VB.2002.00427
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00427
20. März 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7206)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00427
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Rückerstattung von Stipendien
Stipendien, die wegen vorzeitigen und nicht gemeldeten Studienabbruchs zu Unrecht ausgerichtet worden sind, müssen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückerstattet werden.
Behandlung der Beschwerde durch den Einzelrichter (E. 1). Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide der Schulrekurskommission (E. 2). Zur Beschwerdelegitimation (E. 3). Pflicht zur Rückzahlung von wegen schuldhaften, d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Empfangenden zu Unrecht ausgerichteten Stipendien (E. 4).
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FAHRLÄSSIG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKZAHLUNGSPFLICHT
STIPENDIEN
VERSCHULDEN
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art./§ 44 StipendienR
Art./§ 13 StipendienV
Art./§ 14 StipendienV
Art./§ 17 StipendienV
§ 5 lit. II UnterrichtsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Nach der Sekundarschule besuchte C,
geboren den 2. September 1984, an der Schule W in Zürich ab 21. August 2000 die
einjährige Vorschule für X-berufe; die Eltern, A und B, kamen am 3./7.
September 2000 um Ausbildungsbeiträge für ihre Tochter ein (siehe § 39 des
Stipendienreglements vom 29. Juni 1999 [StipendienR, LS 416.11). Die Kantonale
Stipendienkommission bewilligte mit Schreiben vom 25. September 2000 für diesen
"Vorkurs für X-berufe" provisorisch bemessene Fr. 7'200.-; das
geschah unter dem Hinweis, es sei unverzüglich mitzuteilen, wenn die
Ausbildung abgebrochen oder vorzeitig beendet werde. In einem weiteren
Schreiben vom 13. November 2000 und mit dem gleichen Hinweis erhöhte sie die
Stipendien auf Fr. 13'000.- .
C hatte auf 1. November 2000 innerhalb der
Schule W vom Vorkurs für X-berufe zum Y- Jahreskurs gewechselt. Das gelangte
erst zur Kenntnis der Stipendienbehörden, als die Eltern am 31. August/10.
September 2001 für die am 13. August 2001 begonnene Lehre ihrer Tochter erneut
um Ausbildungsbeiträge nachsuchten.
Die Stipendienkommission gab diesem Gesuch
unterm 12. Oktober 2001 zwar statt und sprach für ein Jahr provisorisch
bemessene Fr. 6'500.- zu (siehe § 45 Abs. 1 StipendienR). Das Ausschütten von
Fr. 13'000.- für das Vorjahr erschien indes nur zu einem Viertel als
berechtigt, nämlich mit Bezug auf das im Vorkurs für X-berufe verbrachte
Quartal, während für den stipendienrechtlich nicht anerkannten Y- Jahreskurs
Fr. 9'750.- zurückgefordert wurden. Verrechnet mit dem Guthaben von Fr.
6'500.- resultierte ein Saldo von Fr. 3'250.- zu Lasten von C's Eltern
(vgl. auch § 47 Abs. 1 StipendienR).
B. Hiergegen erhob A am 13. November 2001
Einsprache mit der Begründung, C habe ihn vor vollendete Tatsachen gestellt.
Hätte er gewusst, dass für den Y- Jahreskurs kein Stipendienanspruch bestehe,
hätte er aus finanziellen Überlegungen auf Fortsetzung der Vorschule für
X-berufe insistiert. Aber bis zum Schreiben vom 12. Oktober 2001 habe er nicht
einmal eine Ahnung von Unrecht gehabt, seien doch beide von seiner Tochter besuchten
Kurse unter dem Patronat der gleichen Schule gelaufen. Deshalb bitte er, nach
Treu und Glauben von einer Rückforderung abzusehen. Zudem würde ein Festhalten
am Entscheid der Stipendienkommission für die Familie eine grosse Härte
bedeuten, ja wäre unzumutbar (vgl. auch § 19 Abs. 1 der Stipendienverordnung
vom 10. Januar 1996 [StipendienV, LS 416.1]).
