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Entscheid

VB.2002.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00431

19. Juni 2003Deutsch21 min

(URT.2003.7417)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A und B und ihre fünf Kinder, darunter H (geb. 1984) und E

(geb. 1993), bezogen seit 1996 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X.

Am 1. November 2001 wurde A rück­wirkend per 1. April 2000 eine Invalidenrente

über monatlich Fr. 5'734.- zugesprochen und das Rentenbetreffnis für die

Zeit von April 2000 bis September 2001 mit insgesamt Fr. 101'943.- auf ein

Sperrkonto des Jugendsekretariates Y überwiesen. Kurz darauf zahlte die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A für den Zeitraum von März 1999

bis Februar 2000 eine rückwirkende Übergangs­rente über insgesamt

Fr. 51'296.- direkt aus.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 legte der Gemeinrat X den von

der IV-Renten­nach­zahlung zurückzuerstattenden Anteil für die zwischen April

2000 und No­vember 2001 bezogene wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 100'168.55

fest (Disp.-Ziff. 1). Zusätzlich beschloss er, dass das restliche

Sperrkonto-Guthaben erst nach Abschluss des Verfahrens

"SUVA-Übergangsrente" an die Familie AB ausbezahlt werde (Disp.-Ziff.

2). Am 22. Juli 2002 for­der­te der Gemeinderat X sodann von der SUVA-Renten­nach­zah­lung

einen Betrag von Fr. 45'809.05 für die zwischen März 1999 und Februar 2000

bezogene wirtschaftliche Hilfe zurück.

Erwägungen

II. Gegen beide Beschlüsse erhoben A und B beim Bezirksrat Y Rekurs.

Sie beantragten gegenüber dem ersten Beschluss, dessen

Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und die Gemeinde zur Neuberechnung der

rückerstattungspflichtigen Sozialhilfe zu ver­­pflichten, unter Ausschluss der

Kosten der Familienbegleitung, der Schulkosten und der Feriengelder, des

Beitrages für das Winterlager etc., aber unter Einrechnung der Wohnkos­ten bzw.

Gutschrift der fiktiven Wohnkosten gemäss Vertrag mit der Familie C und entspre­chendem

Beschluss des Bezirksrates. Weiter verlangten sie die ersatzlose Streichung von

Disp.-Ziff. 2 als unverhältnismässigen und gesetzwidrigen Eingriff in die

persönlichen Verhältnisse.

Hinsichtlich des zweiten Beschlusses beantragten sie, dieser

sei aufzuheben und die Gemeinde zur Neuberechnung der rückerstattungspflichtigen

Sozialhilfe zu verpflichten, un­ter Ausschluss der Kosten der Jugend- und

Familienberatung, der Schulkosten und der Kos­­ten des Notariats und

Grundbuchamts D (Grundpfandverschreibung z.G. der Gemeinde X),

SUVA-Übergangsrente etc.

Nach einer zusätzlichen Substanziierung der strittigen

Rückforderungspositionen durch die Rekurrierenden vereinigte der Bezirksrat Y

die beiden Rekurse und hiess sie inso­fern gut, als er die Beiträge für

Reisekosten von E und die Ausbildungs­kosten SIZ von B für nicht rückerstattungspflichtig

erklärte und die Berück­sich­tigung eines Anteils der Wohn­kosten der Familie C

mit total Fr. 1'650.- verlangte. Demgemäss berechnete der Rat den

Rückforderungsanspruch der Gemeinde X auf insgesamt Fr. 144'757.60 .

IV. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B zwei Beschwer­den.

Betreffend die IV-Nachzahlung verlangten sie die Begrenzung der rückzahlungs­pflichtigen

Leistung auf Fr. 77'723.- und die Überweisung des Restbetrages von

Fr. 24'220.- inklusive Zins an A. Betreffend die SUVA-Nachzahlung

beantragen sie, es sei eine rückzahlbare Summe von Fr. 16'585.-

vorzumerken, welche zurückzuzahlen sei, sofern sich die Beschwerdeführenden in

günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befän­den. Weiter verlangten die

Beschwer­de­führenden in beiden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2002 wurden beide

Beschwerdeverfahren vereinigt. Der Bezirksrat Y beantragte am 13. Januar 2003

die vollständige Ab­weisung der Beschwerden. Die Gemeinde X liess sich am 28.

