VB.2002.00403
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00403
12. März 2003Deutsch16 min
(URT.2003.7192)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00403
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Staatsbeiträge
Keine Revision von Verfügungen wegen blosser (ursprünglicher) materieller Unrichtigkeit.
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nicht auf Schriftstücke, die für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung nicht von Bedeutung sind, sondern der Behörde nur zur internen Erarbeitung der Rechtsauffassung dienen (E. 2).
Ob eine Verfügung vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt und nicht nach der Form (E. 3). Irrelevanz der geltend gemachten Eröffnungsmängel, da diese keine Nachteile zur Folge hatten (E. 4). Ein Anspruch auf Änderung rechtskräftiger Verfügungen ergibt sich nur aus einem Revisionsgrund; Rechtsunkenntnis ist kein Revisionsgrund (E. 5). Aus Treu und Glauben folgt kein Anspruch auf Information über Verfahren Dritter (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
ERÖFFNUNGSMANGEL
NACHTEIL
REALAKT
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REVISIONSGRÜNDE
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
TREU UND GLAUBEN
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. I BV
§ 1 lit. II RekursverfahrenV
§ 2 lit. I RekursverfahrenV
§ 10 lit. II StaatsbeitragsG
§ 16 StaatsbeitragsG
§ 29 SchulleistungsV
§ 8 VRG
§ 10 Abs. II VRG
§ 10a Abs. II VRG
§ 26a VRG
§ 43 lit. I c VRG
§ 86a lit. b VRG
§ 86b lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Am 30. November 1994 beschloss der
Regierungsrat als Sparmassnahme eine Änderung von § 29 der
Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (SchulleistungsV, LS
412.321; vgl. OS 52, 988). Die Änderung trat am 1. Januar 1995 in Kraft;
sie beschränkte den kantonalen Anteil an den Kosten der Stütz- und
Fördermassnahmen sowie des Deutschunterrichts für fremdsprachige
Volksschülerinnen und ‑schüler auf eine jährliche Pauschale pro Schulkind
(Abs. 1); die Pauschale für Stütz- und Fördermassnahmen wurde zudem für
höchstens 10 % des Schülerbestands der Schulgemeinde angerechnet
(Abs. 2). Mit Beschluss vom 1. März 2000 (RRB 255/2000) hiess der
Regierungsrat Rekurse der Stadt Zürich gegen die Beitragsverfügungen für die
Bemessungsjahre 1996 bis 1998 gut, im Wesentlichen mit der Begründung, für die
Plafonierung der Beiträge gemäss § 29 Abs. 2 SchulleistungsV in der
Fassung vom 30. November 1994 (aSchulleistungsV) fehle es an einer
genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb die Bestimmung nicht anzuwenden sei.
Der Regierungsrat änderte deshalb mit Beschluss vom 23. August 2000 (RRB
1318/2000) § 29 SchulleistungsV; namentlich wurde die Plafonierung nach
Abs. 2 der Bestimmung gestrichen. Die Änderung trat rückwirkend auf den
1. Juli 2000 in Kraft (OS 56, 292). Laut den Erwägungen von RRB 1318/2000
waren nur an die Stadt Zürich, nicht aber an die übrigen Gemeinden
Nachzahlungen zu leisten, da die kantonalen Beitragsverfügungen nach
unbenütztem Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfristen rechtskräftig geworden seien.
B. Die Stadt X hatte aufgrund ihrer
entsprechenden Gesuche für die Jahre 1994 bis 1998 von der Bildungsdirektion
(früher: Erziehungsdirektion) folgende Beiträge für Stütz- und
Fördermassnahmen zugesprochen erhalten: Fr. 105'880.- für das Bemessungsjahr
1994 am 20. Juni 1995, Fr. 103'088.- für 1995 am 18. Juni 1996,
Fr. 110'706.- für 1996 am 20. Juni 1997, Fr. 105'524.- für 1997
am 5. Oktober 1998 und Fr. 108'376.- für 1998 am 19. Mai 1999.
Die Anzahl Schulkinder, welche die beitragsberechtigten Massnahmen in Anspruch
genommen hatte, hatte in diesen Jahren jeweils den nach § 29 Abs. 2
aSchulleistungsV anrechenbaren Anteil von 10 % der Volksschulkinder
überstiegen. Diese Festsetzungen waren den Gemeinden jeweils in den Auszahlungsanzeigen
mitgeteilt worden, die in Tabellenform alle Staatsbeiträge an die Aufwendungen
der Volksschule auflisteten. Sie waren von der Stadt X nicht angefochten
worden.
