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Entscheid

VB.2002.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00409

9. April 2003Deutsch19 min

(URT.2003.7253)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, anerkannter Flücht­ling aus Z (und seit

2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich), richtete

am 15. Dezember 2001 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ein

Gesuch um Ausbildungsbeiträge für sein Studium an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) im Studienjahr 2001/2002. Mit

Entscheid vom 28. Februar 2002 wies die Kantonale Stipendienkommission das

Gesuch ab, weil A keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe.

Eine Einsprache A's vom 19./21. März 2002 wurde am 18. April 2002 mit

gleich lautender Begründung abgewiesen.

Erwägungen

II. Gegen den Einspracheentscheid erhob A mit

Schreiben vom 28. April 2002 Rekurs an die Schulrekurskommission des

Kantons Zürich. Er machte geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen

verschiedene verfassungsmässige Rechte und Völkerrechts­normen. Mit Entscheid

vom 4. November 2002 wies die Schulrekurskommission den Rekurs ab.

III. Am 9. Dezember 2002 erhob A gegen

diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von

Ausbildungsbeiträgen für die Studienjahre 2001/2002 und 2002/2003. Ferner

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

und beantragte, die Kosten und eine Parteientschädigung der

Schulrekurskommission aufzuerlegen. Den Hauptantrag begründete er im

Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot,

den Grund­satz von Treu und Glauben, das Diskriminierungsverbot und

Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

28.

Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verstosse. Auf

diese Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Mit Schreiben vom 23./24. Januar 2003

wies die Schulrekurskommission darauf hin, dass die Stipendienkommission

aufgrund neuer Vorbringen A's im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

(namentlich, seine Mutter sei seit Januar 2002 im Kanton Zürich wohnhaft) im

Begriff sei, ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sie

ersuchte – sinngemäss auch im Namen der Kantonalen Stipendienkommission – um

Fristerstreckung für die Vernehmlassung, die in der Folge gewährt wurde. Mit

Entscheid vom 23. Januar 2003 zog die Kantonale Stipendienkommission ihren

Entscheid vom 18. April 2002 in Wiedererwägung, bejahte im Sinn eines

Vorentscheids, dass A seit 1. Januar 2002 stipendienrechtlichen Wohnsitz

im Kanton Zürich habe, und forderte im Hinblick auf die materielle Entscheidung

weitere Unterlagen von A an. Einen Entscheid in der Sache hat sie bis anhin

anscheinend nicht gefällt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18./20. Februar

2003.

beantragte sie Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht aufgrund des

Wiedererwägungsentscheids gegenstandslos geworden sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist im Sinn der

§§ 41 und 43 Abs. 1 lit. c und f des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da nicht eindeutig

festgestellt werden kann, dass der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, ist der Entscheid in Dreierbesetzung zu fällen (§ 38

Abs. 1 und 2 VRG).

b) Gegenstand des erst- und des

zweitinstanzlichen Verfahrens bildete das Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das

Studienjahr 2001/2002. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangt

der Beschwerdeführer erstmals in diesem Verfahren Ausbildungs­beiträge für das

Studienjahr 2002/2003. Prozessthema des Rechtsmittelverfahrens kann aber nur

sein, was auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3). Soweit die Beschwerde um Ausbildungsbeiträge auch für das

Studienjahr 2002/2003 ersucht, liegt demnach eine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstands vor. In diesem Umfang kann daher nicht auf die Beschwerde

eingetreten werden.

c) Am 23. Januar 2003 hat die Kantonale

Stipendienkommission ihren Einspracheentscheid vom 18. April 2002 in

Wiedererwägung gezogen und im Sinn eines Vorentscheids anerkannt, dass der

Beschwerdeführer seit 1. Januar 2002 stipendienrechtlichen Wohnsitz im

Kantons Zürich habe. Damit hat die Stipendienkommission zwar noch nicht

materiell über das Begehren des Beschwerdeführers entschieden, doch ist der

ursprüng­lich angefochtene erstinstanzliche Entscheid – soweit er den Zeitraum

ab 1. Januar 2002 betrifft – aufgehoben worden. In diesem Umfang ist

die vorliegende Beschwerde daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 63 N. 3). Gegen den Entscheid in der

Sache, den die Stipendienkommission zu treffen hat, wird dem Beschwerdeführer

wiederum der Rechtsweg zur Verfügung stehen.

d) Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als

Ausbildungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 (Beginn des

Studienjahrs 2001/2002) bis zum 31. Dezember 2001 verlangt werden.

