VB.2002.00423
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00423
8. Mai 2003Deutsch17 min
(URT.2003.7310)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00423
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.05.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Mobilfunkanlage ausserhalb Bauzone; Thalwil; vgl. VB.2002.00424
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a).
Expertise, Augenschein und zweiter Schriftenwechsel sind nicht notwendig (E. 1b).
Zu prüfen ist vorab, ob das Vorhaben standortgebunden ist und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 2a).
Standortgebundenheit ist bei Mobilfunkantennen zu bejahen, wenn sonst eine Versorgungslücke nicht geschlossen werden könnte, es zu Störungen im Netz käme oder wenn mehrere Anlagen nötig wären. Wirtschaftliche Vorteile reichen nicht (E. 2b).
Technisch lässt sich die Anlage in der nahen Bauzone realisieren. Die behaupteten Schwierigkeiten, einen Standort zu finden, begründen keine Standortgebundenheit (E. 2c).
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend um die Mitbenützung der Anlage einer Konkurrentin bemüht (E. 2d).
Ob auch das Enteignungsrecht der Standortgebundenheit entgegensteht, kann offen bleiben (E. 2e).
Der Regierungsrat hat zu Recht die Standortgebundenheit des Vorhabens geprüft (E. 3a).
Die Beschwerdeführerin war zur Mitwirkung verpflichtet, der Regierungsrat durfte sich auf die eingereichten Unterlagen stützen (E. 3b).
Ein Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt nicht in Frage; ein Spielraum besteht einzig in zeitlicher Hinsicht (E. 4).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
MITBENUTZUNG
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STANDORTGEBUNDENHEIT
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 36 lit. II FHG
§ 310 Abs. I PBG
Art. 24 RPG
§ 7 lit. I + II VRG
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 20
RB 2003 Nr. 74 S. 175
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Die Baudirektion erteilte der Firma A am
5. Juli 1999 eine befristete raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die
Errichtung einer provisorischen, mobilen Antennenanlage mit Ausrüstungsraum auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 8120 in der Reservezone der Gemeinde Thalwil. Die
Baukommission Thalwil erteilte für das Vorhaben am 15. Juli 1999 die
baurechtliche Bewilligung. Die Bewilligungen wurden am 25. Juli 2000 durch die
Baudirektion und am 14. September 2000 durch die Baukommission Thalwil mit Gültigkeit
bis Januar 2001 verlängert.
C ersuchte das Bauamt Thalwil am 6. Februar
2001, der Firma A den weiteren Betrieb der provisorischen Antenne zu verbieten
und ihr zu befehlen, die Anlage zu beseitigen. Die Baukommission Thalwil wies
das Gesuch am 8. Februar 2001 ab.
Auf ihr Gesuch hin erhielt die Firma A am 21.
Februar 2001 von der Baudirektion die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung und am 1. März 2001 von der Baukommission Thalwil die
baurechtliche Bewilligung für eine kombinierte GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage
am gleichen Standort.
Erwägungen
II. Gegen den Beschluss der Baukommission
Thalwil vom 8. Februar 2001 erhob C am 23. März 2001 Rekurs an die
Baurekurskommission II, deren Präsident mit Verfügung vom 3. April 2001 auf das
Rechtsmittel nicht eintrat und es dem Regierungsrat zur Behandlung überwies.
Am 4. Mai 2001 wandte sich C auch gegen die
Bewilligungen der Baudirektion und der Baukommission Thalwil mit Rekurs an den
Regierungsrat.
Der Regierungsrat beschloss am 5. September
2001, der Rekurs C‘s gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8.
Februar 2001 betreffend unverzügliche Einstellung des Betriebs und Beseitigung
der bestehenden Mobilfunkanlage werde gutgeheissen und die Baukommission
Thalwil mit der Überwachung des Vollzugs dieser Anordnung durch die Firma A
beauftragt (Disp. Ziff. I). Das Rekursverfahren betreffend die definitive
raumplanungsrechtliche und baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkanlage
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8210 in Thalwil werde für so lange sistiert, bis
eine Partei dessen Wiederaufnahme und Fortsetzung beantrage (Disp. Ziff. II).
Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren würden im Endentscheid
über den sistierten Rekurs festgelegt (Disp. Ziff. III). Einer allfälligen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Disp. Ziff. IV).
