VB.2002.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00408
26. Februar 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7178)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00408
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung wegen gefestigter gleichgeschlechtlicher Beziehung.
Die zweieinhalbjährige, enge und vertraglich abgesicherte Partnerschaft der Beschwerdeführer fällt unter den Schutz des Privatlebens (E. 1). Die privaten Interessen am Zusammenleben in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Einwanderung (E. 2).
Gutheissung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEZIEHUNGSDAUER
GEFESTIGTE BEZIEHUNG
GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT
HOMOSEXUELL
LEBENSPARTNER
PARTNERSCHAFTSVERTRAG
PRIVATLEBEN
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 100 lit. I b 3 OG
§ 43 lit. I h VRG
§ 43 lit. II VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 27 S. 76
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Anlässlich eines Ferienaufenthalts im Juli
2000 in X, USA, lernte der Schweizer A, geboren am 9. Juni 1959, den
US-amerikanischen Staatsbürger B, geboren am 28. Oktober 1961, kennen,
aus welcher Bekanntschaft sich eine Liebesbeziehung entwickelte. Im März 2001
reiste A erneut nach X und die beiden beschlossen, in der Schweiz zusammenwohnen
und eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft führen zu wollen. Ein paar Wochen
später reiste B nach Zürich, wo er die Kinder und übrigen Familienmitglieder
von A kennen lernte. Nach zwei Wochen kehrte B in die USA zurück, um die für
den geplanten Umzug in die Schweiz erforderlichen Angelegenheiten zu regeln.
Am 9. Juni 2001 stellte A bei der
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
für seinen Partner. Am 18. Juni 2001 reiste B wieder in die Schweiz ein.
Während das Gesuch bei der Direktion für Soziales und Sicherheit hängig war,
bereisten A und B verschiedene Länder in Europa. Unter anderem besuchten sie
zusammen mit dem Sohn von A dessen Vater in Y und weitere Familienmitglieder.
Am 10. August 2001 wurde das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für B vom
Migrationsamt negativ entschieden.
Erwägungen
II. Der gegen den Entscheid der Direktion für
Soziales und Sicherheit vom 10. August 2001 von A und B erhobene Rekurs
wurde mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. November
2002.
abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid unter anderem damit, dass
sich die Betreffenden im Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
knapp ein Jahr gekannt hätten. Nach einer derart kurzen Zeit könne nicht von
einer engen persönlichen Beziehung ausgegangen werden. Selbst wenn man auf die
aktuellen Verhältnisse abstellen wollte, so würden sich die Rekurrenten erst
seit rund zweieinhalb Jahren kennen. Eine gefestigte gleichgeschlechtliche
Partnerschaft sei nicht nachgewiesen, zumal zwischen ihnen trotz
abgeschlossenen Partnerschaftsvertrages keine erbrechtlichen Beziehungen und
auch keine Begünstigungen im Hinblick auf die Altersvorsorge begründet worden
seien.
III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
vom 9. Dezember 2002 beantragten A (Beschwerdeführer 1) und B
(Beschwerdeführer 2) die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom
6.
November 2002 und eine Anweisung an das Migrationsamt, B die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und einen entsprechenden positiven Antrag
beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) zu stellen. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, B eine Kurzaufenthalterbewilligung zwecks
Vorbereitung der Registrierung auszustellen. Im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme sei das Migrationsamt weiter anzuweisen, B den Aufenthalt in der
Schweiz während des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2003 wurde
festgehalten, dass Entfernungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer 2
bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache zu unterbleiben
hätten.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002
hatte die Staatskanzlei des Kantons Zürich namens des Regierungsrats beantragt,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und
Sicherheit verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die
ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
Einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch
auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat eine Person mit
ausländischer Staatsangehörigkeit dann, wenn ihr ein solcher gestützt auf eine
Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (BGE
128.
II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). In allen anderen Fällen
entscheiden die zuständigen Behörden über die Bewilligung des Aufenthalts im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]).
b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf das
Grundrecht der persönlichen Freiheit und die Garantie des Privatlebens gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in
Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und
leiten daraus einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seinem Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, ab.
Die Vorinstanz wertete das Verhältnis der
Beschwerdeführer als zu wenig gefestigt, um daraus einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten zu können.
c) Wegen der Unmöglichkeit, durch Heirat
einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 2 ANAG
zu begründen, kann sich die um eine Bewilligung ersuchende ausländische
Person, welche eine gefestigte gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer in der
Schweiz lebenden Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, auf
den Schutz des Privatlebens berufen (BGE 126 II 425 E. 4c). Bei
der Verweigerung einer erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist
von einem Eingriff in das Privatleben nur dann auszugehen, wenn sie eine
Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere bedeutet, was eine qualifizierte
Partnerschaft voraussetzt. Wie hinsichtlich des Familienlebens im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 122 II 1 E. 1e,
109.
