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Entscheid

VB.2003.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00058

11. Februar 2004Deutsch15 min

(URT.2004.7765)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion eröffnete im Mai 2002 eine

Submission im Einladungsverfahren zur Beschaffung der Warteneinrichtung der

erneuerten Verkehrsleitzentrale Letten. Aufgrund der drei eingegangenen

Angebote erteilte sie den Zuschlag mit Verfügung vom 9. August 2002 der C AG.

Nachdem die ebenfalls eingeladene A AG

gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben hatte, hob das Verwaltungsgericht diesen

mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 auf und wies die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurück (VB.2002.00263,

publiziert in RB 2002 Nr. 42 = BEZ 2003 Nr. 12). Aus den Erwägungen

geht hervor, dass die D AG, welche von der Baudirektion zur Vorbereitung

der Ausschreibungsunterlagen und zur Auswertung der Offerten beigezogen worden

war, in engen wirtschaftlichen Beziehungen zur Empfängerin des Zuschlags stand

und gleichzeitig eine wichtige Konkurrentin der Beschwerdeführerin war. Das

Gericht erachtete daher sowohl die Bestimmungen über den Ausstand als auch die

Grundsätze betreffend die vergaberechtliche Vorbefassung als verletzt. Es hielt

fest, der Beschwerdegegner könne das Vergabeverfahren auf der bisherigen

Grundlage fortsetzen, wenn er die Empfängerin des Zuschlags vom Verfahren

ausschliesse und die verbleibenden Angebote ohne die Mitwirkung der D AG

neu beurteile. Anderseits bestehe auch die Möglichkeit, das Verfahren

vollständig zu wiederholen, da angesichts der Mängel der Vergabeunterlagen und

des reduzierten Teilnehmerfeldes ausreichende Gründe im Sinn von § 35 Abs. 2

der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) für eine Wiederholung

sprächen (E. 4 des damaligen Entscheids).

Erwägungen

II.

A. Am 5. Februar 2003 teilte das Hochbauamt der A AG

mit, das bisherige Submissionsverfahren sei mit Verfügung vom 31. Januar 2003

abgebrochen worden. Es werde ein neues Einladungsverfahren mit neuem

Teilnehmerkreis durchgeführt. Auf telefonische Anfrage erhielt die A AG

die Auskunft, dass sie nicht als Teilnehmerin des neuen Einladungsverfahrens

vorgesehen sei.

B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 erhob die A AG

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Baudirektion vom 31.

Januar 2003. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das

Submissionsverfahren vom Mai 2002 ab dem Zeitpunkt der Offertbeurteilung zu

wiederholen; eventuell sei die angefochtene Verfügung dahin gehend zu ergänzen,

dass sie (die Beschwerdeführerin) auch am neuen Einladungsverfahren teilnehmen

könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners.

Der Beschwerdegegner stellte in

seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2003 den Antrag, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Am 8. Mai 2003 teilte das

Hochbauamt dem Verwaltungsgericht schriftlich mit, dass im Einladungsverfahren

mit neuem Teilnehmerkreis der Zuschlag am 8. April 2003 an die E AG

ergangen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sei der Empfängerin

des Zuschlags am 28. April 2003 der Bauauftrag erteilt worden.

In der Replik vom 26. Mai 2003

reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahin gehend, dass sie nur noch

verlangte, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 31. Januar 2003

festzustellen. Gleichzeitig beantragte sie neu, dass auch die Rechtswidrigkeit

des Vorgehens der Baudirektion im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten

Submissionsverfahrens und damit die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung vom

8.

April 2003 festgestellt werde.

Der Beschwerdegegner beantragte in

der Duplik vom 4. Juli 2003 sinngemäss, es sei auch auf die geänderten bzw.

neuen Anträge nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat zu

keinem Zeitpunkt ein Begehren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung

bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt. Entsprechende Anordnungen

wurden auch nicht von Amtes wegen getroffen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom

25.

