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Entscheid

VB.2003.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00011

18. März 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7236)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Schreiben

vom 18. Dezember 2001 stellte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich B,

Mitglied des Verwaltungsrats der C AG, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der

Liegenschaft K-strasse Rechnung für Bemühungen über Fr. 630.-, die zuvor am

8. Februar 2001 irrtümlich der C AG (unter Nr. ...) in Rechnung gestellt

worden waren. Die Rechnung erging unter einer neuen Nummer (...), jedoch unter

dem ursprünglichen Datum vom 8. Februar 2001 und umfasste folgende Positionen:

27.10.99 Kontrolle der bestehenden

Liftanlage Fr. 300.-

Ausfertigungs- und

Verwaltungsgebühr Fr. 30.-

14.06.00 1. Nachkontrolle Fr.

105.-

15.06.00 1. Mahngebühr Fr.

30.-

10.07.00 2. Mahngebühr Fr.

30.-

19.09.00 3. Mahngebühr Fr.

30.-

17.11.00 2. Nachkontrolle Fr.

105.-

Total Fr.

630.-

Am 30. Januar 2002 erfolgte ein letzte

Zahlungsaufforderung, die jedoch nicht B, sondern dem ebenfalls dem

Verwaltungsrat der C AG angehörenden D ausgehändigt wurde. Am 10. April 2002

wurde die Betreibung (Nr. ...) eingeleitet. Gegen den am 25. April 2002

zugestellten Zahlungsbefehl erhob B gleichentags Rechtsvorschlag.

Mit Verfügung

vom 11. Juni 2002 auferlegte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich B

für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle des

Lastenaufzugs im Gebäude K-strasse eine Gebühr von Fr. 630.- (Disp. Ziff. 1).

Damit wurde die auf den gleichen Betrag lautende Rechnung Nr. ... ersetzt

(Disp. Ziff. 2). Ferner wurde der Rechtsvorschlag in der mit Zahlungsbefehl vom

12. April 2001 eingeleiteten Betreibung Nr. ... für den Betrag von Fr. 630.-

nebst Zins von 5 % seit 30. Januar 2002 sowie für Bearbeitungskosten von Fr.

30.-, bisher aufgelaufene Betreibungskosten von Fr. 66.90 und

Verfahrenskosten von Fr. 172.- aufgehoben (Disp. Ziff. 3). Die Kosten für diese

Verfügung von Fr. 172.- wurden B auferlegt (Disp. Ziff. 4).

Erwägungen

II. Den dagegen

von B erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am

22.

November 2002 teilweise gut. Sie bestätigte dabei die in Rechnung

gestellten Gebühren grösstenteils, nämlich im Umfang von Fr. 570.-, d.h. für

die Kontrolle vom 27. Oktober 1999 einschliesslich Ausfertigungs- und

Verwaltungsgebühr, für die dritte Mahngebühr vom 19. September 2000 sowie die

2.

Nachkontrolle vom 17. November 2000 Disp. Ziff. I). Nicht bestätigt

wurden hingegen die erste und die zweite Mahngebühr vom 15. Juni bzw.

10.

Juli 2000, weil nicht erwiesen sei, dass dem Rekurrenten diese

Mahnbriefe zur Kenntnis gelangt seien. Nicht bestätigt wurde sodann die verfügte

Beseitigung des Rechtsvorschlags, da die fragliche Forderung im Zeitpunkt der

Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei. Die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'130.- auferlegte sie dem Rekurrenten zu einem

Drittel und dem Rekursgegner zu zwei Dritteln (Disp. Ziff. II). Parteientschädigungen

sprach sie keine zu (Disp. Ziff. III).

III. Hiergegen erhob die Stadt Zürich am 15.

Januar 2003 Beschwerde mit dem Hauptantrag, den Entscheid der

Baurekurskommission, soweit darin der Rekurs teilweise gutgeheissen worden sei,

aufzuheben und die Verfügung des Amts für Baubewilligungen vom 11. Juni 2002

vollumfänglich zu bestätigen; eventuell sei die in dieser Verfügung (Disp.

Ziff. 3) angeordnete Aufhebung des Rechtsvorschlags in reduziertem Umfang

(nämlich hinsichtlich Gebühren von Fr. 570.- statt Fr. 630.-, hinsichtlich der

bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie hinsichtlich der

Verfügungskosten von Fr. 172.-) wiederherzustellen; bei Gutheissung des

Hauptantrags seien die Rekurskosten vollumfänglich dem Rekurrenten (heutigen

Beschwerdegegner) aufzuerlegen und der Stadt Zürich zu dessen Lasten eine

Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren

zuzusprechen; bei Gutheissung des Eventualantrags seien die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner zu 14/15 (statt lediglich zu 1/3) und der Beschwerdeführerin

zu 1/15 (statt zu 2/3) aufzuerlegen.

