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Entscheid

VB.2002.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00410

22. Oktober 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7564)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 2. April 2002

erteilte der Gemeinderat X der Erbengemeinschaft A eine als

"Erschliessungsbewilligung" bezeichnete baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung einer 3,5 m breiten Stichstrasse mit Kehrplatz, welche

ausgehend von der Gemeindestrasse Kat.-Nr. 1 über den Vorplatz des mit

einem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Grundstücks Kat.-Nr. 2 das

4'409 m2 umfassende, grösstenteils unüberbaute Grundstück

Kat.-Nr. 3 erschliessen soll. In Dispositiv-Ziff. 7 hielt der

Gemeinderat fest, dass die Stichstrasse in Anbetracht ihrer Breite von

3,5 m und der dichten, gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossenen

Überbauung maximal 30 Wohneinheiten erschliessen könne.

Erwägungen

II. Die hiergegen von G als

Eigentümerin der südöstlich des Baugrundstücks gelegenen Parzelle

Kat.-Nr. 4 sowie von I, J, K und L erhobenen Rekurse vereinigte die Baurekurskommission II

und hiess sie nach einem Augenschein am 5. November 2002 gut. Demgemäss hob sie

die angefochtene Bewilligung auf.

III. Mit separaten Beschwerden vom

9.

Dezember 2002 liessen die Erbengemeinschaft A und der Gemeinderat X dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Wiederherstellung der

Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gegenparteien

beantragen.

Die Baurekurskommission II

schloss am 17. Januar 2003 auf Abweisung der Rechts­mittel. G am 7. und die

Erben H am 31. März 2003 liessen Abweisung der Beschwerden unter Kosten-

und Entschädigungs­folgen beantragen.

Mit Verfügung vom 16. April 2003

wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und ein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet. Mit Repliken vom 12. und 23. Juni bzw.

Dupliken vom 8. und 26. September 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Bauherrschaft ist gemäss

§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Anfechtung des die Baubewilligung aufhebenden Rekursentscheids

legitimiert, ebenso die Gemeinde, die sich für eine von ihr bewilligte Erschlies­sungs­lösung

einsetzt, gestützt auf lit. b dieser Bestimmung (vgl. RB 1998 Nr. 12,

1982.

Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 67). Auf die beim zuständigen Verwaltungsgericht form- und fristgerecht

erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.

Das Grundstück Kat.-Nr. 3

der privaten Beschwerdeführenden umfasst 4'409 m2. Der

grössere, noch unüberbaute östliche Teil liegt in der Kernzone P gemäss Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde X vom 9. Februar 1998 (BZO). Der westliche Teil

liegt in der Kernzone Q und ist mit dem Unterstand Vers.-Nr. 9, dem

Stall-/Scheunengebäude Vers.-Nr. 10 und dem Wohnhaus Vers.-Nr. 11

überbaut, das an der westlichen Grundstücksgrenze mit dem Wohn- und Gewerbehaus

Vers.-Nr. 12 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 der Beschwerdegegnerinnen

Nrn. 2.1 bis 2.4 zusammengebaut ist. Auf dem Vorplatz dieser Liegenschaft

gilt ein Fuss- und Fahrweg­recht zu Gunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 3 der

privaten Beschwerdeführenden. Nörd­lich und östlich grenzt die Liegenschaft der

privaten Beschwerdeführenden an weitgehend überbaute Kernzonenliegenschaften

und südlich an den Dorfbach, der sie von der S-Strasse trennt, einer westlich

als Fuss-, östlich als Fahrweg ausgebauten Wegparzelle.

Das umstrittene Projekt soll den

unüberbauten östlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 3, der ca.

3000.

m2 umfasst, mit dem öffentlichen Strassennetz verbinden.

Zu diesem Zweck ist auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 der Unterstand

Vers.-Nr. 9 abgebrochen worden und soll zwischen dem Wohnhaus

Vers.-Nr. 11 und dem Stall-/Scheunen­gebäude Vers.-Nr. 10 hindurch in

den östlichen Teil des Grundstücks ein 3,5 m breiter Fahrweg geführt

werden, der, mit einem Kehrplatz endend, drei Bauparzellen erschliessen soll,

auf welchen laut Baugesuch maximal 10 Wohneinheiten geplant sind; wobei

allerdings der Gemeinderat in Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen

