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Entscheid

VB.2002.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00403

12. März 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7192)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Am 30. November 1994 beschloss der

Regierungsrat als Sparmassnahme eine Än­derung von § 29 der

Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (Schul­leis­tungsV, LS

412.321; vgl. OS 52, 988). Die Änderung trat am 1. Januar 1995 in Kraft;

sie be­schränkte den kantonalen Anteil an den Kosten der Stütz- und

Fördermassnahmen sowie des Deutschunterrichts für fremdsprachige

Volksschülerinnen und ‑schüler auf eine jährliche Pauschale pro Schulkind

(Abs. 1); die Pauschale für Stütz- und Fördermassnahmen wur­de zudem für

höchstens 10 % des Schülerbestands der Schulgemeinde angerechnet

(Abs. 2). Mit Beschluss vom 1. März 2000 (RRB 255/2000) hiess der

Regierungs­rat Rekurse der Stadt Zürich gegen die Beitragsverfügungen für die

Bemessungsjahre 1996 bis 1998 gut, im Wesentlichen mit der Begründung, für die

Plafonierung der Beiträge gemäss § 29 Abs. 2 SchulleistungsV in der

Fassung vom 30. November 1994 (aSchulleis­tungsV) fehle es an einer

genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb die Bestimmung nicht anzuwenden sei.

Der Regierungsrat änderte deshalb mit Beschluss vom 23. August 2000 (RRB

1318/2000) § 29 SchulleistungsV; namentlich wurde die Plafonierung nach

Abs. 2 der Bestimmung gestrichen. Die Änderung trat rückwirkend auf den

1. Juli 2000 in Kraft (OS 56, 292). Laut den Erwägungen von RRB 1318/2000

waren nur an die Stadt Zürich, nicht aber an die übrigen Gemeinden

Nachzahlungen zu leisten, da die kantonalen Beitrags­verfügungen nach

unbenütztem Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfris­ten rechtskräftig geworden seien.

B. Die Stadt X hatte aufgrund ihrer

entsprechenden Gesuche für die Jahre 1994 bis 1998 von der Bildungsdirektion

(früher: Erziehungsdirektion) folgende Bei­träge für Stütz- und

Fördermassnahmen zugesprochen erhalten: Fr. 105'880.- für das Bemes­sungsjahr

1994 am 20. Juni 1995, Fr. 103'088.- für 1995 am 18. Juni 1996,

Fr. 110'706.- für 1996 am 20. Ju­ni 1997, Fr. 105'524.- für 1997

am 5. Oktober 1998 und Fr. 108'376.- für 1998 am 19. Mai 1999.

Die Anzahl Schulkinder, welche die beitragsberechtigten Massnahmen in Anspruch

genommen hatte, hatte in diesen Jahren jeweils den nach § 29 Abs. 2

aSchulleistungsV anrechenbaren Anteil von 10 % der Volksschulkinder

überstiegen. Diese Festsetzungen waren den Gemeinden jeweils in den Auszah­lungsanzeigen

mitgeteilt worden, die in Tabellenform alle Staatsbeiträge an die Aufwendun­gen

der Volksschule auflisteten. Sie waren von der Stadt X nicht angefochten

worden.

C. Am 27. Dezember 2000 liess die Stadt

X bei der Bildungsdirektion um nachträg­liche Ausrichtung von Staatsbeiträgen

für Stütz- und Fördermassnahmen (nicht aber für den Deutschunterricht

fremdsprachiger Schulkinder) in der Höhe von Fr. 170'000.- ersuchen, weil

die entsprechenden Festsetzungen für die Bemessungsjahre 1994 bis 1998 keine

genügende Rechtsgrundlage aufgewiesen hätten. Die Bildungsdirektion wies das

Gesuch am 22. Januar 2001 ab mit der Begründung, die fraglichen

Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung der

Bildungsdirektion liess die Stadt X am 4. Februar 2001 Rekurs an den

Regierungsrat erheben. Mit Beschluss vom 30. Ok­tober 2002 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die

angefochtenen Ver­fügungen seien in Rechtskraft erwachsen und die

Voraussetzungen einer Revision seien nicht gegeben.

III. Am 4. Dezember 2002 liess die Stadt

X gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Die Anträge lauten:

I. Der Beschluss des Regierungsrates

Nr. 1638 vom 30. Oktober 2002 ... sei aufzuheben.

