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Entscheid

VB.2003.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00029

9. Juli 2003Deutsch28 min

(URT.2003.7400)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Familie C zog im Sommer 1999 von Y nach X. A, ältester Sohn

der Familie C, ge­boren 1987, besuchte ab August 1999 die 6. Primarklasse

bei Lehrerin D. Hatte A schon am früheren Wohn­ort während 2 ½ Jahren

Legasthenie-Therapie erhalten, so stellte die Leh­­rerin bei ihm wiederum bald

grosse Probleme im Lese- und Rechtschreibebereich fest. In der Folge bewilligte

die Schulpflege X im Februar 2000 auf Antrag des Schulpsychologi­schen Dienstes

(Frau E) zwei Therapielektionen pro Woche bei Frau F (kombinierte Therapie mit

Ansätzen von Ron Davis).

Im Hinblick auf den Übertritt A's in die dreiteilige Oberstufe

(Sekundarschu­le A, B, C) stellte die Lehrerin den Antrag, ihn der

Sekundarschule B zuzuweisen, wo­mit sich sei­ne Eltern am 10. Mai 2000

nicht einverstanden erklärten, da sie die Zuweisung in die Se­­kundarklasse A

erwartet hatten. Den Einstufungsentscheid fochten sie jedoch nicht an. In der

Folge besuchte A ab August 2000 auf Veranlassung sei­ner Eltern die private

Schule K in Z.

Am 15. Oktober 2000 ersuchte C,

A's Mutter, die Schulpflege X, die Schulkosten für A an der privaten Schule K

zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen, was die Schul­pflege mit Schreiben

vom 2. No­vem­ber 2000 ablehnte. Sie führte aus, dass die Schule X A eine

angemessene Schu­lung und Therapie hätte gewähren können und der Schulwechsel

auf eigenen Wunsch der Eltern vorgenommen worden sei.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter,

am 4. De­zem­­ber 2000 Rekurs bei der Bezirksschulpflege W und stellte den

Antrag, die Schulpflege X sei zu verpflichten, Sonderschulmassnahmen zu

gewähren, die Schul- und Transportkosten für den Besuch der Schule K und die

Kosten für die Super­vision der Lehrerin durch die "Ron-Da­vis"-Legasthenie-Therapeutin

zu übernehmen oder sich angemessen an den Schul- und The­rapiekosten zu

beteiligen. Die Schulgemeinde X beantragte am 19. Januar 2001 Abweisung

des Rekurses, unter anderm mit dem Hinweis, es handle sich bei der Schule K um

keine Sonder­schule. Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 wies die

Bezirksschulpflege W den Rekurs ab.

III. Dagegen erhob A, wiederum gesetzlich vertreten durch

seine Mutter, am 23. Fe­b­ruar 2001 Rekurs bei der Schulrekurskommission

des Kantons Zürich und stell­te die folgenden Anträge:

" 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung

zurückzuweisen;

eventualiter

2.

a) sei die Schulpflege X zu verpflichten,

Sonderschulmassnahmen für A zu gewähren;

b) sei die Schulpflege X zu verpflichten, die

Schul- und Transportkos­ten für A für die Privatschule, Schule K, zu

übernehmen;

c) seien die Kosten für die Supervision der

Lehrerin des Rekurrenten durch die

"Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin durch die Schulpflege X zu

übernehmen;

sub-eventualiter

3.

sei die Schulpflege X zu verpflichten, sich

angemessen an den Schul- und Therapiekosten zu beteiligen;

sub-sub-eventualiter

4.

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das

Verfahren an die Vor­instanz zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung die

Schulpflege X anzuweisen, die zur Abklärung der notwendigen und zweckmäs­sigen

Sonderschulmassnahmen für den Rekurrenten erforderlichen Ab­­klärungen zu

treffen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegner."

Ausserdem verlangte er in prozessualer Hinsicht, es sei ihm

nach Einsichtnahme in die vollständigen Akten Gelegenheit zur Rekursergänzung

einzuräumen. In einer ersten Re­­­kursergänzung wies er am 21. März 2001

darauf hin, dass die Übertrittsempfehlung der Schule K auf Sekundarschule A in

einer kleinen Klasse laute. Gleichzeitig wollte C die Mög­­lichkeiten eines

Wiedereintritts A's in die Schule X (Sekundarschule A) prüfen lassen. Am

22.

März 2001 teilte A der Rekursbehörde mit, er werde von Dr. G, einem

Spezialis­ten auf dem Gebiet der Legasthenie bei Kindern, begutachtet. Am

4.