November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich sowohl gegen den Abbruch bzw. die Wiederholung des Vergabeverfahrens als

auch gegen die Einleitung eines neuen Einladungsverfahrens ohne Einbezug der

Beschwerdeführerin. Mit der Replik beantragt die Beschwerdeführerin überdies

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags vom 8. April 2003.

Wieweit diese Entscheide angefochten werden können, ist im Folgenden je gesondert

zu prüfen.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die

Verfügung des Hochbauamts vom 31. Januar 2003, gemäss welcher das

Vergabeverfahren "abgebrochen und neu durchgeführt" wurde. Da der

Beschwerdegegner nicht auf die strittige Beschaffung zu verzichten gedenkt,

sondern das ursprüngliche Projekt nach seinen Angaben weit gehend unverändert

weiter verfolgt, handelt es sich bei dieser Anordnung nicht um einen definitiven

Abbruch (§ 35 Abs. 1 aSubmV), sondern um die Wiederholung des

Vergabeverfahrens (§ 35 Abs. 2 aSubmV).

Der Entscheid zur Wiederholung des Verfahrens wird

in § 4 aIVöB-BeitrittsG im Gegensatz zum Abbruch nicht ausdrücklich als

anfechtbarer Entscheid erwähnt. Dabei ist allerdings nicht deutlich, ob die

Wiederholung vom Gesetzgeber nur als Unterart bzw. Folge eines Abbruchs betrachtet

wurde (vgl. dazu die Regelung in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB, SR 172.056.11] sowie in der revidierten

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003). Die Aufzählung des Gesetzes ist

indessen ohnehin nicht abschliessend, da gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 des

Binnenmarktgesetzes vom 6.

Oktober 1995 (BGBM) das kantonale Rechtsmittel gegen alle "Beschränkungen des freien

Zugangs zum Markt" im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stehen

muss (vgl. Evelyne Clerc, Kommentar zu Art. 5 und 9 BGBM, in: Pierre

Tercier/Christian Bovet [Hrsg.], Droit de la concurrence, Genf/Basel/München

2002, zu Art. 9 N. 46 f.; Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter

Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 532).

Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Entscheide mit Bezug auf die Anfechtbarkeit

wäre denn auch nicht gerechtfertigt.

2.2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem zwischen

denselben Parteien ergangenen Entscheid vom 18. Dezember 2002 (VB.2002.00263) erklärt,

dass dem Beschwerdegegner die Möglichkeit offen stehe, das Verfahren

vollständig zu wiederholen, da angesichts der erkannten Mängel der

Vergabeunterlagen und des reduzierten Teilnehmerfeldes ausreichende Gründe im

Sinn von § 35 Abs. 2 aSubmV für eine Wiederholung sprächen. Diese Feststellung

entfaltet entgegen der Meinung des Beschwerdegegners keine materielle Rechtskraft,

da das Gericht an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung nicht

gebunden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 13). Sie erweist sich

jedoch aus den damals genannten Gründen auch heute als zutreffend. Der

Entscheid zur Wiederholung des Verfahrens war daher zulässig. Soweit sich die

Beschwerde gegen diesen richtet, ist sie unbegründet.

3.

3.1

Die Beschwerde richtet sich des weitern gegen den

Entscheid des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin bei der Wiederholung

des Einladungsverfahrens nicht mehr in dieses einzubeziehen.

Ein formeller Entscheid über die

erneute Durchführung des Einladungsverfahrens bzw. über die Auswahl der

einzuladenden Anbieter liegt dem Gericht nicht vor. Der Beschwerdegegner hat

jedoch bestätigt, dass das Verfahren erneut durchgeführt wurde, ohne die

Beschwerdeführerin zu einem Angebot einzuladen. Dieser Entscheid ist nicht mit

jenem betreffend die Wiederholung des Verfahrens gleichzusetzen. Falls die

beiden Entscheide zusammen getroffen wurden, sind sie dennoch mit Bezug auf

ihren Inhalt und die Möglichkeit einer Anfechtung auseinander zu halten.