Der Entscheid über die Einsprache verzögerte
sich.
Die Stipendienkommission wies die Einsprache
unterm 13. Mai 2002 ab; sie präzisierte, die zurückzuzahlenden Fr. 3'250.-
würden inklusive Zins zu 4 % ab 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 gestundet und
seien danach in monatlichen, jeweils per Ende Monat zahlbaren Raten von Fr.
200.- zu erstatten, erstmals per 1. Juli 2004 (vgl. auch § 19 Abs. 2 StipendienV
sowie § 47 Abs. 2 ff. und § 48 StipendienR).
Erwägungen
II. Ohne neue Argumente rekurrierten A und B
am 13. Juni 2002 mit dem Ansinnen, der Entscheid der Stipendienkommission sei
aufzuheben.
Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich
wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. November 2002 ab, verpflichtete C
sowie deren Eltern solidarisch zur Rückzahlung im Sinn der Stipendienkommission
und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse; der Entscheid wurde den
Rekurrierenden am 16. November 2002 zugestellt (vgl. § 19 Abs. 2 StipendienV in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember
1859.
[UnterrichtsG, LS 410.1]).
Unter den wesentlichsten Erwägungen 3 und 4
stützte sich die Schulrekurskommission auf §§ 13 Abs. 1 f., 14 Abs. 3 sowie 17
Abs. 2 f. StipendienV in Verbindung mit § 44 StipendienR, begründete sodann die
Passivlegitimation von C's Eltern und bemerkte endlich zweierlei: Einerseits
habe sich der Vater jüngst schon in einer ähnlichen Situation befunden, als er
den Abbruch der Lehre durch eine andere unterstützte Tochter, D, ebenfalls
nicht gemeldet habe; anderseits könne er sich nicht darauf berufen, dass ihn
die seinerzeit noch minderjährige C vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
III. A und B gelangten am 14./15. Dezember
2002.
mit Beschwerde und dem Antrag ans Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss
der Schulrekurskommission aufzuheben und auf die Rückforderung von C's
Stipendium zu verzichten; die Begründung legte insbesondere Wert darauf, dass
bei D wegen finanzieller Not absichtlich keine Mitteilung an die Stipendienbehörden
erfolgt sei, während in C's Fall zu Unrecht eine Lüge unterstellt werde.
Stipendien- und
Schulrekurskommission schlossen mit gemeinsamer Eingabe vom 15./20. Januar 2003
auf Abweisung des Rechtsmittels.
Zu Weiterungen Anlass gab alsdann – nicht zum
ersten Mal im Bildungssektor – das Erstellen eines Aktenverzeichnisses durch
die Vorinstanzen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Hier übersteigt der Streitwert zum einen
Fr. 20'000.- nicht; zum andern liegt weder ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vor noch hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet. Kraft § 38
Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.
) behandelt deshalb der Einzelrichter die gegenwärtige Beschwerde.
2.
Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu
prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).
Die Schulrekurskommission entscheidet
abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug
ans Verwaltungsgericht vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UnterrichtsG). §§ 41-43 VRG
gestatten hier die Beschwerde: Insbesondere erscheint die Schulrekurskommission
im Sinn von § 41 VRG als letztinstanzlich anordnende Verwaltungsbehörde; denn
erstens befindet sie laut § 5 Abs. 2 Satz 1 UnterrichtsG an Stelle des Bildungsrats,
welcher als solche Verwaltungsbehörde gilt, und zweitens ist sie kein Gericht
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19 N.
86.
sowie 41 N. 26+36; RB 2000 Nr. 19; VGr, 9. Mai 2001,
VB.2000.00421+2001.00004, je E. 1a, sowie 21. Dezember 2001, VB.2001.00334, E.
1a, alle drei letzteren Entscheide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Zudem
erhebt sich die Frage nach dem Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. c VRG
von vornherein nicht, fallen doch Stipendien nicht unter diese Bestimmung,
welche Staatsbeiträge beschlägt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 9).
