VB.2002.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00409
9. April 2003Deutsch19 min
(URT.2003.7253)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00409
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.08.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Studienbeitrag
Der anerkannte Flüchtling hat grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er diesem im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen war. Diese Regelung ist verfassungskonform.
Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht (E. 2). Diese Regelung ist weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend noch sonstwie verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Individuellen Besonderheiten kann bei der Anwendung der gesetzlichen Kriterien durch die Behörden des Wohnsitzkantons Rechnung getragen werden (E. 3). Auf die Gutheissung eines Gesuchs darf nicht vertraut werden, nur weil die Behörde vor dem Entscheid weitere Unterlagen einfordert (E. 3d).
Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Fehlens der Mittellosigkeit infolge des Einkommens der Ehegattin (bzw. wegen Fehlens der Notwendigkeit) verweigert (E. 4). Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip bei Gegenstandslosigkeit (E. 5).
Abweisung (soweit auf die Beschwerde einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist).
Stichworte:
AUSBILDUNGSBEITRÄGE
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FLÜCHTLING
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
MITTELLOSIGKEIT
RECHTSGLEICHHEIT
STIPENDIEN
TREU UND GLAUBEN
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
VERURSACHERPRINZIP
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 5 StipG
Art. 8 lit. I BV
Art. 8 lit. II BV
Art. 9 BV
Art. 29 lit. III BV
Art. 115 BV
Art. 14 EMRK
Art. 22 lit. II FK
Art. 23 FK
Art./§ 4 lit. IV StipendienV
§ 13 lit. II VRG
§ 16 VRG
§ 65 lit. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, anerkannter Flüchtling aus Z (und seit
2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich), richtete
am 15. Dezember 2001 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ein
Gesuch um Ausbildungsbeiträge für sein Studium an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) im Studienjahr 2001/2002. Mit
Entscheid vom 28. Februar 2002 wies die Kantonale Stipendienkommission das
Gesuch ab, weil A keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe.
Eine Einsprache A's vom 19./21. März 2002 wurde am 18. April 2002 mit
gleich lautender Begründung abgewiesen.
Erwägungen
II. Gegen den Einspracheentscheid erhob A mit
Schreiben vom 28. April 2002 Rekurs an die Schulrekurskommission des
Kantons Zürich. Er machte geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen
verschiedene verfassungsmässige Rechte und Völkerrechtsnormen. Mit Entscheid
vom 4. November 2002 wies die Schulrekurskommission den Rekurs ab.
III. Am 9. Dezember 2002 erhob A gegen
diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von
Ausbildungsbeiträgen für die Studienjahre 2001/2002 und 2002/2003. Ferner
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
und beantragte, die Kosten und eine Parteientschädigung der
Schulrekurskommission aufzuerlegen. Den Hauptantrag begründete er im
Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot,
den Grundsatz von Treu und Glauben, das Diskriminierungsverbot und
Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28.
Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verstosse. Auf
diese Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Mit Schreiben vom 23./24. Januar 2003
wies die Schulrekurskommission darauf hin, dass die Stipendienkommission
aufgrund neuer Vorbringen A's im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
(namentlich, seine Mutter sei seit Januar 2002 im Kanton Zürich wohnhaft) im
Begriff sei, ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sie
ersuchte – sinngemäss auch im Namen der Kantonalen Stipendienkommission – um
Fristerstreckung für die Vernehmlassung, die in der Folge gewährt wurde. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2003 zog die Kantonale Stipendienkommission ihren
Entscheid vom 18. April 2002 in Wiedererwägung, bejahte im Sinn eines
Vorentscheids, dass A seit 1. Januar 2002 stipendienrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich habe, und forderte im Hinblick auf die materielle Entscheidung
weitere Unterlagen von A an. Einen Entscheid in der Sache hat sie bis anhin
anscheinend nicht gefällt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18./20. Februar
2003.
beantragte sie Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht aufgrund des
Wiedererwägungsentscheids gegenstandslos geworden sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist im Sinn der
§§ 41 und 43 Abs. 1 lit. c und f des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da nicht eindeutig
festgestellt werden kann, dass der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt, ist der Entscheid in Dreierbesetzung zu fällen (§ 38
Abs. 1 und 2 VRG).
