VB.2003.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00053
30. April 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7293)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00053
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.04.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Bei Abschreibung einer Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann aber auch anderswie Billigkeit geübt werden. Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids wird in der Regel belassen, wenn er sich nicht ohne weiteres als falsch herausstellt.
Abschreibung durch die Kammer, da Regierungarat als Vorinstanz waltete (E. 1). Hälftige Beteiligung beider Parteien an den Abschreibungskosten gerechtfertigt (E. 2). Hier keine Änderung der im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen bezüglich Kosten und Parteientschädigung (E. 3). Zur Anfechtbarkeit des Abschreibungsbeschlusses (E. 4).
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GERICHTSKOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSKOSTEN
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 lit. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65 lit. I ZPO
Publikationen:
RB 2003 Nr. 4 S. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren in X, reiste am 10. Mai
1998 in die Schweiz ein. Am 28. Juli 1998 ersuchte sie zur Heiratsvorbereitung
um eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche die Fremdenpolizei (heute:
Migrationsamt) des Kantons Zürich alsdann erteilte. Der Eheschluss mit dem
Schweizer Bürger C fand am 2. Oktober 1998 in Y statt. Deshalb erhielt A eine
bis 1. Oktober 1999 gültige und einmal bis 1. Oktober 2000 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung sowie zuerst unter dem 7. Juni 2000 auch eine solche zum
Stellenantritt.
"Zwischen dem 24. Oktober 1999 und dem
25. Oktober 1999" war der Gatte unter noch ungeklärten Umständen
verstorben. Der Verbindung mit ihm entsprang kein Kind. Auf ein
Verlängerungsgesuch vom 18. August 2000 traf die Fremdenpolizei daher Abklärungen
und eröffnete A am 6. November 2000, nach Gewährung rechtlichen Gehörs abschlägig
entscheiden zu wollen.
So geschah es – unter Ansetzung einer Frist
bis 31. März 2001 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
Zürcher Kantonsgebiets – denn auch mit Verfügung vom 11. Januar 2001, welche
tags darauf zugestellt wurde.
Erwägungen
II. A liess hiergegen am Montag, 12. Februar
2001.
rekurrieren. Unter dem 13. März 2001 beantragte die Fremdenpolizei
Abweisung des Rechtsmittels. Der Regierungsrat wies es, soweit nicht gegenstandslos
geworden, mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 ab, beauftragte die Direktion für
Soziales und Sicherheit, eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
anzusetzen, auferlegte die Kosten der Rekurrentin, verweigerte ihr eine Parteientschädigung
und verzichtete auf Rechtsmittelbelehrung. Der Entscheid wurde dem rekurrentischen
Vertreter am 10. Januar 2003 ausgehändigt.
III. A liess am Montag, 10. Februar 2003, mit
Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, in Aufhebung des
Beschlusses vom 18. Dezember 2002 sei die Direktion für Soziales und
Sicherheit zu verpflichten, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine
solche zu erteilen, eventualiter die Sache zwecks neuer Entscheidung an den
Regierungsrat zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats,
sowie gleichen Tags das Migrationsamt um Wiedererwägung der Verfügung vom 11.
Januar 2001 ersuchen.
Weil das
Migrationsamt diesem Gesuch zu entsprechen gedachte, verzichtete die
Staatskanzlei unter dem 14. März 2003 auf Vernehmlassung. In der Tat erteilte
das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 31. März 2003 eine bis 1. Oktober
des Jahrs gültige Aufenthaltsbewilligung, was es das Verwaltungsgericht mit
Eingabe vom 9./10. April 2003 wissen liess.
Mit Schreiben vom 17. April 2003 beantragte
der Vertreter der Beschwerdeführerin gestützt auf die beigelegte Kostennote für
seine Bemühungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren, "[s]einer Mandantin
für die beiden Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrage von
Fr. 6'824.40 zuzusprechen".
