VB.2003.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00030
15. April 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7312)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00030
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.04.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Entschädigung für Minderwert infolge Grundwasserschutzzone
Gewässerschutz: Entschädigung für Minderwert infolge Grundwasserschutzzone; Frage der Verfügungsbefugnis der Gemeinde bei einer vertraglichen Regelung
Der (Dienstbarkeits-)Vertrag betreffend Entschädigung für den Minderwert zwischen der Gemeinde als Inhaberin einer Quellfassung und der Grundeigentümerin ist öffentlichrechtlicher Natur (E. 3a). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen; Allgemeines zur Frage der Verfügungsbefugnis bei einer vertraglichen Regelung. Die konkrete vertragliche Regelung, die auch eine Schiedsklausel enthält, deutet auf einen Ausschluss der Verfügungsbefugnis der Gemeinde hin (E. 3b). Die Schiedsklausel erweist sich nicht als von vornherein unzulässig. Aus dem Vertrag lässt sich nämlich nicht schliessen, dass der Klageweg ausgeschlossen ist und dadurch ein staatlicher Rechtsschutz fehlt (E. 4b-d).
Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde, die sich gegen die bezirksrätliche Auffassung wandte, die Gemeinde habe keine Verfügungsbefugnis.
Stichworte:
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
GEWÄSSERSCHUTZ
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
SCHIEDSKLAUSEL
VERFÜGUNG
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 20 GSchG
§ 19 lit. I VRG
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.Nr.
01 im Gebiet Q, Gemeinde Y. Ein Teil dieses Grundstücks wird durch Schutzzonen
erfasst, welche der Gemeinderat Y im Jahr 1989 für die von der Gemeinde X als
Konzessionsinhaberin genutzte Quellfassung ausgeschieden hatte. Ein
Entschädigungs- und Heimschlagsbegehren der Grundeigentümerin wegen materieller
Enteignung wies die Schätzungskommission IV mit Entscheid vom 7. Juli 1994 ab,
weil die aus den Schutzzonen resultierenden Nutzungsbeschränkungen auf dem Grundstück
Kat.Nr. 01 keine materielle Enteignung bewirkt hätten; es handle sich vielmehr
um polizeiliche Einschränkungen zum Schutz der Gesundheit, welche keine Entschädigungspflicht
auslösten.
Gestützt auf ein Gutachten über den
Minderertrag und Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen Nutzung des
Grundstücks schloss die Gemeinde X mit A am 6. Mai 1996 einen im Grundbuch
angemerkten Dienstbarkeitsvertrag ab. Danach hat die Eigentümerin des
Grundstücks für die Einhaltung des Schutzzonenreglements, soweit ihr Grundstück
betreffend, zu sorgen (Ziff. 1). Der Vertrag gilt für die Dauer von 25 Jahren,
mit der Verpflichtung der Parteien, rechtzeitig vor Ablauf Verhandlungen über
eine Vertragserneuerung aufzunehmen (Ziff. 2). Die Grundeigentümerin erhält für
Mindererträge und Mehrkosten ab 1. Januar 1993 eine jährliche Entschädigung
von Fr. 4'900.-. Die Entschädigung soll jeweils nach Ablauf von 8 Jahren,
erstmals im Jahr 2001, überprüft und bei Bedarf neu festgelegt werden. Von
dieser jährlichen Entschädigung werden die der Grundeigentümerin zukommenden
Beiträge für ökologische Leistungen in einem näher umschriebenen Rahmen in
Abzug gebracht (Ziff. 3). Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen durch ein
Schiedsgericht entschieden werden, dessen Bestellung wie folgt geregelt ist:
Beide Parteien bezeichnen je einen Vertreter; falls sich diese nicht auf einen
Obmann einigen können, soll dieser durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Z
bestimmt werden (Ziff. 5).
Am 10. Dezember 1998 verpachtete A ihr
innerhalb der Schutzzonen liegendes Land an einen Polo-Club zu Benutzung als
Polofeld und gab damit die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf.
Der Gemeinderat X beschloss am 21. Mai 2002,
die gemäss Vertrag vom 6. Mai 1996 vereinbarte Entschädigung an A werde mit
Wirkung ab 1. Januar 1999 nicht mehr ausgerichtet (Ziff. 1). Bei Wiederaufnahme
der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzelle Kat.Nr. 01 werde der
Gemeinderat dannzumal darüber befinden, ob und in welchem Umfang wieder eine
Entschädigung geleistet werde (Ziff. 2).