b) Gegenstand des erst- und des
zweitinstanzlichen Verfahrens bildete das Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das
Studienjahr 2001/2002. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangt
der Beschwerdeführer erstmals in diesem Verfahren Ausbildungsbeiträge für das
Studienjahr 2002/2003. Prozessthema des Rechtsmittelverfahrens kann aber nur
sein, was auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3). Soweit die Beschwerde um Ausbildungsbeiträge auch für das
Studienjahr 2002/2003 ersucht, liegt demnach eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands vor. In diesem Umfang kann daher nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden.
c) Am 23. Januar 2003 hat die Kantonale
Stipendienkommission ihren Einspracheentscheid vom 18. April 2002 in
Wiedererwägung gezogen und im Sinn eines Vorentscheids anerkannt, dass der
Beschwerdeführer seit 1. Januar 2002 stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kantons Zürich habe. Damit hat die Stipendienkommission zwar noch nicht
materiell über das Begehren des Beschwerdeführers entschieden, doch ist der
ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Entscheid – soweit er den Zeitraum
ab 1. Januar 2002 betrifft – aufgehoben worden. In diesem Umfang ist
die vorliegende Beschwerde daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3). Gegen den Entscheid in der
Sache, den die Stipendienkommission zu treffen hat, wird dem Beschwerdeführer
wiederum der Rechtsweg zur Verfügung stehen.
d) Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als
Ausbildungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 (Beginn des
Studienjahrs 2001/2002) bis zum 31. Dezember 2001 verlangt werden.
2.
a) Die Vorinstanzen begründen die
Abweisung des Begehrens damit, dass der Beschwerdeführer (bis Ende 2001) keinen
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt habe. Sie stützen sich
hierbei auf § 4 der Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996
(StipendienV, LS 416.1). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung befindet sich der
stipendienrechtliche Wohnsitz grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz der
Eltern oder des Elternteils, der zuletzt die elterliche Gewalt innehatte.
§ 4 Abs. 2 StipendienV regelt, unter welchen Voraussetzungen mündige
Personen mit abgeschlossener Erstausbildung einen selbständigen
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich begründen. Schliesslich haben
laut § 4 Abs. 4 StipendienV anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
deren Eltern im Ausland wohnen, grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kanton Zürich, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung dem Kanton Zürich
zugewiesen waren. Die Zürcher Regelung entspricht weitgehend Art. 6 des
Modells eines kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gemäss der
Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
vom 6. Juni 1997. Zweck der Wohnsitzregelung in § 4 StipendienV ist
anscheinend, den stipendienrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich der Einflussnahme
durch die unterstützte Person zu entziehen, wodurch insbesondere Kantone mit
einem umfangreichen Ausbildungsangebot und entsprechender Zuwanderung
Ausbildungswilliger entlastet werden sollen. Dass stipendien- und
zivilrechtlicher Wohnsitz nicht übereinstimmen, wird dabei in Kauf genommen.
b) Der Beschwerdeführer ist im Juli 1997 in
die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt seiner Anerkennung als Flüchtling war er
dem Kanton Waadt zugeteilt. Sein Vater ist 1995 verstorben, seine Mutter lebte
bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Januar 2002 in Z. Demnach
hatte er nach § 4 Abs. 4 StipendienV im hier interessierenden
Zeitraum keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Ein solcher
ergab sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 StipendienV (der in § 4
Abs. 4 StipendienV vorbehalten wird), da der Beschwerdeführer die dort
genannten Voraussetzungen nicht erfüllte. Vielmehr hatte er nach Art. 12
Ziff. 6 und Art. 12a der waadtländischen Loi du 11 septembre 1973 sur
l'aide aux études et à la formation professionnelle (RSV 4/1/F, www.rsv.vd.ch)
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Waadt. Die zuständige Behörde des
Kantons Waadt hat dies denn auch anerkannt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers liegt somit kein negativer Kompetenzkonflikt vor.
3.
