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Entscheid

VB.2003.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00057

27. August 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7502)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Entscheid vom 31. März 2000 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich unter einem Vorbehalt sowie Bedingungen und

Auflagen die baurechtliche Bewilligung für eine Geschäfts- und Wohnüberbauung.

Namentlich wurde in Dispositiv-Zif­fer II.B.74.k die Auflage festgehalten,

die Fluchtwege seien im Einvernehmen mit der städtischen Feuerpolizei und

gemäss der Brandschutzrichtlinie "Fluchtwege" der kantonalen

Feuerpolizei vom 14. Oktober 1994 zu erstellen. Diese Auflage gilt auch

für die Plan­änderungen, welche die Bausektion am 30. August 2000

genehmigte. Nachdem bei der Baukontrolle vom 17. Juni 2002 bemängelt

worden war, dass die zulässigen minimalen Türbreiten unterschritten worden

waren, verfügte die Feuerpolizei der Stadt Zürich am 5. Au­gust 2002, die

Auflage nach Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der baurechtlichen Bewilligung

sei bis zum 31. Oktober 2002 zu erfüllen.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 5. September 2002 liess die Bauherrin

A bei der Baurekurs­kommission I die Aufhebung der Verfügung vom

5.

August 2002 beantragen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die

angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Die Baurekurskommission I

wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Januar 2003 ab.

III. Hiergegen liess A am 14. Februar 2003 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Feuerpolizei

der Stadt Zürich sowie den Entscheid den Baurekurskommission I aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Sie

begründete dies im Wesentlichen wiederum damit, dass die Verfügung vom

5.

August 2002 unverhältnismässig sei. Der Rekursentscheid sei jedoch

bereits aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, weil die Baurekurskommission I

sich nicht zu der im Rekurs vorgebrachten Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes

geäussert habe.

Die Baurekurskommission I und der Beschwerdegegner

beantragten in der Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdegegner verlangte zudem eine Parteientschädigung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vorab ist zu prüfen, inwieweit die Verfügung vom

5.

August 2002, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richtet,

anfechtbar ist. Diese Verfügung enthält die Verpflichtung zur (teilweisen)

Herstellung des rechtmässigen Zustands gemäss der Baubewilligung vom

31.

März 2000 (bzw. 30. August 2000), ohne dass diese materiell neu

geprüft worden wäre. Die Bezeichnung derartiger Vollzugsanordnungen in

Literatur und Praxis ist uneinheitlich (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 30 N. 52 mit Hinweis; Magdalena Ruoss

Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 206; VGr,

5.

De­zember 2002, VB.2002.00307, E. 2a, 6. Juli 2000,

VB.2000.00146, E. 3 [beide unter www.vgrzh.ch]). Unabhängig davon ist die

Verfügung vom 5. August 2002 – entsprechend einer Vollstre­ckungsverfügung

im Verhältnis zur Sachverfügung – insoweit grundsätzlich nicht anfechtbar, als

sie die rechtskräftigen Baubewilligungen lediglich wiederholt (RB 1985

Nr. 13). Sie kann umgekehrt insofern angefochten werden, als Mängel

vorgebracht werden können, die in ihr selber begründet sind (vgl. RB 1990

Nr. 16; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 57 ff. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung vom

5.

August 2002 widerspreche den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und

des Vertrauensschutzes, indem sie die (teilweise) Erfüllung der in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung festgehaltenen Auflage

verlange. Die Beschwerde wendet sich – gestützt auf Tatsachen, die nach der Erteilung

der Baubewilligung eingetreten sind – einzig gegen den Vollzug der fraglichen

Auflage, während sie deren Rechtmässigkeit nicht in Frage stellt. Damit werden

Mängel behauptet, die in der Verfügung vom 5. August 2002 selbst begründet

sind. Deren Anfechtung mit der vorliegenden Beschwerde ist demnach zulässig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist zu weit: Ihre