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das zwischenzeitliche Erteilen der bis
dahin kontroversen Aufenthaltsbewilligung hat der vorliegenden Beschwerde – und
auch deren Sistierungsgesuch – den Hauptgegenstand genommen; insofern ist diese
entsprechend abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 28
N. 13+17 sowie 63 N. 3). Das fällt nicht kraft § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in einzelrichterliche Kompetenz, sondern gilt
es laut § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG in Dreierbesetzung zu tun, weil der
Regierungsrat als Vorinstanz waltete (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VRG; dazu Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 38 N. 9).
2.
Mangels einer
verwaltungsrechtspflegegesetzlichen Vorschrift über die Kostenfolge bei
Gegenstandslosigkeit geht die verwaltungsgerichtliche Praxis prinzipiell analog
§ 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO, LS 271) vor; dementsprechend
entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte (Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 65 N. 1). Die Kosten können aber
auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger
Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Weil diese
Grundsätze im Zivilprozess parallel für die Entschädigung gelten (§ 68 Abs. 1
Satz 1 ZPO; Frank, § 68 N. 14), empfiehlt sich ihr Heranziehen im
Verwaltungsrechtspflegeverfahren ebenso.
Die Beschwerdegegnerin hat hier die
Gegenstandslosigkeit, die Beschwerdeführerin aber das laufende
Rechtsmittelverfahren bewirkt, was allein schon die hälftige Kostenbelastung
beider Parteien rechtfertigt. Es kommt hinzu, dass sich nicht sagen lässt, wer
vor Verwaltungsgericht vermutlich obsiegt hätte. Denn § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG
gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht.
Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
die AusländerInnen bundesrechtlich oder staatsvertraglich beanspruchen dürfen
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943, e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Bereits ob die Kammer hätte auf das Rechtsmittel eintreten müssen, unterliegt
erheblichen Zweifeln, die – in welchem Sinn auch immer – nicht beseitigt werden
könnten, ohne die ja nunmehr gegenstandslose Hauptfrage vertieft zu prüfen.
Besondere Erwähnung verdient insofern die von
der Beschwerdeführerin erst beim Verwaltungsgericht geltend gemachte
Rechtsgleichheit unter Berufung auf eine andere Witwe, welcher die
Beschwerdegegnerin im Sommer 2001 während eines vor Regierungsrat hängigen
Rekurses wiedererwägungsweise die Aufenthaltsbewilligung verlängert habe. Die
Lehre bemerkt zum aufgeworfenen Problem (Peter Uebersax in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.145, bzw. derselbe, Ermessen, Ansprüche und Verfahren
bei der Erteilung ausländerrechtlicher Anwesenheitsbewilligungen, in: Bernhard
Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St.
Gallen 2001, S. 15 ff., 23): "Wird in konstanter Praxis eine Bewilligung
gewährt, darf sie bei gleicher Ausgangslage nicht einer anderen ausländischen
Person verweigert werden. Allerdings ist das Gleichbehandlungsgebot im
Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Bewilligungen jedenfalls insoweit wenig
griffig, als kein Anspruch auf Bewilligung besteht, wobei sich aus der Rechtsgleichheit
immerhin
gewisse
rechtliche Leitplanken für die Ermessensausübung ergeben können." bzw.
"... Allerdings ist das Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit
fremdenrechtlichen Bewilligungen wenig griffig und damit eher theoretischer
Natur, da sich die tatsächliche Situation bei verschiedenen Personen kaum je
gleich darstellt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der
Rechtsgleichheit bei fremdenrechtlichen Bewilligungen denn auch keine
praktische Bedeutung zu." Liess die Beschwerdegegnerin wohl wegen jener
Wiedererwägung eine solche hier erneut Platz greifen, gab es mithin dafür
(noch – das könnte jedoch ändern, wenn es derart weitergeht) keinen Zwang aus
Gründen der Rechtsgleichheit und deshalb jedenfalls ebenso wenig einen Anspruch
auf Anhandnahme des Rechtsmittels durch die Kammer. Erscheinen die Parteien in
diesem Sinn unverändert als je hälftig obsiegend und unterliegend (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), vermag die Beschwerdeführerin nach § 17
Abs. 2 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch keine
Parteientschädigung zu erhalten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).