Was der Beschwerdeführer hiergegen
einwendet, ist nicht stichhaltig.
a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung
des Willkürverbots bzw. des Rechtsgleichheitsgebots geltend (Art. 8
Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]).
aa) Bei § 4 Abs. 4 StipendienV und
den entsprechenden Bestimmungen anderer Kantone handelt es sich um (miteinander
koordinierte) Festlegungen des stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Dem
Beschwerdeführer wird nicht etwa der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge überhaupt
abgeschnitten; er beanstandet denn auch einzig, dass er seinen stipendienrechtlichen
Wohnsitz nicht in dem von ihm gewünschten Kanton hatte. Doch wird nicht
ersichtlich, weshalb die Unterscheidung von stipendien- und zivilrechtlichem
Wohnsitz oder die Annahme eines stipendienrechtlichen Wohnsitzes in jenem
Kanton, dem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling
zugeteilt war, willkürlich sein soll. So führt der Beschwerdeführer aus, die
Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 StipendienV könnten von Flüchtlingen
und Staatenlosen schwerer erfüllt werden als von den übrigen
Beitragsberechtigten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht einzusehen,
weshalb § 4 Abs. 4 StipendienV oder dessen Anwendung durch die
Vorinstanzen willkürlich sein sollte. Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, die Regelung von § 4 StipendienV sei zur Verhinderung von
Missbräuchen nicht nötig und durch die von ihm gewünschte Normierung würde der
Kanton Zürich nicht unhaltbar belastet. Das erste Argument zielt ins Leere, da
§ 4 StipendienV weniger der Bekämpfung individueller Missbräuche als der
Lastenverteilung unter den Kantonen dient. Daraus, dass auch anders lautende
Regelungen denkbar wären, lässt sich wiederum nicht auf Willkür der vom
Verordnungsgeber getroffenen Lösung schliessen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes verunmögliche ihm im
konkreten Einzelfall den Bezug von Ausbildungsbeihilfen, wendet er sich in der
Sache gegen die übrigen Voraussetzungen, die das anwendbare Recht für den
Bezug von Stipendien aufstellt. Da der Beschwerdeführer seinen stipendienrechtlichen
Wohnsitz im Kanton Waadt hatte, ist hier insoweit dessen Recht anwendbar.
Rügen, welche die Vereinbarkeit des materiellen Rechts des Kantons Waadt (oder
von dessen Anwendung) mit höherrangigem Recht in Frage stellen, können jedoch
einzig im Verfahren vor den waadtländischen Behörden relevant sein und wären
dort vorzubringen. Sie sind nicht geeignet, die Regelung des stipendienrechtlichen
Wohnsitzes in Frage zu stellen.
bb) Auch aus dem Vergleich mit den übrigen
Beitragsberechtigten bzw. dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Der selbständig begründete stipendienrechtliche Wohnsitz nach
§ 4 Abs. 2 StipendienV stellt eine Ausnahme dar. Der
stipendienrechtliche Wohnsitz kann grundsätzlich nicht frei bestimmt werden.
Dies gilt nicht nur für Flüchtlinge und Staatenlose, sondern ebenso für alle
andern Beitragsberechtigten (§ 4 Abs. 1 und 4 StipendienV). § 4
Abs. 4 StipendienV sieht nichts weiter als eine spezifische Anknüpfung des
stipendienrechtlichen Wohnsitzes bei Flüchtlingen und Staatlosen vor, deren
Eltern im Ausland wohnen; die Notwendigkeit dieser Sonderregelung ergibt sich
ohne weiteres daraus, dass die allgemeine Regelung von § 4 Abs. 1
StipendienV, die an den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern anknüpft, in
solchen Fällen keinen Sinn ergibt. Umgekehrt besteht kein Anlass, die
Ausnahmebestimmung von § 4 Abs. 2 StipendienV nicht unverändert auch
auf Flüchtlinge und Staatenlose anzuwenden.
