VB.2003.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00011
18. März 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7236)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Mahngebühr
Rechnungstellung für die Kontrolle eines
Lastenaufzugs; Mahngebühren von insgesamt Fr. 60.--
Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt (E. 1).
Die Forderungen wurden mit Entstehung fällig; die Beschwerdeführerin durfte daher den Rechtsvorschlag aufheben (E. 2).
Sie stellte für die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Gebühr in Rechnung (E. 3).
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
FÄLLIGKEIT
GEBÜHREN
GEBÜHREN
KONTROLLGEBÜHR
LIFT
MAHNUNG
MAHNUNGSKOSTEN
RECHTSVORSCHLAG
Rechtsnormen:
§ 63 GemeindeG
Art. 1 lit. A GemeindegebührenV
Art. 75 OR
§ 13 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Schreiben
vom 18. Dezember 2001 stellte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich B,
Mitglied des Verwaltungsrats der C AG, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der
Liegenschaft K-strasse Rechnung für Bemühungen über Fr. 630.-, die zuvor am
8. Februar 2001 irrtümlich der C AG (unter Nr. ...) in Rechnung gestellt
worden waren. Die Rechnung erging unter einer neuen Nummer (...), jedoch unter
dem ursprünglichen Datum vom 8. Februar 2001 und umfasste folgende Positionen:
27.10.99 Kontrolle der bestehenden
Liftanlage Fr. 300.-
Ausfertigungs- und
Verwaltungsgebühr Fr. 30.-
14.06.00 1. Nachkontrolle Fr.
105.-
15.06.00 1. Mahngebühr Fr.
30.-
10.07.00 2. Mahngebühr Fr.
30.-
19.09.00 3. Mahngebühr Fr.
30.-
17.11.00 2. Nachkontrolle Fr.
105.-
Total Fr.
630.-
Am 30. Januar 2002 erfolgte ein letzte
Zahlungsaufforderung, die jedoch nicht B, sondern dem ebenfalls dem
Verwaltungsrat der C AG angehörenden D ausgehändigt wurde. Am 10. April 2002
wurde die Betreibung (Nr. ...) eingeleitet. Gegen den am 25. April 2002
zugestellten Zahlungsbefehl erhob B gleichentags Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung
vom 11. Juni 2002 auferlegte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich B
für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle des
Lastenaufzugs im Gebäude K-strasse eine Gebühr von Fr. 630.- (Disp. Ziff. 1).
Damit wurde die auf den gleichen Betrag lautende Rechnung Nr. ... ersetzt
(Disp. Ziff. 2). Ferner wurde der Rechtsvorschlag in der mit Zahlungsbefehl vom
12. April 2001 eingeleiteten Betreibung Nr. ... für den Betrag von Fr. 630.-
nebst Zins von 5 % seit 30. Januar 2002 sowie für Bearbeitungskosten von Fr.
30.-, bisher aufgelaufene Betreibungskosten von Fr. 66.90 und
Verfahrenskosten von Fr. 172.- aufgehoben (Disp. Ziff. 3). Die Kosten für diese
Verfügung von Fr. 172.- wurden B auferlegt (Disp. Ziff. 4).
Erwägungen
II. Den dagegen
von B erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am
22.
November 2002 teilweise gut. Sie bestätigte dabei die in Rechnung
gestellten Gebühren grösstenteils, nämlich im Umfang von Fr. 570.-, d.h. für
die Kontrolle vom 27. Oktober 1999 einschliesslich Ausfertigungs- und
Verwaltungsgebühr, für die dritte Mahngebühr vom 19. September 2000 sowie die
2.
Nachkontrolle vom 17. November 2000 Disp. Ziff. I). Nicht bestätigt
wurden hingegen die erste und die zweite Mahngebühr vom 15. Juni bzw.
10.