Dispositiv-Ziffer I in Verbindung mit ihrer Erwägung 1

("Vorbemerkungen") verlangt die vollständige Erfüllung der Auflage

gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung. Wie sich aus Erwägung 2

der Verfügung ("Sachverhalt") ergibt, verlangte jedoch die kantonale

Feuerpolizei am 25. Juni 2002 anlässlich der Besichtigung vor Ort nur die

Änderung jener Türen auf 90 cm Durchgangsbreite, die zu Büroräumen mit

Grundflächen von über 30 m2 und zu Räumen mit einer (möglichen)

Belegung durch mehr als sechs Personen führen. In seiner Rekursantwort stimmte

der Beschwerdegegner den entsprechenden Bemerkungen in der Rekursschrift

insoweit zu und ergänzte, anzupassen seien demnach 24 Türen. Hiervon ging auch

die Vorinstanz aus. Ungeachtet der zu weiten Formulierung des Dispositivs der

angefochtenen Verfügung ist somit nur die Anpassung jener Türen strittig, die

zu Büroräumen mit Grundflächen von über 30 m2 oder zu Räumen

mit einer möglichen Belegung durch mehr als sechs Personen führen. Betroffen

sind 24 Sitzungszimmer.

3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die streitigen

Abweichungen von der Baubewilligung nicht rechtskonform sind. Sie macht jedoch

geltend, die Vollzugsanordnung sei unverhältnismässig.

a) Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) hat die zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.

Gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung vom 31. März

2000 waren die Flucht­wege gemäss der Brandschutzrichtlinie

"Fluchtwege" zu erstellen. Als Fluchtweg gilt nach Ziff. 2

dieser Richtlinie der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von

einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen; als Bestandteile des

Fluchtwegs werden ausdrücklich die Raumausgänge genannt. Nach Ziff. 3.2.5

Abs. 2 der Richtlinie beträgt das Lichtmass der Türen mindestens

90 cm. Laut Ziff. 3.2.6 der Richtlinie ist für Räume mit einer

möglichen Personenbelegung von bis zu 50 Personen mindestens ein Ausgang mit

90 cm Breite vorzusehen; für Räume mit einer grösseren möglichen Belegung

werden höhere Anforderungen aufgestellt. Die Richtlinie übernimmt damit die

Vorschriften von §§ 44 f. der Verordnung über den baulichen

Brandschutz vom 18. August 1993 (BrandschutzV). Ein Ermessensspielraum für

Abweichungen nach unten besteht nicht, was die Beschwerdeführerin im Übrigen

mittlerweile anerkennt. Die beanstandeten Türen sind demnach aufgrund ihrer

Breite von nur 80 cm nicht rechtskonform und somit laut § 341 PBG

grundsätzlich zu ändern.

b) § 341 PBG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

auszulegen. Zwar verlangt die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend ohne

Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden

oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich

nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, E. 3a, www.vgrzh.ch;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 665;

François Ruckstuhl, Öffentlich­recht­liche Baumängel, in: Peter Münch/Peter

Karlen/Tho­mas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozes­sieren in Bau­sachen,

Basel/Genf/München 1998, S. 563 ff., Rz. 14.63). Gleichwohl ist

ein Abbruch oder eine Änderung von Gebäudeteilen unverhältnismässig, wenn die

Abweichung vom gesetzmässigen Zustand geringfügig und ohne Bedeutung für das

öffentliche Interesse ist. Liegt eine bedeuten­dere Abweichung von den

materiellen Bauvorschrif­ten vor, kann der Verzicht auf den Abbruch oder die

Änderung einzig vom Vertrauensschutz nahegelegt werden (RB 1985 Nr. 118 =

BEZ 1986 Nr. 22; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 30 N. 54, mit

zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Vorbringen übergangen habe, es liege

ein Vertrauens­tatbestand vor.