C. Am 27. Dezember 2000 liess die Stadt
X bei der Bildungsdirektion um nachträgliche Ausrichtung von Staatsbeiträgen
für Stütz- und Fördermassnahmen (nicht aber für den Deutschunterricht
fremdsprachiger Schulkinder) in der Höhe von Fr. 170'000.- ersuchen, weil
die entsprechenden Festsetzungen für die Bemessungsjahre 1994 bis 1998 keine
genügende Rechtsgrundlage aufgewiesen hätten. Die Bildungsdirektion wies das
Gesuch am 22. Januar 2001 ab mit der Begründung, die fraglichen
Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung der
Bildungsdirektion liess die Stadt X am 4. Februar 2001 Rekurs an den
Regierungsrat erheben. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die
angefochtenen Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und die
Voraussetzungen einer Revision seien nicht gegeben.
III. Am 4. Dezember 2002 liess die Stadt
X gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Die Anträge lauten:
I. Der Beschluss des Regierungsrates
Nr. 1638 vom 30. Oktober 2002 ... sei aufzuheben.
II. Der Kanton Zürich ... sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Staatsbeitrag an die
Aufwendungen für Stütz- und Fördermassnahmen in den Bemessungsjahren 1994 bis
1998.
im Gesamtbetrag von Fr. 169'098 [recte: Fr. 167'933.-] inkl.
Zins von 5 % seit der jeweiligen Fälligkeit auszurichten.
III. Der Beschwerdeführerin sei eine
angemessene Prozess- und Umtriebsentschädigung auszurichten.
IV. Im vorliegenden Verfahren sei das
ausreichende Rechtliche Gehör durch Komplettierung der Verfahrensakten, durch
zusätzliche Akteneinsicht und durch die Möglichkeit einer ergänzenden
Stellungnahme durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu gewähren."
Zur Begründung wurde angeführt, die
Festlegungen der Staatsbeiträge für Stütz- und Fördermassnahmen in den Jahren
1994.
bis 1998 seien rechtswidrig und hätten deshalb nicht in Rechtskraft
erwachsen können. Sie seien zudem nicht in der Form von "eigentlichen
Verwaltungsverfügungen" ergangen; es seien bloss "reine
Vollzugsankündigungen und ‑meldungen, also blosse Amtshandlungen"
erfolgt, die zudem bis 1997 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
worden seien. Die fehlende gesetzliche Grundlage der Verfügungen stelle einen
Revisionsgrund dar, namentlich weil es sich um einen versteckten Mangel handle,
der "für eine normale Milizbehörde nicht erkennbar" sei. Der
Entscheid des Regierungsrats verstosse gegen die Gebote der Rechtsgleichheit
sowie von Treu und Glauben. Antrag IV betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs wurde damit begründet, dass der Bericht des Rechtsdienstes der
Staatskanzlei, auf den sich der Regierungsrat bei seinem Beschluss gestützt
hatte, nicht bei den Akten liege.
Der Regierungsrat liess in seiner
Vernehmlassung vom 12./13. Dezember 2002 Abweisung der Beschwerde
beantragen. In einer Stellungnahme zum Antrag um Akteneinsicht liess er
ausführen, dass es sich beim Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei, welcher
dem Antrag an den Regierungsrat zugrunde liege, um ein internes Arbeitspapier
handle, das nicht der Akteneinsicht unterliege. Die Bildungsdirektion
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41
und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.
) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies ergibt sich
aus § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,
LS 132.2) sowie aus § 43 Abs. 1 lit. c VRG e contrario (vgl.