3.2

Es stellt sich damit die Frage, ob ein nicht

eingeladener Interessent befugt ist, die Einleitung eines Einladungsverfahrens

anzufechten, um geltend zu machen, dass auch er hätte eingeladen werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat

zugelassen, dass ein Interessent die Durchführung einer freihändigen Vergabe

mit der Begründung anfocht, es hätte anstelle des freihändigen ein Einladungsverfahren

durchgeführt werden müssen; vorausgesetzt wurde lediglich, dass der Beschwerdeführer

offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter

zählte (RB 2001 Nr. 20 = ZBl 104/2003, S. 57 = BEZ 2001 Nr. 55).

Dass der erfolgreiche Beschwerdeführer auch die Einleitung des anschliessenden

Einladungsverfahrens hätte anfechten können, falls er nicht in dasselbe

einbezogen wurde, ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres. Da ein

Interessent grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, zum Einreichen eines

Angebots eingeladen zu werden, und die Vergabebehörde bei der Auswahl der

Anbieter weit gehend frei ist, erscheint es tatsächlich als fraglich, ob der nicht

Eingeladene im Regelfall ein ausreichendes rechtliches Interesse für die

Anfechtung des Auswahlentscheids besitzt.

Ausnahmsweise können jedoch

Umstände vorliegen, die den Einbezug eines bestimmten Anbieters in das

Verfahren gebieten (hinten, E. 3.4). Wo ein Interessent solche Gründe

geltend macht, muss er daher mit der Beschwerde gegen die Einladung zugelassen

werden. Dass er sein Anliegen allenfalls noch mit der Beschwerde gegen den Zuschlag

vorbringen könnte, vermag die vorgängige Beschwerdemöglichkeit nicht zu ersetzen,

da er bei einem Einladungsverfahren, an welchem er nicht beteiligt ist, keine

Gewähr besitzt, rechtzeitig vom Zuschlag zu erfahren. Auch für den Ablauf des

Vergabeverfahrens erscheint es als zweckmässiger, wenn der Interessent, der von

der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhält, frühzeitig gegen seinen

Nichteinbezug vorgehen kann.

3.3

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass bei

der Wiederholung des Verfahrens nur noch der ursprüngliche Zuschlagsempfänger

und sie selber am neuen Verfahren zu beteiligen seien. Sie beruft sich dabei

auf die Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche

Beschaffungswesen und anderer kantonaler Gerichte, welche in diesem Sinn

entschieden hätten. Die erwähnten Entscheide beziehen sich jedoch nicht auf die

eigentliche Wiederholung des Verfahrens, sondern auf die Frage, welche Anbieter

nach der Aufhebung eines Vergabeentscheids durch die Rechtsmittelinstanz in die

danach erforderliche neue Beurteilung einzubeziehen sind; auch in dieser Frage

befolgt das Zürcher Verwaltungsgericht im Übrigen eine andere Praxis als die

Eidgenössische Rekurskommission (vgl. Robert Wolf, Die Beschwerde gegen

Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 27 Fn. 142). Bei einer eigentlichen

Wiederholung des Verfahrens kann die Beschränkung auf die bisherigen Teilnehmer

schon deshalb nicht richtig sein, weil die Gründe, welche die Wiederholung

rechtfertigen (§ 35 Abs. 2 aSubmV; vgl. Art. 30 Abs. 2

VoeB), unter Umständen eine Erweiterung des Anbieterkreises geradezu erfordern.

Von vornherein nicht begrenzen lässt sich der Teilnehmerkreis bei der

Wiederholung eines offenen oder selektiven Verfahrens mit erneuter Ausschreibung.

3.4

3.4.1

Bei der Durchführung eines Einladungsverfahrens hat

grundsätzlich kein Interessent einen Anspruch, zur Abgabe eines Angebots

eingeladen zu werden (RB 2002 Nr. 45; RB 2001 Nr. 20 E. 2c = ZBl

104/2003, S. 57 = BEZ 2001 Nr. 55). Die Vergabebehörde ist vielmehr

bei der Auswahl der Anbieter weit gehend frei.

