VB.2003.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00048
20. März 2003Deutsch17 min
(URT.2003.7246)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.03.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Verweigerung von Sozialhilfeleistungen
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Der Bezirksrat hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen, soweit darin Leistungen für den Zeitraum vor Einreichung des erneuten Unterstützungsgesuchs verlangt wurden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen (E. 2).
Es ist nicht von freiwilliger Unterstützung durch die Eltern auszugehen, die der Sozialhilfe vorgeht (E. 3a).
Der Bezirksrat war nicht zuständig, über die Unterstützungspflicht der Eltern zu befinden. Zudem klärte er deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht ab. Eine über die gesetzliche Unterstützungspflicht hinausgehende "sittliche Pflicht" ist abzulehnen (E. 3b).
Weitere der Sozialhilfe vorgehende Leistungen sind nicht aktenkundig (E. 3c).
Sachliche Gründe gegen die der Beschwerdeführerin zur Auswahl gestellten Therapiestationen sind nicht ersichtlich; ob die in der Weisung angesetzte Frist zu kurz war, kann offen bleiben. Verlangt wurde damit eine länger dauernde Entzugsbehandlung (E. 4a).
Eine Hilfskürzung erster Stufe ab Anfang 2003 ist zulässig (E. 4b).
Ob eine Haushaltsentschädigung von Fr. 750.- das Ermessen missbraucht, muss offen bleiben (E. 5a).
Die Hilfe kann auch an die Mutter der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (E. 5b).
Stichworte:
BARAUSZAHLUNG
ENTZIEHUNGSKUR
FRIST/-EN
HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG
KÜRZUNG
RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG
SUBSIDIARITÄT
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWECKENTFREMDUNG
Rechtsnormen:
§ 22a lit. III GVG
§ 2 lit. II SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 25 SHG
§ 16 lit. III SHV
§ 18 SHV
§ 19 SHV
§ 23 SHV
§ 24 SHV
Art. 280 lit. I ZGB
Art. 289 lit. II ZGB
Art. 329 lit. III ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A reichte bei der Sozialbehörde X am 29.
September 2000 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung ein. Der Präsident der
Sozialbehörde sprach ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 eine monatliche
Unterstützung von ca. Fr. 550.- (Fr. 1'450.- "Bruttounterhalt"
abzüglich Fr. 900.- voraussichtliche Einkünfte) sowie Fr. 30.- Nettoprämie der
obligatorischen Krankenversicherung zu. A wurde verpflichtet, einen monatlichen
Betrag von Fr. 150.- durch Arbeitseinsätze selbst zu verdienen, sich
unverzüglich bei der regionalen Arbeitsvermittlung zu melden und die
Arbeitsbemühungen der Sozialberatung vorzuweisen. Für den Fall der
Nichtbefolgung dieser Weisungen wurden Leistungskürzungen nach § 24 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Aussicht gestellt. Am 6. August 2001 legte der
Präsident der Sozialbehörde die monatliche Unterstützung neu auf
voraussichtlich Fr. 357.05 (Fr. 1'257.05 "Bruttounterhalt abzüglich
ca. Fr. 900.- voraussichtliche Einkünfte, wovon Fr. 150.-
"Job-Bus" Arbeitslohn und Fr. 750.- Haushaltsentschädigung von der
Mutter) zuzüglich Prämie der obligatorischen Krankenversicherung
(Fr. 215.70) fest.
Mit neuerlicher Verfügung vom 6. Dezember
2001 wurden diese Leistungen bis zum 28. Februar 2003 unverändert weiter
gewährt. Zusätzlich wurde A die Auflage erteilt, bis spätestens am 15. Februar
2002 in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl
einzutreten; für den Unterlassungsfall wurde die Einstellung der Fürsorgeleistungen
angedroht. Am 16. Mai (gemäss Beschwerdeschrift, S. 3) oder am 20. Juni
(gemäss angef. Entscheid, S. 2, bestätigt durch ein Schreiben der städtischen
Gesundheitsdienste Zürich an die Sozialbehörde X vom 24. Juni 2002) trat sie in
die Stadtzürcher Therapiestation Frankental ein, aber bereits nach 7 (gem.