§ 12 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 [LS 412.32] in
Verbindung mit §§ 25 ff. SchulleistungsV). Die Legitimation der
Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus ihrem gesetzlichen Anspruch
auf die Staatsbeiträge (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei
der Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei zu den Akten zu nehmen und
es sei ihr Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben. Die
Vorinstanz wendet dagegen ein, bei dem fraglichen Bericht handle es sich um
ein internes Arbeitspapier, das nicht dem Recht auf Akteneinsicht unterliege.
a) Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich
nach neuerer Praxis und Lehre auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten. Ob
die Behörde ein Papier als Internum einstuft, ist nicht von Belang. Massgebend
ist ausschliesslich die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die
entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung. Zu den wesentlichen Akten sind
insbesondere verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen
Sachverhaltsfeststellungen zu zählen (RB 1995 Nr. 22 E. 1; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 66, je mit weitern
Hinweisen auf die unterschiedlichen Ansichten in Praxis und Lehre). Zwar ist
die Kritik an der Unterscheidung von externen und internen Akten insofern
berechtigt (vgl. etwa Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995,
Art. 4 Rz. 109). Doch vermittelt das Akteneinsichtsrecht jedenfalls
keinen Anspruch auf Einsicht in Dokumente, die der entscheidenden Behörde bloss
zur internen Erarbeitung ihrer Rechtsauffassung dienen, wie etwa diesbezügliche
Notizen, Anträge und Entwürfe (vgl. zur noch restriktiveren Auffassung des
Bundesgerichts etwa BGr, 18. Oktober 2002,1P.240/2002, E. 3.1,
www.bger.ch; BGE 122 I 153 E. 6a).
b) Gemäss § 26a VRG und § 1
Abs. 2 der Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom
5.
November 1997 (VerfV, LS 172.15) werden Entscheide des Regierungsrats
über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen richten, vom
Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet. Nach § 2 Abs. 1 VerfV
stellt in diesen Fällen die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrats
Antrag. Deshalb wird das Dispositiv dieser regierungsrätlichen Rekursentscheide
eingeleitet mit dem Satz: "Gestützt auf einen Bericht des Rechtsdienstes
der Staatskanzlei und auf Antrag seines Präsidenten [bzw.: seiner Präsidentin]
beschliesst der Regierungsrat: ..." Eine derartige Formulierung findet
sich auch im angefochtenen Entscheid. Im vorliegenden Fall weisen zwei
Aktennotizen der Staatskanzlei darauf hin, dass der fragliche Bericht – in
Übereinstimmung mit der Regelung der Verordnung – grundsätzlich identisch mit
dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss ist. Die Antragstellung sei durch
den Vizepräsidenten des Regierungsrats erfolgt, weil der Präsident – der
Bildungsdirektor – habe in den Ausstand treten müssen. Das fragliche Dokument
diente somit nicht der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (und
nicht einmal der Abklärung der Rechtslage); es handelt sich vielmehr bloss um
einen Beschlussentwurf, der mit der Annahme durch den Regierungsrat zum
Beschluss wurde. Sein Inhalt ist der Beschwerdeführerin daher ohnehin bekannt.
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführerin
die Einsicht in dieses Dokument nicht gewährt wurde. Antrag IV der Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
streitigen Beitragsfestsetzungen hätten nicht in Rechtskraft erwachsen können,
weil sie nicht als Verfügungen im Sinn von § 10 f. VRG zu
qualifizieren seien. Es handle sich um blosse "Vollzugsankündigungen und ‑meldungen,
also blosse Amtshandlungen".
Die Verfügung wird definiert als
individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 4-31 N. 12, vgl. auch § 19 N. 1 ff.). Massgebend
ist demnach die Wirkung der betreffenden Verwaltungshandlung und nicht deren
äussere Form. Die fraglichen Beitragsfestsetzungen der Erziehungs- bzw.
Bildungsdirektion regeln die Höhe der Staatsbeiträge für die Beschwerdeführerin
hoheitlich, individuell-konkret und rechtsverbindlich. Sie stellen demnach
Verfügungen dar. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich allfällige
Eröffnungsmängel sowie die materielle Unrichtigkeit auf die Rechtskraft dieser
Verfügungen auswirken können.
4.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die
Beitragsverfügungen seien ihr nur als "[f]ormalisierte Mitteilungen",
die keine Rechtskraft bewirken könnten, zur Kenntnis gebracht worden. Erst ab
1998.
hätten diese Mitteilungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Tatsächlich hatte die Bildungsdirektion jeweils sämtliche Beiträge an die
Aufwendungen der Volksschule in einer Tabelle festgehalten, welche hierauf
nahezu unkommentiert an die betreffende Gemeinde versandt worden war. Die
Aufstellung vom 27. November 1998 (betreffend die Aufwendungen 1997)
enthielt erstmals die Mitteilung, dass eine Begründung der Verfügung innert
zehn Tagen ab Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt
werden könne und dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten
Entscheids zu laufen beginne.
