VB.2003.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00019
9. April 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7288)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.04.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mobilfunkantennenanlage
Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1). Vorliegend ist in materieller Hinsicht streitig, ob mit der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage Vorschriften des Bundesumweltrechts über die Begrenzung nichtionisierender Strahlung verletzt werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte einzig auf die thermische Wirkung der elektromagnetischen Strahlung abgestellt worden sei und beklagt eine ungenügende Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung. Schliesslich macht sie geltend, die hohen Sendeleistungen seien nicht erforderlich, um die mit der Konzession auferlegte Versorgungspflicht zu erfüllen (E 4c).
Stichworte:
ALLGEMEIN
ALTERS- UND/ODER PFLEGEHEIM
ANLAGEGRENZWERT
ANTENNE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ELEKTROMAGNETISCHE STRAHLUNG
IMMISSIONSGRENZWERT
MOBILFUNKANTENNE
NUTZFELDSTÄRKE
SENDELEISTUNG
STANDORTDATENBLATT
STRAHLUNG
THERMISCH
Rechtsnormen:
§ 315 PBG
§ 316 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 11 USG
Art. 57 USG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Hochbaukommission X verweigerte der C AG
mit Beschluss vom 27. Februar 2002 die Erstellung einer Basisstation für die
Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Industriegebäude K-strasse in X (Parzelle
Kat.-Nr. 01). Zur Begründung ihres Entscheids führte sie aus, der vorgesehene
Standort sei ungeeignet, weil sich in dessen unmittelbarer Nähe ein Alters- und
Pflegeheim sowie mehrere Wohnliegenschaften befänden, die durch die
projektierte Anlage einer erheblichen und damit gesundheitsschädlichen
Strahlenbelastung ausgesetzt würden.
Erwägungen
II. Den gegen die Bauverweigerung gerichteten
Rekurs der C AG hiess die Baurekurskommission III am 27. November 2002 gut.
Demgemäss hob sie den Beschluss der Hochbaukommission X auf und wies die Sache
zur abschliessenden Prüfung des Baugesuchs im Sinn der Erwägungen an diese
zurück. Die Baurekurskommission ging davon aus, dass das strittige Projekt zu
keiner Überschreitung der massgebenden Grenzwerte für die Belastung mit
elektromagnetischen Strahlen führe. Die abschliessende Prüfung des Baugesuchs
hat nach ihren Erwägungen vor allem die Beurteilung der Einordnung im Sinn von
§ 238 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
zu umfassen; überdies verlangte sie die Ergänzung der Baubewilligung durch eine
Nebenbestimmung, gemäss welcher die Bauherrschaft nach Inbetriebnahme der
Basisstation an zwei Orten Messungen der elektrischen Feldstärke zu veranlassen
hat.
III. Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 erhob die
Gemeinde X beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission III und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Bauverweigerung der Hochbaukommission vom 27. Februar 2002
zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C AG.
Ferner stellte sie verschiedene Anträge zum Verfahren.
Die C AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 24. Februar 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Baurekurskommission erklärte am 6. Februar 2003
den Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien
werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 338a Abs. 1
PBG; vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Befugnis steht einer Gemeinde, die in
gleicher oder ähnlicher Weise wie eine Privatperson betroffen ist, ebenso zu
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 53; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 566 ff.). Überdies
kann die Gemeinde auch zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen
(öffentlichen) Interessen von der Beschwerde Gebrauch machen (§ 21 lit. b in
Verbindung mit § 70 VRG). Dagegen verschafft Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) einer Gemeinde keine
zusätzliche Legitimation, über die sie nicht bereits aufgrund der allgemeinen
Verfahrensbestimmungen verfügen würde (Kölz/Häner, N. 587; Theo Loretan,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2002, Art. 57 N. 1 und 13).
a) Die Beschwerdeführerin weist zur Begründung
ihrer Legitimation zunächst darauf hin, dass sie als Eigentümerin mehrerer
Liegenschaften in der Umgebung der strittigen Sendeanlage wie ein privater
Grundeigentümer von deren elektromagnetischer Strahlung betroffen sei. Wenn sie
sich in ihrer Eigenschaft als Besitzerin dieser Liegenschaften gegen das
Bauvorhaben hätte wenden wollen, hätte sie indessen ebenso wie ein privater
Betroffener die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 PBG
verlangen müssen. Diese Vorschrift will nicht nur sicherstellen, dass die
interessierten Nachbarn vom Entscheid Kenntnis erhalten, sondern auch
frühzeitig Klarheit über den Kreis der zu einem Rechtsmittel befugten Personen
schaffen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd.
