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Entscheid

VB.2002.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00428

22. Oktober 2003Deutsch12 min

(URT.2004.7715)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss

vom 12. November 1996 bewilligte der Bauausschuss der Gemeinde X C unter

Auflagen und Bedingungen u.a. die Umnutzung des Erd- und Untergeschosses des

Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der N-Strasse 10 zu einem Freitzeit­raum/Spiel­salon.

Am 14. August 1998 wurde im Anzeigeverfahren die baurechtliche Bewilligung

für diverse bauliche Änderungen im Erd- und Untergeschoss erteilt.

Am 26. Oktober

1999 wurde C hinsichtlich der streitbetroffenen Lokalitäten durch die Polizei,

Chef Verwaltungspolizei, die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde am

Mittwoch und am Donnerstag je bis 2 Uhr sowie am Freitag und Samstag je bis 5

Uhr ab 1. Januar 2000 bewilligt. Nachdem in der Folge die Räumlichkeiten an den

"Club I" sowie "Club J" (unter-)vermietet worden

waren, welche Mietverhältnisse zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden sind,

traten gehäufte Lärmklagen auf, was schliesslich die Aufforderung zur

Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs auslöste. Am 19. März 2002

bewilligte der Bauausschuss der Gemeinde X C die Umnutzung des Erd- und

Untergeschosses des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der N-Strasse 10 in X von einem Freizeitraum / Spielsalon in einen

Barbetrieb / Tanzlokal.

Mit diesem

Beschluss wurden dem Bauherrn die "heute aktuellen Nutzungen" bewilligt,

das heisst die Nutzung des Untergeschosses als Tanzlokal sowie für Barbetrieb

und des Erdgeschosses als Bar, Billiardraum und für Videogames. Ausserdem wurde

C mit separatem Beschluss unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die eigenmächtig erstellte Überdachung und

Einwandung der früheren Rampe zur Unterniveaugarage erteilt, die heute als

Abgang zum Tanzlokal und Barbetrieb im Untergeschoss dient.

Gegen den

Beschluss des Bauausschusses vom 19. März 2002 erhoben A und B, beide

Eigentümer von Liegenschaften, welche sich unmittelbar neben dem Baugrundstück

befinden, am 20. bzw. am 22. April 2002 Rekurs an die Baurekurskommission IV.

Beide Rekurrenten beantragten, die Bewilligung aufzuheben und das

Nutzungsänderungsvorhaben zu verweigern.

Erwägungen

II. Am 6.

September 2002 führte die Baurekurskommission IV einen Augenschein durch. Sie

vereinigte die beiden Rekurse und hiess diese mit Entscheid vom 14. November

2002.

teilweise gut. Die Sache wurde an die Baubehörde zur Ergänzung des Entscheides

in lärmrechtlicher Hinsicht zurückgewiesen. Die als Grundlage zur Beurteilung

des beabsichtigten Betriebs benutzten Angaben seien als erhebliche Tatsachen

verbindlich zu erklären und zusammen mit den diesbezüglich noch zusätzlich zu

treffenden Anordnungen (Ausdehnung des Überwachungsdienstes auch auf Mittwoch

und Donnerstag, interne Erschliessung der beiden Geschosse, Schliessung des

Tores beim nordöstlichen Zugang zum Baugrundstück während den Öffnungszeiten des

Betriebs sowie Verbot des Befahrens durch Gäste und Zubringer des im Südwesten

gelegenen Vorplatzes) in die baurechtliche Bewilligung aufzunehmen. Im Übrigen

wurden die Rekurse abgewiesen.

III. A am 16.

Dezember 2002 und B am 19. Dezember 2003 erhoben fristgerecht Beschwerde gegen

den Entscheid der Bauerkurskommission IV. Beide verlangten die Ergänzung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass die Betriebs-

und Öffnungszeiten des strittigen Barbetriebs / Tanzlokals generell auf 24 Uhr

beschränkt würden und die Baubewilligung entsprechend anzupassen sei. Sodann

verlangten sie, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen

seien. Schliesslich beantragten sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesen zu einer Entschädigung zu

verpflichten.