Beschwerde) bzw. 1 Tag (angef. Entscheid) wieder aus.
Auf erneutes Unterstützungsgesuch von A hin
lehnte die Sozialbehörde X die Gewährung von Leistungen am 20. August 2002 ab,
da sie die Auflagen und Weisungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2001 nicht
befolgt habe; bei einer Anhörung am 6. August 2002 habe sie sich nicht
kooperativ gezeigt.
Erwägungen
II. A erhob gegen den Beschluss vom 20.
August 2002 am 4. Oktober 2002 Rekurs an den Bezirksrat mit den Anträgen,
dieser Beschluss sei aufzuheben und die Sozialbehörde X sei zu verpflichten,
die ihr nach Gesetz und SKOS-Richtlinien (Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, damals
3.
A. 2000) zustehenden Leistungen rückwirkend seit dem 15. Februar 2002
auszurichten.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 18.
Dezember 2002 ab. Er erwog im Wesentlichen, die Einstellung der finanziellen
Leistungen ab dem 15. Februar 2002 durch die Rekursgegnerin sei isoliert
betrachtet zweifelsohne eine Vorenthaltung verfassungsmässig gebotener Nothilfe
gewesen. Bei Einbezug der allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Sozialhilfe
der §§ 2-5 SHG dränge sich aber eine andere Beurteilung auf. Die Rekurrentin
habe schon im Dezember 2001 bei ihrer Mutter gewohnt und dort das
Lebensnotwendige direkt in Anspruch nehmen können. Nicht nur sie, sondern auch
ihr Vater seien nach Art. 328 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
unterstützungspflichtig. Auch er, der von der Mutter getrennt lebe, habe ihr
finanzielle und persönliche Hilfe zukommen lassen. Diese Leistungen seien an
die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, da die private Hilfe der öffentlichen
Sozialhilfe vorgehe. Im Übrigen könne nicht gesagt werden, die Sozialbehörde
habe die Rekurrentin um die Mittel bringen wollen, auf die sie Anspruch habe.
Sie habe sich schon im Entscheid vom 6. Dezember 2001 bereit erklärt, die
Kosten für eine aufwändige Therapie in einer Entzugsstation aufzubringen.
Leistungskürzungen müssten nicht angedroht werden, wenn die Zahlungen
offensichtlich für die Finanzierung von Drogen verwendet würden. Es sei auch
nicht willkürlich, bei einer drogenkranken Person die Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe von der Durchführung einer Entzugstherapie abhängig zu
machen, weil nur so die zweckgemässe Verwendung der zugesprochenen Mittel
sichergestellt sei.
III. Am 7. Februar 2003 wandte sich A gegen
den Beschluss des Bezirksrats mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
wiederholte die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge. Sie liess
zusammengefasst vorbringen, es sei zwar unbestritten, dass die Sozialhilfe
subsidiär zu geleisteter Verwandtenunterstützung sei; freiwillige Leistungen
könnten jedoch nur ausnahmsweise dann angerechnet werden, wenn sie bereits
einige Zeit vor Entstehung der Bedürftigkeit regelmässig geleistet würden. Wenn
aber, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nur deshalb erbracht würden, weil
die Sozialhilfe ausbleibe oder ungenügend ausfalle, dürften sie nicht
angerechnet werden. Anders zu entscheiden hiesse die Intention des Gesetzgebers
in Bezug auf § 4 SHG auf den Kopf zu stellen. Die Argumentation der Vorinstanz
laufe darauf hinaus, dass die Sozialbehörde willkürlich die Hilfe für eine
bedürftige Person einstellen und abwarten könne, ob rechtzeitig
"freiwillige" Unterstützung aus dem näheren Umfeld an die Stelle der
gebotenen Sozialhilfe trete. – In der Verfügung vom 6. Dezember 2001 sei zu
Unrecht die Einstellung der Unterstützung für den Fall der Nichtbefolgung der
darin ausgesprochenen Auflagen angedroht worden; die nach § 17 SHV massgebenden
SKOS-Richtlinien legten die zulässigen Kürzungen in Kap. A.8.3 fest; diese
Grenze sei als Konkretisierung von § 24 SHV anzusehen. Die Weisung, innert zwei
Monaten in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl
einzutreten, habe wegen der kurzen Frist gar nicht befolgt werden können und
sei eine unzulässige Einschränkung der Wahlfreiheit.
