Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00426

26. März 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7243)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, Staatsbürger von Jugoslawien (heute

Serbien-Montenegro) aus Montenegro, reiste 1992 für zwei Tage illegal in die

Schweiz ein und heiratete die im Kanton Zürich niedergelassene jugoslawische

Staatsangehörige C. Nachdem er am 18. Oktober 1992 zum zweiten Mal illegal

in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 26. Januar 1993 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, die in der Folge

insgesamt bis zum 16. Oktober 2001 verlängert wurde. Ebenso wurde ihm

später der Stel­lenantritt bewilligt. Der Ehe entstammen die Söhne D und E, die

im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich sind. A arbeitete

frühestens ab dem 1. August 1995 bis zum 31. Mai 1996 als

Elektrohilfsmonteur sowie vom 1. März bis zum 30. September 1999 als

Hausbursche. Aufgrund von zwei Unfällen in den Jahren 1996 und 1997 bezog er

vom 1. Ok­tober 1998 bis zum 31. Mai 1999 eine volle IV-Rente. Ab

1. Februar 2001 arbeitete er als Hauswart mit einem Pensum von rund

50 %; heute hilft er seiner Ehefrau, welche seit dem 1. Januar 2002

diese Stelle bekleidet, bei der Arbeit und der Kinderbetreuung. Ein IV-Ver­fah­ren

ist anscheinend noch pendent.

A hat in der Schweiz die folgenden

rechtskräftigen Verurteilungen erwirkt:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

30. Oktober 1992: 5 Ta­ge Gefängnis (bedingt; Probezeit 2 Jahre)

unter Anrech­nung eines Tags Polizeiverhaft wegen mehrfachen Vergehens gegen

das Bundesge­setz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der

Aus­länder (ANAG);

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom

8. Juli 1993: 15 Tage Ge­fängnis (bedingt; Probezeit 3 Jahre) und

Fr. 400.- Busse we­gen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweises, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretung

der Verkehrs­regelnverordnung;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juni 1994: 1 Monat Gefängnis (bedingt; Probezeit 3 Jahre) wegen

Anstiftung zur falschen Anschul­digung, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft Uster vom 8. Juli 1993;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

30. Dezember 1994: 30 Tage Gefängnis (unbedingt) und Fr. 250.- Busse

wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der

Verkehrsregeln;

-

Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom

30. März 2001: 17 Mona­te Zuchthaus unter Anrechnung von 18 Tagen erstan­dener

Unter­suchungshaft (bedingt; Probezeit 5 Jahre) wegen gewerbs- und banden­mässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs

(begangen zwischen dem 30. Juni und dem 31. Au­gust 1994) sowie

Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 5. Dezember 1996), teilweise

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

30. Dezember 1994; Wider­­ruf der Ge­währung des bedingten Strafvollzugs

gemäss Urteil des Be­zirksge­richts Zürich vom 8. Juni 1994;

Landesverweisung von 5 Jah­ren (bedingt; Probezeit 5 Jahre);

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

3. September 2001: 3 Mo­nate Gefängnis (unbedingt) wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln.

Damit wurden A

Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 21 Monaten und 50 Tagen, also von

knapp 23 Monaten, auferlegt. Zwischen dem 11. April 1997 und Januar 2000

mussten er und seine Familie von der öffentlichen Fürsorge mit insgesamt

Fr. 110'129.05 unterstützt werden.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 wies

die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch A's um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie erwog im Wesentlichen, wegen

seiner Straffälligkeit sei seine weitere Anwesenheit im Kanton Zürich

unerwünscht.

Erwägungen

II. Den gegen diese Verfügung gerichteten

Rekurs vom 9. November 2001 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit

Beschluss vom 6. November 2002 ab. Die Begründung lautete im Wesentlichen,

wegen der Straffälligkeit A's überwögen die öffentlichen In­teressen an dessen

Fernhaltung.

III. Am 13. Dezember 2002 liess A gegen

den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, es sei dieser Beschluss aufzuheben und die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung anzuordnen, unter Zu­sprechung einer angemessenen

Prozessentschädigung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwögen das öffentliche

Interesse an seiner Fernhaltung, weil er seit August 1994 nicht mehr in nennens­wertem

Mass straffällig geworden sei und heute in geordneten Verhältnissen lebe.