I, 3. A., Zürich 1999, N. 773) und ist daher auch von der Gemeinde als
Grundeigentümerin zu beachten. Mangels eines rechtzeitigen Begehrens hat die
Beschwerdeführerin die aus ihrer Eigentümerstellung abgeleitete
Rechtsmittelbefugnis verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG).
b) Die Beschwerdeführerin sieht sich sodann als
Trägerin hoheitlicher Befugnisse zur Beschwerde berechtigt. Nach der
Rechtsprechung ist eine Gemeinde u.a. dann in ihren schutzwürdigen
(öffentlichen) Interessen betroffen, wenn sie sich für die richtige Anwendung
kommunalen Rechts einsetzt oder bei der Anwendung übergeordneten Rechts eine
qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit besitzt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt. Die kommunale Baubehörde hat bei der Anwendung der Vorschriften
betreffend den Schutz vor nichtionisierender Strahlung nur die Einhaltung der
bundesrechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen und verfügt über keinerlei
Entscheidungsspielraum.
Des weitern wird die Legitimation eines
Gemeinwesens auch bejaht, wenn dieses in seinen Wirkungskreis fallende,
spezifische öffentliche Interessen bzw. öffentliche lokale Anliegen geltend
macht (vgl. Kölz/Häner, N. 570 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt liess das
Bundesgericht u.a. die Beschwerde von Gemeinden zu, die sich für den Schutz ihrer
Einwohner vor Fluglärm einsetzten (BGE 124 II 293 E. 3b; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 57). Diese Situation ist mit derjenigen einer
Gemeinde, die ihre Bewohner vor den Einwirkungen nichtionisierender Strahlung
schützen will, weitgehend vergleichbar. Dass es beim Schutz vor
nichtionisierender Strahlung lediglich um die richtige Anwendung von
Bundesrecht geht, wie die Beschwerdegegnerin einwendet, vermag keine
unterschiedliche Behandlung zu begründen. Ob darüber hinaus vorausgesetzt
werden muss, dass der angefochtene Entscheid sich auf einen grossen Teil der
Einwohnerschaft auswirkt (in diesem Sinn RB 1998 Nr. 13; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62), ist nicht eindeutig. Jedenfalls kann nicht
verlangt werden, dass sich eine Gemeinde nur zugunsten von Anliegen einsetzt,
die eine Mehrheit ihrer Einwohner betreffen. Vorliegend treffen die von
der Beschwerdeführerin befürchteten Auswirkungen der strittigen Sendeanlage
einen erheblichen Teil der Einwohner im Umkreis des Projekts. Ob es sich dabei
um geringfügige Einwirkungen handelt, die wegen ihrer minimalen Stärke
vernachlässigt werden können, ist keine Frage der Legitimation, sondern
betrifft die materielle Beurteilung. Auch der von der Beschwerdegegnerin
angeführte Umstand, dass sich nur ein kleiner Teil der Gemeindebewohner aktiv
gegen die strittige Sendeanlage gewandt hat, ist nicht ausschlaggebend. Die
Legitimation der Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde ist daher zu
bejahen.
2.
Die Durchführung
des von der Beschwerdeführerin verlangten Augenscheins ist nicht erforderlich.
Zur Beurteilung der mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
betreffend Anwendung und Gesetzmässigkeit der Verordnung vom 23. Dezember 1999
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vermag ein Augenschein
nichts beizutragen.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine solche erscheint
jedoch zur Klärung der strittigen Rechts- und Sachfragen ebenfalls nicht als
notwendig. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich die
Beschwerdeführerin auch nicht auf die Garantie von Art. 6 Abs. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten berufen
(vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], 2. A., Zürich 1999, N. 101; Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden
2003, Art. 34 N. 7).
4.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob mit
der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage Vorschriften des Bundesumweltrechts
über die Begrenzung nichtionisierender Strahlung verletzt werden.
a) Elektrische und magnetische Felder, die durch
technische Anlagen erzeugt werden, sind ebenso wie andere Einwirkungen in
erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11
Abs. 1 USG). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge –
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,
werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für
die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – d.h. als
Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11
Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
fest (Art. 13 Abs. 1 USG).
In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die NISV
einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall, wo sich Menschen aufhalten
können, eingehalten werden müssen (Art. 13 Abs. 1). Anderseits legt
sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die nur an Orten mit
empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3) einzuhalten sind (Anhang 1
Ziff. 65) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung
gelten (Art. 3 Abs. 6).
b) Zur Ermittlung der Immissionen einer Anlage,
für welche in Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festgelegt sind,
reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das
die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie Angaben über die an
den massgeblichen Immissionsorten erzeugte Strahlung enthält (Art. 11
NISV). Vorliegend hat die Baubehörde das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin
kontrolliert und die darin enthaltenen Immissionsberechnungen durch das kantonale
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) überprüfen lassen. Auf ihre
Veranlassung musste das Standortdatenblatt überarbeitet werden, wobei zur
Einhaltung der Grenzwerte u.a. die Sendeleistung einer Antenne reduziert wurde.
