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Entscheid

VB.2003.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00039

27. Mai 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7357)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 13. März 2002 verbot die Direktion für

Soziales und Sicherheit auf Antrag des Gemeinderats Unterengstringen und im

Einverständnis des Gemeinderats Oberengstringen das Linksabbiegen auf der

Talstrasse in Oberengstringen in die Höng­ger­strasse (Abschnitt

Unterengstringen) für Last- und Gesellschaftswagen (Signal Nr. 2.43 in

Verbindung mit Nr. 5.21).

Erwägungen

II. Dagegen erhoben unter anderem

die A AG (die in der näheren Um­gebung ein Transportunternehmen führt) sowie C

(Anwohner der Höng­gerstrasse auf der Obereng­strin­­ger Seite, wo zufolge des

angeordneten Linksabbiegeverbots mit Mehrverkehr gerechnet werden muss) Rekurs.

Der Regierungsrat wies die vereinigten Rekurse am 18. Dezember 2002 ab, soweit

er darauf eintrat.

III. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2003 beantragten die A AG

sowie C dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats und die

Verkehrsanordnung des Gemein­derats Unterengstringen (richtig: der Direktion

für Soziales und Sicherheit) aufzuheben; eventuell sei die Sache zur

ergänzenden Untersuchung, insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins, an

die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am 5. März

2003.

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, stellte der Gemeinderat

Unterengstringen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Beim streitbetroffenen Linksabbiegeverbot handelt es sich

um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR741.01). Während nach

der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen Beschwer­de an

den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung

entzogen blieben, ist gemäss der neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002,

2767, in Kraft sei 1. Januar 2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich, womit nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen

solche Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden

kann. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

a) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können die Kantone

auf Strassen, die nicht dem all­gemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagen oder zeitlich

beschränken. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere"

Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner

oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit,

die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder

andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1).

Aus solchen Gründen kann ins­besondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt

und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4

SVG belässt damit den Kantonen für sogenannte funk­tionelle

("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen

aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der

Verkehrssicher­heit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106 IV

201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr.

Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der eidgenössischen

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ist

entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäs­sig­keit (dazu BGE 105 IV 66) bei

örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu wählen,

welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der

gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen

auf Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemeinwesens, welcher die

Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht

beizumessen, was der Regelung in § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung

vom 21. November 2001 (LS 741.2) entspricht, wonach dauernde

Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen

Gemeindebehörde verfügt werden, wobei allenfalls betroffenen weiteren Gemeinden

Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist. Bei der Überprüfung solcher

Massnahmen im Rechtsmittelverfahren kommt dem Regierungsrat nach § 20 VRG

auch eine Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle zu, während das Verwaltungsgericht

nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.

b) Nach den zutreffenden und insoweit unbestrittenen

Feststellungen des Regierungs­­rats verläuft die Talstrasse in Oberengstringen

zunächst parallel zur Limmat in nordöstlicher Richtung und anschliessend in

nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Hönggerstrasse, welche von

Unterengstringen her in Richtung Osten nach Oberengstringen führt. Vom

Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet", wo sich die Betriebsgebäude der

Beschwerde­­­führerin 1 befinden, können deren Last- und Gesellschaftswagen

über die Tal- zur Höng­gerstrasse gelangen, wo sie bisher entweder nach links

in den Unterengstringer Teil oder nach rechts in den Oberengstringer Teil

einbiegen konnten. Beim Rechtsabbiegen erreicht man die durch beide Ortschaften

führende Zürcherstrasse nach kurzer Distanz, beim Linksab­biegen nach etwas

längerer Entfernung über die Weiningerstrasse. Die Zufahrt von der

Zürcherstrasse ist ebenfalls über beide Routen möglich. Das streitige

Linksabbiegeverbot soll ein an der Gemeindeversammlung Unterengstringen vom

5.

