VB.2003.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00018
11. Juni 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7387)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.06.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung
Abklärungen betreffend Niederlassungsberechtigung in Drittkanton
Gemäss der Verfügung des Präsidenten des Regierungsrats hob das Migrationsamt seine ablehnende Verfügung auf und lud das Ausländeramt des Kantons Thurgau ein, über die Niederlassungsberechtigung der Beschwerdeführerin in diesem Kanton zu befinden. Damit fehlt es an einer die Beschwerdeführerin beeinträchtigenden behördlichen Anordnung und auch an ihrem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1b). Auch auf das Eventualbegehren nach einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen kann das VGr ebenfalls nicht eintreten (E. 1e).
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFGEHOBENE VERFÜGUNG
BERÜHRTSEIN
BESCHWER
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
ERMESSENSENTSCHEID
HUMANITÄRE GRÜNDE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
REKURSKOSTEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
§ 13 lit. f BeamtenV
§ 52 lit. a BeamtenV
§ 53 lit. I + II BeamtenV
§ 21 lit. a VRG
§ 43 VRG
§ 48 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die türkische Staatsangehörige A reiste
erstmals am 6. Januar 1992 zu ihrem seit 1985 im Kanton Zürich lebenden
Ehemann, wo sie vorerst die Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die
Niederlassungsbewilligung erhielt. Ihre Ehe wurde am 29. September 1993
geschieden. Am 11. Januar 1994 meldete sie ihren Wohnsitz im Kanton Y an,
wo ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Gemäss Auszug aus dem
Zentralen Ausländerregister erfolgte ihre Abmeldung aus der Schweiz per 31. Mai
2000, weil A angeblich nach Deutschland weggereist und der Schweiz während mehr
als sechs Monaten ferngeblieben sei. Ob ihr der Ausweis C abgenommen worden
war, beziehungsweise ob sie diesen abgegeben hatte, konnte die
Einwohnergemeinde Z nicht feststellen.
Am 29. März 2001 ersuchte A um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, wo sie bereits über eine
Arbeitsstelle und eine Wohnung verfügte. Am 17. Januar 2002 entschied die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt), dass auf das Gesuch
nicht eingetreten, dass A der Aufenthalt im Kanton Zürich verweigert und ihr
eine Frist zur Ausreise bis zum 16. März 2002 angesetzt werde. Das
Nichteintreten begründete das Migrationsamt mit der Verletzung der
Auskunftspflicht im Verfahren (Mitwirkungspflicht).
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs.
Während des hängigen Verfahrens lud die mit der Verfahrensführung beauftragte
Staatskanzlei das Migrationsamt ein, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
und das Gesuch materiell zu behandeln. Am 11. November 2002 hob Letztgenanntes
die Verfügung wiedererwägungsweise auf, erliess eine neue und überwies die
Akten zum formellen Entscheid über die Niederlassungsbewilligung an das
Ausländeramt des Kantons Y.
Der Präsident des Regierungsrats Zürich
befand mit Verfügung vom 9. Dezember 2002, mit der wiedererwägungsweisen
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und der Überweisung der Akten an die
Fremdenpolizeibehörden des Kantons Y sei der Rekurs im Hauptpunkt
gegenstandslos geworden, wovon Vormerk zu nehmen sei. Das Begehren um
vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen.
III. Dagegen erhob A am 16. Januar 2003
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei ihr die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; eventuell sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen auszustellen. Sodann sei der
Beschwerde "im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (...) die aufschiebende
Wirkung beizugeben" und ihr eine Parteientschädigung auszurichten.
Während sich die Direktion für Soziales und
Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats, das Gericht möge auf die Beschwerde nicht eintreten, weil weder
ein Sachentscheid der Direktion für Soziales und Sicherheit noch des
Regierungsrats vorliege. Vielmehr sei im Kanton Y ein Verfahren betreffend die
Niederlassungsbewilligung hängig. Die Behörden im Kanton Zürich müssten dieses
abwarten und würden nach dessen Abschluss in der Sache selbst einen neuen
Entscheid fällen.
Am 5. Februar 2003 wies der Präsident der 2.
