VB.2002.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00448
10. März 2003Deutsch7 min
(URT.2003.7208)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00448
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.03.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Fahrzeugabschleppkosten
Schuldnerschaft bei Fahrzeugabschleppkosten
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Vorliegend geht es um die Kosten einer antizipierten Ersatzvornahme (E. 2).
Art. 31 Abs. 1 und 2 APV sind ist eine genügende Rechtsgrundlage für das Abschleppen vorschriftswidrig geparkter Fahrzeuge und für die Erhebung entsprechender Gebühren. Schuldner ist nach klarem Wortlaut der Eigentümer (E. 3a).
Die Gebühren wurden i.c. zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Aus einer allfälligen Praxis, diese zuerst dem fehlbaren Lenker aufzuerlegen, kann sich nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 3b).
Stichworte:
ABSCHLEPPGEBÜHR
ABSCHLEPPKOSTEN
ANTIZIPIERT
ERSATZVORNAHME
FAHRZEUGABSCHLEPPKOSTEN
GEBÜHREN
STÖRERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. II APV Zürich
Art. 31I APV Zürich
§ 74 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Am 22. November 2000 wurde das auf den
Namen der Genossenschaft A eingelöste Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZH
... durch die Stadtpolizei abgeschleppt, weil es an der K-strasse in Zürich
ausserhalb von Parkfeldern stand. Die Stadtpolizei stellte dem Fahrzeuglenker B
hierfür Gebühren von insgesamt Fr. 425.- (Fr. 200.- Abschleppgebühr, Fr. 120.-
Ausrückgebühr, Fr. 90.- Rückgabegebühr und Fr. 15.- Garagegebühr; im Folgenden:
Abschleppgebühren) in Rechnung. Nachdem der Polizeirichter der Stadt Zürich am
12. Dezember 2001 die B auferlegte Busse wieder aufgehoben hatte, weil nach
dessen glaubwürdiger Darstellung das abgeschleppte Fahrzeug durch eine
unbekannten Täterschaft entwendet, ausgeraubt und vorschriftswidrig abgestellt
worden sei, hob die Stadtpolizei auch die gegenüber B ergangene
Gebührenrechnung auf. Statt dessen auferlegte sie die Gebühren von insgesamt
Fr. 425.- am 25. März 2002 der Genossenschaft A als Halterin und Eigentümerin
des Fahrzeuges.
Mit Einsprache vom 24. April 2002,
unterzeichnet von ihrem Geschäftsführer/Aktuar C, machte die Genossenschaft A
geltend, das abgeschleppte Fahrzeug werde seit Jahren von ihrem
Genossenschafter B gefahren, der über alle Unterlagen und Schlüssel verfüge und
auch für die Zahlungen der Versicherungsprämien und Verkehrsabgaben verantwortlich
sei; dieser habe zudem in der fraglichen Angelegenheit eine unberechtigte Busse
abwenden können. Der Stadtrat Zürich wies die Einsprache am 21. August 2002 ab.
Erwägungen
II. Dagegen erhob die Genossenschaft A am 27.
September 2002 Rekurs. Sie machte geltend, das Fahrzeug ZH ... sei damals durch
eine unbekannte Täterschaft entwendet, ausgeraubt und verkehrswidrig abgestellt
worden; diese bereits von B im Übertretungsstrafverfahren vorgebrachte
Sachdarstellung sei vom Polizeirichter anerkannt worden, der deshalb die B
auferlegte Busse aufgehoben habe. Der Statthalter des Bezirkes Zürich wies den
Rekurs am 19. November 2002 ab.
III. Mit
Beschwerde vom 16. Dezember 2002 beantragte die Genossenschaft A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Statthalters vom 19. November 2002,
den Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 21. August 2002 sowie die
Gebührenverfügung der Stadtpolizei vom 25. März 2002 aufzuheben. Sie machte
geltend, der Freispruch des "Lenkers" B im Übertretungsstrafverfahren
dürfe nicht dazu führen, dass die Abschleppgebühren nun einfach ihr als
Halterin des Fahrzeuges auferlegt würden.
Das Statthalteramt verzichtete auf
Vernehmlassung. Der Stadtrat Zürich beantragte am 29. Januar 2003 Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.
2.
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache
fällt nach § 38 Abs. 2 VRG in die Kompetenz des Einzelrichters. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Lässt die Polizei Fahrzeuge, die
vorschriftswidrig abgestellt sind und den Verkehr behindern, abschleppen, so
handelt es sich dabei um eine so genannte antizipierte Ersatzvornahme, d.h. um
eine Vollstreckungshandlung besonderer Art, der naturgemäss keine Sach- oder
Vollzugsverfügung vorangeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 30
N. 21; vgl. RB 1991 Nr. 12, 1999 Nr. 47). Dagegen erfolgt auch bei der
antizipierten Ersatzvornahme die Kostenauflage, sofern sie bestritten wird, in
Form einer anfechtbaren Verfügung.
Die Beschwerdegegnerin als Adressatin der
streitigen Kostenauflage stellt nicht in Frage, dass das Abschleppen des
Fahrzeugs ZH ... am 22. November 2000 rechtmässig war. Sie erhebt auch
bezüglich der Höhe dieser Kosten keinen Einwand. Sie bestreitet einzig, für die
Kosten des Abschleppens belangt werden zu dürfen.
