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Entscheid

VB.2002.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00424

8. Mai 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7314)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion erteilte der Firma A am

5. Juli 1999 eine befristete raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die

Errichtung einer provisorischen, mobilen Antennenanlage mit Ausrüstungsraum auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 8120 in der Reservezone der Gemeinde Thalwil. Die

Baukommission Thalwil erteilte für das Vorhaben am 15. Juli 1999 die

baurechtliche Bewilligung. Die Bewilligungen wurden am 25. Juli 2000 durch die

Baudirektion und am 14. September 2000 durch die Baukommission Thalwil mit Gültigkeit

bis Januar 2001 verlängert.

C ersuchte das Bauamt Thalwil am 6. Februar

2001, der Firma A den weiteren Betrieb der provisorischen Antenne zu verbieten

und ihr zu befehlen, die Anlage zu beseitigen. Die Baukommission Thalwil wies

das Gesuch am 8. Februar 2001 ab.

Auf ihr Gesuch hin erhielt die Firma A am 21.

Februar 2001 von der Baudirektion die raumplanungsrechtliche

Ausnahmebewilligung und am 1. März 2001 von der Baukommission Thalwil die

baurechtliche Bewilligung für eine kombinierte GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage

am gleichen Standort.

Erwägungen

II. Gegen den Beschluss der Baukommission

Thalwil vom 8. Februar 2001 erhob C am 23. März 2001 Rekurs an die

Baurekurskommission II, deren Präsident mit Verfügung vom 3. April 2001 auf das

Rechtsmittel nicht eintrat und es dem Regierungsrat zur Behandlung überwies.

Am 4. Mai 2001 wandte sich C auch gegen die

Bewilligungen der Baudirektion und der Baukommission Thalwil mit Rekurs an den

Regierungsrat.

Der Regierungsrat beschloss am 5. September

2001, der Rekurs C‘s gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8.

Februar 2001 betreffend unverzügliche Einstellung des Betriebs und Beseitigung

der bestehenden Mobilfunkanlage werde gutgeheissen und die Baukommission

Thalwil mit der Überwachung des Vollzugs dieser Anordnung durch die Firma A

beauftragt (Disp. Ziff. I). Das Rekursverfahren betreffend die definitive

raumplanungsrechtliche und baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkanlage

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8210 in Thalwil werde für so lange sistiert, bis

eine Partei dessen Wiederaufnahme und Fortsetzung beantrage (Disp. Ziff. II).

Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren würden im Endentscheid

über den sistierten Rekurs festgelegt (Disp. Ziff. III). Einer allfälligen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Disp. Ziff. IV).

Die Firma A gelangte hiergegen an das

Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober

2001.

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Urteil vom 26.

November 2001 hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren

Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück (VB.2001.00295).

Hauptgrund für die Rückweisung war, dass die Vorinstanz der Firma A das

rechtliche Gehör verweigert hatte.

In der Folge nahm der Regierungsrat sowohl

das Verfahren betreffend die Einstellung der provisorischen Anlage als auch

jenes betreffend die Bewilligung für eine definitive Anlage in einem

vereinigten Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erwog er,

dass die geplante Anlage im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone nicht

standortgebunden sei, weshalb der Rekurs gegen die Bewilligung einer

definitiven Anlage gutzuheissen sei. Damit sei auch die Bewilligung für die

Weiterführung der provisorischen Anlage aufzuheben. Er hiess daher die Rekurse

im Sinn der Erwägungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, und

beauftragte die Baubehörde Thalwil, die für die Herstellung des rechtmässigen

Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen.

III. Gegen diesen Entscheid hat C am 4.

Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt,

Ziffer V des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates

am 4. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Firma A erklärte am

10.

März 2003, sie verzichte auf Antrag und Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Weil vorliegend ein Entscheid

des Regierungsrates angefochten ist, hat trotz des Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwertes die Kammer und nicht der Einzelrichter zu

entscheiden (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).

b) Die Befugnis des Beschwerdeführers, die Höhe der vom

Regierungsrat zugesprochenen Parteientschädigung mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anzufechten, ist gegeben, da das Gericht auch in der

Hauptsache zuständig ist (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70

VRG, §§ 41 und 43 Abs. 3 VRG).

2.

a) Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen

Rechtsvertreter beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren zulasten der privaten

Rekursgegnerin erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist die Höhe der

zuzusprechenden Parteientschädigung.

b) § 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine

"angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem

Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des

aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands

nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu

entschädigen ist (VGr, 31. März 1998, ZBl 99/1998, S. 524 ff., mit

Hinweisen, insbesondere auf Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der

schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147, 158, 161,

auch zum Folgenden). Unter besonderen Umständen kann sich die Entschädigung des

vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigen.

c) Im Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht

Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhaltes frei. Dies schliesst eine

Kontrolle von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ein; hingegen ist

die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und

Abs. 3 VRG). Weil die Bemessung der Parteientschädigung einen

Ermessensentscheid darstellt, ist somit die Befugnis des Verwaltungsgerichts,

über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie

Ermessensüberprüfung zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern

eingreifen.