Januar 2003 vernehmen und verlangte ebenfalls die Beschwerdeabweisung.

Mit Beschluss vom 20. März 2003 wies die Kammer das Gesuch der

Beschwerdefüh­renden um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab

und setzte der Beschwer­­degegnerin Frist, dem Gericht die Rechnungen des

Internates sowie Belege zur Kos­tenbeteiligung der Oberstufenschulgemeinde F

einzureichen und zur Differenz zwi­schen den geschätzten und den verrechneten

Internatskosten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. April 2003 reichte der

Gemeinderat X die verlangten Unterlagen nach und reduzier­te die Rückforderung

aus der SUVA-Nachzahlung auf Fr. 43'405.40. Am 9. Mai 2003 ersuch­ten die

Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise erneut um die Be­stellung eines un­entgeltlichen

Rechtsbeistandes, was das Gericht am 14. Mai 2003 ablehnte. Am 30. Mai 2003

schliesslich nahmen die Beschwerdeführenden zu den neu eingereich­ten Akten Stellung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

kann sich nach dem Sozi­al­­hilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, in der

vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 gelten­den Fassung [aSHG]) aus drei

verschiedenen Rechtsgründen ergeben.

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer

unter unwahren oder unvoll­­ständi­gen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt

hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG geregelten

Auskunftspflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher ohne

weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt.

Demgegenüber regelt § 27 aSHG die Rückerstattung bei

rechtmässigem Bezug, wo­bei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits

ist wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG

infolge einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Ver­­hältnisse

zurückzuerstatten, wenn nämlich der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn

oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell

günstige Verhältnisse gelangt ist. Andererseits hat die Rückerstattung nach

§ 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG unter den Vor­aussetzungen von

§ 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen

Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird.

In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den

Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Li­quiditätsengpasses

auf, was regelmässig in der Unterzeichnung ei­ner Rückerstattungsver­pflichtung

durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermö­­genswerte

gelten etwa unverteilte Erbschaften, Gesellschaftsanteile oder Liegenschaften,

Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen,

Wertgegenstände, ebenso aber auch Leistungen der Sozialversicherungen, die

kumuliert als Nachzahlungssum­­me ausgerichtet werden. In diesen Fällen wird

nämlich die Realisierung des vorerst nur obligatorisch bestehende

Rentenanspruchs erst mit der Rentenverfügung und der darauf ge­stützten

Rentennachzahlung möglich (vgl. RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen; VGr, 20. September

2000, VB.2000.00267, www.vgrzh.ch).

Keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 27

Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG

bildet nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung das Vorliegen einer

unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung. Denn das Unterzeichnen einer

solchen Verpflichtung ist nur "in der Regel" verlangt und erleichtert

in ers­ter Linie die Durchsetzung einer in Frage stehenden Rückerstattung. Sie

bildet insoweit nicht Gegenstand der Voraussetzungen einer Rückerstattung,

sondern gehört zu den Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich

wird damit der Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung

nicht rechnen müssen und sich in gu­ten Treuen darauf verlassen dürfen, dass

die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (VGr, 20. September 2000,

VB.2000.00267, www.vrgzh.ch).

b) Die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Nachzahlungen für

IV- und SUVA-Renten unterliegen gestützt auf § 27 Abs. 1 zweiter

Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG grundsätzlich der

Rückzahlungspflicht. Da die Beschwerdeführenden vorliegend von Anfang an mit

dieser Rückzahlung rechnen mussten, besteht die Verpflichtung unabhängig davon,

ob die Rentenansprüche für den massgeblichen Zeitraum an die Beschwerdegegnerin

abgetreten wurden und ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Immerhin unterzeichnete der

Beschwerdeführer aber bereits am 27. Dezember 1995 im Hinblick auf eine

ausstehende IV-Rente eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der von der

Beschwerdegegnerin bevorschussten wirt­­schaftlichen Hilfe. In einer

Besprechung vom 9. November 1998 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Hilfe mit einer Rückerstattungsverpflichtung

sichergestellt werden müsse. Am 2. Dezember 1998 erteilte A der SUVA den

Auftrag, allfällige ihm für das zustehende Jahr 1999 zustehende Guthaben an die

Gemeinde zu überweisen und schloss gleichentags mit dem Gemeinderat einen Abtretungsvertrag