II. Der Kanton Zürich ... sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Staatsbeitrag an die

Aufwendungen für Stütz- und Fördermassnahmen in den Bemessungsjahren 1994 bis

1998.

im Gesamtbetrag von Fr. 169'098 [recte: Fr. 167'933.-] inkl.

Zins von 5 % seit der jeweiligen Fälligkeit auszurichten.

III. Der Beschwerdeführerin sei eine

angemessene Prozess- und Umtriebs­entschädigung auszurichten.

IV. Im vorliegenden Verfahren sei das

ausreichende Rechtliche Gehör durch Komplettierung der Verfahrensakten, durch

zusätzliche Akteneinsicht und durch die Möglichkeit einer ergänzenden

Stellungnahme durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu gewähren."

Zur Begründung wurde angeführt, die

Festlegungen der Staatsbeiträge für Stütz- und Fördermassnahmen in den Jahren

1994.

bis 1998 seien rechtswidrig und hätten deshalb nicht in Rechtskraft

erwachsen können. Sie seien zudem nicht in der Form von "eigentlichen

Verwaltungsverfügungen" ergangen; es seien bloss "reine

Vollzugsankündigungen und ‑meldungen, also blosse Amtshandlungen"

erfolgt, die zudem bis 1997 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen

worden seien. Die fehlende gesetzliche Grundlage der Ver­­fügungen stelle einen

Revisionsgrund dar, namentlich weil es sich um einen versteckten Mangel handle,

der "für eine normale Milizbehörde nicht erkennbar" sei. Der

Entscheid des Regierungsrats verstosse gegen die Gebote der Rechtsgleichheit

sowie von Treu und Glauben. Antrag IV betreffend Gewährung des rechtlichen

Gehörs wurde damit begründet, dass der Bericht des Rechtsdienstes der

Staatskanzlei, auf den sich der Regierungsrat bei seinem Beschluss gestützt

hatte, nicht bei den Akten liege.

Der Regierungsrat liess in seiner

Vernehmlassung vom 12./13. Dezember 2002 Ab­weisung der Beschwerde

beantragen. In einer Stellungnahme zum Antrag um Akteneinsicht liess er

ausführen, dass es sich beim Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei, wel­­cher

dem Antrag an den Regierungsrat zugrunde liege, um ein internes Arbeitspapier

handle, das nicht der Akteneinsicht unterliege. Die Bildungsdirektion

verzichtete stillschwei­gend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41

und 43 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies ergibt sich

aus § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,

LS 132.2) sowie aus § 43 Abs. 1 lit. c VRG e contrario (vgl.

§ 12 des Schulleis­tungsgesetzes vom 2. Februar 1919 [LS 412.32] in

Verbindung mit §§ 25 ff. Schulleis­tungsV). Die Legitimation der

Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus ihrem ge­setzlichen Anspruch

auf die Staatsbeiträge (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG).

Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei

der Bericht des Rechtsdienstes der Staats­­kanzlei zu den Akten zu nehmen und

es sei ihr Gelegenheit zur Einsicht und Stellung­­nahme zu geben. Die

Vorinstanz wendet dagegen ein, bei dem fraglichen Bericht hand­le es sich um

ein internes Arbeitspapier, das nicht dem Recht auf Akteneinsicht unterliege.

a) Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich

nach neuerer Praxis und Lehre auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten. Ob

die Behörde ein Papier als Internum einstuft, ist nicht von Belang. Massgebend

ist ausschliesslich die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die

entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung. Zu den wesentlichen Akten sind

insbesondere verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen

Sachver­haltsfeststellungen zu zählen (RB 1995 Nr. 22 E. 1; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 66, je mit weitern

Hinweisen auf die unterschiedlichen Ansichten in Praxis und Lehre). Zwar ist

die Kritik an der Unterscheidung von externen und internen Akten in­sofern

berechtigt (vgl. etwa Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995,

Art. 4 Rz. 109). Doch vermittelt das Akteneinsichtsrecht jedenfalls

keinen Anspruch auf Einsicht in Dokumente, die der entscheidenden Behörde bloss

zur internen Erarbeitung ihrer Rechtsauffassung dienen, wie etwa diesbezügliche

Notizen, Anträge und Entwürfe (vgl. zur noch restriktiveren Auffassung des

Bundesgerichts etwa BGr, 18. Oktober 2002,1P.240/2002, E. 3.1,

www.bger.ch; BGE 122 I 153 E. 6a).

b) Gemäss § 26a VRG und § 1

Abs. 2 der Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom

5.

