VB.2002.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00428
22. Oktober 2003Deutsch12 min
(URT.2004.7715)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00428
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Überschreitung der Planungswerte jedenfalls nach 24 Uhr durch Änderung einer ortsfesten Anlage in ein Tanzlokal/Barbetrieb in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung ES III.
Gutheissung.
Stichworte:
ANZEIGEVERFAHREN
AUFLAGE
BARBETRIEB
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
LÄRMSCHUTZ
ORTSFESTE ANLAGE
TANZLOKAL
UMNUTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I LSV
Art. 7 Abs. I lit. b LSV
Art. 43 Abs. I Ziff. c LSV
Art. 15 USG
Art. 19 USG
Art. 23 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Mit Beschluss
vom 12. November 1996 bewilligte der Bauausschuss der Gemeinde X C unter
Auflagen und Bedingungen u.a. die Umnutzung des Erd- und Untergeschosses des
Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der N-Strasse 10 zu einem Freitzeitraum/Spielsalon.
Am 14. August 1998 wurde im Anzeigeverfahren die baurechtliche Bewilligung
für diverse bauliche Änderungen im Erd- und Untergeschoss erteilt.
Am 26. Oktober
1999 wurde C hinsichtlich der streitbetroffenen Lokalitäten durch die Polizei,
Chef Verwaltungspolizei, die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde am
Mittwoch und am Donnerstag je bis 2 Uhr sowie am Freitag und Samstag je bis 5
Uhr ab 1. Januar 2000 bewilligt. Nachdem in der Folge die Räumlichkeiten an den
"Club I" sowie "Club J" (unter-)vermietet worden
waren, welche Mietverhältnisse zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden sind,
traten gehäufte Lärmklagen auf, was schliesslich die Aufforderung zur
Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs auslöste. Am 19. März 2002
bewilligte der Bauausschuss der Gemeinde X C die Umnutzung des Erd- und
Untergeschosses des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der N-Strasse 10 in X von einem Freizeitraum / Spielsalon in einen
Barbetrieb / Tanzlokal.
Mit diesem
Beschluss wurden dem Bauherrn die "heute aktuellen Nutzungen" bewilligt,
das heisst die Nutzung des Untergeschosses als Tanzlokal sowie für Barbetrieb
und des Erdgeschosses als Bar, Billiardraum und für Videogames. Ausserdem wurde
C mit separatem Beschluss unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für die eigenmächtig erstellte Überdachung und
Einwandung der früheren Rampe zur Unterniveaugarage erteilt, die heute als
Abgang zum Tanzlokal und Barbetrieb im Untergeschoss dient.
Gegen den
Beschluss des Bauausschusses vom 19. März 2002 erhoben A und B, beide
Eigentümer von Liegenschaften, welche sich unmittelbar neben dem Baugrundstück
befinden, am 20. bzw. am 22. April 2002 Rekurs an die Baurekurskommission IV.
Beide Rekurrenten beantragten, die Bewilligung aufzuheben und das
Nutzungsänderungsvorhaben zu verweigern.
Erwägungen
II. Am 6.
September 2002 führte die Baurekurskommission IV einen Augenschein durch. Sie
vereinigte die beiden Rekurse und hiess diese mit Entscheid vom 14. November
2002.
teilweise gut. Die Sache wurde an die Baubehörde zur Ergänzung des Entscheides
in lärmrechtlicher Hinsicht zurückgewiesen. Die als Grundlage zur Beurteilung
des beabsichtigten Betriebs benutzten Angaben seien als erhebliche Tatsachen
verbindlich zu erklären und zusammen mit den diesbezüglich noch zusätzlich zu
treffenden Anordnungen (Ausdehnung des Überwachungsdienstes auch auf Mittwoch
und Donnerstag, interne Erschliessung der beiden Geschosse, Schliessung des
Tores beim nordöstlichen Zugang zum Baugrundstück während den Öffnungszeiten des
Betriebs sowie Verbot des Befahrens durch Gäste und Zubringer des im Südwesten
gelegenen Vorplatzes) in die baurechtliche Bewilligung aufzunehmen. Im Übrigen
wurden die Rekurse abgewiesen.
III. A am 16.
Dezember 2002 und B am 19. Dezember 2003 erhoben fristgerecht Beschwerde gegen
den Entscheid der Bauerkurskommission IV. Beide verlangten die Ergänzung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass die Betriebs-
und Öffnungszeiten des strittigen Barbetriebs / Tanzlokals generell auf 24 Uhr
beschränkt würden und die Baubewilligung entsprechend anzupassen sei. Sodann
verlangten sie, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen
seien. Schliesslich beantragten sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesen zu einer Entschädigung zu
verpflichten.
