VB.2002.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00445
6. Februar 2003Deutsch7 min
(URT.2003.7163)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00445
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.02.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Mangelhafte Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit)
Eine Beschwerdeschrift hat Antrag und Begründung zu enthalten (E. 1a). Anforderungen an Antrag und Begründung insbesondere in Sozialhilfeverfahren, die von Laien geführt werden (E. 2a).
Auch die "verbesserte" Beschwerdeschrift erfüllt vorliegend die Anforderungen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht (E. 2b). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre ungeordnet eingereichten Akten auch nach entsprechender Aufforderung in unsortierter Form dem Gericht wieder eingereicht (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
AKTENORDNUNG
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
SOZIALHILFE
VERBESSERUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 167 lit. I GVG
§ 23 lit. II VRG
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Am 12. Dezember
2002 (eingegangen am 16. Dezember 2002) reichte A beim Verwaltungsgericht eine
Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ein. Ausserdem
überbrachte sie am 30. Dezember 2002 eine Paket mit Akten, und am 3. Januar
2003 ging beim Gericht eine Orientierungskopie eines Schreibens von A an den
Bezirksrat Y vom 17. Dezember 2002 ein.
Weil die
Formerfordernisse an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt waren und die
eingereichten Akten in ungeordnetem Zustand dem Gericht übergeben wurden,
auferlegte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung
vom 8. Januar 2003, die Beschwerdeschrift innert 10 Tagen zu verbessern, und
zwar unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten würde (Fristablauf: 20. Januar 2003). Zu diesem Zweck wurden ihr
die Eingaben vom 12. und 17. Dezember 2002 sowie das Aktenpaket zurückgesandt.
Mit Eingabe vom
10. Januar 2003 (eingegangen am 14. Januar 2003) ersuchte die Beschwerdeführerin
um Fristerstreckung um einen Monat wegen Arbeitsüberlastung. Sie führte in
ihrem Schreiben unter anderem aus, ihre Eingabe habe den Anforderungen genügt.
Es sei ihr nicht klar, was zu verbessern sei. Am 14. Januar 2003 teilte der Gerichtssekretär
(nach Rücksprache mit dem Abteilungspräsidenten) der Beschwerdeführerin
schriftlich mit, dass die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2003 genügend klar
abgefasst sei und dass an der angesetzten Frist festgehalten werde. Mit
Fax-Eingabe vom 17. Januar 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals um
"Einhaltung der Frist von 30 Tagen". Gleichentags überbrachte sie
persönlich eine Beschwerdeschrift sowie das ihr zurückgesandte Aktenpaket. Mit
einer weiteren Fax-Eingabe vom 17. Januar 2003 ergänzte die Beschwerdeführerin,
dass sie "gegen alle abgewiesenen Beschwerden" Klage erhebe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine
Begründung enthalten. Es handelt sich um Gültigkeitserfordernisse (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1
und 6). Bevor jedoch auf eine diesen Erfordernissen nicht genügende
Beschwerde nicht eingetreten wird, ist der beschwerdeführenden Person nach
§ 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 und § 23 Abs. 2
VRG Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift zu geben.
b) Die Eingabe vom
12. Dezember 2002 enthält eine Vielzahl von Vorwürfen, die sich in allgemeiner
Weise und teilweise bloss stichwortartig formuliert gegen diverse Behörden und
namentlich bezeichnete Personen richten, die mit der Beurteilung der sozialhilferechtlichen
Ansprüche der Beschwerdeführerin befasst sind. Unter Bezugnahme auf die umfangreiche
Korrespondenz der vergangenen Jahre macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, die verschiedenen Verfahren seien nicht korrekt geführt worden und es
seien ihr die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen nicht zugekommen. Unter
dem Titel "Antrag" führt die Beschwerdeführerin ebenfalls weitgehend
nur stichwortartig umschriebene Beanstandungen auf und verweist wiederum auf
den diesbezüglichen Schriftverkehr mit den Behörden in den letzten Jahren. Die
Beschwerdeführerin erwähnt mehr beiläufig Rekursverfahren und bezirksrätliche
Beschlüsse, ohne allerdings auszuführen, ob überhaupt und – wenn ja –
welche Rekursentscheide angefochten sind.
c) Aus diesem
Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Januar
2002 aufgefordert, einen Antrag zu formulieren, aus dem hervorgeht, welche Entscheide
angefochten und wie die angefochtenen Entscheide zu ändern sind. Ausserdem verlangte
das Gericht eine Begründung mit einer Darlegung, inwieweit der Vorinstanz eine
Rechtsverletzung oder eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts vorgeworfen werde.