In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar

2003.

liess der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit verzich­tete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. h

in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes vom

24.

Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf

dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundes­gericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und

Nieder­las­sungs­bewil­li­gun­gen, auf deren Erteilung der oder die

ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völ­­kerrechtlichen Anspruch

hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundes­rechts­pflege­geset­zes

vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner

niedergelassenen Ehefrau zusammen und hat deshalb gestützt auf Art. 17

Abs. 2 Satz 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die familiären Beziehungen zu

seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Söhnen gelebt werden und intakt sind,

verfügt er weiter über einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schen­rechts­konvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bun­desverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Frage, ob

im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Ver­wirklichung der An­sprüche

tatsächlich erfüllt sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2

ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Nieder­gelassenen nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf

die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer beantragt aller­­dings

einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, womit die Frage der Niederlassungsbewilligung

nicht Streitgegenstand bildet. Unabhängig davon hat das Verwaltungs­­gericht

von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung

besteht, weil in diesem Fall die Aufenthaltsbewilligung, die dem Beschwer­deführer

ein weniger gefes­tigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst recht nicht verwei­­gert

werden kann. Die Frage braucht im Folgenden aber nicht eigens behandelt zu werden,

weil die Ansprüche auf die Aufenthalts- und auf die Niederlassungsbewilligung gemäss

Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG unter denselben Voraussetzungen erlöschen.

b) Der

bundesrechtliche Anspruch ausländischer Ehepartner und ‑partnerinnen von

Niedergelassenen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­halts- bzw.

Niederlassungs­be­willigung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die

öffentliche Ordnung verstos­­sen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG).

Ein Ausweisungsgrund wird nicht vorausgesetzt; der An­spruch erlischt vielmehr

bereits aufgrund geringfügigerer öffentlicher Interessen. Immerhin muss die

Bewilligungsverweigerung verhältnismäs­sig sein (BGr, 30. Sep­tember 2002,

2A.210/2002, E. 2+3.2, www.bger.ch; BGE 122 II 385 E. 3a;

Andreas Zünd in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold

[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/Mün­chen 2002, Rz. 6.60). Sinngemäss

sind die Kriterien anzuwenden, nach denen die Angemessenheit einer Ausweisung

zu beurteilen ist, nämlich die Schwere des Verschuldens, die Dau­er der Anwesenheit

in der Schweiz sowie die für die auszuweisende Person und ih­re Familien­angehörigen

drohenden Nachteile (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit

Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

ANAG [ANAV]).

c) Wird

Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG in diesem Sinn nach Bundesverfassungs- und

Völkerrecht ausgelegt, ergeben sich aus Art. 8 EMRK (und dem

gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 BV) keine weitergehenden Ansprüche.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Ver­teidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig ist. Die Konvention ver­­langt also eine umfassende Abwägung

der sich gegenüberstehenden Interessen: der priva­­ten Inte­ressen an der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Inte­res­­sen an de­ren

Verweigerung (vgl. BGE 122 II 1 E. 2, 120 Ib 22 E. 4a, 120 Ib 1

E. 3b+c). Nach der Pra­xis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der be­­gangenen

Tat, die Dau­er des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tat ver­strichene

Zeit und das Ver­halten der straffällig gewordenen Person in diesem Zeitraum,

die Nationali­tät aller betroffenen Personen, die familiäre Situation der

straffällig gewordenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität

der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter. Wesent­lich ist

ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des

Familienlebens um die zur Fernhaltemassnahme Anlass ge­bende Tat wusste. Zu

berücksichtigen sind schliesslich die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin

bzw. der Ehepartner im Heimatland der straffäl­lig gewordenen Person ausgesetzt

wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (EGMR,

2.

Au­gust 2001, Boultif, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int).

Nach der Praxis des Bun­­des­gerichts ist die Frage der Zumutbarkeit einer

Ausreise nicht aufgrund der per­sön­li­chen Wün­sche der Betroffenen zu

beantworten, sondern unter ob­jek­ti­ver Beurteilung ihrer per­sönlichen Ver­hält­nisse

und Um­stände (BGE 116 Ib 353 E. 3b, 110 Ib 201

E. 2a). Eine all­fäl­lige Unzumutbarkeit der Aus­rei­se ist mitab­zuwägen,

führt aber für sich allein nicht zur Un­zulässigkeit einer Be­wil­li­­gungs­verweige­rung

(BGE 120 Ib 129 E. 4b, 116 Ib 353 E. 3f). Dabei

ist die Verwei­ge­rung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Aus­wei­sung,

weil der ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz

voll­stän­dig un­tersagt wird (vgl. BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002,

E. 3.3, www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4a).

d) Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­­verletzung und jede für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des Sachverhalts

angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwal­tungsgericht

in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungs­behörde zu.