Am 14. Januar 2003
beantragte die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere Bemerkungen Abweisung der
Beschwerden. Mit Eingabe vom 15. Januar 2003 ersuchte auch die kommunale
Baubehörde um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführer. Am 7. März 2003 reichte der private Beschwerdegegner innert erstreckter
Frist seine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
Am 13. Juni 2003
liess B dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der Römisch-Katholischen
Kirchgemeinde und ein Schreiben der Anwohner an den Stadtrat zur weiteren
Dokumentation der Lärmsituation einreichen.
Die Ausführungen
der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Die
Verfahren VB.2002.00428 und VB.2002.00438 betreffen den gleichen Sachverhalt
und werfen weitgehend die nämlichen rechtlichen Fragen auf; sie sind deshalb
aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.
b) Es ist
unbestritten, dass die Nutzungsänderung als Änderung einer neuen ortsfesten
Anlage zu beurteilen ist. Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sind daher die Lärmemissionen
der Anlage so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2. Die Vorinstanz
prüfte in erster Linie, ob die von der Anlage allein erwarteten Lärmimmissionen
die Planungswerte überschreiten würden (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts hielt die Vorinstanz fest, da für
ortsfeste Anlagen der zu beurteilenden Art keine Belastungsgrenzwerte
bestünden, sei unter Orientierung an den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) im Einzelfall zu
beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Dabei seien der Charakter des
Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit
bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu
berücksichtigen (Art. 2 Abs. 5 LSV). Mangels eines unmittelbaren
Planungswertes sei ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach behördlicher
Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten würden.
3. Die
Beschwerdeführer attestieren der Vorinstanz, dass sie die Lärmproblematik
erkannt und die Rechtslage grundsätzlich richtig dargelegt habe. Jedoch
vertritt der Beschwerdeführer Nr. 1 die Ansicht, dass die angeordneten
Massnahmen (Videoüberwachung, Türsteher, Tor an der nordwestlichen
Grundstücksgrenze) ungenügend seien und sich nicht so umsetzen liessen, dass
sie die angenommenen emissionsbeschränkenden und notwendigen Wirkungen zeigen
würden.
Der
Beschwerdeführer Nr. 2 rügt, dass die Vorinstanz die ausgedehnten Öffnungs- und
Betriebszeiten viel zu wenig berücksichtigt habe. Sodann verlangt er, dass die
Dislokation der Besucher zwischen Erd- und Untergeschoss ab 21 Uhr intern zu
erfolgen habe. Weiter verlangt er das Schliessen des Tores an der Nordwestseite
des Baugrundstücks für die gesamte Öffnungszeit des umstrittenen Betriebes.
Schliesslich müsse die Anweisung an die Gäste und Zubringer, den Hofraum aus
südwestlicher Richtung mit Motorfahrzeugen nicht zu befahren, ab 22 Uhr für sämtliche
Betriebstage Gültigkeit haben.
4. Die Vorinstanz
hat die Angaben zum Betrieb ausführlich dargestellt (S. 9-11 des angefochtenen
Entscheids), weshalb auf diese verwiesen werden kann (§ 70 i.V.m. § 28
VRG). Zudem stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Betrieb selbst
keine direkten Immissionen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer
verursachen wird, jedoch die mit dem Betrieb indirekt zusammenhängenden
Immissionen lärmrechtlich umstritten sind. Die von den Besuchern verursachten
Immissionen stehen somit im Vordergrund. Es handelt sich in erster Linie um die
mit dem Kommen und insbesondere Gehen der Gäste erfahrungsgemäss verbundenen
Äusserungen wie Lachen, Schwatzen, lautes Begrüssen und Verabschieden. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass sich der Ein- und Ausgang zum streitbetroffenen
Betrieb in einem sehr geringen Abstand zu den beiden Gebäuden der Beschwerdeführer
an der N-Strasse 11 und 12 befindet und es sich um eine enge Hofsituation handelt.
