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Entscheid

VB.2003.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00048

20. März 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A reichte bei der Sozialbehörde X am 29.

September 2000 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung ein. Der Präsident der

Sozialbehörde sprach ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 eine monatliche

Unterstützung von ca. Fr. 550.- (Fr. 1'450.- "Bruttounterhalt"

abzüglich Fr. 900.- voraussichtliche Einkünfte) sowie Fr. 30.- Nettoprämie der

obligatorischen Krankenversicherung zu. A wurde verpflichtet, einen monatlichen

Betrag von Fr. 150.- durch Arbeitseinsätze selbst zu verdienen, sich

unverzüglich bei der regionalen Arbeitsvermittlung zu melden und die

Arbeitsbemühungen der Sozialberatung vorzuweisen. Für den Fall der

Nichtbefolgung dieser Weisungen wurden Leistungskürzungen nach § 24 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Aussicht gestellt. Am 6. August 2001 legte der

Präsident der Sozialbehörde die monatliche Unterstützung neu auf

voraussichtlich Fr. 357.05 (Fr. 1'257.05 "Bruttounterhalt abzüglich

ca. Fr. 900.- voraussichtliche Einkünfte, wovon Fr. 150.-

"Job-Bus" Arbeitslohn und Fr. 750.- Haushaltsentschädigung von der

Mutter) zuzüglich Prämie der obligatorischen Krankenversicherung

(Fr. 215.70) fest.

Mit neuerlicher Verfügung vom 6. Dezember

2001 wurden diese Leistungen bis zum 28. Februar 2003 unverändert weiter

gewährt. Zusätzlich wurde A die Auflage erteilt, bis spätestens am 15. Februar

2002 in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl

einzutreten; für den Unterlassungsfall wurde die Einstellung der Fürsorgeleistungen

angedroht. Am 16. Mai (gemäss Beschwerdeschrift, S. 3) oder am 20. Juni

(gemäss angef. Entscheid, S. 2, bestätigt durch ein Schreiben der städtischen

Gesundheitsdienste Zürich an die Sozialbehörde X vom 24. Juni 2002) trat sie in

die Stadtzürcher Therapiestation Frankental ein, aber bereits nach 7 (gem.

Beschwerde) bzw. 1 Tag (angef. Entscheid) wieder aus.

Auf erneutes Unterstützungsgesuch von A hin

lehnte die Sozialbehörde X die Gewährung von Leistungen am 20. August 2002 ab,

da sie die Auflagen und Weisungen in der Verfügung vom 6. Dezember 2001 nicht

befolgt habe; bei einer Anhörung am 6. August 2002 habe sie sich nicht

kooperativ gezeigt.

Erwägungen

II. A erhob gegen den Beschluss vom 20.

August 2002 am 4. Oktober 2002 Rekurs an den Bezirksrat mit den Anträgen,

dieser Beschluss sei aufzuheben und die Sozialbehörde X sei zu verpflichten,

die ihr nach Gesetz und SKOS-Richtlinien (Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, damals

3.

A. 2000) zustehenden Leistungen rückwirkend seit dem 15. Februar 2002

auszurichten.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 18.

Dezember 2002 ab. Er erwog im Wesentlichen, die Einstellung der finanziellen

Leistungen ab dem 15. Februar 2002 durch die Rekursgegnerin sei isoliert

betrachtet zweifelsohne eine Vorenthaltung verfassungsmässig gebotener Nothilfe

gewesen. Bei Einbezug der allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Sozialhilfe

der §§ 2-5 SHG dränge sich aber eine andere Beurteilung auf. Die Rekurrentin

habe schon im Dezember 2001 bei ihrer Mutter gewohnt und dort das

Lebensnotwendige direkt in Anspruch nehmen können. Nicht nur sie, sondern auch

ihr Vater seien nach Art. 328 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

unterstützungspflichtig. Auch er, der von der Mutter getrennt lebe, habe ihr

finanzielle und persönliche Hilfe zukommen lassen. Diese Leistungen seien an

die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, da die private Hilfe der öffentlichen

Sozialhilfe vorgehe. Im Übrigen könne nicht gesagt werden, die Sozialbehörde

habe die Rekurrentin um die Mittel bringen wollen, auf die sie Anspruch habe.

Sie habe sich schon im Entscheid vom 6. Dezember 2001 bereit erklärt, die

Kosten für eine aufwändige Therapie in einer Entzugsstation aufzubringen.