April 2001 erstattete die Schulgemeinde X die Rekursantwort und

beantragte Abweisung des Rekurses. Am 16. Ap­ril 2001 verlangte A die

einstweilige Sis­tierung des Rekursverfahrens, um die ergänzende ärztliche

Begutachtung am Kinderspital Zürich zu ermöglichen und weil Gespräche mit der

Schulpflege X über seine schulische Zukunft stattfänden. Am 12. Juni 2001

legte A die er­wähnten Gutachten ins Recht und bat aufgrund der Ergebnisse des

Gesprächs mit der Schul­­pflege X vom 16. Mai 2001 um weitere Sistierung

des Verfahrens. Am 19. Juli 2001 beschloss die Schulpflege X wegen der in

dieser Hinsicht nicht eindeutigen Arztberichte, durch den Schulpsychologischen

Dienst abklären zu lassen, ob und auf welchem Niveau A in X schulbar sei.

Ab August 2001 übernahm die Schulgemeinde X ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht 80 % des Schulgeldes der Schule K. Am 25. Februar

2002.

reichte A der Rekursbehörde den schulpsychologischen Bericht vom

7.

Ja­nuar 2002 ein, worin alternativ eine kleine Schülergruppe mit

heilpädagogischer Lehrkraft, als Optimum die Integrierte Schulungsform (ISF)

mit ausreichend vielen ISF-Stunden, oder eine von der IV anerkannte Sonder-

bzw. Privatschule empfohlen wurden. Aus "psychologischen" Gründen

hielt der Gutachter ein Verbleiben in der Schule K für vertretbar, obwohl es

sich um keine Sonderschule handelt.

Seit Januar 2002 bezahlt die Schulpflege X gemäss Beschluss

vom 21. Ja­nuar 2002 das Schulgeld der Schule K zu 100 %. In einer

weiteren Eingabe an die Rekursbehörde er­klärte deshalb A die Bezahlung der

Sonderschulungskosten ab 1. Januar 2002 als nicht mehr strittig. Mit

Beschluss vom 4. November 2002 wies die Schulrekurskommission des Kantons

Zürich den Rekurs ab. Die Hälfte der Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziffer II), weil sie eine Verletzung von A's Anspruch auf

rechtliches Gehör im ersten Rekursverfahren – allerdings geheilt im zweiten –

bejahte.

IV. Gegen den Entscheid der Schulrekurskommission des Kantons

Zürich vom 4. No­vember 2002 liess A, vertreten durch die Mutter, diese

anwaltlich vertreten, am 31. Ja­nuar 2003 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einlegen und die folgenden Anträge stellen:

"1. Es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben, soweit die Kostentragung für den Besuch der Schule K durch den Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2002 betroffen ist;

2.

es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben, soweit die Tragung von 80 % der Kosten für den Besuch der

Schule K durch den Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betroffen

ist;

3.

es sei der angefochtene Entscheid im übrigen Umfang

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, das Schulgeld für den

Besuch der Schule K, in Z, durch den Beschwerdeführer zu bezah­len;

4.

eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerde­gegner."

Die Schulgemeinde X verzichtete auf einlässliche

Beschwerdeantwort, unter Hinweis darauf, dass die geleisteten Zahlungen ab dem

Schuljahr 2001/2002 von zu­nächst 80 %, ab 1. Januar 2002 100 % des

Schulgeldes ausschliesslich auf freiwilliger Basis erfolgt seien. In der

Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragte die Schulrekurskommission die

Abweisung der Beschwerde und wies unter anderm darauf hin, dass die Schule K

keine Sonderschule und A nicht sonderschulungsbedürftig sei. Zudem hätte die

Beschwerde­gegnerin, wie sich auch aus den Gutachten ergebe, eine gleich­wertige

Schulung anbieten können.

Das Verwaltungsgericht bezog die gesetzliche Vertreterin A's,

C, als Partei in das Verfahren ein; das Verfahrensprotokoll und das Rubrum des

Entscheids wurden entsprechend angepasst.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von

Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom

23.

Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet

die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vor­sieht.

Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und die

Strei­tig­keiten um Übernahme von Schulungskosten fallen nicht unter die in

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen

Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund

von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom

8.

Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung

(AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren aufgehoben worden ist,

welcher in Streitigkeiten betref­fend die verfassungsrechtliche Garantie des

unentgeltlichen Primarschulunterrichts die Beschwerde an den Bundesrat vorsah

(vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist demnach

grundsätzlich einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin des

Beschwerdeführers 1 liess die Beschwerde in dessen Namen erheben. Da sie als

Mutter aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs) ein eigenes, schutzwürdiges Inte­res­se am vorliegenden

Verfahren hat, ist sie selber als Partei in dieses einzubeziehen (vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 110 ff.). Das Verfahrensprotokoll

und das Rubrum des vorliegenden Entscheids sind deshalb dahingehend geändert

worden, dass die gesetzliche Vertre­terin des Beschwerdeführers 1 zusätzlich

als Beschwerdeführerin 2 aufgeführt wird.

