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Entscheid

VB.2003.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00053

30. April 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7293)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren in X, reiste am 10. Mai

1998 in die Schweiz ein. Am 28. Juli 1998 ersuchte sie zur Heiratsvorbereitung

um eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche die Fremden­polizei (heute:

Migrationsamt) des Kantons Zürich alsdann erteilte. Der Eheschluss mit dem

Schweizer Bürger C fand am 2. Oktober 1998 in Y statt. Des­halb erhielt A eine

bis 1. Oktober 1999 gültige und einmal bis 1. Oktober 2000 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung sowie zuerst unter dem 7. Juni 2000 auch eine solche zum

Stellenantritt.

"Zwischen dem 24. Oktober 1999 und dem

25. Oktober 1999" war der Gatte unter noch ungeklärten Umständen

verstorben. Der Verbindung mit ihm entsprang kein Kind. Auf ein

Verlängerungsgesuch vom 18. August 2000 traf die Fremdenpolizei daher Abklärungen

und eröffnete A am 6. November 2000, nach Gewährung rechtlichen Gehörs abschlägig

entscheiden zu wollen.

So geschah es – unter Ansetzung einer Frist

bis 31. März 2001 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des

Zürcher Kantonsgebiets – denn auch mit Verfügung vom 11. Januar 2001, welche

tags darauf zugestellt wurde.

Erwägungen

II. A liess hiergegen am Montag, 12. Februar

2001.

rekurrieren. Unter dem 13. März 2001 beantragte die Fremdenpolizei

Abweisung des Rechtsmittels. Der Regierungsrat wies es, soweit nicht gegenstandslos

geworden, mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 ab, beauftragte die Direktion für

Soziales und Sicherheit, eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets

anzusetzen, auferlegte die Kosten der Rekurrentin, verweiger­te ihr eine Partei­ent­schädigung

und verzichtete auf Rechtsmittelbelehrung. Der Entscheid wurde dem re­kur­rentischen

Vertreter am 10. Januar 2003 ausgehändigt.

III. A liess am Montag, 10. Februar 2003, mit

Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, in Aufhebung des

Beschlus­ses vom 18. Dezember 2002 sei die Direktion für Soziales und

Sicherheit zu verpflichten, die Aufenthaltsbewilligung zu ver­längern bzw. eine

solche zu erteilen, eventuali­ter die Sache zwecks neuer Entscheidung an den

Regierungsrat zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats,

so­wie gleichen Tags das Migrationsamt um Wiedererwägung der Verfügung vom 11.

Januar 2001 ersuchen.

Weil das

Migrationsamt diesem Gesuch zu entsprechen gedachte, verzichtete die

Staatskanzlei unter dem 14. März 2003 auf Vernehmlassung. In der Tat erteilte

das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 31. März 2003 eine bis 1. Oktober

des Jahrs gültige Auf­enthaltsbewilligung, was es das Verwaltungsgericht mit

Eingabe vom 9./10. April 2003 wis­sen liess.

Mit Schreiben vom 17. April 2003 beantragte

der Vertreter der Beschwerdeführerin gestützt auf die beigelegte Kostennote für

seine Bemühungen im Rekurs- und Beschwerde­verfahren, "[s]einer Mandantin

für die beiden Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrage von

Fr. 6'824.40 zuzusprechen".

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das zwischenzeitliche Erteilen der bis

dahin kontroversen Aufenthaltsbewilligung hat der vorliegenden Beschwerde – und

auch deren Sistierungsgesuch – den Hauptgegenstand genommen; insofern ist diese

entsprechend abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 28

N. 13+17 sowie 63 N. 3). Das fällt nicht kraft § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in einzelrichterliche Kompetenz, sondern gilt

es laut § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG in Dreierbesetzung zu tun, weil der

Regierungsrat als Vorinstanz waltete (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VRG; dazu Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 38 N. 9).

2.

