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Entscheid

VB.2002.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00406

27. Februar 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7195)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A führt in X zwei eigenständige

Pferdehaltungsbetriebe, den Betrieb im K mit 37 und denjenigen in Y mit 13

Pferden. Wegen eines Stallumbaus in Y liess sie im Mai 2000 auf dem in der

Landwirtschaftszone liegenden Betriebsgelände im K ohne baurechtliche Bewilligung

acht Notboxen für Pferde aus jenem Betrieb erstellen. Nachdem die Pferde wieder

nach Y zurückgebracht worden waren, und da nunmehr im K zusätzlicher Stallplatz

benötigt wurde, ersuchte A im Oktober 2000 um Bewilligung der bereits

erstellten Pferdeboxen als Stallneubau für acht Pferde. Die acht Boxen wurden

in der Folge aus feuerpolizeilichen Gründen miteinander zu einem Gebäude

verbunden und überdacht.

Die Baudirektion verweigerte die ersuchte

Bewilligung mit Verfügung vom 25. September 2001 und lud die Gemeinde X

ein, den Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem Amt für

Raumordnung und Vermessung zu melden.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung gelangte A an den

Regierungsrat, der das Rechtsmittel am 30. Oktober 2002 im Wesentlichen mit

folgender Begründung abwies: Der 3 ha umfassende Betrieb der Rekurrentin biete

für die gehaltenen 45 Pferde offensichtlich keine ausreichende

Futtermittelbasis und sei daher in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.

Es liege auch keine massvolle Erweiterung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vor, da der selbständige

Erweiterungsbau keinen körperlichen Zusammenhang zur Stammbaute habe, ohne dass

hierfür zwingende Gründe wie Topographie oder Parzellenform bestünden. Damit

könne auch offen bleiben, ob die Rekurrentin mit bisherigen Änderungen an der

Stallbaute die Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG bereits

ausgeschöpft habe. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG komme

mangels Standortgebundenheit nicht in Frage.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am

4.

Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen.

Eventualiter verlangte sie, dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Der Regierungsrat beantragte mit Eingabe vom

16.

Dezember 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde X liess sich

innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da der für den Beschwerdeentscheid

massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht, erübrigt sich

ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 E. 1

mit weiteren Hinweisen).

2.

a) Die Beschwerdeführerin geht in ihrer

Beschwerdeschrift übereinstimmend mit der Vorinstanz und zu Recht davon aus,

dass der bestehende Pferdehaltungsbetrieb im K und damit auch der Ergänzungsbau

nicht landwirtschaftszonenkonform ist. Im Gegensatz dazu bringt sie allerdings

am Ende der Rechtsschrift vor, der strittige Stallbau könnte auch als

zonenkonformer Neubau bewilligt werden. Dieser diene nämlich zur besseren Bewirtschaftung

der Hengststation, eines zonenkonformen Betriebsteils, für den eine genügende

Futtermittelbasis vorhanden sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt die

Beschwerdeführerin, dass für die Prüfung der Zonenkonformität eines

landwirtschaftlichen Betriebes nach der feststehenden Praxis des

Bundesgerichtes eine Gesamtbetrachtung notwendig ist. Das Schwergewicht des Pferdehaltungsbetriebes

der Beschwerdeführerin liegt nach deren eigenen Angaben nicht in der

bodenabhängigen Pferdezucht, sondern in der Ausbildung und der Pension von

Pferden sowie einem Reitbetrieb, ohne dass für die gesamthaft gehaltenen 45

Pferde ausreichende Rauhfutterflächen zur Verfügung stünden. Dieser

weitestgehend bodenunabhängige Pferdehaltungsbetrieb ist, wie die

Beschwerdeführerin anerkennt, nicht landwirtschaftszonenkonform, weder nach der

bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung von Art. 16 aRPG, welcher sich

schwergewichtig an der bodenabhängigen Produktionsweise orientierte, noch nach

dem seit 1. September 2000 in Kraft stehenden Art. 16a RPG, welcher die landwirtschaftliche

Bewirtschaftung und damit letztlich das landwirtschaftliche Produkt in den

Vordergrund stellt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996 zu einer

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, BBl 1996 III 513 ff., 523

f., 532). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht

zulässig, den bestehenden gesamthaft zonenfremden Betrieb rechtlich

aufzuspalten in einen zonenfremden Haupt- und einen allenfalls zonenkonformen

Nebenbetrieb, um so den angeblich der Hengstzucht dienenden Neubau als

zonenkonform bewilligen zu lassen. Werden wie hier Pferde zu unterschiedlichen

Zwecken und praktisch ohne eigene Futtermittelbasis gehalten, so lässt sich

weder eine einzelne Stallbaute ausschliesslich dem einem Betriebsteil zuordnen,

noch kann die zur Verfügung stehende Grünfläche nur einem bestimmten kleinen

Teil aller Pferde zugerechnet werden.