Juli 2000, weil nicht erwiesen sei, dass dem Rekurrenten diese
Mahnbriefe zur Kenntnis gelangt seien. Nicht bestätigt wurde sodann die verfügte
Beseitigung des Rechtsvorschlags, da die fragliche Forderung im Zeitpunkt der
Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei. Die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'130.- auferlegte sie dem Rekurrenten zu einem
Drittel und dem Rekursgegner zu zwei Dritteln (Disp. Ziff. II). Parteientschädigungen
sprach sie keine zu (Disp. Ziff. III).
III. Hiergegen erhob die Stadt Zürich am 15.
Januar 2003 Beschwerde mit dem Hauptantrag, den Entscheid der
Baurekurskommission, soweit darin der Rekurs teilweise gutgeheissen worden sei,
aufzuheben und die Verfügung des Amts für Baubewilligungen vom 11. Juni 2002
vollumfänglich zu bestätigen; eventuell sei die in dieser Verfügung (Disp.
Ziff. 3) angeordnete Aufhebung des Rechtsvorschlags in reduziertem Umfang
(nämlich hinsichtlich Gebühren von Fr. 570.- statt Fr. 630.-, hinsichtlich der
bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie hinsichtlich der
Verfügungskosten von Fr. 172.-) wiederherzustellen; bei Gutheissung des
Hauptantrags seien die Rekurskosten vollumfänglich dem Rekurrenten (heutigen
Beschwerdegegner) aufzuerlegen und der Stadt Zürich zu dessen Lasten eine
Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren
zuzusprechen; bei Gutheissung des Eventualantrags seien die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner zu 14/15 (statt lediglich zu 1/3) und der Beschwerdeführerin
zu 1/15 (statt zu 2/3) aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Die Baurekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die am 27. Oktober 1999 durchgeführte
Kontrolle der Liftanlage in der Liegenschaft des Beschwerdegegners ergab
verschiedene Mängel, zu deren Behebung bis 31. Mai 2000 der Beschwerdegegner
mit Schreiben vom 29. November 1999 aufgefordert wurde. Die Nichterfüllung
dieser Auflage führte zu den in der Verfügung vom 11. Juni 2002 zusätzlich in
Rechnung gestellten weiteren Verfahrensschritten (1. Nachkontrolle, drei Mahnschreiben
sowie 2. Nachkontrolle). In seinem Rekurs machte der Beschwerdegegner vorab
geltend, er habe weder von der am 27. Oktober 1999 durchgeführten Kontrolle
noch von den weiteren Verfahrenshandlungen (Mahnungen und Nachkontrollen)
Kenntnis gehabt. Die Rekurskommission hat diese Einwendungen grösstenteils
verworfen. Die Kosten für die Kontrolle vom 27. Oktober 1999 habe der Rekurrent
unabhängig davon zu tragen, ob er über diese Amtshandlung informiert worden
sei. Die Gebühr für die Nachkontrolle vom 14. Juni 2000 habe er trotz seiner
Behauptung, die uneingeschrieben versandte Aufforderung zur Mängelbehebung vom
29.
November 1999 nicht erhalten zu haben, zu tragen, weil seine diesbezügliche
Sachdarstellung angesichts dessen, dass er in der Zwischenzeit einen der
beanstandeten Mängel behoben habe, unglaubwürdig sei. Das mit eingeschriebener
Post versandte dritte Mahnschreiben vom 19. September 2002 sei dem Rekurrenten
– wie die postalische Empfangsbestätigung belege – tatsächlich zugestellt
worden, weshalb ihm auch die für dieses Schreiben erhobene Mahngebühr sowie die
Gebühr für die 2. Nachkontrolle vom 17. November 2000 zu Recht in Rechnung
gestellt worden seien. Anders verhalte es sich hingegen mit Bezug auf die
Gebühren von je Fr. 30.-. für die Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000.
Zum Einen sei es dem hierfür die Beweislast tragenden Amt für Baubewilligungen
nicht gelungen, den Zustellungsnachweis für die uneingeschrieben versandten
Sendungen zu erbringen; zum andern lägen für die Annahme einer Zustellung keine
zusätzlichen Indizien vor.