Die Firma A gelangte hiergegen an das
Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober
2001.
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Urteil vom 26.
November 2001 hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren
Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück (VB.2001.00295).
Hauptgrund für die Rückweisung war, dass die Vorinstanz der Firma A das
rechtliche Gehör verweigert hatte.
In der Folge nahm der Regierungsrat sowohl
das Verfahren betreffend die Einstellung der provisorischen Anlage als auch
jenes betreffend die Bewilligung für eine definitive Anlage in einem
vereinigten Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erwog er,
dass die geplante Anlage im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone nicht
standortgebunden sei, weshalb der Rekurs gegen die Bewilligung einer
definitiven Anlage gutzuheissen sei. Damit sei auch die Bewilligung für die
Weiterführung der provisorischen Anlage aufzuheben. Er hiess daher die Rekurse
im Sinn der Erwägungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, und
beauftragte die Baubehörde Thalwil, die für die Herstellung des rechtmässigen
Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
III. Gegen diesen Entscheid hat die Firma A
am 4. Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt
in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei
zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C teilte dem Gericht am 6. Januar 2003 mit,
er verzichte auf Antrag und Begründung, behalte sich aber die Teilnahme an den
Verfahren vor weiteren Instanzen vor. Die Staatskanzlei beantragte im Namen des
Regierungsrates am 4. Februar 2003 unter Hinweis auf die Akten, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
b) Die Fragen, welche die vorliegenden
Angelegenheit aufwirft, lassen sich ohne die beantragte Expertise über die
technische Standortgebundenheit und den beantragten Augenschein beantworten.
Ebensowenig besteht Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (§ 58
Satz 2 VRG).
2.
a) Zu beurteilen ist in erster Linie, ob
dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu verweigern ist, weil
es ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (in der Fassung vom 20. März 1998; RPG,
SR 700) ist. Nach dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren
Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b RPG einer
solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Die Standortgebundenheit ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive
Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen
sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die
subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche
Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung
der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E.
3.
, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative
Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer
Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive
Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich vorteilhafter erscheinen
lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
4.
Aufl., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanung-,
Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren
Hinweisen auf die Praxis).
b) Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes,
welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der
Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung
von dessen Kapazität (vgl. zum Aufbau der Mobilfunkversorgung mit GMS das
Factsheet über GMS unter www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/index.html sowie ferner Peter K. Geiger,
Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.). Anhand ihres Zwecks
ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine
Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten
innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann oder es
bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung
der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die
Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der
Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck
erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden
kann (VGr BE, 18. Dezember 2001, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3c). Nicht ausreichend
sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standortes, z.B. geringere
Landerwerbskosten, oder eine voraussichtlich geringere Anzahl von Einsprachen.
Keine Standortgebundenheit begründet auch der Umstand, dass sich in der Bauzone
kein Grundeigentümer oder keine Grundeigentümerin finden lässt, der bzw. die
bereit ist, die Errichtung der geplanten Baute oder Anlage auf seinem bzw.
ihrem Grund und Boden zu dulden (VGr BE, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3a, mit
Hinweis auf BGE 118 Ib 497 E. 4c; ebenso die Praxis der Berner Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion, vgl. BVR 2001, S. 252 E. 5c). Ob sich jemand findet, der
einen grundsätzlich geeigneten Standort innerhalb der Bauzone zur Verfügung
stellt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Eine wesentliche Rolle
dürfte dabei der Preis spielen, den die interessierte Netzbetreiberin zu zahlen
bereit ist. Damit vermengt sich die Frage nach der Verfügbarkeit eines
Standortes in der Bauzone mit derjenigen nach den wirtschaftlichen Vorteilen
eines Standortes ausserhalb derselben. Wirtschaftliche Vorteile können indessen
die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone regelmässig nicht begründen, da
sie – besondere Umstände vorbehalten – zu den nicht massgeblichen subjektiven
Aspekten gezählt werden (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.3).
