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Entscheid

VB.2003.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00030

15. April 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7312)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.Nr.

01 im Ge­biet Q, Gemeinde Y. Ein Teil dieses Grundstücks wird durch Schutzzonen

er­fasst, welche der Gemeinderat Y im Jahr 1989 für die von der Gemeinde X als

Konzessionsinhaberin genutzte Quellfassung aus­geschieden hatte. Ein

Entschädigungs- und Heimschlagsbegehren der Grundeigentümerin wegen materieller

Enteignung wies die Schätzungskommission IV mit Entscheid vom 7. Juli 1994 ab,

weil die aus den Schutzzonen resultierenden Nutzungsbeschränkungen auf dem Grundstück

Kat.Nr. 01 keine materielle Enteignung bewirkt hätten; es handle sich viel­mehr

um polizeiliche Einschränkungen zum Schutz der Gesundheit, welche keine Entschädigungspflicht

auslösten.

Gestützt auf ein Gutachten über den

Minderertrag und Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen Nutzung des

Grundstücks schloss die Gemeinde X mit A am 6. Mai 1996 einen im Grundbuch

angemerkten Dienstbarkeitsvertrag ab. Danach hat die Eigentümerin des

Grundstücks für die Einhaltung des Schutzzonenreglements, soweit ihr Grundstück

be­treffend, zu sorgen (Ziff. 1). Der Vertrag gilt für die Dauer von 25 Jah­ren,

mit der Verpflich­tung der Parteien, rechtzeitig vor Ablauf Verhandlungen über

eine Vertragserneuerung aufzunehmen (Ziff. 2). Die Grundeigentümerin erhält für

Mindererträge und Mehr­kos­ten ab 1. Januar 1993 eine jährliche Entschädigung

von Fr. 4'900.-. Die Ent­schädigung soll jeweils nach Ablauf von 8 Jahren,

erstmals im Jahr 2001, überprüft und bei Bedarf neu festgelegt werden. Von

dieser jährlichen Entschädigung werden die der Grund­eigentümerin zukommenden

Beiträge für ökologische Leistungen in einem näher um­schriebenen Rahmen in

Abzug gebracht (Ziff. 3). Streitigkeiten aus diesem Vertrag sol­len durch ein

Schieds­gericht entschieden werden, dessen Bestellung wie folgt geregelt ist:

Beide Parteien bezeichnen je einen Vertreter; falls sich diese nicht auf einen

Obmann einigen können, soll dieser durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Z

bestimmt wer­den (Ziff. 5).

Am 10. Dezember 1998 verpachtete A ihr

innerhalb der Schutzzonen li­egendes Land an einen Polo-Club zu Benutzung als

Polofeld und gab damit die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf.

Der Gemeinderat X beschloss am 21. Mai 2002,

die gemäss Vertrag vom 6. Mai 1996 vereinbarte Entschädigung an A werde mit

Wirkung ab 1. Januar 1999 nicht mehr ausgerichtet (Ziff. 1). Bei Wiederaufnahme

der landwirtschaftlichen Bewirt­schaftung der Parzelle Kat.Nr. 01 werde der

Gemeinderat dannzumal darüber befinden, ob und in welchem Umfang wieder eine

Entschädigung geleistet werde (Ziff. 2).

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 21. Juni 2002 Rekurs

an den Bezirksrat Z. Sie beantragte, in Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des

Beschlusses vom 21. Mai 2002 sei die jährliche Entschä­digung von Fr. 4'900.-

weiter auszurichten; eventuell sei die Entschädigung den neuen Verhältnissen

insoweit anzupassen, als sie während der Dauer der Polonutzung des Grundstücks

reduziert werde; ferner ersuchte die Rekurrentin darum, das Verfahren zu

sistieren, bis ein Entscheid des gemäss Ziff. 5 des Dienstbarkeitsvertrags zu

bestellenden Schiedsgerichts vorliege.

Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 22.

November 2002 gut und hob den Beschluss des Gemeinderats X vom 21. Mai 2002 auf

(Ziff. 1). Er verwies die Rekursparteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf

das im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Schieds­ge­richt (Ziff. 2). Die

Rekurskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 3) und Parteientschädigungen

nicht zugesprochen (Ziff. 4).

III. Dagegen erhob die Gemeinde X am 30.

Januar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp. Ziff.