Der Bezirksrat Y beantragte am 18. Februar
2003.
Abweisung der Beschwerde, die Sozialbehörde verzichtete gleichentags auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide der Bezirksräte
betreffend wirtschaftliche Hilfe kann nach § 41 und § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, namentlich die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 53 VRG wegen
der dazwischen liegenden Gerichtsferien gewahrt wurde (§ 71 VRG in Verbindung
mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), ist auf das
Rechtsmittel einzutreten. Wegen der durch die Beschwerde aufgeworfenen Frage
von grundsätzlicher Bedeutung des Verhältnisses zwischen Sozialhilfe und
Verwandtenunterstützungspflicht hat ungeachtet des Streitwerts der
Angelegenheit nach § 38 Abs. 3 VRG die Kammer zu entscheiden. Nach § 50 VRG ist
sie dabei auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
2.
Im angefochtenen Beschluss der
Sozialbehörde X vom 20. August 2002 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
10.
Juli 2002, sie für eine kurze Zeit "wieder zu unterstützen",
abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs, in welchem eine weitere und
zusätzlich eine rückwirkende Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab dem 15.
Februar 2002 verlangt wurde, wies der Bezirksrat vollumfänglich ab. Er übersah
dabei, dass der Rekursantrag, soweit er auch rückwirkende Leistungen verlangte,
über den Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses hinausging (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Zwar war das Vorgehen
der Sozialbehörde, ohne weiteren Beschluss die Leistungen ab März 2002
einzustellen, nicht korrekt (vgl. nachfolgend E. 4b). Die Beschwerdeführerin
selbst
verlangte aber für den Zeitraum bis zur Einreichung ihres Gesuchs keine weitere
Hilfe. Da Unterstützung grundsätzlich nur auf Gesuch hin (§25 Abs. 1 SHG) und
nicht für eine abgeschlossene Periode der Vergangenheit gewährt wird (§ 22
SHV), betraf der Beschluss der Sozialbehörde aber zu Recht nur die Zeit nach
Einreichung des Unterstützungsgesuchs. Der Bezirksrat hätte daher auf das
Rechtsmittel nicht eintreten dürfen, soweit Leistungen für die Zeit von Anfang
März bis Ende Juni 2002 verlangt wurden, was insoweit von vornherein zur
Abweisung der Beschwerde führt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N.
96).
3.
Trotz der von
ihm festgestellten Vorenthaltung verfassungsmässig gebotener Nothilfe hat der
Bezirksrat den Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen, da diese seit Dezember
2001.
bei ihrer Mutter gewohnt habe und dort das Lebensnotwendige direkt habe in
Anspruch nehmen können. Zudem seien die Eltern nach Art. 328 ZGB
unterstützungspflichtig.
a) Nach den vom Bezirksrat in diesem
Zusammenhang angeführten Grundsätzen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss §§ 2-5
SHG, insbesondere derjenige der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) muss die
Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststehen; vage Hoffnungen, eine
andere Person könnte die hilfebedürftige unterstützen, genügen nicht. Demzufolge
gehen zugesicherte oder zugesprochene gesetzliche Leistungen, die ebenfalls der
Deckung des Lebensunterhalts dienen, ohne weiteres der wirtschaftlichen Hilfe
vor (vgl. RB 1999 Nr. 84=ZeSo 97/2000, S. 14). Rechtlich nicht gesicherte
Leistungen sind zu berücksichtigen, wenn die Erbringer freiwillig dazu bereit
sind. Hingegen geht es nicht an – hierin ist der Beschwerdeführerin
beizupflichten – durch Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe Druck auf der
hilfebedürftigen nahestehende Personen auszuüben, diese zu unterstützen.
