VB.2002.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00417
11. März 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7204)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00417
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.03.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Selbstbehalt bei Zahnarztkosten; Streichung Bewerbungskosten-Pauschale
Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1).
Die Streichung der Bewerbungskostenpauschale ist keine korrigierbare Rechtsverletzung (E. 2a).
Dasselbe gilt für den von der Hilfeempfängerin beantragten Excel-Kurs (E. 2b).
Selbstbehalte bei Zahnarztkosten sind in der Regel unzulässig; hier liegt kein Grund für eine Ausnahme vor (E. 3).
Stichworte:
BEARBEITUNGSKOSTEN
COMPUTERKURSE
EIGENANTEIL
ERMESSEN
KRANKHEITSKOSTEN
SELBSTBEHALT
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZAHNARZTKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 17 SHV
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A wird seit
geraumer Zeit durch die Gemeinde X unterstützt. Mit Beschluss Nr. 371 vom
3. Oktober 2001 legte deren Sozialbehörde die Fürsorgeleistungen neu auf
Fr. 2'110.- monatlich (inklusive Mietzins, abzüglich allfälliger
Erwerbseinnahmen) fest, übernahm die Prämien der
Krankenkassen-Grundversicherung und leistete Kostengutsprache für einen Einsatz
im Arbeitprogramm des Zweckverbands Q in Y. Damit kürzte die Sozialbehörde die
Unterstützung um die Fr. 100.-, die bisher zur Deckung der Kosten der Stellensuche
ausgerichtet wurden. Am selben Tag beschloss die Sozialbehörde überdies, die
Kosten einer Zahnbehandlung von Frau A in der Höhe von Fr. 547.45 würden mit
Ausnahme eines Selbstbehaltes von 10 % übernommen (Beschluss Nr. 370).
Erwägungen
II. A erhob am 3. November 2002 Rekurs an den
Bezirksrat Y und beantragte, es sei ihr weiterhin der Beitrag von
Fr. 100.- an die Bewerbungskosten auszurichten; zudem ersuchte sie
sinngemäss um Kostengutsprache für einen Computerkurs (Microsoft Excel) in Höhe
von Fr. 345.-. In einem Brief an die Sozialbehörde X, den sie in Kopie auch an
den Bezirksrat sandte, kritisierte sie zudem den Selbstbehalt bezüglich der
Zahnbehandlungskosten. Mit weiterer Eingabe vom 30. November wiederholte sie im
Wesentlichen die Begehren in der Rekursschrift.
Der Bezirksrat hiess die Rekurse am 31.
Oktober 2002 teilweise gut. Er erwog, zum durch die wirtschaftliche Hilfe zu
gewährleistenden sozialen Existenzminimum gehörten auch notwendige
zahnärztliche Behandlungen. Die vorliegend strittigen Behandlungen seien nötig
gewesen und wirtschaftlich ausgeführt, das Gesuch um Kostenübernahme
rechtzeitig gestellt worden. Das Sozialhilferecht kenne im Bereich der
medizinischen Grundversorgung keine Selbstbehalte, die Anordnung eines solchen
entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Ablehnung der Kostenübernahme
für einen Computerkurs sei hingegen nicht rechtswidrig, da die Auffassung der
Rekursgegnerin, damit könnten die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt
nicht entscheidend verbessert werden, durchaus nachvollziehbar sei. Für die
Zeit des Einsatzes in einem Arbeitsprogramm sei auch keine Entschädigung für
Bewerbungskosten auszurichten.
III. A wandte sich gegen den
Bezirksratsbeschluss am 2. Dezember 2002 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten des
Computerkurses sowie die weitere Ausrichtung des Beitrags an die Bewerbungskosten
von monatlich Fr. 100.-, da sie entgegen den Ausführungen im
Bezirksratsentscheid keinen Platz in einem Arbeitsprogramm erhalten habe.
Am 6. Dezember 2002 erhob auch die Gemeinde X
Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die
Verrechnung eines Selbstbehalts in Höhe von 10 % der Zahnbehandlungskosten zu
bestätigen.
Der Abteilungspräsident vereinigte mit
Verfügung vom 16. Dezember 2002 die beiden Beschwerden und setzte den Parteien
und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung an. Der Bezirksrat Y reichte dem Verwaltungsgericht am 23.
Dezember die Akten ein unter Verzicht auf Stellungnahme. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 beantragte die Gemeinde X, die Beschwerde
von A sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten. A
verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide der Bezirksräte
betreffend wirtschaftliche Hilfe kann nach § 41 und § 19c Abs. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Legitimation von A (im Folgenden
als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) ergibt sich ohne weiteres aus §
21.
lit. a VRG, diejenige der Gemeinde X aus lit. b. Da auch die Frist von
30.
Tagen von § 53 VRG von beiden Parteien eingehalten wurde, ist auf die
Rechtsmittel einzutreten. Aufgrund des Streitwerts von jedenfalls weit unter
Fr. 20'000.- hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäss § 50 VRG hat er sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken.
2.
a) Bezüglich des Bewerbungskostenersatzes
von Fr. 100.- monatlich erwog der Bezirksrat, dieser habe zu entfallen, solange
die Beschwerdeführerin ein Arbeitseinsatzprogramm absolviere und sich somit gar
nicht bewerben müsse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Einsatz in
einem Arbeitsprogramm sei durch den Präsidenten der Sozialbehörde verhindert
worden; im Lauf des Jahres 2002 habe die Betreuerin des Zweckverbands Q in Y
für sie keinen neuen Platz gefunden.