2.

a) Die Vorinstanzen begründen die

Abweisung des Begehrens damit, dass der Beschwerdeführer (bis Ende 2001) keinen

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt habe. Sie stützen sich

hierbei auf § 4 der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996

(StipendienV, LS 416.1). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung befindet sich der

stipen­dienrechtliche Wohnsitz grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz der

Eltern oder des Elternteils, der zuletzt die elterliche Gewalt innehatte.

§ 4 Abs. 2 StipendienV regelt, unter welchen Voraussetzungen mündige

Personen mit abgeschlossener Erstausbildung einen selbständigen

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich begründen. Schliesslich haben

laut § 4 Abs. 4 StipendienV anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,

deren Eltern im Ausland wohnen, grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im

Kanton Zürich, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung dem Kanton Zürich

zugewiesen waren. Die Zürcher Regelung entspricht weitgehend Art. 6 des

Modells eines kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gemäss der

Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

vom 6. Juni 1997. Zweck der Wohnsitzregelung in § 4 StipendienV ist

anscheinend, den stipendienrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich der Einflussnahme

durch die unterstützte Person zu entziehen, wodurch insbesondere Kantone mit

einem umfangreichen Ausbildungsangebot und entsprechender Zuwanderung

Ausbildungs­williger entlastet werden sollen. Dass stipendien- und

zivilrechtlicher Wohnsitz nicht übereinstimmen, wird dabei in Kauf genommen.

b) Der Beschwerdeführer ist im Juli 1997 in

die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt seiner Anerkennung als Flüchtling war er

dem Kanton Waadt zugeteilt. Sein Vater ist 1995 verstorben, seine Mutter lebte

bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Januar 2002 in Z. Demnach

hatte er nach § 4 Abs. 4 StipendienV im hier interessierenden

Zeitraum keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Ein solcher

ergab sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 StipendienV (der in § 4

Abs. 4 StipendienV vorbehalten wird), da der Beschwerdeführer die dort

genannten Voraussetzungen nicht erfüllte. Vielmehr hatte er nach Art. 12

Ziff. 6 und Art. 12a der waadtländischen Loi du 11 septembre 1973 sur

l'aide aux études et à la formation professionnelle (RSV 4/1/F, www.rsv.vd.ch)

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Waadt. Die zuständige Behörde des

Kantons Waadt hat dies denn auch anerkannt. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers liegt somit kein negativer Kompetenzkonflikt vor.

3.

Was der Beschwerdeführer hiergegen

einwendet, ist nicht stichhaltig.

a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung

des Willkürverbots bzw. des Rechtsgleichheitsgebots geltend (Art. 8

Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]).

aa) Bei § 4 Abs. 4 StipendienV und

den entsprechenden Bestimmungen anderer Kantone handelt es sich um (miteinander

koordinierte) Festlegungen des stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Dem

Beschwerdeführer wird nicht etwa der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge überhaupt

abgeschnitten; er beanstandet denn auch einzig, dass er seinen stipendienrechtlichen

Wohnsitz nicht in dem von ihm gewünschten Kanton hatte. Doch wird nicht

ersichtlich, weshalb die Unterscheidung von stipendien- und zivilrechtlichem

Wohnsitz oder die Annahme eines stipendienrechtlichen Wohnsitzes in jenem

Kanton, dem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling

zugeteilt war, willkürlich sein soll. So führt der Beschwerdeführer aus, die

Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 StipendienV könnten von Flüchtlingen

und Staatenlosen schwerer erfüllt werden als von den übrigen

Beitragsberechtigten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht einzusehen,

weshalb § 4 Abs. 4 StipendienV oder dessen Anwendung durch die

Vorinstanzen willkürlich sein sollte. Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, die Regelung von § 4 StipendienV sei zur Verhinderung von

