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Entscheid

VB.2003.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00018

11. Juni 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7387)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die türkische Staatsangehörige A reiste

erstmals am 6. Januar 1992 zu ihrem seit 1985 im Kanton Zürich lebenden

Ehemann, wo sie vorerst die Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die

Niederlassungsbewilligung erhielt. Ihre Ehe wurde am 29. September 1993

geschieden. Am 11. Januar 1994 meldete sie ihren Wohnsitz im Kanton Y an,

wo ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Gemäss Auszug aus dem

Zentralen Ausländerregister erfolgte ihre Abmeldung aus der Schweiz per 31. Mai

2000, weil A angeblich nach Deutschland weggereist und der Schweiz während mehr

als sechs Monaten ferngeblieben sei. Ob ihr der Ausweis C abgenommen worden

war, beziehungsweise ob sie diesen abgegeben hatte, konnte die

Einwohnergemeinde Z nicht feststellen.

Am 29. März 2001 ersuchte A um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, wo sie bereits über eine

Arbeitsstelle und eine Wohnung verfügte. Am 17. Januar 2002 entschied die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt), dass auf das Gesuch

nicht eingetreten, dass A der Aufenthalt im Kanton Zürich verweigert und ihr

eine Frist zur Ausreise bis zum 16. März 2002 angesetzt werde. Das

Nichteintreten begründete das Migrationsamt mit der Verletzung der

Auskunftspflicht im Verfahren (Mitwirkungspflicht).

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs.

Während des hängigen Verfahrens lud die mit der Verfahrensführung beauftragte

Staatskanzlei das Migrationsamt ein, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen

und das Gesuch materiell zu behandeln. Am 11. November 2002 hob Letztgenanntes

die Verfügung wiedererwägungsweise auf, erliess eine neue und überwies die

Akten zum formellen Entscheid über die Niederlassungsbewilligung an das

Ausländeramt des Kantons Y.

Der Präsident des Regierungsrats Zürich

befand mit Verfügung vom 9. Dezember 2002, mit der wiedererwägungsweisen

Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und der Überweisung der Akten an die

Fremdenpolizeibehörden des Kantons Y sei der Rekurs im Hauptpunkt

gegenstandslos geworden, wovon Vormerk zu nehmen sei. Das Begehren um

vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen.

III. Dagegen erhob A am 16. Januar 2003

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei ihr die

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; eventuell sei ihr eine

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen auszustellen. Sodann sei der

Beschwerde "im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (...) die aufschiebende

Wirkung beizugeben" und ihr eine Parteientschädigung auszurichten.

Während sich die Direktion für Soziales und

Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats, das Gericht möge auf die Beschwerde nicht eintreten, weil weder

ein Sachentscheid der Direktion für Soziales und Sicherheit noch des

Regierungsrats vorliege. Vielmehr sei im Kanton Y ein Verfahren betreffend die

Niederlassungsbewilligung hängig. Die Behörden im Kanton Zürich müssten dieses

abwarten und würden nach dessen Abschluss in der Sache selbst einen neuen

Entscheid fällen.

Am 5. Februar 2003 wies der Präsident der 2.

Abteilung des Verwaltungsgerichts das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ab,

nachdem er darauf eingetreten war.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Ob das Verwaltungsgericht auf eine

Beschwerde eintreten kann, beurteilt sich nach formellen und nach inhaltlichen Kriterien.

a) In formeller Hinsicht muss sich die

Beschwerde gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden richten,

unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, die hier keine Rolle

spielen (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Die Beschwerde ist sowohl möglich, wenn eine Sache materiell

entschieden wurde, als auch, wenn die Verwaltungsbehörde darauf nicht

eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 VRG). Inhaltlich richtet sich die

Zuständigkeit des Gerichts nach § 43 VRG. Im Fremdenpolizeirecht ist die

Beschwerde nur zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit

Abs. 2 VRG). Grundsätzlich gilt, dass zu einem Rechtsmittel nur berechtigt

ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist oder ein aktuelles

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 lit. a in

Verbindung mit § 70 VRG).