c) In der Beschwerdeschrift wird der Streitwert nicht

beziffert. Tatsächlich geht es um das Schulgeld von August 2000 bis Juli 2001

und um 20 % des Schulgelds von August 2001 bis Ende Dezember 2001 für die

Schule K. Da sich den An­gaben der Beschwerdeführenden zufolge die Schulkosten

der Schule K pro Jahr auf Fr. 20'400.- belaufen, ist von ei­nem über

Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zur

Beurteilung des vorliegenden Falls berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2

VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, mit dem

Entscheid, für die Schulkosten der Schule K aufzukommen und zusätzlich

heilpädagogischen Unterricht in der Schu­le X zu gewähren, sei die

Beschwerdegegnerin während des Rechtsmittelverfahrens auf den strittigen

Entscheid zurückgekommen und habe in der Streitsache neu entschieden. Dadurch

sei das Verfahren im Umfang der Zahlung des Schul­gelds von anfänglich

80.

%, hernach 100 %, gegenstandslos geworden; die Vorinstanz hätte

daher keinen neuen Entscheid in der Sache selber fällen dürfen. Mit dem neuen

Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sodann der damalige Rekurrent praktisch

vollständig obsiegt. Strittig sei ohnehin nur noch das Schulgeld im Umfang von

20.

% bis zum 31. De­zember 2001 (und zudem dasjeni­ge für das

Schuljahr 2000/2001). Die Kos­tenverlegung durch die Vorinstanz sei deshalb zu

korrigieren.

a) Das Schreiben vom 2. November 2000, mit dem die

Beschwerdegegnerin eine Kos­tenbeteiligung oder ‑übernahme abgelehnt

hatte, entspricht materiell einer Verfügung (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf 2002,

Rz. 858 ff.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 1008). Während die Wiedererwägung und die

Revision der Aufhebung einer feh­lerhaft zustande gekommenen Verfügung dienen,

wird mit der Anpassung eine ursprüng­lich fehlerfreie Dauerverfügung einer

veränderten Sach- oder Rechtslage ange­glichen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 86a-86d N. 7 ff.). Die Beschlüsse zur Über­nahme von

80.

% bzw. 100 % des Schuldgelds ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

stellen Anpassun­­gen an die geänderten Verhältnisse dar, wie sie durch die

Unterbringung des Beschwerdeführers 1 in der Schule K entstanden und durch den

Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002 bestätigt

worden waren.

b) Gegenstandslos geworden ist das Verfahren mit Bezug auf die

von der Beschwer­­degegnerin ab August 2001 zu 80 % und ab Januar 2002 zu

100.

% übernommenen Schulkosten. In diesem Umfang hätte die Vorinstanz keine

materielle Abweisung vornehmen dürfen und sind die Beschwerdeanträge 1 und 2

gutzuheissen. Es wird zu prüfen sein, ob deswegen die von der Vorinstanz

vorgenommene Kostenverlegung abzuändern ist (hin­ten 6).

c) Die Beschwerdeführenden beantragen, den angefochtenen

Entscheid "im übrigen Umfang [also soweit das Rekursverfahren nicht wegen

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist] aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

... zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch der Schule K, in Z" zu

bezahlen. Die Formulierung ist insoweit unscharf, als mit dem Rekurs nicht nur

die Bezahlung des Schulgelds, sondern auch der Transport- und der

Supervisionskosten verlangt wurde.

In der Begründung verdeutlichen die Beschwerdeführenden, dass

sie "nur noch das Schulgeld im Umfang von 20 % bis zum

31.

Dezember 2001" (sowie jenes für das Schuljahr 2000/2001) für

strittig halten. Gegenüber dem Rekurs, mit dem die Über­nahme weiterer Kosten

beantragt wurde, ist der Streitgegenstand demnach reduziert worden. Entsprechend

werden die übrigen Kosten in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt und schon gar

nicht beziffert. Weil die Beschwerdeführenden nur insofern ein Interesse an der

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben, als sie die Übernahme des

Schulgelds durch die Be­schwerdegegnerin verlangen, kann auf den

entsprechenden, zu umfassend formulierten Antrag nur in diesem Rahmen

eingetreten werden.

Materiell bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten ist, die Schulkosten des Beschwerdeführers 1 in der Schule K

für das Schuljahr 2000/2001 so­wie im Umfang von 20 % von August bis Dezember

2001.

zu übernehmen.

3.

Gemäss § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni

1899.

(VolksschulG) sind bildungsfähige Kinder, die dem Unterricht in

Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die

Schulpflege aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses und nach Anhören der

Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1); Kinder, für die auch ein

Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines

schulärztlichen Zeug­nisses einer Sonderschulung zuzuführen, und sie haben für

die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer

Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schu­­lung und Erziehung. Die

Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeig­nete Schulung

(Abs. 2). Sowohl in der Primar- als auch in der Oberstufe haben die Schul­­gemeinden

die erforderlichen Sonderklassen zu führen (§ 1 Abs. 2, § 9

Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 31. März 1900).

Laut § 29 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai

1984.