Missbräuchen nicht nötig und durch die von ihm gewünschte Normierung würde der

Kanton Zürich nicht unhaltbar belastet. Das erste Argument zielt ins Leere, da

§ 4 StipendienV weniger der Bekämpfung individueller Missbräuche als der

Las­tenverteilung unter den Kantonen dient. Daraus, dass auch anders lautende

Regelungen denkbar wären, lässt sich wiederum nicht auf Willkür der vom

Verordnungsgeber getroffenen Lösung schliessen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes verunmögliche ihm im

konkreten Einzelfall den Bezug von Ausbildungsbeihilfen, wendet er sich in der

Sache gegen die übrigen Voraussetzungen, die das anwend­bare Recht für den

Bezug von Stipendien aufstellt. Da der Beschwerdeführer seinen stipendienrechtlichen

Wohnsitz im Kanton Waadt hatte, ist hier insoweit dessen Recht anwendbar.

Rügen, welche die Vereinbarkeit des materiellen Rechts des Kantons Waadt (oder

von dessen Anwendung) mit höherrangigem Recht in Frage stellen, können jedoch

einzig im Verfahren vor den waadt­ländischen Behörden relevant sein und wären

dort vorzubringen. Sie sind nicht geeignet, die Regelung des stipendienrechtlichen

Wohnsitzes in Frage zu stellen.

bb) Auch aus dem Vergleich mit den übrigen

Beitragsberechtigten bzw. dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 BV) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Der selbständig begründete stipendienrechtliche Wohnsitz nach

§ 4 Abs. 2 StipendienV stellt eine Ausnahme dar. Der

stipendienrechtliche Wohnsitz kann grundsätzlich nicht frei bestimmt werden.

Dies gilt nicht nur für Flüchtlinge und Staatenlose, sondern ebenso für alle

andern Beitragsberechtigten (§ 4 Abs. 1 und 4 StipendienV). § 4

Abs. 4 StipendienV sieht nichts weiter als eine spezifische Anknüpfung des

stipendienrechtlichen Wohnsitzes bei Flüchtlingen und Staatlosen vor, deren

Eltern im Ausland wohnen; die Notwendigkeit dieser Sonderregelung ergibt sich

ohne weiteres daraus, dass die allgemeine Regelung von § 4 Abs. 1

StipendienV, die an den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern anknüpft, in

solchen Fällen keinen Sinn ergibt. Umgekehrt besteht kein Anlass, die

Ausnahmebestimmung von § 4 Abs. 2 StipendienV nicht unverändert auch

auf Flüchtlinge und Staatenlose anzuwenden.

Wie der Beschwerdeführer nach waadtländischem

Recht gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren auch unter dem Aspekt der

Rechtsgleichheit nicht von Bedeutung. Nach der (von der Lehre kritisierten)

bundesgerichtlichen Praxis stellt es keinen Verstoss gegen das Gebot der

Rechtsgleichheit dar, wenn dieselben Bestimmungen in verschiedenen Kantonen

unterschiedlich angewandt werden (BGE 115 Ia 81 E. 3c; vgl. dazu

etwa Giovanni Biaggini, Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts im

Bundesstaat, Basel/ Frankfurt a.M. 1996, S. 276 ff.). Umso weniger

ist die Rechtsgleichheit betroffen, wenn die Kantone in ihrem Kompetenzbereich

vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln oder eine unterschiedliche

Praxis befolgen. Ob dies hier überhaupt der Fall ist, braucht deshalb nicht

geprüft zu werden.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter

auf das Diskriminierungsverbot.

aa) Das Diskriminierungsverbot nach

Art. 8 Abs. 2 BV stellt eine verschärfte Begründungspflicht für

rechtliche Unterscheidungen dar, die – direkt oder indirekt – an bestimmte

Kriterien anknüpfen, deren Berücksichtigung sich als für die Betroffenen in der

Regel herabwürdigend herausgestellt hat. In Praxis und Lehre ist nicht

abschliessend geklärt, welche Anforderungen das Diskriminierungsverbot in

seinem Geltungsbereich an die Begründung von rechtlichen Differenzierungen

stellt (vgl. etwa BGE 126 II 377 E. 6a; Yvo Hangartner,

Diskriminierung – ein neuer verfassungsrechtlicher Begriff, ZSR 122/2003 I,

S. 97 ff., 107 ff.; Markus Schefer, Die Kerngehalte von

Grundrechten, Bern 2001, S. 485 ff.).