Mangels einer

verwaltungsrechtspflegegesetzlichen Vorschrift über die Kostenfolge bei

Gegenstandslosigkeit geht die verwaltungsgerichtliche Praxis prinzipiell analog

§ 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO, LS 271) vor; dementsprechend

entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstands­losigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte (Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 65 N. 1). Die Kosten können aber

auch – insbesonde­re bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger

Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Weil diese

Grundsätze im Zivilprozess parallel für die Entschädigung gelten (§ 68 Abs. 1

Satz 1 ZPO; Frank, § 68 N. 14), empfiehlt sich ihr Heranziehen im

Verwaltungsrechtspflegeverfahren ebenso.

Die Beschwerdegegnerin hat hier die

Gegenstandslosigkeit, die Beschwerdeführerin aber das laufende

Rechtsmittelverfahren bewirkt, was allein schon die hälftige Kostenbe­las­­tung

beider Parteien rechtfertigt. Es kommt hinzu, dass sich nicht sagen lässt, wer

vor Ver­waltungsgericht vermutlich obsiegt hätte. Denn § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG

gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht.

Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

die AusländerInnen bundesrechtlich oder staatsvertraglich beanspruchen dürfen

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

Dezember 1943, e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Bereits ob die Kammer hätte auf das Rechtsmittel eintreten müssen, unterliegt

erheblichen Zweifeln, die – in wel­chem Sinn auch immer – nicht beseitigt wer­den

könnten, ohne die ja nunmehr gegenstandslose Hauptfrage vertieft zu prüfen.

Besondere Erwähnung verdient insofern die von

der Beschwerdeführerin erst beim Verwaltungsgericht geltend gemachte

Rechtsgleichheit unter Berufung auf eine andere Wit­we, welcher die

Beschwerdegegnerin im Sommer 2001 während eines vor Regierungsrat hängigen

Rekurses wiedererwägungsweise die Aufenthaltsbewilligung verlängert habe. Die

Lehre bemerkt zum aufgeworfenen Problem (Peter Uebersax in: Peter

Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,

Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.145, bzw. derselbe, Ermessen, Ansprüche und Ver­fahren

bei der Erteilung ausländerrechtlicher Anwesenheitsbewilligungen, in: Bernhard

Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St.

Gallen 2001, S. 15 ff., 23): "Wird in konstanter Praxis eine Bewilligung

gewährt, darf sie bei gleicher Ausgangslage nicht einer anderen aus­ländischen

Person verweigert werden. Allerdings ist das Gleichbehandlungsgebot im

Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Bewilligungen jedenfalls insoweit wenig

griffig, als kein Anspruch auf Bewilligung besteht, wobei sich aus der Rechtsgleichheit

immerhin

gewisse

rechtliche Leitplanken für die Ermessensausübung ergeben können." bzw.

"... Allerdings ist das Gleichbehandlungsgebot im Zu­sammenhang mit

fremdenrechtlichen Bewilligungen wenig griffig und damit eher theore­tischer

Natur, da sich die tatsächliche Situa­tion bei verschiedenen Personen kaum je

gleich darstellt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der

Rechtsgleichheit bei fremdenrechtlichen Bewilligungen denn auch keine

praktische Bedeutung zu." Liess die Be­schwerdegegnerin wohl wegen jener

Wie­dererwä­gung eine solche hier erneut Platz greifen, gab es mithin dafür

(noch – das könn­te jedoch ändern, wenn es derart weitergeht) keinen Zwang aus

Gründen der Rechtsgleichheit und deshalb jedenfalls ebenso wenig einen Anspruch

auf Anhandnahme des Rechts­mittels durch die Kammer. Erscheinen die Parteien in

diesem Sinn unverändert als je hälftig obsiegend und unterliegend (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), vermag die Beschwerdeführerin nach § 17

Abs. 2 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch keine

Parteientschädigung zu erhalten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

3.