(SonderklassenR) dient die Sonderschulung Kindern, die in Normal- und

Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.

Anspruch auf Sonderschulung haben unter anderem Sprachbehinderte (§ 32

Abs. 1 lit. d SonderklassenR). Zur Sonderschulung gehören ne­ben

Sonderschulen unter anderm Einzelunterricht, Sonderschulmassnahmen im Sinn der

Invalidenversicherung sowie Stütz- und Fördermassnahmen, welche den Unterricht

in Nor­mal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und der Behebung

oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten dienen, soweit diese

nicht durch den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin und im Rahmen des

Klassenverbands behoben werden können (§§ 33 und 48 f. SonderklassenR).

Die Stütz- und Fördermassnahmen umfassen unter anderem insbesondere

Legastheniebehandlung und Psychomotorische Therapie (§§ 53, 57 und 60

SonderklassenR). Laut § 34 SonderklassenR sorgt die Schulpflege in Ver­­bindung

mit den Eltern für die geeignete Schulung (Abs. 1); die Zuteilung zur

Sonderschulung muss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen bzw. wenn die

Lehrperson, der schulärztliche oder der schulpsychologische Dienst es

beantragen (Abs. 2). Nach Veranlassung der schulärztlichen und

schulpsychologischen Untersuchungen fällt die Schulpflege den Entscheid

aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses und eines schulpsychologischen

Berichts sowie nach Anhörung der Eltern, wobei sie im Zuteilungsbeschluss die

Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen hat (§ 34

Abs. 3-6 SonderklassenR).

In den von der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion)

erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985

(fortan Richtlinien) werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Sonderschulung bzw. von Stütz- und Fördermass­nahmen näher ausgeführt:

Bezüglich der Sonderschulung wird insbesondere festgehal­ten, dass sie für

Kinder bestimmt ist, die den Anforderungen einer Normal- oder Sonderklas­se

nicht gewachsen sind (Ziff. 4.1.1). Anspruch auf Sonderschulung haben Kinder,

die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer

Sonderklasse besuchen können (Ziff. 4.2.2 Abs. 1). Ziff. 4.3

regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine Sonderschulung in einer

nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule zulässig ist. Vorbehalten

bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss der Schulpflege

(Ziff. 4.3.4). Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 der Richtlinien wird

die Schulgemeinde für den erwähnten Fall (Ziff. 4.3) kostenpflichtig, wenn

ein gleichwertiges Angebot fehlt, nicht verfügbar ist, der Besuch der

vorhandenen Sonderschule dem Kind nicht zumutbar ist oder sie es versäumt hat,

eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich

waren. Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht um

allgemeinverbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die Gesetzesauslegung

erleichtern und unterstützen können.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin

2.

habe den Beschwerdeführer 1 im August 2000 in der privaten Schule K

untergebracht, weil im Rah­men der Gespräche über den Übertritt in die

Oberstufe keine hinreichende Abklärung seiner schulischen Bedürfnisse und

Fähigkeiten erfolgt sei. Für diesen Fall sehe das Sonderklassenreglement

ausdrücklich vor, dass die Schulpflege, auf Antrag der Eltern, die Sonder­schulbedürftigkeit

abkläre und die Eignung der selbständig eingeleiteten Massnahmen überprüfe. Ein

entsprechendes Gesuch habe die Beschwerdeführerin 2 aber am 15. Au­­gust

2000.

(recte: 15. Oktober 2000) gestellt.

a) Es trifft nicht zu, dass im Rahmen der Übertrittsgespräche

für die Oberstufe keine hinreichende Abklärung der Bedürfnisse und Fähigkeiten

des Beschwerdeführers 1 erfolgte. Aufgrund der Lese- und Schreibschwächen des

Beschwerdeführers 1 wurde dieser dem Schulpsychologischen Dienst des Bezirks W

zur Abklärung zugewiesen. Im Bericht vom 4. Januar 2000 empfahl die

Schulpsychologin eine heilpädagogische Therapie, die dann auch angeordnet

wurde. Ausserdem befürwortete sie die Schaffung von Strukturen in der

Oberstufe, wie sie in der Primarschule aufgebaut worden waren, wo die

Mitschülerinnen und Mitschüler längere Texte sowie die Lehrerin Prüfungen auf

Band sprachen, um den Beschwerdeführer 1 vom Lesen zu entlasten. Schon bei der

Besprechung dieses Berichts zwischen der Lehrerin D, der Schulpsychologin E und

den Eltern des Beschwerdefüh­rers 1 im Januar 2000 kam (gemäss dem Bericht der

Erstgenannten) der Vorschlag kurz zur Sprache, den Beschwerdeführer 1 in die

Sekundarschule B einzustufen, um ihm insbesondere etwas mehr Zeit zu geben bei

gleichzeitiger Förderung mit den weiterzuführenden Therapiestunden. Der Bericht

des Schulpsychologischen Dienstes diente daher auch als Grundlage für die

Einteilung des Beschwerdeführers 1 in die Oberstufe.