Wie der Beschwerdeführer nach waadtländischem
Recht gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren auch unter dem Aspekt der
Rechtsgleichheit nicht von Bedeutung. Nach der (von der Lehre kritisierten)
bundesgerichtlichen Praxis stellt es keinen Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit dar, wenn dieselben Bestimmungen in verschiedenen Kantonen
unterschiedlich angewandt werden (BGE 115 Ia 81 E. 3c; vgl. dazu
etwa Giovanni Biaggini, Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts im
Bundesstaat, Basel/ Frankfurt a.M. 1996, S. 276 ff.). Umso weniger
ist die Rechtsgleichheit betroffen, wenn die Kantone in ihrem Kompetenzbereich
vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln oder eine unterschiedliche
Praxis befolgen. Ob dies hier überhaupt der Fall ist, braucht deshalb nicht
geprüft zu werden.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter
auf das Diskriminierungsverbot.
aa) Das Diskriminierungsverbot nach
Art. 8 Abs. 2 BV stellt eine verschärfte Begründungspflicht für
rechtliche Unterscheidungen dar, die – direkt oder indirekt – an bestimmte
Kriterien anknüpfen, deren Berücksichtigung sich als für die Betroffenen in der
Regel herabwürdigend herausgestellt hat. In Praxis und Lehre ist nicht
abschliessend geklärt, welche Anforderungen das Diskriminierungsverbot in
seinem Geltungsbereich an die Begründung von rechtlichen Differenzierungen
stellt (vgl. etwa BGE 126 II 377 E. 6a; Yvo Hangartner,
Diskriminierung – ein neuer verfassungsrechtlicher Begriff, ZSR 122/2003 I,
S. 97 ff., 107 ff.; Markus Schefer, Die Kerngehalte von
Grundrechten, Bern 2001, S. 485 ff.).
Ob Flüchtlinge vom Diskriminierungsverbot
nach Art. 8 Abs. 2 BV erfasst werden, kann hier offen bleiben, da
§ 4 StipendienV jedenfalls auch vor dessen verschärften Anforderungen an
rechtliche Unterscheidungen standhalten könnte. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass ihm der Zugang zu Stipendien nicht grundsätzlich versperrt wird, sondern
dass er einfach einer sachlich notwendigen Sonderregelung des
stipendienrechtlichen Wohnsitzes unterliegt. Da nicht ersichtlich ist, weshalb
die Zuteilung zum einen oder andern Kanton gemäss dem Grundsatz von § 4
Abs. 4 StipendienV eine Diskriminierung darstellen soll, ist auch nicht
relevant, ob es für Flüchtlinge und Staatenlose faktisch schwieriger ist, einen
selbständigen stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss der Ausnahmebestimmung von
§ 4 Abs. 2 StipendienV zu begründen.
bb) Was die vom Beschwerdeführer angerufenen
Bestimmungen internationaler Verträge betrifft, so enthält Art. 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht kein selbständiges Diskriminierungsverbot
(so ausdrücklich der in der Beschwerde zitierte BGE 125 III 209
E. 6a). Nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerde angeführten
Strassburger Praxis; diese präzisiert einzig, dass eine Massnahme, die den
Erfordernissen einer bestimmten Konventionsnorm – für sich allein betrachtet –
entspreche, unter Umständen gleichwohl jener Norm in Verbindung mit
Art. 14 EMRK widerspreche, was sich jeweils erst aus der zusätzlichen
Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots ergebe (EGMR, 27. März 1998,
Petrovic, 20458/92, § 22, Rec. 1998-I, http://hudoc.echr.coe.int;
Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A.,
Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 14 Rdnr. 2). Das 12. Zusatzprotokoll
zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das in Art. 1 ein allgemeines
Diskriminierungsverbot enthält, ist von der Schweiz noch nicht ratifiziert
worden (vgl. Hangartner, S. 99). Ebenso gilt übrigens das
Diskriminierungsverbot von Art. 26 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2)
aufgrund eines Vorbehalts der Schweiz nur in Bezug auf die im Pakt gewährleisteten
Rechte.
cc) Während der vom Beschwerdeführer
angeführte Art. 23 FK den sich rechtmässig im Land aufhaltenden
Flüchtlingen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den
Einheimischen" gewährt, ist die Erteilung von Stipendien in Art. 22
Abs. 2 FK geregelt, wonach den Flüchtlingen "eine möglichst günstige
Behandlung, die nicht ungünstiger sein soll als die Ausländern im Allgemeinen
unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung", zusteht (vgl. Christine
Amann, Die Rechte des Flüchtlings. Die materiellen Rechte im Lichte der travaux
préparatoires zur Genfer Flüchtlingskonvention und die Asylgewährung,
Baden-Baden 1994, S. 97 f., 135 f.). Diese Bestimmungen, deren
Anwendbarkeit durch Art. 41 lit. b FK beschränkt wird, vermöchten dem
Beschwerdeführer jedenfalls keine weiter gehenden Ansprüche als das anwendbare
kantonale Recht zu verschaffen und auch keine neuen Gesichtspunkte für eine
Beurteilung im Licht des Rechtsgleichheitsgebots oder Diskriminierungsverbots
zu liefern.
