VB.2002.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00424
8. Mai 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7314)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00424
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.05.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Parteientschädigung
Höhe der Parteientschädigung, die der Regierugnsrat für den Beschwerdeführer im Rekursverfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt hat. Vgl. VB.2002.00423
Auf die Beschwerde ist einzutreten, zuständig ist die Kammer (E. 1).
Strittig ist einzig die Höhe der Parteientschädigung (E. 2a).
In der Regel ist nicht der volle Aufwand zu entschädigen (E. 2b).
Das Verwaltungsgericht hat nur eine Rechts- und keine Ermessenskontrolle vorzunehmen (E. 2c).
Bei der Festlegung zu berücksichtigen sind der Streitwert, die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit des Falls sowie der Aufwand (E. 2d).
Keine Bedeutung kommt der Finanzkraft der pflichtigen Partei zu (E. 2e).
Das Ermessen der Behörde ist weiter, wenn keine Honorarnoten eingereicht wurden (E. 2f).
Der Streitgegenstand war komplex, die Angelegenheit für den Beschwerdeführer aber nicht von besonderer Bedeutung. Nicht der gesamte Aufwand war notwendig. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden. Die Höhe der Entschädigung ist insgesamt noch nicht rechtsverletzend (E. 3).
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
AUFWAND
BEDEUTUNG
ERMESSEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
NICHTIGKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
§ 50 lit. II + III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Baudirektion erteilte der Firma A am
5. Juli 1999 eine befristete raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die
Errichtung einer provisorischen, mobilen Antennenanlage mit Ausrüstungsraum auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 8120 in der Reservezone der Gemeinde Thalwil. Die
Baukommission Thalwil erteilte für das Vorhaben am 15. Juli 1999 die
baurechtliche Bewilligung. Die Bewilligungen wurden am 25. Juli 2000 durch die
Baudirektion und am 14. September 2000 durch die Baukommission Thalwil mit Gültigkeit
bis Januar 2001 verlängert.
C ersuchte das Bauamt Thalwil am 6. Februar
2001, der Firma A den weiteren Betrieb der provisorischen Antenne zu verbieten
und ihr zu befehlen, die Anlage zu beseitigen. Die Baukommission Thalwil wies
das Gesuch am 8. Februar 2001 ab.
Auf ihr Gesuch hin erhielt die Firma A am 21.
Februar 2001 von der Baudirektion die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung und am 1. März 2001 von der Baukommission Thalwil die
baurechtliche Bewilligung für eine kombinierte GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage
am gleichen Standort.
Erwägungen
II. Gegen den Beschluss der Baukommission
Thalwil vom 8. Februar 2001 erhob C am 23. März 2001 Rekurs an die
Baurekurskommission II, deren Präsident mit Verfügung vom 3. April 2001 auf das
Rechtsmittel nicht eintrat und es dem Regierungsrat zur Behandlung überwies.
Am 4. Mai 2001 wandte sich C auch gegen die
Bewilligungen der Baudirektion und der Baukommission Thalwil mit Rekurs an den
Regierungsrat.
Der Regierungsrat beschloss am 5. September
2001, der Rekurs C‘s gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8.
Februar 2001 betreffend unverzügliche Einstellung des Betriebs und Beseitigung
der bestehenden Mobilfunkanlage werde gutgeheissen und die Baukommission
Thalwil mit der Überwachung des Vollzugs dieser Anordnung durch die Firma A
beauftragt (Disp. Ziff. I). Das Rekursverfahren betreffend die definitive
raumplanungsrechtliche und baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkanlage
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8210 in Thalwil werde für so lange sistiert, bis
eine Partei dessen Wiederaufnahme und Fortsetzung beantrage (Disp. Ziff. II).
Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren würden im Endentscheid
über den sistierten Rekurs festgelegt (Disp. Ziff. III). Einer allfälligen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Disp. Ziff. IV).