Unter diesen Gegebenheiten scheint es wenig wahrscheinlich, dass ein Türsteher
derartige Lärmereignisse verhindern kann. Ein Türsteher wird erst im Nachhinein
Besucher und Besucherinnen auffordern leiser zu sein, wenn diese den Lärm schon
verursacht haben. Die Anwohner sind dann aber bereits in ihrer Ruhe gestört
bzw. aufgewacht, bevor der Türsteher einschreitet. Auch die besagte
Videoüberwachung wird daran nichts ändern. Die Lärmsituation wird durch das
Installieren der Kamera nicht bedeutend beeinflusst, denn auch wenn die
Besucher wissen, dass eine solche installiert ist, wird ihnen die Tatsache im
Moment der Verabschiedung nicht ohne weiteres präsent sein. Dabei ist unerheblich,
ob das Personal den Monitor von der Bar aus problemlos einsehen kann bzw.
ständig überwachen wird. Auch wenn mit Hilfe der Aufzeichnungen problemlos
eruiert werden kann, wessen Verhalten dazu geführt hat, dass die Anwohner
aufgewacht sind, wird eine Verwarnung bestenfalls kurzfristig das Bewusstsein
für die Problematik erhöhen. Als notorisch kann bezeichnet werden, dass Gäste,
die im Laufe ihres Besuchs eine bestimmte Menge Alkohol getrunken haben, sich
in der Regel ihres Verhaltens bzw. der Auswirkungen ihres Verhaltens nicht mehr
in gleichem Masse bewusst sind.
Hält man sich den
Massstab für die Einhaltung der Planungswerte vor Augen, wonach die Immissionen
höchstens geringfügige Störungen zu Folge haben dürfen (BGE 123 II 325
E. 4d/bb, S. 335) – erhebliche Störungen wären bereits die Grenze für die Immissionsgrenzwerte
– dann ist dieses Mass angesichts der dargestellten Situation möglicherweise
schon ab 22 Uhr, zweifellos aber ab einer Betriebszeit nach 24 Uhr
überschritten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ungestörte
Nachtruhe ein erheblich schutzwürdiges Gut (BGE 101 II 248 E. 6a; BGr, 24. Juni
1997, URP 1997, S. 495 ff.). Aufgrund der Öffnungszeiten und der
ausschlaggebenden Besucherzahl ist von einer erheblichen Häufigkeit des Lärms
während der Nachtruhe auszugehen. Die mit Verfügung vom 27. Dezember 1999
bewilligte Hinausschiebung der Schliessungsstunde am Mittwoch und Donnerstag
je bis 2 Uhr und am Freitag und Samstag je bis 5 Uhr bedeutet für die Anwohner,
dass sie an vier Tagen die Woche zur Nachtzeit im Schlaf gestört werden können.
Hinzu kommt, dass die Schliessung des Betriebs am Sonntag und am Dienstag auf
24 Uhr festgelegt ist, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über
die besonders schutzwürdige Zeit zwischen 22 und 23 Uhr hinausgeht (BGr, 15.
Mai 2001,1A.282/2000 E. 4c mit Hinweisen). Die von den Besuchern verursachten
Lärmereignisse bewirken bei den Anwohnern Aufwachreaktionen. Dies ist bei der
engen Hofsituation nicht erst der Fall, wenn es sich um ein grobes
Einzelereignis handelt. Schon wenn sich zwei Leute voneinander verabschieden,
kann dies Aufwachreaktionen bewirken. Bereits wenn die Anwohner zwei Mal die
Woche zwischen 24 und 5 Uhr morgens aufgrund eines beschriebenen Lärmereignisses
erwachen, muss von einer erheblichen Störung des Wohlbefindens im Sinne eines
objektivierten Empfinglichkeitsmassstabs ausgegangen werden.
5. Der
Beschwerdeführer Nr. 1 führt an, dass das Quartier der Empfindlichkeitsstufe
III zugeordnet sei, weil es sich um eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
handle. Die vom Gewerbe ausgehenden Lärmemissionen würden sich allerdings
während den üblichen Arbeitszeiten abspielen. Vorliegend gehe es jedoch um
Lärm, der die Anwohner mitten in der Nacht in ihrer rechtlich geschützten
Nachtruhe störe. Von einer zonenbedingten grösseren Lärmvorbelastung könne
somit keine Rede sein.
Gestützt auf Art.
43 Abs. 1 lit. c LSV werden Wohn- und Gewerbezonen, in denen mässig störende
Betriebe zulässig sind, der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Diese
Zuordnung hat zur Folge, dass gegenüber reinen Wohnzonen, welche der Empfindlichkeitsstufe
II zuzuordnen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV), höhere Lärmgrenzwerte gelten.
