Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00423

8. Mai 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion erteilte der Firma A am

5. Juli 1999 eine befristete raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die

Errichtung einer provisorischen, mobilen Antennenanlage mit Ausrüstungsraum auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 8120 in der Reservezone der Gemeinde Thalwil. Die

Baukommission Thalwil erteilte für das Vorhaben am 15. Juli 1999 die

baurechtliche Bewilligung. Die Bewilligungen wurden am 25. Juli 2000 durch die

Baudirektion und am 14. September 2000 durch die Baukommission Thalwil mit Gültigkeit

bis Januar 2001 verlängert.

C ersuchte das Bauamt Thalwil am 6. Februar

2001, der Firma A den weiteren Betrieb der provisorischen Antenne zu verbieten

und ihr zu befehlen, die Anlage zu beseitigen. Die Baukommission Thalwil wies

das Gesuch am 8. Februar 2001 ab.

Auf ihr Gesuch hin erhielt die Firma A am 21.

Februar 2001 von der Baudirektion die raumplanungsrechtliche

Ausnahmebewilligung und am 1. März 2001 von der Baukommission Thalwil die

baurechtliche Bewilligung für eine kombinierte GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage

am gleichen Standort.

Erwägungen

II. Gegen den Beschluss der Baukommission

Thalwil vom 8. Februar 2001 erhob C am 23. März 2001 Rekurs an die

Baurekurskommission II, deren Präsident mit Verfügung vom 3. April 2001 auf das

Rechtsmittel nicht eintrat und es dem Regierungsrat zur Behandlung überwies.

Am 4. Mai 2001 wandte sich C auch gegen die

Bewilligungen der Baudirektion und der Baukommission Thalwil mit Rekurs an den

Regierungsrat.

Der Regierungsrat beschloss am 5. September

2001, der Rekurs C‘s gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8.

Februar 2001 betreffend unverzügliche Einstellung des Betriebs und Beseitigung

der bestehenden Mobilfunkanlage werde gutgeheissen und die Baukommission

Thalwil mit der Überwachung des Vollzugs dieser Anordnung durch die Firma A

beauftragt (Disp. Ziff. I). Das Rekursverfahren betreffend die definitive

raumplanungsrechtliche und baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkanlage

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8210 in Thalwil werde für so lange sistiert, bis

eine Partei dessen Wiederaufnahme und Fortsetzung beantrage (Disp. Ziff. II).

Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren würden im Endentscheid

über den sistierten Rekurs festgelegt (Disp. Ziff. III). Einer allfälligen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Disp. Ziff. IV).

Die Firma A gelangte hiergegen an das

Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober

2001.

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Urteil vom 26.

November 2001 hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren

Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück (VB.2001.00295).

Hauptgrund für die Rückweisung war, dass die Vorinstanz der Firma A das

rechtliche Gehör verweigert hatte.

In der Folge nahm der Regierungsrat sowohl

das Verfahren betreffend die Einstellung der provisorischen Anlage als auch

jenes betreffend die Bewilligung für eine definitive Anlage in einem

vereinigten Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erwog er,

dass die geplante Anlage im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone nicht

standortgebunden sei, weshalb der Rekurs gegen die Bewilligung einer

definitiven Anlage gutzuheissen sei. Damit sei auch die Bewilligung für die

Weiterführung der provisorischen Anlage aufzuheben. Er hiess daher die Rekurse

im Sinn der Erwägungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, und

beauftragte die Baubehörde Thalwil, die für die Herstellung des rechtmässigen

Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen.

III. Gegen diesen Entscheid hat die Firma A

am 4. Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt

in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei

zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C teilte dem Gericht am 6. Januar 2003 mit,

er verzichte auf Antrag und Begründung, behalte sich aber die Teilnahme an den

Verfahren vor weiteren Instanzen vor. Die Staatskanzlei beantragte im Namen des

Regierungsrates am 4. Februar 2003 unter Hinweis auf die Akten, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

b) Die Fragen, welche die vorliegenden

Angelegenheit aufwirft, lassen sich ohne die beantragte Expertise über die

technische Standortgebundenheit und den beantragten Augenschein beantworten.