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt
der Einreichung ihres Unterstüzungsgesuchs am 29. September 2000 bei ihrer
Mutter wohnte. Bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein
Unterstützungsgesuch stellte, lässt aber daran zweifeln, ob die Mutter bereit
war, auf unbestimmte Zeit für den Unterhalt aufzukommen. Zudem soll sie nach
Aussage des Vaters bemerkt haben, sie sei mit ihren Kräften sowohl finanziell
wie psychisch am Ende. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine
freiwillige Leistung vorliegt, die der wirtschaftlichen Hilfe vorgeht.
b) Gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB finden
betreffend die Unterstützungspflicht der Verwandten die Bestimmungen über die
Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches
auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung. Nach Art. 280 Abs. 1 ZGB
haben die Kantone für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches
und rasches Verfahren vorzusehen. Gemäss Art. 289 Abs. 2 geht der Unterhaltsanspruch
auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Zuständig ist
der Richter im Zivilprozess, nicht die Vormundschafts- oder eine
Verwaltungsbehörde (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern
1999, N. 21.05; Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht
zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 88 f.). Im Kanton
Zürich hat der Einzelrichter im einfachen und raschen Verfahren Klagen auf
Kindesunterhalt und solche aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung zu
beurteilen (§ 22a Ziff. 2 und 3 GVG). Dem Bezirksrat kam vorliegend somit keine
Kompetenz zu darüber zu entscheiden, ob den Eltern der Beschwerdeführerin eine
Unterstützungspflicht oblag bzw. immer noch obliegt. § 25 SHG, wonach die
Fürsorgebehörde zu prüfen hat, ob Verwandte zur Unterstützung einer
hilfeempfangenden Person verpflichtet sind, und diese zur Hilfe auffordern oder
zwischen den Beteiligten vermitteln kann, führt zu keinem anderen Ergebnis; diese
Bestimmung begründet keine Entscheidungskompetenz der Sozialbehörde bzw. – im
Rechtsmittelverfahren – des Bezirksrats (vgl. Widmer, S. 87). Es handelt
sich bei der Problematik der Verwandtenunterstützungspflicht auch nicht um eine
Vorfrage, deren Beantwortung für den Entscheid über die Gewährung wirtschaftlicher
Hilfe notwendig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Zürich 2002, Rz. 58 ff.). Vielmehr haben die Gesetzgeber eine
andere Vorgehensweise festgelegt, von der nicht abzuweichen ist. Dazu kommt,
dass die Verwandtenunterstützungspflicht "günstige Verhältnisse" der
Verpflichteten voraussetzt. In solchen lebt, wer die Unterstützungsbeiträge
ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebenshaltung aufbringen
kann und über Mittel verfügt, die den erweiterten Notbedarf beträchtlich
überschreiten (Hegnauer, N. 29.11; vgl. auch 20.25; Widmer, S. 38 ff.). Dass
dies bei ihren Eltern der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin bestritten
und erscheint mit Blick auf die durch die Gemeinden des Kantons Zürich geübten
Praktiken (vgl. Widmer, S. 172 ff., 182 ff.) zumindest fraglich. Jedenfalls
aber ging es – abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit – nicht an, ohne
Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterstützungspflicht
anzunehmen.
Die vom Bezirksrat in seiner Vernehmlassung
zusätzlich angeführte "sittliche Pflicht" der Eltern der
Beschwerdeführerin bietet keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips bzw. die Verweigerung der Sozialhilfe. Die diesbezügliche
Argumentation läuft darauf hinaus, über die im Zivilrecht festgelegten familienrechtlichen
Pflichten hinaus ausserhalb des Gesetzes zusätzliche Verpflichtungen zu schaffen.
c) Andere, vom Bezirksrat in seiner
Vernehmlassung (S. 2) angesprochene Leistungen sozialer Institutionen
(Notschlafstellen etc.), sind nicht aktenkundig und daher hier nicht zu
berücksichtigen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor bei ihrer Mutter wohnt und dort das Notwendige erhält.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschluss der
Sozialbehörde X vom 20. August 2002, womit in Ablehnung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2002 die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen
Unterstützung verweigert worden ist, aufgrund der früheren Verfügung vom 6.