b) Die behördliche Anordnung, gegen welche

sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzt, besteht in der Verfügung des

Migrationsamts zum Niederlassungsgesuch. Nach der ersten ablehnenden Verfügung,

gegen welche die Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt hatte, änderte dieses

seinen Entscheid ab, indem es die Ablehnung der Niederlassungsbewilligung

aufhob und das Verfahren wieder aufnahm. Dies geschah dadurch, dass die Behörden

des Kantons Y eingeladen wurden, einen Entscheid über die Niederlassungssituation

der Beschwerdeführerin im Kanton Y zu fällen, welcher Voraussetzung für die

materielle Behandlung des Gesuchs im Kanton Zürich bilden soll. Dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit separatem Schreiben des

Migrationsamts am 18. Dezember 2002 von dieser veränderten Rechtslage

Kenntnis gegeben. Von diesem Zeitpunkt an war somit das Bewilligungsverfahren

wieder offen und damit keine die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin

beeinträchtigende behördliche Anordnung mehr gegeben, weshalb es ihr an einem

aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt.

c) Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache

unzulässig und es ist dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, den Entscheid des

Präsidenten des Regierungsrats mit Bezug auf Verfahrenskosten und

Entschädigungen zu überprüfen (§ 43 Abs. 2 VRG), was die Beschwerdeführerin

sinngemäss beantragt hat, indem sie die Aufhebung des Rekursentscheids

verlangte. Es muss somit offen bleiben, ob die Auferlegung der Rekurskosten an

die Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, nachdem die beschwerdebeklagte

Direktion auf Grund des Rekurses ihre ursprüngliche Verfügung zu Gunsten der

Beschwerdeführerin aufgehoben hatte und die Rekursbehörde aus diesem Grund auf

das Hauptbegehren nicht eingetreten ist.

d) Die Beschwerdegegnerin ist stillschweigend

davon ausgegangen, dass im Rahmen des Gesuchs der Beschwerdeführerin auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sie auch nicht zu prüfen habe, ob

dieser eine weniger weit gehende Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien

Ermessens (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu erteilen sei. Der Vollständigkeit halber

ist festzuhalten, dass eine Anordnung, die im freien Ermessen der Behörde

liegt, vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht überprüft werden könnte, was

folgerichtig auch für die Frage gilt, ob eine solche Anordnung zu Recht

unterblieben ist.

e) Auch auf den Eventualantrag, wonach die

Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären

Gründen zu prüfen, kann das Gericht aus mehreren Gründen nicht eintreten.

Gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

vom 6. Oktober 1986 (BVO) können Jahresaufenthalter von der Höchstzahl

(Kontingent) ausgenommen werden, "wenn ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall oder staatspolitische Gründe" vorliegen. Die Bewilligung erfolgt

durch das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; früher

Bundesamt für Ausländerfragen; Art. 52 lit. a BVO). Verfügungen des IMES können

mit Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement angefochten

werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 BVO). Damit ist die Beschwerde an das

kantonale Verwaltungsgericht zum vornherein ausgeschlossen (§ 42 VRG). Im

Übrigen handelt es sich nicht um einen zu überprüfenden Rechtsanspruch, sondern

um eine Bewilligung im Ermessensbereich (Art. 4 ANAG), was die Überprüfung

durch das kantonale Gericht ohnehin ausschliesst. Sodann fehlt es an einer

kantonalen Verfügung als Voraussetzung für eine Beschwerde (§ 41 VRG). Endlich

ist das Begehren, welches einen schwer wiegenden persönlichen Härtefall

voraussetzt, in keiner Weise substanziert, zumal die Beschwerdeführerin selbst

behauptet, im Kanton Y niederlassungsberechtigt zu sein. Auf das Begehren ist

deshalb nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil das Verwaltungsgericht mangels

Beschwerdelegitimation auf das Rechtsmittel nicht eintritt – und nicht, weil es

einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt oder Niederlassung der Beschwerdeführerin

verneint hat – ist gleichzeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 103 lit. a Bundesrechtspflegegesetz vom

16.

Dezember 1943), so dass ein Hinweis auf dieses Rechtsmittel entfällt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

...