Erwägungen
II. Dagegen erhob A am 21. Juni 2002 Rekurs
an den Bezirksrat Z. Sie beantragte, in Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des
Beschlusses vom 21. Mai 2002 sei die jährliche Entschädigung von Fr. 4'900.-
weiter auszurichten; eventuell sei die Entschädigung den neuen Verhältnissen
insoweit anzupassen, als sie während der Dauer der Polonutzung des Grundstücks
reduziert werde; ferner ersuchte die Rekurrentin darum, das Verfahren zu
sistieren, bis ein Entscheid des gemäss Ziff. 5 des Dienstbarkeitsvertrags zu
bestellenden Schiedsgerichts vorliege.
Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 22.
November 2002 gut und hob den Beschluss des Gemeinderats X vom 21. Mai 2002 auf
(Ziff. 1). Er verwies die Rekursparteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf
das im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Schiedsgericht (Ziff. 2). Die
Rekurskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 3) und Parteientschädigungen
nicht zugesprochen (Ziff. 4).
III. Dagegen erhob die Gemeinde X am 30.
Januar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp. Ziff.
1.
und 2 des Rekursentscheids aufzuheben und den Bezirksrat Z anzuhalten, den
Rekurs materiell zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat beantragte unter Verzicht auf
weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. A verzichtete ausdrücklich auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19c
Abs. 2 und 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das vorliegende Verfahren betrifft eine
Streitigkeit der Parteien aus dem Vertrag vom 6. Mai 1996. Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht bildet jedoch einzig die formelle Frage, ob der Bezirksrat
Z die Verfügungskompetenz des Gemeinderats X im Zusammenhang mit diesem
Vertrag zu Recht verneint habe; denn einzig aus diesem Grund hat der Bezirksrat
den Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und den Beschluss des
Gemeinderats X vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob der
Gemeinderat X befugt gewesen sei, die gemäss Vertrag vorgesehenen Leistungen
an die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung einzustellen, hat der Bezirksrat
zunächst geprüft, ob der Vertrag öffentlichrechtlicher Natur sei, was er
bejahte. Gleichwohl verneinte er die Verfügungskompetenz des Gemeinderats im
Zusammenhang mit dem Vertrag, weil Letzterer für sich daraus ergebende
Streitigkeiten ein Schiedsgericht vorsehe und weil diese Schiedsklausel trotz
der öffentlichrechtlichen Natur des Vertrags zulässig sei. Dementsprechend
soll nach seiner Auffassung die materielle Beurteilung der zwischen den
Parteien streitigen Frage, ob die Beschwerdegegnerin trotz Aufgabe der
landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 weiterhin die
volle Entschädigung von jährlich Fr. 4'900.- gemäss Vertrag vom 6. Mai 1996 von
der Beschwerdeführerin fordern darf, von dem im Vertrag vorgesehenen
Schiedsgericht beurteilt werden.
b) Die Beschwerdeführerin geht ebenfalls
davon aus, dass es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag
handle, dessen Abschluss zudem zulässig war. Sie geht sodann
– wie schon der Bezirksrat – stillschweigend auch davon aus, dass die vertragliche
Regelung der fraglichen Ansprüche zwischen den Parteien die Verfügungskompetenz
des Gemeinderats nicht von vornherein ausschliesse. Sie bestreitet jedoch die
Zulässigkeit der darin vorgesehenen Schiedsklausel (Ziff. 5-7 der
Beschwerdeschrift; dazu nachfolgend E. 4).
3.
a) Nach übereinstimmender Auffassung der
Beschwerdeführerin und des Bezirksrats handelte sich beim
Dienstbarkeitsvertrag vom 6. Mai 1996 nicht um einen privatrechtlichen, sondern
um einen öffentlichrechtlichen Vertrag. Diese Betrachtungsweise trifft
zu. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 3
b) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der
streitbetroffene Vertrag steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den für
die Quellfassung Q festgesetzten Schutzzonen. An der Quellfassung Q besteht
ein öffentliches Interesse; nur unter dieser Voraussetzung konnten die
Schutzzonen überhaupt festgesetzt werden (Art. 20 Abs. 1 des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]; zur Beurteilung des
öffentlichen Interesses an Quellfassungen vgl. VGr, 7. Februar 2002,
VB.2001.00194, BEZ 2002 Nr. 7 und zur Publikation vorgesehen in RB 2002), und
nur unter dieser Voraussetzung konnte im Schätzungsverfahren überprüft werden,
ob die Schutzzonenfestlegung für das betroffene Grundstück eine materielle
Enteignung bewirkt habe, wie dies die Schätzungskommission in ihrem Entscheid
vom 7. Juli 1994 getan hat.
b) Gemäss § 82 lit. k VRG (eingefügt am 8.