Leistungskürzungen müssten nicht angedroht werden, wenn die Zahlungen

offensichtlich für die Finanzierung von Drogen verwendet würden. Es sei auch

nicht willkürlich, bei einer drogenkranken Person die Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe von der Durchführung einer Entzugstherapie abhängig zu

machen, weil nur so die zweckgemässe Verwendung der zugesprochenen Mittel

sichergestellt sei.

III. Am 7. Februar 2003 wandte sich A gegen

den Beschluss des Bezirksrats mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

wiederholte die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge. Sie liess

zusammengefasst vorbringen, es sei zwar unbestritten, dass die Sozialhilfe

subsidiär zu geleisteter Verwandtenunterstützung sei; freiwillige Leistungen

könnten jedoch nur ausnahmsweise dann angerechnet werden, wenn sie bereits

einige Zeit vor Entstehung der Bedürftigkeit regelmässig geleistet würden. Wenn

aber, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nur deshalb erbracht würden, weil

die Sozialhilfe ausbleibe oder ungenügend ausfalle, dürften sie nicht

angerechnet werden. Anders zu entscheiden hiesse die Intention des Gesetzgebers

in Bezug auf § 4 SHG auf den Kopf zu stellen. Die Argumentation der Vorinstanz

laufe darauf hinaus, dass die Sozialbehörde willkürlich die Hilfe für eine

bedürftige Person einstellen und abwarten könne, ob rechtzeitig

"freiwillige" Unterstützung aus dem näheren Umfeld an die Stelle der

gebotenen Sozialhilfe trete. – In der Verfügung vom 6. Dezember 2001 sei zu

Unrecht die Einstellung der Unterstützung für den Fall der Nichtbefolgung der

darin ausgesprochenen Auflagen angedroht worden; die nach § 17 SHV massgebenden

SKOS-Richtlinien legten die zulässigen Kürzungen in Kap. A.8.3 fest; diese

Grenze sei als Konkretisierung von § 24 SHV anzusehen. Die Weisung, innert zwei

Monaten in eine der drei Therapiestationen Neutal, Frankental oder Sonnenbühl

einzutreten, habe wegen der kurzen Frist gar nicht befolgt werden können und

sei eine unzulässige Einschränkung der Wahlfreiheit.

Der Bezirksrat Y beantragte am 18. Februar

2003.

Abweisung der Beschwerde, die Sozialbehörde verzichtete gleichentags auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Entscheide der Bezirksräte

betreffend wirtschaftliche Hilfe kann nach § 41 und § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, namentlich die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 53 VRG wegen

der dazwischen liegenden Gerichtsferien gewahrt wurde (§ 71 VRG in Verbindung

mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), ist auf das

Rechtsmittel einzutreten. Wegen der durch die Beschwerde aufgeworfenen Frage

von grundsätzlicher Bedeutung des Verhältnisses zwischen Sozialhilfe und

Verwandtenunterstützungspflicht hat ungeachtet des Streitwerts der

Angelegenheit nach § 38 Abs. 3 VRG die Kammer zu entscheiden. Nach § 50 VRG ist

sie dabei auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

2.

Im angefochtenen Beschluss der

Sozialbehörde X vom 20. August 2002 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

10.

Juli 2002, sie für eine kurze Zeit "wieder zu unterstützen",

abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs, in welchem eine weitere und

zusätzlich eine rückwirkende Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab dem 15.

Februar 2002 verlangt wurde, wies der Bezirksrat vollumfänglich ab. Er übersah

dabei, dass der Rekursantrag, soweit er auch rückwirkende Leistungen verlangte,

über den Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses hinausging (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Zwar war das Vorgehen

der Sozialbehörde, ohne weiteren Beschluss die Leistungen ab März 2002

einzustellen, nicht korrekt (vgl. nachfolgend E. 4b). Die Beschwerdeführerin

selbst

verlangte aber für den Zeitraum bis zur Einreichung ihres Gesuchs keine weitere

Hilfe. Da Unterstützung grundsätzlich nur auf Gesuch hin (§25 Abs. 1 SHG) und

nicht für eine abgeschlossene Periode der Vergangenheit gewährt wird (§ 22

SHV), betraf der Beschluss der Sozialbehörde aber zu Recht nur die Zeit nach

Einreichung des Unterstützungsgesuchs. Der Bezirksrat hätte daher auf das

Rechtsmittel nicht eintreten dürfen, soweit Leistungen für die Zeit von Anfang

März bis Ende Juni 2002 verlangt wurden, was insoweit von vornherein zur

Abweisung der Beschwerde führt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N.

96).

3.