Baubewilligung festgehalten hat, dass der vorgesehene Ausbaustandard für die

Erschliessung von bis zu 30 Wohn­einheiten genutzt werden könne. Die

Verbindung dieses Fahrwegs zum übergeordneten Strassennetz soll über den

Vorplatz des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks Kat.-Nr. 2 und die

öffentliche Weg­parzelle Kat.-Nr. 1 zur T-Strasse erfolgen. Diese 5 m

breite Wegparzelle zweigt rund 30 m nach der Kreuzung U-Strasse/T-Strasse

von der T-Strasse ab und führt entlang des Parkplatzes des Gemeindehauses

vorbei zum kommu­nalen Werkhof. Dort schliesst sie den Dorfbach überdeckend in

einer engen, einen Winkel von ca. 135° beschreibenden Kurve an den Vorplatz des

Grundstücks Kat.-Nr. 2 an. In der Kurveninnenseite liegt auf der Kleinparzelle

Kat.-Nr. 4 die Garage Vers.-Nr. 13 der Beschwerdegegnerin G.

3.

a) Die Baurekurskommission hat

im angefochtenen Entscheid die vom Gemeinderat bewilligte Erschliessung

daraufhin geprüft, ob sie den Grundsätzen und Zielen des Raumplanungsrechts

genüge, insbesondere ob damit eine zweckmässige Erschliessung erreicht werde,

die den Anforderungen einer quartierplanmässigen Erschliessung gerecht wird.

Sie ist davon ausgegangen, dass es sich bei der projektierten Zufahrtsstrasse

um eine Erschliessungsanlage im Sinn von Art. 19 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) handle, die zwar vom Grundeigentümer erstellt werden

könne, jedoch nur nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen.

Die beschwerdeführende Gemeinde ist

demgegenüber der Auffassung, es gehe hier nicht um den vorzeitigen Bau einer

Erschliessungsanlage im Sinn vom Art. 19 Abs. 3 RPG, sondern es sei

mangels eines Quartierplans lediglich zu prüfen, ob die geplante Privaterschliessung

den polizeilichen Zufahrtsanforderungen von § 237 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) genüge und ob sie den

noch ausstehenden Quartierplan präjudiziere; die von der Vorinstanz

vorgenommene Überprüfung der geplan­ten Erschliessung auf ihre planerische

Zweckmässigkeit hin sei deshalb rechtsverletzend.

b) Land ist erschlossen, wenn die

für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen

Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heran führen, dass ein

Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG,

vgl. auch § 236 Abs. 1 PBG). Zu dieser schon von Bundesrechts wegen

erforderlichen hinreichenden Erschliessung gehören alle Einrichtungen, die

notwendig sind, damit Grund­stücke zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden

können; sie umfasst nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. beispielhaft BGE 121

I 65 E. 3c; RB 1983 Nr. 96 = BEZ 1984 Nr. 4) neben der

Groberschliessung, nämlich der Versorgung des zu überbauenden Gebiets mit den

Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, auch die Feinerschliessung, das heisst

den Anschluss der einzelnen Grundstücke an diese Hauptstränge mit Einschluss

von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Walter

Haller/Peter Kar­len, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band 1, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 574; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 259). Das Erschliessungsprogramm,

wie es Art. 19 Abs. 2 RPG in der Fassung vom 6. Oktober 1995

verlangt, muss deshalb anders als noch der Erschliessungsplan im Sinn von

§ 90 ff. PBG, der laut § 91 PBG ausdrücklich nur Aufschluss über

die zur Groberschliessung notwendigen öffentlichen Werke und Anlagen gibt, auch

die Anlagen der Feinerschliessung umfassen (Haller/Karlen, Rz. 587; Hänni,

S. 262). Ebenso gilt die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens von

Bundesrechts wegen auch für die Anlagen der Feinerschliessung (Vera

Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 60; Urs

Eymann, Erschliessungsrecht und Erschliessungsprogramm, Vollzugshilfe zu den

neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Erschliessung, EJPD/BRP [Hrsg.],

Bern 1999, S. 11), und entsprechend bezieht sich auch Art. 19

Abs. 3 RPG über den Anspruch der Grundeigentümer auf Selbsterschliessung,

wenn das Gemeinwesen seiner im Erschliessungsprogramm festgehaltenen Pflicht

nicht fristgemäss nachkommt, nicht nur auf die Grob-, sondern auch auf die

Feinerschliessung. Auch wenn die Feinerschliessung nicht im Rahmen eines amtlichen

oder privaten Quartierplanverfahrens geplant und erstellt wird, sondern im

Rahmen einer so genannten "superprivaten" Landumlegung oder eines

privaten Erschliessungsprojekts, muss sie deshalb gemäss § 19 Abs. 3

RPG nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen erfolgen und hat sie sich an

den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts zu orientieren (RB 1987

Nr. 59 = BEZ 1988 Nr. 2; Haller/Karlen, Rz. 614; Hänni,

S. 271; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

2.

