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Entscheid

VB.2002.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00448

10. März 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7208)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 22. November 2000 wurde das auf den

Namen der Genossenschaft A eingelöste Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZH

... durch die Stadtpolizei abgeschleppt, weil es an der K-strasse in Zürich

ausserhalb von Parkfeldern stand. Die Stadtpolizei stellte dem Fahrzeuglenker B

hierfür Gebühren von insgesamt Fr. 425.- (Fr. 200.- Abschleppgebühr, Fr. 120.-

Ausrückgebühr, Fr. 90.- Rückgabegebühr und Fr. 15.- Garagegebühr; im Folgenden:

Abschleppgebühren) in Rechnung. Nachdem der Polizeirichter der Stadt Zürich am

12. Dezember 2001 die B auferlegte Busse wieder aufgehoben hatte, weil nach

dessen glaubwürdiger Darstellung das abgeschleppte Fahrzeug durch eine

unbekannten Täterschaft entwendet, ausgeraubt und vorschriftswidrig abgestellt

worden sei, hob die Stadtpolizei auch die gegenüber B ergangene

Gebührenrechnung auf. Statt dessen auferlegte sie die Gebühren von insgesamt

Fr. 425.- am 25. März 2002 der Genossenschaft A als Halterin und Eigentümerin

des Fahrzeuges.

Mit Einsprache vom 24. April 2002,

unterzeichnet von ihrem Geschäftsführer/Aktuar C, machte die Genossenschaft A

geltend, das abgeschleppte Fahrzeug werde seit Jahren von ihrem

Genossenschafter B gefahren, der über alle Unterlagen und Schlüssel verfüge und

auch für die Zahlungen der Versicherungsprämien und Verkehrsabgaben verantwortlich

sei; dieser habe zudem in der fraglichen Angelegenheit eine unberechtigte Busse

abwenden können. Der Stadtrat Zürich wies die Einsprache am 21. August 2002 ab.

Erwägungen

II. Dagegen erhob die Genossenschaft A am 27.

September 2002 Rekurs. Sie machte geltend, das Fahrzeug ZH ... sei damals durch

eine unbekannte Täterschaft entwendet, ausgeraubt und verkehrswidrig abgestellt

worden; diese bereits von B im Übertretungsstrafverfahren vorgebrachte

Sachdarstellung sei vom Polizeirichter anerkannt worden, der deshalb die B

auferlegte Busse aufgehoben habe. Der Statthalter des Bezirkes Zürich wies den

Rekurs am 19. November 2002 ab.

III. Mit

Beschwerde vom 16. Dezember 2002 beantragte die Genossenschaft A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Statthalters vom 19. November 2002,

den Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 21. August 2002 sowie die

Gebührenverfügung der Stadtpolizei vom 25. März 2002 aufzuheben. Sie machte

geltend, der Freispruch des "Lenkers" B im Übertretungsstrafverfahren

dürfe nicht dazu führen, dass die Abschleppgebühren nun einfach ihr als

Halterin des Fahrzeuges auferlegt würden.

Das Statthalteramt verzichtete auf

Vernehmlassung. Der Stadtrat Zürich beantragte am 29. Januar 2003 Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.

2.

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache

fällt nach § 38 Abs. 2 VRG in die Kompetenz des Einzelrichters. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Lässt die Polizei Fahrzeuge, die

vorschriftswidrig abgestellt sind und den Verkehr behindern, abschleppen, so

handelt es sich dabei um eine so genannte antizipierte Ersatzvornahme, d.h. um

eine Vollstreckungshandlung besonderer Art, der naturgemäss keine Sach- oder

Vollzugsverfügung vorangeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 30

N. 21; vgl. RB 1991 Nr. 12, 1999 Nr. 47). Dagegen erfolgt auch bei der

antizipierten Ersatzvornahme die Kostenauflage, sofern sie bestritten wird, in

Form einer anfechtbaren Verfügung.

Die Beschwerdegegnerin als Adressatin der

streitigen Kostenauflage stellt nicht in Frage, dass das Abschleppen des

Fahrzeugs ZH ... am 22. November 2000 rechtmässig war. Sie erhebt auch

bezüglich der Höhe dieser Kosten keinen Einwand. Sie bestreitet einzig, für die

Kosten des Abschleppens belangt werden zu dürfen.

3.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre

gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Gebührenforderung für das Abschleppen

des Fahrzeuges auf Art. 31 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung vom 30.

