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Entscheid

VB.2002.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00427

20. März 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Nach der Sekundarschule besuchte C,

geboren den 2. September 1984, an der Schule W in Zürich ab 21. August 2000 die

einjährige Vorschule für X-berufe; die Eltern, A und B, kamen am 3./7.

September 2000 um Ausbildungsbeiträge für ihre Tochter ein (siehe § 39 des

Stipendienreglements vom 29. Juni 1999 [StipendienR, LS 416.11). Die Kantona­le

Stipendienkommission bewilligte mit Schreiben vom 25. September 2000 für die­sen

"Vor­kurs für X-berufe" provisorisch bemessene Fr. 7'200.-; das

geschah unter dem Hin­weis, es sei unverzüglich mitzuteilen, wenn die

Ausbildung abgebrochen oder vorzeitig be­endet werde. In einem weiteren

Schreiben vom 13. November 2000 und mit dem gleichen Hinweis erhöhte sie die

Stipendien auf Fr. 13'000.- .

C hatte auf 1. November 2000 innerhalb der

Schule W vom Vorkurs für X-berufe zum Y- Jahreskurs gewechselt. Das gelangte

erst zur Kenntnis der Stipendienbehörden, als die Eltern am 31. August/10.

September 2001 für die am 13. August 2001 begonnene Lehre ihrer Toch­ter erneut

um Ausbildungsbeiträge nachsuchten.

Die Stipendienkommission gab diesem Gesuch

unterm 12. Oktober 2001 zwar statt und sprach für ein Jahr provisorisch

bemessene Fr. 6'500.- zu (siehe § 45 Abs. 1 StipendienR). Das Ausschütten von

Fr. 13'000.- für das Vorjahr erschien indes nur zu einem Viertel als

berechtigt, nämlich mit Bezug auf das im Vorkurs für X-berufe verbrachte

Quartal, wäh­rend für den stipendienrechtlich nicht anerkannten Y- Jahreskurs

Fr. 9'750.- zurückgefordert wurden. Verrechnet mit dem Guthaben von Fr.

6'500.- resultier­te ein Saldo von Fr. 3'250.- zu Lasten von C's Eltern

(vgl. auch § 47 Abs. 1 StipendienR).

B. Hiergegen erhob A am 13. November 2001

Einsprache mit der Begrün­dung, C habe ihn vor vollendete Tatsachen gestellt.

Hätte er gewusst, dass für den Y- Jahreskurs kein Stipendienanspruch bestehe,

hätte er aus finanziellen Überlegungen auf Fortsetzung der Vorschule für

X-berufe insistiert. Aber bis zum Schrei­ben vom 12. Oktober 2001 habe er nicht

einmal eine Ahnung von Unrecht gehabt, seien doch beide von seiner Tochter besuchten

Kurse unter dem Patronat der gleichen Schu­le gelaufen. Deshalb bitte er, nach

Treu und Glauben von einer Rückforderung abzusehen. Zudem würde ein Festhalten

am Entscheid der Stipendienkommission für die Familie eine grosse Härte

bedeuten, ja wäre un­zumutbar (vgl. auch § 19 Abs. 1 der Stipendienverordnung

vom 10. Januar 1996 [Stipen­dienV, LS 416.1]).

Der Entscheid über die Einsprache verzögerte

sich.

Die Stipendienkommission wies die Einsprache

unterm 13. Mai 2002 ab; sie präzisier­te, die zurückzuzahlenden Fr. 3'250.-

würden inklusive Zins zu 4 % ab 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 gestundet und

seien danach in monatlichen, jeweils per Ende Monat zahlbaren Raten von Fr.

200.- zu erstatten, erstmals per 1. Juli 2004 (vgl. auch § 19 Abs. 2 Stipen­­dienV

sowie § 47 Abs. 2 ff. und § 48 StipendienR).

Erwägungen

II. Ohne neue Argumente rekurrierten A und B

am 13. Juni 2002 mit dem Ansinnen, der Entscheid der Stipendienkommission sei

aufzuheben.

Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich

wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. November 2002 ab, verpflichtete C

sowie deren Eltern solidarisch zur Rückzahlung im Sinn der Stipendienkommission

und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse; der Entscheid wurde den

Rekurrierenden am 16. November 2002 zugestellt (vgl. § 19 Abs. 2 StipendienV in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember

1859.

[UnterrichtsG, LS 410.1]).

Unter den wesentlichsten Erwägungen 3 und 4

stützte sich die Schulrekurskommission auf §§ 13 Abs. 1 f., 14 Abs. 3 sowie 17

Abs. 2 f. StipendienV in Verbindung mit § 44 StipendienR, begründete sodann die

Passivlegitimation von C's Eltern und bemerkte endlich zweierlei: Einerseits

habe sich der Vater jüngst schon in einer ähnlichen Si­tuation befunden, als er

den Abbruch der Lehre durch eine andere unterstützte Tochter, D, ebenfalls

nicht gemeldet habe; anderseits könne er sich nicht darauf berufen, dass ihn

die seinerzeit noch minderjährige C vor vollendete Tatsachen gestellt habe.