A., Wädenswil 2000, S. 121). Diese Orientierung an den Zielen und Grund­sätzen

der Raumplanung beinhaltet, dass sich die Genehmigung durch das Gemeinwesen

nicht bloss auf die Prüfung der Abwesenheit baupolizeilicher Mängel beschränkt,

sondern umfassend die raumplanerische Zweck­mässigkeit der gewählten Lösung

prüft (vgl. Alfred Kuttler, Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im

Dienste der Raumordnung, ZBl 75/1974, S. 70 f.).

Der Einwand der beschwerdeführenden

Gemeinde, die Baurekurskommission habe ihre Prüfungsbefugnis überschritten,

wäre deshalb nur dann berechtigt, wenn es sich beim umstrittenen Projekt nicht

um eine Anlage der Feinerschliessung, sondern um eine private Hauszufahrt oder

einen Hausanschluss handeln würde, die, wie die Beschwerdeführerin gel­tend

macht, lediglich auf ihr Genügen gemäss § 236 Abs. 1 PBG bzw. auf

eine allfällige Quartierplanpräjudizierung hin zu prüfen sind. Das trifft

jedoch aufgrund der Erschlies­sungskapazität von bis zu 30 Wohneinheiten,

der vorgesehenen Erschliessung von drei noch zu bildenden Bauparzellen und der

Beanspruchung eines Drittgrundstücks nicht zu (vgl. Urs Eymann, Parzellierung

und Erschliessung des Baulandes, Rz. 6.9 f., in: Peter Münch/Peter

Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München

1998, S. 197 ff.); dass diese Beanspruchung privatrechtlich bereits

gesichert ist, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass die

geplante Zubringerstrasse ihrer Funktion nach mehreren Grundstücken die bisher

fehlende Erschliessung verschaffen soll und wegen der ihr zugedachten

Erschliessungsfunktion ungeachtet des Verlaufs auf privatem Grund faktisch

weitgehend im öffentlichen Gebrauch stehen wird.

4.

a) Die Baurekurskommission hat

nach einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse zahlreiche Mängel der

geplanten Erschliessung aufgezeigt und sie gesamthaft als nicht

genehmigungsfähig gewürdigt; mit der Bewilligung der umstrittenen Zufahrt habe

die Gemeindebehörde das ihr in Erschliessungsfragen zukommende Ermessen nicht

pflicht­gemäss ausgeübt, und sie sei ihren Pflichten als Planungsinstanz nicht

nachgekommen. Die Zufahrt zu den Grundstücken Kat.-Nrn. 2 und 3 sei schon

bisher ungünstig; insbesondere sei der enge Bereich bei der Garage der

Beschwerdegegnerin G verkehrspolizeilich problematisch, da die Sicht

eingeschränkt sei und sich dort auch noch der Werkhof der Gemeinde befinde.

Auch die Einmündung in die T-Strasse, wo sich der Parkplatz des Gemeindehauses

befinde, sei aufgrund der Nähe zur Kreuzung U-Strasse/T-Strasse heikel, was

insgesamt die geplante Erschliessungsstrasse als unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

unbefriedigend erscheinen lasse. Sodann verstosse die geplante Erschliessung gegen

das Gebot der haushälterischen Bodennutzung, schaffe bei bestehenden Bauten zu

geringe Strassenabstände und stehe zweckmässigeren Erschliessungslösungen im

Wege.