über die ihm für 1999 zustehen­den Guthaben der Sozialversicherungsanstalt, die

gemäss einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1999 an das Jugendsekretariat

überwiesen werden sollten. In zahlreichen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin

wurde die Verpflichtung sodann immer wieder erwähnt. Demgemäss mussten sich die

Beschwerdeführenden von Anfang an darüber im Klaren sein, dass Ihnen die

wirtschaftliche Hilfe nicht nur infolge ihres Grundbesitzes, sondern auch wegen

der aus­stehenden Sozialversicherungsrenten nur vorschussweise ausgerichtet

wurde.

Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob die

genannten Erklärungen – wie behauptet – nur unter Druck zustande gekommen sind.

Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich diese Erklärungen nur auf die

Rentenleistungen für das Jahr 1999 und nicht auch auf spätere, welche heute

ebenfalls im Streit liegen, bezogen. Schliesslich lässt sich auch nichts aus

dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Verrechnungsformular der AHV/IV

vom 19. September 2001 ableiten. Gemäss diesem setzen Überweisungen an einen

von der versicherten (bevorschussten) Person unabhängigen Dritten (Gesuchsteller)

zwingend die Unterschrift des Versicherten in der ausdrücklich dafür

vorgesehenen Rubrik voraus. Obwohl diese Unterschrift im vorliegenden Fall

fehlte und das Jugend­sekretariat den Verrechnungsantrag nur als Gesuchsteller

unterzeichnet hatte, erfolgte die Auszahlung

für die

Rentenbetreffnisse von April 2000 bis September 2001 in der Höhe von

Fr. 101'943.- auf das Sperrkonto des Jugendsekretariates. Der Grund für

diese Auszah­lung ist nach den Akten nicht nachzuvollziehen, kann aber auch

offen bleiben, da der Rückerstattungsanspruch unabhängig von der Zulässigkeit

dieser Sicherungsmassnahme zu be­urteilen ist.

c) Eine Rückerstattung unter den Voraussetzungen von § 20

Abs. 1 SHG ist nur mög­­lich, wenn es sich um einen Vermögenswert von

erheblichem Umfang handelt. Wann dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus dem

Gesetz. Um aber zwei gleich vermögende Personen, die beide unterstützt werden,

unabhängig von der momentanen Realisierbarkeit ihres Ver­mögens

gleichzustellen, ist dem Pflichtigen bei der Rückerstattung der gleiche Vermögensfreibetrag

wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe einzuräumen

(RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen).

Die im vorliegenden Fall strittigen Rentennachzahlungen über

einerseits Fr. 51'296.- und anderseits Fr. 101'943.- stellen ohne

Zweifel Vermögenswerte von erheblichem Umfang dar. Ein Freibetrag ist von

diesen Betreffnissen nicht zu gewähren, da dieser bereits mit dem

Liegenschaftenbesitz der Beschwerdeführenden hinreichend gedeckt ist. Das einen

Schätzungswert von Fr. 381'000.- aufweisende Wohnhaus in X ist zwar mit

einer Hypothek von Fr. 230'000.- und einer Grundpfandverschreibung zu

Gunsten der Gemeinde über Fr. 33'000.- belastet, stellt aber dennoch

genügend Netto­vermögen dar, um den massgebenden maximalen Freibetrag der

Familie von Fr. 10'000.- (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, Fassung Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Ziff. E.2.1) zu decken.

d) Soweit die Beschwerdegegnerin Rückerstattung für die in den

Monaten Oktober und November 2001 gewährte wirtschaftliche Hilfe verlangt,

liegt der Fall insofern anders, als die IV-Rente für diese beiden Monate nicht

Gegenstand der IV-Nachzahlung bildete und daher direkt dem Beschwerdeführer

ausbezahlt wurde, ohne dass aber die wirtschaftliche Hilfe in dieser Zeit

bereits eingestellt worden wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, wann diese

