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Entscheid

VB.2003.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00014

5. September 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7501)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 6. Februar 2002 erteilte der

Bauausschuss Maur E die Be­willigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses

(M-Strasse Nr 1, Grundstück Kat.Nr. 05).

Erwägungen

II. A, die Stockwerkeigentümergemeinschaft B

und C erhoben dagegen am 28. März 2002 Rekurs an die Baurekurskommittion III.

Neben der Aufhebung der Baubewilligung verlangten sie auch die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Am 6. Septem­ber 2002 teilte E der

Baurekurskommission mit, dass er nun auf die Ausführung des umstrittenen

Bauvorhabens definitiv verzichte. Daraufhin schrieb der Kommissionspräsident

das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab; eine Parteientschädigung wurde

nicht zugesprochen. Auf Begehren der Rekurrentinnen fällte die

Baurekurskommittion III am 27. No­vember 2002 einen begründeten Entscheid.

Auch darin sprach die Kommission den Rekurrentinnen keine Parteientschädigung

zu.

III. Am 20. Januar 2003 erhoben A, die

Stockwerkeigentümergemeinschaft B und C gegen den Entscheid der

Baurekurskommittion III Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Entscheid

sei insoweit aufzuheben, als er den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung

verweigere (Ziff. III des angefochtenen Entscheids). Es sei den Beschwerdeführerinnen

für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, ebenso

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

E und die Gemeinde Maur verzichteten am 6.

bzw. 13. Februar 2003 auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Folglich behandelt es auch Beschwerden gegen die Verweigerung einer

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 VRG). Da der

Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zuständig

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen

hat die Baurekurskommission ihren Entscheid unzureichend begründet. Die

Begründungspflicht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV). Sie ist

somit formeller Natur, das heisst eine Verletzung der Begründungspflicht führt

unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit ist die Rüge

vorweg zu prüfen (BGE 117 Ia 5 E. 1a).

a) Die Begründung einer Anordnung genügt den

Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 10 Abs. 2 VRG,

wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, deren Tragweite zu

beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die Verfügung anfechten will;

macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die Rechtsmittelinstanz

wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die Vorinstanz leiten liess

(BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität

des Falles und dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107, 110

E. 2b). Der Entscheid über Kosten und Entschädigungen bedarf dann keiner

weiteren Begründung, wenn die Nebenfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend

angeordnet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene kann in so einem

Fall in der Regel ohne weiteres erkennen, dass er zum Beispiel die Kosten

deshalb tragen muss, weil er verlor, oder eine Parteientschädigung eben deshalb

erhält, weil er gewann. Weicht die Behörde jedoch von der üblichen

Kostenverteilung oder Entschädigungsregelung ab, bedarf dies besonderer

Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10

Rz. 41): Die Behörde hat diesfalls darzulegen, von welchen Überlegungen

(zum Beispiel Billigkeitserwägungen) sie sich leiten liess (Lorenz Kneubühler,

Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 199; Thomas Merkli/Ar­thur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 107 Rz. 3; VGr, 30. August 1993,

BEZ 1993 Nr. 28 E. 3). Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes,

dass die Behörde ihren Entscheid immer dann begründen muss, wenn sie vom Antrag

des Betroffenen abweicht (BGE 126 I 97 E. 2b).

b) Die Vorinstanz auferlegte die

Verfahrenskosten dem privaten Beschwerdegegner. Damit war sie offensichtlich

der Auffassung, dass der private Beschwerdegegner als unterlegen zu gelten

hatte im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. – Zu Recht: Als

unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen

nicht durchdringt (RB 1985 Nr. 2); ob das Verfahren dabei durch einen

Entscheid in der Sache, einen Verfahrensentscheid oder ohne Anspruchsprüfung

(durch Abschreibung) erledigt wird, spielt dabei keine Rolle (RB 1985

Nr. 5 E. 1). So gilt insbesondere auch als unterliegend, wer die

Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bewirkt (Kölz/Bosshart/Röhl § 13

Rz. 15). Letzteres trifft vorliegend für den privaten Beschwerdegegner zu,

da er die Gegenstandslosigkeit verursachte, indem er während des

Rekursverfahrens auf die Ausführung seines Bauvorhabens definitiv verzichtete.

Die Vorinstanz verpflichtete den privaten Beschwerdegegner indessen nicht zu

einer Parteientschädigung. Damit ordnete sie nur die Kosten-, nicht aber die

Entschädigungsfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend. Weil keine Entschädigungspflicht

der Gemeinde bestand (im Verfahren standen sich private Parteien gegenüber;

vgl. § 17 Abs. 3 VRG sowie Kölz/Boss­hart/Röhl § 17

Rz. 50), musste die Vorinstanz somit begründen, weshalb sie den privaten

Beschwerdegegner nicht zu einer Parteient­schädigung verpflichtete.

Die Baurekurskommission begründete ihren

Entscheid wie folgt (E. 4b des angefochtenen Entscheids):

"Da vorliegend weder ein komplizierter Sachverhalt noch

schwierige Rechtsfragen darzulegen waren, die den Beizug eines Rechtsbeistandes

rechtfertigten, noch die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war,

sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die

Rekurrentinnen [die heutigen Beschwerdeführerinnen] nicht gegeben."