Im vorliegenden Fall liegen jedoch

besondere Umstände vor, welche die Freiheit der Vergabebehörde einschränken.

Die Beschwerdeführerin wurde bei der erstmaligen Durchführung des Verfahrens

zum Angebot eingeladen und hat ein solches abgegeben. Nachdem der Zuschlag in

jenem Verfahren an eine andere Anbieterin ergangen war, focht sie diese

Verfügung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Mit Entscheid vom 18. Dezember

2002.

(VB.2002.00263) hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob den Zuschlag auf

und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Baudirektion zurück. Wie das

Gericht in jenem Entscheid festhielt, hatte der Beschwerdegegner anschliessend

die Möglichkeit, das Vergabeverfahren auf der bisherigen Grundlage fortzusetzen

(unter Ausschluss der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin) oder es aber

vollständig zu wiederholen (vgl. vorn, Ziff. I). Bei der Fortsetzung des

Verfahrens auf der bisherigen Grundlage hätte die Beschwerdeführerin, welche

das preislich günstigste Angebot eingereicht hatte und gute Qualifikationen

besass, gute Aussichten auf die Erteilung des Zuschlags gehabt.

Wenn sich der Beschwerdegegner

stattdessen dafür entschied, das Verfahren zu wiederholen, was ihm erlaubt war

(vorn, E. 2.2), so war er grundsätzlich auch befugt, die einzuladenden

Anbieter neu zu bestimmen. In einer Situation wie der vorliegenden, da die Wiederholung

auf die erfolgreiche Beschwerde eines Anbieters der ersten Submission zurückzuführen

ist, kann die Vergabebehörde jedoch nicht ohne triftige Gründe darauf

verzichten, diesen Anbieter auch im neuen Verfahren wieder zum Angebot

einzuladen. Sie hätte es sonst in der Hand, den Erfolg der Beschwerde

nachträglich zunichte zu machen und den Beschwerdeführer für die Anfechtung des

ursprünglichen Vergabeentscheids zu "bestrafen". Beschwerden gegen

das Ergebnis eines Einladungsverfahrens würden damit ihrer Wirksamkeit weit gehend

beraubt. Eine derartige Schwächung der gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten

ist nicht zuzulassen.

3.4.2

Die Durchführung des neuen Einladungsverfahrens

ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner demnach nur

gestattet, wenn triftige Gründe gegen ihre Teilnahme sprachen. Um einer

rechtsmissbräuchlichen Benachteiligung erfolgreicher Beschwerdeführer entgegen

zu wirken, sind dabei an die Gründe für den Verzicht auf eine Einladung hohe

Anforderungen zu stellen.

Der Beschwerdegegner macht geltend,

dass objektive Gründe bestanden hätten, die gegen eine Teilnahme der

Beschwerdeführerin sprachen. Diese sei mit ihrer Offerte in der ersten

Submission teilweise weit von den planerischen Vorgaben der Behörde abgewichen,

und sie habe im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens ausgeführt, dass sie

an der blossen Ausführung eines fertig durchgeplanten Projekts kein Interesse

besitze.

Nach den Erkenntnissen des ersten

Beschwerdeverfahrens (VB.2002.00263) trifft diese Sachdarstellung teilweise zu.

Das Gericht stellte damals aber auch fest, dass die Vergabeunterlagen kaum

funktionale Anforderungen, dafür aber in vielen Punkten sehr detaillierte

Angaben zur Konstruktion enthielten, was für eine Vergabe dieser Art eher

ungewöhnlich sei; sie entsprächen daher wohl nicht der Anforderung von § 18

Abs. 1 lit. a aSubmV, wonach technische Spezifikationen eher in Bezug

auf die Leistung als in Bezug auf die Konstruktion umschrieben werden sollen (E. 2c.cc).