Ebensowenig besteht Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (§ 58

Satz 2 VRG).

2.

a) Zu beurteilen ist in erster Linie, ob

dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu verweigern ist, weil

es ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (in der Fassung vom 20. März 1998; RPG,

SR 700) ist. Nach dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a

RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren

Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb

der Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b RPG einer

solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die Standortgebundenheit ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen

oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf

einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive

Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen

sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die

subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche

Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung

der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E.

3.

, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative

Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer

Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive

Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich vorteilhafter erscheinen

lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

4.

Aufl., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanung-,

Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren

Hinweisen auf die Praxis).

b) Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes,

welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der

Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung

von dessen Kapazität (vgl. zum Aufbau der Mobilfunkversorgung mit GMS das

Factsheet über GMS unter www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/index.html sowie ferner Peter K. Geiger,

Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.). Anhand ihres Zwecks

ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine

Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten

innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann oder es

bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung

der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die

Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der

Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck

erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden

kann (VGr BE, 18. Dezember 2001, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3c). Nicht ausreichend

sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standortes, z.B. geringere

Landerwerbskosten, oder eine voraussichtlich geringere Anzahl von Einsprachen.

Keine Standortgebundenheit begründet auch der Umstand, dass sich in der Bauzone

kein Grundeigentümer oder keine Grundeigentümerin finden lässt, der bzw. die

bereit ist, die Errichtung der geplanten Baute oder Anlage auf seinem bzw.

ihrem Grund und Boden zu dulden (VGr BE, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3a, mit

Hinweis auf BGE 118 Ib 497 E. 4c; ebenso die Praxis der Berner Bau-, Verkehrs-

und Energiedirektion, vgl. BVR 2001, S. 252 E. 5c). Ob sich jemand findet, der

einen grundsätzlich geeigneten Standort innerhalb der Bauzone zur Verfügung

stellt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Eine wesentliche Rolle

dürfte dabei der Preis spielen, den die interessierte Netzbetreiberin zu zahlen

bereit ist. Damit vermengt sich die Frage nach der Verfügbarkeit eines

Standortes in der Bauzone mit derjenigen nach den wirtschaftlichen Vorteilen

eines Standortes ausserhalb derselben. Wirtschaftliche Vorteile können indessen

die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone regelmässig nicht begründen, da

sie – besondere Umstände vorbehalten – zu den nicht massgeblichen subjektiven

Aspekten gezählt werden (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.3).

c) Der Regierungsrat hat im angefochtenen

Entscheid erwogen, der Zweck der hier strittigen Anlagen erfordere keinen

Standort ausserhalb der Bauzonen. Die Beschwerdeführerin könne den ihr mit der

Konzession überbundenen Versorgungsauftrag im Gebiet, welches von der Anlage

abgedeckt werden solle, auch bei der Wahl eines Standortes in der Bauzone

erfüllen. Netzplanerische und sendetechnische Schwierigkeiten, die mit einem

Anlagenstandort in der nahe gelegenen Industrie- bzw. Gewerbezone verbunden

wären, würden zwar behauptet, aber nicht belegt. Weil sich das Siedlungsgebiet

nur wenige Dutzend Meter vom vorgesehenen Standort befinde und in diesem

Umkreis keine topografisch massgeblichen Hindernisse vorhanden seien, könne es

nicht zutreffen, dass der Standort ausserhalb der Bauzone technisch

erforderlich sei. Gemäss einer von der Rekurrentin eingereichten Liste hätten

eine Reihe von Grundeigentümern in der Bauzone es abgelehnt, der Rekurrentin die

Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Grundstück eine Antenne zu errichten. Die

Rahmenbedingungen, welche die Rekurrentin offeriert habe, seien indessen nur in

einem Fall bekannt, und auch hier nur teilweise. Ebensowenig bestünden

ausreichende Anhaltspunkte über die Gründe, die zu den Absagen geführt hätten.

Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Rekurrentin weiter um einen Standort in

der Bauzone bemüht habe oder versucht habe, Enteignungs- oder

Mitbenutzungsrechte auf Grund von Art. 36 des Fernmeldegesetzes vom 30. April

1997.

(FMG, SR 784.10) geltend zu machen. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich

einer bestehenden Anlage anzuschliessen.

Diese Erwägungen

überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Bewilligungs- noch im

Rechtsmittelverfahren substanziiert und konkret dargetan, dass aus technischen

Gründen nur ein Standort ausserhalb der Bauzone in Frage kommt. Sie legt zwar

mit verschiedenen Plänen und unter Hinweis auf das "topografisch

schwierige Gebiet mit der besonderen Hanglage von Thalwil mit der Geländekante

(Abtreppung, Geländeschulter)" dar, dass sie auf einen Standort im

fraglichen Gebiet angewiesen ist, unter anderem, um eine Richtstrahlverbindung

zur Anlage ZH0644 in Winkel/Erlenbach zu erhalten. Dem ist nicht zu

widersprechen. Es ist jedoch in keiner Weise zu erkennen, dass die

erforderliche Verbindung nicht auch von einem Standort in der unweit nördlich

gelegenen Gewerbezone – der Abstand zu deren Grenze beträgt rund 150 m –

hergestellt werden kann. Insbesondere ergibt sich aus der Landkarte bzw. dem

Zonenplan, dass die Verbindung über den See und in die zu erschliessenden

Gebiete von Thalwil aus dieser Gewerbezone topografisch ebensowenig behindert

wird wie vom gewählten Standort aus. Anders liesse es sich im Übrigen auch

nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben versucht

hat, in der erwähnten Bauzone einen Standort zu finden.

Zutreffend erscheint auch die Kritik des

Regierungsrats, dass die Beschwerdeführerin nicht offen gelegt hat, wie

intensiv die Suche nach einem Standort in der Bauzone geführt wurde und welche

Bedingungen den dortigen Grundeigentümern angeboten wurden. Immerhin deutet die

Begründung einer Absage darauf hin, dass das finanzielle Angebot der

Beschwerdeführerin als ungenügend angesehen wurde. Dass die Beschwerdeführerin

innerhalb der Bauzone keinen Vertrag für einen Standort abschliessen konnte,

begründet daher vorliegend keine Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone.

d) Wie das Bundesamt für Raumentwicklung

(ARE) in Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkantennen und Raumplanung vom

Juni 1998/Juli 2000 (siehe ebenfalls www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/index.html) festgehalten hat, müssen Standorte für Antennenanlagen ausserhalb

der Bauzone auf das Notwendige beschränkt und die Standorte optimiert werden.

Im Einzelnen setzt dies voraus, dass

·

ein überwiegendes Interesse daran besteht, das

betreffende Gebiet ans Mobiltelefonnetz anzuschliessen (was die Regel sein

dürfte);

·

wenn bereits eine Versorgung durch einen oder

mehrere Betreiber existiert, ein überwiegendes Interesse daran besteht, das

betreffende Gebiet an ein weiteres, physisch eigenständiges Mobiltelefonienetz

anzuschliessen statt den Anschluss durch Roaming im bestehenden Netz

herzustellen (was z.B. in Schutzgebieten fraglich sein kann);

·

bei Erstellung mehrerer eigenständiger Netze

wenn möglich zumindest die Antennenstandorte zusammengelegt werden;

·

die Netzlayouts der verschiedenen

Netzbetreiberinnen so optimiert sind, dass die Auswirkungen auf Raum und Umwelt

minimiert werden;

·

sichergestellt wird, dass künftige Ansprüche

nach Möglichkeit ebenfalls mit den zu bewilligenden Anlagen abgedeckt werden

können (z.B. durch die Auflage, eine künftige Mitbenutzung zu dulden).

Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit

dieser Merksätze bei der Anwendung von Art. 24 RPG auf Antennenanlagen

bestätigt (24. Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6c; 24. September 2002, URP

2002, S. 769 E. 9.3). Die Merksätze knüpfen unter anderem an Art. 36 Abs.

2.

FMG an, wonach des Bundesamt für Kommunikation aus Gründen des öffentlichen

Interesses Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten kann, Dritten

gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und

Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität

verfügt. Dabei gelten die Vorschriften über die Interkonnektion (Art. 11 FMG)

sinngemäss. Diese Möglichkeit wurde zum Schutz der Landschaft und wegen der

beschränkt vorhandenen topographisch sinnvollen Sendestandorte ins Gesetz

aufgenommen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum revidierten

FMG, BBl 1996 III 1405 ff., 1439). Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich

zutreffend ausführt, begründet Art. 36 Abs. 2 FMG keine aktive Pflicht einer

Betreiberin, eine bestehende Anlage mitzubenützen. Eine solche Mitbenutzungspflicht

kann sich indessen aus Art. 24 RPG mittelbar insofern ergeben, als die

Standortgebundenheit einer weiteren Antennenanlage zu verneinen ist, wenn die

Möglichkeit besteht, die bestehende Anlage einer anderen Mobilfunkanbieterin

mitzubenützen. Die Merksätze des ARE halten dies denn auch ganz klar fest. Die

Firma D verfügt im fraglichen Gebiet (innerhalb der Gewerbezone, in einem

Abstand von rund 300 m zum Baugrundstück) über eine Anlage. Dass diese Anlage

über zu wenig Kapazität verfügt, ist entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin nicht belegt. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte

Schreiben der Firma D besagt lediglich, dass die NIS-Berechnung sehr kritisch

sei, weshalb die Firma D eine Mitbenutzung ablehnten. Nähere Angaben hierzu

fehlen; namentlich wird nicht ersichtlich, ob ein Zusammenlegen der beiden

Antennen tatsächlich zu einer Überschreitung der massgeblichen Grenzwerte

gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) führen würde. Die

Beschwerdeführerin macht nicht einmal geltend, sie habe versucht, eine auf Art.

36.

Abs. 2 FMG gestützte Verfügung zu erwirken, sondern begnügt sich mit der Feststellung,

ihres Wissens werde diese Bestimmung nicht angewendet. Damit hat sie auch in

dieser Hinsicht nicht nachgewiesen, dass sie auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen ist. Die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid

ist korrekt und nicht zu beanstanden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Punkt

in der Rekursschrift des heutigen Beschwerdegegners ausdrücklich gerügt wurde,

da im Rekursverfahren das Recht – im Rahmen des Streitgegenstandes – von Amtes

wegen anzuwenden ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.

79-82; Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71-73). Es trifft auch nicht zu, dass die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren konkret und substanziiert dargelegt hat,

dass eine Mitbenützung der Firma D-Antenne nicht möglich sei. Sie hat dies zwar

behauptet, indessen ohne das BAKOM/BPUK-Blatt "Abklärung

Standortmitbenützung" beizulegen, und ohne nähere Ausführungen zu diesem

Thema. Der in diesem Zusammenhang gegen den angefochtenen Beschluss erhobene

Vorwurf der Willkür ist unbegründet.

e) Der Regierungsrat hat die

Standortgebundenheit des streitbetroffenen Projektes aus den erwähnten Gründen

zu Recht verneint. Es kann daher offen bleiben, ob nicht auch die Tatsache,

dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 FMG das Enteignungsrecht

erteilen lassen könnte, dagegen spricht, im konkreten Fall ausserhalb der

Bauzone die Standortgebundenheit zu bejahen (vgl. in diesem Sinn die bereits

erwähnten Entscheide BVR 2001, S. 252 E. 5c und BVR 2002, S. 263 E. 3a).

3.

Die übrigen Vorbringen der

Beschwerdeführerin führen ebenfalls nicht zur Gutheissung der Beschwerde.

a) Die Beschwerdeführerin wirft dem

Regierungsrat vor, die Frage der Standortgebundenheit über den erklärten Willen

des Rekurrenten (des heutigen Beschwerdegegners) hinaus geprüft zu haben.