Am 14. Januar 2003

beantragte die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere Bemerkungen Abweisung der

Beschwerden. Mit Eingabe vom 15. Januar 2003 ersuchte auch die kommunale

Baubehörde um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführer. Am 7. März 2003 reichte der private Beschwerdegegner innert erstreckter

Frist seine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

Am 13. Juni 2003

liess B dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der Römisch-Katholischen

Kirchgemeinde und ein Schreiben der Anwohner an den Stadtrat zur weiteren

Dokumentation der Lärmsituation einreichen.

Die Ausführungen

der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die

Verfahren VB.2002.00428 und VB.2002.00438 betreffen den gleichen Sachverhalt

und werfen weitgehend die nämlichen rechtlichen Fragen auf; sie sind deshalb

aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

b) Es ist

unbestritten, dass die Nutzungsänderung als Änderung einer neuen ortsfesten

Anlage zu beurteilen ist. Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sind daher die Lärmemissionen

der Anlage so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich

sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

2. Die Vorinstanz

prüfte in erster Linie, ob die von der Anlage allein erwarteten Lärmimmissionen

die Planungswerte überschreiten würden (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). In Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts hielt die Vorinstanz fest, da für

ortsfeste Anlagen der zu beurteilenden Art keine Belastungsgrenzwerte

bestünden, sei unter Orientierung an den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) im Einzelfall zu

beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Dabei seien der Charakter des

Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit

bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu

berücksichtigen (Art. 2 Abs. 5 LSV). Mangels eines unmittelbaren

Planungswertes sei ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach behördlicher

Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten würden.

3. Die

Beschwerdeführer attestieren der Vorinstanz, dass sie die Lärmproblematik

erkannt und die Rechtslage grundsätzlich richtig dargelegt habe. Jedoch

vertritt der Beschwerdeführer Nr. 1 die Ansicht, dass die angeordneten

Massnahmen (Videoüberwachung, Türsteher, Tor an der nordwestlichen

Grundstücksgrenze) ungenügend seien und sich nicht so umsetzen liessen, dass

sie die angenommenen emissionsbeschränkenden und notwendigen Wirkungen zeigen

würden.

Der

Beschwerdeführer Nr. 2 rügt, dass die Vorinstanz die ausgedehnten Öffnungs- und

Betriebszeiten viel zu wenig berücksichtigt habe. Sodann verlangt er, dass die

Dislokation der Besucher zwischen Erd- und Untergeschoss ab 21 Uhr intern zu

erfolgen habe. Weiter verlangt er das Schliessen des Tores an der Nordwestseite

des Baugrundstücks für die gesamte Öffnungszeit des umstrittenen Betriebes.

Schliesslich müsse die Anweisung an die Gäste und Zubringer, den Hofraum aus

südwestlicher Richtung mit Motorfahrzeugen nicht zu befahren, ab 22 Uhr für sämtliche

Betriebstage Gültigkeit haben.

4. Die Vorinstanz

hat die Angaben zum Betrieb ausführlich dargestellt (S. 9-11 des angefochtenen

Entscheids), weshalb auf diese verwiesen werden kann (§ 70 i.V.m. § 28

VRG). Zudem stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Betrieb selbst

keine direkten Immissionen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer

verursachen wird, jedoch die mit dem Betrieb indirekt zusammenhängenden

Immissionen lärmrechtlich umstritten sind. Die von den Besuchern verursachten

Immissionen stehen somit im Vordergrund. Es handelt sich in erster Linie um die

mit dem Kommen und insbesondere Gehen der Gäste erfahrungsgemäss verbundenen

Äusserungen wie Lachen, Schwatzen, lautes Begrüssen und Verabschieden. Zu

berücksichtigen ist dabei, dass sich der Ein- und Ausgang zum streitbetroffenen

Betrieb in einem sehr geringen Abstand zu den beiden Gebäuden der Beschwerdeführer

an der N-Strasse 11 und 12 befindet und es sich um eine enge Hofsituation handelt.

