VB.2002.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00431
19. Juni 2003Deutsch21 min
(URT.2003.7417)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00431
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung (nachdem während der Dauer der Entrichtung von Sozialhilfeleistungen gleichzeitig Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden)
Arten und Rechtsgrundlagen der Rückerstattung (E. 1a). Die Beschwerdeführenden mussten aufgrund der Umstände davon ausgehen, die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen (E. 1b). Bei der Rückerstattung ist kein Freibetrag anzurechnen, weil die Beschwerdeführenden zusätzlich über (derzeit nicht realisierbares) Grundeigentum verfügen (E. 1c). Die vorliegend in Betracht kommenden Rückerstattungstatbestände von § 20 SHG (nachträglich realisierbare Vermögenswerte) bzw. § 26 SHG (unrechtmässiger Leistungsbezug) setzen für die Durchsetzung nicht voraus, dass die betroffene Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (E. 1e). A l l e im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gewährten Leistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht (E. 2b am Ende). Zu korrigieren ist die Rückerstattung bezüglich der fehlerhaften Berechnung der Internatskosten für ein Kind (E. 2b/aa). Nicht zu beanstanden ist dagegen die Berechnung der Rückerstattung, soweit sie Feriengelder für die Kinder (E. 2b/bb), Betreibungs- und Notariatskosten (E. 2b/cc) und Kosten für eine - von den Beschwerdeführenden gewünschte - sozialpädagogische Familienbegleitung (E. 2b/dd) betreffen.
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4 am Ende) und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Zwischenbeschluss) nicht erfüllt.
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
FREIBETRAG
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 lit. I SHG
§ 18 lit. I SHG
§ 20 lit. I SHG
§ 26 SHG
§ 27 lit. I SHG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 65 S. 154
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A und B und ihre fünf Kinder, darunter H (geb. 1984) und E
(geb. 1993), bezogen seit 1996 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X.
Am 1. November 2001 wurde A rückwirkend per 1. April 2000 eine Invalidenrente
über monatlich Fr. 5'734.- zugesprochen und das Rentenbetreffnis für die
Zeit von April 2000 bis September 2001 mit insgesamt Fr. 101'943.- auf ein
Sperrkonto des Jugendsekretariates Y überwiesen. Kurz darauf zahlte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A für den Zeitraum von März 1999
bis Februar 2000 eine rückwirkende Übergangsrente über insgesamt
Fr. 51'296.- direkt aus.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 legte der Gemeinrat X den von
der IV-Rentennachzahlung zurückzuerstattenden Anteil für die zwischen April
2000 und November 2001 bezogene wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 100'168.55
fest (Disp.-Ziff. 1). Zusätzlich beschloss er, dass das restliche
Sperrkonto-Guthaben erst nach Abschluss des Verfahrens
"SUVA-Übergangsrente" an die Familie AB ausbezahlt werde (Disp.-Ziff.
2). Am 22. Juli 2002 forderte der Gemeinderat X sodann von der SUVA-Rentennachzahlung
einen Betrag von Fr. 45'809.05 für die zwischen März 1999 und Februar 2000
bezogene wirtschaftliche Hilfe zurück.
Erwägungen
II. Gegen beide Beschlüsse erhoben A und B beim Bezirksrat Y Rekurs.
Sie beantragten gegenüber dem ersten Beschluss, dessen
Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und die Gemeinde zur Neuberechnung der
rückerstattungspflichtigen Sozialhilfe zu verpflichten, unter Ausschluss der
Kosten der Familienbegleitung, der Schulkosten und der Feriengelder, des
Beitrages für das Winterlager etc., aber unter Einrechnung der Wohnkosten bzw.
Gutschrift der fiktiven Wohnkosten gemäss Vertrag mit der Familie C und entsprechendem
Beschluss des Bezirksrates. Weiter verlangten sie die ersatzlose Streichung von
Disp.-Ziff. 2 als unverhältnismässigen und gesetzwidrigen Eingriff in die
persönlichen Verhältnisse.
Hinsichtlich des zweiten Beschlusses beantragten sie, dieser
sei aufzuheben und die Gemeinde zur Neuberechnung der rückerstattungspflichtigen
Sozialhilfe zu verpflichten, unter Ausschluss der Kosten der Jugend- und
Familienberatung, der Schulkosten und der Kosten des Notariats und
Grundbuchamts D (Grundpfandverschreibung z.G. der Gemeinde X),
SUVA-Übergangsrente etc.
