VB.2002.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00406
27. Februar 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7195)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00406
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.02.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24
Nachträgliche Ausnahmebewilligung für einen Pferdestall
Ein Augenschein erübrigt sich (E. 1).
Der strittige Stall ist mangels genügender Futterbasis für den gesamten Betrieb nicht zonenkonform (E. 2a).
Ebenso fehlt die Standortgebundenheit (E. 2b).
Art. 24c RPG ist anwendbar (E. 3a).
Freistehende Bauten sprengen in der Regel den Rahmen dieser Bestimmung (E. 3b).
Gründe für eine Ausnahme sind nicht ersichtlich (E. 3c).
Auch die Fläche der Erweiterungsbaute steht einer Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG entgegen (E. 3d).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BODENABHÄNGIGKEIT
ERWEITERUNG
FUTTERMITTEL
IDENTITÄT
PFERDEBOXEN
STANDORTGEBUNDENHEIT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 16a RPG
Art. 24 RPG
Art. 24c RPG
Art. 42 lit. III b RPV
Art. 44 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A führt in X zwei eigenständige
Pferdehaltungsbetriebe, den Betrieb im K mit 37 und denjenigen in Y mit 13
Pferden. Wegen eines Stallumbaus in Y liess sie im Mai 2000 auf dem in der
Landwirtschaftszone liegenden Betriebsgelände im K ohne baurechtliche Bewilligung
acht Notboxen für Pferde aus jenem Betrieb erstellen. Nachdem die Pferde wieder
nach Y zurückgebracht worden waren, und da nunmehr im K zusätzlicher Stallplatz
benötigt wurde, ersuchte A im Oktober 2000 um Bewilligung der bereits
erstellten Pferdeboxen als Stallneubau für acht Pferde. Die acht Boxen wurden
in der Folge aus feuerpolizeilichen Gründen miteinander zu einem Gebäude
verbunden und überdacht.
Die Baudirektion verweigerte die ersuchte
Bewilligung mit Verfügung vom 25. September 2001 und lud die Gemeinde X
ein, den Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem Amt für
Raumordnung und Vermessung zu melden.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung gelangte A an den
Regierungsrat, der das Rechtsmittel am 30. Oktober 2002 im Wesentlichen mit
folgender Begründung abwies: Der 3 ha umfassende Betrieb der Rekurrentin biete
für die gehaltenen 45 Pferde offensichtlich keine ausreichende
Futtermittelbasis und sei daher in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.
Es liege auch keine massvolle Erweiterung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vor, da der selbständige
Erweiterungsbau keinen körperlichen Zusammenhang zur Stammbaute habe, ohne dass
hierfür zwingende Gründe wie Topographie oder Parzellenform bestünden. Damit
könne auch offen bleiben, ob die Rekurrentin mit bisherigen Änderungen an der
Stallbaute die Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG bereits
ausgeschöpft habe. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG komme
mangels Standortgebundenheit nicht in Frage.
III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am
4.
Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen.
Eventualiter verlangte sie, dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Der Regierungsrat beantragte mit Eingabe vom
16.
Dezember 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde X liess sich
innert Frist nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da der für den Beschwerdeentscheid
massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht, erübrigt sich
ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 E. 1
mit weiteren Hinweisen).
2.
a) Die Beschwerdeführerin geht in ihrer
Beschwerdeschrift übereinstimmend mit der Vorinstanz und zu Recht davon aus,
dass der bestehende Pferdehaltungsbetrieb im K und damit auch der Ergänzungsbau
nicht landwirtschaftszonenkonform ist. Im Gegensatz dazu bringt sie allerdings
am Ende der Rechtsschrift vor, der strittige Stallbau könnte auch als
zonenkonformer Neubau bewilligt werden. Dieser diene nämlich zur besseren Bewirtschaftung
der Hengststation, eines zonenkonformen Betriebsteils, für den eine genügende
Futtermittelbasis vorhanden sei.
Mit diesen Ausführungen verkennt die
Beschwerdeführerin, dass für die Prüfung der Zonenkonformität eines
landwirtschaftlichen Betriebes nach der feststehenden Praxis des
Bundesgerichtes eine Gesamtbetrachtung notwendig ist. Das Schwergewicht des Pferdehaltungsbetriebes
der Beschwerdeführerin liegt nach deren eigenen Angaben nicht in der
bodenabhängigen Pferdezucht, sondern in der Ausbildung und der Pension von
Pferden sowie einem Reitbetrieb, ohne dass für die gesamthaft gehaltenen 45
Pferde ausreichende Rauhfutterflächen zur Verfügung stünden. Dieser
weitestgehend bodenunabhängige Pferdehaltungsbetrieb ist, wie die
Beschwerdeführerin anerkennt, nicht landwirtschaftszonenkonform, weder nach der
bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung von Art. 16 aRPG, welcher sich
schwergewichtig an der bodenabhängigen Produktionsweise orientierte, noch nach
dem seit 1. September 2000 in Kraft stehenden Art. 16a RPG, welcher die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung und damit letztlich das landwirtschaftliche Produkt in den
Vordergrund stellt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996 zu einer
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, BBl 1996 III 513 ff., 523
f., 532). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht
zulässig, den bestehenden gesamthaft zonenfremden Betrieb rechtlich
aufzuspalten in einen zonenfremden Haupt- und einen allenfalls zonenkonformen
Nebenbetrieb, um so den angeblich der Hengstzucht dienenden Neubau als
zonenkonform bewilligen zu lassen. Werden wie hier Pferde zu unterschiedlichen
Zwecken und praktisch ohne eigene Futtermittelbasis gehalten, so lässt sich
weder eine einzelne Stallbaute ausschliesslich dem einem Betriebsteil zuordnen,
noch kann die zur Verfügung stehende Grünfläche nur einem bestimmten kleinen
Teil aller Pferde zugerechnet werden.