Rentenzahlungen tatsächlich erfolgt sind. Unabhängig vom genauen Auszahlungszeitpunkt

besteht jedoch eine Rückerstattungspflicht auch in diesem Umfang. Wenn die

Auszahlung erst nach Empfang der wirtschaftlichen Hilfe für diese beiden Monate

erfolgt sein sollte, so ergibt sich die Rückerstattungspflicht auch in diesem

Fall aus § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 SHG. Sollte die Auszahlung jedoch noch vor Entgegennahme

der wirtschaftlichen Hilfe stattgefunden haben, so liegt eine Verletzung der

Auskunfts- bzw. Meldepflicht gemäss § 18 SHG und damit ein Anwendungsfall von

§ 26 SHG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe)

vor.

e) Besteht demnach grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht

im Sinne von § 20 SHG bzw. allenfalls teilweise von § 26 SHG, so

kommt es entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden nicht auch darauf an,

ob sie heute noch über die von der SUVA direkt an sie ausbezahlten

Vermögenswerte verfügen oder ob sie diese bereits für aufgelaufene Schulden und

dringend notwendige Hausreparaturen und Anschaffungen verwendet ha­ben. Die Rückerstattung

gemäss § 20 SHG und § 26 SHG setzt nicht voraus, dass der Pflich­­tige

durch den Vermögensanfall in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist.

2.

a) Zu klären bleibt, in welchem Umfang die

Beschwerdeführenden rückerstattungs­­pflichtige wirtschaftliche Hilfe bezogen

haben. Unangefochten und zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe monatsweise abgerechnet, um so eine Gegenüberstellung mit

der entsprechenden Rentennachzahlung zu ermöglichen und die Beschwerdeführenden

von allfälligen monatlichen Überschüssen bzw. Unterdeckungen profitieren zu

lassen. Ebenso anerkennen die Beschwerdeführenden grundsätzlich, dass sie für

die den Grundbedarf der Familie deckenden Leistungen rückerstattungspflichtig

sind.

Nachdem der Bezirksrat Y den

Rekurs mit Bezug auf drei Positionsgruppen gutgeheis­sen hat (Reisekosten E,

SIZ-Ausbildung und Wohnkostenanteil C), was sich allerdings be­tragsmässig

infolge der monatsweisen Berechnung nur mit Fr. 1'220.- auswirkte, sind im

vorliegenden Verfahren noch die folgenden Positionen offen: Internatskosten im

Schloss G, Feriengelder, Betreibungs- und Notariatskosten sowie die Kosten der

sozialpädagogischen Familienbegleitung.

b) Gegenstand der Rückerstattung bildet nach § 27 aSHG

die bezogene wirtschaftliche Hilfe (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich

auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten

während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat

(Abs. 2). Gemäss § 15 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(Abs. 1). Sie hat die not­­wendige ärztliche oder therapeutische

Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu

Hause sicherzustellen (Abs. 2). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren

Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten

entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen

(Abs. 3). Die wirtschaftliche Hilfe wird gemäss § 16 SHG in Bargeld

ausgerichtet (Abs. 1) oder unter Umständen auf andere Weise erbracht

(Abs. 2). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die

Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende

Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3).

Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass entgegen dem Dafürhalten

der Beschwerdefüh­renden keineswegs nur der Grundbedarf, sondern grundsätzlich

alle im Rahmen der wirt­­schaftlichen Hilfe erbrachten Leistungen der

Beschwerdegegnerin der Rückerstattungs­pflicht unterliegen. Dazu gehören

insbesondere auch die situationsbedingten Leistungen wie Schul- und

Feriengelder sowie Leistungen Dritter. Bei letzteren setzt die Zuordnung zur

wirtschaftlichen Hilfe sodann nicht einmal zwingend eine vorgängige

Kostengutsprache durch die Fürsorgebehörde voraus, da solche Kosten nach dem

Gesetz auch ohne diese Gutsprache übernommen werden dürfen. Im Einzelnen gilt

für die strittigen Positionen Fol­gendes:

aa) Internatskosten

Der Sohn H wurde wegen

verschiedener schulischer und familiärer Probleme bereits 1998 im Internat

Schloss G untergebracht. Die Beschwerdegegnerin verlangt die Rü­ck­er­stattung

der dafür angefallenen Internatskosten für die Zeit von März 1999 bis Dezember

1999.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Kosten seien nicht

Bestandteil der Sozialhilfe gewesen, sie hätten weder Antrag auf

Fremdplazierung noch auf Kostenübernah­me gestellt. Ausserdem habe die Oberstufenschulgemeinde

die Hälfte der Kosten übernommen. Schliesslich sei ihnen nie Einsicht in die

betreffenden Rechnungen gewährt worden.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich einwandfrei, dass H im