Unter diesen Gegebenheiten scheint es wenig wahrscheinlich, dass ein Türsteher

derartige Lärmereignisse verhindern kann. Ein Türsteher wird erst im Nachhinein

Besucher und Besucherinnen auffordern leiser zu sein, wenn diese den Lärm schon

verursacht haben. Die Anwohner sind dann aber bereits in ihrer Ruhe gestört

bzw. aufgewacht, bevor der Türsteher einschreitet. Auch die besagte

Videoüberwachung wird daran nichts ändern. Die Lärmsituation wird durch das

Installieren der Kamera nicht bedeutend beeinflusst, denn auch wenn die

Besucher wissen, dass eine solche installiert ist, wird ihnen die Tatsache im

Moment der Verabschiedung nicht ohne weiteres präsent sein. Dabei ist unerheblich,

ob das Personal den Monitor von der Bar aus problemlos einsehen kann bzw.

ständig überwachen wird. Auch wenn mit Hilfe der Aufzeichnungen problemlos

eruiert werden kann, wessen Verhalten dazu geführt hat, dass die Anwohner

aufgewacht sind, wird eine Verwarnung bestenfalls kurzfristig das Bewusstsein

für die Problematik erhöhen. Als notorisch kann bezeichnet werden, dass Gäste,

die im Laufe ihres Besuchs eine bestimmte Menge Alkohol getrunken haben, sich

in der Regel ihres Verhaltens bzw. der Auswirkungen ihres Verhaltens nicht mehr

in gleichem Masse bewusst sind.

Hält man sich den

Massstab für die Einhaltung der Planungswerte vor Augen, wonach die Immissionen

höchstens geringfügige Störungen zu Folge haben dürfen (BGE 123 II 325

E. 4d/bb, S. 335) – erhebliche Störungen wären bereits die Grenze für die Immis­sionsgrenzwerte

– dann ist dieses Mass angesichts der dargestellten Situation möglicherweise

schon ab 22 Uhr, zweifellos aber ab einer Betriebszeit nach 24 Uhr

überschritten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ungestörte

Nachtruhe ein erheblich schutzwürdiges Gut (BGE 101 II 248 E. 6a; BGr, 24. Juni

1997, URP 1997, S. 495 ff.). Aufgrund der Öffnungszeiten und der

ausschlaggebenden Besucherzahl ist von einer erheblichen Häufigkeit des Lärms

während der Nachtruhe auszugehen. Die mit Verfügung vom 27. Dezember 1999

bewilligte Hinausschiebung der Schliessungs­stunde am Mittwoch und Donnerstag

je bis 2 Uhr und am Freitag und Samstag je bis 5 Uhr bedeutet für die Anwohner,

dass sie an vier Tagen die Woche zur Nachtzeit im Schlaf gestört werden können.

Hinzu kommt, dass die Schliessung des Betriebs am Sonntag und am Dienstag auf

24 Uhr festgelegt ist, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über

die besonders schutzwürdige Zeit zwischen 22 und 23 Uhr hinausgeht (BGr, 15.

Mai 2001,1A.282/2000 E. 4c mit Hinweisen). Die von den Besuchern verursachten

Lärmereignisse bewirken bei den Anwohnern Aufwachreaktionen. Dies ist bei der

engen Hofsituation nicht erst der Fall, wenn es sich um ein grobes

Einzelereignis handelt. Schon wenn sich zwei Leute voneinander verabschieden,

kann dies Aufwachreaktionen bewirken. Bereits wenn die Anwohner zwei Mal die

Woche zwischen 24 und 5 Uhr morgens aufgrund eines beschriebenen Lärmereignisses

erwachen, muss von einer erheblichen Störung des Wohlbefindens im Sinne eines

objektivierten Empfinglichkeitsmassstabs ausgegangen werden.

5. Der

Beschwerdeführer Nr. 1 führt an, dass das Quartier der Empfindlichkeitsstufe

III zugeordnet sei, weil es sich um eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

handle. Die vom Gewerbe ausgehenden Lärmemissionen würden sich allerdings

während den üblichen Arbeitszeiten abspielen. Vorliegend gehe es jedoch um

Lärm, der die Anwohner mitten in der Nacht in ihrer rechtlich geschützten

Nachtruhe störe. Von einer zonenbedingten grösseren Lärmvorbelastung könne

somit keine Rede sein.

Gestützt auf Art.

43 Abs. 1 lit. c LSV werden Wohn- und Gewerbezonen, in denen mässig störende

Betriebe zulässig sind, der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Diese

Zuordnung hat zur Folge, dass gegenüber reinen Wohnzonen, welche der Empfindlichkeitsstufe

II zuzuordnen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV), höhere Lärmgrenzwerte gelten.