4. Die Beschwerdeführerin hatte im Rekurs vorgebracht, der

Beschwerdegegner habe bereits während der Bauphase mehrere Kontrollen

vorgenommen und die Ausführung der Türen selbst dann noch nicht beanstandet,

als die Zargen bereits eingebaut gewesen seien. Erst ungefähr einen Monat vor

dem Bezug habe sich der Beschwerdegegner an der Breite der Türen gestossen. In

der Rekursantwort war das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands sinngemäss

verneint worden. Die Vorinstanz hat diesen Punkt in ihrem Entscheid nicht

ausdrücklich erwähnt.

a) Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt deren Anspruch,

dass sich die Behörde mit rechtserheblichen Vorbringen und Argumenten

auseinandersetzt. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht hinreichend nachgekommen

ist, ergibt sich in der Regel aus der Begründung des Entscheids. Es brauchen

allerdings nicht alle Vorbringen im Entscheid abgehandelt zu werden; die

Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde

willkürfrei als wesentlich betrachtet werden, wobei wenigstens ersichtlich sein

muss, weshalb die Behörde die weitern vorgebrachten Äusserungen und

Einwendungen für nicht erheblich, unrichtig oder unzulässig gehalten hat

(Michele Albertini, Der verfassungs­mäs­sige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des moder­nen Staates, Bern 2000, S. 369; BGr,

21. Dezember 1992, ZBl 94/1993, S. 316 E. 2a S. 318).

b) Die Vorinstanz hat in ihre Erwägungen standardisierte

Formulierungen zur Gut- bzw. Bösgläubigkeit von Bauherrschaften aufgenommen.

Sie hat sodann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ausgeführt: "Das

gewichtige öffentliche Interesse des Schutzes von Leib und Leben geniesst dabei

klaren Vorrang, der jedes weitere Interesse der Rekurrentin in den

Hintergrund treten lässt". Darin könnte eine implizite Verneinung der

Massgeblichkeit des geltend gemachten Vertrauenstatbestands gesehen werden. Ob

hier dennoch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, kann

jedoch offen gelassen werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

c) Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches

Gehör kann dessen Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer

wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren

nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die

Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2,

126 V 130 E. 2b, 124 II 132 E. 2d). Dies gilt vor

allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Ge­währung des rechtlichen

Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer

unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Zwar ist die Heilung von

Gehörsverletzungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche

Verletzung ohne jede Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden

dürfte, widerspräche aber gewichtigen Anliegen der Verfahrens­ökonomie.

Vielmehr ist der Entscheid über Rückwei­sung oder Heilung im Einzelfall aufgrund

der konkreten Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23).

d) Bei der Frage, ob ein Vertrauenstatbestand gegeben ist,

handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht frei zu überprüfende

Rechtsfrage. § 52 Abs. 2 VRG, wonach neue tatsächliche Behauptungen

vor Verwaltungsgericht nur soweit geltend gemacht werden kön­nen, als es durch

die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist, beschränkt zwar die

Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Prüfung jener Sachverhaltselemente,

die auch der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen. Damit wird aber die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegenüber derjenigen der Vorinstanz

nicht eingeengt. § 52 Abs. 2 VRG schliesst deshalb eine Heilung durch

das Verwaltungsgericht nicht aus.

aa) Zulässig ist, dass beide Parteien zur Frage einer

allfälligen Vertrauensgrundlage vor Verwaltungsgericht neue Beweismittel

eingereicht haben (§ 52 Abs. 1 VRG). Wie sich aus den folgenden

Erwägungen ergibt, kann sodann offen bleiben, ob einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin

vor Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich unzulässige neue tatsächliche

Behauptungen im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG darstellen.

bb) Mit dem Verweis auf die Brandschutzrichtlinie

"Fluchtwege" enthält Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der

Baubewilligung vom 31. März 2000 eine unzweideutige individuell-konkrete

Anordnung, mindestens 90 cm breite Türen einzubauen. Ein allfälliger guter

Glaube der Beschwerdeführerin, der Einbau von nur 80 cm breiten Türen sei

rechtmässig oder werde zumindest geduldet, hätte sich demzufolge aus dem

späteren Verhalten der jeweils zuständigen Behörden ergeben müssen. Ein

Verstoss gegen das Vertrauensprinzip kann etwa angenommen werden, wenn die

zuständige Behörde durch schlüssiges Verhalten der Bauherrschaft zu verstehen

gibt, dass diese sich ordnungsgemäss verhalte, so namentlich, wenn sie in

voller Kenntnis die Bauarbeiten zulässt und hinterher den Abbruch verfügt. Die

blosse Untätigkeit der Behörde ist allerdings nur mit äusserster Zurückhaltung

als Duldung des rechtswidrigen Zustands zu deuten. Grundsätzlich hindert die

bloss vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands die Behörde nicht an