Juni 1997) beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus
verwaltungsrechtlichen Verträgen als einzige Instanz; damit ist eine
Teilgeneralklausel für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur
Beurteilung vertraglicher Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur im
Klageverfahren eingeführt worden. Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts
in Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen im Klageverfahren
einerseits und solchen aufgrund von Verfügungen im Anfechtungsverfahren
anderseits schliessen sich grundsätzlich gegenseitig aus.
Dass das Gemeinwesen mit einem Privaten zur
Regelung bestimmter Ansprüche einen Vertrag geschlossen hat, bedeutet jedoch
nicht zwingend, dass dem Gemeinwesen in der betreffenden Angelegenheit von
vornherein die Verfügungskompetenz abzusprechen und damit die Möglichkeit, eine
derartige Streitigkeit statt Klage- im Anfechtungsverfahren auszutragen, zu
verneinen sei. In Rechtsprechung und Lehre wird teilweise die Meinung vertreten,
eine Verfügungsbefugnis des Gemeinwesens könne unter Umständen selbst dort
angenommen werden, wo die Beteiligten das streitige Rechtsverhältnis durch
öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt haben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 4, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 3, § 82 N.
38). Mit Bezug auf personalrechtliche Streitigkeiten hat das Verwaltungsgericht
diese Auffassung allerdings verworfen (RB 2000 Nrn. 29 und 31; vgl. auch VGr,
26.
September 2002, PK.2002.00004, zur Publikation in RB 2002 vorgesehen). Mit
Bezug auf finanzielle Forderungen aus Erschliessungsverträgen ist eine Verfügungskompetenz
des Gemeinwesens und damit die Möglichkeit eines Anfechtungs- anstelle eines
Klageverfahrens in Fällen bejaht worden, in denen eine entsprechende Verfügung
des Gemeinwesens noch vor dem Inkrafttreten von § 82 lit. k VRG (am 1. Januar
1998) ergangen war (RB 1990 Nrn. 2 und 23; VGr, 2. März 2000, ZBl 101/ 2000, S.
596; VGr, 11. Mai 2000, VK.2000.00002/VB.2000.00057); in späteren Fällen, in
denen eine entsprechende Verfügung nach Inkrafttreten von § 82 lit. k VRG
getroffen worden war, hat das Gericht die Frage offen gelassen (VGr, 12. April
2001, VR.2000.00006/VK.2000.00009).
Die Frage braucht auch im vorliegenden Fall,
der einen Vertrag der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Quellfassung mit
der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin betrifft, nicht in genereller
Weise abschliessend beurteilt zu werden. Bereits die Regelung in Form eines
Vertrags deutet hier darauf hin, dass ein einseitiger Verzicht auf die
Erfüllung der vertraglichen Pflichten seitens der Beschwerdeführerin
ausgeschlossen werden sollte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1075). Diese Vermutung wird hier
durch den Abschluss der Schiedsklausel verstärkt; aus dieser Schiedsklausel ist
zu schliessen, dass die Vertragsparteien eine Verfügungsbefugnis der Gemeinde
gerade wegbedingen wollten. Die Schiedsklausel dürfte zudem wohl deshalb in den
Vertrag aufgenommen worden sein, weil bei dessen Abschluss am 6. Mai 1996 die
verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nach § 82 lit. k VRG noch nicht und damit
überhaupt noch kein gerichtlicher Rechtsschutz für solche vertraglichen
Streitigkeiten bestand. Zu beachten ist sodann in diesem Zusammenhang, dass
die Gemeinde X als Inhaberin der Quellfassung wohl Adressat einer allfälligen
Entschädigungspflicht war (vgl. § 20 Abs. 2 lit. c GSchG und dazu nachfolgend
E. 4 b); zuständig für die Festsetzung der Schutzzonen war jedoch die Gemeinde
Y als Standortgemeinde (§ 35 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1). Aus dieser Funktions-
bzw. Kompetenzaufteilung ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht
befugt war, die im Vertrag geregelten Leistungen mittels förmlicher Verfügung
einzustellen.