III. A und B gelangten am 14./15. Dezember

2002.

mit Beschwerde und dem Antrag ans Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss

der Schulrekurskommission aufzuheben und auf die Rückforderung von C's

Stipendium zu verzichten; die Begründung legte insbesonde­re Wert darauf, dass

bei D wegen finanzieller Not absichtlich keine Mitteilung an die Sti­pen­dienbehörden

erfolgt sei, während in C's Fall zu Unrecht eine Lüge unterstellt werde.

Stipendien- und

Schulrekurskommission schlossen mit gemeinsamer Eingabe vom 15./20. Januar 2003

auf Abweisung des Rechtsmittels.

Zu Weiterungen Anlass gab alsdann – nicht zum

ersten Mal im Bildungssektor – das Erstellen eines Aktenverzeichnisses durch

die Vorinstanzen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Hier übersteigt der Streitwert zum einen

Fr. 20'000.- nicht; zum andern liegt weder ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vor noch hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet. Kraft § 38

Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) behandelt deshalb der Einzelrichter die gegenwärtige Beschwerde.

2.

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu

prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

Die Schulrekurskommission entscheidet

abschliessend, soweit das Verwaltungsrechts­pflegegesetz nicht den Weiterzug

ans Verwaltungsgericht vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UnterrichtsG). §§ 41-43 VRG

gestatten hier die Beschwerde: Insbesondere erscheint die Schul­rekurskommission

im Sinn von § 41 VRG als letztinstanzlich anordnende Verwaltungs­behörde; denn

erstens befindet sie laut § 5 Abs. 2 Satz 1 UnterrichtsG an Stelle des Bil­­dungsrats,

welcher als solche Verwaltungsbehörde gilt, und zweitens ist sie kein Gericht

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19 N.

86.

sowie 41 N. 26+36; RB 2000 Nr. 19; VGr, 9. Mai 2001,

VB.2000.00421+2001.00004, je E. 1a, sowie 21. Dezember 2001, VB.2001.00334, E.

1a, alle drei letzteren Entscheide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Zudem

erhebt sich die Frage nach dem Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. c VRG

von vornherein nicht, fallen doch Stipendien nicht unter diese Bestimmung,

welche Staatsbei­träge beschlägt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 9).

Da auch die weiteren

Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde

an die Hand nehmen. Nur der Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben,

bleibt hiervon insofern ausgenommen, als die dortige Belastung der Staatskasse

mit den Rekurskosten den Beschwerdeführenden kein Anfechtungsinteresse verleiht

(vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

3.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel als Ganzes

abzuweisen, wie sich anschliessend zeigt (unten 4). So kann offen bleiben, ob

insbesondere die Beschwerdeführerin (2) nicht schon deswegen scheitern muss,

weil nur der Beschwerdeführer (1) gegen die hier interessie­­rende

Ausgangsanordnung der Stipendienkommission Einsprache erhob (oben I.A

Abs. 3 und B Abs. 1) und die Vorinstanz auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Stipendienkommission

alsdann vielleicht gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §

10a N. 15 f.; ferner Antrag und Weisung zur aktuellen Stipendienverordnung, ABl

1996, 353 ff. [nachfolgend abgekürzt Weisung], 370).

4.

Mit Fug dreht sich hier die Kontroverse

bloss darum, ob der angeordneten Rück­leistung von Stipendien besondere Gründe

entgegenstünden.

a) Nach § 13 StipendienV gilt es Beiträge

unverzüglich und regelmässig verzinst zu­­rückzuerstatten, wenn ein Anspruch darauf

nie bestand oder nachträglich weggefallen ist (Abs. 1). Bei Abbruch der

Ausbildung müssen vorschüssig ausgerichtete Beiträge zurücker­stattet werden

(Abs. 2). Die Rückerstattung lässt sich aufschieben oder kann ausnahmsweise

entfallen, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar ist (Abs. 3).

Unter schuldhafter Verletzung der

Mitwirkungspflicht, insbesondere durch unwahre oder unvollständige Angaben,

erwirkte oder missbräuchlich verwendete Beiträge sind unver­­züglich mit Zins

zurückzuerstatten (§ 14 Abs. 1 StipendienV).

§ 17 StipendienV verpflichtet die

gesuchstellenden Personen, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die benötigten Belege zur

Verfügung zu stellen (Abs. 1). Ein Abbruch oder vorzeitiger Abschluss der

Ausbildung sowie Änderungen in den massgebenden persönlichen Verhältnissen sind

unaufgefordert und unverzüglich zu melden (Abs. 2). Im Unterlassungsfall können

Beiträge verweigert und bereits ausgerichtete zurückgefordert werden (Abs. 3).

b) § 22 StipendienV hob auf den 1. Juli 1996

die Studienbeitragsverordnung für die höheren Lehranstalten vom 10. Mai 1989

(OS 51, 105 ff.) und die Stipendienverordnung für die Berufsbildung gleichen

Datums (StV; OS 51, 147 ff.) auf. Deren Bestimmungen be­treffend Rückforderung

von zu Unrecht bezogenen Ausbildungsbeiträgen sowie Nachweis- und

Mitwirkungspflicht gingen aber inhaltlich unverändert ins aktuelle Recht über

(Weisung, 369; vgl. auch Prot. KR [1995-99], S. 4608 ff., 4609+4611). Deshalb

lässt sich die – un­veröffentlichte – Praxis zu diesen ausser Kraft gesetzten

Verordnungen immer noch heranziehen. In zwei Entscheiden vom 26. September 1994

erwog das Verwaltungsgericht Fol­gendes:

-

Die Rückforderung stehe unter dem

verfassungsmässigen Vorbehalt des Vertrauensschutzes (vgl. nunmehr Art. 5 Abs.