Ib 183 E. 2a+b) muss eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung bestehen. Um eine gefestigte Beziehung annehmen zu können,
spielt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Dauer der Beziehung
bzw. des gemeinsamen Haushalts eine ausschlaggebende Rolle. Daneben ist die Intensität
der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher Faktoren – wie etwa der Art und des Umfangs
einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, des
Integrationswillens und der Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den
jeweiligen Familien und im Bekannten- bzw. Freundeskreis der Betroffenen – zu
belegen (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Da bei einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft jegliches äusserliche Prüfungsmerkmal wie
die nahe Verwandtschaft oder eine Ehe fehlt, sind bei der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen entsprechend höhere Anforderungen an die Darlegung
einer unter den Schutz des Privatlebens fallenden Beziehung zu stellen.
aa) Vorliegend begründete die Vorinstanz den
negativen Entscheid unter anderem damit, dass sich die Beschwerdeführer noch
nicht lange kennen würden.
Bei der Frage der Beziehungsdauer und auch
der Dauer einer gemeinsamen Haushaltführung ist nicht auf einen bestimmten
Mindestzeitrahmen abzustellen. Die Intensität der Partnerschaft kann aufgrund
zusätzlicher Faktoren, wie beispielsweise des Abschlusses eines
Partnerschaftsvertrages, belegt werden. Entsprechend ist in der neuen Fassung
der Weisung des BFA betreffend die Aufenthaltsbewilligung gleichgeschlechtlicher
Partnerinnen und Partner (BFA, Weisungen und Erläuterungen über Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. A., Bern, Februar 2003,
Nr. 557, www.auslaender.ch) auf die Festlegung einer Mindestdauer für die
Beziehung verzichtet worden (gemäss der bisherigen Fassung wurde für die
Annahme eines gefestigten Verhältnisses unter anderem eine Beziehungsdauer von
in der Regel mindestens vier Jahren vorausgesetzt).
Im vorliegenden Fall sind neue, bis zum
Urteilszeitpunkt eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).
Weil der Zeitfaktor aus den dargelegten
Gründen flexibel zu handhaben ist, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen
werden, schon aufgrund der kurzen Beziehungsdauer sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Abgesehen davon ist eine seit Juli 2000 dauernde
Bekanntschaftszeit nicht mehr als kurz zu qualifizieren.
bb) Die Vorinstanz erachtete zwar eine
gewisse Integration der Beschwerdeführer in den jeweiligen Familien des
Partners als erwiesen. Ebenso ging sie davon aus, der Beschwerdeführer 2 sei
willens und fähig, noch bestehende Integrationsprobleme zu überwinden. Dennoch
hielt sie eine gefestigte gleichgeschlechtliche Partnerschaft für nicht erwiesen,
da zwischen den Beschwerdeführern im Partnerschaftsvertrag keine erbrechtlichen
Beziehungen und auch keine Begünstigungen im Hinblick auf die Altersvorsorge
begründet worden seien.
Die Beschwerdeführer haben am
12.
September 2001 einen umfassenden Partnerschaftsvertrag abgeschlossen,
gemäss welchem sie sich gegenseitig zu Respekt, Treue und Beistand verpflichtet
haben. Unter anderem sind Bestimmungen enthalten für den Fall, dass einer der
Beschwerdeführer fürsorgeabhängig werden sollte. Eine umfassende und stark an
das neue Scheidungsrecht angelehnte Regelung hat auch das Vorgehen bei einer
allfälligen Trennung erfahren, wobei selbst die Möglichkeit einer Rente analog
dem nachehelichen Unterhalt Eingang gefunden hat. Der Vertrag ist
gekennzeichnet von der grundsätzlichen Gleichstellung der Partner, sowohl was
die finanziellen Belange als auch was die übrigen Besorgungen des Haushalts
angeht.
Im Weiteren haben die Beschwerdeführer am
15.
November 2002 eine "Gegenseitige Verpflichtungserklärung"
zwecks späterer Eintragung gemäss dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz
über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2002
öffentlich beurkunden lassen. In diesem Zusammenhang wurden die
Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ihre
vermögensrechtlichen Verhältnisse gemäss heute geltender Lehre und
Rechtsprechung nach dem Recht der einfachen Gesellschaft im Sinn von
Art. 530 ff. des Obligationenrechts richten.