Gemäss Bundesgericht betreffen die ver­schiedenen Gesichtspunkte, auf die bei

der Prüfung der Angemessenheit der Aus­weisung – bzw., wie hier, der

Verweigerung der Auf­ent­haltsbewilligung – abzustellen ist, die richtige

Anwendung von Bundesrecht. Sie seien inso­­fern frei zu prüfen, doch sei es dem

Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Er­mes­sen an die Stelle desjenigen der

zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGr, 25. Juni 2001,2A.158/2001,

E. 2a, www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 2a). Gleiches gilt

kraft Art. 98a Abs. 3 OG auch für das Verwaltungsgericht (VGr,

9.

Mai 2001, VB.2001.00022, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

3.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend, in der Interessenabwägung überwögen die Gründe, die für seine

Anwesenheit in der Schweiz sprächen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an

seiner Fernhaltung. Auf diese Abwägung ist im Folgenden näher einzugehen.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die

mit Strafbefehlen vom 30. Oktober 1992, 8. Juli 1993 und

30.

Dezember 1994 sowie mit Urteil vom 8. Juni 1994 verhängten

Strafen seien unbeachtlich, weil er hierfür von der damaligen Fremdenpolizei

(dem heutigen Migrationsamt) verwarnt worden sei. Diese Ansicht ist

unzutreffend: Die Verwarnung – die von der Ausweisungsandrohung nach

Art. 16 Abs. 3 ANAV zu unterscheiden ist (vgl. BGE 96 I 266

E. 7) – dient zur Information über die ausländerrechtliche Tragweite strafrecht­licher

Verfehlungen und bewirkt keine Beeinträchtigung der fremdenpolizeilichen

Rechtsstellung der betroffenen Person. Sie stellt dem­nach keine abschliessende

fremdenpo­lizeiliche Ahndung der ihr zugrunde liegenden Gesetzes­verstösse dar;

vielmehr sind diese erneut im Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn später

aufgrund weiterer Verfehlungen die Notwendigkeit einer fremdenpolizeilichen

Mass­nahme zu beurteilen ist (RB 1998 Nr. 56). Wie sich aus den folgenden

Erwägungen er­gibt, erscheinen diese vergleichsweise weniger gewichtigen und

länger zurückliegenden Bestrafungen im Übrigen keineswegs aus­schlaggebend für

die fragliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

b) Ausgangspunkt der folgenden Erwägungen ist

demnach, dass der Beschwerdefüh­­rer Freiheitsstrafen von insgesamt knapp 23

Monaten Dauer erwirkt hat. Ein Grund, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern, ist damit im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG gegeben;

zu prüfen bleibt einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungsverweigerung

unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als verhält­nismässig

erweist.

aa) Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet

den Massstab für die Schwere des Ver­schuldens und die frem­den­po­lizeiliche

Interessenabwägung. Nach der Praxis des Bundes­gerichts liegt der Richtwert,

von dem an in der Regel keine Bewilli­gun­gen mehr erteilt werden, bei zwei

Jahren Freiheitsstrafe, wenn ein mit einer Schwei­zerin verheirateter Ausländer

um eine erstmalige Bewilligung er­sucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer

die Verlängerung seiner Bewilligung be­an­tragt (BGr, 19. Juli 2002,

2A.141/2002, E. 4.2.1, www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4b;

Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 45). Inwieweit

dieser Richtwert hier sinngemäss heranzuziehen ist, braucht nicht abschliessend

beantwortet zu werden, sind doch jedenfalls die konkreten Umstände abzuwägen

(vgl. BGr, 29. April 2002,2A.571/2001, E. 3, www.bger.ch). Dabei ist

auch zu beach­ten, dass die Freiheitsstrafen, zu denen der Beschwerdeführer

verurteilt wurde, deutlich über dem Richtwert lägen, wenn das Strafgericht des

Kantons Zug im Urteil vom 30. März 2001 die zu verhängende Strafe wegen

der langen Verfahrensdauer nicht um ein Drittel re­du­­ziert hätte.