Nach einer zusätzlichen Substanziierung der strittigen
Rückforderungspositionen durch die Rekurrierenden vereinigte der Bezirksrat Y
die beiden Rekurse und hiess sie insofern gut, als er die Beiträge für
Reisekosten von E und die Ausbildungskosten SIZ von B für nicht rückerstattungspflichtig
erklärte und die Berücksichtigung eines Anteils der Wohnkosten der Familie C
mit total Fr. 1'650.- verlangte. Demgemäss berechnete der Rat den
Rückforderungsanspruch der Gemeinde X auf insgesamt Fr. 144'757.60 .
IV. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B zwei Beschwerden.
Betreffend die IV-Nachzahlung verlangten sie die Begrenzung der rückzahlungspflichtigen
Leistung auf Fr. 77'723.- und die Überweisung des Restbetrages von
Fr. 24'220.- inklusive Zins an A. Betreffend die SUVA-Nachzahlung
beantragen sie, es sei eine rückzahlbare Summe von Fr. 16'585.-
vorzumerken, welche zurückzuzahlen sei, sofern sich die Beschwerdeführenden in
günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befänden. Weiter verlangten die
Beschwerdeführenden in beiden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2002 wurden beide
Beschwerdeverfahren vereinigt. Der Bezirksrat Y beantragte am 13. Januar 2003
die vollständige Abweisung der Beschwerden. Die Gemeinde X liess sich am 28.
Januar 2003 vernehmen und verlangte ebenfalls die Beschwerdeabweisung.
Mit Beschluss vom 20. März 2003 wies die Kammer das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab
und setzte der Beschwerdegegnerin Frist, dem Gericht die Rechnungen des
Internates sowie Belege zur Kostenbeteiligung der Oberstufenschulgemeinde F
einzureichen und zur Differenz zwischen den geschätzten und den verrechneten
Internatskosten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. April 2003 reichte der
Gemeinderat X die verlangten Unterlagen nach und reduzierte die Rückforderung
aus der SUVA-Nachzahlung auf Fr. 43'405.40. Am 9. Mai 2003 ersuchten die
Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, was das Gericht am 14. Mai 2003 ablehnte. Am 30. Mai 2003
schliesslich nahmen die Beschwerdeführenden zu den neu eingereichten Akten Stellung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
kann sich nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, in der
vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung [aSHG]) aus drei
verschiedenen Rechtsgründen ergeben.
Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer
unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt
hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG geregelten
Auskunftspflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher ohne
weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt.
Demgegenüber regelt § 27 aSHG die Rückerstattung bei
rechtmässigem Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits
ist wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG
infolge einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
zurückzuerstatten, wenn nämlich der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell
günstige Verhältnisse gelangt ist. Andererseits hat die Rückerstattung nach
§ 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG unter den Voraussetzungen von
§ 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen
Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird.
In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den
Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses
auf, was regelmässig in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermögenswerte
gelten etwa unverteilte Erbschaften, Gesellschaftsanteile oder Liegenschaften,
Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen,
Wertgegenstände, ebenso aber auch Leistungen der Sozialversicherungen, die
kumuliert als Nachzahlungssumme ausgerichtet werden. In diesen Fällen wird
nämlich die Realisierung des vorerst nur obligatorisch bestehende
Rentenanspruchs erst mit der Rentenverfügung und der darauf gestützten
Rentennachzahlung möglich (vgl. RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen; VGr, 20. September
2000, VB.2000.00267, www.vgrzh.ch).
Keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 27
Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG
bildet nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung das Vorliegen einer
unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung. Denn das Unterzeichnen einer
solchen Verpflichtung ist nur "in der Regel" verlangt und erleichtert
in erster Linie die Durchsetzung einer in Frage stehenden Rückerstattung. Sie
bildet insoweit nicht Gegenstand der Voraussetzungen einer Rückerstattung,
sondern gehört zu den Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich
wird damit der Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung
nicht rechnen müssen und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass
die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (VGr, 20. September 2000,
VB.2000.00267, www.vrgzh.ch).
b) Die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Nachzahlungen für
IV- und SUVA-Renten unterliegen gestützt auf § 27 Abs. 1 zweiter
Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG grundsätzlich der
Rückzahlungspflicht. Da die Beschwerdeführenden vorliegend von Anfang an mit
dieser Rückzahlung rechnen mussten, besteht die Verpflichtung unabhängig davon,
ob die Rentenansprüche für den massgeblichen Zeitraum an die Beschwerdegegnerin
abgetreten wurden und ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Immerhin unterzeichnete der
Beschwerdeführer aber bereits am 27. Dezember 1995 im Hinblick auf eine
ausstehende IV-Rente eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der von der
Beschwerdegegnerin bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe. In einer
Besprechung vom 9. November 1998 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Hilfe mit einer Rückerstattungsverpflichtung
sichergestellt werden müsse. Am 2. Dezember 1998 erteilte A der SUVA den
Auftrag, allfällige ihm für das zustehende Jahr 1999 zustehende Guthaben an die
Gemeinde zu überweisen und schloss gleichentags mit dem Gemeinderat einen Abtretungsvertrag
über die ihm für 1999 zustehenden Guthaben der Sozialversicherungsanstalt, die
gemäss einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1999 an das Jugendsekretariat
überwiesen werden sollten. In zahlreichen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin
wurde die Verpflichtung sodann immer wieder erwähnt. Demgemäss mussten sich die
Beschwerdeführenden von Anfang an darüber im Klaren sein, dass Ihnen die
wirtschaftliche Hilfe nicht nur infolge ihres Grundbesitzes, sondern auch wegen
der ausstehenden Sozialversicherungsrenten nur vorschussweise ausgerichtet
wurde.
Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob die
genannten Erklärungen – wie behauptet – nur unter Druck zustande gekommen sind.
Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich diese Erklärungen nur auf die
Rentenleistungen für das Jahr 1999 und nicht auch auf spätere, welche heute
ebenfalls im Streit liegen, bezogen. Schliesslich lässt sich auch nichts aus
dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Verrechnungsformular der AHV/IV
vom 19. September 2001 ableiten. Gemäss diesem setzen Überweisungen an einen
von der versicherten (bevorschussten) Person unabhängigen Dritten (Gesuchsteller)
zwingend die Unterschrift des Versicherten in der ausdrücklich dafür
vorgesehenen Rubrik voraus. Obwohl diese Unterschrift im vorliegenden Fall
fehlte und das Jugendsekretariat den Verrechnungsantrag nur als Gesuchsteller
unterzeichnet hatte, erfolgte die Auszahlung
für die
Rentenbetreffnisse von April 2000 bis September 2001 in der Höhe von
Fr. 101'943.- auf das Sperrkonto des Jugendsekretariates. Der Grund für
diese Auszahlung ist nach den Akten nicht nachzuvollziehen, kann aber auch
offen bleiben, da der Rückerstattungsanspruch unabhängig von der Zulässigkeit
dieser Sicherungsmassnahme zu beurteilen ist.
c) Eine Rückerstattung unter den Voraussetzungen von § 20
Abs. 1 SHG ist nur möglich, wenn es sich um einen Vermögenswert von
erheblichem Umfang handelt. Wann dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus dem
Gesetz. Um aber zwei gleich vermögende Personen, die beide unterstützt werden,
unabhängig von der momentanen Realisierbarkeit ihres Vermögens
gleichzustellen, ist dem Pflichtigen bei der Rückerstattung der gleiche Vermögensfreibetrag
wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe einzuräumen
(RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen).
Die im vorliegenden Fall strittigen Rentennachzahlungen über
einerseits Fr. 51'296.- und anderseits Fr. 101'943.- stellen ohne
Zweifel Vermögenswerte von erheblichem Umfang dar. Ein Freibetrag ist von
diesen Betreffnissen nicht zu gewähren, da dieser bereits mit dem
Liegenschaftenbesitz der Beschwerdeführenden hinreichend gedeckt ist. Das einen
Schätzungswert von Fr. 381'000.- aufweisende Wohnhaus in X ist zwar mit
einer Hypothek von Fr. 230'000.- und einer Grundpfandverschreibung zu
Gunsten der Gemeinde über Fr. 33'000.- belastet, stellt aber dennoch
genügend Nettovermögen dar, um den massgebenden maximalen Freibetrag der
Familie von Fr. 10'000.- (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Fassung Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Ziff. E.2.1) zu decken.
