VB.2002.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00426
26. März 2003Deutsch17 min
(URT.2003.7243)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00426
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.09.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit.
Anwesenheitsanspruch des Ehemanns einer Niedergelassenen (E. 1). Gründe für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehegatten von Niedergelassenen im Besondern (E. 2b). Aus der Abwägung folgt das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers: Massgebend sind die Schwere der Straftaten (geahndet mit knapp 23 Monaten Freiheitsstrafe), die fehlende Integration und Resozialisierung (obwohl die schwersten Delikte über 8 Jahre zurückliegen) und die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins gemeinsame Heimatland für die Ehefrau und die (11- bzw. 9-jährigen) Kinder (E. 3+4).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEFRAU
FAMILIENLEBEN
INTEGRATION
KIND/-ER
NIEDERGELASSENE/-R
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
RESOZIALISIERUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
VERSCHULDEN
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 16 lit. III ANAV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 100 lit. I b OG
§ 43 lit. I h VRG
§ 43 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A, Staatsbürger von Jugoslawien (heute
Serbien-Montenegro) aus Montenegro, reiste 1992 für zwei Tage illegal in die
Schweiz ein und heiratete die im Kanton Zürich niedergelassene jugoslawische
Staatsangehörige C. Nachdem er am 18. Oktober 1992 zum zweiten Mal illegal
in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 26. Januar 1993 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, die in der Folge
insgesamt bis zum 16. Oktober 2001 verlängert wurde. Ebenso wurde ihm
später der Stellenantritt bewilligt. Der Ehe entstammen die Söhne D und E, die
im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich sind. A arbeitete
frühestens ab dem 1. August 1995 bis zum 31. Mai 1996 als
Elektrohilfsmonteur sowie vom 1. März bis zum 30. September 1999 als
Hausbursche. Aufgrund von zwei Unfällen in den Jahren 1996 und 1997 bezog er
vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 eine volle IV-Rente. Ab
1. Februar 2001 arbeitete er als Hauswart mit einem Pensum von rund
50 %; heute hilft er seiner Ehefrau, welche seit dem 1. Januar 2002
diese Stelle bekleidet, bei der Arbeit und der Kinderbetreuung. Ein IV-Verfahren
ist anscheinend noch pendent.
A hat in der Schweiz die folgenden
rechtskräftigen Verurteilungen erwirkt:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
30. Oktober 1992: 5 Tage Gefängnis (bedingt; Probezeit 2 Jahre)
unter Anrechnung eines Tags Polizeiverhaft wegen mehrfachen Vergehens gegen
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG);
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom
8. Juli 1993: 15 Tage Gefängnis (bedingt; Probezeit 3 Jahre) und
Fr. 400.- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretung
der Verkehrsregelnverordnung;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
8. Juni 1994: 1 Monat Gefängnis (bedingt; Probezeit 3 Jahre) wegen
Anstiftung zur falschen Anschuldigung, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Uster vom 8. Juli 1993;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
30. Dezember 1994: 30 Tage Gefängnis (unbedingt) und Fr. 250.- Busse
wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der
Verkehrsregeln;
-
Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom
30. März 2001: 17 Monate Zuchthaus unter Anrechnung von 18 Tagen erstandener
Untersuchungshaft (bedingt; Probezeit 5 Jahre) wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs
(begangen zwischen dem 30. Juni und dem 31. August 1994) sowie
Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 5. Dezember 1996), teilweise
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
30. Dezember 1994; Widerruf der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 1994;
Landesverweisung von 5 Jahren (bedingt; Probezeit 5 Jahre);
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
3. September 2001: 3 Monate Gefängnis (unbedingt) wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln.
Damit wurden A
Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 21 Monaten und 50 Tagen, also von
knapp 23 Monaten, auferlegt. Zwischen dem 11. April 1997 und Januar 2000
mussten er und seine Familie von der öffentlichen Fürsorge mit insgesamt
Fr. 110'129.05 unterstützt werden.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 wies
die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch A's um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie erwog im Wesentlichen, wegen
seiner Straffälligkeit sei seine weitere Anwesenheit im Kanton Zürich
unerwünscht.
Erwägungen
II. Den gegen diese Verfügung gerichteten
Rekurs vom 9. November 2001 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 6. November 2002 ab. Die Begründung lautete im Wesentlichen,
wegen der Straffälligkeit A's überwögen die öffentlichen Interessen an dessen
Fernhaltung.