Da auch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde
an die Hand nehmen. Nur der Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben,
bleibt hiervon insofern ausgenommen, als die dortige Belastung der Staatskasse
mit den Rekurskosten den Beschwerdeführenden kein Anfechtungsinteresse verleiht
(vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).
3.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel als Ganzes
abzuweisen, wie sich anschliessend zeigt (unten 4). So kann offen bleiben, ob
insbesondere die Beschwerdeführerin (2) nicht schon deswegen scheitern muss,
weil nur der Beschwerdeführer (1) gegen die hier interessierende
Ausgangsanordnung der Stipendienkommission Einsprache erhob (oben I.A
Abs. 3 und B Abs. 1) und die Vorinstanz auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Stipendienkommission
alsdann vielleicht gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §
10a N. 15 f.; ferner Antrag und Weisung zur aktuellen Stipendienverordnung, ABl
1996, 353 ff. [nachfolgend abgekürzt Weisung], 370).
4.
Mit Fug dreht sich hier die Kontroverse
bloss darum, ob der angeordneten Rückleistung von Stipendien besondere Gründe
entgegenstünden.
a) Nach § 13 StipendienV gilt es Beiträge
unverzüglich und regelmässig verzinst zurückzuerstatten, wenn ein Anspruch darauf
nie bestand oder nachträglich weggefallen ist (Abs. 1). Bei Abbruch der
Ausbildung müssen vorschüssig ausgerichtete Beiträge zurückerstattet werden
(Abs. 2). Die Rückerstattung lässt sich aufschieben oder kann ausnahmsweise
entfallen, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar ist (Abs. 3).
Unter schuldhafter Verletzung der
Mitwirkungspflicht, insbesondere durch unwahre oder unvollständige Angaben,
erwirkte oder missbräuchlich verwendete Beiträge sind unverzüglich mit Zins
zurückzuerstatten (§ 14 Abs. 1 StipendienV).
§ 17 StipendienV verpflichtet die
gesuchstellenden Personen, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die benötigten Belege zur
Verfügung zu stellen (Abs. 1). Ein Abbruch oder vorzeitiger Abschluss der
Ausbildung sowie Änderungen in den massgebenden persönlichen Verhältnissen sind
unaufgefordert und unverzüglich zu melden (Abs. 2). Im Unterlassungsfall können
Beiträge verweigert und bereits ausgerichtete zurückgefordert werden (Abs. 3).
b) § 22 StipendienV hob auf den 1. Juli 1996
die Studienbeitragsverordnung für die höheren Lehranstalten vom 10. Mai 1989
(OS 51, 105 ff.) und die Stipendienverordnung für die Berufsbildung gleichen
Datums (StV; OS 51, 147 ff.) auf. Deren Bestimmungen betreffend Rückforderung
von zu Unrecht bezogenen Ausbildungsbeiträgen sowie Nachweis- und
Mitwirkungspflicht gingen aber inhaltlich unverändert ins aktuelle Recht über
(Weisung, 369; vgl. auch Prot. KR [1995-99], S. 4608 ff., 4609+4611). Deshalb
lässt sich die – unveröffentlichte – Praxis zu diesen ausser Kraft gesetzten
Verordnungen immer noch heranziehen. In zwei Entscheiden vom 26. September 1994
erwog das Verwaltungsgericht Folgendes:
-
Die Rückforderung stehe unter dem
verfassungsmässigen Vorbehalt des Vertrauensschutzes (vgl. nunmehr Art. 5 Abs.