d) Soweit die Beschwerdegegnerin Rückerstattung für die in den
Monaten Oktober und November 2001 gewährte wirtschaftliche Hilfe verlangt,
liegt der Fall insofern anders, als die IV-Rente für diese beiden Monate nicht
Gegenstand der IV-Nachzahlung bildete und daher direkt dem Beschwerdeführer
ausbezahlt wurde, ohne dass aber die wirtschaftliche Hilfe in dieser Zeit
bereits eingestellt worden wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, wann diese
Rentenzahlungen tatsächlich erfolgt sind. Unabhängig vom genauen Auszahlungszeitpunkt
besteht jedoch eine Rückerstattungspflicht auch in diesem Umfang. Wenn die
Auszahlung erst nach Empfang der wirtschaftlichen Hilfe für diese beiden Monate
erfolgt sein sollte, so ergibt sich die Rückerstattungspflicht auch in diesem
Fall aus § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 SHG. Sollte die Auszahlung jedoch noch vor Entgegennahme
der wirtschaftlichen Hilfe stattgefunden haben, so liegt eine Verletzung der
Auskunfts- bzw. Meldepflicht gemäss § 18 SHG und damit ein Anwendungsfall von
§ 26 SHG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe)
vor.
e) Besteht demnach grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht
im Sinne von § 20 SHG bzw. allenfalls teilweise von § 26 SHG, so
kommt es entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden nicht auch darauf an,
ob sie heute noch über die von der SUVA direkt an sie ausbezahlten
Vermögenswerte verfügen oder ob sie diese bereits für aufgelaufene Schulden und
dringend notwendige Hausreparaturen und Anschaffungen verwendet haben. Die Rückerstattung
gemäss § 20 SHG und § 26 SHG setzt nicht voraus, dass der Pflichtige
durch den Vermögensanfall in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist.
2.
a) Zu klären bleibt, in welchem Umfang die
Beschwerdeführenden rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe bezogen
haben. Unangefochten und zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe monatsweise abgerechnet, um so eine Gegenüberstellung mit
der entsprechenden Rentennachzahlung zu ermöglichen und die Beschwerdeführenden
von allfälligen monatlichen Überschüssen bzw. Unterdeckungen profitieren zu
lassen. Ebenso anerkennen die Beschwerdeführenden grundsätzlich, dass sie für
die den Grundbedarf der Familie deckenden Leistungen rückerstattungspflichtig
sind.
Nachdem der Bezirksrat Y den
Rekurs mit Bezug auf drei Positionsgruppen gutgeheissen hat (Reisekosten E,
SIZ-Ausbildung und Wohnkostenanteil C), was sich allerdings betragsmässig
infolge der monatsweisen Berechnung nur mit Fr. 1'220.- auswirkte, sind im
vorliegenden Verfahren noch die folgenden Positionen offen: Internatskosten im
Schloss G, Feriengelder, Betreibungs- und Notariatskosten sowie die Kosten der
sozialpädagogischen Familienbegleitung.
b) Gegenstand der Rückerstattung bildet nach § 27 aSHG
die bezogene wirtschaftliche Hilfe (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich
auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten
während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat
(Abs. 2). Gemäss § 15 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(Abs. 1). Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische
Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu
Hause sicherzustellen (Abs. 2). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren
Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten
entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen
(Abs. 3). Die wirtschaftliche Hilfe wird gemäss § 16 SHG in Bargeld
ausgerichtet (Abs. 1) oder unter Umständen auf andere Weise erbracht
(Abs. 2). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die
Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende
Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3).
Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdeführenden keineswegs nur der Grundbedarf, sondern grundsätzlich
alle im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe erbrachten Leistungen der
Beschwerdegegnerin der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dazu gehören
insbesondere auch die situationsbedingten Leistungen wie Schul- und
Feriengelder sowie Leistungen Dritter. Bei letzteren setzt die Zuordnung zur
wirtschaftlichen Hilfe sodann nicht einmal zwingend eine vorgängige
Kostengutsprache durch die Fürsorgebehörde voraus, da solche Kosten nach dem
Gesetz auch ohne diese Gutsprache übernommen werden dürfen. Im Einzelnen gilt
für die strittigen Positionen Folgendes:
aa) Internatskosten
Der Sohn H wurde wegen
verschiedener schulischer und familiärer Probleme bereits 1998 im Internat
Schloss G untergebracht. Die Beschwerdegegnerin verlangt die Rückerstattung
der dafür angefallenen Internatskosten für die Zeit von März 1999 bis Dezember
1999.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Kosten seien nicht
Bestandteil der Sozialhilfe gewesen, sie hätten weder Antrag auf
Fremdplazierung noch auf Kostenübernahme gestellt. Ausserdem habe die Oberstufenschulgemeinde
die Hälfte der Kosten übernommen. Schliesslich sei ihnen nie Einsicht in die
betreffenden Rechnungen gewährt worden.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich einwandfrei, dass H im
Einverständnis mit den Beschwerdeführenden ins Internat eintrat und die von der
Beschwerdegegnerin übernommenen Internatskosten grundsätzlich Teil der
gewährten wirtschaftlichen Hilfe bildeten. Die Internatsplatzierung und die
entsprechende erstmalige Kostengutsprache erfolgte auf Antrag des
Jugendsekretärs I vom 10. Februar 1998, welcher die Gründe dafür einerseits im
schulischen und andererseits im familiären Bereich ortete. Er habe das Institut
Schloss G zusammen mit H und den Eltern besucht; H würde gerne in diese Schule
eintreten. In seiner Kostengutsprache vom 23. Februar 1998 erwog der
Gemeinderat sodann, die Internatsplatzierung entspreche einer freiwilligen
Massnahme ausserhalb des Vormundschaftsrechtes. Mögliche Träger der Internatskosten
von Fr. 9'350.- pro Quartal seien je nach Platzierungsmotiv Schule und
Sozialhilfe. Eine genaue Abgrenzung zwischen den schulischen und familiären
Platzierungsgründen sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Da die
Fremdplazierung die familiäre Situation entlasten werde, erscheine eine
vollständige Kostenübernahme durch die Sozialhilfe bis zu den Sommerferien
gerechtfertigt. Danach beteilige sich die Oberstufenschulpflege zu 50 % an den
Kosten. Eine Verlängerung dieser Kostengutsprache für das Schuljahr 1998/1999
erfolgte am 21. Dezember 1998 unter Hinweis auf die Erwägungen des früheren
Beschlusses. Dabei wurde erneut festgehalten, dass der Anteil der
Beschwerdegegnerin 50% der Kosten, d.h. ca. Fr. 4'675.- pro Quartal, betrage,
den Rest übernehme die Oberstufenschulgemeinde. Wiederum unter Hinweis auf den
ursprünglichen Beschluss wurde der Aufenthalt von H im Internat am 14. Juni
1999.
ein weiteres Mal verlängert, erneut unter Schätzung des der
Beschwerdegegnerin verbleibenden halben Betrages auf ca. Fr. 4'675.- pro
Quartal.
Im Quantitativen fällt auf, dass die von der
Beschwerdegegnerin ursprünglich berechneten Internatskosten zwischen
Fr. 2'181.- und Fr. 3'019.30 monatlich schwanken und damit wesentlich
höher liegen, als dies den quartalsbezogenen Schätzungen in den massgebenden
Beschlüssen (ca. Fr. 1560.- pro Monat) entspräche. Grund für diese Differenz
bildet in geringem Masse der Umstand, dass das Internat neben den Schulgeld-,
Unterkunfts- und Verpflegungskosten von Fr. 104.- pro Kalendertag jeweils
zusätzliche persönliche
Kosten für Musikunterricht, Taschengeld, Reisekosten, Kurse und Sachbeschädigungen
in Rechnung stellte, wovon die Oberstufenschulgemeinde F gemäss ihren
Beschlüssen vom 11. Februar 1998 und 23. April 1999 nur den fixen Betrag von
Fr. 52.- bzw. 60.- pro Kalendertag übernahm. Im Wesentlichen jedoch
beruht die Differenz auf einer fehlerhaften Verteilung der Internatskosten
auf die beiden Kostenträger. Aufgrund der Internatsrechnungen und der beiden
Beschlüsse der Oberstufenschulgemeinde musste die Beschwerdegegnerin nämlich
feststellen, dass das Jugendsekretariat den Kostenanteil der Schulgemeinde zu
Unrecht auf den Aufenthaltstag anstatt auf den Kalendertag berechnet hatte.