Aufgrund der definitiven Fassung des Standortdatenblatts vom 9. Oktober 2001
stellte das AWEL in seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2001 fest, dass die
projektierte Anlage keine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des
Anlagegrenzwerts an den massgeblichen Punkten verursacht.
Auch die Baubehörde beanstandete in ihrem
ablehnenden Bescheid keine Überschreitung der Grenzwerte. Sie stützte diesen
vielmehr unmittelbar auf das USG und führte aus, der vorgesehene Standort sei
ungeeignet, weil sich in dessen unmittelbarer Nähe ein Alters- und Pflegeheim
sowie mehrere Wohnliegenschaften befänden, die durch die projektierte Anlage
einer erheblichen und damit gesundheitsschädlichen Strahlenbelastung ausgesetzt
würden. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen elektromagnetischer
Nieder- und Hochfrequenzfelder auf den menschlichen Körper seien bis dahin
wenig gefestigt.
Die Vorinstanz geht aufgrund ihrer eigenen
(beschränkten) Prüfung ebenfalls davon aus, dass die Immissions- und
Anlagegrenzwerte an allen massgebenden Orten eingehalten seien. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
in keiner Weise geltend, dass die vorgenommenen Berechnungen unzutreffend seien
oder mit einer Überschreitung der Grenzwerte der NISV zu rechnen sei. Sie beschränkt
sich vielmehr auf eine Kritik dieser Grenzwerte und macht geltend, mit deren
Einhaltung werde nicht gewährleistet, dass die Anforderungen der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG erfüllt seien.
c) Das Verwaltungsgericht hat sich in einem
Entscheid vom 20. August 2002 (VB.2001.00276, www.vgrzh.ch; BEZ 2002 Nr. 49 E.
6) eingehend mit verschiedenen Einwänden gegen die Gesetzmässigkeit der NISV,
insbesondere im Hinblick auf die damals wie heute angeführten Erfahrungen im
österreichischen Bundesland Salzburg, auseinander gesetzt und keine
Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Verordnungsbestimmungen erkennen können.
Auch das Bundesgericht hatte wiederholt Gelegenheit, zur Gesetzmässigkeit der
NISV Stellung zu nehmen, und hat die für Sendeanlagen des Mobilfunks geltenden
Grenzwerte stets als zulässig anerkannt (BGE 126 II 399 E. 4; BGr, 8. April
2002, URP 2002, S. 427 E. 2; BGr, 24. Oktober 2001,1A.62/2001 E. 3,
www.bger.ch).
Was die Beschwerdeführerin heute gegen die
Verordnung vorbringt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen:
aa) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass bei
der Festlegung der Immissionsgrenzwerte einzig auf die thermische Wirkung der
elektromagnetischen Strahlung abgestellt worden sei. Sodann seien die als
Vorsorgewerte dienenden Anlagegrenzwerte "bei Immissionen mit derart
vielen Unbekannten und einem derart hohen Gefährdungspotenzial"
unzureichend. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Ergebnisse einer
internationalen Konferenz in Salzburg vom 7./8. Juni 2000, die sie jedoch nicht
näher darlegt. Sodann äussert sie sich erneut zu den Erfahrungen, die im
österreichischen Bundesland Salzburg gemacht worden seien und die nach ihrer
Auffassung belegen, dass es technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar sei, ein Mobilfunknetz mit bedeutend geringeren
Strahlenbelastungen als den von der schweizerischen Verordnung zugelassenen zu
betreiben.
Auf die vorgebrachten Argumente wurde in der
erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts bereits
ausführlich eingegangen; was die Beschwerdeführerin heute ausführt, ist
demgegenüber nicht neu. Die von ihr angesprochenen neueren Untersuchungen, die
das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. April 2002 noch nicht beachten
konnte, wurden im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2002
berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht wies dabei insbesondere darauf hin, dass
die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht zuletzt auch die öffentlichen
Interessen an einer rechtzeitigen und kostengünstigen Versorgung mit
Mobilfunkdiensten berührt und deshalb eine Abwägung der sich gegenüber
stehenden Interessen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit erforderlich ist
(BEZ 2002 Nr. 49 E. 6e).