c) Der Regierungsrat hat im angefochtenen
Entscheid erwogen, der Zweck der hier strittigen Anlagen erfordere keinen
Standort ausserhalb der Bauzonen. Die Beschwerdeführerin könne den ihr mit der
Konzession überbundenen Versorgungsauftrag im Gebiet, welches von der Anlage
abgedeckt werden solle, auch bei der Wahl eines Standortes in der Bauzone
erfüllen. Netzplanerische und sendetechnische Schwierigkeiten, die mit einem
Anlagenstandort in der nahe gelegenen Industrie- bzw. Gewerbezone verbunden
wären, würden zwar behauptet, aber nicht belegt. Weil sich das Siedlungsgebiet
nur wenige Dutzend Meter vom vorgesehenen Standort befinde und in diesem
Umkreis keine topografisch massgeblichen Hindernisse vorhanden seien, könne es
nicht zutreffen, dass der Standort ausserhalb der Bauzone technisch
erforderlich sei. Gemäss einer von der Rekurrentin eingereichten Liste hätten
eine Reihe von Grundeigentümern in der Bauzone es abgelehnt, der Rekurrentin die
Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Grundstück eine Antenne zu errichten. Die
Rahmenbedingungen, welche die Rekurrentin offeriert habe, seien indessen nur in
einem Fall bekannt, und auch hier nur teilweise. Ebensowenig bestünden
ausreichende Anhaltspunkte über die Gründe, die zu den Absagen geführt hätten.
Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Rekurrentin weiter um einen Standort in
der Bauzone bemüht habe oder versucht habe, Enteignungs- oder
Mitbenutzungsrechte auf Grund von Art. 36 des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997.
(FMG, SR 784.10) geltend zu machen. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich
einer bestehenden Anlage anzuschliessen.
Diese Erwägungen
überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Bewilligungs- noch im
Rechtsmittelverfahren substanziiert und konkret dargetan, dass aus technischen
Gründen nur ein Standort ausserhalb der Bauzone in Frage kommt. Sie legt zwar
mit verschiedenen Plänen und unter Hinweis auf das "topografisch
schwierige Gebiet mit der besonderen Hanglage von Thalwil mit der Geländekante
(Abtreppung, Geländeschulter)" dar, dass sie auf einen Standort im
fraglichen Gebiet angewiesen ist, unter anderem, um eine Richtstrahlverbindung
zur Anlage ZH0644 in Winkel/Erlenbach zu erhalten. Dem ist nicht zu
widersprechen. Es ist jedoch in keiner Weise zu erkennen, dass die
erforderliche Verbindung nicht auch von einem Standort in der unweit nördlich
gelegenen Gewerbezone – der Abstand zu deren Grenze beträgt rund 150 m –
hergestellt werden kann. Insbesondere ergibt sich aus der Landkarte bzw. dem
Zonenplan, dass die Verbindung über den See und in die zu erschliessenden
Gebiete von Thalwil aus dieser Gewerbezone topografisch ebensowenig behindert
wird wie vom gewählten Standort aus. Anders liesse es sich im Übrigen auch
nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben versucht
hat, in der erwähnten Bauzone einen Standort zu finden.
Zutreffend erscheint auch die Kritik des
Regierungsrats, dass die Beschwerdeführerin nicht offen gelegt hat, wie
intensiv die Suche nach einem Standort in der Bauzone geführt wurde und welche
Bedingungen den dortigen Grundeigentümern angeboten wurden. Immerhin deutet die
Begründung einer Absage darauf hin, dass das finanzielle Angebot der
Beschwerdeführerin als ungenügend angesehen wurde. Dass die Beschwerdeführerin
innerhalb der Bauzone keinen Vertrag für einen Standort abschliessen konnte,
begründet daher vorliegend keine Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone.
d) Wie das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE) in Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkantennen und Raumplanung vom
Juni 1998/Juli 2000 (siehe ebenfalls www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/index.html) festgehalten hat, müssen Standorte für Antennenanlagen ausserhalb
der Bauzone auf das Notwendige beschränkt und die Standorte optimiert werden.
Im Einzelnen setzt dies voraus, dass
·
ein überwiegendes Interesse daran besteht, das
betreffende Gebiet ans Mobiltelefonnetz anzuschliessen (was die Regel sein
dürfte);
·
wenn bereits eine Versorgung durch einen oder
mehrere Betreiber existiert, ein überwiegendes Interesse daran besteht, das
betreffende Gebiet an ein weiteres, physisch eigenständiges Mobiltelefonienetz
anzuschliessen statt den Anschluss durch Roaming im bestehenden Netz
herzustellen (was z.B. in Schutzgebieten fraglich sein kann);
·
bei Erstellung mehrerer eigenständiger Netze
wenn möglich zumindest die Antennenstandorte zusammengelegt werden;
·
die Netzlayouts der verschiedenen
Netzbetreiberinnen so optimiert sind, dass die Auswirkungen auf Raum und Umwelt
minimiert werden;
·
sichergestellt wird, dass künftige Ansprüche
nach Möglichkeit ebenfalls mit den zu bewilligenden Anlagen abgedeckt werden
können (z.B. durch die Auflage, eine künftige Mitbenutzung zu dulden).
Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit
dieser Merksätze bei der Anwendung von Art. 24 RPG auf Antennenanlagen
bestätigt (24. Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6c; 24. September 2002, URP
2002, S. 769 E. 9.3). Die Merksätze knüpfen unter anderem an Art. 36 Abs.
2.
FMG an, wonach des Bundesamt für Kommunikation aus Gründen des öffentlichen
Interesses Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten kann, Dritten
gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und
Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität
verfügt. Dabei gelten die Vorschriften über die Interkonnektion (Art. 11 FMG)
sinngemäss. Diese Möglichkeit wurde zum Schutz der Landschaft und wegen der
beschränkt vorhandenen topographisch sinnvollen Sendestandorte ins Gesetz
aufgenommen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum revidierten
FMG, BBl 1996 III 1405 ff., 1439). Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich
zutreffend ausführt, begründet Art. 36 Abs. 2 FMG keine aktive Pflicht einer
Betreiberin, eine bestehende Anlage mitzubenützen. Eine solche Mitbenutzungspflicht
kann sich indessen aus Art. 24 RPG mittelbar insofern ergeben, als die
Standortgebundenheit einer weiteren Antennenanlage zu verneinen ist, wenn die
Möglichkeit besteht, die bestehende Anlage einer anderen Mobilfunkanbieterin
mitzubenützen. Die Merksätze des ARE halten dies denn auch ganz klar fest. Die
Firma D verfügt im fraglichen Gebiet (innerhalb der Gewerbezone, in einem
Abstand von rund 300 m zum Baugrundstück) über eine Anlage. Dass diese Anlage
über zu wenig Kapazität verfügt, ist entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin nicht belegt. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte
Schreiben der Firma D besagt lediglich, dass die NIS-Berechnung sehr kritisch
sei, weshalb die Firma D eine Mitbenutzung ablehnten. Nähere Angaben hierzu
fehlen; namentlich wird nicht ersichtlich, ob ein Zusammenlegen der beiden
Antennen tatsächlich zu einer Überschreitung der massgeblichen Grenzwerte
gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) führen würde. Die
Beschwerdeführerin macht nicht einmal geltend, sie habe versucht, eine auf Art.
36.
Abs. 2 FMG gestützte Verfügung zu erwirken, sondern begnügt sich mit der Feststellung,
ihres Wissens werde diese Bestimmung nicht angewendet. Damit hat sie auch in
dieser Hinsicht nicht nachgewiesen, dass sie auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen ist. Die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid
ist korrekt und nicht zu beanstanden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Punkt
in der Rekursschrift des heutigen Beschwerdegegners ausdrücklich gerügt wurde,
da im Rekursverfahren das Recht – im Rahmen des Streitgegenstandes – von Amtes
wegen anzuwenden ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.
79-82; Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71-73). Es trifft auch nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren konkret und substanziiert dargelegt hat,
dass eine Mitbenützung der Firma D-Antenne nicht möglich sei. Sie hat dies zwar
behauptet, indessen ohne das BAKOM/BPUK-Blatt "Abklärung
Standortmitbenützung" beizulegen, und ohne nähere Ausführungen zu diesem
Thema. Der in diesem Zusammenhang gegen den angefochtenen Beschluss erhobene
Vorwurf der Willkür ist unbegründet.
e) Der Regierungsrat hat die
Standortgebundenheit des streitbetroffenen Projektes aus den erwähnten Gründen
zu Recht verneint. Es kann daher offen bleiben, ob nicht auch die Tatsache,
dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 FMG das Enteignungsrecht
erteilen lassen könnte, dagegen spricht, im konkreten Fall ausserhalb der
Bauzone die Standortgebundenheit zu bejahen (vgl. in diesem Sinn die bereits
erwähnten Entscheide BVR 2001, S. 252 E. 5c und BVR 2002, S. 263 E. 3a).
