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Entscheid

VB.2002.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00445

6. Februar 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7163)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 12). Obwohl die Art und Weise der Sortierung in der Präsidialverfügung vom

8. Januar 2003 näher ausgeführt wurde (chronologische Ordnung, Nummerierung,

Aktenverzeichnis), mangelt es bei den umfangreichen, wieder beim Gericht

eingereichten Ak­ten sowohl an einer durchgehenden Nummerierung als auch an

einem Aktenverzeichnis. Auch eine chronologische Ablage ist nicht durchwegs

ersichtlich. Dem Gericht ist es dadurch verunmöglicht, sich innert nützlicher

Frist einen Überblick über die Aktenlage zu ver­schaffen.

4. Die

Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die un­entgeltliche

Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of­fensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfah­renskosten erlassen.

Angesichts der erwähnten Mängel der Beschwerdeschrift, die inner­halb der Frist

zur Verbesserung nicht behoben worden sind, erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind demnach gestützt auf § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.