Unter diesen Umständen ist die
Verfügungskompetenz der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die streitbetroffenen
vertraglichen Verhältnisse selbst dann zu verneinen, wenn sich die vertraglich
statuierte Schiedsklausel als ungültig erweisen sollte. Die von der Beschwerdeführerin
verfochtene Ungültigkeit der Schiedsklausel führt nicht zwingend zum Schluss,
der Gemeinderat habe die Einstellung der vertraglichen Leistungen durch Verfügung
beschliessen dürfen. Vielmehr ist die Verfügungskompetenz des Gemeinderats unabhängig
von der Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel zu verneinen, was im Ergebnis
zur Bestätigung von Disp. Ziff. 1 des Bezirksratsentscheids und damit zur
Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bleibt
allerdings die Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel für die Parteien nach
dem Gesagten gleichwohl von Bedeutung. Ist nämlich die Schiedsklausel
entsprechend der Auffassung des Bezirksrats gültig, schliesst dies einen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auch im Klageverfahren nach § 82 lit. k
VRG aus oder stellt diese gerichtliche Zuständigkeit zumindest in Frage. Ist
die Schiedsklausel dagegen entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdeführerin
ungültig, so kann die Beschwerdegegnerin unmittelbar, ohne zuvor das
Schiedsgericht einzuberufen, das Verwaltungsgericht gestützt auf § 82 lit. k
VRG mit Klage anrufen. Es rechtfertigt sich da-her, trotz Abweisung der
Beschwerde auf diese Frage näher einzugehen. Damit kann der Beschwerdegegnerin
allenfalls von einer nutzlosen Klage abgehalten werden.
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den
vom Bezirksrat zitierten Lehrmeinungen betreffend die Zulässigkeit von
Schiedsabreden in verwaltungsrechtlichen Verträgen (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 82; Max Imboden/ René
Rhinow sowie René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Band I [6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986] bzw. Ergänzungsband [Basel/ Frankfurt
a.M. 1990], je Nr. 46 B III; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 3
N. 11; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 2) lasse sich nicht schlüssig ableiten, dass
in der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege solche Streitigkeiten einem
Schiedsgericht übertragen werden dürften. Gegen die Zulässigkeit der
Schiedsklausel sprächen in erster Linie Gründe der
"Rechtsstaatlichkeit". Während in der Bundesverwaltungsrechtspflege
gegen Entscheide eidgenössischer Schiedsgerichte die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stehe und in der
Zivilrechtspflege gegen Schiedssprüche Nichtigkeitsbeschwerde an eine
richterliche Behörde erhoben werden könne (Art. 3 des Konkordates über die
Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969; KSG; SR 279), sehe das zürcherische
Recht gegen Schiedssprüche in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kein Rechtsmittel,
auch kein ausserordentliches vor. Auch private Schiedsgerichte müssten
hinreichende Gewähr für eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung
bieten, was nur gewährleistet sei, wenn dagegen ein – zumindest
ausserordentliches – Rechtsmittel an ein staatliches Gericht erhoben werden
könne. Weil dies im kantonalen zürcherischen Recht für öffentlichrechtliche
Angelegenheiten nicht vorgesehen sei, seien in diesem Bereich Schiedsgerichte
nicht zulässig. Die Unzulässigkeit von Schiedsabreden ergebe sich sodann aus
der in § 82 lit. k VRG eingeführten Teilgeneralklausel, welche für solche
vertragliche Streitigkeiten generell ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht
öffne. Schliesslich sei unklar nach welchen Grundsätzen das im Vertrag vom 6.
Mai 1996 vorgesehene Schiedsgericht zu verfahren hätte; denn die
Verfahrensbestimmungen des Konkordats seien völlig auf die Schiedsgerichtsbarkeit
in Zivilsachen ausgerichtet. – In zweiter Linie bringt die Beschwerdeführerin
gegen die Zulässigkeit der Schiedsabrede vor, der Dienstbarkeitsvertrag habe
entgegen der Auffassung des Bezirksrats der Durchsetzung zwingenden Rechts,
nämlich dem im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Schutzzonen gemäss Art.
20.
Abs. 2 lit. b GSchG vorgesehenen Erwerb der erforderlichen dinglichen
Rechte, gedient. Dass hier die Ausscheidung der Schutzzonen für das davon
betroffene Grundstück der Beschwerdegegnerin laut rechtskräftigem Entscheid der
Schätzungskommission vom 7. Juli 1994 keine materielle Enteignung bewirkt habe,
bedeute entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht, die danach durch Vertrag
vom 6. Mai 1996 geregelte Entschädigung der Ertragseinbusse sei der freien
Disposition der Parteien anheimgestellt gewesen.
b) Soweit die Beschwerdeführerin die
Unzulässigkeit der getroffenen Schiedsabrede damit begründet, der
Dienstbarkeitsvertrag habe der Durchsetzung zwingenden Rechts, nämlich dem im
Zusammenhang mit der Ausscheidung der Schutzzonen gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b
und c GSchG vorgesehenen Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte gedient,
weshalb die durch Vertrag vom 6. Mai 1996 geregelte Entschädigung der
Ertragseinbusse nicht der freien Disposition der Parteien anheimgestellt
gewesen sei, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Wäre die im
Vertrag geregelte Entschädigung der freien Disposition der Parteien völlig
entzogen, so müsste bereits der Abschluss des diesbezüglichen Vertrags als
unzulässig gewürdigt werden, wovon die Beschwerdeführerin selber nicht ausgeht.