1.

und 2 des Rekursentscheids aufzuheben und den Bezirksrat Z anzuhalten, den

Rekurs materiell zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte unter Verzicht auf

weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. A verzichtete ausdrücklich auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19c

Abs. 2 und 41 ff. des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Be­­schwerde zuständig. Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das vorliegende Verfahren betrifft eine

Streitigkeit der Parteien aus dem Vertrag vom 6. Mai 1996. Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht bildet jedoch einzig die formel­le Frage, ob der Bezirksrat

Z die Verfügungskompetenz des Gemeinderats X im Zusammen­hang mit diesem

Vertrag zu Recht verneint habe; denn einzig aus diesem Grund hat der Bezirksrat

den Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und den Be­schluss des

Gemeinderats X vom 21. Mai 2002 aufgehoben.

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob der

Gemeinderat X befugt gewesen sei, die ge­mäss Vertrag vorgesehenen Leistungen

an die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung einzustellen, hat der Bezirksrat

zunächst geprüft, ob der Vertrag öffentlichrechtlicher Natur sei, was er

bejahte. Gleichwohl verneinte er die Verfügungskompetenz des Gemeinderats im

Zusammenhang mit dem Vertrag, weil Letzterer für sich daraus ergebende

Streitigkeiten ein Schiedsgericht vorsehe und weil diese Schiedsklausel trotz

der öffentlich­rechtlichen Natur des Vertrags zulässig sei. Dementsprechend

soll nach seiner Auffassung die materielle Beurteilung der zwischen den

Parteien streitigen Frage, ob die Beschwerdegegnerin trotz Aufgabe der

landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 weiterhin die

volle Entschädigung von jährlich Fr. 4'900.- gemäss Vertrag vom 6. Mai 1996 von

der Beschwerdeführerin fordern darf, von dem im Vertrag vorgesehenen

Schiedsgericht beurteilt werden.

b) Die Beschwerdeführerin geht ebenfalls

davon aus, dass es sich um einen öffentlich­­­rechtlichen Vertrag

handle, dessen Abschluss zudem zulässig war. Sie geht sodann

– wie schon der Bezirksrat – stillschweigend auch davon aus, dass die vertragliche

Regelung der fraglichen Ansprüche zwischen den Parteien die Verfügungskompetenz

des Gemeinderats nicht von vornherein ausschliesse. Sie bestreitet jedoch die

Zulässigkeit der da­rin vorgesehenen Schiedsklausel (Ziff. 5-7 der

Beschwerdeschrift; dazu nachfolgend E. 4).

3.

a) Nach übereinstimmender Auffassung der

Beschwerdeführerin und des Bezirks­­rats handelte sich beim

Dienstbarkeitsvertrag vom 6. Mai 1996 nicht um einen privatrechtlichen, sondern

um einen öffentlichrechtlichen Vertrag. Diese Betrachtungsweise trifft

zu. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 3

b) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der

streitbetroffene Ver­trag steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den für

die Quellfassung Q fest­ge­setz­ten Schutzzonen. An der Quellfassung Q besteht

ein öffentliches Interesse; nur unter dieser Voraussetzung konnten die

Schutzzonen überhaupt festgesetzt werden (Art. 20 Abs. 1 des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]; zur Beurteilung des

öffentlichen Interesses an Quellfassungen vgl. VGr, 7. Februar 2002,

VB.2001.00194, BEZ 2002 Nr. 7 und zur Publikation vorgesehen in RB 2002), und

nur unter dieser Voraussetzung konnte im Schätzungsverfahren überprüft werden,

ob die Schutz­zonenfestlegung für das betroffene Grundstück eine materielle

Enteignung bewirkt habe, wie dies die Schätzungs­kommission in ihrem Entscheid

vom 7. Juli 1994 getan hat.

b) Gemäss § 82 lit. k VRG (eingefügt am 8.

Juni 1997) beurteilt das Verwaltungsge­richt Streitigkeiten aus

verwaltungsrechtlichen Verträgen als einzige Instanz; damit ist eine

Teilgeneralklausel für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur

Beurteilung vertraglicher Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur im

Klageverfahren eingeführt worden. Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts

in Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Ver­trägen im Klageverfahren

einerseits und solchen aufgrund von Verfügungen im Anfech­tungsverfahren

anderseits schliessen sich grundsätzlich gegenseitig aus.