Ob Flüchtlinge vom Diskriminierungsverbot

nach Art. 8 Abs. 2 BV erfasst werden, kann hier offen bleiben, da

§ 4 StipendienV jedenfalls auch vor dessen verschärften Anforderungen an

rechtliche Unterscheidungen standhalten könnte. Der Beschwerdeführer übersieht,

dass ihm der Zugang zu Stipendien nicht grundsätzlich versperrt wird, sondern

dass er einfach einer sachlich notwendigen Sonderregelung des

stipendienrechtlichen Wohnsitzes unterliegt. Da nicht ersichtlich ist, weshalb

die Zuteilung zum einen oder andern Kanton gemäss dem Grundsatz von § 4

Abs. 4 StipendienV eine Diskriminierung darstellen soll, ist auch nicht

relevant, ob es für Flüchtlinge und Staatenlose faktisch schwieriger ist, einen

selbständigen stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss der Ausnahmebestimmung von

§ 4 Abs. 2 StipendienV zu begründen.

bb) Was die vom Beschwerdeführer angerufenen

Bestimmungen internationaler Verträge betrifft, so enthält Art. 14 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen der in der

Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht kein selbständiges Diskriminierungsverbot

(so ausdrücklich der in der Beschwerde zitierte BGE 125 III 209

E. 6a). Nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerde angeführten

Strassburger Praxis; diese präzisiert einzig, dass eine Massnahme, die den

Erfordernissen einer bestimmten Konventionsnorm – für sich allein betrachtet –

entspreche, unter Umständen gleichwohl jener Norm in Verbindung mit

Art. 14 EMRK widerspreche, was sich jeweils erst aus der zusätzlichen

Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots ergebe (EGMR, 27. März 1998,

Petrovic, 20458/92, § 22, Rec. 1998-I, http://hudoc.echr.coe.int;

Jochen Frowein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A.,

Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 14 Rdnr. 2). Das 12. Zu­satzprotokoll

zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das in Art. 1 ein allgemeines

Diskriminierungsverbot enthält, ist von der Schweiz noch nicht ratifiziert

worden (vgl. Hangartner, S. 99). Ebenso gilt übrigens das

Diskriminierungsverbot von Art. 26 des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2)

aufgrund eines Vorbehalts der Schweiz nur in Bezug auf die im Pakt gewährleisteten

Rechte.

cc) Während der vom Beschwerdeführer

angeführte Art. 23 FK den sich rechtmäs­sig im Land aufhaltenden

Flüchtlingen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den

Einheimischen" gewährt, ist die Erteilung von Stipendien in Art. 22

Abs. 2 FK geregelt, wonach den Flüchtlingen "eine möglichst günstige

Behandlung, die nicht ungüns­tiger sein soll als die Ausländern im Allgemeinen

unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung", zusteht (vgl. Christine

Amann, Die Rechte des Flüchtlings. Die materiellen Rechte im Lichte der travaux

préparatoires zur Genfer Flüchtlingskonvention und die Asyl­gewährung,

Baden-Baden 1994, S. 97 f., 135 f.). Diese Bestimmungen, deren

Anwendbarkeit durch Art. 41 lit. b FK beschränkt wird, vermöchten dem

Beschwerdeführer jedenfalls keine weiter gehenden Ansprüche als das anwendbare

kantonale Recht zu verschaffen und auch keine neuen Gesichtspunkte für eine

Beurteilung im Licht des Rechtsgleichheitsgebots oder Diskriminierungsverbots

zu liefern.

c) Der Beschwerdeführer zieht den Grundsatz

des Vertrauensschutzes heran (Art. 9 BV), weil die Bildungdirektion mit

Schreiben vom 22. Januar 2002 weitere Unterlagen (zu Handen der Kantonalen

Stipendienkommission) eingefordert hatte. Damit habe sie bei ihm den Eindruck

erweckt, dass die Stipendienkommission in seinem Sinn über den stipendienrechtlichen

Wohnsitz entscheiden wolle.