Einverständnis mit den Beschwerdeführenden ins Internat eintrat und die von der

Beschwerdegegnerin übernom­menen Internatskosten grundsätzlich Teil der

gewährten wirtschaftlichen Hilfe bil­de­ten. Die Internatsplatzierung und die

entsprechende erstmalige Kostengutsprache erfolg­te auf Antrag des

Jugendsekretärs I vom 10. Februar 1998, welcher die Grün­de dafür einerseits im

schulischen und andererseits im familiären Bereich ortete. Er habe das Institut

Schloss G zusammen mit H und den Eltern besucht; H würde gerne in diese Schule

eintreten. In seiner Kostengutsprache vom 23. Februar 1998 erwog der

Gemeinderat sodann, die Internatsplatzierung entspreche einer freiwilligen

Massnahme ausserhalb des Vormundschafts­rechtes. Mögliche Träger der Inter­nats­kosten

von Fr. 9'350.- pro Quartal seien je nach Platzierungsmotiv Schule und

Sozialhilfe. Eine genaue Abgrenzung zwischen den schu­lischen und familiären

Platzierungsgründen sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Da die

Fremdplazierung die familiäre Situation entlasten werde, erscheine eine

vollständige Kos­tenübernahme durch die Sozialhilfe bis zu den Sommerferien

gerechtfertigt. Danach be­teilige sich die Oberstufenschulpflege zu 50 % an den

Kosten. Eine Verlängerung dieser Kostengutsprache für das Schuljahr 1998/1999

erfolgte am 21. Dezember 1998 unter Hinweis auf die Erwägungen des früheren

Beschlusses. Dabei wurde erneut festgehalten, dass der Anteil der

Beschwerdegegnerin 50% der Kosten, d.h. ca. Fr. 4'675.- pro Quartal, betrage,

den Rest übernehme die Oberstufenschulgemeinde. Wiederum unter Hinweis auf den

ursprünglichen Beschluss wurde der Aufenthalt von H im Internat am 14. Juni

1999.

ein weiteres Mal verlängert, erneut unter Schätzung des der

Beschwerdegegnerin verbleibenden halben Betrages auf ca. Fr. 4'675.- pro

Quartal.

Im Quantitativen fällt auf, dass die von der

Beschwerdegegnerin ursprünglich berech­neten Internatskosten zwischen

Fr. 2'181.- und Fr. 3'019.30 monatlich schwanken und damit wesentlich

höher liegen, als dies den quartalsbezogenen Schätzungen in den massgebenden

Beschlüssen (ca. Fr. 1560.- pro Monat) entspräche. Grund für diese Dif­ferenz

bildet in geringem Masse der Umstand, dass das Internat neben den Schulgeld-,

Unterkunfts- und Verpflegungskosten von Fr. 104.- pro Kalendertag jeweils

zusätzliche per­sönliche

Kos­ten für Musikunterricht, Taschengeld, Reisekosten, Kurse und Sachbeschä­digungen

in Rechnung stellte, wovon die Oberstufenschulgemeinde F gemäss ihren

Beschlüssen vom 11. Februar 1998 und 23. April 1999 nur den fixen Betrag von

Fr. 52.- bzw. 60.- pro Kalendertag übernahm. Im Wesentlichen je­doch

beruht die Differenz auf einer fehlerhaften Ver­­teilung der Internatskosten

auf die beiden Kostenträger. Aufgrund der Internatsrechnun­gen und der beiden

Beschlüsse der Oberstufenschulgemeinde musste die Beschwerdegegne­rin nämlich

feststellen, dass das Jugendsekretariat den Kostenanteil der Schulgemeinde zu

Unrecht auf den Aufenthaltstag anstatt auf den Kalendertag berechnet hatte.