Dass das Gemeinwesen mit einem Privaten zur

Regelung bestimmter Ansprüche einen Vertrag geschlossen hat, bedeutet jedoch

nicht zwingend, dass dem Gemeinwesen in der betreffenden Angelegenheit von

vornherein die Verfügungskompetenz abzusprechen und damit die Möglichkeit, eine

derartige Streitigkeit statt Klage- im Anfechtungsverfahren auszutragen, zu

verneinen sei. In Rechtsprechung und Lehre wird teilweise die Meinung vertreten,

eine Verfügungsbefugnis des Gemeinwesens könne unter Umständen selbst dort

angenommen werden, wo die Beteiligten das streitige Rechtsverhältnis durch

öffent­lich­­­rechtlichen Vertrag geregelt haben (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 4, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 3, § 82 N.

38). Mit Bezug auf personalrechtliche Streitigkeiten hat das Ver­waltungs­gericht

diese Auffassung allerdings verworfen (RB 2000 Nrn. 29 und 31; vgl. auch VGr,

26.

September 2002, PK.2002.00004, zur Publikation in RB 2002 vorgesehen). Mit

Bezug auf finanzielle Forderungen aus Erschlies­sungsverträgen ist eine Verfü­gungs­kompe­tenz

des Gemeinwesens und damit die Möglich­keit eines Anfechtungs- an­stel­le eines

Kla­geverfahrens in Fällen bejaht worden, in denen eine ent­sprechende Ver­fügung

des Gemeinwesens noch vor dem Inkraft­treten von § 82 lit. k VRG (am 1. Januar

1998) ergangen war (RB 1990 Nrn. 2 und 23; VGr, 2. März 2000, ZBl 101/ 2000, S.

596; VGr, 11. Mai 2000, VK.2000.00002/VB.2000.­00057); in späteren Fällen, in

denen eine entsprechende Verfügung nach Inkrafttreten von § 82 lit. k VRG

getroffen worden war, hat das Ge­richt die Frage offen gelassen (VGr, 12. April

2001, VR.2000.00006/VK.2000.00009).

Die Frage braucht auch im vorliegenden Fall,

der einen Vertrag der Beschwerdefüh­­rerin als Inhaberin einer Quellfassung mit

der Beschwerdegegnerin als Grundeigentüme­­rin betrifft, nicht in genereller

Weise abschliessend beurteilt zu werden. Bereits die Rege­lung in Form eines

Vertrags deutet hier darauf hin, dass ein einseitiger Verzicht auf die

Erfüllung der vertraglichen Pflichten seitens der Beschwerdeführerin

ausgeschlossen werden sollte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1075). Diese Vermutung wird hier

durch den Abschluss der Schiedsklausel verstärkt; aus dieser Schiedsklausel ist

zu schliessen, dass die Vertragsparteien eine Verfügungs­­befugnis der Gemeinde

gerade wegbedingen wollten. Die Schiedsklausel dürfte zudem wohl deshalb in den

Vertrag aufgenommen worden sein, weil bei dessen Abschluss am 6. Mai 1996 die

verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nach § 82 lit. k VRG noch nicht und damit

überhaupt noch kein gerichtlicher Rechtsschutz für solche vertraglichen

Streitig­keiten bestand. Zu beachten ist sodann in diesem Zusammenhang, dass

die Gemeinde X als Inhaberin der Quellfassung wohl Adressat einer allfälligen

Entschädigungspflicht war (vgl. § 20 Abs. 2 lit. c GSchG und dazu nachfolgend

E. 4 b); zuständig für die Festsetzung der Schutzzonen war jedoch die Gemeinde

Y als Standortgemeinde (§ 35 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1). Aus dieser Funktions-

bzw. Kompetenzaufteilung ist zu schliessen, dass die Be­schwerdeführerin nicht

befugt war, die im Vertrag geregelten Leistungen mittels förmlicher Verfügung

einzustellen.

Unter diesen Umständen ist die

Verfügungskompetenz der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die streitbetroffenen

vertraglichen Verhältnisse selbst dann zu verneinen, wenn sich die vertraglich

statuierte Schiedsklausel als ungültig erweisen sollte. Die von der Beschwerdeführerin

verfochtene Ungültigkeit der Schiedsklausel führt nicht zwingend zum Schluss,

der Gemeinderat habe die Einstellung der vertraglichen Leistungen durch Verfügung

beschliessen dürfen. Vielmehr ist die Verfügungskompetenz des Gemeinderats unabhängig

von der Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel zu verneinen, was im Ergebnis

zur Bestätigung von Disp. Ziff. 1 des Bezirksratsentscheids und damit zur

Abweisung der Beschwerde führt.

4.

Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bleibt

allerdings die Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel für die Parteien nach

dem Gesagten gleichwohl von Bedeutung. Ist näm­­lich die Schiedsklausel

entsprechend der Auffassung des Bezirksrats gültig, schliesst dies einen

verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auch im Klageverfahren nach § 82 lit. k

VRG aus oder stellt diese gerichtliche Zuständigkeit zumindest in Frage. Ist

die Schiedsklausel dagegen entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdeführerin

ungültig, so kann die Beschwerdegegnerin unmittelbar, ohne zuvor das

Schiedsgericht einzuberufen, das Ver­waltungsgericht gestützt auf § 82 lit. k

VRG mit Klage anrufen. Es rechtfertigt sich da-her, trotz Abweisung der

Beschwerde auf diese Frage näher einzugehen. Damit kann der Beschwerdegegnerin

allenfalls von einer nutzlosen Klage abgehalten werden.

a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den

vom Bezirksrat zitierten Lehrmeinun­gen betreffend die Zulässigkeit von

Schiedsabreden in verwaltungsrechtlichen Verträgen (Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 82; Max Imboden/ René

Rhinow sowie René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Band I [6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986] bzw. Ergänzungsband [Basel/ Frankfurt

a.M. 1990], je Nr. 46 B III; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommen­tar

zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 3

N. 11; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 2) lasse sich nicht schlüssig ableiten, dass

in der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege solche Streitigkeiten einem

Schiedsgericht übertragen wer­den dürften. Gegen die Zulässigkeit der

Schiedsklausel sprächen in erster Linie Gründe der

"Rechtsstaatlichkeit". Während in der Bundesverwaltungsrechtspflege

gegen Entscheide eidgenössischer Schiedsgerichte die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stehe und in der

Zivilrechtspflege gegen Schiedssprüche Nichtigkeitsbeschwerde an eine

richterliche Behörde erhoben werden könne (Art. 3 des Konkordates über die

Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969; KSG; SR 279), sehe das zürcherische

Recht gegen Schiedssprüche in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kein Rechtsmittel,

auch kein ausserordentliches vor. Auch private Schiedsgerichte müssten

hinreichende Gewähr für eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung

bieten, was nur gewährleistet sei, wenn dagegen ein – zumindest

ausserordentliches – Rechtsmittel an ein staatliches Gericht erhoben werden

könne. Weil dies im kantonalen zürcherischen Recht für öffentlichrechtliche

Angelegenheiten nicht vorgesehen sei, seien in diesem Bereich Schiedsgerichte

nicht zulässig. Die Unzulässigkeit von Schiedsabreden ergebe sich sodann aus

der in § 82 lit. k VRG eingeführten Teilgeneralklausel, welche für solche

vertragliche Streitigkeiten generell ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht

öffne. Schliesslich sei unklar nach welchen Grundsätzen das im Vertrag vom 6.

Mai 1996 vorgesehene Schiedsgericht zu verfahren hät­te; denn die

Verfahrensbestimmungen des Konkordats seien völlig auf die Schiedsgerichtsbarkeit

in Zivilsachen ausgerichtet. – In zweiter Linie bringt die Beschwerdeführerin

gegen die Zulässigkeit der Schiedsabrede vor, der Dienstbarkeitsvertrag habe

entgegen der Auffassung des Bezirksrats der Durchsetzung zwingenden Rechts,

nämlich dem im Zusam­menhang mit der Ausscheidung der Schutzzonen gemäss Art.

20.

Abs. 2 lit. b GSchG vorge­­sehenen Erwerb der erforderlichen dinglichen

Rechte, gedient. Dass hier die Ausscheidung der Schutzzonen für das davon

betroffene Grundstück der Beschwerdegegnerin laut rechtskräftigem Entscheid der

Schätzungskommission vom 7. Juli 1994 keine materielle Enteignung bewirkt habe,

bedeute entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht, die danach durch Vertrag

vom 6. Mai 1996 geregelte Entschädigung der Ertragseinbusse sei der freien

Disposition der Parteien anheimgestellt gewesen.

b) Soweit die Beschwerdeführerin die

Unzulässigkeit der getroffenen Schiedsabrede damit begründet, der

Dienstbarkeitsvertrag habe der Durchsetzung zwingenden Rechts, nämlich dem im

Zusammenhang mit der Ausscheidung der Schutzzonen gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b

und c GSchG vorgesehenen Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte gedient,

weshalb die durch Vertrag vom 6. Mai 1996 geregelte Entschädigung der

Ertragsein­busse nicht der freien Disposition der Parteien anheimgestellt

gewesen sei, vermag ihre Ar­gumentation nicht zu überzeugen. Wäre die im

Vertrag geregelte Entschädigung der frei­en Disposition der Parteien völlig

entzogen, so müsste bereits der Abschluss des diesbezüg­­lichen Vertrags als

unzulässig gewürdigt werden, wovon die Beschwerdeführerin selber nicht ausgeht.