In der Folge fand – so der Bericht der Primarlehrerin – am

6.

April 2000 ein Gespräch mit den Eltern des Beschwerdeführers 1 statt,

am 17. April 2000 eines in Anwesenheit der Oberstufenlehrer. Nach Meinung

des Lehrers K, dem der Beschwerdeführer 1 zugeteilt werden sollte, hätte das

Besprechen von Tonbändern in der Oberstufe weitergeführt werden können. Nach

Möglichkeit wäre der Beschwerdeführer 1 auch individuell ge­fördert worden,

nämlich soweit es die Betreuung von 25 Schülern zugelassen hätte. Eine Unterstüt­­zung,

wie sie Lehrerin D dem Beschwerdeführer 1 zukommen liess, sollen die Oberstufenlehrer

nach Darstellung der Beschwerdeführerin 2 hingegen als nicht durchführbar abge­lehnt

haben. Selbst wenn dem so wäre, greift die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach

es an einem auf den Beschwerdeführer 1 zugeschnittenen Konzept für den

Übertritt in die Oberstufe gefehlt habe, zu kurz. Sie übersehen, dass neben der

Schaffung ähnlicher Struk­turen wie in der Primarschule (z.B. Besprechen von

Tonbändern) die Fortführung der Therapiemassnahmen in der Oberstufe, ein

zusätzliches Jahr in der Oberstufe und die Klärung des ambulanten

Therapiebedarfs entsprechend der Entwicklung des Beschwerdeführers 1 vorgesehen

waren; aus­ser­dem wurde im Übertritt des Beschwerdeführers 1 in die Se­kundarschule

B keine definitive Einteilung gesehen. Von einer nicht hinreichenden Ab­klä­rung

der schulischen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 und einer

fehlenden Alternative zur Privatschule kann daher keine Rede sein.

Vielmehr lag ein eigentliches Konzept vor, um dem

Beschwerdeführer 1 trotz seiner Schwierigkeiten den Übertritt in die Oberstufe

zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer 1 wurde denn auch nach den Sommerferien

2000.

in der Klasse von Lehrer K erwartet, ohne jedoch dort zu erscheinen.

Telefonisch hatte die Beschwerdeführerin 2 am 18. August 2000 J von der

Schulpflege darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer 1 ab

21.

August 2000 die Schule K besuchen werde. Insofern wurde die

Beschwerdegegnerin tat­sächlich vor vollendete Tatsachen gestellt. Bis dahin

war auch kein Gesuch um Abklä­rung der Sonderschulbedürftigkeit gestellt

worden.

b) Im Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 15. Oktober

2000.

wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder

Sonderschulmassnahmen noch die Überprüfung der Sonderschulungsbedürftigkeit

verlangt, auch nicht sinngemäss oder nachträglich. Die Beschwerdegegnerin

ihrerseits hatte keinen Anlass, die Sonderschul­be­dürftigkeit im Hinblick auf

den Übertritt des Beschwerdeführers 1 in die Oberstufe abzu­klären, weil sie

sich auf den damals aktuellen Bericht des Schul­psy­chologischen Diens­tes vom

4.

Januar 2000 abstützen konnte. Dieser Bericht, gerade wegen der vom Beschwerdeführer

1.

gezeig­ten Schwächen in Lesen und Schreiben eingeholt, wies eine generelle

Sonderschulbedürftig­keit des Beschwerdeführers 1 nicht aus. Eine solche lässt

sich auch nicht daraus herleiten, dass die bewilligte Therapie bei Frau F eine

Sonderschulungsmassnahme darstellt (§ 30 Abs. 1, § 33

lit. g, § 53 Abs. 1 lit. b SonderklassenR), sollte doch mit

dieser der Beschwerdeführer 1 unterstützt und damit der Besuch der ordentlichen

Schule ermöglicht werden.

c) Schliesslich fochten die Eltern des Beschwerdeführers 1 den

Entscheid, ihn in die Sekundarschule B einzuteilen, nicht an, obwohl sie sich

damit nicht einverstanden erklärt hat­ten (dazu § 12 der

Übertrittsverordnung vom 28. Oktober 1997). In diesem Zusammenhang

verlangten sie auch keine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers

1.

oder dessen neutrale Begutachtung. Das Gesuch, Sonderschulmassnahmen zu ge­währen,

wurde erstmals im Dezember 2000 gestellt, als ein Übertritt in die öffentliche

Schu­le X nicht zur Debatte stand. Auch von Seiten der Lehrerschaft kamen keine

Hinweise auf eine allfällige Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1.