Aufgrund

einer korrekten

Kostenverteilung beträgt der Anteil der Beschwerdegegnerin an den Internatskosten

für die fragliche Zeit nunmehr insgesamt nur noch Fr. 22'849.- anstatt

Fr. 32'040.-. Für die Berechnung der rück­er­stat­tungs­pflichtigen

Leistungen fällt diese Korrektur wegen der monatsbezogenen Abrechnungs­weise

allerdings weniger ins Gewicht. Der Anspruch wird um Fr. 2'403.65 von

insgesamt Fr. 45'809.05 auf Fr. 43'405.40 reduziert.

bb) Feriengelder

Unter dieser Position waren im Rekursverfahren noch

Kostenbeteiligungen für die Sommerferien im August 2000 über Fr. 2'812.-

und für ein Winterlager von 2 Kindern im Februar 2001 über Fr. 600.-

strittig. Der Bezirksrat erwog dazu zutreffend, bei diesen Kos­ten würde es

sich ebenfalls um rückerstattungspflichtige situationsbedingte Sozialhilfeleis­tungen

handeln, die im einen Fall ausdrücklich und im anderen Fall durch Bezahlung der

überbrachten Rechnung bewilligt worden seien. Die Beschwerdeführenden äus­sern

sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu diesem Punkt. Weitere Erwägungen

erübrigen sich da­her.

cc) Betreibungs- und Notariatskosten

Betreffend die im September 1999 in der Rechnung

berücksichtigten Betreibungskosten über Fr. 177.10 sowie die im März 1999

erscheinenden Notariatskosten über Fr. 157.- ergeben sich vor dem

Hintergrund der einleitenden Bemerkungen unter E. 2b keine Besonderheiten. Die

Beschwerdeführenden greifen diese beiden Positionen im Beschwer­­deverfahren

auch nicht mehr auf.

dd) Familienbegleitung

Unter dieser Position werden für die Zeit zwischen April 2000

und September 2001 Kosten über insgesamt Fr. 14'588.75 geltend gemacht. Die

Beschwerdeführenden bringen da­gegen im Wesentlichen vor, nicht sie, sondern

die Beschwerdegegnerin habe den Auftrag für eine Familienbegleitung erteilt.

Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin hätte die Familienberatungsstelle auch

verschiedene Zwischenberichte erstellt im Zusammenhang mit Massnahmen

ausserhalb des Sozialhilfebereichs.

Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage

der Hilfe bedarf, um Be­­ratung und Betreuung nachsuchen. Persönliche Beratung

und Betreuung wird durch gemeindeeigene oder gemeinsame Beratungs- und

Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden oder durch andere öffentliche oder private

soziale Institutionen gewährt (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird

gemäss § 12 SHG im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an

kein bestimmtes Verfahren gebunden (Abs. 1). Die Beratungs- und Betreuungsstellen

bestimmen Art und Umfang der Hilfe (Abs. 2). Soweit sie Beratung und

Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist,

vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand

wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde (Abs. 3). Nach

dieser Ordnung besteht ein Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig davon, ob

sich der Berechtigte in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder nicht.

Liegt keine solche vor, so hat der Berechtigte für die Kosten der ihm vermittelten

Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen

nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche

Notlage vor, so können spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch

zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Fürsorgebehörde eine

spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet

sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hil­fe gemäss § 16

Abs. 3 SHG Kostengutsprache. Die wirtschaftliche Hilfe kann sogar mit

Auflagen und Weisungen zur Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person

oder Stel­­le verbunden werden (§ 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit.

a der Verordnung vom 21. Ok­tober 1981 zum Sozialhilfegesetz, SHV).

Im vorliegenden Fall wurde die von K erbrachte

sozialpädagogische Familienbeglei­tung durch die Familienberatungsstelle und im

Einverständnis mit den Beschwerdefüh­ren­den organisiert. Zwar unterzeichneten

die Beschwerdeführenden dafür nie ein förmliches Hilfegesuch, jedoch erfolgte

der Antrag auf Familienbegleitung durch Jugendsekretär I, der in seinem

Schreiben vom 21. Oktober 1999 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer

psychisch recht grosse Probleme gehabt hätte, mit einer Familienbeglei­tung

einverstan­den sei und sich dafür ausdrücklich einen Mann wünsche.