3.
Der Antrag des Rechtsmittels, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben, beschlägt an sich auch die dort der
Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sowie die ihr daselbst verweigerte
Parteientschädigung. Es stellt sich die prinzipielle Frage, ob eine Prüfung der
vorinstanzlichen Nebenfolgepunkte bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache stattfinden
solle.
Verschiedene
Spruchkörper des Verwaltungsgerichts haben diese Frage uneinheitlich
beantwortet oder haben sie nicht erwähnt (vgl. ebenso zum Folgenden etwa 5.
September 2002, VB.2001.00417; 12. Juli 2002, VB.2002.00133; 9. Juli 2001,
VB.2001.00172+173; 10. Mai 2001, EG.2001.00001+2; 4. Mai 2001, VB.2000.00404;
29.
August 2000, VB.2000.00234; 22. August 2000, VB.2000.00190; 12. Juli 2000,
PB.2000.00004; 6. Oktober 1999, VB.98.00081; 24. März 1999, PB.98.00017; 14.
Oktober 1998, VB.98.00268; 16. November 1989, VB 89/0042; RB 1985 Nr. 5).
Entweder blieben die vorinstanzlichen Begleitanordnungen also ungeprüft bzw.
unberührt; oder es wurden zu deren Bestätigung bzw. Änderung ganz selten
ausführliche und ansonsten sehr kursorische bzw. sofort einleuchtende kurze
Erwägungen angestellt, wobei das Resultat teilweise mit dem für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren übereinstimmte, teilweise indes auch nicht. Einmal konnte aus
besonderem Grund dahin stehen, ob es sich zur Vermeidung von
unverhältnismässigem Aufwand rechtfertige, für die angefochtene Nebenfolgenregelung
die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die eigene (28. November 2001,
VB.2001.00303). Ein jüngeres Präjudiz sagte, eine Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen rechtfertige sich jedenfalls dann, wenn sich der
vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache auf Grund einer summarischen
Prüfung als unzutreffend erweise (5. März 2002, VB.2001.00369). Kürzlich gab es
zumindest deswegen keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverlegung zu
korrigieren, weil der angefochtene Entscheid im Licht der sich damals
präsentierenden Lage bzw. in Unkenntnis noch verschwiegener Tatsachen als
wenigstens haltbar erschien (9. Januar 2003, VB.2002.00388). Der nämliche
Gedanke der Haltbarkeit in Verbindung mit einem zweifelhaftem
Rechtsschutzinteresse verhinderte zuletzt den einschlägigen Eingriff in ein
Dispositiv
Dispositiv (15. April 2003, VB.2003.00090).
Immer mehr zeichnet sich also ab, die
Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids zu belassen, wenn er sich
nicht unschwer als falsch herausstellt. Soweit der vorinstanzliche Beschluss im
Beschwerdeverfahren überhaupt geprüft werden könnte, nämlich im Bereich eines
Bewilligungsanspruchs, ist die Verneinung eines solchen zumindest nicht ohne
weiteres zu beanstanden. Deshalb darf es bei den dortigen Anordnungen bezüglich
Kosten und Parteientschädigung sein Bewenden haben.
4. Die Abschreibung wegen
Gegenstandslosigkeit und damit auch die Nebenfolgenregelung vor
Verwaltungsgericht lässt sich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten
(BGE 122 II 274, E. 1b/aa+bb; Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 13), wenn die Beschwerdeführerin
weiterhin und anders als die Vorinstanz geltend machen sollte, was hier offen
bleiben konnte, nämlich einen Anspruch auf die nachträglich doch noch erteilte
Bewilligung gehabt zu haben (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b
hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den
vorangegangenen kantonalen Sachentscheid).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. …