bb) Das

Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1994 das Verschulden

des Beschwerdeführers als "nicht mehr leicht" bezeichnet. Das

Strafgericht des Kantons Zug schätzte in seinem Urteil vom 30. März 2001

das Verschulden bei den Einbruchdiebstäh­len als schwer ein und warf dem

Beschwerdeführer "ein hohes Mass an krimineller Ener­gie" vor; beim

Fahren in angetrunkenem Zustand wertete es das Verschulden dagegen als eher

leicht. Schliesslich hat die Bezirksanwaltschaft Zü­rich, die den

Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. September 2001 zu drei Monaten

Gefängnis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilte, auf die Gewährung

des be­dingten Strafvollzugs wegen unüberwindlicher Bedenken in subjektiver

Hinsicht verzichtet. Wie die Vorinstanz ausführt, ist auch zu beachten, dass

sich der Beschwerde­führer trotz der damals laufenden Strafuntersuchung nicht

vom Delinquieren abhalten liess. Die Würdigung der Vorinstanz, das Verschulden

des Beschwerdeführers wiege insgesamt schwer und sein Verhalten zeuge von einer

be­achtlichen kriminellen Energie und Uneinsichtigkeit, ist grundsätzlich nicht

zu beanstanden.

c) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht,

dass die Straffälligkeit des Beschwer­deführers auf Alkoholsucht, Existenzangst

und eine finanzielle Notlage zurückzufüh­­ren gewesen sei. Mittlerweile trinke

er aber nicht mehr, habe eine gesicherte Arbeitsstel­­le und lebe in geordneten

Verhältnissen. Er sei auch seit mehreren Jahren nicht mehr in relevanter Weise

straffällig geworden.

aa) Dem

Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE

125.

II 105 E. 2c). Für die Fremdenpolizeibehörden steht je­doch

– anders als für die Straf­behörden – das Interesse an der öffentlichen

Sicherheit im Vordergrund. Daraus kann sich im Vergleich ein stren­gerer

Beurteilungsmassstab ergeben (BGr, 18. November 2002,2A.438/2002, E. 2.2.4,

www.bger.ch; BGE 120 Ib 129 E. 5b). Das Risiko eines Rückfalls

ist umso weniger hinzunehmen, je schwerwiegender die verüb­ten Taten sind (BGE

120.

Ib 6 E. 4c S. 15 f.).

bb) Der Beschwerde kann insoweit

noch gefolgt werden, als die massgeblichen Straf­­taten (nämlich die

Einbruchdiebstähle) bereits vor rund achteinhalb Jahren, zwischen dem

30.

Juni und dem 31. August 1994, verübt wurden. Indessen hat sich

der Beschwerdeführer nicht nur am 5. Dezember 1996, sondern wiederum am

12.

März 2001 des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht. Dies

kann umso weniger verharmlost werden, als er dabei in der rechtlich relevanten

Fahrzeit einen Blutalkoholgehalt von mindes­tens 1,99 Gewichtspromille aufwies.

Im Übrigen ist nicht nur die angebliche Überwindung der Alkoholsucht ungewiss;

auch die berufliche Zukunft des Beschwerde­führers und die fi­nanziellen

Verhältnisse der Familie scheinen nach wie vor prekär. Nicht unbedingt zu Las­ten

des Beschwerdeführers spricht allerdings, dass er die Stelle als Hauswart mit

einem Pen­sum von rund 50 %, die er am 1. Fe­bru­ar 2001 angetreten

hat, entgegen seiner Behaup­tung und der entsprechenden Annahme der Vorinstanz

nicht mehr selber ausübt, sondern nur mehr seiner Ehefrau, die am

1.

Januar 2002 diese Anstellung übernommen hat, bei der Arbeit

"behilflich" ist: Es ist davon auszugehen, dass der Verlust der

Arbeitsstelle mit der ungesicherten fremdenpolizeilichen Stellung im

Zusammenhang steht.

