VB.2003.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00014
5. September 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7501)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00014
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.09.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Parteientschädigung
Zuständigkeit (E. 1). Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2a); eine Begründung, die einzig die Tatbestandsvoraussetzungen aufführt, die bereits im Gesetz enthalten sind, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht (E. 2b).
Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4).
Gutheissung
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
NEBENFOLGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
VERFAHRENSAUSGANG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
§ 10 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 64 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 6. Februar 2002 erteilte der
Bauausschuss Maur E die Bewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses
(M-Strasse Nr 1, Grundstück Kat.Nr. 05).
Erwägungen
II. A, die Stockwerkeigentümergemeinschaft B
und C erhoben dagegen am 28. März 2002 Rekurs an die Baurekurskommittion III.
Neben der Aufhebung der Baubewilligung verlangten sie auch die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Am 6. September 2002 teilte E der
Baurekurskommission mit, dass er nun auf die Ausführung des umstrittenen
Bauvorhabens definitiv verzichte. Daraufhin schrieb der Kommissionspräsident
das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab; eine Parteientschädigung wurde
nicht zugesprochen. Auf Begehren der Rekurrentinnen fällte die
Baurekurskommittion III am 27. November 2002 einen begründeten Entscheid.
Auch darin sprach die Kommission den Rekurrentinnen keine Parteientschädigung
zu.
III. Am 20. Januar 2003 erhoben A, die
Stockwerkeigentümergemeinschaft B und C gegen den Entscheid der
Baurekurskommittion III Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Entscheid
sei insoweit aufzuheben, als er den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung
verweigere (Ziff. III des angefochtenen Entscheids). Es sei den Beschwerdeführerinnen
für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, ebenso
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
E und die Gemeinde Maur verzichteten am 6.
bzw. 13. Februar 2003 auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Folglich behandelt es auch Beschwerden gegen die Verweigerung einer
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 VRG). Da der
Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zuständig
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen
hat die Baurekurskommission ihren Entscheid unzureichend begründet. Die
Begründungspflicht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV). Sie ist
somit formeller Natur, das heisst eine Verletzung der Begründungspflicht führt
unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit ist die Rüge
vorweg zu prüfen (BGE 117 Ia 5 E. 1a).
a) Die Begründung einer Anordnung genügt den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 10 Abs. 2 VRG,
wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, deren Tragweite zu
beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die Verfügung anfechten will;
macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die Rechtsmittelinstanz
wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die Vorinstanz leiten liess
(BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität
des Falles und dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107, 110
E. 2b). Der Entscheid über Kosten und Entschädigungen bedarf dann keiner
weiteren Begründung, wenn die Nebenfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend
angeordnet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene kann in so einem
Fall in der Regel ohne weiteres erkennen, dass er zum Beispiel die Kosten
deshalb tragen muss, weil er verlor, oder eine Parteientschädigung eben deshalb
erhält, weil er gewann. Weicht die Behörde jedoch von der üblichen
Kostenverteilung oder Entschädigungsregelung ab, bedarf dies besonderer
Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10
Rz. 41): Die Behörde hat diesfalls darzulegen, von welchen Überlegungen
(zum Beispiel Billigkeitserwägungen) sie sich leiten liess (Lorenz Kneubühler,
Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 199; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 107 Rz. 3; VGr, 30. August 1993,
BEZ 1993 Nr. 28 E. 3). Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes,
dass die Behörde ihren Entscheid immer dann begründen muss, wenn sie vom Antrag
des Betroffenen abweicht (BGE 126 I 97 E. 2b).