b) Ist demnach der Betrieb der

Beschwerdeführerin nicht zonenkonform, so kann die vorgesehene Erweiterung auch

nicht gestützt auf Art. 24 RPG als Neubau bewilligt werden, da die

Voraussetzungen für die Standortgebundenheit grundsätzlich die gleichen sind

wie diejenigen für die Zonenkonformität. Es kann hierzu auf die zutreffenden

Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden, denen sich

offenbar auch die Beschwerdeführerin nicht verschliesst.

3.

Strittig ist demnach einzig, ob der

bereits erstellte Pferdestall als massvolle Erweiterung des bestehenden

Betriebsgebäudes Assek.-Nr. 01 (Reithalle samt Pferdeboxen, Futterraum und

Betriebswohnung) bewilligt werden kann.

a) Nach Art. 24c RPG sind bestimmungsgemäss

nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr

zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Diese

können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut

werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem

Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung

vorbehalten (Abs. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist

gemäss Art. 41 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass die Bauten

und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt

oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen

jedoch zonenwidrig geworden sind.

Der Regierungsrat ging im angefochtenen

Entscheid zu Recht davon aus, dass das bestehende Betriebsgebäude der

Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Im

Rekursverfahren hatte das Amt für Raumordnung und Vermessung die Anwendbarkeit

von Art. 24c RPG allerdings bezweifelt, weil der Betrieb der Beschwerdeführerin

nicht infolge einer Rechtsänderung zonenwidrig geworden sei, sondern dank der

Gesetzesrevision von 1998 sogar teilweise als zonenkonform betrachtet werden

könne. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist

der bestehende Pferdehaltungsbetrieb heute nicht landwirtschaftszonenkonform.

Das Betriebsgebäude Assek.-Nr. 01 wurde seinerzeit am 4. September 1971 als

Reithalle mit Wohnungsanbau vom Gemeinderat X als im übrigen Gemeindegebiet

liegend bewilligt. Die als nichtlandwirtschaftlich beurteilte Baute konnte im

Wesentlichen deshalb errichtet werden, weil der Öffentlichkeit durch den Bau

und Betrieb keinerlei Aufwendungen entstanden. Zu jenem Zeitpunkt waren denn

auch noch keine gesetzlichen Grundlagen für eine konsequente Trennung von

Baugebiet und Nichtbaugebiet vorhanden, insbesondere trat das Gewässerschutzgesetz

des Bundes, welches diese Trennung erstmals einführte, erst auf den 1. Juli

1972.

in Kraft (vgl. Stephan Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen

ausserhalb der Bauzonen, BR 2000 S. 81 ff., 86, welcher auf den Stichtag

1.

Juli 1972 abstellt; Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24

– 24d RPG, System der neuen Regelung, ZBl 102/2001, S. 291 ff., 296 ff.,

der für einen Stichtag am 1. Januar 1980 und eine weitere Differenzierung

eintritt). Damit ist unabhängig von allfälligen zwischenzeitlich erfolgten

Erleichterungen des Raumplanungsgesetzes durch die Revision von 1998 die erste

Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24c RPG

gegeben.

b) Der mit Gesetzesrevision vom 20. März 1998

neu eingefügte Art. 24c RPG hält im Wesentlichen fest, was bereits aufgrund des

bisherigen Art. 24 Abs. 2 aRPG galt. Demgemäss orientiert sich auch Art. 42

RPV, welcher die zulässigen baulichen Massnahmen näher umschreibt, an der

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 II 215 E. 3b;

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 707 und 728 ff.; Rudolf Muggli,

Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom

20.

März 1998, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP, Raum

& Umwelt 1998, Bern 1999, S. 56 ff., Art. 24 N. 1;

Art. 24c N. 1, 4 . Peter Karlen, a.a.O., S. 298 f.). Änderungen an

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art.

42.

Abs. 1 Satz 1 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen

gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten

Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die

zonenwidrig genutzte Fläche ein bestimmtes relatives (lit. a) oder maximales

Mass (lit. b) überschreitet.

Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben sind

immer am einzelnen, bestehenden und zu verändernden Baukörper zu messen

(Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Grüsch 1989, S. 201, mit

Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts). Sodann muss

für die Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wie bereits

nach Art. 24 Abs. 2 aRPG bzw. § 357 Abs. 3 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) grundsätzlich ein körperlicher

Zusammenhang zwischen der bestehenden Bausubstanz und der beabsichtigten

Erweiterung bestehen. Selbst wenn man diesbezüglich etwa aus Gründen des

Denkmalschutzes ausnahmsweise ein bauliches Abrücken des Ergänzungsbaus von der

bestehenden Baute zulassen wollte, was umstritten ist, kann es sich dabei

höchstens um wenige Meter handeln (vgl. BGE 110 Ib 141 E. 3b; 108 Ib 359

E. 3a; Bandli, S. 195 f.). Im Allgemeinen sind daher von der

bestehenden Baute losgelöste, selbständige Annexbauten nicht zulässig; vielmehr

ist ein körperlicher Zusammenhang zwischen der Stamm- und der Erweiterungsbaute

erforderlich (vgl. BGE vom 17. April 1996, Entscheidsammlung der VLP,

K-Nr. 1310, E. 6b aa, betr. Pferdeunterstand/Galoppweg; 28. März

1995, K-Nr. 1077, E. 3c, betr. Gartenschwimmbad; BGE 108 Ib 359 betr.

selbständige Halle zur Aufbewahrung von Holz).

c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Gesamtbeurteilung könne sich nicht allein auf die bauliche Verbindung zwischen

Haupt- und Erweiterungsbau beziehen. Der strittige Annexbau stehe in einem

Abstand von nur rund 10 Metern zum Hauptbau auf einem betonierten, gewerblich

erscheinenden Platz und stehe damit in offensichtlicher Abhängigkeit und

räumlicher Beziehung zum Hauptgebäude. Mit diesen Ausführungen verkennt die

Beschwerdeführerin, dass Streitgegenstand im vorliegenden Fall die Erweiterung

einer zonenwidrigen Hochbaute bildet. Insofern muss Ausgangspunkt der

Beurteilung das bestehende Hauptgebäude sein und nicht etwa der gesamte Betrieb

mit mehreren Gebäuden und befestigten Betriebsflächen.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,

für das Abrücken vom Hauptbau sprächen zwar keine Gründe des Denkmalschutzes,

jedoch solche der Tierhaltung und des Tierschutzes, da die Stuten vorübergehend

ausserhalb des eigentlichen Stalls untergebracht werden müssten. Das

Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets am Erfordernis eines

körperlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Annexbau festgehalten. Es hat

allerdings im Bewusstsein, dass die Frage in Literatur und Rechtsprechung

kontrovers ist, bisher nie dazu Stellung nehmen müssen, ob überhaupt objektive

Gründe ein Abrücken im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. VB.2000.399 E.

4.

b.bb betr. Mehrfamilienhaus anstelle von Gärtnerhaus und Schopf;

VB.1995.00099 E.2.c.cc betr. Wohnhaus in Ökonomiegebäude; VB. 1988.0001 E. 3a

betr. Reithalle). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da

solche Gründe hier jedenfalls nicht gegeben sind. Selbst wenn Tierhaltungs-

oder Tierschutzvorschriften tatsächlich verlangen sollten, die Stuten von den

anderen Pferden zeitweise räumlich zu trennen, so ist nicht einzusehen, weshalb

diese räumliche Trennung nicht in einem Anbau an den bestehenden Hauptbau

vollzogen werden könnte. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin den jetzigen

Standort des Ergänzungsbaus aus Gründen der betrieblichen Optimierung gewählt

hat. Jedoch rechtfertigen solche Gründe keineswegs den Fortbestand des Stalls

an dieser Stelle; ebensowenig erscheint die bestehende Stallform als zwingend.

Die Beschwerdeführerin begründet jedenfalls nicht einmal ansatzweise, wieso die

acht Pferdeboxen nicht auch – funktionell selbständig – unmittelbar angrenzend

an den bestehenden Hauptbau hätten errichtet werden können. Solche Hindernisse

gehen auch aus den Akten nicht hervor.

d) Dem Ergänzungsbau mit einer Grundfläche

von ca. 165 m2 steht im Übrigen ohnehin die maximale Begrenzung der

Erweiterungsfläche gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV von 100 m2

entgegen. Daher geht die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht davon aus, dass der

erforderliche körperliche Zusammenhang durch eine Überdachung des Abstandes zwischen

Haupt- und Erweiterungsbau und damit durch den Bau einer zusätzlichen

Nutzfläche hergestellt werden könne.

e) Die Bewilligung wurde demnach zu Recht

verweigert, ohne dass weiter abzuklären war, ob die Beschwerdeführerin die ihr

zustehenden Erweiterungsmöglichkeiten am bestehenden Gebäude in den vergangenen

Jahren bereits ausgeschöpft hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...