November 1997 (VerfV, LS 172.15) werden Entscheide des Regierungsrats

über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen richten, vom

Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet. Nach § 2 Abs. 1 VerfV

stellt in diesen Fällen die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrats

Antrag. Deshalb wird das Dispositiv dieser regierungsrätlichen Rekursentscheide

eingeleitet mit dem Satz: "Gestützt auf einen Bericht des Rechtsdienstes

der Staatskanzlei und auf Antrag seines Präsidenten [bzw.: seiner Präsidentin]

beschliesst der Regierungsrat: ..." Eine derartige Formulierung findet

sich auch im angefochtenen Entscheid. Im vorliegenden Fall weisen zwei

Aktennotizen der Staats­kanzlei darauf hin, dass der fragliche Bericht – in

Übereinstimmung mit der Regelung der Verordnung – grundsätzlich identisch mit

dem an­gefochtenen Regierungsratsbeschluss ist. Die Antragstellung sei durch

den Vizepräsidenten des Regierungsrats erfolgt, weil der Präsident – der

Bildungsdirektor – ha­be in den Ausstand treten müssen. Das fragliche Doku­ment

diente somit nicht der Er­mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (und

nicht einmal der Abklärung der Rechtslage); es handelt sich vielmehr bloss um

einen Beschlussentwurf, der mit der Annahme durch den Regierungsrat zum

Beschluss wurde. Sein Inhalt ist der Be­schwerdeführerin daher oh­nehin bekannt.

Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerde­führerin

die Einsicht in dieses Dokument nicht gewährt wurde. Antrag IV der Beschwerde

ist demnach abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

streitigen Beitragsfestsetzungen hätten nicht in Rechtskraft erwachsen können,

weil sie nicht als Verfügungen im Sinn von § 10 f. VRG zu

qualifizieren seien. Es handle sich um blosse "Vollzugsankündigungen und ‑meldungen,

also blosse Amtshandlungen".

Die Verfügung wird definiert als

individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 4-31 N. 12, vgl. auch § 19 N. 1 ff.). Massgebend

ist demnach die Wirkung der betreffenden Verwaltungshandlung und nicht deren

äussere Form. Die fraglichen Beitragsfestsetzungen der Erziehungs- bzw.

Bildungsdirektion regeln die Höhe der Staatsbeiträge für die Beschwerdeführerin

hoheitlich, individuell-konkret und rechtsverbindlich. Sie stellen demnach

Verfügungen dar. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich allfällige

Eröffnungsmängel so­wie die materielle Unrichtigkeit auf die Rechtskraft dieser

Verfügungen auswirken können.

4.

Die Beschwerdeführerin führt aus, die

Beitragsverfügungen seien ihr nur als "[f]or­malisierte Mitteilungen",

die keine Rechtskraft bewirken könnten, zur Kenntnis gebracht worden. Erst ab

1998.

hätten diese Mitteilungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Tatsächlich hatte die Bildungsdirektion jeweils sämtliche Beiträge an die

Aufwendungen der Volksschule in einer Tabelle festgehalten, welche hierauf

nahezu unkom­mentiert an die betreffende Gemeinde versandt worden war. Die

Aufstellung vom 27. No­vem­ber 1998 (betreffend die Aufwendungen 1997)

enthielt erstmals die Mitteilung, dass eine Begründung der Verfügung innert

zehn Tagen ab Mitteilung schriftlich bei der ver­fügenden Instanz verlangt

werden könne und dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten

Entscheids zu laufen beginne.

a) Aus Eröffnungsmängeln darf den von einer

Verfügung Betroffenen kein Nachteil entstehen (Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 362 ff.). Nach § 10 Abs. 1 VRG sind Verfügungen

den Betroffenen in der Regel schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann

grundsätzlich auch stan­­­dardisiert auf Formularen oder Computerausdrucken

erfolgen (vgl. Kölz/Häner, Rz. 348). Die Mitteilung in Tabellenform

stellt, für sich allein betrachtet, noch keinen Eröffnungsmangel dar. Dasselbe

gilt grundsätzlich für das Fehlen einer Unterschrift: Das Er­for­der­nis einer

Unterschrift lässt sich nicht aus jenem der Schriftlichkeit ableiten (Kölz/Boss­­hart/Röhl,