Aus dem Vertrauensschutz kann nur derjenige

Rechte ableiten, der gestützt auf eine genügende Vertrauensgrundlage eine

Disposition getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht

werden kann (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 626 ff.,

besonders 660). Dass der Beschwerdeführer auf einen günstigen Entscheid hoffte,

weil die Bildungsdirektion weitere Unterlagen angefordert hatte, ist belanglos.

Eine Vertrauensbetätigung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der

Beschwerdeführer wegen des Verhaltens der zürcherischen Behörden davon hätte

ausgehen dürfen, dass diese einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton

Zürich bejahen würden, und deshalb Fristen des waadt­län­di­schen Rechts

verpasst hätte. Zuständig zur Beantwortung dieser Frage wären die waadt­ländischen

Behörden. Gleichwohl kann hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

bereits bei Einreichung seines Gesuchs um seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz

im Kanton Waadt wusste. Im Übrigen konnte und durfte der Aufforderung zur

Nachreichung von Unterlagen durch die Bildungsdirektion nicht entnom­men

werden, die Kantonale Stipendienkommission habe bejaht, dass der

Beschwerdeführer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Dies

gilt umso mehr, als im betreffenden Schreiben klargestellt wurde, dass der Entscheid

bei der Stipendienkommission und nicht bei der Bildungsdirektion liege. Bereits

dadurch wird auch ausgeschlos­sen, dass die zürcherischen Behörden eine

Überweisungspflicht trifft.

d) aa) Der Beschwerdeführer ruft weiter die

persönliche Freiheit, die Ehefreiheit und die Niederlassungsfreiheit nach

Art. 10, 14 und 24 BV an. Diese verfassungsmässigen Rechte (auf die sich

der Beschwerdeführer allerdings nur teilweise berufen kann) könnten zwar bei

der Behandlung der Frage erheblich sein, ob ausnahmsweise Stipendien für eine

Ausbildung ausserhalb jenes Kantons, in dem eine gesuchstellende Person den

stipendienrechtlichen Wohnsitz hat, zu leisten wären. Sie wären insofern von

den zuständigen Behörden jenes Kantons, der sich materiell mit einem

Stipendiengesuch zu befassen hat, zu beachten. Weil sie jedoch bei der

Anwendung der geltenden Vorschriften in diesem Sinn ohne weiteres (hätten)

berücksichtigt werden können, besteht kein Anlass, diese Vorschriften nicht

anzuwenden. Die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes an sich wird deshalb

durch die Anrufung dieser Grundrechte nicht in Frage gestellt. Die Rüge ihrer

Verletzung ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.

bb) Unerheblich ist ferner der vom

Beschwerdeführer angerufene Art. 5 des Ausbildungsbeihilfengesetzes vom

19.

März 1965 (SR 416.0): Diese Bestimmung macht die Gewährung von

Bundesbeiträgen an die kantonalen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen davon

abhängig, dass die Kantone die Anforderungen an die minimale Dauer des zivilrechtlichen

Wohnsitzes im Kanton für schweizerische Studierende nicht zu restriktiv formulieren.

Sie betrifft die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem

Recht nicht und schreibt auch nicht vor, dass sich dieser nach dem

zivilrechtlichen Wohnsitz zu richten habe. Somit stösst auch die Rüge, es sei

das Gebot der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1

BV) verletzt worden, ins Leere. Zutreffend ist sodann der Hinweis der

Vorinstanz, dass Art. 115 BV (wonach Bedürftige von ihrem Wohnkanton

unterstützt werden) sich nur auf die eigentliche Sozialhilfe bezieht (vgl.

Luzius Mader in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer

Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, Zürich/Basel/ Genf/­Lachen 2002, Art. 115).

e) Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit auf sie einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

4.