Der Beschwerdegegner reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Die Baurekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die am 27. Oktober 1999 durchgeführte

Kontrolle der Liftanlage in der Liegenschaft des Beschwerdegegners ergab

verschiedene Mängel, zu deren Behebung bis 31. Mai 2000 der Beschwerdegegner

mit Schreiben vom 29. November 1999 aufgefordert wurde. Die Nichterfüllung

dieser Auflage führte zu den in der Verfügung vom 11. Juni 2002 zusätzlich in

Rechnung gestellten weiteren Verfahrensschritten (1. Nachkontrolle, drei Mahnschreiben

sowie 2. Nachkontrolle). In seinem Rekurs machte der Beschwerdegegner vorab

geltend, er habe weder von der am 27. Oktober 1999 durchgeführten Kontrolle

noch von den weiteren Verfahrenshandlungen (Mahnungen und Nachkontrollen)

Kenntnis gehabt. Die Rekurskommission hat diese Einwendungen grösstenteils

verworfen. Die Kosten für die Kontrolle vom 27. Oktober 1999 habe der Rekurrent

unabhängig davon zu tragen, ob er über diese Amtshandlung informiert worden

sei. Die Gebühr für die Nachkontrolle vom 14. Juni 2000 habe er trotz seiner

Behauptung, die uneingeschrieben versandte Aufforderung zur Mängelbehebung vom

29.

November 1999 nicht erhalten zu haben, zu tragen, weil seine diesbezügliche

Sachdarstellung angesichts dessen, dass er in der Zwischenzeit einen der

beanstandeten Mängel behoben habe, unglaubwürdig sei. Das mit eingeschriebener

Post versandte dritte Mahnschreiben vom 19. September 2002 sei dem Rekurrenten

– wie die postalische Empfangsbestätigung belege – tatsächlich zugestellt

worden, weshalb ihm auch die für dieses Schreiben erhobene Mahngebühr sowie die

Gebühr für die 2. Nachkontrolle vom 17. November 2000 zu Recht in Rechnung

gestellt worden seien. Anders verhalte es sich hingegen mit Bezug auf die

Gebühren von je Fr. 30.-. für die Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000.

Zum Einen sei es dem hierfür die Beweislast tragenden Amt für Baubewilligungen

nicht gelungen, den Zustellungsnachweis für die uneingeschrieben versandten

Sendungen zu erbringen; zum andern lägen für die Annahme einer Zustellung keine

zusätzlichen Indizien vor.

Die Beschwerdeführerin rügt, hinsichtlich der

streitigen Zustellung der beiden Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000

habe die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung getroffen. Der

Beschwerdegegner habe im Rekursverfahren die Zustellung sämtlicher Schreiben

bestritten, welche im Zusammenhang mit den streitigen Gebühren erheblich seien.

Auch die Baurekurskommission habe diese Behauptungen zum Teil (so namentlich

bezüglich der Schreiben vom 29. November 1999 und 19. September 2000) als

wahrheitswidrig befunden; aus ihrer eigenen Beurteilung ergebe sich demnach ein

Verhalten des Beschwerdegegners, das dessen Unglaubwürdigkeit auch bezüglich

der Zustellung der Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000 belege; ihre

Erwägung, es lägen keine für die Zustellung dieser Schreiben sprechende

Indizien vor, sei demnach nicht haltbar und verstosse gegen den Grundsatz der

freien Beweiswürdigung. Damit habe die Vorinstanz überspitzte Anforderungen an

den mittelbaren Nachweis der beiden uneingeschrieben versandten Briefe

gestellt.

Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung

ist unbegründet. Die Baurekurskommission hat die Frage der Zustellung bezüglich

der verschiedenen im Zusammenhang mit der Gebührenforderungen erheblichen

Schreiben je einzeln geprüft und ist dabei zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen

gelangt. Darin liegt eine differenzierte Beweiswürdigung, die jedenfalls nicht

schon deswegen als willkürlich oder als Verstoss gegen den Grundsatz der freien

Beweiswürdigung bezeichnet werden kann, weil es die Vorinstanz abgelehnt hat, die

Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdegegners insgesamt zu

verneinen.

2.

Mit Bezug auf die ebenfalls angefochtene

Aufhebung des Rechtsvorschlags (Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 11. Juni 2002)

hat die Baurekurskommission erwogen, gemäss betreibungsrechtlichen Grundsätzen

seien Verwaltungsbehörden an sich befugt, auch ohne Rechtsöffnungstitel für

ihre Forderungen Betreibung einzuleiten und – falls dagegen Rechtsvorschlag

erhoben werde – eine förmliche Verfügung zu erlassen sowie anschliessend – nach

Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – die Betreibung fortzusetzen.

Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei jedoch, dass der in

Betreibung gesetzte Anspruch schon im Zeitpunkt der Zustellung des

Zahlungsbefehls fällig gewesen sei; andernfalls dürfe die Verwaltungsbehörde

den Rechtsvorschlag nicht beseitigen. An dieser Voraussetzung fehle es hier.