Die Beschwerdeführerin rügt, hinsichtlich der
streitigen Zustellung der beiden Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000
habe die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung getroffen. Der
Beschwerdegegner habe im Rekursverfahren die Zustellung sämtlicher Schreiben
bestritten, welche im Zusammenhang mit den streitigen Gebühren erheblich seien.
Auch die Baurekurskommission habe diese Behauptungen zum Teil (so namentlich
bezüglich der Schreiben vom 29. November 1999 und 19. September 2000) als
wahrheitswidrig befunden; aus ihrer eigenen Beurteilung ergebe sich demnach ein
Verhalten des Beschwerdegegners, das dessen Unglaubwürdigkeit auch bezüglich
der Zustellung der Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000 belege; ihre
Erwägung, es lägen keine für die Zustellung dieser Schreiben sprechende
Indizien vor, sei demnach nicht haltbar und verstosse gegen den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. Damit habe die Vorinstanz überspitzte Anforderungen an
den mittelbaren Nachweis der beiden uneingeschrieben versandten Briefe
gestellt.
Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung
ist unbegründet. Die Baurekurskommission hat die Frage der Zustellung bezüglich
der verschiedenen im Zusammenhang mit der Gebührenforderungen erheblichen
Schreiben je einzeln geprüft und ist dabei zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen
gelangt. Darin liegt eine differenzierte Beweiswürdigung, die jedenfalls nicht
schon deswegen als willkürlich oder als Verstoss gegen den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bezeichnet werden kann, weil es die Vorinstanz abgelehnt hat, die
Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdegegners insgesamt zu
verneinen.
2.
Mit Bezug auf die ebenfalls angefochtene
Aufhebung des Rechtsvorschlags (Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 11. Juni 2002)
hat die Baurekurskommission erwogen, gemäss betreibungsrechtlichen Grundsätzen
seien Verwaltungsbehörden an sich befugt, auch ohne Rechtsöffnungstitel für
ihre Forderungen Betreibung einzuleiten und – falls dagegen Rechtsvorschlag
erhoben werde – eine förmliche Verfügung zu erlassen sowie anschliessend – nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – die Betreibung fortzusetzen.
Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei jedoch, dass der in
Betreibung gesetzte Anspruch schon im Zeitpunkt der Zustellung des
Zahlungsbefehls fällig gewesen sei; andernfalls dürfe die Verwaltungsbehörde
den Rechtsvorschlag nicht beseitigen. An dieser Voraussetzung fehle es hier.
Dafür, dass dem Rekurrenten die uneingeschrieben versandte Gebührenrechnung
samt Begleitschreiben vom 18. Dezember 2001 tatsächlich zugekommen sei, fehlten
hinreichende Anhaltspunkte; namentlich dürfe ein solcher Schluss nicht von
vornherein aus dem von der Rekursgegnerin kritisierten Verhalten des Rekurrenten
gezogen werden. Hingegen sei davon auszugehen, dass die Zahlungsaufforderung
vom 30. Januar 2002 dem Rekurrenten rechtsgültig zugestellt worden sei; zwar
sei sie nicht ihm, sondern D, dem Verwaltungsratspräsidenten der an der
K-strasse domizilierten C AG ausgehändigt worden, was jedoch als rechtsgültige
Zustellung an den Rekurrenten gelten könne. Hieraus könne die Rekursgegnerin
jedoch bezüglich der Fälligkeit der Forderung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn aus dem Schreiben vom 30. Januar 2002 gehe weder hervor, dass es sich um
die aus der Liftkontrolle resultierenden Gebührenansprüche handle, noch wie
sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 630.- im Detail zusammensetze; es
sei nicht einmal ersichtlich, dass es sich um eine Rechnung der Abteilung Aufzugsanlagen
handle. Demnach sei davon auszugehen, dass der Rekurrent erstmals mit der
angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2002 von der detaillierten, aus der
Liftkontrolle resultierenden Gebührenforderung Kenntnis erhalten habe. Im
Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 25. April 2002 sei daher diese
Forderung nicht fällig gewesen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vorab
gegen die Beweiswürdigung der Rekurskommission, wonach davon auszugehen sei,
dass der Rekurrent die Gebührenrechnung samt Begleitschreiben vom 18. Dezember
2001.