b) Die Vorinstanz auferlegte die
Verfahrenskosten dem privaten Beschwerdegegner. Damit war sie offensichtlich
der Auffassung, dass der private Beschwerdegegner als unterlegen zu gelten
hatte im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. – Zu Recht: Als
unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen
nicht durchdringt (RB 1985 Nr. 2); ob das Verfahren dabei durch einen
Entscheid in der Sache, einen Verfahrensentscheid oder ohne Anspruchsprüfung
(durch Abschreibung) erledigt wird, spielt dabei keine Rolle (RB 1985
Nr. 5 E. 1). So gilt insbesondere auch als unterliegend, wer die
Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bewirkt (Kölz/Bosshart/Röhl § 13
Rz. 15). Letzteres trifft vorliegend für den privaten Beschwerdegegner zu,
da er die Gegenstandslosigkeit verursachte, indem er während des
Rekursverfahrens auf die Ausführung seines Bauvorhabens definitiv verzichtete.
Die Vorinstanz verpflichtete den privaten Beschwerdegegner indessen nicht zu
einer Parteientschädigung. Damit ordnete sie nur die Kosten-, nicht aber die
Entschädigungsfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend. Weil keine Entschädigungspflicht
der Gemeinde bestand (im Verfahren standen sich private Parteien gegenüber;
vgl. § 17 Abs. 3 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 17
Rz. 50), musste die Vorinstanz somit begründen, weshalb sie den privaten
Beschwerdegegner nicht zu einer Parteientschädigung verpflichtete.
Die Baurekurskommission begründete ihren
Entscheid wie folgt (E. 4b des angefochtenen Entscheids):
"Da vorliegend weder ein komplizierter Sachverhalt noch
schwierige Rechtsfragen darzulegen waren, die den Beizug eines Rechtsbeistandes
rechtfertigten, noch die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war,
sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die
Rekurrentinnen [die heutigen Beschwerdeführerinnen] nicht gegeben."
Damit wiederholt die Baurekurskommission
indessen einzig die Tatbestandsvoraussetzungen, die bereits im Gesetz
(§ 17 Abs. 2 VRG) enthalten sind. Dass die Vorinstanz diese
Voraussetzungen für nicht erfüllt hielt, konnten die Beschwerdeführerinnen
bereits ohne weiteres dem Dispositiv des Entscheids entnehmen (Ziffer III
des vorinstanzlichen Beschlusses). In den Erwägungen hätte die Vorinstanz dagegen
begründen müssen, weshalb sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf
Parteientschädigung verneinte. Aufgrund ihrer Begründungspflicht hätte sie
insbesondere darlegen müssen, weshalb sie – abweichend vom Antrag der
Beschwerdeführerinnen – die Voraussetzung von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG als nicht erfüllt sah (lit. b, den die Vorinstanz ebenfalls erwähnt,
kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung). Denn sind die
Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal erfüllt,
steht der obsiegenden Partei entgegen der "Kann-Formulierung" in der
genannten Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs
rechtfertigt sich nur "bei Vorliegen besondere Umstände" (VGr, 11.
Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 1 d, S. 26). Solche Umstände hat
die Behörde in ihrem Entscheid darzulegen; beschränkt sie sich dagegen, wie
hier, auf die Wiedergabe inhaltsleerer, formelhafter Erwägungen, wird ihr
Entscheid für den Betroffenen unverständlich und verstösst somit gegen
Art. 29 Abs. 2 BV.
Im Anschluss an die zitierten Erwägungen
weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen sodann darauf hin, "dass in
einem Begehren um einen begründeten Kommissionsentscheid eine Ergänzung der
Rekursschrift und damit eine nachträgliche Begründung des Antrags auf
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht möglich ist". Auch dieser
Hinweis stellt für die Verweigerung einer Parteientschädigung keine
einleuchtende Begründung dar. Die Vorinstanz geht in ihrer Erwägung offenbar
davon aus, dass der Betroffene seinen Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung (rechtzeitig) begründen muss. Dies ist nicht der Fall. Die
Rekursschrift muss zwar einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 23
Abs. 1 VRG). Es ist jedoch überspitzt formalistisch und verstösst mithin
gegen Art. 29 Abs. 1 BV, wenn man von einer Partei verlangt, dass sie
auch ihren Antrag bezüglich der Nebenfolgen näher begründet, soweit sich die
Nebenfolgen ohne weiteres aus ihren Anträgen in der Sache ergeben. In solchem
Fall reicht es ohne weiteres aus, wenn sich die Partei auf die in Zivil- und
Verwaltungsverfahren übliche Formel ("alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen") beschränkt (BGr, 2. März 1984, P. gegen Stadt
Zürich und Verwaltungsgericht Zürich, unveröffentlicht; wiedergegeben bei
Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 286).