b) Ist demnach der Betrieb der
Beschwerdeführerin nicht zonenkonform, so kann die vorgesehene Erweiterung auch
nicht gestützt auf Art. 24 RPG als Neubau bewilligt werden, da die
Voraussetzungen für die Standortgebundenheit grundsätzlich die gleichen sind
wie diejenigen für die Zonenkonformität. Es kann hierzu auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden, denen sich
offenbar auch die Beschwerdeführerin nicht verschliesst.
3.
Strittig ist demnach einzig, ob der
bereits erstellte Pferdestall als massvolle Erweiterung des bestehenden
Betriebsgebäudes Assek.-Nr. 01 (Reithalle samt Pferdeboxen, Futterraum und
Betriebswohnung) bewilligt werden kann.
a) Nach Art. 24c RPG sind bestimmungsgemäss
nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr
zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Diese
können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut
werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem
Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
vorbehalten (Abs. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist
gemäss Art. 41 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass die Bauten
und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt
oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen
jedoch zonenwidrig geworden sind.
Der Regierungsrat ging im angefochtenen
Entscheid zu Recht davon aus, dass das bestehende Betriebsgebäude der
Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Im
Rekursverfahren hatte das Amt für Raumordnung und Vermessung die Anwendbarkeit
von Art. 24c RPG allerdings bezweifelt, weil der Betrieb der Beschwerdeführerin
nicht infolge einer Rechtsänderung zonenwidrig geworden sei, sondern dank der
Gesetzesrevision von 1998 sogar teilweise als zonenkonform betrachtet werden
könne. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist
der bestehende Pferdehaltungsbetrieb heute nicht landwirtschaftszonenkonform.
Das Betriebsgebäude Assek.-Nr. 01 wurde seinerzeit am 4. September 1971 als
Reithalle mit Wohnungsanbau vom Gemeinderat X als im übrigen Gemeindegebiet
liegend bewilligt. Die als nichtlandwirtschaftlich beurteilte Baute konnte im
Wesentlichen deshalb errichtet werden, weil der Öffentlichkeit durch den Bau
und Betrieb keinerlei Aufwendungen entstanden. Zu jenem Zeitpunkt waren denn
auch noch keine gesetzlichen Grundlagen für eine konsequente Trennung von
Baugebiet und Nichtbaugebiet vorhanden, insbesondere trat das Gewässerschutzgesetz
des Bundes, welches diese Trennung erstmals einführte, erst auf den 1. Juli
1972.
in Kraft (vgl. Stephan Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen
ausserhalb der Bauzonen, BR 2000 S. 81 ff., 86, welcher auf den Stichtag
1.
Juli 1972 abstellt; Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
– 24d RPG, System der neuen Regelung, ZBl 102/2001, S. 291 ff., 296 ff.,
der für einen Stichtag am 1. Januar 1980 und eine weitere Differenzierung
eintritt). Damit ist unabhängig von allfälligen zwischenzeitlich erfolgten
Erleichterungen des Raumplanungsgesetzes durch die Revision von 1998 die erste
Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24c RPG
gegeben.
b) Der mit Gesetzesrevision vom 20. März 1998
neu eingefügte Art. 24c RPG hält im Wesentlichen fest, was bereits aufgrund des
bisherigen Art. 24 Abs. 2 aRPG galt. Demgemäss orientiert sich auch Art. 42
RPV, welcher die zulässigen baulichen Massnahmen näher umschreibt, an der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 II 215 E. 3b;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 707 und 728 ff.; Rudolf Muggli,
Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom
20.
März 1998, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP, Raum
& Umwelt 1998, Bern 1999, S. 56 ff., Art. 24 N. 1;
Art. 24c N. 1, 4 . Peter Karlen, a.a.O., S. 298 f.). Änderungen an
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art.
42.
Abs. 1 Satz 1 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen
gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten
Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die
zonenwidrig genutzte Fläche ein bestimmtes relatives (lit. a) oder maximales
Mass (lit. b) überschreitet.
Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben sind
immer am einzelnen, bestehenden und zu verändernden Baukörper zu messen
(Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Grüsch 1989, S. 201, mit
Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts). Sodann muss
für die Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wie bereits
nach Art. 24 Abs. 2 aRPG bzw. § 357 Abs. 3 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) grundsätzlich ein körperlicher
Zusammenhang zwischen der bestehenden Bausubstanz und der beabsichtigten
Erweiterung bestehen. Selbst wenn man diesbezüglich etwa aus Gründen des
Denkmalschutzes ausnahmsweise ein bauliches Abrücken des Ergänzungsbaus von der
bestehenden Baute zulassen wollte, was umstritten ist, kann es sich dabei
höchstens um wenige Meter handeln (vgl. BGE 110 Ib 141 E. 3b; 108 Ib 359
E. 3a; Bandli, S. 195 f.). Im Allgemeinen sind daher von der
bestehenden Baute losgelöste, selbständige Annexbauten nicht zulässig; vielmehr
ist ein körperlicher Zusammenhang zwischen der Stamm- und der Erweiterungsbaute
erforderlich (vgl. BGE vom 17. April 1996, Entscheidsammlung der VLP,
K-Nr. 1310, E. 6b aa, betr. Pferdeunterstand/Galoppweg; 28. März
1995, K-Nr. 1077, E. 3c, betr. Gartenschwimmbad; BGE 108 Ib 359 betr.
selbständige Halle zur Aufbewahrung von Holz).
c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Gesamtbeurteilung könne sich nicht allein auf die bauliche Verbindung zwischen
Haupt- und Erweiterungsbau beziehen. Der strittige Annexbau stehe in einem
Abstand von nur rund 10 Metern zum Hauptbau auf einem betonierten, gewerblich
erscheinenden Platz und stehe damit in offensichtlicher Abhängigkeit und
räumlicher Beziehung zum Hauptgebäude. Mit diesen Ausführungen verkennt die
Beschwerdeführerin, dass Streitgegenstand im vorliegenden Fall die Erweiterung
einer zonenwidrigen Hochbaute bildet. Insofern muss Ausgangspunkt der
Beurteilung das bestehende Hauptgebäude sein und nicht etwa der gesamte Betrieb
mit mehreren Gebäuden und befestigten Betriebsflächen.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
für das Abrücken vom Hauptbau sprächen zwar keine Gründe des Denkmalschutzes,
jedoch solche der Tierhaltung und des Tierschutzes, da die Stuten vorübergehend
ausserhalb des eigentlichen Stalls untergebracht werden müssten. Das
Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets am Erfordernis eines
körperlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Annexbau festgehalten. Es hat
allerdings im Bewusstsein, dass die Frage in Literatur und Rechtsprechung
kontrovers ist, bisher nie dazu Stellung nehmen müssen, ob überhaupt objektive
Gründe ein Abrücken im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. VB.2000.399 E.
4.
b.bb betr. Mehrfamilienhaus anstelle von Gärtnerhaus und Schopf;
VB.1995.00099 E.2.c.cc betr. Wohnhaus in Ökonomiegebäude; VB. 1988.0001 E. 3a
betr. Reithalle). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da
solche Gründe hier jedenfalls nicht gegeben sind. Selbst wenn Tierhaltungs-
oder Tierschutzvorschriften tatsächlich verlangen sollten, die Stuten von den
anderen Pferden zeitweise räumlich zu trennen, so ist nicht einzusehen, weshalb
diese räumliche Trennung nicht in einem Anbau an den bestehenden Hauptbau
vollzogen werden könnte. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin den jetzigen
Standort des Ergänzungsbaus aus Gründen der betrieblichen Optimierung gewählt
hat. Jedoch rechtfertigen solche Gründe keineswegs den Fortbestand des Stalls
an dieser Stelle; ebensowenig erscheint die bestehende Stallform als zwingend.
Die Beschwerdeführerin begründet jedenfalls nicht einmal ansatzweise, wieso die
acht Pferdeboxen nicht auch – funktionell selbständig – unmittelbar angrenzend
an den bestehenden Hauptbau hätten errichtet werden können. Solche Hindernisse
gehen auch aus den Akten nicht hervor.
d) Dem Ergänzungsbau mit einer Grundfläche
von ca. 165 m2 steht im Übrigen ohnehin die maximale Begrenzung der
Erweiterungsfläche gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV von 100 m2
entgegen. Daher geht die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht davon aus, dass der
erforderliche körperliche Zusammenhang durch eine Überdachung des Abstandes zwischen
Haupt- und Erweiterungsbau und damit durch den Bau einer zusätzlichen
Nutzfläche hergestellt werden könne.
e) Die Bewilligung wurde demnach zu Recht
verweigert, ohne dass weiter abzuklären war, ob die Beschwerdeführerin die ihr
zustehenden Erweiterungsmöglichkeiten am bestehenden Gebäude in den vergangenen
Jahren bereits ausgeschöpft hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...