Sinngemäss macht sie damit geltend, der Regierungsrat habe den Streitgegenstand

unzulässig erweitert. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. In den

Rekursen war in erster Linie die Aufhebung der Bewilligungen für die

provisorische und die definitive Antennenanlage beantragt worden. Damit war der

Streitgegenstand bestimmt. Es kann keine Rede davon sein, dass es dem

Rekurrenten lediglich um verstärkte Emissionsbegrenzung gegangen wäre. Dies

ergibt sich namentlich daraus, dass der Rekurrent das Fehlen der

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausführlich rügte

(vgl. Ziff. 55 ff. des Rekurses). Dass er an anderer Stelle ausführen liess,

Gegenstand des vorliegenden Rekurses sei nicht die Verhinderung der

Mobilfunkanlage, ist im Zusammenhang mit dem zuvor angerufenen

Bundesgerichtsurteil zu lesen. Der Satz ist zwar etwas missverständlich; es

besteht aber dennoch kein Zweifel, dass der Rekurs sich (auch) grundsätzlich

gegen die angefochtene Bewilligung richtete.

b) Die Beschwerdeführerin wirft dem

Regierungsrat auch vor, er habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dieser

Vorwurf geht von einem unzutreffenden Verständnis der Rolle aus, welche die

Gesuchstellerin und spätere Rekursgegnerin im Baubewilligungsverfahren innehat.

Zwar gilt im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und auch im Rekursverfahren

der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht

des Gesuchstellers eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. hierzu Kölz/

Bosshart/Röhl, § 7 N. 4 ff. und 59 ff.). Für das Baubewilligungsverfahren gilt

die spezifische Regel von § 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG), wonach Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten haben, die

für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird – wie vorliegend – eine

Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen. Der Regierungsrat durfte

daher ohne Weiteres annehmen, dass die Gesuchstellerin und Rekursgegnerin alle

für ihren Standpunkt wesentlichen Unterlagen eingereicht habe oder spätestens

mit der Rekursantwort einreichen würde. Wenn sie unvollständige oder nicht

überzeugende Dokumente einreichte, wie dies hinsichtlich der Mitbenützung der

Firma D-Anlage und der vergeblichen Suche nach einem Standort innerhalb der

Bauzone der Fall war (und auch vor Verwaltungsgericht ist), so brauchte er

hierzu nicht ergänzende Abklärungen anzuordnen, sondern konnte sich mit einer

Beurteilung der eingereichten Unterlagen begnügen.

Nachdem die Standortgebundenheit aufgrund der

Akten zu verneinen war, konnten auch ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs

technische Abklärungen und ein Augenschein unterbleiben. Im Verfahren vor

Verwaltungsgericht gilt das Gleiche.

4.

Der Regierungsrat hat erwogen, weil die

Bewilligung für die definitive Antennenanlage aufzuheben sei, entfalle auch die

Grundlage für den Weiterbetrieb der ursprünglich befristeten Anlage. Er wies

daher die kommunale Baubehörde an, für die Herstellung des gesetzmässigen

Zustandes zu sorgen. Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht in

Frage, sondern nimmt davon "Vormerk"; es erübrigen sich daher

Weiterungen hierzu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich

in diesem kommunalen Verfahren allerdings die Frage einer Abwägung von

öffentlichem und privatem Interesse nur unter sehr eingeschränktem

Gesichtswinkel, und kommt ein Verzicht auf Herstellung des rechtmässigen

Zustandes schon angesichts der klaren und unangefochtenen Anweisung des

Regierungsrates nicht in Frage. Die kommunale Behörde hat einen beschränkten

Spielraum der Interessenabwägung allein noch hinsichtlich der Frage, wie rasch

die provisorische Anlage, die seit Beginn des Jahres 2001 über keine

Bewilligung mehr verfügt, zu beseitigen sein wird.

5.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...