III. Am 13. Dezember 2002 liess A gegen
den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, es sei dieser Beschluss aufzuheben und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung anzuordnen, unter Zusprechung einer angemessenen
Prozessentschädigung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwögen das öffentliche
Interesse an seiner Fernhaltung, weil er seit August 1994 nicht mehr in nennenswertem
Mass straffällig geworden sei und heute in geordneten Verhältnissen lebe.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar
2003.
liess der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
§ 43 Abs. 1 lit. h
in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die
ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch
hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner
niedergelassenen Ehefrau zusammen und hat deshalb gestützt auf Art. 17
Abs. 2 Satz 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die familiären Beziehungen zu
seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Söhnen gelebt werden und intakt sind,
verfügt er weiter über einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Frage, ob
im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung der Ansprüche
tatsächlich erfüllt sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2
ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Niedergelassenen nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer beantragt allerdings
einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, womit die Frage der Niederlassungsbewilligung
nicht Streitgegenstand bildet. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht
von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung
besteht, weil in diesem Fall die Aufenthaltsbewilligung, die dem Beschwerdeführer
ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst recht nicht verweigert
werden kann. Die Frage braucht im Folgenden aber nicht eigens behandelt zu werden,
weil die Ansprüche auf die Aufenthalts- und auf die Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG unter denselben Voraussetzungen erlöschen.
b) Der
bundesrechtliche Anspruch ausländischer Ehepartner und ‑partnerinnen von
Niedergelassenen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die
öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG).
Ein Ausweisungsgrund wird nicht vorausgesetzt; der Anspruch erlischt vielmehr
bereits aufgrund geringfügigerer öffentlicher Interessen. Immerhin muss die
Bewilligungsverweigerung verhältnismässig sein (BGr, 30. September 2002,
2A.210/2002, E. 2+3.2, www.bger.ch; BGE 122 II 385 E. 3a;
Andreas Zünd in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.60). Sinngemäss
sind die Kriterien anzuwenden, nach denen die Angemessenheit einer Ausweisung
zu beurteilen ist, nämlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz sowie die für die auszuweisende Person und ihre Familienangehörigen
drohenden Nachteile (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit
Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
ANAG [ANAV]).
c) Wird
Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG in diesem Sinn nach Bundesverfassungs- und
Völkerrecht ausgelegt, ergeben sich aus Art. 8 EMRK (und dem
gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 BV) keine weitergehenden Ansprüche.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung
der sich gegenüberstehenden Interessen: der privaten Interessen an der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung (vgl. BGE 122 II 1 E. 2, 120 Ib 22 E. 4a, 120 Ib 1
E. 3b+c). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen
Tat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tat verstrichene
Zeit und das Verhalten der straffällig gewordenen Person in diesem Zeitraum,
die Nationalität aller betroffenen Personen, die familiäre Situation der
straffällig gewordenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität
der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter. Wesentlich ist
ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des
Familienlebens um die zur Fernhaltemassnahme Anlass gebende Tat wusste. Zu
berücksichtigen sind schliesslich die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin
bzw. der Ehepartner im Heimatland der straffällig gewordenen Person ausgesetzt
wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (EGMR,
2.
August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Frage der Zumutbarkeit einer
Ausreise nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen zu
beantworten, sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse
und Umstände (BGE 116 Ib 353 E. 3b, 110 Ib 201
E. 2a). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen,
führt aber für sich allein nicht zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung
(BGE 120 Ib 129 E. 4b, 116 Ib 353 E. 3f). Dabei
ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung,
weil der ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz
vollständig untersagt wird (vgl. BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002,
E. 3.3, www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4a).
d) Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwaltungsgericht
in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu.
Gemäss Bundesgericht betreffen die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die bei
der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung – bzw., wie hier, der
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung – abzustellen ist, die richtige
Anwendung von Bundesrecht. Sie seien insofern frei zu prüfen, doch sei es dem
Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGr, 25. Juni 2001,2A.158/2001,
E. 2a, www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 2a). Gleiches gilt
kraft Art. 98a Abs. 3 OG auch für das Verwaltungsgericht (VGr,
9.
Mai 2001, VB.2001.00022, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, in der Interessenabwägung überwögen die Gründe, die für seine
Anwesenheit in der Schweiz sprächen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an
seiner Fernhaltung. Auf diese Abwägung ist im Folgenden näher einzugehen.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
mit Strafbefehlen vom 30. Oktober 1992, 8. Juli 1993 und
30.