Beim strittigen Beitrag an die Kosten der
Stellensuche handelt es sich sozialhilferechtlich um eine situationsbedingte
Leistung, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder
familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden soll (Ziff. C.1
der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]).
Deren Ausrichtung steht in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde
(VGr. 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a).
Es trifft zu, dass ein offenbar bereits
geplanter Einsatz der privaten Beschwerdeführerin im Bauamt X nicht zu Stand
gekommen ist (alle Aktenzitate aus VB.2002.00417); dies lässt jedoch die
Einstellung der entsprechenden Zahlungen nicht als rechtswidrig erscheinen: Im
Beschluss Nr. 371 vom 3. Oktober 2001 wurde der privaten Beschwerdeführerin
bezüglich Erwerbstätigkeit einzig die Auflage erteilt, sich mit den
Verantwortlichen des Arbeitseinsatzprogramms des Zweckverbandes Q in Verbindung
zu setzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht mehr verpflichtet war,
sich auf dem freien Arbeitsmarkt um Stellen zu bewerben. Die Sozialbehörde
weist in ihrer Beschwerdeantwort zudem zu Recht darauf hin, dass solche
Pauschalen nur ausnahmsweise ausgerichtet werden sollen, wenn sich die
unterstützte Person überdurchschnittlich engagiert oder von ihr die Stellensuche
nicht ohne weiteres erwartet werden kann (ZeSO 2000, S. 88 f.), wofür hier
keine besonderen Anzeichen bestehen. Auf die weitere Ausrichtung der Pauschale,
die mehr Anreiz- als Kostenersatzcharakter hatte, durfte die Gemeinde deshalb
verzichten; es liegt klarerweise keine zu korrigierende Rechtsverletzung vor.
b) Bei der von der Beschwerdeführerin
beantragten Finanzierung eines Excel-Kurses geht es um Weiterbildungskosten,
die ebenfalls den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 12.
Juli 2001, VB.2001.00122, E. 2b; 24. November 2000, VB.2000.00374, E. 2c).
Zwar ist ein
Einsatz der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsprogramm nicht zu Stand
gekommen, wie die Sozialbehörde bestätigt, weshalb sich die Verweigerung des
Kostenbeitrags nicht (mehr) darauf stützen lässt, die Beschwerdeführerin hätte
im Rahmen dieses Programms neue Fähigkeiten und Qualifikationen erwerben
können. Die von der Sozialbehörde in ihrer Rekursantwort geäusserten und vom
Bezirksrat geteilten Zweifel daran, dass der gewünschte Kurs die Chancen der
Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich erheblich zu verbessern
vermöchte, sind aber durchaus nachvollziehbar. So hat sie nach eigenen Angaben
zuletzt im Juli 1999 als Hausbetreuerin, d.h. in einem eher EDV-fremden
Bereich, gearbeitet. Ihre Behauptung, sie erhalte auf ihre Bewerbungen ständig
Absagen wegen mangelnder Computerkenntnisse, wird zudem durch die von ihr eingereichten
Schreiben nicht gestützt. Die Sozialbehörde hat daher mit ihrer Ablehnung einer
Kostenübernahme das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.
3.
Die Gemeinde X wendet sich in ihrer
Beschwerde gegen die Streichung des Eigenbeitrags der Beschwerdeführerin an
ihre Zahnbehandlung von 10 % (= Fr. 54.70). Sie bringt vor, die
Hilfeempfangenden hätten durch eine sorgfältige Zahnpflege die Möglichkeit,
Behandlungskosten zu vermeiden oder zu minimieren, was die Festlegung eines angemessenen
Selbstbehalts rechtfertige. Eine solche Regelung sei insbesondere auch angezeigt
zur Gleichstellung mit nicht unterstützten Personen in bescheidenen
Verhältnissen, die sich eine teure Zahnbehandlung "am Mund absparen"
müssten; sie entspreche einer im Kanton Zürich breit abgestützten Praxis und
werde durch § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) gestützt, die im Einzelfall begründete Abweichungen von den
SKOS-Richtlinien erlaube.
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden: Das durch § 15 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) garantierte soziale Existenzminimum umfasst neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Abs. 1) auch die notwendige
ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege (Abs. 2). Grundlage der
Leistungsbemessung bilden nach § 17 SHV die SKOS-Richtlinien. Nach deren Kap.
B.1 umfasst die materielle Grundsicherung den Grundbedarf (I und II) für den
Lebensunterhalt, die Wohnungskosten und die Kosten für die medizinische
Grundversorgung. Aus dem Grundbedarf sind gemäss Kap. B.2.1 zwar gewisse
Auslagen der Gesundheitspflege wie selbst gekaufte (d.h. offenbar nicht
ärztlich verschriebene) Medikamente zu decken, nicht aber Selbstbehalte und
Franchisen (Kap. B.4.1). Zahnarztkosten sind gemäss Kap. B.4.2 ebenfalls
separat zu finanzieren. Wie die Gemeinde zutreffend vorbringt, erlaubt § 17 SHV
zwar gewisse Abweichungen von den SKOS-Richtlinien. Solche sind jedoch nur in
einzelnen begründeten Fällen zulässig, nicht im Rahmen einer festen Praxis.
Vorliegend sind keine Besonderheiten ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen
könnten. Die Gemeinde hat daher die gesamten Behandlung- kosten zu übernehmen
(vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00324).
4.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
...