Trotz der von

ihm festgestellten Vorenthaltung verfassungsmässig gebotener Nothilfe hat der

Bezirksrat den Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen, da diese seit Dezember

2001.

bei ihrer Mutter gewohnt habe und dort das Lebensnotwendige direkt habe in

Anspruch nehmen können. Zudem seien die Eltern nach Art. 328 ZGB

unterstützungspflichtig.

a) Nach den vom Bezirksrat in diesem

Zusammenhang angeführten Grundsätzen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss §§ 2-5

SHG, insbesondere derjenige der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) muss die

Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststehen; vage Hoffnungen, eine

andere Person könnte die hilfebedürftige unterstützen, genügen nicht. Demzufolge

gehen zugesicherte oder zugesprochene gesetzliche Leistungen, die ebenfalls der

Deckung des Lebensunterhalts dienen, ohne weiteres der wirtschaftlichen Hilfe

vor (vgl. RB 1999 Nr. 84=ZeSo 97/2000, S. 14). Rechtlich nicht gesicherte

Leistungen sind zu berücksichtigen, wenn die Erbringer freiwillig dazu bereit

sind. Hingegen geht es nicht an – hierin ist der Beschwerdeführerin

beizupflichten – durch Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe Druck auf der

hilfebedürftigen nahestehende Personen auszuüben, diese zu unterstützen.

Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt

der Einreichung ihres Unterstüzungsgesuchs am 29. September 2000 bei ihrer

Mutter wohnte. Bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein

Unterstützungsgesuch stellte, lässt aber daran zweifeln, ob die Mutter bereit

war, auf unbestimmte Zeit für den Unterhalt aufzukommen. Zudem soll sie nach

Aussage des Vaters bemerkt haben, sie sei mit ihren Kräften sowohl finanziell

wie psychisch am Ende. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine

freiwillige Leistung vorliegt, die der wirtschaftlichen Hilfe vorgeht.

b) Gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB finden

betreffend die Unterstützungspflicht der Verwandten die Bestimmungen über die

Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches

auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung. Nach Art. 280 Abs. 1 ZGB

haben die Kantone für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches

und rasches Verfahren vorzusehen. Gemäss Art. 289 Abs. 2 geht der Unterhaltsanspruch

auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Zuständig ist

der Richter im Zivilprozess, nicht die Vormundschafts- oder eine

Verwaltungsbehörde (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern

1999, N. 21.05; Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht

zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 88 f.). Im Kanton

Zürich hat der Einzelrichter im einfachen und raschen Verfahren Klagen auf

Kindesunterhalt und solche aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung zu

beurteilen (§ 22a Ziff. 2 und 3 GVG). Dem Bezirksrat kam vorliegend somit keine

Kompetenz zu darüber zu entscheiden, ob den Eltern der Beschwerdeführerin eine

Unterstützungspflicht oblag bzw. immer noch obliegt. § 25 SHG, wonach die

Fürsorgebehörde zu prüfen hat, ob Verwandte zur Unterstützung einer

hilfeempfangenden Person verpflichtet sind, und diese zur Hilfe auffordern oder

zwischen den Beteiligten vermitteln kann, führt zu keinem anderen Ergebnis; diese

Bestimmung begründet keine Entscheidungskompetenz der Sozialbehörde bzw. – im

Rechtsmittelverfahren – des Bezirksrats (vgl. Widmer, S. 87). Es handelt

sich bei der Problematik der Verwandtenunterstützungspflicht auch nicht um eine

Vorfrage, deren Beantwortung für den Entscheid über die Gewährung wirtschaftlicher

Hilfe notwendig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich 2002, Rz. 58 ff.). Vielmehr haben die Gesetzgeber eine

andere Vorgehensweise festgelegt, von der nicht abzuweichen ist. Dazu kommt,

dass die Verwandtenunterstützungspflicht "günstige Verhältnisse" der

Verpflichteten voraussetzt. In solchen lebt, wer die Unterstützungsbeiträge

ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebenshaltung aufbringen

kann und über Mittel verfügt, die den erweiterten Notbedarf beträchtlich

überschreiten (Hegnauer, N. 29.11; vgl. auch 20.25; Widmer, S. 38 ff.). Dass

dies bei ihren Eltern der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin bestritten

und erscheint mit Blick auf die durch die Gemeinden des Kantons Zürich geübten

Praktiken (vgl. Widmer, S. 172 ff., 182 ff.) zumindest fraglich. Jedenfalls

aber ging es – abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit – nicht an, ohne

Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterstützungspflicht

anzunehmen.