Angesichts der nun schon seit über
zweieinhalb Jahren dauernden Beziehung der Beschwerdeführer sowie des
Partnerschaftsvertrages und der Gegenseitigen Verpflichtungserklärung ist
davon auszugehen, dass zwischen den Betreffenden eine gefestigte Beziehung
besteht, welche in den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV fällt. Der Umstand, dass keine erbrechtlichen Regelungen
und keine gegenseitige Begünstigung im Hinblick auf die Altersvorsorge
getroffen worden oder ersichtlich sind, vermag an dieser Sachlage nichts zu
ändern. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer fallen
grundsätzlich ohnehin unter die Regelung der einfachen Gesellschaft, was ihnen
spätestens mit Unterzeichnung der Gegenseitigen Verpflichtungserklärung bewusst
geworden ist und womit sie sich auch einverstanden erklärt haben.
Vorliegend ist schon aufgrund der äusseren
Vorgänge – die Beschwerdeführer wohnen zusammen; der Beschwerdeführer 2 hat
die USA verlassen, um beim Beschwerdeführer 1 leben zu können; es liegen ein
Partnerschaftsvertrag und eine Gegenseitige Verpflichtungserklärung vor; im
Dezember 2001 wurde im Beisein von Freunden und Verwandten eine Zeremonie
abgehalten – von einer unter den Schutzbereich des Privatlebens fallenden
Beziehung der Betreffenden auszugehen. Dass dieses Verhältnis auf einer
tragfähigen emotionalen Basis beruht, braucht hier nicht weiter erörtert zu
werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die
ärztlich bezeugten Zusammenbrüche des Beschwerdeführers 1 nach Erhalt der
negativen Entscheide der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz die enge
gefühlsmässige Beziehung der Beschwerdeführer umso mehr belegen.
d) Aus den dargelegten Gründen ist daher auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Ausgenommen bleibt allerdings das
Begehren, das Migrationsamt (bzw. die Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen,
einen positiven Antrag beim BFA zu stellen. Sowohl wegen des Verbots einer
Ausdehnung des Streitgegenstands als auch wegen des Fehlens einer
entsprechenden Kompetenz des Verwaltungsgerichts kann dieses Begehren nicht an
die Hand genommen werden.
2.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein
Eingriff in das nach Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und
Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt also eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten
Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung.
Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
für den Beschwerdeführer 2 stützt sich auf die gesetzliche Ordnung, namentlich
auf Art. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 ANAG, und verfügt
somit über eine hinreichende gesetzliche Grundlage (kritisch Alberto
Achermann/Martina Caroni, Homosexuelle und heterosexuelle Konkubinatspaare im
schweizerischen Ausländerrecht, SZIER 2001, S. 125 ff.,
134.
ff.; Yvo Hangartner, Bemerkungen [zu BGE 126 II 425], AJP
2001, S. 361 ff., 363 f.). Sie ist sodann bei Vorliegen eines
öffentlichen Interesses grundsätzlich zulässig: Art. 8 EMRK verbietet
nicht, die Einwanderung und den Zugang zum Staatsgebiet zu regeln und an
gewisse Bedingungen zu knüpfen; er vermittelt kein absolutes Recht auf
Einreise. Die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende
Zulassungsbeschränkung dient dem Schutz des Landes vor Überfremdung sowie der
Erhaltung des Gleichgewichts auf dem inländischen Arbeitsmarkt. Es sollen ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der
ausländischen Wohnbevölkerung aufrecht erhalten, günstige Rahmenbedingungen für
die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und
Ausländer geschaffen sowie die Arbeitsmarktstruktur verbessert und für eine
möglichst ausgeglichene Beschäftigung gesorgt werden (vgl. BGE
126.
II 425 E. 5b).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer Fernhaltung ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Überfremdung
hier in zahlenmässiger Hinsicht nicht ins Gewicht fällt. Ein Familiennachzug
durch den Beschwerdeführer 2 ist auszuschliessen. Dagegen ist insbesondere zu
beachten, dass der Beschwerdeführer 1 zwei hier lebende Kinder hat, wovon eines
noch minderjährig ist. Zu diesen pflegt er eine enge persönliche Beziehung und
er unterstützt sie finanziell. Ausserdem ist er Inhaber eines
existenzsichernden und erfolgreichen Computerunternehmens. Im Weiteren liegen
keine Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer 2 den hiesigen
Verhältnissen nicht anpassen würde. Aufgrund der gegenseitigen Verpflichtung
der Beschwerdeführer, füreinander zu sorgen, besteht auch keine Gefahr, dass
der Beschwerdeführer 2 der öffentlichen Hand zur Last fallen würde. Insgesamt
überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer, ihre Beziehung gemeinsam
in der Schweiz leben zu können, gegenüber den allgemeinen öffentlichen Interessen
an der Beschränkung der Einwanderung.
Aufgrund dieser Abwägung verletzt der
angefochtene Entscheid den Anspruch auf Schutz des Privatlebens und ist die
Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Eventualbegehren
um Erteilung einer Kurzaufenthalterbewilligung wird damit gegenstandslos.
3.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2001
und der Beschluss des Regierungsrats vom 6. November 2002 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 2 im
Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
...