De­zember 2001 angenommenes Projekt ergänzen, das auf dem

Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse eine Verengung der Fahrbahn, den

Einbau von Schwellen sowie (beim Kin­dergarten) einen erhöhten

Fussgängerübergang vorsieht.

c) Der Regierungsrat hat erwogen, der Bedarf für

verkehrstechnische Beruhigungs­massnahmen in Form des Linksabbiegeverbots auf

der Talstrasse sei grundsätzlich ausgewiesen: Zwar führe die Hönggerstrasse in

beiden Gemeinden durch lärmempfindliche Wohn­­gebiete. Der auf Unterengstringer

Gebiet liegende Teil der Hönggerstrasse sei jedoch doppelt so lang wie der auf

Oberengstringer Gebiet liegende Teil. Gemäss dem Bericht des

im Juni 2001

beauftragten Ingenieurbüros seien die Belastungen und Fahrgeschwindigkei-ten

auf der Unterengstringer Hönggerstrasse "relativ hoch" und betrage

der Schwerverkehrs­anteil an Werktagen 6,2 %. Nach den glaubhaften Angaben

beider Gemeinden fliesse heute

der Hauptteil des

(Schwer-)Verkehrs durch den Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse, wo sich

ausserdem ein Kindergarten befinde. Es treffe zu, dass mit dem Linksabbiegeverbot

inskünftig der Schwerverkehr auf dem Oberengstringer Teil der Hönggerstrasse

jeweils insbesondere am Morgen leicht zunehmen werde. Dies sei jedoch nicht zu

vermeiden, wenn für die zahlreichen Anwohner der bis anhin nicht

vekehrsberuhigten, die Hauptverkehrs­last tragenden Unterengstringer

Hönggerstrasse eine Verbesserung erreicht werden solle. Nachdem sich die beiden

Gemeinden auf eine annehmbare bzw. als gerecht empfundene Verteilung des vom

Oberengstringer Gewerbegebiet ausgehenden Schwerverkehrs hät­ten einigen

können, bestehe für den Regierungsrat kein Anlass, in das den kommunalen

Behörden zustehende Ermessen einzugreifen. Unbehelflich sei der Hinweis der

heutigen Be­schwerdeführerin 1 auf eine Auflage in der Baubewilligung vom 26.

Februar 1996, wonach die Zu- und Wegfahrt über die Hönggerstrasse zu erfolgen

habe. Diese Auflage betref­­fe, da sie in einer Bewilligung der Gemeinde

Oberengstringen enthalten sei, offenkundig vorab den Oberengstringer,

jedenfalls aber nicht ausschliesslich den Unterengstringer Teil der

Hönggerstrasse; die fragliche Auflage, mit der man den Schwerverkehr von der

Oberengstringer Dorfstrasse habe fernhalten wollen, habe der heutigen

Beschwerdeführerin keinerlei wohlerworbene Rechte verschafft. Anderseits

tangiere das Linksabbiegeverbot die privaten Interessen der heutigen

Beschwerdeführerin nur geringfügig: Es könne ihr ohne weiteres zugemutet

werden, am Morgen mit ihren Gesellschaftswagen über die Ober­engstringer

Hönggerstrasse zur Zürcherstrasse und von dort ins Glattal zu gelangen, wo sie

eine Buslinie des öffentlichen Verkehrs betreibe, welche Route sogar kürzer als

jene über Unterengstringen sei. Aber auch für Routen mit Ziel in westlicher

Richtung bedeute die Weg- und Zufahrt über die Oberengstringer Hönggerstrasse

nur einen geringfügigen Umweg. Dem heutigen Beschwerdeführer 2 sei der zu

erwartende geringfügige Mehrverkehr auf dem Oberengstringer Teil der

Hönggerstrasse im Interesse der von beiden betroffenen Gemeinden als gerecht

empfundenen Verteilung des Schwerverkehrs zuzumuten.

3.

a) Die Beschwerdeführenden werfen den Vorinstanzen eine

ungenügende Ermitt­lung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, namentlich

dadurch, dass kein Augenschein durchgeführt und dass die sich aus dem Bericht

des Büros X AG ergebende Verkehrsbelas­tung auf der Hönggerstrasse falsch

gewürdigt worden sei. Der Vorwurf ist unbegründet. Ein Augenschein ist im

vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bezüglich der Verkehrs­be­las­tung auf

der Hönggerstrasse vermag ein solcher nichts zur Klärung beizutragen, und hinsichtlich

der Frage, welche Möglichkeiten mit welchen Vor- und Nachteilen dem Schwerverkehr

aus dem Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" für die Zu- und Wegfahrt mit

bzw. ohne das streitbetroffene Linksabbiegeverbot offen stehen, bil­den die

vorliegenden Akten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Entgegen der