Die Beschwerdeführenden verweisen

demgegenüber auf die bisher unproblematischen Verkehrsverhältnisse und das

geringe Verkehrsaufkommen durch die Erschliessung von maximal 10 zusätzlichen

Wohneinheiten. Art. 7 Abs. 2 BZO lasse im Interesse des

Ortsbildschutzes das Bauen an die Strassengrenze zu; das müsse auch gelten,

wenn zwischen bestehenden Bauten eine neue Strasse erstellt werde. Die von der

Baurekurskommission ins Auge gefasste Erschliessungsvariante über V-Strasse und

S-Strasse falle aus Gründen des Gewässerschutzes und der Raumplanung ausser

Betracht. Selbst wenn ein allfälliger Quartierplan über den Dorfbach

hinausgreifen würde, würde eine solche Planung durch die projektierte

Erschliessungsstrasse nicht präjudiziert, sondern wäre dieser Gefahr bei der Planung

der Bauten Rechnung zu tragen.

b) Laut Baueingabe vom 11. Februar

2002.

wollen die Eigentümer die geplante Erschliessung lediglich für maximal

10.

Wohneinheiten nutzen. In der angefochtenen Baubewilligung vom 2. April

2002.

ist jedoch in Dispositiv-Ziff. 7 ausdrücklich festgehalten worden,

dass der Zufahrtsweg mit einer Breite von 3,5 m wegen der dichten Bebauung

und der guten Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu

30.

Wohneinheiten erschliessen könne. Das kann nur so verstanden werden,

dass die geplante Zufahrt auch dann genügen soll, wenn die Bauherrschaft mehr

als die gegenwärtig geplanten 10 Wohneinheiten erstellen sollte. Im

Folgenden ist deshalb von einer Erschliessungskapazität von bis zu

30.

Wohneinheiten auszugehen. Würde dagegen angenommen, die geplante

Erschliessungs­strasse vermöge nur 10 Wohneinheiten zu erschliessen, so

ermöglicht sie dem unüberbauten Grundstücksteil, der rund 3000 m2

in der Kernzone P umfasst und damit eine Überbau­ung mit weit mehr als nur

10.

Wohneinheiten zulässt, von vornherein keine der planungs- und

baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung; damit wäre die geplante Erschliessung

schon aus diesem Grund unzweckmässig.

Der angefochtene Beschluss stimmt

auch insofern nicht mit dem Baugesuch überein, als in diesem zumindest

sinngemäss um eine Bewilligung für die Parzellierung des Grundstücks

Kat.-Nr. 3 nachgesucht wird; jedenfalls sind in den zugehörigen Plänen

neben dem neuen Fahrweg auch die neuen Parzellengrenzen und -grössen rot

eingezeichnet. In der angefochtenen Bewilligung wird diese Parzellierung mit

keinem Wort erwähnt, so dass anzunehmen ist, mit der Bewilligung der geplanten

Erschliessung sei stillschweigend auch die Parzellierung bewilligt worden, die

gemäss § 309 Abs. 1 lit. e PBG für das teilweise überbaute

Grundstück Kat.-Nr. 3 erforderlich ist. In seiner Stellungnahme im Rekurs­verfahren

vom 14. Juni 2002 ist der Gemeinderat X jedenfalls davon ausgegangen, dass das

Baugesuch auch die Parzellierung beinhalte.

Neben diesen Ungereimtheiten ist

dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats auch vorzuwerfen, dass er sich

nicht mit der Frage der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG

befasst, obwohl ein Quartierplan für das betroffene Gebiet fehlt und sich

zwingend die Frage stellt, ob durch die geplante Erschliessung und

Parzellierung des zentral gelegenen, 4'409 m2 umfassenden

Grundstücks die zukünftige Planung nachteilig beeinflusst wird. Der Gemeinderat

hat damit den massgeblichen Sachverhalt ungenügend untersucht und kann der

Baurekurskommission jedenfalls nicht vorwerfen, sie habe unzulässigerweise in

sein planerisches Ermessen eingegriffen (vgl. RB 1991 Nr. 2).

5.

Die Baurekurskommission hat

bereits die bestehenden Erschliessungsverhältnisse als nicht optimal und

verkehrspolizeilich unbefriedigend gewürdigt. Auf diese zutreffenden Erwägungen

ist in zustimmendem Sinn zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Die Wegparzelle Kat.-Nr. 1 vermag ihrer gegenwärtigen