Die Beschwerdegegne­rin hatte wie dargelegt keinen Anlass dazu, die

Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 von sich aus abzuklären. Sie

war daher auch nicht gehalten, die schulische Not­wendigkeit und Richtigkeit

der Schu­lung in der Schule K als Sonderschulung zu überprüfen

(Ziff. 4.2.7.9 der Richt­linien). Dies umso weniger, als – abgesehen von

der fehlenden Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 – die Schule K

keine von der IV anerkannte Sonderschule ist. Insbesondere unterrichtet zur

Hauptsache keine Lehrkraft mit heil­pädagogischer Ausbildung und entsprechendem

Diplomabschluss (vgl. Ziff. 4.3.2 der Richt­linien).

d) Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7.

Januar 2002 geht sodann hervor, dass die damalige Beurteilung der Lehrerin D

mit der geplanten Einteilung des Beschwerdeführers 1 in die Sekundarschule B

und flankierender Legasthenietherapie adäquat gewesen wäre, sofern eine

ähnliche Einzelförderung seitens der Lehrkräfte stattgefunden hätte. Eine

solche war wie erwähnt nicht ausgeschlossen (vorn a). Für den Fall, dass sie

nicht genügt hätte, hätte darauf im Rahmen der Abklärungen des ambulanten Therapiebedarfs

reagiert werden können. Es ist daher verfehlt, wenn die Beschwerdeführenden ausführen

lassen, die Beschwerdegegnerin habe überhaupt keine Alternative zur privaten

Schu­le K angeboten, weshalb für die Eltern aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht

nur der Weg über die Privatschule geblieben sei.

Demnach können die Beschwerdeführenden das Begehren um

Übernahme der Kos­ten nicht auf Unterlassungen oder falsches Handeln der

Beschwerdegegnerin abstützen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Inwiefern

aus jener Bemerkung folgen soll, dass die Vorinstanz ihre Kognition künstlich

beschnitten und ihre Überprüfungsbefug­nis in gesetzes­widriger Weise

beschränkt habe, machen die Beschwerdeführenden übrigens nicht deut­lich; aus

den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich denn auch, dass sich diese mit den

sich stellenden Fragen einlässlich auseinandergesetzt hat.

5.

Offenbar zog die Beschwerdeführerin 2 im Frühjahr 2001 in

Betracht, den Beschwer­deführer 1 wieder in der öffentlichen Schule X unterzubringen.

Am 12. Juni 2001 legte sie der Vorinstanz zwei Arztberichte vor, wonach

der Anspruch auf Son­derschulung ausgewiesen sei. Erst nach dem Gespräch mit

der Beschwerde­führerin 2 vom 16. Mai 2001 gelangte die Behörde am

23.

Mai bzw. 12. Juni 2001 in den Besitz der erwähnten Arztberichte.

Da nach ihrer Ansicht die Arzt­berichte die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in

der Schule X und bejahendenfalls in welcher Stufe schulbar sei, nicht eindeutig

beantworteten, holte sie einen weiteren Bericht beim Schulpsychologischen

Dienst des Bezirks W ein. Es fragt sich, ob sich aus dieser neuen Situation

eine Kos­tenpflicht der Beschwerdegegnerin herleiten lässt.

a) Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist

nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste

Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres

Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder ge­bührend Rechnung zu

tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind sol­­che erforderlich,

heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Va­rianten

nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkei­ten

tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführ­te, haben die Eltern durch die eigenmächtige Anmeldung des

Beschwerdeführers 1 in der privaten Schule K der Beschwerdegegnerin die

Möglichkeit genommen, die bereits kon­kret ins Auge gefassten Massnahmen für

die Oberstufe zu vollziehen und der Entwick­lung des Beschwerdeführers 1

anzupassen. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer

Privatschule durch die öffentliche Hand entgegen der Ansicht der Beschwer­deführenden

nur als ultima ratio in Frage kom­men kann (vgl. auch VGr, 19. De­zem­ber

2001, VB.2001.00334, E. 4a/cc, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Eine

Ermessensunterschreitung der Vorinstanz liegt diesbezüglich nicht vor.

b) Im Bericht vom 17. April 2001 stellte der Arzt Dr. G

neben sprachlichen Proble­men (Lese- und Schreibschwäche) auch neurologische

Auffälligkeiten fest (Ver­dacht auf akustische Merkfähigkeitsschwäche; erhöhter

aktiver Muskeltonus, rechtsbe­tont). Er empfahl, den eingeschlagenen Weg

weiterzugehen und den Beschwerdeführer 1 in der Schule K zu belassen sowie eine

Abklärung an der Abteilung für klinische Lo­gopädie am Universi­tätsspital

Zürich zu veranlassen. In der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts­chirurgie