dessen späterer Behebung. Nur wenn der polizeiwidrige Zustand sehr lange

hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer

wiegt, vermag die Untätigkeit der Behörden allein einen Vertrauenstatbestand zu

begründen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54; Mäder, N. 663;

Ruckstuhl, Rz. 14.59, je mit weitern Hinweisen). Ob ein einzelnes Behördenmitglied

oder andere Verwaltungsstellen Näheres gewusst haben, tut nichts zur Sache

(VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch,

12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 261 E. 3b = BEZ 1987 Nr. 22;

Mäder, N. 663; Ruckstuhl, Rz. 14.58).

cc) Den ursprünglichen Baueingabeplänen lassen sich keine

Angaben zur Türbreite entnehmen. In der Türliste vom 28. Mai 2001, die dem

Beschwerdegegner eingereicht wurde, wird die Breite zahlreicher Türen mit

80 cm angegeben. Die Beschwerdeführerin macht allerdings nicht geltend,

die Türliste sei vom Beschwerdegegner ausdrücklich genehmigt oder gutgeheissen

worden. Ebenso wenig behauptet sie, der Beschwerdegegner habe anlässlich der

feuerpolizeilichen Kontrollen den Eindruck er­weckt, die Türbreite von

80 cm sei rechtmässig oder werde geduldet. Die Beschwerdeführerin durfte

jedoch die Genehmigung oder Duldung der fehlerhaften Türbreiten nicht allein

daraus ableiten, dass diese auf der Türliste vermerkt und somit dem

Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht worden waren: Da die Angaben der

Türliste der Rechtslage sowie der Baubewilligung widersprachen, hätte die

elementare Sorgfaltspflicht geboten, sich zumindest beim Beschwerdegegner zu

erkundigen (RB 1985 Nr. 118; Ruckstuhl, Rz. 14.60).

dd) Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf eine

Besprechung vom 12. Dezember 2001, an der unter anderem E als Mitarbeiter

des Beschwerdegegners sowie Vertreter der Bauherrschaft und der Bauleitung

teilnahmen. Dabei bezieht sie sich namentlich auf eine angeblich an dieser

Besprechung geleistete Zusage, es seien keine feuerpolizeilichen Beanstandungen

zu notieren. Der Beschwerdegegner wendet hiergegen ein, die Masse der Türen

seien nicht Gegenstand der Besprechung gewesen.

Vorauszuschicken ist, dass diese Besprechung nach der Montage

der Zargen stattfand. Die Beschwerdegegnerin kann also von vornherein nicht

geltend machen, sie sei beim Einbau der zu schmalen Türen wegen allfälliger

Zusicherungen an der Besprechung gutgläubig gewesen. Die Ergebnisse der Sitzung

könnten höchstens als Anzeichen für eine nachträgliche Genehmigung oder Duldung

des rechtswidrigen Zustands von Belang sein.

Der Mitarbeiter des Beschwerdegegners hatte den genannten

Termin zur "Besprechung der Türen und [i]hre[r]

Anforderungen/Ansteuerungen" verlangt. Gemäss dem Baujournal wurden

folgende Punkte besprochen: "Leerrohrinstallationen für N-Türen zur

Nachrüstung für Brandfallsteuerung. Gehflügel mit Magnetrückhalter und

Auslösetaster. Zweiter Flügel mit Kantenriegel. Keine Brandfallsteuerung.

Hr. E sieht auf Anfrage der BL keine Unklarheiten mehr."