Darstel­lung der Beschwerdeführenden hat der Regierungsrat aus dem zur

Verkehrsbelas­tung vorliegenden Bericht keine falschen Schlüsse gezogen. Dieser

Bericht befasst sich nämlich von vornherein nur mit der Belas­tung auf dem

Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse; das gilt demzufolge auch für die

darin enthaltene Aussage, dass sich bezüglich des Lastwagen­verkehrs praktisch

keine Unterschiede nach Richtungen ergeben hätten. Es kann sich nur fragen, ob

zur umfassenden Sachverhaltsermittlung ein Bericht über die Verkehrsbelastung

beider Teile der Hönggerstrasse eingeholt werden müsste. Das ist zu verneinen.

Der Regierungsrat hat sich bezüglich der Feststellung, dass der Hauptteil des

Schwerverkehrs durch die Unterengstringer Hönggerstrasse fliesse, auf die

übereinstimmenden Aussagen beider Gemeinderäte gestützt. Anhaltspunkte dafür,

dass diese Feststellung unrichtig sei, liegen nicht vor; wie erwähnt lässt sich

die diesbezüglich übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Exekutivbehörden

beider Gemeinden nicht mit der genannten Aussage im Bericht des Büros X AG

widerlegen. Ist der Sachverhalt von den Vorinstanzen hinreichend ermittelt

worden, besteht auch kein An­lass, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an

den Regierungsrat zurückzuweisen, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter

beantragen.

b) Unter Hinweis auf die Auflage in der der Beschwerdeführerin

1.

am 26. Februar 1996 erteilten Baubewilligung für das Betriebsgebäude an der

Ebriststrasse, wonach die Zu- und Wegfahrt zum bzw. vom Werkhof ausschliesslich

über die Hönggerstrasse zu erfolgen habe, berufen sich die Beschwerdeführenden

erneut auf Vertrauensschutz. Der Einwand ist unbegründet. Dabei kann offen

bleiben, ob die genannte Auflage (ausschliesslich) die Fernhaltung des aus dem

Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" stammenden Schwerverkehrs von der

Dorfstrasse (welche die Talstrasse in östlicher Richtung mit der Zürcher­stras­se

verbindet) bezweckt habe, wie dies der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid

– wiederum gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmende Sachdarstel­lung beider

Gemeinden – festgestellt hat. Selbst wenn dies nicht der ausschliessliche oder

vorwiegende Zweck der fraglichen Auflage sein sollte, kann die

Beschwerdeführerin 1 aus ihr keinen Vertrauensschutz ableiten. Wie der

Regierungsrat zutreffend dargelegt hat, bleibt der Beschwerdeführerin 1 trotz

des streitigen Linksabbiegeverbots die Möglichkeit, mit ihren

Gesellschaftswagen die Hönggerstrasse zu benutzen: nämlich einerseits bei den

Weg­fahrten den Oberengstringer Abschnitt und anderseits bei den Rückfahrten

sowohl den Unterengstringer wie auch den Oberengstringer Teil. Die fragliche Auflage

bildet daher we­der eine direkte Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin auf

Beseitigung des Links­­abbiegeverbots, noch eine Komponente, die im Rahmen der

vorzunehmenden Interes­sen­abwägung (dazu nachfolgend E. 3d) zu ihren Gunsten

zu berücksichtigen wäre.

c) Unbegründet ist sodann der Einwand, das Linksabbiegeverbot

könne sich nicht auf ein öffentliches Interesse stützen und verstosse gegen die

Rechtsgleichheit, weil es ledig­lich die wenigen Unternehmen (worunter jenes

der Beschwerdeführerin 1) im Gewerbege­biet "Ebrist/Neuguet" treffe.

Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass sie neben anderen Unternehmen,

die ebenfalls im genannten Gewerbegebiet ansässig sind, zum Schwer­verkehr auf

der Unterengstringer Hönggerstrasse mit Fahrten von der Talstrasse her

beiträgt, ansonsten sie auch keinen Anlass hätte, sich gegen das

Linksabbiegeverbot zu weh­­ren. Welchen Anteil die Fahrten aus dem genannten

Gewerbegebiet am gesamten Schwer­verkehr auf der Unterengstringer

Hönggerstrasse ausmachen, kann hier offen bleiben. Indem das Linksabbiegeverbot

zu einer Verminderung des Schwerverkehrs auf der Unterengstringer Seite der

Hönggerstrasse beiträgt, liegt es jedenfalls im öffentlichen Inte­res­se; und

der Umstand, dass davon nur wenige Unternehmen betroffen sind, verstösst schon

deswegen nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil die Berücksichtigung des aus

der näheren Umgebung stammenden Schwerverkehrs - wie hier jenes aus dem

Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" - ein sachliches Kriterium für den Erlass

einer funktionellen Verkehrsmass­nahme darstellt.

d) Die Beschwerdeführenden werfen dem Regierungsrat vor, die

massgebenden Interessen für und wider das streitige Linksabbiegeverbot falsch

gewichtet zu haben. Nament­­lich habe der Regierungsrat den bereits in der

Rekursschrift des Beschwerdeführers 2 geltend gemachten Umstand nicht

berücksichtigt, dass sich an der Hönggerstrasse 21 (auf Gemeindegebiet

Oberengstringen) ein Altersheim befinde, auf dessen Bewohner unter dem

Gesichtswinkel des Lärmschutzes ebenso oder noch vermehrt Rücksicht als auf den

Kinder­­garten im Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse zu nehmen sei. Nach

dem Gesagten ist davon auszugehen, dass aufgrund der bisherigen

Verkehrsregelung (ohne das streitige Linksabbiegeverbot) der Hauptteil des die

Hönggerstrasse belastenden Schwerverkehrs auf der Unterengstringer Seite

anfällt (vgl. E. 3a) und dass mit dem Linksabbiegeverbot der Schwerverkehr auf

dem Oberengstringer Teil nur leicht anwachsen wird. Die vom Regierungsrat

vorgenommene Interessenabwägung lässt sich daher auch dann halten, wenn berück­sichtigt

wird, dass sich am Oberengstringer Teilstück ein Altersheim befindet. Das gilt

um so mehr, als weder Anhaltspunkte bestehen noch von den Beschwerdeführenden

geltend gemacht wird, dass die durch das Linksabbiegeverbot bewirkte leichte

Verlagerung des Verkehrs zu einer Missachtung der massgebenden

Lärmschutzgrenzwerte auf dem Ober­engstringer Teil führen wird, während es beim

vom Regierungsrat ausdrücklich erwähn­ten Kindergarten an der Unterengstringer

Hönggerstrasse vorab um Aspekte der Verkehrssicherheit für die betroffenen

Kinder geht. Aus dem gleichen Grund (weil aufgrund des Linksabbiegeverbots nur

mit einem geringfügigen zusätzlichen Schwerverkehr auf der Oberengstringer

Hönggerstrasse zu rechnen ist), kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers

2, der an diesem Teilstück wohnt, an der Aufhebung des Linskabbiegever­bots

kein ausschlaggebendes Gewicht zu.

Sodann ist dem Regierungsrat auch insofern beizustimmen, als

er die privaten Inte­res­sen der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung des

Linskabbiegeverbots im Hinblick auf die ihr verbleibenden Möglichkeiten der Zu-

und Wegfahrt über die Hönggerstrasse als gering eingestuft hat.

Gesamthaft kann demnach dem Regierungsrat keine

rechtsverletzende Interessenab­wä­gung vorgeworfen werden, zumal berücksichtigt

werden darf, dass das streitige Links­ab­­biegeverbot ein an der

Gemeindeversammlung Unterengstringen vom 5. Dezember 2001 angenommenes Projekt

ergänzt, das auf dem Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse eine Verengung

der Fahrbahn, den Einbau von Schwellen sowie (beim Kindergarten) einen erhöh­­ten

Fussgängerübergang vorsieht. Der Regierungsrat hat das Linskabbiegeverbot zu

Recht im Zusammenhang mit diesem Projekt gewürdigt. Sein Entscheid hält sich

jedenfalls im Rahmen des Ermessensspielraums, den das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungs­­gericht zu respektieren hat.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...