Die Firma A gelangte hiergegen an das
Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober
2001.
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Urteil vom 26.
November 2001 hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren
Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück (VB.2001.00295).
Hauptgrund für die Rückweisung war, dass die Vorinstanz der Firma A das
rechtliche Gehör verweigert hatte.
In der Folge nahm der Regierungsrat sowohl
das Verfahren betreffend die Einstellung der provisorischen Anlage als auch
jenes betreffend die Bewilligung für eine definitive Anlage in einem
vereinigten Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erwog er,
dass die geplante Anlage im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone nicht
standortgebunden sei, weshalb der Rekurs gegen die Bewilligung einer
definitiven Anlage gutzuheissen sei. Damit sei auch die Bewilligung für die
Weiterführung der provisorischen Anlage aufzuheben. Er hiess daher die Rekurse
im Sinn der Erwägungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, und
beauftragte die Baubehörde Thalwil, die für die Herstellung des rechtmässigen
Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
III. Gegen diesen Entscheid hat C am 4.
Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt,
Ziffer V des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates
am 4. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Firma A erklärte am
10.
März 2003, sie verzichte auf Antrag und Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Weil vorliegend ein Entscheid
des Regierungsrates angefochten ist, hat trotz des Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwertes die Kammer und nicht der Einzelrichter zu
entscheiden (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
b) Die Befugnis des Beschwerdeführers, die Höhe der vom
Regierungsrat zugesprochenen Parteientschädigung mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anzufechten, ist gegeben, da das Gericht auch in der
Hauptsache zuständig ist (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70
VRG, §§ 41 und 43 Abs. 3 VRG).
2.
a) Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.
Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen
Rechtsvertreter beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren zulasten der privaten
Rekursgegnerin erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist die Höhe der
zuzusprechenden Parteientschädigung.
b) § 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine
"angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem
Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des
aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands
nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu
entschädigen ist (VGr, 31. März 1998, ZBl 99/1998, S. 524 ff., mit
Hinweisen, insbesondere auf Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der
schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147, 158, 161,
auch zum Folgenden). Unter besonderen Umständen kann sich die Entschädigung des
vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigen.
c) Im Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht
Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhaltes frei. Dies schliesst eine
Kontrolle von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ein; hingegen ist
die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und
Abs. 3 VRG). Weil die Bemessung der Parteientschädigung einen
Ermessensentscheid darstellt, ist somit die Befugnis des Verwaltungsgerichts,
über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie
Ermessensüberprüfung zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern
eingreifen.
d) Die Behörde, welche über die Verpflichtung zur Zusprechung
einer Parteientschädigung zu urteilen hat, hat diesen Entscheid nach Würdigung
aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der
Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die
Schwierigkeit des Falls sowie Zeit‑ und Arbeitsaufwand. Der Streitwert
bildet kein unmittelbares Kriterium für die Bemessung der Parteientschädigung
in dem Sinn, als aus ihm die Höhe dieser Entschädigung tarifmässig abzuleiten
wäre. Insbesondere beurteilt sich weder nach der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 noch nach § 68 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO), ob eine zugesprochene
Parteientschädigung im Einzelfall angemessen ist. Die Rekursbehörden sind auch
nicht zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet. Sie haben
in ihrem Zuständigkeitsbereich lediglich für eine rechtsgleiche und
einheitliche Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu sorgen.
e) Die Finanzkraft der zur Bezahlung einer Entschädigung
verpflichteten Partei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein
Aspekt, dem bei der Bemessung der Parteientschädigung eine besondere Rolle
zukäme.