Nach dem Gesagten erweist sich der
angefochtene Entscheid als unzureichend begründet, womit er aufzuheben ist.
3.
Hebt das Verwaltungsgericht die
angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel reformatorisch, das
heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein kassatorischer
Entscheid, also Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG), kann
sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu treffenden Neuentscheid
Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei der Festsetzung der Höhe der
Parteientschädigung ("angemessene Entschädigung"; vgl. § 17
Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz über ein solches Ermessen.
Schwierige Ermessensfragen sind indessen nicht zu beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes
der Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist
über die Parteientschädigung deshalb gleich in diesem Verfahren zu befinden
(VGr, Einzelrichter, 14. Dezember 2001, VB.2001.00341, E. 3a,
unpubliziert; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 64 Rz. 5).
4.
Eine Parteientschädigung wird
zugesprochen, wenn die Partei (1.) obsiegt hat, (2.) einen Antrag auf
Entschädigung stellte und (3.) einer der in § 17 Abs. 2 VRG beispielhaft
genannten Tatbestände vorliegt. Die ersten beiden Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt (vorn E. 2b). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob der
Tatbestand von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt ist (lit. b
der Bestimmung spielt im hier zu beurteilenden Fall, wie bereits erwähnt, keine
Rolle).
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG
hatte die obsiegende Partei einen zureichenden Grund, einen Rechtsbeistand
beizuziehen, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen
darzulegen waren. – Der Anwalt der Beschwerdeführerinnen begründete den Rekurs
gegen die Baubewilligung mit einer Verletzung des Grenzabstandes, der Gebäudehöhe
sowie der Einordnung. Dazu musste er die Verletzung verschiedener Vorschriften
nachweisen, so unter anderem des Abstandsprivilegs der kommunalen Bau- und
Zonenordnung sowie der Ästhetikvorschrift des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (§ 238). Die Normen mussten ausgelegt und die Auslegung mit
Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie
nicht im Stande gewesen. Damit hatten die Beschwerdeführerinnen allen Grund,
für die Anfechtung der Baubewilligung einem Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 11 und 27 sowie Bernet, Rz. 259).
Ohne Anwalt hätten sie weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren
Rechtsnormen mit der gebotenen Sorgfalt darlegen können (vgl. VGr, 11. Juni
1991, BEZ 1991 Nr. 25, E. 2a sowie Alfred Kölz, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 11). Diese
Sorgfalt war hier umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen
vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich gewesen wären, wenn die
Vorinstanz in der Sache hätte entscheiden müssen (§ 52 Abs. 2 VRG).
Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung
erfüllt. Aufgrund der vom Anwalt der Beschwerdeführerinnen gemachten Angaben
rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-
(insgesamt Fr. 1'050.-).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der
Mangel des angefochtenen Entscheids von keiner der beteiligten Parteien zu
vertreten war (vgl. § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom
13.
Juni 1976 sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 13 Rz. 26 f.). Dem
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend ist der private
Beschwerdegegner zur Leistung einer Parteientschädigung von je Fr. 100.-
(insgesamt Fr. 300.-) an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Dispositiv
Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Baurekurskommission vom 27.
November 2002 aufgehoben.
2. Der Beschwerdegegner E wird
verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 1'050.-; Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschwerdegegner E wird
verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 100.- (ingesamt Fr. 300.-;
Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
6. ...