Dezember 1994 sowie mit Urteil vom 8. Juni 1994 verhängten
Strafen seien unbeachtlich, weil er hierfür von der damaligen Fremdenpolizei
(dem heutigen Migrationsamt) verwarnt worden sei. Diese Ansicht ist
unzutreffend: Die Verwarnung – die von der Ausweisungsandrohung nach
Art. 16 Abs. 3 ANAV zu unterscheiden ist (vgl. BGE 96 I 266
E. 7) – dient zur Information über die ausländerrechtliche Tragweite strafrechtlicher
Verfehlungen und bewirkt keine Beeinträchtigung der fremdenpolizeilichen
Rechtsstellung der betroffenen Person. Sie stellt demnach keine abschliessende
fremdenpolizeiliche Ahndung der ihr zugrunde liegenden Gesetzesverstösse dar;
vielmehr sind diese erneut im Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn später
aufgrund weiterer Verfehlungen die Notwendigkeit einer fremdenpolizeilichen
Massnahme zu beurteilen ist (RB 1998 Nr. 56). Wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt, erscheinen diese vergleichsweise weniger gewichtigen und
länger zurückliegenden Bestrafungen im Übrigen keineswegs ausschlaggebend für
die fragliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
b) Ausgangspunkt der folgenden Erwägungen ist
demnach, dass der Beschwerdeführer Freiheitsstrafen von insgesamt knapp 23
Monaten Dauer erwirkt hat. Ein Grund, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern, ist damit im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG gegeben;
zu prüfen bleibt einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungsverweigerung
unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als verhältnismässig
erweist.
aa) Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet
den Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt der Richtwert,
von dem an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei
Jahren Freiheitsstrafe, wenn ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer
um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGr, 19. Juli 2002,
2A.141/2002, E. 4.2.1, www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4b;
Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 45). Inwieweit
dieser Richtwert hier sinngemäss heranzuziehen ist, braucht nicht abschliessend
beantwortet zu werden, sind doch jedenfalls die konkreten Umstände abzuwägen
(vgl. BGr, 29. April 2002,2A.571/2001, E. 3, www.bger.ch). Dabei ist
auch zu beachten, dass die Freiheitsstrafen, zu denen der Beschwerdeführer
verurteilt wurde, deutlich über dem Richtwert lägen, wenn das Strafgericht des
Kantons Zug im Urteil vom 30. März 2001 die zu verhängende Strafe wegen
der langen Verfahrensdauer nicht um ein Drittel reduziert hätte.
bb) Das
Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1994 das Verschulden
des Beschwerdeführers als "nicht mehr leicht" bezeichnet. Das
Strafgericht des Kantons Zug schätzte in seinem Urteil vom 30. März 2001
das Verschulden bei den Einbruchdiebstählen als schwer ein und warf dem
Beschwerdeführer "ein hohes Mass an krimineller Energie" vor; beim
Fahren in angetrunkenem Zustand wertete es das Verschulden dagegen als eher
leicht. Schliesslich hat die Bezirksanwaltschaft Zürich, die den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. September 2001 zu drei Monaten
Gefängnis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilte, auf die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs wegen unüberwindlicher Bedenken in subjektiver
Hinsicht verzichtet. Wie die Vorinstanz ausführt, ist auch zu beachten, dass
sich der Beschwerdeführer trotz der damals laufenden Strafuntersuchung nicht
vom Delinquieren abhalten liess. Die Würdigung der Vorinstanz, das Verschulden
des Beschwerdeführers wiege insgesamt schwer und sein Verhalten zeuge von einer
beachtlichen kriminellen Energie und Uneinsichtigkeit, ist grundsätzlich nicht
zu beanstanden.
c) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht,
dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf Alkoholsucht, Existenzangst
und eine finanzielle Notlage zurückzuführen gewesen sei. Mittlerweile trinke
er aber nicht mehr, habe eine gesicherte Arbeitsstelle und lebe in geordneten
Verhältnissen. Er sei auch seit mehreren Jahren nicht mehr in relevanter Weise
straffällig geworden.
aa) Dem
Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden
fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE
125.
II 105 E. 2c). Für die Fremdenpolizeibehörden steht jedoch
– anders als für die Strafbehörden – das Interesse an der öffentlichen
Sicherheit im Vordergrund. Daraus kann sich im Vergleich ein strengerer
Beurteilungsmassstab ergeben (BGr, 18. November 2002,2A.438/2002, E. 2.2.4,
www.bger.ch; BGE 120 Ib 129 E. 5b). Das Risiko eines Rückfalls
ist umso weniger hinzunehmen, je schwerwiegender die verübten Taten sind (BGE
120.
Ib 6 E. 4c S. 15 f.).
bb) Der Beschwerde kann insoweit
noch gefolgt werden, als die massgeblichen Straftaten (nämlich die
Einbruchdiebstähle) bereits vor rund achteinhalb Jahren, zwischen dem
30.
Juni und dem 31. August 1994, verübt wurden. Indessen hat sich
der Beschwerdeführer nicht nur am 5. Dezember 1996, sondern wiederum am
12.
März 2001 des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht. Dies
kann umso weniger verharmlost werden, als er dabei in der rechtlich relevanten
Fahrzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,99 Gewichtspromille aufwies.
