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Entscheid

VB.2002.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00417

11. März 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7204)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wird seit

geraumer Zeit durch die Gemeinde X unterstützt. Mit Beschluss Nr. 371 vom

3. Oktober 2001 legte deren Sozialbehörde die Fürsorgeleistungen neu auf

Fr. 2'110.- monatlich (inklusive Mietzins, abzüglich allfälliger

Erwerbseinnahmen) fest, übernahm die Prämien der

Krankenkassen-Grundversicherung und leistete Kostengutsprache für einen Einsatz

im Arbeitprogramm des Zweckverbands Q in Y. Damit kürzte die Sozialbehörde die

Unterstützung um die Fr. 100.-, die bisher zur Deckung der Kosten der Stellensuche

ausgerichtet wurden. Am selben Tag beschloss die Sozialbehörde überdies, die

Kosten einer Zahnbehandlung von Frau A in der Höhe von Fr. 547.45 würden mit

Ausnahme eines Selbstbehaltes von 10 % übernommen (Beschluss Nr. 370).

Erwägungen

II. A erhob am 3. November 2002 Rekurs an den

Bezirksrat Y und beantragte, es sei ihr weiterhin der Beitrag von

Fr. 100.- an die Bewerbungskosten auszurichten; zudem ersuchte sie

sinngemäss um Kostengutsprache für einen Computerkurs (Microsoft Excel) in Höhe

von Fr. 345.-. In einem Brief an die Sozialbehörde X, den sie in Kopie auch an

den Bezirksrat sandte, kritisierte sie zudem den Selbstbehalt bezüglich der

Zahnbehandlungskosten. Mit weiterer Eingabe vom 30. November wiederholte sie im

Wesentlichen die Begehren in der Rekursschrift.

Der Bezirksrat hiess die Rekurse am 31.

Oktober 2002 teilweise gut. Er erwog, zum durch die wirtschaftliche Hilfe zu

gewährleistenden sozialen Existenzminimum gehörten auch notwendige

zahnärztliche Behandlungen. Die vorliegend strittigen Behandlungen seien nötig

gewesen und wirtschaftlich ausgeführt, das Gesuch um Kostenübernahme

rechtzeitig gestellt worden. Das Sozialhilferecht kenne im Bereich der

medizinischen Grundversorgung keine Selbstbehalte, die Anordnung eines solchen

entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Ablehnung der Kostenübernahme

für einen Computerkurs sei hingegen nicht rechtswidrig, da die Auffassung der

Rekursgegnerin, damit könnten die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt

nicht entscheidend verbessert werden, durchaus nachvollziehbar sei. Für die

Zeit des Einsatzes in einem Arbeitsprogramm sei auch keine Entschädigung für

Bewerbungskosten auszurichten.

III. A wandte sich gegen den

Bezirksratsbeschluss am 2. Dezember 2002 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten des

Computerkurses sowie die weitere Ausrichtung des Beitrags an die Bewerbungskosten

von monatlich Fr. 100.-, da sie entgegen den Ausführungen im

Bezirksratsentscheid keinen Platz in einem Arbeitsprogramm erhalten habe.

Am 6. Dezember 2002 erhob auch die Gemeinde X

Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die

Verrechnung eines Selbstbehalts in Höhe von 10 % der Zahnbehandlungskosten zu

bestätigen.

Der Abteilungspräsident vereinigte mit

Verfügung vom 16. Dezember 2002 die beiden Beschwerden und setzte den Parteien

und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung an. Der Bezirksrat Y reichte dem Verwaltungsgericht am 23.

Dezember die Akten ein unter Verzicht auf Stellungnahme. In ihrer

Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 beantragte die Gemeinde X, die Beschwerde

von A sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten. A

verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gegen Entscheide der Bezirksräte

betreffend wirtschaftliche Hilfe kann nach § 41 und § 19c Abs. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Legitimation von A (im Folgenden

als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) ergibt sich ohne weiteres aus §

21.

lit. a VRG, diejenige der Gemeinde X aus lit. b. Da auch die Frist von

30.

Tagen von § 53 VRG von beiden Parteien eingehalten wurde, ist auf die

Rechtsmittel einzutreten. Aufgrund des Streitwerts von jedenfalls weit unter

Fr. 20'000.- hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäss § 50 VRG hat er sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken.

2.

a) Bezüglich des Bewerbungskostenersatzes

von Fr. 100.- monatlich erwog der Bezirksrat, dieser habe zu entfallen, solange

die Beschwerdeführerin ein Arbeitseinsatzprogramm absolviere und sich somit gar

nicht bewerben müsse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Einsatz in

einem Arbeitsprogramm sei durch den Präsidenten der Sozialbehörde verhindert

worden; im Lauf des Jahres 2002 habe die Betreuerin des Zweckverbands Q in Y

für sie keinen neuen Platz gefunden.

Beim strittigen Beitrag an die Kosten der

Stellensuche handelt es sich sozialhilferechtlich um eine situationsbedingte

Leistung, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder

familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden soll (Ziff. C.1

der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]).

Deren Ausrichtung steht in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde

(VGr. 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a).