Der Vorinstanz ist nicht

entgangen, dass der Beschwerdeführer seine schwersten De­­likte im Sommer 1994

verübt hat, wenn er sich auch seither wiederum zweimal des Fahrens in

angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hat; sie hat diesen Umstand allerdings

nicht be­sonders gewichtet. Ihre Schlussfolgerung, vom Beschwerdeführer gehe "eine

weit über das zu duldende Mass hinaus gehende Gefahr für die öffentliche Ruhe

und Ordnung aus", ist im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden: Zwar

scheint beim Beschwerdeführer eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein,

doch darf diese anderseits nicht überbewer­tet werden, da seine berufliche

Zukunft als ungesichert bezeichnet werden muss und die Aus­sage, er trinke

nicht mehr, angesichts des erneuten (wenn auch seinerseits rund zwei Jahre

zurückliegenden) Fahrens in angetrunkenem Zustand eine blos­se Behauptung

darstellt.

d) Insgesamt ist daher die

Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse

an der Fernhaltung des Beschwer­deführers, nicht zu beanstanden.

4.

Dem Interesse

des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwer­de­führers

und von dessen Familie an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

a) Der Vorinstanz kann darin zugestimmt

werden, dass trotz der Aufenthaltsdauer von mittlerweile rund zehn Jahren nicht

von einer massgebenden Integration des Beschwer­­deführers ausgegangen werden

kann. Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie oder beim Kartenspiel mit

Freunden, die alle Ausländer sind. Beruflich hat der Beschwerdeführer in der

Schweiz nicht wirklich Fuss gefasst, was allerdings teilweise auf die unfallbedingte

Behinderung zurückgeführt werden mag. Umgekehrt wären ihm die Ausreise und das

Leben in seinem Heimatland grundsätzlich zuzumuten: Er ist erst im Alter von

über 27 Jahren in die Schweiz gelangt, und die Beziehungen zu seiner eigenen

Familie sowie zu derjenigen seiner Ehefrau in der jeweiligen Heimat sind in­takt.

b) Im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls

zu berücksichtigen sind die mit ei­ner allfälligen

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Nachteile für die

Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV analog).

aa) Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche

über die Niederlassungsbewilligung verfügt, stammt ebenfalls aus

Serbien-Montenegro. Sie wurde in Z (Serbien) geboren, wo sie die Schulen

besuchte, und reiste 1970 in die Schweiz ein. Nach ihren eigenen Aussagen, die

mit denjenigen ihres Ehemanns übereinstimmen, leben ihre Mutter und ihre

Schwester in Z; die Behauptung in der Beschwerdeschrift, ihre Eltern und

Geschwis­ter seien in der Schweiz niedergelassen, trifft somit nicht zu. Ihre

Beziehungen zur eigenen Familie und zu derjenigen ihres Ehemanns sind ebenfalls

gut. Insgesamt erscheint die Rück­kehr nach Serbien-Montenegro trotz der langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar, was von den in der Beschwerdeschrift

geäusserten Bedenken allgemeiner Natur nicht widerlegt wird. Da die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien und nicht

nach den per­sönlichen Wün­schen der Betroffenen zu beurteilen ist (BGE

116.

Ib 353 E. 3b), ist somit auch nicht entscheidend, dass die

Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht nach Serbien-Mon­te­negro fol­gen möchte und

wie sich eine allfällige Trennung auswirken würde. Nicht ausschlaggebend

erscheint sodann, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des

Ehe­schlusses darauf ver­trauen durfte, die Beziehung in der Schweiz leben zu

können.

bb) Die beiden Söhne des

Beschwerdeführers sind knapp elf bzw. rund neuneinhalb Jahre alt. Die

Pra­xis anerkennt zwar, dass bei Kindern in diesem Alter infolge der integrati­ven

Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung im Land und Beziehungen aus­ser­halb

des familiären Umfelds bestehen, sieht da­rin aber keine besonders intensiven Bezie­hungen,

denen neben jenen zu den nächsten Angehörigen selb­ständige Bedeutung zukäme

(Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold,

Rz. 13.64; BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 386). Die

Ausreise nach Serbien-Montenegro ist demnach für die Kinder wohl nicht

unproblematisch, aber insgesamt zumutbar. Dies gilt umso eher, als sie neben

Deutsch auch Serbokroatisch sprechen.

c) In Würdigung aller Umstände erweist sich

demnach der vorinstanzliche Entscheid als verhältnismässig.

5.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

...