§ 10 N. 19 mit weitern Hinweisen; vgl. auch Kölz/Häner,

Rz. 348+365; Jürg Sta­delwieser, Die Eröffnung von Verfügungen,

St. Gallen 1994, S. 48 ff., besonders 63 f. [teilweise

abweichend]). Hingegen haben die beanstandeten Mitteilungen vor 1998 den Form­erfordernissen

von § 10 Abs. 2 StaatsbeitragsG nicht vollauf genügt. Es ist je­doch

nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern der

Beschwerdeführerin hierdurch ein Nachteil entstanden sein sollte.

b) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die

Verfügungen bis 1997 (betreffend die Be­messungsjahre 1994 bis 1996) keine

Rechtsmittelbelehrungen enthielten.

aa) Sowohl das vor dem 1. Januar 1998

geltende als auch das heutige Recht schreiben vor, dass Verfügungen mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (§ 10 Abs. 2 VRG in der

ursprünglichen Fassung [GS I, 344] bzw. in der Fassung vom 8. Juni 1997).

Auch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt einen Eröffnungsmangel dar,

aus dem der rechtsuchenden Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 f.; Kölz/Häner,

Rz. 364+367 ff.). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechts­mittelfrist

nicht zu laufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Rechtsmittel noch

beliebig lange erhoben werden kann. Vielmehr wird als allgemein bekannt

vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können, und von den

Rechtsuchenden nach Treu und Glauben erwartet, dass sie sich innert

angemessener Frist – die durchaus länger sein kann als die Rechtsmittelfrist –

nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigen. Dabei sind bei Amtsstellen, die

sich von Amts wegen regelmässig mit solchen Fragestellungen zu befas­sen haben,

strengere Massstäbe anzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 mit

Hinweisen).

bb) Die Vorinstanz führt aus, dass der

Beschwerdeführerin aus den fehlenden Rechts­­mittelbelehrungen kein Nachteil

erwachsen sei. Ihre Begründung hierfür steht zwar in keinem Zusammenhang mit

dem festgestellten Formfehler, weil sie sich auf den materiellen Gehalt der

Verfügung bezieht. Dennoch ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Der

Nachteil, der sich aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung für die Ver­fügungs­adres­sa­tin

hätte ergeben können, wäre das Verpassen einer Rechtsmittelfrist ge­wesen. Im

vorliegenden Fall räumt die Beschwerdeführerin jedoch selber ein, dass sie

damals keinen Anlass gesehen habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie ist denn

auch gegen die Verfügungen in den Jahren 1998 und 1999 (betreffend die

Bemessungsjahre 1997 und 1998), die eine Rechts­mittelbelehrung enthielten,

nicht auf dem Rechtsweg vor­gegangen. Nicht das Fehlen der

Rechtsmittelbelehrung, sondern das (ungerechtfertigte) Vertrauen der

Beschwerdeführerin in die materielle Richtigkeit der Verfügungen war also der

Grund dafür, dass kein Rechts­mittel ergriffen wurde. Der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte materielle Nachteil geht demnach nicht auf

das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung zurück. Im Übrigen ist der Vorinstanz

darin zuzustimmen, dass sich die Beschwer­deführerin gemäss dem Grund­satz von

Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berufen könnte,

da sie keinerlei Anstalten gemacht hat, sich nach dem Rechtsmittelweg zu erkundigen.

Die Beschwerdeführerin – eine Stadt ... – kann auch nicht mit Erfolg die

angebliche Unbeholfenheit ihrer Milizbehörden geltend machen; vielmehr ist ihr

Verhalten an den strengeren Massstäben für berufsmässig mit rechtlichen Fragen

befasste Personen und Gemeinwesen zu messen.

5.

Laut der Beschwerdeführerin konnten die

angefochtenen Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie materiell

fehlerhaft sind.