Laut dem Beschwerdegegner ergibt sich bereits aus der

Türliste, dass die Masse der Türen – die auf der Liste unter

"Masse/Konstruktion" aufgeführt sind – nicht unter "Anforderungen/Ansteuerungen"

fallen und deshalb nicht Gegenstand der Besprechung bildeten. Es ist zwar

zweifelhaft, ob dies der Beschwerdeführerin bzw. der Bauleitung von vornherein

klar sein musste, haben sich doch die Masse der Türen ebenfalls nach den

Anforderungen des Brandschutzes in einem weitern Sinn zu richten, weshalb die

Formulierung des Traktandums kaum eindeutig war. Dies kann hier jedoch offen

bleiben: Die Beschwerdeführerin könnte sich nämlich höchstens auf die

Bemerkungen "Alle Planungen und Ausfüh­rungen sind nach Vorschriften und

Bewilligungen FP" sowie "Hr. E sieht auf An­frage der BL keine

Unklarheiten mehr" im Baujournal stützen. (Übrigens handelt es sich beim

ersten Satz möglicherweise gar nicht um ein Besprechungsergebnis, sondern um

eine Meinungsäusserung der Bauleitung, die sich auf die vorhergehenden Sätze

"Sitzung wurde von Hrn. E einberufen. Sinn + Zweck allen unklar"

bezieht.) Da an der Besprechung die Türmasse aber nicht zur Sprache gekommen

waren, durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, mit diesen

allgemeinen Bemerkungen sei die Duldung oder gar Genehmigung der klar

rechtswidrigen und im Widerspruch zur Bau­bewilligung stehenden Türbreiten zugesichert

worden. Zumindest zur Genehmigung einer Projektänderung wäre E im Übrigen erkennbar

unzuständig gewesen.

ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner

zwar die unzulässigen Masse in der Türliste nicht beanstandet und auch bei

seinen Kontrollen nicht überprüft und moniert hat. Daraus kann jedoch nicht auf

eine stillschweigende, bewusste Duldung des rechtswidrigen Zustands geschlossen

werden. Auch die in anderem Zusammenhang gefallenen, wenn auch allgemein

gehaltenen Bemerkungen des Mitarbeiters des Beschwerdegegners, es bestünden

keine Unklarheiten mehr, erlauben eine solche Schlussfolgerung nicht; dies gilt

umso mehr, als der Beschwerdeführerin – bzw. ihren Beauftragten – bewusst sein

musste, dass die Türbreiten gegen das geltende Recht bzw. die Baubewilligung

verstiessen (vgl. auch RB 1985 Nr. 118). Schliesslich hat der

Beschwerdegegner den rechtswidrigen Zustand auch nicht längere Zeit hingenommen.

Eine Vertrauensgrundlage liegt demnach nicht vor.

ff) Wenn aber kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde,

handelt es sich bei dem von der Vorinstanz allenfalls nicht berücksichtigten

Vorbringen nicht um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement. Die

Vorinstanz hätte also ihr Ermessen nicht falsch angewendet, selbst wenn sie

diese Frage nicht beachtet haben sollte. Von einer Rückweisung kann daher von

vornherein abgesehen werden.

5. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid auch

deshalb für unverhältnismässig, weil der geringe Zugewinn an Sicherheit den

finanziellen Aufwand, die betrieblichen Störungen und die ästhetischen

Einbussen nicht aufzuwiegen vermöge. Das Verwaltungsgericht überprüft den

vorinstanzlichen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen und somit

Interessenabwägungen durch die Vorinstanz nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler

(vgl. § 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

a) Da kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, könnte auf die

Herstellung des rechtmässigen Zustands nur dann verzichtet werden, wenn die

Abweichung von diesem geringfügig und ohne Bedeutung für das öffentliche

Interesse ist (VGr, 9. November 2001, VB.2001.00287, E. 5,

www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54). Erstere Voraussetzung

wäre gegeben, wenn sowohl die Abweichung von den materiellen Vorschriften als

auch deren Nutzen für die Bauherrschaft ge­ringfügig wären (VGr, 13. April

2000, VB.2000.00033, E. 3a, www.vgrzh.ch).