Dementsprechend bezog sich der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 29. November

1999.

auf diesen "im Namen der Familie" gestellten Antrag und leistete

erstmals Kostengutsprache. Am 3. Juli 2000 be­willigte die Behörde eine

Verlängerung dieser Familienbegleitung mit dem Hinweis da­rauf, dass die

Beschwerdeführerin damit einverstanden sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon

ausgegangen werden, die Familienbegleitung sei von den Beschwerdeführenden

nicht gewünscht worden. Die Massnahme wurde vielmehr im Interesse und

Einverständ­nis der Beschwerdeführenden vom Jugendsekretär veranlasst. Mit

deren Bewilligung durch den Gemeinderat wurde die persönliche Hil­feleistung

als zur Verbesserung der Situa­tion notwendig anerkannt und durch die Kos­tengutsprache

zum Bestandteil der wirtschaftlichen Hilfe gemacht.

Aufgrund der Akten decken die rückerstattungspflichtigen

Kosten der sozialpä­da­go­gischen Familienbegleitung ausschliesslich den

Zeitaufwand für die bei oder mit der Familie zugebrachten Arbeitsstunden von K

sowie dessen Fahrspesen. Für allfällige Kos­ten der angeforderten

Zwischenberichte der Familienberatungsstelle, welche der Gemein­de teilweise im

Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen notwendig erschienen, wur­de

demnach keine Rückerstattung verlangt. Damit erweisen sich die unter diesem

Titel zurückgeforderten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe als rechtens.

3.

Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich im

Rekursverfahren auch gegen den Rückbehalt des nach Rückerstattung der IV-Rente

verbleibenden Restbetrages auf dem Sperrkonto wehrten und dies als einen

unverhältnismässigen und rechtswidrigen Eingriff bezeichneten, hat der

Bezirksrat den Einwand zu Recht verworfen. Soweit die Beschwer­degegnerin einen

Rückerstattungsanspruch bezogen auf die direkt ausbezahlte SUVA-Nachzahlung

hat, kann sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf den Restbetrag aus der

IV-Nachzahlung mit dieser Gegenforderung verrechnen. Die Beschwerdeführenden

bringen nichts vor, was die Zulässigkeit dieser Verrechnung in Frage stellen

könnte.

4.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückforderung

der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gerechtfertigt ist und lediglich bezogen

auf die Internatskosten entsprechend der neuen Aufstellung der

Beschwerdegegnerin zu korrigieren ist. Demgemäss sind die Beschwerdeführenden

für die zwischen März 1999 und Februar 2000 bezogene wirt­schaftliche Hilfe zur

Rückerstattung von Fr. 43'405.40 und für die zwischen April 2000 und

November 2001 bezogene wirtschaftliche Hilfe zur Rückerstattung von

Fr. 98'948.55 (entsprechend dem Rekursentscheid Fr. 100'168.55 ./.

1'220.-) zu verpflichten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die

Rückerstattung im vollen Umfang zu Lasten des Sperrkontos beim

Jugendsekretariat erfolgen darf.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden gemessen am Streitwert

von rund Fr. 67'000.- lediglich in einem geringfügigen Umfang. Bei diesem

Ausgang des Beschwerde­verfahrens haben die Beschwerdeführenden die gesamten

Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), wobei bei der Bemessung ihren bedrängten finanziel­­len Verhältnissen

Rechnung zu tragen ist.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begeh­­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer eines Wohnhauses mit

einem massgeblichen Nettovermögenswert (Schätzungswert Fr. 381'000.-,

Hypothek Fr. 230'000.-, Grundpfandverschreibung Fr. 33'000.-). Sie

sind weiter in den Genuss der ih­nen direkt ausgerichteten SUVA-Nachzahlung

über Fr. 51'296.- gekommen, von denen sie gemäss dem vorliegenden

Entscheid lediglich Fr. 43'405.40 zurückzahlen müssen und wo­für sogar

noch ein Restbetrag von knapp Fr. 3'000.- auf dem Sperrkonto beim Jugendse­kre­tariat

zur Verfügung steht. Damit sind sie in der Lage, die notwendigen Mittel für das

Beschwerdeverfahren selber aufzubringen. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss

werden die Beschwerdeführenden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für

geleistete wirtschaftliche Hilfe vom März 1999 bis Februar 2000

Fr. 43'405.40 und von April 2000 bis November 2001 Fr. 98'948.55

zurückzuerstatten. Die Rückerstattung darf zu Lasten des Sperrkontos beim

Jugendsekretariat erfolgen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.

...