Zur Klärung der wirtschaftlichen Tragbarkeit
fordert die Beschwerdeführerin den Beizug eines Amtsberichts des Bundesrats,
die Edition von Unterlagen der Beschwerdegegnerin (Business-Plan, Bilanzen
etc.) sowie die Anordnung von Expertisen über die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und über die Mehrkosten, welche bei
dieser im Fall einer Reduktion der Anlagegrenzwerte anfallen würden. Diese Abklärungen,
die ausschliesslich die Beschwerdegegnerin beträfen, würden indessen nicht ausreichen,
um eine Interessenabwägung im erwähnten Sinn vorzunehmen; ob die Beschwerdegegnerin
überhaupt zur Herausgabe aller genannten Unterlagen verpflichtet werden könnte,
kann offen bleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zum wiederholten Mal darauf
hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, die Festlegung der
Grenzwerte umfassend auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen; die Rechtsprechung
hat lediglich offensichtliche Mängel der Verordnungsregelung bzw. einen
allfälligen Missbrauch des Ermessens durch den Verordnungsgeber zu korrigieren
(BGr, 8. April 2002, URP 2002, S. 427 E. 2.2; VGr, 20. August 2002, BEZ
2002.
Nr. 49 E. 6a).
bb) Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien
die Vernehmlassungen der Mobilfunkbetreiber beizuziehen, die seinerzeit zum
Entwurf der NISV abgegeben wurden, und der Bundesrat sei aufzufordern, in einem
Amtsbericht darzulegen, gestützt auf welche Erkenntnisse er die Angaben der
Mobilfunkbetreiber bei der Festsetzung der Anlagegrenzwerte berücksichtigt
habe. Für die Frage der Gesetzmässigkeit der in der Verordnung enthaltenen
Grenzwerte sind indessen die Stellungnahmen der Mobilfunkbetreiber nicht von
Bedeutung. Ob der Bundesrat überhaupt gehalten wäre, im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens einen entsprechenden Bericht zu erstatten, kann dahingestellt
bleiben.
cc) Die Beschwerdeführerin beklagt eine
ungenügende Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Wirkung
hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung. Dass die zuständigen
Verwaltungsbehörden keine entsprechenden Forschungen in Gang gesetzt hätten,
betrachtet sie als Pflichtversäumnis. Welche Schlüsse sie daraus für die von
ihr angestrebte akzessorische Überprüfung der Verordnung ziehen will, ist
indessen nicht deutlich. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können
jedenfalls keine Forschungsaufträge erteilt werden.
dd) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, die von den Betreibern der Mobilfunkanlagen verwendeten
Sendeleistungen seien nicht erforderlich, um die ihnen mit der Konzession
auferlegte Versorgungspflicht zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht führte zu
dieser Frage in seinem Entscheid vom 20. August 2002 aus, dass die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG grundsätzlich keine Handhabe für
die gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit oder Wünschbarkeit einer
projektierten Anlage biete. Im Bereich des Mobilfunks könne daher der Entscheid
über die Versorgung eines bestimmten Gebiets mit Mobilfunkdiensten nicht
Gegenstand der umweltrechtlichen Beurteilung sein. Mit welchen Sendestärken und
allfälligen weiteren Randbedingungen das Netz betrieben werden müsse, um die
angestrebte Abdeckung zu erreichen, sei der gerichtlichen Prüfung dagegen im
Prinzip zugänglich (BEZ 2002 Nr. 49 E. 7).
Diesem Gesichtspunkt ist bei der Überprüfung der
Grenzwerte Rechnung zu tragen. Ein einfacher Zusammenhang zwischen der
konzessionsrechtlich geforderten Nutzfeldstärke und den Grenzwerten der NISV
besteht jedoch nicht, denn bei der Nutzfeldstärke handelt es sich um einen
Minimalwert, der an der Grenze des Empfangsbereichs gewährleistet werden muss,
während die Genzwerte der NISV Maximalwerte sind, die auch in unmittelbarer
Nähe der Sendeanlagen nicht überschritten werden dürfen. Eine Überprüfung des
Zusammenhangs ist daher im Rahmen eines einzelnen Beschwerdeverfahrens kaum möglich;
die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Amtsberichts des Bundesamts
für Kommunikation sowie einer Expertise wären dafür zweifellos nicht ausreichend.
Überdies gelten auch hier die erwähnten Randbedingungen mit Bezug auf die Berücksichtigung
öffentlicher Interessen und die Überprüfungsmöglichkeiten der Gerichte.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen. Die Hochbaukommission X wird entsprechend den
Erwägungen der Vorinstanz eine abschliessende Prüfung des Baugesuchs
vorzunehmen haben.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...