3.
Die übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin führen ebenfalls nicht zur Gutheissung der Beschwerde.
a) Die Beschwerdeführerin wirft dem
Regierungsrat vor, die Frage der Standortgebundenheit über den erklärten Willen
des Rekurrenten (des heutigen Beschwerdegegners) hinaus geprüft zu haben.
Sinngemäss macht sie damit geltend, der Regierungsrat habe den Streitgegenstand
unzulässig erweitert. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. In den
Rekursen war in erster Linie die Aufhebung der Bewilligungen für die
provisorische und die definitive Antennenanlage beantragt worden. Damit war der
Streitgegenstand bestimmt. Es kann keine Rede davon sein, dass es dem
Rekurrenten lediglich um verstärkte Emissionsbegrenzung gegangen wäre. Dies
ergibt sich namentlich daraus, dass der Rekurrent das Fehlen der
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausführlich rügte
(vgl. Ziff. 55 ff. des Rekurses). Dass er an anderer Stelle ausführen liess,
Gegenstand des vorliegenden Rekurses sei nicht die Verhinderung der
Mobilfunkanlage, ist im Zusammenhang mit dem zuvor angerufenen
Bundesgerichtsurteil zu lesen. Der Satz ist zwar etwas missverständlich; es
besteht aber dennoch kein Zweifel, dass der Rekurs sich (auch) grundsätzlich
gegen die angefochtene Bewilligung richtete.
b) Die Beschwerdeführerin wirft dem
Regierungsrat auch vor, er habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dieser
Vorwurf geht von einem unzutreffenden Verständnis der Rolle aus, welche die
Gesuchstellerin und spätere Rekursgegnerin im Baubewilligungsverfahren innehat.
Zwar gilt im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und auch im Rekursverfahren
der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht
des Gesuchstellers eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. hierzu Kölz/
Bosshart/Röhl, § 7 N. 4 ff. und 59 ff.). Für das Baubewilligungsverfahren gilt
die spezifische Regel von § 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG), wonach Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten haben, die
für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird – wie vorliegend – eine
Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen. Der Regierungsrat durfte
daher ohne Weiteres annehmen, dass die Gesuchstellerin und Rekursgegnerin alle
für ihren Standpunkt wesentlichen Unterlagen eingereicht habe oder spätestens
mit der Rekursantwort einreichen würde. Wenn sie unvollständige oder nicht
überzeugende Dokumente einreichte, wie dies hinsichtlich der Mitbenützung der
Firma D-Anlage und der vergeblichen Suche nach einem Standort innerhalb der
Bauzone der Fall war (und auch vor Verwaltungsgericht ist), so brauchte er
hierzu nicht ergänzende Abklärungen anzuordnen, sondern konnte sich mit einer
Beurteilung der eingereichten Unterlagen begnügen.
Nachdem die Standortgebundenheit aufgrund der
Akten zu verneinen war, konnten auch ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs
technische Abklärungen und ein Augenschein unterbleiben. Im Verfahren vor
Verwaltungsgericht gilt das Gleiche.
4.
Der Regierungsrat hat erwogen, weil die
Bewilligung für die definitive Antennenanlage aufzuheben sei, entfalle auch die
Grundlage für den Weiterbetrieb der ursprünglich befristeten Anlage. Er wies
daher die kommunale Baubehörde an, für die Herstellung des gesetzmässigen
Zustandes zu sorgen. Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht in
Frage, sondern nimmt davon "Vormerk"; es erübrigen sich daher
Weiterungen hierzu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich
in diesem kommunalen Verfahren allerdings die Frage einer Abwägung von
öffentlichem und privatem Interesse nur unter sehr eingeschränktem
Gesichtswinkel, und kommt ein Verzicht auf Herstellung des rechtmässigen
Zustandes schon angesichts der klaren und unangefochtenen Anweisung des
Regierungsrates nicht in Frage. Die kommunale Behörde hat einen beschränkten
Spielraum der Interessenabwägung allein noch hinsichtlich der Frage, wie rasch
die provisorische Anlage, die seit Beginn des Jahres 2001 über keine
Bewilligung mehr verfügt, zu beseitigen sein wird.
5.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...