Aufgrund
einer korrekten
Kostenverteilung beträgt der Anteil der Beschwerdegegnerin an den Internatskosten
für die fragliche Zeit nunmehr insgesamt nur noch Fr. 22'849.- anstatt
Fr. 32'040.-. Für die Berechnung der rückerstattungspflichtigen
Leistungen fällt diese Korrektur wegen der monatsbezogenen Abrechnungsweise
allerdings weniger ins Gewicht. Der Anspruch wird um Fr. 2'403.65 von
insgesamt Fr. 45'809.05 auf Fr. 43'405.40 reduziert.
bb) Feriengelder
Unter dieser Position waren im Rekursverfahren noch
Kostenbeteiligungen für die Sommerferien im August 2000 über Fr. 2'812.-
und für ein Winterlager von 2 Kindern im Februar 2001 über Fr. 600.-
strittig. Der Bezirksrat erwog dazu zutreffend, bei diesen Kosten würde es
sich ebenfalls um rückerstattungspflichtige situationsbedingte Sozialhilfeleistungen
handeln, die im einen Fall ausdrücklich und im anderen Fall durch Bezahlung der
überbrachten Rechnung bewilligt worden seien. Die Beschwerdeführenden äussern
sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu diesem Punkt. Weitere Erwägungen
erübrigen sich daher.
cc) Betreibungs- und Notariatskosten
Betreffend die im September 1999 in der Rechnung
berücksichtigten Betreibungskosten über Fr. 177.10 sowie die im März 1999
erscheinenden Notariatskosten über Fr. 157.- ergeben sich vor dem
Hintergrund der einleitenden Bemerkungen unter E. 2b keine Besonderheiten. Die
Beschwerdeführenden greifen diese beiden Positionen im Beschwerdeverfahren
auch nicht mehr auf.
dd) Familienbegleitung
Unter dieser Position werden für die Zeit zwischen April 2000
und September 2001 Kosten über insgesamt Fr. 14'588.75 geltend gemacht. Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, nicht sie, sondern
die Beschwerdegegnerin habe den Auftrag für eine Familienbegleitung erteilt.
Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin hätte die Familienberatungsstelle auch
verschiedene Zwischenberichte erstellt im Zusammenhang mit Massnahmen
ausserhalb des Sozialhilfebereichs.
Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage
der Hilfe bedarf, um Beratung und Betreuung nachsuchen. Persönliche Beratung
und Betreuung wird durch gemeindeeigene oder gemeinsame Beratungs- und
Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden oder durch andere öffentliche oder private
soziale Institutionen gewährt (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird
gemäss § 12 SHG im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an
kein bestimmtes Verfahren gebunden (Abs. 1). Die Beratungs- und Betreuungsstellen
bestimmen Art und Umfang der Hilfe (Abs. 2). Soweit sie Beratung und
Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist,
vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand
wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde (Abs. 3). Nach
dieser Ordnung besteht ein Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig davon, ob
sich der Berechtigte in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder nicht.
Liegt keine solche vor, so hat der Berechtigte für die Kosten der ihm vermittelten
Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen
nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche
Notlage vor, so können spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch
zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Fürsorgebehörde eine
spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet
sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 16
Abs. 3 SHG Kostengutsprache. Die wirtschaftliche Hilfe kann sogar mit
Auflagen und Weisungen zur Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person
oder Stelle verbunden werden (§ 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit.
a der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz, SHV).
Im vorliegenden Fall wurde die von K erbrachte
sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Familienberatungsstelle und im
Einverständnis mit den Beschwerdeführenden organisiert. Zwar unterzeichneten
die Beschwerdeführenden dafür nie ein förmliches Hilfegesuch, jedoch erfolgte
der Antrag auf Familienbegleitung durch Jugendsekretär I, der in seinem
Schreiben vom 21. Oktober 1999 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer
psychisch recht grosse Probleme gehabt hätte, mit einer Familienbegleitung
einverstanden sei und sich dafür ausdrücklich einen Mann wünsche.