c) Der Beschwerdeführer zieht den Grundsatz
des Vertrauensschutzes heran (Art. 9 BV), weil die Bildungdirektion mit
Schreiben vom 22. Januar 2002 weitere Unterlagen (zu Handen der Kantonalen
Stipendienkommission) eingefordert hatte. Damit habe sie bei ihm den Eindruck
erweckt, dass die Stipendienkommission in seinem Sinn über den stipendienrechtlichen
Wohnsitz entscheiden wolle.
Aus dem Vertrauensschutz kann nur derjenige
Rechte ableiten, der gestützt auf eine genügende Vertrauensgrundlage eine
Disposition getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht
werden kann (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 626 ff.,
besonders 660). Dass der Beschwerdeführer auf einen günstigen Entscheid hoffte,
weil die Bildungsdirektion weitere Unterlagen angefordert hatte, ist belanglos.
Eine Vertrauensbetätigung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der
Beschwerdeführer wegen des Verhaltens der zürcherischen Behörden davon hätte
ausgehen dürfen, dass diese einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Zürich bejahen würden, und deshalb Fristen des waadtländischen Rechts
verpasst hätte. Zuständig zur Beantwortung dieser Frage wären die waadtländischen
Behörden. Gleichwohl kann hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
bereits bei Einreichung seines Gesuchs um seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Waadt wusste. Im Übrigen konnte und durfte der Aufforderung zur
Nachreichung von Unterlagen durch die Bildungsdirektion nicht entnommen
werden, die Kantonale Stipendienkommission habe bejaht, dass der
Beschwerdeführer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Dies
gilt umso mehr, als im betreffenden Schreiben klargestellt wurde, dass der Entscheid
bei der Stipendienkommission und nicht bei der Bildungsdirektion liege. Bereits
dadurch wird auch ausgeschlossen, dass die zürcherischen Behörden eine
Überweisungspflicht trifft.
d) aa) Der Beschwerdeführer ruft weiter die
persönliche Freiheit, die Ehefreiheit und die Niederlassungsfreiheit nach
Art. 10, 14 und 24 BV an. Diese verfassungsmässigen Rechte (auf die sich
der Beschwerdeführer allerdings nur teilweise berufen kann) könnten zwar bei
der Behandlung der Frage erheblich sein, ob ausnahmsweise Stipendien für eine
Ausbildung ausserhalb jenes Kantons, in dem eine gesuchstellende Person den
stipendienrechtlichen Wohnsitz hat, zu leisten wären. Sie wären insofern von
den zuständigen Behörden jenes Kantons, der sich materiell mit einem
Stipendiengesuch zu befassen hat, zu beachten. Weil sie jedoch bei der
Anwendung der geltenden Vorschriften in diesem Sinn ohne weiteres (hätten)
berücksichtigt werden können, besteht kein Anlass, diese Vorschriften nicht
anzuwenden. Die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes an sich wird deshalb
durch die Anrufung dieser Grundrechte nicht in Frage gestellt. Die Rüge ihrer
Verletzung ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.
bb) Unerheblich ist ferner der vom
Beschwerdeführer angerufene Art. 5 des Ausbildungsbeihilfengesetzes vom
19.
März 1965 (SR 416.0): Diese Bestimmung macht die Gewährung von
Bundesbeiträgen an die kantonalen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen davon
abhängig, dass die Kantone die Anforderungen an die minimale Dauer des zivilrechtlichen
Wohnsitzes im Kanton für schweizerische Studierende nicht zu restriktiv formulieren.