b) Die streitige Abweichung vom gebotenen Mass beträgt zwar in

absoluten Zahlen nur 10 cm. In der Rekursantwort wurde sie dennoch als

"nicht unbedeutend" bezeichnet: Für die Herstellung des rechtmässigen

Zustands müsse die Türbreite immerhin um ein Achtel erhöht werden. Die

Kapazität für den Personendurchstrom werde dadurch um rund ein Fünftel bis ein

Viertel erhöht. Die Beschwerdeführerin vermag dem nichts Substanzielles

entgegenzuhalten. Die Verbreiterung der Türen um 10 cm führt zudem deshalb

zu einer nicht vernachlässigbaren Verbesserung des Brandschutzes, weil der

Fluchtweg auch Einsatzweg der Feuerwehr ist (§ 36 Abs. 2

BrandschutzV). Wie die Vorinstanz ausführt, müssen die Türen somit auch eine

genügende Breite für die Rettungs- und Feuerwehrmannschaften mit ihren

Gerätschaften aufweisen. Auf eine geringfügige Abweichung darf auch nicht

deshalb geschlossen werden, weil nach § 45 Abs. 1 lit. a

BrandschutzV und Ziff. 3.2.6 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie

"Fluchtwege" ein einziger Ausgang mit 90 cm Breite für Räume mit

einer möglichen Belegung von bis zu 50 Personen genügt. Zum einen können sich

in Sitzungszimmern, die wie hier eine Fläche zwischen 21 m2 und

42 m2 aufweisen, ohne weiteres bedeutend mehr als sieben

Personen aufhalten. Zum andern sind die Ausführungen des Beschwerdegegners

glaubhaft, die Verbreiterung der Türen verkürze bereits ab einer Belegung durch

sieben Personen die Fluchtzeiten.

Dass die strittige Abweichung der Beschwerdeführerin keinen

ersichtlichen Nutzen bringt, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.

c) Sodann ist der rechtswidrige Zustand auch nicht ohne

Bedeutung für öffentliche Interessen. Die Vorinstanz geht in ihrer

Interessenabwägung korrekt davon aus, dass der Schutz von Leib und Leben ein

gewichtiges Interesse darstellt, das den klaren Vorrang geniesst. Sie weist

zudem darauf hin, dass dies umso mehr gilt, als es sich beim betreffenden

Gebäude um eine Baute mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 5 lit. a

BrandschutzV handelt. Demgegenüber haben die von der Beschwerdeführerin

angeführten wirtschaftlichen, betrieblichen und ästhetischen Gründe zurückzutreten.

Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bereits dadurch Genüge getan worden,

dass gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners nicht sämtliche, sondern nur 24

der rechtswidrigen Türen zu ersetzen sind. Der Vorinstanz kann daher kein

rechtsverletzender Ermessensfehler vorgeworfen werden.

d) Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, wobei im

Dispositiv die erstinstanzliche Verfügung zu präzisieren ist. Die Feuerpolizei

der Stadt Zürich hat sodann in jener Verfügung eine Frist zur Herbeiführung des

gesetzmässigen Zustands anberaumt und mit der Androhung von Zwangsmassnahmen

für den Fall der Nichterfüllung verbunden. An dieser Frist, welche die

Vorinstanz auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheids festgesetzt hat, ist

sinngemäss festzuhalten.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin

die Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17

Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner, einer Dienstabteilung

des Polizeidepartements der Stadt Zürich, ist eine Partei­entschädigung zu

verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln in seinem Fachbereich gehört

grundsätzlich zu seinen angestammten Aufgaben, und der vorliegende Fall stellte

insofern keine besondern Anforderungen an die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Demgemäss sind im Sinn der Verfügung der Feuerpolizei

der Stadt Zürich vom 5. August 2002 sämtliche Türen, die zu Büroräumen mit

Grundflächen von über 30 m2 oder zu Räumen mit einer möglichen

Belegung durch mehr als 6 Personen führen, auf 90 cm Durchgangsbreite zu

ändern. Die mit der genannten Verfügung anberaumte Frist zur Herbeiführung des

rechtmässigen Zustands dauert 60 Tage ab Rechtskraft dieses Entscheids.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. ...