Dementsprechend bezog sich der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 29. November
1999.
auf diesen "im Namen der Familie" gestellten Antrag und leistete
erstmals Kostengutsprache. Am 3. Juli 2000 bewilligte die Behörde eine
Verlängerung dieser Familienbegleitung mit dem Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin damit einverstanden sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, die Familienbegleitung sei von den Beschwerdeführenden
nicht gewünscht worden. Die Massnahme wurde vielmehr im Interesse und
Einverständnis der Beschwerdeführenden vom Jugendsekretär veranlasst. Mit
deren Bewilligung durch den Gemeinderat wurde die persönliche Hilfeleistung
als zur Verbesserung der Situation notwendig anerkannt und durch die Kostengutsprache
zum Bestandteil der wirtschaftlichen Hilfe gemacht.
Aufgrund der Akten decken die rückerstattungspflichtigen
Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung ausschliesslich den
Zeitaufwand für die bei oder mit der Familie zugebrachten Arbeitsstunden von K
sowie dessen Fahrspesen. Für allfällige Kosten der angeforderten
Zwischenberichte der Familienberatungsstelle, welche der Gemeinde teilweise im
Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen notwendig erschienen, wurde
demnach keine Rückerstattung verlangt. Damit erweisen sich die unter diesem
Titel zurückgeforderten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe als rechtens.
3.
Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich im
Rekursverfahren auch gegen den Rückbehalt des nach Rückerstattung der IV-Rente
verbleibenden Restbetrages auf dem Sperrkonto wehrten und dies als einen
unverhältnismässigen und rechtswidrigen Eingriff bezeichneten, hat der
Bezirksrat den Einwand zu Recht verworfen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen
Rückerstattungsanspruch bezogen auf die direkt ausbezahlte SUVA-Nachzahlung
hat, kann sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf den Restbetrag aus der
IV-Nachzahlung mit dieser Gegenforderung verrechnen. Die Beschwerdeführenden
bringen nichts vor, was die Zulässigkeit dieser Verrechnung in Frage stellen
könnte.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückforderung
der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gerechtfertigt ist und lediglich bezogen
auf die Internatskosten entsprechend der neuen Aufstellung der
Beschwerdegegnerin zu korrigieren ist. Demgemäss sind die Beschwerdeführenden
für die zwischen März 1999 und Februar 2000 bezogene wirtschaftliche Hilfe zur
Rückerstattung von Fr. 43'405.40 und für die zwischen April 2000 und
November 2001 bezogene wirtschaftliche Hilfe zur Rückerstattung von
Fr. 98'948.55 (entsprechend dem Rekursentscheid Fr. 100'168.55 ./.
1'220.-) zu verpflichten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die
Rückerstattung im vollen Umfang zu Lasten des Sperrkontos beim
Jugendsekretariat erfolgen darf.
Damit obsiegen die Beschwerdeführenden gemessen am Streitwert
von rund Fr. 67'000.- lediglich in einem geringfügigen Umfang. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden die gesamten
Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), wobei bei der Bemessung ihren bedrängten finanziellen Verhältnissen
Rechnung zu tragen ist.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer eines Wohnhauses mit
einem massgeblichen Nettovermögenswert (Schätzungswert Fr. 381'000.-,
Hypothek Fr. 230'000.-, Grundpfandverschreibung Fr. 33'000.-). Sie
sind weiter in den Genuss der ihnen direkt ausgerichteten SUVA-Nachzahlung
über Fr. 51'296.- gekommen, von denen sie gemäss dem vorliegenden
Entscheid lediglich Fr. 43'405.40 zurückzahlen müssen und wofür sogar
noch ein Restbetrag von knapp Fr. 3'000.- auf dem Sperrkonto beim Jugendsekretariat
zur Verfügung steht. Damit sind sie in der Lage, die notwendigen Mittel für das
Beschwerdeverfahren selber aufzubringen. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss
werden die Beschwerdeführenden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für
geleistete wirtschaftliche Hilfe vom März 1999 bis Februar 2000
Fr. 43'405.40 und von April 2000 bis November 2001 Fr. 98'948.55
zurückzuerstatten. Die Rückerstattung darf zu Lasten des Sperrkontos beim
Jugendsekretariat erfolgen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
...