3.

und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101; dazu etwa Yvo

Hangartner in, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 5

N. 37 ff., sowie Christoph Rohner, daselbst, Art. 9 N. 45+51 ff.).

Gemäss § 15 StV würden zu Unrecht zugesicherte oder ausbezahlte Beiträge

widerrufen oder zurückgefordert. Laut § 16 Abs. 1 StV müsse, wer unter

schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Beitragsverfahren,

insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Ausbildungsbeiträge

erwirke oder missbräuchlich verwende, diese verzinst zurückerstatten. Die

Stipendienverordnung für die Berufsbildung unterscheide dem­­nach zwischen

Rückerstattungstatbeständen, welche auf Verschulden der Beitragsberechtigten

beruhten (§ 16) oder das – so § 15 – nicht täten (VB 94/0083, E. 2a+3).

-

§ 15 StV meine laut § 15 des

Stipendienreglements für die Berufsbildung vom 11. Juni 1990 (StR [OS 51, 152

ff., 163]; ebenso, auch zum Folgenden, § 15 f. desjenigen vom 29. Juni 1994 [OS

52, 727 ff., 737 f.]) Beiträge, für die infolge eines Bearbeitungsfehlers der

Behörden oder wegen unverschuldet falscher oder unvollständiger Angaben der

BewerberInnen ein Anspruch stets gefehlt habe. Schuldhaftigkeit im Sinn von §

16.

StV bedeute nach § 16 StR Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Missbräuchliche

Verwendung von Stipendien gemäss § 16 Abs. 1 StV bilde einen eigenen

Rückerstattungsgrund neben dem schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflicht

im Beitragsverfahren. Eine finan­zielle Man­gellage schliesse eine

Rückforderung gestützt jedenfalls auf § 16 StV nicht aus, diese Bestimmung aber

hinwiederum nicht, Zahlungserleichterungen einzuräumen, wie namentlich Ratenleistungen

(VB 94/0111, E. 3).

Zu noch älterem Recht liegen ebenfalls

Präjudizien vor (RB 1979 Nr. 80, 1980 Nr. 95 und 1989 Nr. 20; VGr, 20.

Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 170).

c) Offenkundig regelt § 13 StipendienV wie

einst § 15 StV in Verbindung mit § 15 StR die Rückerstattung bei fehlendem, §

14.

Abs. 1 StipendienV aber wie früher § 16 StV in Verbindung mit § 16 StR jene

bei vorhandenem Verschulden der Beitragsberechtigten. Indem nun kraft § 17 Abs.

2.

f. StipendienV bei unterbliebener Meldung eines Ausbildungs­­abbruchs

Beiträge zurückgefordert werden können, muss es für den Entscheid ebenfalls

auf das Verschulden ankommen. Nur wo es an einem solchen gebricht, lässt sich wegen

Unzumutbarkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 StipendienV – beispielsweise wegen der

hier geltend gemachten finanziellen Probleme (oben I.B Abs. 1) – von einer

Rückleistungsverpflichtung absehen.

Gegenwärtig liegt jedoch ein Verschulden vor.

Wenn die Beschwerdeführenden sich gegen einen angeblichen Vorwurf der Lüge

verwahren zu müssen glauben (vorn III Abs. 1), verkennen sie, dass es keine

Absicht braucht, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht, und sei diese auch

bloss unbewusst. Nachdem schon die erste Stipendiengewährung im September 2000

ausdrücklich für den "Vorkurs für X-berufe" und mit dem Hinweis ge­schehen

war, ein Ausbildungsabbruch sei unverzüglich mitzuteilen, hätten die Beschwer­de­führenden

Letzteres sogleich tun müssen, als ihre Tochter Ende Oktober 2000 die Vorschu­le

für X-berufe verliess (vgl. oben I.A. Abs. 1 f., ebenso zum Folgenden). Für ihr

– wie im­mer zu erklärendes – Schweigen können sie sich deshalb nicht auf

Vertrauensschutz berufen (so aber vorn I.B Abs. 1).

Haben demnach Beschwerdegegner und Vorinstanz

richtig entschieden, ist das Rechts­mittel abzuweisen, soweit sich darauf

eintreten lässt.

5.

Ausgangsgemäss werden die beiden

Beschwerdeführenden je hälftig kostenpflich­­tig und müssen als Ehegatten

füreinander solidarisch haften (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und §

14.

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.