Es trifft zu, dass ein offenbar bereits

geplanter Einsatz der privaten Beschwerdeführerin im Bauamt X nicht zu Stand

gekommen ist (alle Aktenzitate aus VB.2002.00417); dies lässt jedoch die

Einstellung der entsprechenden Zahlungen nicht als rechtswidrig erscheinen: Im

Beschluss Nr. 371 vom 3. Oktober 2001 wurde der privaten Beschwerdeführerin

bezüglich Erwerbstätigkeit einzig die Auflage erteilt, sich mit den

Verantwortlichen des Arbeitseinsatzprogramms des Zweckverbandes Q in Verbindung

zu setzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht mehr verpflichtet war,

sich auf dem freien Arbeitsmarkt um Stellen zu bewerben. Die Sozialbehörde

weist in ihrer Beschwerdeantwort zudem zu Recht darauf hin, dass solche

Pauschalen nur ausnahmsweise ausgerichtet werden sollen, wenn sich die

unterstützte Person überdurchschnittlich engagiert oder von ihr die Stellensuche

nicht ohne weiteres erwartet werden kann (ZeSO 2000, S. 88 f.), wofür hier

keine besonderen Anzeichen bestehen. Auf die weitere Ausrichtung der Pauschale,

die mehr Anreiz- als Kostenersatzcharakter hatte, durfte die Gemeinde deshalb

verzichten; es liegt klarerweise keine zu korrigierende Rechtsverletzung vor.

b) Bei der von der Beschwerdeführerin

beantragten Finanzierung eines Excel-Kurses geht es um Weiterbildungskosten,

die ebenfalls den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 12.

Juli 2001, VB.2001.00122, E. 2b; 24. November 2000, VB.2000.00374, E. 2c).

Zwar ist ein

Einsatz der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsprogramm nicht zu Stand

gekommen, wie die Sozialbehörde bestätigt, weshalb sich die Verweigerung des

Kostenbeitrags nicht (mehr) darauf stützen lässt, die Beschwerdeführerin hätte

im Rahmen dieses Programms neue Fähigkeiten und Qualifikationen erwerben

können. Die von der Sozialbehörde in ihrer Rekursantwort geäusserten und vom

Bezirksrat geteilten Zweifel daran, dass der gewünschte Kurs die Chancen der

Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich erheblich zu verbessern

vermöchte, sind aber durchaus nachvollziehbar. So hat sie nach eigenen Angaben

zuletzt im Juli 1999 als Hausbetreuerin, d.h. in einem eher EDV-fremden

Bereich, gearbeitet. Ihre Behauptung, sie erhalte auf ihre Bewerbungen ständig

Absagen wegen mangelnder Computerkenntnisse, wird zudem durch die von ihr eingereichten

Schreiben nicht gestützt. Die Sozialbehörde hat daher mit ihrer Ablehnung einer

Kostenübernahme das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.

3.

Die Gemeinde X wendet sich in ihrer

Beschwerde gegen die Streichung des Eigenbeitrags der Beschwerdeführerin an

ihre Zahnbehandlung von 10 % (= Fr. 54.70). Sie bringt vor, die

Hilfeempfangenden hätten durch eine sorgfältige Zahnpflege die Möglichkeit,

Behandlungskosten zu vermeiden oder zu minimieren, was die Festlegung eines angemessenen

Selbstbehalts rechtfertige. Eine solche Regelung sei insbesondere auch angezeigt

zur Gleichstellung mit nicht unterstützten Personen in bescheidenen

Verhältnissen, die sich eine teure Zahnbehandlung "am Mund absparen"

müssten; sie entspreche einer im Kanton Zürich breit abgestützten Praxis und

werde durch § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) gestützt, die im Einzelfall begründete Abweichungen von den

SKOS-Richtlinien erlaube.

Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden: Das durch § 15 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) garantierte soziale Existenzminimum umfasst neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Abs. 1) auch die notwendige

ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege (Abs. 2). Grundlage der

Leistungsbemessung bilden nach § 17 SHV die SKOS-Richtlinien. Nach deren Kap.

B.1 umfasst die materielle Grundsicherung den Grundbedarf (I und II) für den

Lebensunterhalt, die Wohnungskosten und die Kosten für die medizinische

Grundversorgung. Aus dem Grundbedarf sind gemäss Kap. B.2.1 zwar gewisse

Auslagen der Gesundheitspflege wie selbst gekaufte (d.h. offenbar nicht

ärztlich verschriebene) Medikamente zu decken, nicht aber Selbstbehalte und

Franchisen (Kap. B.4.1). Zahnarztkosten sind gemäss Kap. B.4.2 ebenfalls

separat zu finanzieren. Wie die Gemeinde zutreffend vorbringt, erlaubt § 17 SHV

zwar gewisse Abweichungen von den SKOS-Richtlinien. Solche sind jedoch nur in

einzelnen begründeten Fällen zulässig, nicht im Rahmen einer festen Praxis.

Vorliegend sind keine Besonderheiten ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen

könnten. Die Gemeinde hat daher die gesamten Behandlung- kosten zu übernehmen

(vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00324).

4.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

...