Im Übrigen ist nicht nur die angebliche Überwindung der Alkoholsucht ungewiss;
auch die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers und die finanziellen
Verhältnisse der Familie scheinen nach wie vor prekär. Nicht unbedingt zu Lasten
des Beschwerdeführers spricht allerdings, dass er die Stelle als Hauswart mit
einem Pensum von rund 50 %, die er am 1. Februar 2001 angetreten
hat, entgegen seiner Behauptung und der entsprechenden Annahme der Vorinstanz
nicht mehr selber ausübt, sondern nur mehr seiner Ehefrau, die am
1.
Januar 2002 diese Anstellung übernommen hat, bei der Arbeit
"behilflich" ist: Es ist davon auszugehen, dass der Verlust der
Arbeitsstelle mit der ungesicherten fremdenpolizeilichen Stellung im
Zusammenhang steht.
Der Vorinstanz ist nicht
entgangen, dass der Beschwerdeführer seine schwersten Delikte im Sommer 1994
verübt hat, wenn er sich auch seither wiederum zweimal des Fahrens in
angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hat; sie hat diesen Umstand allerdings
nicht besonders gewichtet. Ihre Schlussfolgerung, vom Beschwerdeführer gehe "eine
weit über das zu duldende Mass hinaus gehende Gefahr für die öffentliche Ruhe
und Ordnung aus", ist im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden: Zwar
scheint beim Beschwerdeführer eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein,
doch darf diese anderseits nicht überbewertet werden, da seine berufliche
Zukunft als ungesichert bezeichnet werden muss und die Aussage, er trinke
nicht mehr, angesichts des erneuten (wenn auch seinerseits rund zwei Jahre
zurückliegenden) Fahrens in angetrunkenem Zustand eine blosse Behauptung
darstellt.
d) Insgesamt ist daher die
Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden.
4.
Dem Interesse
des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwerdeführers
und von dessen Familie an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
a) Der Vorinstanz kann darin zugestimmt
werden, dass trotz der Aufenthaltsdauer von mittlerweile rund zehn Jahren nicht
von einer massgebenden Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden
kann. Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie oder beim Kartenspiel mit
Freunden, die alle Ausländer sind. Beruflich hat der Beschwerdeführer in der
Schweiz nicht wirklich Fuss gefasst, was allerdings teilweise auf die unfallbedingte
Behinderung zurückgeführt werden mag. Umgekehrt wären ihm die Ausreise und das
Leben in seinem Heimatland grundsätzlich zuzumuten: Er ist erst im Alter von
über 27 Jahren in die Schweiz gelangt, und die Beziehungen zu seiner eigenen
Familie sowie zu derjenigen seiner Ehefrau in der jeweiligen Heimat sind intakt.
b) Im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls
zu berücksichtigen sind die mit einer allfälligen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Nachteile für die
Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV analog).
aa) Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
über die Niederlassungsbewilligung verfügt, stammt ebenfalls aus
Serbien-Montenegro. Sie wurde in Z (Serbien) geboren, wo sie die Schulen
besuchte, und reiste 1970 in die Schweiz ein. Nach ihren eigenen Aussagen, die
mit denjenigen ihres Ehemanns übereinstimmen, leben ihre Mutter und ihre
Schwester in Z; die Behauptung in der Beschwerdeschrift, ihre Eltern und
Geschwister seien in der Schweiz niedergelassen, trifft somit nicht zu. Ihre
Beziehungen zur eigenen Familie und zu derjenigen ihres Ehemanns sind ebenfalls
gut. Insgesamt erscheint die Rückkehr nach Serbien-Montenegro trotz der langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar, was von den in der Beschwerdeschrift
geäusserten Bedenken allgemeiner Natur nicht widerlegt wird. Da die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien und nicht
nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen zu beurteilen ist (BGE
116.
Ib 353 E. 3b), ist somit auch nicht entscheidend, dass die
Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht nach Serbien-Montenegro folgen möchte und
wie sich eine allfällige Trennung auswirken würde. Nicht ausschlaggebend
erscheint sodann, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des
Eheschlusses darauf vertrauen durfte, die Beziehung in der Schweiz leben zu
können.
bb) Die beiden Söhne des
Beschwerdeführers sind knapp elf bzw. rund neuneinhalb Jahre alt. Die
Praxis anerkennt zwar, dass bei Kindern in diesem Alter infolge der integrativen
Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung im Land und Beziehungen ausserhalb
des familiären Umfelds bestehen, sieht darin aber keine besonders intensiven Beziehungen,
denen neben jenen zu den nächsten Angehörigen selbständige Bedeutung zukäme
(Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold,
Rz. 13.64; BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 386). Die
Ausreise nach Serbien-Montenegro ist demnach für die Kinder wohl nicht
unproblematisch, aber insgesamt zumutbar. Dies gilt umso eher, als sie neben
Deutsch auch Serbokroatisch sprechen.
c) In Würdigung aller Umstände erweist sich
demnach der vorinstanzliche Entscheid als verhältnismässig.
5.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
...