März 1977 (APV). Gemäss dieser Bestimmung hat der Eigentümer des Fahrzeugs, das

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 APV weggeschafft oder in Verwahrung genommen worden

ist, für die Wegschaffung und Unterbringung eine vom Stadtrat festzulegende

Gebühr zu entrichten.

a) Art. 31 Abs. 1 APV regelt die polizeiliche

Befugnis zum Abschleppen von vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund

parkierten Fahrzeugen. Die Kompetenz der Beschwerdeführerin zu dieser Regelung

lässt sich aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)

ableiten, der den Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung der

Ortspolizei aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung

verpflichtet (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt hat,

stellt Art. 31 Abs. 1 APV damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die

Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar und bildet Art. 31 Abs. 2

APV eine hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die

entstandenen Abschleppkosten.

Dabei hat das

Verwaltungsgericht in dem von den Vorinstanzen angerufenen Entscheid

VB.2002.00071, mit dem in Gutheissung einer Beschwerde der Stadt Zürich ein

gegenteiliger Rekursentscheid des Statthalters aufgehoben und die den

Fahrzeugeigentümer belastende Gebührenverfügung wiederhergestellt worden war,

Art. 31 Abs. 2 APV auch insofern als gesetz- und verfassungsmässig gewürdigt,

als nach dieser Bestimmung die Abschleppgebühren dem Eigentümer des

abgeschleppten Fahrzeuges auferlegt werden können, und zwar unabhängig davon,

ob er den durch das Abschleppen des Fahrzeuges beseitigten rechtswidrigen

Zustand als Lenker unmittelbar selber verursacht hat und hierfür strafrechtlich

zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Auslegung ergebe sich schon aus

dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Die so auszulegende Bestimmung sei zudem

mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Die vom Statthalter angerufenen

Grundsätze des polizeilichen Störerrechts und des privaten Haftpflichtrechts

seien von Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen

herangezogen worden, gemäss welchen die Kosten von behördlichen Massnahmen zur

unmittelbaren Gefahrenabwehr dem "Verursacher" zu überbinden seien,

insbesondere von Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes und

Gewässerschutzgesetzes. Sie bezögen sich durchwegs auf Fälle, in denen wegen

fehlender oder aufgrund auslegungsbedürftiger Bestimmungen ein Spielraum zur

Entscheidung der Frage bestanden habe, welche von mehreren in Betracht

kommenden Verursachern mit welchen Anteilen zur Kostentragung heranzuziehen

seien. Demgegenüber bedürfe Art. 31 Abs. 2 APV, indem die Bestimmung den

Eigentümer des Fahrzeuges als kostenpflichtig bezeichnet, keiner weiteren

Auslegung und lasse die Bestimmung daher keinen Raum für die Heranziehung

solcher Grundsätze. Weder aus dem Willkürverbot noch aus anderen

verfassungsrechtlichen Bestimmungen lasse sich ableiten, dass nur derjenige

Private, der schuldhaft gegen Verhaltenspflichten (des eidgenössischen oder des

kantonalen Rechts) verstossen habe, allfällige Zwangsmassnahmen und damit

verbundene Kostenpflichten in Kauf nehmen muss. Dies eröffne für

konkretisierende kommunale Regelungen eine gewisse Gestaltungsfreiheit.

Art. 31 Abs. 2 APV halte sich mit der darin vorgesehenen Kostenpflicht des

Eigentümers des abgeschleppten Fahrzeuges im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit.

b) An dieser

Rechtsprechung ist festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die Abschleppgebühren

zu Recht der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Halterin des abgeschleppten

Fahrzeugs auferlegt worden sind. Aus dem Umstand, dass diese Gebühren zunächst

B in Rechnung gestellt (in der Meinung, dieser habe als Fahrzeuglenker den

polizeiwidrigen Zustand unmittelbar verursacht) und erst in der Folge (nachdem

der Polizeirichter die B auferlegte Busse aufgehoben hatte) der

Beschwerdeführerin belastet worden sind, kann Letztere nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Es entspricht offenbar einem auch in anderen Fällen gewählten

Vorgehen der Stadtpolizei Zürich, den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeuges

erst subsidiär, nämlich erst dann zu belangen, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker

nicht festgestellt oder aus andern Gründen nicht belangt werden kann. Im

erwähnten Entscheid VB.2002.00071 hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob

es sich dabei um eine gefestigte Verwaltungspraxis handle, weil die dortige

Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des Fahrzeuges hieraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten könne (a.a.O. E. 9g). So verhält es sich auch im vorliegenden

Fall. Unabhängig davon, ob eine derartige Praxis angesichts der klaren

Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 APV überhaupt rechtmässig wäre, widerspricht ihr

das Vorgehen der Stadtpolizei im vorliegenden Fall nicht. Nachdem B im

Übertretungsstrafverfahren vom Vorwurf des vorschriftswidrigen Parkierens

freigesprochen und der fehlbare Fahrzeuglenker nicht ermittelt worden war,

waren auch im Rahmen der fraglichen Praxis die Voraussetzungen erfüllt, die

Abschleppgebühren der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Fahrzeuges

aufzuerlegen.

4.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...