Die vom Bezirksrat in seiner Vernehmlassung

zusätzlich angeführte "sittliche Pflicht" der Eltern der

Beschwerdeführerin bietet keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des

Subsidiaritätsprinzips bzw. die Verweigerung der Sozialhilfe. Die diesbezügliche

Argumentation läuft darauf hinaus, über die im Zivilrecht festgelegten familienrechtlichen

Pflichten hinaus ausserhalb des Gesetzes zusätzliche Verpflichtungen zu schaffen.

c) Andere, vom Bezirksrat in seiner

Vernehmlassung (S. 2) angesprochene Leistungen sozialer Institutionen

(Notschlafstellen etc.), sind nicht aktenkundig und daher hier nicht zu

berücksichtigen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach

wie vor bei ihrer Mutter wohnt und dort das Notwendige erhält.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschluss der

Sozialbehörde X vom 20. August 2002, womit in Ablehnung des Gesuchs der

Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2002 die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen

Unterstützung verweigert worden ist, aufgrund der früheren Verfügung vom 6.

Dezember 2001 und des anschliessenden Verhaltens der Beschwerdeführerin

gleichwohl gerechtfertigt gewesen sei.

a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr

durch Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2001 erteilte Weisung, bis

spätestens 15. Februar 2002 in eine der drei Therapiestationen Neutal,

Frankental oder Sonnenbühl einzutreten, sei unzulässig gewesen. Zwar seien

gestützt auf § 21 SHG und § 23 SHV Weisungen betreffend ärztliche oder

therapeutische Behandlung erlaubt, doch sei einerseits die Einschränkung in der

Wahl der Institution nicht zulässig und anderseits die Frist von zwei Monaten

zum Eintritt in eine Klinik viel zu kurz bemessen; Abklärungen hätten ergeben,

dass mit Wartezeiten von mehreren Wochen zu rechnen sei.

Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin die von ihr angeordnete Entziehungskur finanzieren müsste

bzw. muss. Das Gemeinwesen hat aber bei der Wahl der Erbringer notwendiger

Leistungen ein Mitspracherecht (vgl. § 19 f. SHV). Ob die Einschränkung

auf die drei genannten Institutionen übermässig restriktiv ist, kann offen bleiben.

Jedenfalls hatte und hat die Beschwerdeführerin gegen die ihr offerierte

Auswahl keine sachlichen Einwände vorgebracht. Immerhin hat sie selbst im Mai

bzw. Juni 2002 eine Kur im Frankental begonnen. Gründe, die gegen die zur Wahl

gestellten Therapiestationen sprächen, sind auch aus den Akten nicht

ersichtlich. Ob die der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 6. Dezember

2001.

angesetzte Frist zum Klinikeintritt zu kurz bemessen war, ist nicht mehr

von ausschlaggebender Bedeutung: Zu beurteilen ist nicht, ob die darin

angedrohte und schliesslich vorgenommene Einstellung der Leistungen ab dem 15.

Februar 2002 zulässig war, sondern nur, ob die Verweigerung erneuter wirtschaftlicher

Hilfe im Beschluss vom 20. August 2002, die damit begründet wurde, dass die

Beschwerdeführerin der erwähnten Auflage nach wie vor nicht nachkomme und sich

auch sonst nicht kooperativ verhalte, rechtmässig ist.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin durch

Verfügung vom 6. Dezember 2001 die Weisung erteilt, eine

Drogenentzugsbehandlung zu beginnen. Der durch die Beschwerdeführerin

verschuldete Abbruch des ersten Entzugsversuchs im Mai bzw. Juni 2002 stellte

entgegen ihrer Auffassung sehr wohl eine Missachtung der – nach dem Gesagten

zulässigen – Weisung dar; diese war keinesfalls so zu verstehen, dass ihr mit

einem beliebig kurzen Aufenthalt Genüge getan wäre. Der Eintritt in eine

Entzugsstation hat nur dann einen Sinn, wenn damit eine länger dauernde

Behandlung begonnen und auch durchgehalten wird. Von der Beschwerdeführerin

wurde im Dezember 2001 denn auch ein mindestens halbjähriger Aufenthalt

verlangt.

b) Werden Weisungen der Fürsorgebehörde nicht

befolgt, so ist gemäss § 24 SHG sowie §§ 17 und 24 SHV in Verbindung mit Kap.