3.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre
gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Gebührenforderung für das Abschleppen
des Fahrzeuges auf Art. 31 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung vom 30.
März 1977 (APV). Gemäss dieser Bestimmung hat der Eigentümer des Fahrzeugs, das
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 APV weggeschafft oder in Verwahrung genommen worden
ist, für die Wegschaffung und Unterbringung eine vom Stadtrat festzulegende
Gebühr zu entrichten.
a) Art. 31 Abs. 1 APV regelt die polizeiliche
Befugnis zum Abschleppen von vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund
parkierten Fahrzeugen. Die Kompetenz der Beschwerdeführerin zu dieser Regelung
lässt sich aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)
ableiten, der den Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung der
Ortspolizei aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung
verpflichtet (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt hat,
stellt Art. 31 Abs. 1 APV damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die
Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar und bildet Art. 31 Abs. 2
APV eine hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die
entstandenen Abschleppkosten.
Dabei hat das
Verwaltungsgericht in dem von den Vorinstanzen angerufenen Entscheid
VB.2002.00071, mit dem in Gutheissung einer Beschwerde der Stadt Zürich ein
gegenteiliger Rekursentscheid des Statthalters aufgehoben und die den
Fahrzeugeigentümer belastende Gebührenverfügung wiederhergestellt worden war,
Art. 31 Abs. 2 APV auch insofern als gesetz- und verfassungsmässig gewürdigt,
als nach dieser Bestimmung die Abschleppgebühren dem Eigentümer des
abgeschleppten Fahrzeuges auferlegt werden können, und zwar unabhängig davon,
ob er den durch das Abschleppen des Fahrzeuges beseitigten rechtswidrigen
Zustand als Lenker unmittelbar selber verursacht hat und hierfür strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Auslegung ergebe sich schon aus
dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Die so auszulegende Bestimmung sei zudem
mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Die vom Statthalter angerufenen
Grundsätze des polizeilichen Störerrechts und des privaten Haftpflichtrechts
seien von Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen
herangezogen worden, gemäss welchen die Kosten von behördlichen Massnahmen zur
unmittelbaren Gefahrenabwehr dem "Verursacher" zu überbinden seien,
insbesondere von Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes und
Gewässerschutzgesetzes. Sie bezögen sich durchwegs auf Fälle, in denen wegen
fehlender oder aufgrund auslegungsbedürftiger Bestimmungen ein Spielraum zur
Entscheidung der Frage bestanden habe, welche von mehreren in Betracht
kommenden Verursachern mit welchen Anteilen zur Kostentragung heranzuziehen
seien. Demgegenüber bedürfe Art. 31 Abs. 2 APV, indem die Bestimmung den
Eigentümer des Fahrzeuges als kostenpflichtig bezeichnet, keiner weiteren
Auslegung und lasse die Bestimmung daher keinen Raum für die Heranziehung
solcher Grundsätze. Weder aus dem Willkürverbot noch aus anderen
verfassungsrechtlichen Bestimmungen lasse sich ableiten, dass nur derjenige
Private, der schuldhaft gegen Verhaltenspflichten (des eidgenössischen oder des
kantonalen Rechts) verstossen habe, allfällige Zwangsmassnahmen und damit
verbundene Kostenpflichten in Kauf nehmen muss. Dies eröffne für
konkretisierende kommunale Regelungen eine gewisse Gestaltungsfreiheit.
Art. 31 Abs. 2 APV halte sich mit der darin vorgesehenen Kostenpflicht des
Eigentümers des abgeschleppten Fahrzeuges im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit.
b) An dieser
Rechtsprechung ist festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die Abschleppgebühren
zu Recht der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Halterin des abgeschleppten
Fahrzeugs auferlegt worden sind. Aus dem Umstand, dass diese Gebühren zunächst
B in Rechnung gestellt (in der Meinung, dieser habe als Fahrzeuglenker den
polizeiwidrigen Zustand unmittelbar verursacht) und erst in der Folge (nachdem
der Polizeirichter die B auferlegte Busse aufgehoben hatte) der
Beschwerdeführerin belastet worden sind, kann Letztere nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Es entspricht offenbar einem auch in anderen Fällen gewählten
Vorgehen der Stadtpolizei Zürich, den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeuges
erst subsidiär, nämlich erst dann zu belangen, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker
nicht festgestellt oder aus andern Gründen nicht belangt werden kann. Im
erwähnten Entscheid VB.2002.00071 hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob
es sich dabei um eine gefestigte Verwaltungspraxis handle, weil die dortige
Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des Fahrzeuges hieraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten könne (a.a.O. E. 9g). So verhält es sich auch im vorliegenden
Fall. Unabhängig davon, ob eine derartige Praxis angesichts der klaren
Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 APV überhaupt rechtmässig wäre, widerspricht ihr
das Vorgehen der Stadtpolizei im vorliegenden Fall nicht. Nachdem B im
Übertretungsstrafverfahren vom Vorwurf des vorschriftswidrigen Parkierens
freigesprochen und der fehlbare Fahrzeuglenker nicht ermittelt worden war,
waren auch im Rahmen der fraglichen Praxis die Voraussetzungen erfüllt, die
Abschleppgebühren der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Fahrzeuges
aufzuerlegen.
4.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...