am Universitätsspital Zürich wurden das schwer beeinträchtigte Lese- und

Schreib­­vermögen des Beschwerdeführers 1 neben deutlichen Auffälligkeiten der

zentralen Sprech- und Schreibmotorik festgestellt. Nach Ansicht der

begutachtenden Ärzte bedarf der Beschwerdeführer 1 der Weiterschulung in einer

Kleinst­klasse. Die Schulung in der Re­gelklasse beurteilten sie als nicht

möglich. Da sich die Arztberichte nicht zur Schulbarkeit des

Beschwerdeführers 1 in X äusserten und der Schulpsychologische

Beratungsdienst die Gutachten diesbezüglich auch nicht eindeutig interpretieren

konnte, wurde eine erneute Abklärung des Beschwerdeführers 1 vorgenommen. Im

Bericht vom 7. Januar 2002 kam der Schulpsychologe zum Ergebnis, dass der

Beschwerdeführer 1 in einer kleinen Schü­ler­gruppe (Kleinklassengrösse) mit

heilpädagogischer Lehrkraft geschult werden soll­te. Eine gute Lösung wäre das

ISF-Modell, falls ausreichend viele Stunden in der ISF-Grup­pe abge­halten

werden könnten. Alternativ käme eine IV-anerkannte Sonder- oder Privat­schule

in Frage, nicht aber die Schulung in einer Regelklasse von durchschnittlicher

Grös­se.

Einheitlich empfehlen die Gutachten die Schulung des

Beschwerdeführers 1 in einer kleinen Klasse. Die Arztberichte äussern sich

nicht explizit zur Frage der Sonderschulbedürftigkeit. Immerhin schloss der

Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Ja­nuar 2002 die Schulung

des Beschwerdeführers 1 in einer von der IV anerkannten Sonderschule –

allerdings als eine von mehreren Möglichkeiten – nicht aus. Jedenfalls geht

aber aus allen drei Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in schulischer

Hinsicht beson­­derer Massnahmen bedarf, die teilweise Sonderschulmassnahmen

entsprechen. Es erübrigt sich daher, eine Oberexpertise einzuholen, einmal

davon abgesehen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, pauschal behauptete

Widersprüche in den verschie­denen Berichten herauszusuchen und deren

Entscheidrelevanz zu beurteilen.

c) Auch wenn man von der Sonderschulungsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers 1 ausgeht, wäre die Beschwerdegegnerin nur dann verpflichtet,

die Kosten der Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten

Privatschule zu übernehmen, wenn diese sich von ihrem pädagogischen Konzept her

für die Sonderschulung im Einzelfall eignete, die mit der Schulung

hauptsächlich beauftragte Lehrkraft über eine heilpädagogische Ausbildung mit

Diplomabschluss verfügte und die Klassengrösse zwölf Kinder nicht überstiege

(Ziff. 4.2.7.9 Abs. 1 und 2, Ziff. 4.3.1+2 der Richtlinien). Das

ist aber bei der Schule K nicht der Fall. Sie verfügt nicht über eine

hauptsächlich unterrichtende Lehrkraft mit heilpädagogischer Ausbildung, die

Klassengrösse liegt bei 14 Schülern, wobei einstweilen ein Teil des Unterrichts

in Gruppen zu sieben Schülern erfolgt (Niveaugruppen Mathematik und

Französisch), und sie ist auch keine von der IV anerkannte Sonderschule. Daran

ändert sich nichts dadurch, dass für den Beschwerdeführer 1 ein Schulplatz in

einer von der IV an­erkannten Sonderschule nicht habe gefunden werden können,

wie erstmals in der Beschwer­de vorgebracht wird. Soweit damit geltend gemacht

werden soll, dass überhaupt nur die Schule K für die Schulung des Be­schwerdeführers

1.

in Frage kam, übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwer­degegnerin

ein adäquates Konzept für den Übertritt in die Oberstufe entworfen hatte (vorn

4a+d).

Den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schule K hielt der

Schulpsychologe aus psychologischen Gründen für vertretbar, weil der

Beschwerdeführer 1 dort Freunde ge­funden hatte, was sich positiv auf seine

Leistungsfähigkeit auswirkte, und ein Schulwechsel in seiner labilen

emotionalen Verfassung nicht einfach zu bewältigen wäre. Auch dies macht die

Schule K nicht zu einer Sonderschule im Sinn der Richtlinien

(Ziff. 4.3.1+2), selbst wenn sie den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1

offenbar entgegenkommt. Wie bereits dargelegt, kann zudem der

Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich so verhalten, dass

die Unterbringung in der Schule K unerlässlich war (vorn 4; Ziff. 4.2.7.9

Abs. 2 der Richtlinien). Soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten für die

Schule K nicht übernommen hat, war dieser Entscheid demnach gerechtfertigt.

d) Die Vorinstanz wies darauf hin, dass zu Beginn des

Schuljahrs 2002/2003 (ab Au­gust 2002) bei der Beschwerdegegnerin die vom

Schulpsychologischen Dienst als vorteil­haft erachtete Integrierte

Schulungsform (ISF) eingeführt worden sei. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden darf dies nicht auf die Schuljahre 2000 bis 2002, sondern

muss darauf bezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin für das Schuljahr