d) Die Behörde, welche über die Verpflichtung zur Zusprechung

einer Parteientschädigung zu urteilen hat, hat diesen Entscheid nach Würdigung

aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der

Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die

Schwierigkeit des Falls sowie Zeit‑ und Arbeitsaufwand. Der Streitwert

bildet kein unmittelbares Kriterium für die Bemessung der Parteientschädigung

in dem Sinn, als aus ihm die Höhe dieser Entschädigung tarifmässig abzuleiten

wäre. Insbesondere beurteilt sich weder nach der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 noch nach § 68 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO), ob eine zugesprochene

Parteientschädigung im Einzelfall angemessen ist. Die Rekursbehörden sind auch

nicht zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet. Sie haben

in ihrem Zuständigkeitsbereich lediglich für eine rechtsgleiche und

einheitliche Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu sorgen.

e) Die Finanzkraft der zur Bezahlung einer Entschädigung

verpflichteten Partei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein

Aspekt, dem bei der Bemessung der Parteientschädigung eine besondere Rolle

zukäme.

f) Bei der Überprüfung der Parteientschädigung ist zu

berücksichtigen, dass der Rekurrent bzw. sein Vertreter im Verfahren vor

Regierungsrat keine Honorarnoten eingereicht hatte. Wenn jedoch zum Zeitpunkt

des Entscheids keine Zusammenstellung über Zeitaufwand und Barauslagen

vorliegt, deren Einreichung zumindest im Sinn einer Teilabrechnung möglich

gewesen wäre, so erweitert sich der Ermessensspielraum. Der Betroffene hat es

in solchen Fällen hinzunehmen, dass sich die mit der Festsetzung der

Parteientschädigung betrauten Behörden an ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich

gelagerten Fällen orientieren und dabei mangels Unterlagen dem fallspezifischen

Aufwand weniger Rechnung tragen können, als wenn bereits eine Zusammenstellung

über die Kosten vorläge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 17 N. 42).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anwalt einen

Zeitaufwand von 41.68 Stunden gehabt habe, was bei einem Honoraransatz von Fr.

350.

- (exkl. Mehrwertsteuer) und unter Einbezug der Auslagen ein Rechnungstotal

von Fr. 15'900.85 ergeben habe. Die zugesprochene Parteientschädigung decke

davon nur 9,43 %. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, angemessen sei in

diesem Fall eine Fr. 8'000.- nicht unterschreitende Entschädigung.

Aus dem Streitwert lässt sich im konkreten Fall kaum ein

Anhaltspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung gewinnen. Hingegen ist

offensichtlich, dass der Streitgegenstand komplex und deshalb die Ausarbeitung

der Rekursschrift anspruchsvoll war. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass

die Angelegenheit für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung wäre, wird

er doch davon nicht existentiell betroffen. In diesem Zusammenhang darf

berücksichtigt werden, dass auch in der Rekursschrift nicht behauptet wird, die

Grenzwerte gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) seien beim

Beschwerdeführer überschritten. Weiter erscheint der für die Rekursschrift

betriebene Aufwand nicht in jeder Hinsicht als notwendig im Sinn der

Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 VRG. So befasst sich die 26 Seiten umfassende

Rekursschrift einlässlich mit der Forderung, die Grenzwerte der NISV seien

akzessorisch zu überprüfen, obwohl das Bundesgericht wenig zuvor in einem

Grundsatzentscheid (BGE 126 II 399) die Gesetzeskonformität der NIS-Verordnung

und namentlich des Anlagegrenzwertes gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. a NISV

ausdrücklich bejaht hatte. Es steht einem Beschwerdeführer selbstverständlich

frei, die Praxis des Bundesgerichtes in Frage zu stellen; den Behörden und

Gerichten muss es aber gestattet sein, den entsprechenden Aufwand nicht als

entschädigungsberechtigt anzusehen, wenn nicht gute Gründe dafür sprechen, dass

das Bundesgericht seine Praxis revidieren könnte. Diese Voraussetzung war hier

klarerweise nicht erfüllt.

Schliesslich fällt auf, dass die Rechnungen des vom

Beschwerdeführer beigezogenen Anwalts "an die Beteiligten am Rekurs

Baubewilligung Gemeinde Thalwil betr. Mobilfunkantennenanlage Knonauerstrasse"

gestellt sind und der Beschwerdeführer von der auf Fr. 12'852.60 lautenden

Hauptrechnung ausdrücklich nur die Hälfte zu übernehmen hat. Dass lässt den

Schluss zu, dass sein Anteil an den Unkosten nicht wie behauptet knapp

Fr. 16'000.-, sondern offenbar nur die Hälfte davon beträgt. Damit wird

der Anteil seines Prozessaufwandes, den die Parteientschädigung abdeckt,

ungefähr verdoppelt.

Das Verwaltungsgericht ist bei der Zusprechung von

Parteientschädigungen generell zurückhaltend; soweit die Vorinstanzen eine

vergleichbare Zurückhaltung üben, sieht es dies nicht als rechtsverletzend an

(vgl. BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 ff. sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 17 N.

36.

ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). In Würdigung dieser Praxis

und der erwähnten konkreten Umstände erscheint die vom Regierungsrat

zugesprochene Parteientschädigung zwar als an der untersten Grenze liegend,

aber nicht als rechtsverletzend.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

...