a) Aus Eröffnungsmängeln darf den von einer
Verfügung Betroffenen kein Nachteil entstehen (Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 362 ff.). Nach § 10 Abs. 1 VRG sind Verfügungen
den Betroffenen in der Regel schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann
grundsätzlich auch standardisiert auf Formularen oder Computerausdrucken
erfolgen (vgl. Kölz/Häner, Rz. 348). Die Mitteilung in Tabellenform
stellt, für sich allein betrachtet, noch keinen Eröffnungsmangel dar. Dasselbe
gilt grundsätzlich für das Fehlen einer Unterschrift: Das Erfordernis einer
Unterschrift lässt sich nicht aus jenem der Schriftlichkeit ableiten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 19 mit weitern Hinweisen; vgl. auch Kölz/Häner,
Rz. 348+365; Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen,
St. Gallen 1994, S. 48 ff., besonders 63 f. [teilweise
abweichend]). Hingegen haben die beanstandeten Mitteilungen vor 1998 den Formerfordernissen
von § 10 Abs. 2 StaatsbeitragsG nicht vollauf genügt. Es ist jedoch
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern der
Beschwerdeführerin hierdurch ein Nachteil entstanden sein sollte.
b) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die
Verfügungen bis 1997 (betreffend die Bemessungsjahre 1994 bis 1996) keine
Rechtsmittelbelehrungen enthielten.
aa) Sowohl das vor dem 1. Januar 1998
geltende als auch das heutige Recht schreiben vor, dass Verfügungen mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (§ 10 Abs. 2 VRG in der
ursprünglichen Fassung [GS I, 344] bzw. in der Fassung vom 8. Juni 1997).
Auch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt einen Eröffnungsmangel dar,
aus dem der rechtsuchenden Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 f.; Kölz/Häner,
Rz. 364+367 ff.). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist
nicht zu laufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Rechtsmittel noch
beliebig lange erhoben werden kann. Vielmehr wird als allgemein bekannt
vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können, und von den
Rechtsuchenden nach Treu und Glauben erwartet, dass sie sich innert
angemessener Frist – die durchaus länger sein kann als die Rechtsmittelfrist –
nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigen. Dabei sind bei Amtsstellen, die
sich von Amts wegen regelmässig mit solchen Fragestellungen zu befassen haben,
strengere Massstäbe anzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 mit
Hinweisen).
bb) Die Vorinstanz führt aus, dass der
Beschwerdeführerin aus den fehlenden Rechtsmittelbelehrungen kein Nachteil
erwachsen sei. Ihre Begründung hierfür steht zwar in keinem Zusammenhang mit
dem festgestellten Formfehler, weil sie sich auf den materiellen Gehalt der
Verfügung bezieht. Dennoch ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Der
Nachteil, der sich aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung für die Verfügungsadressatin
hätte ergeben können, wäre das Verpassen einer Rechtsmittelfrist gewesen. Im
vorliegenden Fall räumt die Beschwerdeführerin jedoch selber ein, dass sie
damals keinen Anlass gesehen habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie ist denn
auch gegen die Verfügungen in den Jahren 1998 und 1999 (betreffend die
Bemessungsjahre 1997 und 1998), die eine Rechtsmittelbelehrung enthielten,
nicht auf dem Rechtsweg vorgegangen. Nicht das Fehlen der
Rechtsmittelbelehrung, sondern das (ungerechtfertigte) Vertrauen der
Beschwerdeführerin in die materielle Richtigkeit der Verfügungen war also der
Grund dafür, dass kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte materielle Nachteil geht demnach nicht auf
das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung zurück. Im Übrigen ist der Vorinstanz
darin zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Grundsatz von
Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berufen könnte,
da sie keinerlei Anstalten gemacht hat, sich nach dem Rechtsmittelweg zu erkundigen.
Die Beschwerdeführerin – eine Stadt ... – kann auch nicht mit Erfolg die
angebliche Unbeholfenheit ihrer Milizbehörden geltend machen; vielmehr ist ihr
Verhalten an den strengeren Massstäben für berufsmässig mit rechtlichen Fragen
befasste Personen und Gemeinwesen zu messen.
5.
Laut der Beschwerdeführerin konnten die
angefochtenen Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie materiell
fehlerhaft sind.