Der Beschwerdeführer stellt einen

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Die entsprechenden Ansprüche richten sich nach der Mindestgarantie von

Art. 29 Abs. 3 BV bzw. nach § 70 in Verbindung mit § 16

VRG.

a) Nach § 16 Abs. 1 VRG

– der insoweit mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – ist Privaten auf

entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu er­las­sen,

wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los

er­scheint. Unter denselben Voraussetzungen gewährt § 16 Abs. 2 VRG

darüber hinaus eine unentgeltliche Prozess­vertre­tung, sofern die darum

nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte einer Rechts­vertretung bedarf,

weil ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und die sich

stellenden Rechtsfragen für die nicht rechtskundige Partei nicht leicht zu

beantworten sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 39+41).

b) Als mittellos bzw. bedürftig gelten Gesuchstellende, welche

die erforderlichen Ver­fahrenskosten lediglich bezahlen können, wenn sie jene

Mittel heranziehen, die sie zur De­ckung des Grundbedarfs für sich und ihre

Familie benötigen. Massgebend sind die individuellen Umstände, wobei die

Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 23. Mai 2001 (www.obergericht-zh.ch) als Leitfaden

herangezogen werden können. Neben den Mitteln der gesuchstellenden Person sind

auch die finanziellen Leistungen Dritter zu berücksichtigen, die gegenüber der

gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig sind; zu nennen ist in erster

Linie die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten. Zusätzlich zum

anrechenbaren Einkommen sind die vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte

zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.). Im

vorliegenden Fall verfügt die Ehefrau

des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'949.55

sowie ein Vermögen von jedenfalls rund Fr. 10'000.- (so der Stand Ende

2001, von dem auszugehen ist, da eine massgebende Veränderung der Verhältnisse

nicht geltend gemacht wird). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb

ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich nicht notwendig ist, weil das vorliegende

Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, denen

der Beschwerdeführer als Student der Rechtswissenschaft nicht gewachsen wäre.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.

5.

a) Soweit der Beschwerdeführer unterliegt,

hat er nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten zu tragen. Dies

betrifft den hier beurteilten Anspruch auf Ausbildungsbeiträge ab

1.

Oktober bis 31. Dezember 2001 sowie das Begehren um Zusprechung

von Ausbildungsbeiträgen für das Studienjahr 2002/2003, auf das nicht

eingetreten wird.

Was die Ausbildungsbeiträge für den Rest des

Studienjahres 2001/2002 betrifft, ist das Verfahren wegen der Wiederaufnahme

durch die erste Instanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels

einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die Kostenfolge bei

Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis § 65

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) analog an

(RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei

es unter anderm in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstands­los gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Die Anwendung des

Verursacherprinzips wird im Übrigen auch in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG

vorgesehen, wonach unabhängig vom Verfahrensausgang den Verfahrensbeteiligten

jene Kosten aufzuerlegen sind, die sie durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen

oder Beweismittel, die sie schon früher hätten geltend machen können,

verursachen.

Massgebend für die Wiederaufnahme des

erstinstanzlichen Verfahrens war die Tatsache, dass die Mutter des

Beschwerdeführers seit dem 15. Januar 2002 im Kanton Zürich wohnhaft ist.

Diese ihm bekannte Tatsache hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwer­de an

das Verwaltungsgericht vorgebracht. Dabei wäre eine frühere Erwähnung durchaus

möglich und zumutbar gewesen: So lässt sich den Entscheiden der Kantonalen

Stipendienkommission vom 28. Februar und vom 18. April 2002 klar

entnehmen, dass der Wohnsitz der Eltern auch bei anerkannten Flüchtlingen

massgebend ist, und auch der Beschwerdeführer beruft sich in seiner

Stellungnahme vom 20. Juli 2002 zu Handen der Stipendienkommission

ausdrücklich auf die angebliche Benachteiligung von Studierenden, deren Eltern

nicht in der Schweiz wohnen.

Demnach hat der Beschwerdeführer das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht. Ihm sind deshalb die

Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als die Beschwerde als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

b) ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

auf sie eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

...

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

...