Vorliegend kann Nichtigkeit der streitigen

Verfügungen ausgeschlossen werden, weil inhaltliche Mängel nur in

ausserordentlich gravierenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit führen (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf

2002, Rz. 981 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind

somit die angefochtenen Verfügungen in formelle und materielle Rechtskraft

erwachsen, da eine Be­rufung auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung

mittlerweile nach Treu und Glauben aus­geschlossen erscheint. Ein Anspruch, auf

diese Verfügungen zurückzukommen, bestünde demnach nur bei Vorliegen eines

Revisionsgrundes im Sinn von §§ 86a und 86b VRG oder – subsidiär – gemäss

dem bundesverfassungsrechtlichen Minimalanspruch. Insoweit kann auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Namentlich ist zu betonen, dass Mängel

in der Rechtsanwendung, die sich nicht auf die Ermittlung des massgeblichen

Sach­verhalts beziehen, keinen Revisionsgrund im Sinn von § 86a

lit. b VRG darstellen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung

unrichtigen Rechts und die unrichtige Normanwendung. Die Revision kann nicht

dazu dienen, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche

Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (RB 1977

Nr. 79; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 86a N. 14). Auch aus den

Minimalgaran­tien der Bundesverfassung lässt sich kein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Neu­beurteilung ableiten (vgl. BGr,

18.

Dezember 2002,1P.563/2002, E. 2, www.bger.ch; André Grisel,

Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 949). Die

Frage, ob die verfügende Behörde, ohne dass ein entsprechender Anspruch der

Beschwerdeführerin gegeben war, eine Wieder­erwägung der materiell unrichtigen

Verfügungen hätte vornehmen können, stellt sich hier nicht.

Was die Beschwerdeführerin gegen die

Begründung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie führt aus, dass

der rechtliche Mangel der fraglichen Verfügungen "ver­­steckt und für eine

normale Milizbehörde nicht erkennbar war". Rechtsunkenntnis ist jedoch

kein Revisionsgrund (RB 1977 Nr. 79 S. 96).

6.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das

Verhalten des Regierungsrats und der Bil­­dungsdirektion verstosse gegen Treu

und Glauben sowie gegen die Rechtsgleichheit. Ob­­wohl die Bildungsdirektion

nach dem Eingehen der Rekurse der Stadt Zürich Zweifel an der Rechtmässigkeit

von § 29 Abs. 2 aSchulleistungsV gehabt habe und habe wissen müssen,

dass die Mitteilungen betreffend Staatsbeiträge in den Gemeinden nicht auf ihre

Recht­­mässigkeit geprüft würden, habe sie die andern Gemeinden über die

laufenden Verfah­­ren und die rechtlichen Zweifel nicht informiert. Der

Regierungsrat habe in eigener Sache entschieden. Dass er volle zwei Jahre zur

Behandlung der Rekurse der Stadt Zürich gebraucht habe, zeige, "dass man

Zeit und damit auch Geld" habe gewinnen wollen. Dieses Verhalten sei

treuwidrig. Schliesslich stelle sich die Frage der rechtsungleichen Behandlung,

"wenn die Gemeinden, die der Obrigkeit vertrauen ..., bestraft und

diejenigen, die auf­begehren, belohnt werden".

Die Beschwerdeführerin will aus dem Grundsatz

von Treu und Glauben einen Anspruch auf Information über von Dritten

eingeleitete Verfahren ableiten, durch die sie zwar weder direkt noch indirekt

betroffen war, deren Ergebnis sich aber auf die materielle Beur­teilung ihrer

eigenen Rechtsansprüche auswirken konnte. Ein derartiger Informationsanspruch

ergibt sich jedoch weder aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes

noch aus allenfalls zwischen Gemeinwesen bestehenden speziellen Treuepflichten.

Dass der Regierungsrat in Sachen des Gemeinwesens, dessen Organ er ist,

entscheidet, folgt aus der Struktur der verwaltungsinternen

Verwaltungsrechtspflege (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 3+89 f.); besondere Fürsorgepflichten können auch daraus nicht ab­geleitet

werden. Auch bestehen keine Hinweise, dass der langen Verfahrensdauer von bis

zu zwei Jahren für die Behandlung der Rekurse der Stadt Zürich (vgl. auch

§ 27a VRG) ein treuwidriger Missbrauch der prozessualen Stellung zugrunde

lag. Schliesslich kann die un­gleiche Behandlung einer Verfügungsadressatin,

die sich mit einer materiell rechtswidrigen Verfügung abgefunden hat, und einer

solchen, die erfolgreich den Rechtsmittelweg eingeschlagen hat, keine

Rechtsungleichheit darstellen.

7.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...