So sind die in den Anhängen zur LSV festgesetzten Belastungsgrenzwerte in der

ES III gegenüber der ES II durchwegs um 5 dB(A) höher. Diese

Festsetzungen entsprechen Art. 2 Abs. 5 LSV, wonach die Belastungsgrenzwerte

nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden

Gebäude und Gebiete festgelegt sind. Der Umstand, dass sich das zu beurteilende

Vorhaben in einem der ES III zugehörigen Gebiet befindet, hat damit zur

Folge, dass höhere Immissionen toleriert werden müssen, als dies in einer der

ES II zugeordneten Zone der Fall wäre. Dies ist auch bei der

einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen zu beachten. Die

einzelfallweise Beurteilung bezieht sich sodann allein auf die zu beurteilende

Lärmart und deren Auswirkungen. Berücksichtigt werden darf jedoch, dass es sich

nicht um eine sehr lärmige Gegend handelt, auch wenn sich das Grundstück

inmitten der Stadt befindet. Der Hof ist im Vergleich zur Strassenseite der

Häuser recht ruhig gelegen, weshalb es auch glaubwürdig erscheint, dass die

Bewohner ihre Schlafräume vor allem auf den Hof hinaus orientiert haben. Diese

Rückzugsmöglichkeit wird ihnen genommen, wenn auch der Hof belärmt wird.

Möglicherweise wäre der Betrieb mit verlängerten Öffnungszeiten an diesem

Standort tolerierbar, wenn er von der Strasse her erschlossen wäre. Diese Frage

ist hier jedoch nicht zu beurteilen. Mit dem auf den Hof gerichtete Ausgang

sind die Immissionen auch in der ES III jedoch als übermässig zu beurteilen.

6. Die Vorinstanz

ging zu Unrecht davon aus, dass die strittige Nutzungsänderung zu keiner

Überschreitung des Planungswerts führe. Der von ihr verlangte Vorbehalt in der

Baubewilligung, wonach die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung später ergänzt

werden könne, wenn berechtigte Klagen erhoben werden, wäre nur dann zulässig,

wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfte, dass vorderhand

keine unzulässigen Immissionen entstehen. Muss aber von vornherein mit solchen

Immissionen gerechnet werden, ist es nicht zulässig, die Bewilligung dennoch zu

erteilen und sie lediglich mit einem Vorbehalt zu versehen.

Die von der

Vorinstanz in Ziff. 8 ihres Entscheids angeordnete Ergänzung der Baubewilligung

(Ausdehnung des Überwachungsdienstes auf Mittwoch und Donnerstag, interne

Erschliessung der Beiden Geschosse, Schliessung des Tores beim nördöstlichen

Zugang zum Baugrundstück während den Öffnungszeiten des Betriebs sowie Verbot

des Befahrens durch Gäste und Zubringer des im Südwesten gelegenen Vorplatzes)

und die Festschreibung der erheblichen Tatsachen (Öffnungszeiten, Art und

vorgesehende Führung des Betriebs, insbesondere der Einsatz von Kontrollorganen

und Überwachungssystemen [Videokamera]) wurden nicht angefochten und sind somit

zu bestätigen.

7. Die Immissionen

der neuen lärmigen Anlage führen zu einer Überschreitung der Planungswerte nach

24 Uhr, weshalb die Baubewilligung rechtsverletzend und insoweit aufzuheben

ist.

Ausgangsgemäss

wird der private Beschwerdegegner für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

vollständig kostenpflichtig, und er hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung

von je 1'500.- (MwSt. inkl.) zu entrichten (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten für

das Rekursverfahren, worin die Nachbarn noch die vollständige Aufhebung der Bewilligung

beantragten, sind ihm zur Hälfte aufzuerlegen

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Beschwerdeverfahren VB.2002.00428 und VB.2002.00438 werden vereinigt;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der Baurekurskommission

IV vom 14. November 2002 und die Baubewilligung vom 19. März 2002 insoweit

aufgehoben, als die Schliessungszeit auf später als 24 Uhr festgesetzt wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3. a) Die Gerichtskosten werden dem

privaten Beschwerdegegner auferlegt.

b) Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem privaten Beschwerdegegner zur

Hälfte auferlegt.

4. Der private

Beschwerdegegner wird für die Verahren vor beiden Instanzen zu Parteientschädigungen

von je Fr. 1’5000.- (MwSt. inkl.) an die Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen von der Rechtskraft des Entscheid an gerechnet.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben werden.

6. …