Dafür, dass dem Rekurrenten die uneingeschrieben versandte Gebührenrechnung

samt Begleitschreiben vom 18. Dezember 2001 tatsächlich zugekommen sei, fehlten

hinreichende Anhaltspunkte; namentlich dürfe ein solcher Schluss nicht von

vornherein aus dem von der Rekursgegnerin kritisierten Verhalten des Rekurrenten

gezogen werden. Hingegen sei davon auszugehen, dass die Zahlungsaufforderung

vom 30. Januar 2002 dem Rekurrenten rechtsgültig zugestellt worden sei; zwar

sei sie nicht ihm, sondern D, dem Verwaltungsratspräsidenten der an der

K-strasse domizilierten C AG ausgehändigt worden, was jedoch als rechtsgültige

Zustellung an den Rekurrenten gelten könne. Hieraus könne die Rekursgegnerin

jedoch bezüglich der Fälligkeit der Forderung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Denn aus dem Schreiben vom 30. Januar 2002 gehe weder hervor, dass es sich um

die aus der Liftkontrolle resultierenden Gebührenansprüche handle, noch wie

sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 630.- im Detail zusammensetze; es

sei nicht einmal ersichtlich, dass es sich um eine Rechnung der Abteilung Aufzugsanlagen

handle. Demnach sei davon auszugehen, dass der Rekurrent erstmals mit der

angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2002 von der detaillierten, aus der

Liftkontrolle resultierenden Gebührenforderung Kenntnis erhalten habe. Im

Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 25. April 2002 sei daher diese

Forderung nicht fällig gewesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich vorab

gegen die Beweiswürdigung der Rekurskommission, wonach davon auszugehen sei,

dass der Rekurrent die Gebührenrechnung samt Begleitschreiben vom 18. Dezember

2001.

nicht erhalten habe, und sie verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen

im Zusammenhang mit der ebenfalls streitigen Zustellung der Mahnbriefe vom 15.

Juni und 10. Juli 2000. Der Einwand ist aus den vorstehend dargelegten Gründen

(E. 1) unbehelflich.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend,

entgegen der Auffassung der Baurekurskommission dürfe aus der mangelnden

Spezifikation der Zahlungsaufforderung vom 30. Januar 2002 nicht geschlossen

werden, die fragliche Forderung sei im damaligen Zeitpunkt noch nicht fällig

gewesen. Dieser Einwand trifft zu. Eine Forderung ist in jenem Zeitpunkt

fällig, in welchem der Gläubiger Erfüllung fordern darf; der Begriff der Fälligkeit

bezieht sich demnach auf die Erfüllbarkeit der Forderung in zeitlicher

Hinsicht (Koller in Alfred Koller/Anton Schnyder/Jean N. Druey, Das

schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 30 N. 2 und § 32

N. 3). In analoger Anwendung von Art. 75 des Obligationenrechts (OR) ist

vorliegend davon auszugehen, dass die Fälligkeit mangels abweichender

Bestimmung sogleich – d.h. bei Entstehung der Forderung – eintrat. Der Eintritt

der Fälligkeit setzte damit nicht voraus, dass die Forderung spezifiziert

wurde. Demnach war das Amt für Baubewilligungen befugt, mit seiner Verfügung

vom 11. Juni 2002 den gegen die Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag

aufzuheben. Aufgrund des heutigen Entscheids betrifft diese Aufhebung einen

Gebührenbetrag von Fr. 570.- nebst Zins seit 30. Januar 2002 sowie die bisher

aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie die Kosten der Verfügung

vom 11. Juni 2002 im Betrag von Fr. 172.- (zu Letzteren vgl. nachfolgend E. 3).

3.

Die

Baurekurskommission I hat auch Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juni 2002

(wonach dem Beschwerdegegner für diese Verfügung Gebühren von insgesamt

Fr. 172.- auferlegt worden sind) aufgehoben, dies mit der Begründung, weil

der Rekurrent erstmals mit der angefochtenen Verfügung über die fraglichen

Ansprüche in Kenntnis gesetzt worden sei, dürften ihm für diese Verfügung keine

Kosten auferlegt werden. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Die

Gebührenpflicht stützt sich hier auf § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG), § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(LS 131.1) sowie § 1 lit. A Ziff. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die

Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (LS 681). Der Umstand, dass

aufgrund der von der Baurekurskommission vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht

vorstehend bestätigten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner

von der vorangehenden Rechnung Nr. ... samt Begleitschreiben vom 18. Dezember

2001.

keine Kenntnis erhalten hat, vermag hieran nichts zu ändern.

4.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird:

Die Gebührenauflage gemäss Disp.

Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Juni 2002 im Umfang von Fr. 570.- (d.h.

entsprechend Disp. Ziff. 1 des Rekursentscheids) bestätigt.

Disp. Ziff. 3 der

Verfügung vom 11. Juni 2002 insoweit bestätigt, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. ... für den Betrag von Fr. 570.- nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar

2002, für die bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie für

die Kosten der Verfügung von Fr. 172.- aufgehoben wird.

Die Kostenauflage

von Fr. 172.- gemäss Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juni 2002 bestätigt.

Die vorstehenden Kosten sind binnen

dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der

Beschwerdeführerin zu zahlen.

...