Sie betrifft die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem
Recht nicht und schreibt auch nicht vor, dass sich dieser nach dem
zivilrechtlichen Wohnsitz zu richten habe. Somit stösst auch die Rüge, es sei
das Gebot der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV) verletzt worden, ins Leere. Zutreffend ist sodann der Hinweis der
Vorinstanz, dass Art. 115 BV (wonach Bedürftige von ihrem Wohnkanton
unterstützt werden) sich nur auf die eigentliche Sozialhilfe bezieht (vgl.
Luzius Mader in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer
Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Zürich/Basel/ Genf/Lachen 2002, Art. 115).
e) Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
4.
Der Beschwerdeführer stellt einen
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Die entsprechenden Ansprüche richten sich nach der Mindestgarantie von
Art. 29 Abs. 3 BV bzw. nach § 70 in Verbindung mit § 16
VRG.
a) Nach § 16 Abs. 1 VRG
– der insoweit mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – ist Privaten auf
entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen,
wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint. Unter denselben Voraussetzungen gewährt § 16 Abs. 2 VRG
darüber hinaus eine unentgeltliche Prozessvertretung, sofern die darum
nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte einer Rechtsvertretung bedarf,
weil ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und die sich
stellenden Rechtsfragen für die nicht rechtskundige Partei nicht leicht zu
beantworten sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39+41).
b) Als mittellos bzw. bedürftig gelten Gesuchstellende, welche
die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen können, wenn sie jene
Mittel heranziehen, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre
Familie benötigen. Massgebend sind die individuellen Umstände, wobei die
Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 23. Mai 2001 (www.obergericht-zh.ch) als Leitfaden
herangezogen werden können. Neben den Mitteln der gesuchstellenden Person sind
auch die finanziellen Leistungen Dritter zu berücksichtigen, die gegenüber der
gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig sind; zu nennen ist in erster
Linie die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten. Zusätzlich zum
anrechenbaren Einkommen sind die vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte
zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.). Im
vorliegenden Fall verfügt die Ehefrau
des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'949.55
sowie ein Vermögen von jedenfalls rund Fr. 10'000.- (so der Stand Ende
2001, von dem auszugehen ist, da eine massgebende Veränderung der Verhältnisse
nicht geltend gemacht wird). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb
ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich nicht notwendig ist, weil das vorliegende
Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, denen
der Beschwerdeführer als Student der Rechtswissenschaft nicht gewachsen wäre.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
5.
a) Soweit der Beschwerdeführer unterliegt,
hat er nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten zu tragen. Dies
betrifft den hier beurteilten Anspruch auf Ausbildungsbeiträge ab
1.
Oktober bis 31. Dezember 2001 sowie das Begehren um Zusprechung
von Ausbildungsbeiträgen für das Studienjahr 2002/2003, auf das nicht
eingetreten wird.
Was die Ausbildungsbeiträge für den Rest des
Studienjahres 2001/2002 betrifft, ist das Verfahren wegen der Wiederaufnahme
durch die erste Instanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels
einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die Kostenfolge bei
Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis § 65
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) analog an
(RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei
es unter anderm in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Die Anwendung des
Verursacherprinzips wird im Übrigen auch in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG
vorgesehen, wonach unabhängig vom Verfahrensausgang den Verfahrensbeteiligten
jene Kosten aufzuerlegen sind, die sie durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen
oder Beweismittel, die sie schon früher hätten geltend machen können,
verursachen.
Massgebend für die Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Verfahrens war die Tatsache, dass die Mutter des
Beschwerdeführers seit dem 15. Januar 2002 im Kanton Zürich wohnhaft ist.
Diese ihm bekannte Tatsache hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht vorgebracht. Dabei wäre eine frühere Erwähnung durchaus
möglich und zumutbar gewesen: So lässt sich den Entscheiden der Kantonalen
Stipendienkommission vom 28. Februar und vom 18. April 2002 klar
entnehmen, dass der Wohnsitz der Eltern auch bei anerkannten Flüchtlingen
massgebend ist, und auch der Beschwerdeführer beruft sich in seiner
Stellungnahme vom 20. Juli 2002 zu Handen der Stipendienkommission
ausdrücklich auf die angebliche Benachteiligung von Studierenden, deren Eltern
nicht in der Schweiz wohnen.
Demnach hat der Beschwerdeführer das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht. Ihm sind deshalb die
Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
b) ...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
...
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
...