A.8.3 SKOS-Richtlinien abgestuft das Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von

situationsbedingten Leistungen, des Grundbedarfs II für vorerst ein Jahr (mit

Verlängerungsmöglichkeit) und bei Vorliegen qualifizierter Gründe die Kürzung

des Grundbedarfs I um maximal 15 % für sechs Monate (in Ausnahmefällen

verlängert) zulässig; als ultima ratio kann die Hilfe auf das (nicht näher definierte)

absolute Existenzminimum beschränkt werden. Verfahrensmässig setzt eine Kürzung

gemäss § 24 SHG nach entsprechender Androhung eine Verwarnung der fehlbaren

Person voraus (vgl. RB 2000 Nr. 84; VGr, 21. September 2000, VB.2000.00229, E.

2c).

Der angefochtene

Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August 2002 nimmt auf

die Verfügung vom 6. Dezember 2001 und die darin ausgesprochene Auflage Bezug;

er kann daher als Verwarnung im Sinn von § 24 SHV betrachtet werden.

Allerdings löst die Verwarnung noch nicht unmittelbar eine Kürzung aus;

vielmehr ist nochmals eine letzte Frist anzusetzen, innerhalb derer die

hilfebedürftige Person die Weisung zu befolgen hat. Vorliegend erscheint es

angemessen, ab Jahresbeginn 2003 eine Kürzung erster Stufe zuzulassen.

5.

Die Beschwerde ist daher teilweise

gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuer Festlegung der der

Beschwerdeführerin ab Juli 2002 (d.h. dem Monat der Einreichung des Gesuchs)

bzw. ab Anfang 2003 zustehenden wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Dazu ist im Weiteren Folgendes anzumerken:

a) Bezüglich der Bemessung der Leistungen

kritisiert die Beschwerdeführerin den in ihrem Unterstützungsbudget

vorgenommenen Abzug von Fr. 900.-. Die Annahme, dass sie den Haushalt ihrer

Mutter führe, sei falsch und angesichts ihrer Drogenabhängigkeit

realitätsfremd.

Die Berechnung der Fürsorgeleistungen bildete nicht Gegenstand

des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2002 und gehört daher

grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist

aber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Bedarfsberechnung in der

Verfügung vom 6. Dezember 2001 nicht ganz zutreffend wiedergibt. So wurde nicht

ein fester Betrag vom "Bruttounterhalt" abgezogen, sondern

voraussichtliche Einkünfte von ca. Fr. 900.-, die sich aus Fr. 150.-

Arbeitslohn beim Job-Bus und Fr. 750.- Haushaltsentschädigung von der

Mutter zusammensetzen.

Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung stützt sich auf

§ 16 Abs. 3 SHV. Gemäss Kap. F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die

Entschädigung in einem Zweipersonenhaushalt zwischen Fr. 550.- und

Fr. 900.- monatlich. Bei deren Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die

zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem

Verhältnis sich die hilfesuchende und die im selben Haushalt wohnende Person im

konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG

ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen

abzuklären, stösst hier

an enge Grenzen.

Die Beschwerdegegnerin ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung

aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 11. Mai, 2000, VB.2000.00072,

E. 2b).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin offenbar sporadisch gearbeitet und dabei auch ein Einkommen

unbekannter Höhe erzielt hat. Eine Haushaltsentschädigung von Fr. 750.- monatlich

ist ziemlich hoch; die Mutter der Beschwerdeführerin scheint berufstätig zu

sein, was allerdings nicht aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund

ihrer Sucht psychisch labil. Trotzdem dürfte sie eher zur Führung eines

Haushalts als zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein. Ob angenommen werden

kann, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich den Grossteil der Haushaltarbeit

geleistet, ist insbesondere wegen ihrer Drogenabhängigkeit eher zweifelhaft,

doch muss offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit der Ansetzung einer

Entschädigung von Fr. 750.- ihr Ermessen überschritten hat.

b) Bezirksrat und Beschwerdegegnerin

befürchten wegen ihrer Drogensucht die Zweckentfremdung wirtschaftlicher Hilfe

durch die Beschwerdeführerin. Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen;

ihr kann dadurch begegnet werden, dass Leistungen auf andere Weise als durch

Bargeldzahlungen an die Unterstützte erbracht werden (§ 18 SHV). Dies ist auch

mit Bezug auf nachträgliche Leistungen zulässig. Der Bezirksrat bringt in

seiner Vernehmlassung zu Recht vor, dass diese an die Mutter der

Beschwerdeführerin auszurichten sind, da diese in der Zwischenzeit im

Wesentlichen für deren Unterhalt aufgekommen ist.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

...

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an die Sozialbehörde X

zu neuer Beschlussfassung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen

...