Dezember 2001 und des anschliessenden Verhaltens der Beschwerdeführerin
gleichwohl gerechtfertigt gewesen sei.
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr
durch Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2001 erteilte Weisung, bis
spätestens 15. Februar 2002 in eine der drei Therapiestationen Neutal,
Frankental oder Sonnenbühl einzutreten, sei unzulässig gewesen. Zwar seien
gestützt auf § 21 SHG und § 23 SHV Weisungen betreffend ärztliche oder
therapeutische Behandlung erlaubt, doch sei einerseits die Einschränkung in der
Wahl der Institution nicht zulässig und anderseits die Frist von zwei Monaten
zum Eintritt in eine Klinik viel zu kurz bemessen; Abklärungen hätten ergeben,
dass mit Wartezeiten von mehreren Wochen zu rechnen sei.
Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin die von ihr angeordnete Entziehungskur finanzieren müsste
bzw. muss. Das Gemeinwesen hat aber bei der Wahl der Erbringer notwendiger
Leistungen ein Mitspracherecht (vgl. § 19 f. SHV). Ob die Einschränkung
auf die drei genannten Institutionen übermässig restriktiv ist, kann offen bleiben.
Jedenfalls hatte und hat die Beschwerdeführerin gegen die ihr offerierte
Auswahl keine sachlichen Einwände vorgebracht. Immerhin hat sie selbst im Mai
bzw. Juni 2002 eine Kur im Frankental begonnen. Gründe, die gegen die zur Wahl
gestellten Therapiestationen sprächen, sind auch aus den Akten nicht
ersichtlich. Ob die der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 6. Dezember
2001.
angesetzte Frist zum Klinikeintritt zu kurz bemessen war, ist nicht mehr
von ausschlaggebender Bedeutung: Zu beurteilen ist nicht, ob die darin
angedrohte und schliesslich vorgenommene Einstellung der Leistungen ab dem 15.
Februar 2002 zulässig war, sondern nur, ob die Verweigerung erneuter wirtschaftlicher
Hilfe im Beschluss vom 20. August 2002, die damit begründet wurde, dass die
Beschwerdeführerin der erwähnten Auflage nach wie vor nicht nachkomme und sich
auch sonst nicht kooperativ verhalte, rechtmässig ist.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin durch
Verfügung vom 6. Dezember 2001 die Weisung erteilt, eine
Drogenentzugsbehandlung zu beginnen. Der durch die Beschwerdeführerin
verschuldete Abbruch des ersten Entzugsversuchs im Mai bzw. Juni 2002 stellte
entgegen ihrer Auffassung sehr wohl eine Missachtung der – nach dem Gesagten
zulässigen – Weisung dar; diese war keinesfalls so zu verstehen, dass ihr mit
einem beliebig kurzen Aufenthalt Genüge getan wäre. Der Eintritt in eine
Entzugsstation hat nur dann einen Sinn, wenn damit eine länger dauernde
Behandlung begonnen und auch durchgehalten wird. Von der Beschwerdeführerin
wurde im Dezember 2001 denn auch ein mindestens halbjähriger Aufenthalt
verlangt.
b) Werden Weisungen der Fürsorgebehörde nicht
befolgt, so ist gemäss § 24 SHG sowie §§ 17 und 24 SHV in Verbindung mit Kap.
A.8.3 SKOS-Richtlinien abgestuft das Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von
situationsbedingten Leistungen, des Grundbedarfs II für vorerst ein Jahr (mit
Verlängerungsmöglichkeit) und bei Vorliegen qualifizierter Gründe die Kürzung
des Grundbedarfs I um maximal 15 % für sechs Monate (in Ausnahmefällen
verlängert) zulässig; als ultima ratio kann die Hilfe auf das (nicht näher definierte)
absolute Existenzminimum beschränkt werden. Verfahrensmässig setzt eine Kürzung
gemäss § 24 SHG nach entsprechender Androhung eine Verwarnung der fehlbaren
Person voraus (vgl. RB 2000 Nr. 84; VGr, 21. September 2000, VB.2000.00229, E.