3.
und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101; dazu etwa Yvo
Hangartner in, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 5
N. 37 ff., sowie Christoph Rohner, daselbst, Art. 9 N. 45+51 ff.).
Gemäss § 15 StV würden zu Unrecht zugesicherte oder ausbezahlte Beiträge
widerrufen oder zurückgefordert. Laut § 16 Abs. 1 StV müsse, wer unter
schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Beitragsverfahren,
insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Ausbildungsbeiträge
erwirke oder missbräuchlich verwende, diese verzinst zurückerstatten. Die
Stipendienverordnung für die Berufsbildung unterscheide demnach zwischen
Rückerstattungstatbeständen, welche auf Verschulden der Beitragsberechtigten
beruhten (§ 16) oder das – so § 15 – nicht täten (VB 94/0083, E. 2a+3).
-
§ 15 StV meine laut § 15 des
Stipendienreglements für die Berufsbildung vom 11. Juni 1990 (StR [OS 51, 152
ff., 163]; ebenso, auch zum Folgenden, § 15 f. desjenigen vom 29. Juni 1994 [OS
52, 727 ff., 737 f.]) Beiträge, für die infolge eines Bearbeitungsfehlers der
Behörden oder wegen unverschuldet falscher oder unvollständiger Angaben der
BewerberInnen ein Anspruch stets gefehlt habe. Schuldhaftigkeit im Sinn von §
16.
StV bedeute nach § 16 StR Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Missbräuchliche
Verwendung von Stipendien gemäss § 16 Abs. 1 StV bilde einen eigenen
Rückerstattungsgrund neben dem schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflicht
im Beitragsverfahren. Eine finanzielle Mangellage schliesse eine
Rückforderung gestützt jedenfalls auf § 16 StV nicht aus, diese Bestimmung aber
hinwiederum nicht, Zahlungserleichterungen einzuräumen, wie namentlich Ratenleistungen
(VB 94/0111, E. 3).
Zu noch älterem Recht liegen ebenfalls
Präjudizien vor (RB 1979 Nr. 80, 1980 Nr. 95 und 1989 Nr. 20; VGr, 20.
Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 170).
c) Offenkundig regelt § 13 StipendienV wie
einst § 15 StV in Verbindung mit § 15 StR die Rückerstattung bei fehlendem, §
14.
Abs. 1 StipendienV aber wie früher § 16 StV in Verbindung mit § 16 StR jene
bei vorhandenem Verschulden der Beitragsberechtigten. Indem nun kraft § 17 Abs.
2.
f. StipendienV bei unterbliebener Meldung eines Ausbildungsabbruchs
Beiträge zurückgefordert werden können, muss es für den Entscheid ebenfalls
auf das Verschulden ankommen. Nur wo es an einem solchen gebricht, lässt sich wegen
Unzumutbarkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 StipendienV – beispielsweise wegen der
hier geltend gemachten finanziellen Probleme (oben I.B Abs. 1) – von einer
Rückleistungsverpflichtung absehen.
Gegenwärtig liegt jedoch ein Verschulden vor.
Wenn die Beschwerdeführenden sich gegen einen angeblichen Vorwurf der Lüge
verwahren zu müssen glauben (vorn III Abs. 1), verkennen sie, dass es keine
Absicht braucht, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht, und sei diese auch
bloss unbewusst. Nachdem schon die erste Stipendiengewährung im September 2000
ausdrücklich für den "Vorkurs für X-berufe" und mit dem Hinweis geschehen
war, ein Ausbildungsabbruch sei unverzüglich mitzuteilen, hätten die Beschwerdeführenden
Letzteres sogleich tun müssen, als ihre Tochter Ende Oktober 2000 die Vorschule
für X-berufe verliess (vgl. oben I.A. Abs. 1 f., ebenso zum Folgenden). Für ihr
– wie immer zu erklärendes – Schweigen können sie sich deshalb nicht auf
Vertrauensschutz berufen (so aber vorn I.B Abs. 1).
Haben demnach Beschwerdegegner und Vorinstanz
richtig entschieden, ist das Rechtsmittel abzuweisen, soweit sich darauf
eintreten lässt.
5.
Ausgangsgemäss werden die beiden
Beschwerdeführenden je hälftig kostenpflichtig und müssen als Ehegatten
füreinander solidarisch haften (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und §
14.
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
…