Der Antrag des Rechtsmittels, den

angefochtenen Beschluss aufzuheben, beschlägt an sich auch die dort der

Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sowie die ihr daselbst verweigerte

Parteientschädigung. Es stellt sich die prinzipielle Frage, ob eine Prüfung der

vorinstanzlichen Nebenfolgepunkte bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache statt­finden

solle.

Verschiedene

Spruchkörper des Verwaltungsgerichts haben diese Frage uneinheitlich

beantwortet oder haben sie nicht erwähnt (vgl. ebenso zum Folgenden etwa 5.

Septem­ber 2002, VB.2001.00417; 12. Juli 2002, VB.2002.00133; 9. Juli 2001,

VB.2001.00172+173; 10. Mai 2001, EG.2001.00001+2; 4. Mai 2001, VB.2000.00404;

29.

August 2000, VB.2000.00234; 22. August 2000, VB.2000.00190; 12. Juli 2000,

PB.2000.00004; 6. Oktober 1999, VB.98.00081; 24. März 1999, PB.98.00017; 14.

Oktober 1998, VB.98.00268; 16. November 1989, VB 89/0042; RB 1985 Nr. 5).

Entweder blieben die vorinstanzlichen Begleitanordnungen also ungeprüft bzw.

unberührt; oder es wurden zu deren Bestätigung bzw. Änderung ganz selten

ausführliche und ansonsten sehr kursorische bzw. sofort einleuch­­tende kurze

Erwägungen angestellt, wobei das Resultat teilweise mit dem für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren übereinstimmte, teilweise indes auch nicht. Einmal konnte aus

besonderem Grund dahin stehen, ob es sich zur Vermeidung von

unverhältnismässigem Aufwand rechtfertige, für die angefochtene Nebenfolgenregelung

die gleichen Kriterien her­an­zuziehen wie für die eigene (28. November 2001,

VB.2001.00303). Ein jüngeres Präjudiz sagte, eine Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen rechtfertige sich jedenfalls dann, wenn sich der

vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache auf Grund einer summarischen

Prüfung als unzutreffend erweise (5. März 2002, VB.2001.00369). Kürzlich gab es

zu­mindest deswegen keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverlegung zu

korrigieren, weil der angefochtene Entscheid im Licht der sich damals

präsentierenden Lage bzw. in Unkennt­nis noch verschwiegener Tatsachen als

wenigstens haltbar erschien (9. Januar 2003, VB.2002.00388). Der nämliche

Gedanke der Haltbarkeit in Verbindung mit einem zweifelhaftem

Rechtsschutzinteresse verhinderte zuletzt den einschlägigen Eingriff in ein

Dispositiv

Dispositiv (15. April 2003, VB.2003.00090).

Immer mehr zeichnet sich also ab, die

Nebenfolgenregelung des angefochtenen Ent­scheids zu belassen, wenn er sich

nicht unschwer als falsch herausstellt. Soweit der vorinstanzliche Beschluss im

Beschwerdeverfahren überhaupt geprüft werden könnte, nämlich im Bereich eines

Bewilligungsanspruchs, ist die Verneinung eines solchen zumindest nicht ohne

weiteres zu beanstanden. Deshalb darf es bei den dortigen Anordnungen bezüglich

Kos­ten und Parteientschädigung sein Bewenden haben.

4. Die Abschreibung wegen

Gegenstandslosigkeit und damit auch die Nebenfolgenregelung vor

Verwaltungsgericht lässt sich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten

(BGE 122 II 274, E. 1b/aa+bb; Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 13), wenn die Beschwerde­­führerin

weiterhin und anders als die Vorinstanz geltend machen sollte, was hier offen

bleiben konnte, nämlich einen Anspruch auf die nachträglich doch noch erteilte

Bewilligung gehabt zu haben (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b

hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den

vorangegangenen kantonalen Sach­ent­scheid).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. …