f) Bei der Überprüfung der Parteientschädigung ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent bzw. sein Vertreter im Verfahren vor
Regierungsrat keine Honorarnoten eingereicht hatte. Wenn jedoch zum Zeitpunkt
des Entscheids keine Zusammenstellung über Zeitaufwand und Barauslagen
vorliegt, deren Einreichung zumindest im Sinn einer Teilabrechnung möglich
gewesen wäre, so erweitert sich der Ermessensspielraum. Der Betroffene hat es
in solchen Fällen hinzunehmen, dass sich die mit der Festsetzung der
Parteientschädigung betrauten Behörden an ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich
gelagerten Fällen orientieren und dabei mangels Unterlagen dem fallspezifischen
Aufwand weniger Rechnung tragen können, als wenn bereits eine Zusammenstellung
über die Kosten vorläge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 17 N. 42).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anwalt einen
Zeitaufwand von 41.68 Stunden gehabt habe, was bei einem Honoraransatz von Fr.
350.
- (exkl. Mehrwertsteuer) und unter Einbezug der Auslagen ein Rechnungstotal
von Fr. 15'900.85 ergeben habe. Die zugesprochene Parteientschädigung decke
davon nur 9,43 %. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, angemessen sei in
diesem Fall eine Fr. 8'000.- nicht unterschreitende Entschädigung.
Aus dem Streitwert lässt sich im konkreten Fall kaum ein
Anhaltspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung gewinnen. Hingegen ist
offensichtlich, dass der Streitgegenstand komplex und deshalb die Ausarbeitung
der Rekursschrift anspruchsvoll war. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass
die Angelegenheit für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung wäre, wird
er doch davon nicht existentiell betroffen. In diesem Zusammenhang darf
berücksichtigt werden, dass auch in der Rekursschrift nicht behauptet wird, die
Grenzwerte gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) seien beim
Beschwerdeführer überschritten. Weiter erscheint der für die Rekursschrift
betriebene Aufwand nicht in jeder Hinsicht als notwendig im Sinn der
Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 VRG. So befasst sich die 26 Seiten umfassende
Rekursschrift einlässlich mit der Forderung, die Grenzwerte der NISV seien
akzessorisch zu überprüfen, obwohl das Bundesgericht wenig zuvor in einem
Grundsatzentscheid (BGE 126 II 399) die Gesetzeskonformität der NIS-Verordnung
und namentlich des Anlagegrenzwertes gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. a NISV
ausdrücklich bejaht hatte. Es steht einem Beschwerdeführer selbstverständlich
frei, die Praxis des Bundesgerichtes in Frage zu stellen; den Behörden und
Gerichten muss es aber gestattet sein, den entsprechenden Aufwand nicht als
entschädigungsberechtigt anzusehen, wenn nicht gute Gründe dafür sprechen, dass
das Bundesgericht seine Praxis revidieren könnte. Diese Voraussetzung war hier
klarerweise nicht erfüllt.
Schliesslich fällt auf, dass die Rechnungen des vom
Beschwerdeführer beigezogenen Anwalts "an die Beteiligten am Rekurs
Baubewilligung Gemeinde Thalwil betr. Mobilfunkantennenanlage Knonauerstrasse"
gestellt sind und der Beschwerdeführer von der auf Fr. 12'852.60 lautenden
Hauptrechnung ausdrücklich nur die Hälfte zu übernehmen hat. Dass lässt den
Schluss zu, dass sein Anteil an den Unkosten nicht wie behauptet knapp
Fr. 16'000.-, sondern offenbar nur die Hälfte davon beträgt. Damit wird
der Anteil seines Prozessaufwandes, den die Parteientschädigung abdeckt,
ungefähr verdoppelt.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Zusprechung von
Parteientschädigungen generell zurückhaltend; soweit die Vorinstanzen eine
vergleichbare Zurückhaltung üben, sieht es dies nicht als rechtsverletzend an
(vgl. BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 ff. sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 17 N.
36.
ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). In Würdigung dieser Praxis
und der erwähnten konkreten Umstände erscheint die vom Regierungsrat
zugesprochene Parteientschädigung zwar als an der untersten Grenze liegend,
aber nicht als rechtsverletzend.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
...