Damit wiederholt die Baurekurskommission

indessen einzig die Tatbestandsvoraussetzungen, die bereits im Gesetz

(§ 17 Abs. 2 VRG) enthalten sind. Dass die Vorinstanz diese

Voraussetzungen für nicht erfüllt hielt, konnten die Beschwerdeführerinnen

bereits ohne weiteres dem Dispositiv des Entscheids entnehmen (Ziffer III

des vorinstanzlichen Beschlusses). In den Erwägungen hätte die Vorinstanz dagegen

begründen müssen, weshalb sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf

Parteientschädigung verneinte. Aufgrund ihrer Begründungspflicht hätte sie

insbesondere darlegen müssen, weshalb sie – abweichend vom Antrag der

Beschwerdeführerinnen – die Voraussetzung von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG als nicht erfüllt sah (lit. b, den die Vorinstanz ebenfalls erwähnt,

kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung). Denn sind die

Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal erfüllt,

steht der obsiegenden Partei entgegen der "Kann-For­mulierung" in der

genannten Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs

rechtfertigt sich nur "bei Vorliegen besondere Umstände" (VGr, 11.

Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 1 d, S. 26). Solche Umstände hat

die Behörde in ihrem Entscheid darzulegen; beschränkt sie sich dagegen, wie

hier, auf die Wiedergabe inhaltsleerer, formelhafter Erwägungen, wird ihr

Entscheid für den Betroffenen unverständlich und verstösst somit gegen

Art. 29 Abs. 2 BV.

Im Anschluss an die zitierten Erwägungen

weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen sodann darauf hin, "dass in

einem Begehren um einen begründeten Kommissions­entscheid eine Ergänzung der

Rekursschrift und damit eine nachträgliche Begründung des Antrags auf

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht möglich ist". Auch dieser

Hinweis stellt für die Verweigerung einer Parteientschädigung keine

einleuchtende Begrün­dung dar. Die Vorinstanz geht in ihrer Erwägung offenbar

davon aus, dass der Betroffene seinen Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung (rechtzeitig) begründen muss. Dies ist nicht der Fall. Die

Rekursschrift muss zwar einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 23

Abs. 1 VRG). Es ist jedoch überspitzt formalistisch und verstösst mithin

gegen Art. 29 Abs. 1 BV, wenn man von einer Partei verlangt, dass sie

auch ihren Antrag bezüglich der Nebenfolgen näher begründet, soweit sich die

Nebenfolgen ohne weiteres aus ihren Anträgen in der Sache ergeben. In solchem

Fall reicht es ohne weiteres aus, wenn sich die Partei auf die in Zivil- und

Verwaltungsverfahren übliche Formel ("alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen") beschränkt (BGr, 2. März 1984, P. gegen Stadt

Zürich und Verwaltungsgericht Zürich, unveröffentlicht; wiedergegeben bei

Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen

Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 286).

Nach dem Gesagten erweist sich der

angefochtene Entscheid als unzureichend begründet, womit er aufzuheben ist.

3.

Hebt das Verwaltungsgericht die

angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel reformatorisch, das

heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein kassatorischer

Entscheid, also Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG), kann

sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu treffenden Neuentscheid

Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei der Festsetzung der Höhe der

Parteientschädigung ("angemessene Entschädigung"; vgl. § 17

Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz über ein solches Ermessen.

Schwierige Ermessensfragen sind indessen nicht zu beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes

der Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist

über die Parteientschädigung deshalb gleich in diesem Verfahren zu befinden

(VGr, Einzelrichter, 14. De­zember 2001, VB.2001.00341, E. 3a,

unpubliziert; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 64 Rz. 5).

4.

Eine Parteientschädigung wird

zugesprochen, wenn die Partei (1.) obsiegt hat, (2.) einen Antrag auf

Entschädigung stellte und (3.) einer der in § 17 Abs. 2 VRG beispielhaft

genannten Tatbestände vorliegt. Die ersten beiden Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt (vorn E. 2b). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob der

Tatbestand von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt ist (lit. b

der Bestimmung spielt im hier zu beurteilenden Fall, wie bereits erwähnt, keine

Rolle).

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG

hatte die obsiegende Partei einen zureichenden Grund, einen Rechtsbeistand

beizuziehen, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwie­rige Rechtsfragen

darzulegen waren. – Der Anwalt der Beschwerdeführerinnen begründete den Rekurs

gegen die Baubewilligung mit einer Verletzung des Grenzabstandes, der Gebäudehöhe

sowie der Einordnung. Dazu musste er die Verletzung verschiedener Vorschrif­ten

nachweisen, so unter anderem des Abstandsprivilegs der kommunalen Bau- und

Zonen­ordnung sowie der Ästhetikvorschrift des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (§ 238). Die Normen mussten ausgelegt und die Auslegung mit

Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie

nicht im Stande gewesen. Damit hatten die Beschwerdeführerinnen allen Grund,

für die Anfechtung der Baubewilligung einem Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 11 und 27 sowie Bernet, Rz. 259).

Ohne Anwalt hätten sie weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren

Rechtsnormen mit der gebotenen Sorgfalt darlegen können (vgl. VGr, 11. Juni

1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 2a sowie Alfred Kölz, Prozessmaximen im

schweizerischen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 11). Diese

Sorgfalt war hier umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen

vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich gewesen wären, wenn die

Vorinstanz in der Sache hätte entscheiden müssen (§ 52 Abs. 2 VRG).

Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung

erfüllt. Aufgrund der vom Anwalt der Beschwerdeführerinnen gemachten Angaben

rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-

(insgesamt Fr. 1'050.-).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der

Mangel des angefochtenen Entscheids von keiner der beteiligten Parteien zu

vertreten war (vgl. § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom

13.

Juni 1976 sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 13 Rz. 26 f.). Dem

Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend ist der private

Beschwerdegegner zur Leistung einer Parteientschädigung von je Fr. 100.-

(insgesamt Fr. 300.-) an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Dispositiv

Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Baurekurskommission vom 27.

November 2002 aufgehoben.

2. Der Beschwerdegegner E wird

verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 1'050.-; Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschwerdegegner E wird

verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 100.- (ingesamt Fr. 300.-;

Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

6. ...