2c).
Der angefochtene
Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August 2002 nimmt auf
die Verfügung vom 6. Dezember 2001 und die darin ausgesprochene Auflage Bezug;
er kann daher als Verwarnung im Sinn von § 24 SHV betrachtet werden.
Allerdings löst die Verwarnung noch nicht unmittelbar eine Kürzung aus;
vielmehr ist nochmals eine letzte Frist anzusetzen, innerhalb derer die
hilfebedürftige Person die Weisung zu befolgen hat. Vorliegend erscheint es
angemessen, ab Jahresbeginn 2003 eine Kürzung erster Stufe zuzulassen.
5.
Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuer Festlegung der der
Beschwerdeführerin ab Juli 2002 (d.h. dem Monat der Einreichung des Gesuchs)
bzw. ab Anfang 2003 zustehenden wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Dazu ist im Weiteren Folgendes anzumerken:
a) Bezüglich der Bemessung der Leistungen
kritisiert die Beschwerdeführerin den in ihrem Unterstützungsbudget
vorgenommenen Abzug von Fr. 900.-. Die Annahme, dass sie den Haushalt ihrer
Mutter führe, sei falsch und angesichts ihrer Drogenabhängigkeit
realitätsfremd.
Die Berechnung der Fürsorgeleistungen bildete nicht Gegenstand
des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2002 und gehört daher
grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist
aber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Bedarfsberechnung in der
Verfügung vom 6. Dezember 2001 nicht ganz zutreffend wiedergibt. So wurde nicht
ein fester Betrag vom "Bruttounterhalt" abgezogen, sondern
voraussichtliche Einkünfte von ca. Fr. 900.-, die sich aus Fr. 150.-
Arbeitslohn beim Job-Bus und Fr. 750.- Haushaltsentschädigung von der
Mutter zusammensetzen.
Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung stützt sich auf
§ 16 Abs. 3 SHV. Gemäss Kap. F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die
Entschädigung in einem Zweipersonenhaushalt zwischen Fr. 550.- und
Fr. 900.- monatlich. Bei deren Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die
zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem
Verhältnis sich die hilfesuchende und die im selben Haushalt wohnende Person im
konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG
ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen
abzuklären, stösst hier
an enge Grenzen.
Die Beschwerdegegnerin ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung
aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 11. Mai, 2000, VB.2000.00072,
E. 2b).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin offenbar sporadisch gearbeitet und dabei auch ein Einkommen
unbekannter Höhe erzielt hat. Eine Haushaltsentschädigung von Fr. 750.- monatlich
ist ziemlich hoch; die Mutter der Beschwerdeführerin scheint berufstätig zu
sein, was allerdings nicht aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund
ihrer Sucht psychisch labil. Trotzdem dürfte sie eher zur Führung eines
Haushalts als zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein. Ob angenommen werden
kann, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich den Grossteil der Haushaltarbeit
geleistet, ist insbesondere wegen ihrer Drogenabhängigkeit eher zweifelhaft,
doch muss offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit der Ansetzung einer
Entschädigung von Fr. 750.- ihr Ermessen überschritten hat.
b) Bezirksrat und Beschwerdegegnerin
befürchten wegen ihrer Drogensucht die Zweckentfremdung wirtschaftlicher Hilfe
durch die Beschwerdeführerin. Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen;
ihr kann dadurch begegnet werden, dass Leistungen auf andere Weise als durch
Bargeldzahlungen an die Unterstützte erbracht werden (§ 18 SHV). Dies ist auch
mit Bezug auf nachträgliche Leistungen zulässig. Der Bezirksrat bringt in
seiner Vernehmlassung zu Recht vor, dass diese an die Mutter der
Beschwerdeführerin auszurichten sind, da diese in der Zwischenzeit im
Wesentlichen für deren Unterhalt aufgekommen ist.
...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
...
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an die Sozialbehörde X
zu neuer Beschlussfassung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen
...