Abteilung des Verwaltungsgerichts das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ab,
nachdem er darauf eingetreten war.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Ob das Verwaltungsgericht auf eine
Beschwerde eintreten kann, beurteilt sich nach formellen und nach inhaltlichen Kriterien.
a) In formeller Hinsicht muss sich die
Beschwerde gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden richten,
unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, die hier keine Rolle
spielen (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Die Beschwerde ist sowohl möglich, wenn eine Sache materiell
entschieden wurde, als auch, wenn die Verwaltungsbehörde darauf nicht
eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 VRG). Inhaltlich richtet sich die
Zuständigkeit des Gerichts nach § 43 VRG. Im Fremdenpolizeirecht ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 VRG). Grundsätzlich gilt, dass zu einem Rechtsmittel nur berechtigt
ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist oder ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 lit. a in
Verbindung mit § 70 VRG).
b) Die behördliche Anordnung, gegen welche
sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzt, besteht in der Verfügung des
Migrationsamts zum Niederlassungsgesuch. Nach der ersten ablehnenden Verfügung,
gegen welche die Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt hatte, änderte dieses
seinen Entscheid ab, indem es die Ablehnung der Niederlassungsbewilligung
aufhob und das Verfahren wieder aufnahm. Dies geschah dadurch, dass die Behörden
des Kantons Y eingeladen wurden, einen Entscheid über die Niederlassungssituation
der Beschwerdeführerin im Kanton Y zu fällen, welcher Voraussetzung für die
materielle Behandlung des Gesuchs im Kanton Zürich bilden soll. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit separatem Schreiben des
Migrationsamts am 18. Dezember 2002 von dieser veränderten Rechtslage
Kenntnis gegeben. Von diesem Zeitpunkt an war somit das Bewilligungsverfahren
wieder offen und damit keine die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin
beeinträchtigende behördliche Anordnung mehr gegeben, weshalb es ihr an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt.
c) Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache
unzulässig und es ist dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, den Entscheid des
Präsidenten des Regierungsrats mit Bezug auf Verfahrenskosten und
Entschädigungen zu überprüfen (§ 43 Abs. 2 VRG), was die Beschwerdeführerin
sinngemäss beantragt hat, indem sie die Aufhebung des Rekursentscheids
verlangte. Es muss somit offen bleiben, ob die Auferlegung der Rekurskosten an
die Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, nachdem die beschwerdebeklagte
Direktion auf Grund des Rekurses ihre ursprüngliche Verfügung zu Gunsten der
Beschwerdeführerin aufgehoben hatte und die Rekursbehörde aus diesem Grund auf
das Hauptbegehren nicht eingetreten ist.
d) Die Beschwerdegegnerin ist stillschweigend
davon ausgegangen, dass im Rahmen des Gesuchs der Beschwerdeführerin auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sie auch nicht zu prüfen habe, ob
dieser eine weniger weit gehende Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien
Ermessens (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu erteilen sei. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass eine Anordnung, die im freien Ermessen der Behörde
liegt, vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht überprüft werden könnte, was
folgerichtig auch für die Frage gilt, ob eine solche Anordnung zu Recht
unterblieben ist.
e) Auch auf den Eventualantrag, wonach die
Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen zu prüfen, kann das Gericht aus mehreren Gründen nicht eintreten.
Gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
vom 6. Oktober 1986 (BVO) können Jahresaufenthalter von der Höchstzahl
(Kontingent) ausgenommen werden, "wenn ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall oder staatspolitische Gründe" vorliegen. Die Bewilligung erfolgt
durch das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; früher
Bundesamt für Ausländerfragen; Art. 52 lit. a BVO). Verfügungen des IMES können
mit Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement angefochten
werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 BVO). Damit ist die Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht zum vornherein ausgeschlossen (§ 42 VRG). Im
Übrigen handelt es sich nicht um einen zu überprüfenden Rechtsanspruch, sondern
um eine Bewilligung im Ermessensbereich (Art. 4 ANAG), was die Überprüfung
durch das kantonale Gericht ohnehin ausschliesst. Sodann fehlt es an einer
kantonalen Verfügung als Voraussetzung für eine Beschwerde (§ 41 VRG). Endlich
ist das Begehren, welches einen schwer wiegenden persönlichen Härtefall
voraussetzt, in keiner Weise substanziert, zumal die Beschwerdeführerin selbst
behauptet, im Kanton Y niederlassungsberechtigt zu sein. Auf das Begehren ist
deshalb nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil das Verwaltungsgericht mangels
Beschwerdelegitimation auf das Rechtsmittel nicht eintritt – und nicht, weil es
einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt oder Niederlassung der Beschwerdeführerin
verneint hat – ist gleichzeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 103 lit. a Bundesrechtspflegegesetz vom
16.
Dezember 1943), so dass ein Hinweis auf dieses Rechtsmittel entfällt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
...