Erschliessungsfunktion gerade noch zu genügen; den Anschluss der geplanten

Erschliessungsstrasse mit bis zu 30 Wohneinheiten hat die Vorinstanz ohne

Rechtsverletzung als unzweckmässig würdigen können. Auch im Bereich der

Grundstücke Kat.-Nrn. 2 und 3 ist die geplante Weganlage äusserst

unbefriedigend. Sie zerschneidet die Vorplätze der dortigen Wohn- und

Gewerbeliegenschaften und führt in geringem Abstand zwischen den Gebäuden

Vers.-Nrn. 11 und 10 hindurch. Selbst wenn diese Abstände nach Art. 7

Abs. 2 BZO zulässig sein sollten, ist eine Strassenführung, die im Abstand

von nicht einmal einem Meter vor der Fassade einer Scheune verläuft, die dort

Türe und Tore aufweist, offenkundig unzweck­mässig. Dasselbe gilt für den

Abstand von weniger als 2 m zur Fassade des gegen­überliegenden

Wohnhauses, wo sich ebenfalls der Hauszugang befindet. Sodann hat die

Baurekurskommission zutreffend darauf hingewiesen, dass die geplante

Erschliessung einen unverhältnismässig grossen Landanteil beansprucht; überdies

wird der Umschwung der bestehenden Gebäude Vers.-Nrn. 12, 11 und 10 für

andere Nutzungen weitgehend entwertet.

Die Baurekurskommission hat sodann

zutreffend erwogen, dass sich für die Erschliessung des unüberbauten Teils des

Grundstücks Kat.-Nr. 3 Erschliessungsvarianten anbieten, welche die

erwähnten Nachteile vermeiden. Insbesondere ist zu beachten, dass südlich des

Baugrundstücks und von diesem nur durch Dorfbach und S-Strasse getrennt das

noch weitgehend unüberbaute und unerschlossene, ebenfalls der Kernzone zugewiesene

Gebiet R liegt. Auch wenn gegen die von der Baurekurskommission ins Auge

gefasste Erschliessung über V-Strasse und den östlichen Teil S-Strasse Einwände

bestehen mögen, ist die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 3 zusammen

mit dem Gebiet R eine Lösungsvariante, die angesichts der offenkundigen Mängel

des umstrittenen Erschliessungsprojekts ernsthaft geprüft werden muss. Wenn der

Gemeinderat einen späteren Quartierplan durch den Dorfbach begrenzt haben will,

ist das nach § 124 Abs. 2 PBG zwar nicht ausgeschlossen, bildet aber

nicht die Regel. Ein solcher Entscheid über die Gebietsabgrenzung ist

jedenfalls dem Beschluss über die Einleitung des Quartierplanverfahrens vorbehalten

und darf nicht wie hier mit der Bewilligung einer Privaterschliessung

vorweggenommen werden.

Die Beschwerdeführenden machen

allerdings geltend, durch das umstrittene Erschliessungsprojekt würden weder

die spätere Quartierplanbegrenzung noch Erschlies­sungsvarianten über V-Strasse/S-Strasse

oder das Gebiet R verunmöglicht. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben.

Entscheidend ist, dass mit der Erstellung der geplanten Erschliessungsanlage

und der stillschweigend bewilligten Parzellierung der Planungsspielraum für ein

Quartierplanverfahren, das auch das Gebiet südlich des Dorfbachs umfasst,

erheblich eingeschränkt würde. Denn selbst wenn angenommen würde, die

Zubringerstrasse zur Wegparzelle Kat.-Nr. 1 würde wieder aufgehoben,

verblieben der Kehrplatz und die Parzellierung, welche die Planung der

Erschliessungsstrasse südlich des Dorfbachs präjudizieren würden. Eine solche

Vorwegnahme planerischer Entscheide durch ein privates Bauvorhaben ist nicht

bloss unzweckmässig, sondern verstösst auch gegen § 234 PBG (RB 1982

Nr. 140 = BEZ 1982 Nr. 19).

6.

Damit erweisen sich die

Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind bei

diesem Ausgang je zur Hälfte der beschwerdeführenden Gemein­de und der

Bauherrschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Die privaten Beschwerdeführenden sind überdies zu gleichen

Teilen zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die

Beschwerdegegnerin Nr. 1 und von je Fr. 250.- (insgesamt

Fr. 1'000.-) an die Beschwerdegegnerinnen Nrn. 2.1 bis 2.4 zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerden werden

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'280.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zur

Hälfte der Gemeinde X und unter solidarischer Haftung für die Hälfte je zu 1/6

den privaten Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die privaten

Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen zu einer Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin Nr. 1 und von je

Fr. 250.- (insgesamt Fr. 1'000.-) an die Beschwerdegegnerinnen

Nrn. 2.1 bis 2.4 verpflichtet, je Mehrwertsteuer inbegriffen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.