2. a) Das
Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an
Beschwerdeantrag und -begründung in Sozialhilfestreitigkeiten ausgeführt (RB
2000 Nr. 25), dass aus dem Antrag ersichtlich werden müsse, was im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt im Streit liege. Dies
diene dazu, den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht zu bestimmen. In der
Begründung müsse eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
wenigstens ansatzweise erfolgen, selbst wenn bei rechtsunkundigen
Beschwerdeführenden keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu
stellen seien. – Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bezeichnung des
Anfechtungsobjekts auch dazu dient, die Einhaltung der Beschwerdefrist zu
beurteilen und den Spruchkörper (Kammer oder Einzelrichter; § 38 VRG) zu
bestimmen.
b) Mit den
innerhalb der Frist zur Verbesserung eingegangenen Akten werden die
Anforderungen an Beschwerdeantrag und -begründung nach wie vor nicht erfüllt:
aa) In der Eingabe
vom 17. Januar 2003 wird nicht ausgeführt, was im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren angefochten ist. Unter dem Titel "Antrag" sind
wiederum nur stichwortartig formulierte Mängel aufgeführt, aus denen nicht
erschlossen werden kann, was Streitgegenstand ist. Auch das, was unter der
Überschrift "Begründung" steht, trägt nicht dazu bei, konkrete
Beanstandungen von bezirksrätlichen Rekursentscheiden zu ersehen. – Das
Gericht hat nicht von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu
forschen, namentlich wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz zu urteilen hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4; RB 1997 Nr. 7) und wenn sich die
Auseinandersetzung wie vorliegend auf mehrere Jahre und auf zahlreiche
Rechtsverfahren erstreckt. Deshalb reichen völlig allgemein gehaltene Rügen
(wie z.B. "Wahrung aller meiner Rechte", "Vergütung der Anträge,
welche unrechtmässig abgewiesen wurden" usw.) nicht aus.
bb) Aus den
gleichen Gründen ist im Weiteren die in der Fax-Eingabe vom 17. Januar 2003
verwendete Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin grundsätzlich "gegen
alle abgewiesenen Beschwerden" Klage erhebe, nicht geeignet, Klarheit über
die angefochtenen Rekursentscheide und die Mängel zu erhalten. Nicht
ersichtlich ist ferner, welchen Zusammenhang die per Fax dem Verwaltungsgericht
orientierungshalber übermittelten Beilageakten mit dem
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren haben. Diese Akten umfassen
nämlich die aktuelle Korrespondenz mit den kommunalen Behörden und mit dem
Bezirksrat und beziehen sich weitgehend auf die Berechnungen der
Sozialhilfeleistungen der Monate Dezember 2002 und Januar 2003.
c) Fehlt sowohl
ein Antrag als auch eine Begründung in rechtsgenügender Form, mangelt es an den
Gültikeitserfordernissen. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss
nicht einzutreten.
3. Anzumerken
bleibt, dass die Beschwerdeführerin auch der Aufforderung, die Beilageakten
zur Beschwerde zu sortieren, nicht nachgekommen ist (zur Aktenordnung vgl. §
167 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
Sachverhalt
N. 12). Obwohl die Art und Weise der Sortierung in der Präsidialverfügung vom
8. Januar 2003 näher ausgeführt wurde (chronologische Ordnung, Nummerierung,
Aktenverzeichnis), mangelt es bei den umfangreichen, wieder beim Gericht
eingereichten Akten sowohl an einer durchgehenden Nummerierung als auch an
einem Aktenverzeichnis. Auch eine chronologische Ablage ist nicht durchwegs
ersichtlich. Dem Gericht ist es dadurch verunmöglicht, sich innert nützlicher
Frist einen Überblick über die Aktenlage zu verschaffen.
4. Die
Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Angesichts der erwähnten Mängel der Beschwerdeschrift, die innerhalb der Frist
zur Verbesserung nicht behoben worden sind, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind demnach gestützt auf § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
…