Das will zwar nicht heissen, dass in öffentlichrechtlichen Verträgen vereinbarte
Schiedsklauseln, welche die Anrufung einer staatlichen Behörde wegbedingen, generell
zulässig wären (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 46 B III mit Hinweis auf PVG 1982
Nr. 43). Die in Art. 20 Abs. 2 lit. b und c GSchG vorgesehene Regelung
steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsrecht, das zwecks
Erwerb der für die Schutzzonen erforderlichen dinglichen Rechte zum Zuge käme,
falls eine gütliche Einigung zwischen Fassungsinhaber und Grundeigentümer
scheitern würde (vgl. Art. 68 Abs. 1 GSchG; dazu Arnold Brunner,
Gewässerschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss
der Entschädigungsfrage, Zürich 1996, S. 130; zur Enteignung beschränkter
dinglicher Rechte im Allgemeinen vgl. Häfelin/Müller, Rz. 2085; Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2607). Gerade mit
Bezug
auf die Festlegung von Enteignungsentschädigungen in Enteignungsverträgen (zur
Zulässigkeit und Rechtsnatur solcher Verträge vgl. Imboden/Rhinow [Band II]
und Rhinow/Krähenmann, je Nr. 126 B IV; vgl. RB 1969 Nr. 83 betreffend das
zürcherische Ent-eignungsrecht; BGE 114 Ib 142 E. 3b S. 147 ff. betreffend das
eidgenössische Enteignungsrecht) werden jedoch Schiedsklauseln als zulässig
erachtet (Imboden/Rhinow, Nr. 46 B III). Darauf weisen die
Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang selber hin.
c) Soweit die Beschwerdeführerin die
Unzulässigkeit der getroffenen Schiedsabrede mit Überlegungen der
Rechtsstaatlichkeit (dem Fehlen eines staatlichen Rechtsschutzes) begründet,
ist hingegen ihrer Argumentation insoweit zu folgen, als der gemäss § 82 lit. k
VRG vorgesehene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz durch die Schiedsklausel
nicht gänzlich ausgeschlossen werden darf. Eine derartige Tragweite muss
jedoch Ziffer 5 des Vertrags vom 6. Mai 1996 nicht zwingend beigemessen
werden. Vielmehr lässt sich die Klausel auch dahin verstehen, dass ein
allfälliger Schiedsspruch unter Vorbehalt eines späteren Klageverfahren vor
Verwaltungsgericht steht, sofern das Schiedserkenntnis von einer oder beiden
Parteien nicht akzeptiert wird; in einem darauf folgenden Klageverfahren käme
ihm dann allerdings lediglich die Bedeutung eines Gutachtens zu. Eine derartige
Regelung bestand vor der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8.
Juni 1997 hinsichtlich enteignungsrechtlicher Streitigkeiten finanzieller
Natur, indem dem Entscheid der Schätzungskommission, sofern er angefochten
wurde, im anschliessenden Klageverfahren vor Verwaltungsgericht lediglich die
Bedeutung eines Gutachtens zukam (vgl. § 45 des Abtretungsgesetzes vom 30.
November 1879 in Verbindung mit § 82 lit. g VRG, je in der ursprünglichen
Fassung; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 4; § 82 N. 19).
Fraglich ist allerdings, ob das Vorliegen eines Schiedsentscheids nach Ziffer 5
des Vertrags als zwingende Prozessvoraussetzung für ein anschliessendes
Klageverfahren nach § 82 lit. k VRG betrachtet werden könne. Mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage kann dies jedoch nicht angenommen werden.
d) Es ergibt sich demnach, dass die
Schiedsklausel in Ziffer 5 des Vertrags entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht von vornherein als unzulässig betrachtet werden kann.
Anderseits steht der Beschwerdegegnerin die Klage nach § 82 lit. k VRG ungeachtet
dieser Schiedsklausel offen. Es steht der Beschwerdegegnerin anheim, ob sie bei
einer Weigerung der Beschwerdeführerin, die streitige Entschädigung weiterhin
zu leisten, zunächst das Schiedsgericht anrufen bzw. deren Bestellung
veranlassen oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben will. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen abgewiesen.
...