2003/2004 in Betracht ziehen könnte, die freiwillig erbrachten Zah­lungen für

die Schule K einzustellen. Denn mit der ISF bietet sie eine sogar als optimal

empfohlene Schulform für den Beschwer­­deführer 1 an.

e) Die Beschwerdeführenden beanstanden, es stehe nicht fest,

wieviele ISF-Stunden als "ausreichend" erachtet werden und ob die

Beschwerdegegnerin willens und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer 1

Schulstunden in der ISF-Gruppe zu ermöglichen. Dass der Be­schwerdeführer 1

aktuell Interesse am Besuch der öffentlichen Schule hätte, geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor. Entsprechend brauchte die Vorinstanz darüber

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu entscheiden noch den

Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für

die Schul­kosten bis Dezem­ber 2001 vollständig aufkommen muss, ist daher von

der Frage zu tren­nen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr genügenden

ISF-Unterricht anbieten würde. Im Übrigen lässt sich der konkrete Bedarf an

ISF-Stunden von der Beschwerdegegnerin kaum abschätzen, nachdem der

Beschwerdeführer 1 ihre Schule seit mehr als zwei Jahren nicht mehr besucht.

Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002, der eine

feste ISF-Stundenzahl nicht vorschreibt, kann deswegen nicht als unvollständig

taxiert werden. Es muss der zuständigen Lehrperson überlassen bleiben, Art und

Ausmass des ISF-Unterrichts im konkreten Fall nach den Bedürfnissen des be­troffenen

Schülers zu beantragen.

Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Schulkosten

im beantragten Ausmass nicht gegeben, weshalb die Beschwerde diesbezüglich

abzuweisen ist.

6.

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass sie bei

Berücksichtigung der teil­­weisen Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren

"praktisch vollständig obsiegt" hätten, was sich auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen hätte auswirken müssen.

a) Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz

über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die

verwaltungsgerichtliche Praxis § 65 Abs. 1 der Zi­vilprozessordnung

vom 13. Juni 1976 (LS 271) analog an (RB 1977 Nr. 6); dementsprechend

entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es unter anderm in Betracht zieht,

wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstands­los gewordene Verfahren

verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können

aber auch – insbesonde­re bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach

anderweitiger Billigkeit verlegt werden (VGr, 30. April 2003,

VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1; 9. April 2003, VB.2002.00409, E. 5a

[jeweils unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung]; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 19).

b) Richtig ist, dass das Verfahren insoweit gegenstandslos

geworden ist, als die Beschwerdegegnerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

– Leistungen an die Schulkos­ten der Schule K erbracht hat. Damit ist das

rechtliche Interesse an einem Entscheid über die rein finanziellen Leistungen

ab August 2001 zu 80 % und ab Januar 2002 ganz erloschen, weshalb die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Doch

ist insoweit unter dem Blickwinkel der Prozesschancen das materielle Unterliegen

der Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Strittig

blieben aber ohnehin die grundsätzliche Frage nach der Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin

so­wie die Kosten für das Schuljahr 2000/2001 zu 100 % und jene von August

bis De­zember 2001 zu 20 %. Sodann war im Rekursverfahren weit mehr als

bloss die Übernahme der (reinen) Schulkosten verlangt worden, nämlich vorerst

die Rückweisung des Verfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,

eventualiter dann die Gewährung von Son­derschulmassnahmen, die Übernahme der

Schul- und Transportkosten für den Besuch der Schule K und der Kosten für die

Supervision der Lehrerin des Beschwerdeführers 1 durch die

"Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin. Diese weitern Anträge hat die

Vorinstanz abge­wiesen. Von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwer­deführenden

im Rekursverfahren kann also nicht die Rede sein.

Die Vorinstanz hat bei der Kostenverlegung die festgestellte

Verletzung des rechtlichen Gehörs grosszügig berücksichtigt und die Kosten zur

Hälfte der als Rekurrentin bezeich­­neten Beschwerdeführerin 2 auferlegt, zur

Hälfte aber auf die Staatskasse genommen. Auch in Anbetracht der teilweisen

Gegenstandslosigkeit besteht kein Anlass, an der Kos­ten­­verlegung Änderungen

vorzunehmen.

7.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind die

Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag durchgedrungen, das vorinstanzliche

Dispositiv

Dispositiv zu ändern, doch wurde die Belas­tung mit der Hälfte der Kosten des

Rekursverfahrens geschützt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden unterlegen.

Insgesamt halten sich Obsiegen und Unterliegen wiederum etwa die Waage, weshalb

die Gerichtskosten den beiden gemeinsam vorgehenden Beschwer­­deführenden je zu

einem Viertel, unter solidarischer Haftung füreinander, und zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin zu belasten sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie

§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufgehoben und

der Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die

Beschwerdegegnerin Kosten der Schule K bezahlt hat. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu je einem Viertel den

Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander, und zur Hälfte

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. ...