So sind die in den Anhängen zur LSV festgesetzten Belastungsgrenzwerte in der
ES III gegenüber der ES II durchwegs um 5 dB(A) höher. Diese
Festsetzungen entsprechen Art. 2 Abs. 5 LSV, wonach die Belastungsgrenzwerte
nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden
Gebäude und Gebiete festgelegt sind. Der Umstand, dass sich das zu beurteilende
Vorhaben in einem der ES III zugehörigen Gebiet befindet, hat damit zur
Folge, dass höhere Immissionen toleriert werden müssen, als dies in einer der
ES II zugeordneten Zone der Fall wäre. Dies ist auch bei der
einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen zu beachten. Die
einzelfallweise Beurteilung bezieht sich sodann allein auf die zu beurteilende
Lärmart und deren Auswirkungen. Berücksichtigt werden darf jedoch, dass es sich
nicht um eine sehr lärmige Gegend handelt, auch wenn sich das Grundstück
inmitten der Stadt befindet. Der Hof ist im Vergleich zur Strassenseite der
Häuser recht ruhig gelegen, weshalb es auch glaubwürdig erscheint, dass die
Bewohner ihre Schlafräume vor allem auf den Hof hinaus orientiert haben. Diese
Rückzugsmöglichkeit wird ihnen genommen, wenn auch der Hof belärmt wird.
Möglicherweise wäre der Betrieb mit verlängerten Öffnungszeiten an diesem
Standort tolerierbar, wenn er von der Strasse her erschlossen wäre. Diese Frage
ist hier jedoch nicht zu beurteilen. Mit dem auf den Hof gerichtete Ausgang
sind die Immissionen auch in der ES III jedoch als übermässig zu beurteilen.
6. Die Vorinstanz
ging zu Unrecht davon aus, dass die strittige Nutzungsänderung zu keiner
Überschreitung des Planungswerts führe. Der von ihr verlangte Vorbehalt in der
Baubewilligung, wonach die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung später ergänzt
werden könne, wenn berechtigte Klagen erhoben werden, wäre nur dann zulässig,
wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfte, dass vorderhand
keine unzulässigen Immissionen entstehen. Muss aber von vornherein mit solchen
Immissionen gerechnet werden, ist es nicht zulässig, die Bewilligung dennoch zu
erteilen und sie lediglich mit einem Vorbehalt zu versehen.
Die von der
Vorinstanz in Ziff. 8 ihres Entscheids angeordnete Ergänzung der Baubewilligung
(Ausdehnung des Überwachungsdienstes auf Mittwoch und Donnerstag, interne
Erschliessung der Beiden Geschosse, Schliessung des Tores beim nördöstlichen
Zugang zum Baugrundstück während den Öffnungszeiten des Betriebs sowie Verbot
des Befahrens durch Gäste und Zubringer des im Südwesten gelegenen Vorplatzes)
und die Festschreibung der erheblichen Tatsachen (Öffnungszeiten, Art und
vorgesehende Führung des Betriebs, insbesondere der Einsatz von Kontrollorganen
und Überwachungssystemen [Videokamera]) wurden nicht angefochten und sind somit
zu bestätigen.
7. Die Immissionen
der neuen lärmigen Anlage führen zu einer Überschreitung der Planungswerte nach
24 Uhr, weshalb die Baubewilligung rechtsverletzend und insoweit aufzuheben
ist.
Ausgangsgemäss
wird der private Beschwerdegegner für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
vollständig kostenpflichtig, und er hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von je 1'500.- (MwSt. inkl.) zu entrichten (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten für
das Rekursverfahren, worin die Nachbarn noch die vollständige Aufhebung der Bewilligung
beantragten, sind ihm zur Hälfte aufzuerlegen
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Beschwerdeverfahren VB.2002.00428 und VB.2002.00438 werden vereinigt;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der Baurekurskommission
IV vom 14. November 2002 und die Baubewilligung vom 19. März 2002 insoweit
aufgehoben, als die Schliessungszeit auf später als 24 Uhr festgesetzt wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. a) Die Gerichtskosten werden dem
privaten Beschwerdegegner auferlegt.
b) Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem privaten Beschwerdegegner zur
Hälfte auferlegt.
4. Der private
Beschwerdegegner wird für die Verahren vor beiden Instanzen zu Parteientschädigungen
von je Fr. 1’5000.- (MwSt. inkl.) an die Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen von der Rechtskraft des Entscheid an gerechnet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben werden.
6. …