nicht erhalten habe, und sie verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen
im Zusammenhang mit der ebenfalls streitigen Zustellung der Mahnbriefe vom 15.
Juni und 10. Juli 2000. Der Einwand ist aus den vorstehend dargelegten Gründen
(E. 1) unbehelflich.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend,
entgegen der Auffassung der Baurekurskommission dürfe aus der mangelnden
Spezifikation der Zahlungsaufforderung vom 30. Januar 2002 nicht geschlossen
werden, die fragliche Forderung sei im damaligen Zeitpunkt noch nicht fällig
gewesen. Dieser Einwand trifft zu. Eine Forderung ist in jenem Zeitpunkt
fällig, in welchem der Gläubiger Erfüllung fordern darf; der Begriff der Fälligkeit
bezieht sich demnach auf die Erfüllbarkeit der Forderung in zeitlicher
Hinsicht (Koller in Alfred Koller/Anton Schnyder/Jean N. Druey, Das
schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 30 N. 2 und § 32
N. 3). In analoger Anwendung von Art. 75 des Obligationenrechts (OR) ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Fälligkeit mangels abweichender
Bestimmung sogleich – d.h. bei Entstehung der Forderung – eintrat. Der Eintritt
der Fälligkeit setzte damit nicht voraus, dass die Forderung spezifiziert
wurde. Demnach war das Amt für Baubewilligungen befugt, mit seiner Verfügung
vom 11. Juni 2002 den gegen die Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag
aufzuheben. Aufgrund des heutigen Entscheids betrifft diese Aufhebung einen
Gebührenbetrag von Fr. 570.- nebst Zins seit 30. Januar 2002 sowie die bisher
aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie die Kosten der Verfügung
vom 11. Juni 2002 im Betrag von Fr. 172.- (zu Letzteren vgl. nachfolgend E. 3).
3.
Die
Baurekurskommission I hat auch Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juni 2002
(wonach dem Beschwerdegegner für diese Verfügung Gebühren von insgesamt
Fr. 172.- auferlegt worden sind) aufgehoben, dies mit der Begründung, weil
der Rekurrent erstmals mit der angefochtenen Verfügung über die fraglichen
Ansprüche in Kenntnis gesetzt worden sei, dürften ihm für diese Verfügung keine
Kosten auferlegt werden. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Die
Gebührenpflicht stützt sich hier auf § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG), § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(LS 131.1) sowie § 1 lit. A Ziff. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die
Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (LS 681). Der Umstand, dass
aufgrund der von der Baurekurskommission vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht
vorstehend bestätigten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner
von der vorangehenden Rechnung Nr. ... samt Begleitschreiben vom 18. Dezember
2001.
keine Kenntnis erhalten hat, vermag hieran nichts zu ändern.
4.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird:
Die Gebührenauflage gemäss Disp.
Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Juni 2002 im Umfang von Fr. 570.- (d.h.
entsprechend Disp. Ziff. 1 des Rekursentscheids) bestätigt.
Disp. Ziff. 3 der
Verfügung vom 11. Juni 2002 insoweit bestätigt, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. ... für den Betrag von Fr. 570.- nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar
2002, für die bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie für
die Kosten der Verfügung von Fr. 172.- aufgehoben wird.
Die Kostenauflage
von Fr. 172.- gemäss Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juni 2002 bestätigt.
Die vorstehenden Kosten sind binnen
dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der
Beschwerdeführerin zu zahlen.
...