Vorliegend kann Nichtigkeit der streitigen
Verfügungen ausgeschlossen werden, weil inhaltliche Mängel nur in
ausserordentlich gravierenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit führen (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2002, Rz. 981 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind
somit die angefochtenen Verfügungen in formelle und materielle Rechtskraft
erwachsen, da eine Berufung auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung
mittlerweile nach Treu und Glauben ausgeschlossen erscheint. Ein Anspruch, auf
diese Verfügungen zurückzukommen, bestünde demnach nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes im Sinn von §§ 86a und 86b VRG oder – subsidiär – gemäss
dem bundesverfassungsrechtlichen Minimalanspruch. Insoweit kann auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Namentlich ist zu betonen, dass Mängel
in der Rechtsanwendung, die sich nicht auf die Ermittlung des massgeblichen
Sachverhalts beziehen, keinen Revisionsgrund im Sinn von § 86a
lit. b VRG darstellen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung
unrichtigen Rechts und die unrichtige Normanwendung. Die Revision kann nicht
dazu dienen, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche
Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (RB 1977
Nr. 79; Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 14). Auch aus den
Minimalgarantien der Bundesverfassung lässt sich kein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Neubeurteilung ableiten (vgl. BGr,
18.
Dezember 2002,1P.563/2002, E. 2, www.bger.ch; André Grisel,
Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 949). Die
Frage, ob die verfügende Behörde, ohne dass ein entsprechender Anspruch der
Beschwerdeführerin gegeben war, eine Wiedererwägung der materiell unrichtigen
Verfügungen hätte vornehmen können, stellt sich hier nicht.
Was die Beschwerdeführerin gegen die
Begründung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie führt aus, dass
der rechtliche Mangel der fraglichen Verfügungen "versteckt und für eine
normale Milizbehörde nicht erkennbar war". Rechtsunkenntnis ist jedoch
kein Revisionsgrund (RB 1977 Nr. 79 S. 96).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das
Verhalten des Regierungsrats und der Bildungsdirektion verstosse gegen Treu
und Glauben sowie gegen die Rechtsgleichheit. Obwohl die Bildungsdirektion
nach dem Eingehen der Rekurse der Stadt Zürich Zweifel an der Rechtmässigkeit
von § 29 Abs. 2 aSchulleistungsV gehabt habe und habe wissen müssen,
dass die Mitteilungen betreffend Staatsbeiträge in den Gemeinden nicht auf ihre
Rechtmässigkeit geprüft würden, habe sie die andern Gemeinden über die
laufenden Verfahren und die rechtlichen Zweifel nicht informiert. Der
Regierungsrat habe in eigener Sache entschieden. Dass er volle zwei Jahre zur
Behandlung der Rekurse der Stadt Zürich gebraucht habe, zeige, "dass man
Zeit und damit auch Geld" habe gewinnen wollen. Dieses Verhalten sei
treuwidrig. Schliesslich stelle sich die Frage der rechtsungleichen Behandlung,
"wenn die Gemeinden, die der Obrigkeit vertrauen ..., bestraft und
diejenigen, die aufbegehren, belohnt werden".
Die Beschwerdeführerin will aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben einen Anspruch auf Information über von Dritten
eingeleitete Verfahren ableiten, durch die sie zwar weder direkt noch indirekt
betroffen war, deren Ergebnis sich aber auf die materielle Beurteilung ihrer
eigenen Rechtsansprüche auswirken konnte. Ein derartiger Informationsanspruch
ergibt sich jedoch weder aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes
noch aus allenfalls zwischen Gemeinwesen bestehenden speziellen Treuepflichten.
Dass der Regierungsrat in Sachen des Gemeinwesens, dessen Organ er ist,
entscheidet, folgt aus der Struktur der verwaltungsinternen
Verwaltungsrechtspflege (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 3+89 f.); besondere Fürsorgepflichten können auch daraus nicht abgeleitet
werden. Auch bestehen keine Hinweise, dass der langen Verfahrensdauer von bis
zu zwei Jahren für die Behandlung der Rekurse der Stadt Zürich (vgl. auch
§ 27a VRG) ein treuwidriger Missbrauch der prozessualen Stellung zugrunde
lag. Schliesslich kann die ungleiche Behandlung einer Verfügungsadressatin,
die sich mit einer materiell rechtswidrigen Verfügung abgefunden hat, und einer
solchen, die erfolgreich den Rechtsmittelweg eingeschlagen hat, keine
Rechtsungleichheit darstellen.
7.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...