Das will zwar nicht heissen, dass in öffentlichrechtlichen Verträgen vereinbarte

Schiedsklauseln, welche die Anrufung einer staatlichen Behörde wegbedingen, generell

zulässig wären (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 46 B III mit Hinweis auf PVG 1982

Nr. 43). Die in Art. 20 Abs. 2 lit. b und c GSchG vorgesehene Regelung

steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsrecht, das zwecks

Erwerb der für die Schutzzonen erforderlichen dinglichen Rechte zum Zuge käme,

falls eine gütliche Einigung zwischen Fassungsinhaber und Grundeigentümer

scheitern würde (vgl. Art. 68 Abs. 1 GSchG; dazu Arnold Brunner,

Gewässerschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss

der Entschädigungsfrage, Zürich 1996, S. 130; zur Enteignung beschränkter

dinglicher Rechte im Allgemeinen vgl. Häfelin/Müller, Rz. 2085; Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2607). Gerade mit

Be­zug

auf die Festlegung von Enteignungsentschädigungen in Enteignungsverträgen (zur

Zu­lässigkeit und Rechtsnatur solcher Verträge vgl. Imboden/Rhinow [Band II]

und Rhi­now/Krähenmann, je Nr. 126 B IV; vgl. RB 1969 Nr. 83 betreffend das

zürcherische Ent-eignungs­recht; BGE 114 Ib 142 E. 3b S. 147 ff. betreffend das

eidgenössische Enteignungs­recht) werden jedoch Schiedsklauseln als zulässig

erachtet (Imboden/Rhinow, Nr. 46 B III). Darauf weisen die

Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang selber hin.

c) Soweit die Beschwerdeführerin die

Unzulässigkeit der getroffenen Schiedsabrede mit Überlegungen der

Rechtsstaatlichkeit (dem Fehlen eines staatlichen Rechtsschutzes) be­­gründet,

ist hingegen ihrer Argumentation insoweit zu folgen, als der gemäss § 82 lit. k

VRG vorgesehene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz durch die Schiedsklausel

nicht gänz­lich ausgeschlossen werden darf. Eine derartige Tragweite muss

jedoch Ziffer 5 des Ver­trags vom 6. Mai 1996 nicht zwingend beigemessen

werden. Vielmehr lässt sich die Klausel auch dahin verstehen, dass ein

allfälliger Schiedsspruch unter Vorbehalt eines spä­teren Klageverfahren vor

Verwaltungsgericht steht, sofern das Schiedserkenntnis von einer oder beiden

Parteien nicht akzeptiert wird; in einem darauf folgenden Klageverfahren käme

ihm dann allerdings lediglich die Bedeutung eines Gutachtens zu. Eine derartige

Regelung bestand vor der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8.

Juni 1997 hinsichtlich enteignungsrechtlicher Streitigkeiten finanzieller

Natur, indem dem Entscheid der Schät­­zungskommission, sofern er angefochten

wurde, im anschliessenden Klageverfahren vor Verwaltungsgericht lediglich die

Bedeutung eines Gutachtens zukam (vgl. § 45 des Ab­­tretungsgesetzes vom 30.

November 1879 in Verbindung mit § 82 lit. g VRG, je in der ursprünglichen

Fassung; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 4; § 82 N. 19).

Fraglich ist allerdings, ob das Vorliegen eines Schiedsentscheids nach Ziffer 5

des Vertrags als zwingende Prozessvoraussetzung für ein anschliessendes

Klageverfahren nach § 82 lit. k VRG betrachtet werden könne. Mangels

ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage kann dies jedoch nicht angenommen werden.

d) Es ergibt sich demnach, dass die

Schiedsklausel in Ziffer 5 des Vertrags entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht von vornherein als unzulässig betrachtet werden kann.

Anderseits steht der Beschwerdegegnerin die Klage nach § 82 lit. k VRG un­ge­achtet

dieser Schiedsklausel offen. Es steht der Beschwerdegegnerin anheim, ob sie bei

einer Weigerung der Beschwerdeführerin, die streitige Entschädigung weiterhin

zu leisten, zunächst das Schiedsgericht anrufen bzw. deren Bestellung

veranlassen oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben will. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen abgewiesen.

...