Die Frage wurde damals offen gelassen. Auch mit Bezug auf das neue Verfahren

lässt sie sich nicht beurteilen, da aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners

nicht ersichtlich wird, mit welchen Vorgaben die Submission diesmal

durchgeführt wurde, und er auch keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht

hat. Ein Grund für die Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin am neuen Verfahren

lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dass die Beschwerdeführerin nach

Meinung des Beschwerdegegners nicht am Auftrag interessiert gewesen sei, genügte

ebenfalls nicht zur Begründung des Verzichts auf ihre Einladung, denn ob sie

tatsächlich ein Angebot einreichen wollte, konnte ihr selber überlassen

bleiben. Mit ihrem Vorgehen gegen die Wiederholung des Verfahrens hat sie denn

auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Auftrag weiter anstrebte, und

in der Replik äusserte sie sich im gleichen Sinn.

3.4.3

Da somit keine ausreichenden Gründe gegen eine

Teilnahme der Beschwerdeführerin am wiederholten Einladungsverfahren vorlagen,

hätte sie nach dem Gesagten zum Einreichen einer Offerte eingeladen werden

müssen. Der Entscheid, das Einladungsverfahren ohne die Beschwerdeführerin

durchzuführen, war daher nicht zulässig.

Dieser Entscheid kann im heutigen

Zeitpunkt nicht mehr aufgehoben werden, da das Vergabeverfahren inzwischen

beendet und der Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter abgeschlossen ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner mit

diesem Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt; denn nachdem der vorliegenden

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam und keine vorsorglichen Massnahmen

angeordnet wurden, war er zur Weiterführung des Verfahrens und zum Abschluss

des Vertrags befugt. In Anwendung von Art. 9 Abs. 3 BGBM und Art. 18

Abs. 2 aIVöB ist daher lediglich festzustellen, dass der Entscheid, das

neue Einladungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin durchzuführen,

rechtswidrig war. Da der Entscheid dem Gericht nicht schriftlich vorliegt und

auch das Entscheiddatum nicht bekannt ist, ist er im Dispositiv inhaltlich zu

umschreiben.

4.

Mit der Replik vom 26. Mai 2003

stellte die Beschwerdeführerin neu das Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit

der inzwischen ergangenen Zuschlagsverfügung vom 8. April 2003 festzustellen.

Dieser Antrag richtet sich gegen ein Anfechtungsobjekt, das nicht Gegenstand

der ursprünglichen Beschwerde war, und ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

nicht zu beurteilen. Die Eingabe vom 26. Mai 2003 könnte auch nicht als zusätzliche,

gegen den Zuschlagsentscheid gerichtete Beschwerde aufgefasst werden, da es

dafür schon an der Einhaltung der Beschwerdefrist fehlen würde; der Vertreter

der Beschwerdeführerin hatte nach seinen eigenen Angaben am 12. Mai 2003

mündlich und am 13. Mai 2003 schriftlich vom Zuschlag erfahren, und die

zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 2 aIVöB ging daher

spätestens am 23. Mai 2003 (einem Freitag) zu Ende. Auf das

Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

5.

Aufgrund des teilweisen Obsiegens

der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte zu

auferlegen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang

des Verfahrens nicht gerechtfertigt.

Das von der Beschwerdeführerin mit

der Replik gestellte Begehren, es sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe

der vollen Kosten ihrer Rechtsvertretung zuzusprechen, wäre im Übrigen auch bei

vollständigem Obsiegen nicht begründet, da § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 nur eine angemessene, keine kostendeckende Entschädigung

vorsieht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Der von ihr sinngemäss angestrebte

Ersatz des Schadens, der ihr durch den rechtswidrigen Entscheid des Beschwerdegegners

zugefügt wurde, ist nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu

machen (§ 6 aIVöB-BeitrittsG; vgl. RB 2000 Nr. 15 = BEZ 2000 Nr. 25

E. 3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Entscheid,

das neue Einladungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin

durchzuführen, rechtswidrig ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Parteien

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5.