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Entscheid

VB.2003.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00059

26. März 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7227)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, den 14. März 1975 geborener

Staatsangehöriger von X, kam anfangs September 1985 aus seiner Heimat nach

Zürich, wo er alsdann mehr als fünf Jahre zur Schule ging. Unterm 17. Mai 1995

ersuchte er um die eidgenössische Einbürgerungsbe­willigung, welche er am 10.

Juni 1996 erhielt. Die Stadt Zürich nahm ihn am 14. Januar 1998 – vorbehaltlich

Erteilung des kantonalen Bürgerrechts – in jenes der Gemeinde auf.

Um den Ablauf einer strafrechtlichen

Probezeit abzuwarten, erklärte sich A am 3. Mai 1999 mit der Sistierung

seines Einbürgerungsgesuchs bis längstens Ende Juli 2001 einverstanden. Als das

Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (fortan abgekürzt:

Amt) von einem hängigen Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege Kenntnis

erhalten hatte, bat es A mit Schreiben vom 24. September 2001, über den Aus­gang

dieser Angelegenheit zu informieren. Unterm 9. November 2001 meldete sich A's

Rechtsvertreter mit Vollmachtsurkunde und der Aussage, sein Mandant bestreite

das ihm vorgeworfene Delikt und habe insofern nie mit Strafbehörden zu tun

gehabt; man möge ihn (den Vertreter) einschlägig dokumentieren, ihm alle Akten

zwecks Ein­blicks zusenden sowie begründen, warum das Einbürgerungsverfahren

ruhe. Das Amt erreichte in der Folge den Vertreter an dessen angegebenen

Kontaktstellen weder brieflich noch telefonisch oder per Fax. Mit Schreiben vom

1. Februar 2002 forderte es A auf, die aktuelle Adresse des Ver­treters

mitzuteilen. Es doppelte mangels Antwort unterm 19. April 2002 nach und verlangte

alternativ die Aus­künfte, welche es schon am 24. September 2001 brieflich gewünscht

hatte; für beides setzte es Frist bis 31. Mai 2002, ansonsten es annähme, das

Inte­res­se an einer Einbürgerung sei erloschen, und das Gesuch dafür als

gegenstandslos geworden abschriebe.

Das Amt verfügte am 17. Juni 2002

androhungsgemäss, da A erneut nicht reagiert habe.

Erwägungen

II. A liess hiergegen am 9./10. Juli 2002

rekurrieren und im Wesentlichen behaupten, mit Einschreiben seines Vertreters

vom 30. April 2002 an das Amt dessen Aufforderungen nachgekommen zu sein,

welche es unterm 19. April 2002 ausgesprochen hatte.

In der Rekursantwort vom 20. September 2002

führte das Amt aus, bei ihm habe sich der Eingang des Chargé-Schreibens vom 30.

April 2002 nicht feststellen lassen: "Obwohl die Möglichkeit eines

Aktenverstosses nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint uns dies angesichts

der wiederholten Ueberprüfung sowie des hohen Bekanntheitsgrades dieses

Geschäftes wenig wahrscheinlich". Die Direktion der Justiz und des Innern

fragte den rekurrentischen Vertreter unterm 1. Oktober 2002 an, wie er zu

beweisen vermöge, dass er den Brief vom 30. April 2002 tatsächlich abgesandt

habe. Selbst bin­nen mehrfach erstreckter Frist erfolgte keine positive

Antwort; der Vertreter machte mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 bloss

geltend, weil der Rekursgegner einen Aktenverstoss nicht ausschliessen könne,

liege die Beweislast bei jenem.

Die Direktion wies das Rechtsmittel mit

Verfügung vom 17. Januar 2002 (recte: 2003) ab, da der Rekurrent den auf ihm

lastenden Beweis nicht erbringen könne, dass sein Vertreter das Schreiben vom

30.

April 2002 postalisch wenigstens abgesandt habe; als Rechtsmittel nannte

sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht, habe doch "der Rekurrent,

sofern die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, einen

Anspruch auf Einbürgerung ... (vgl. § 21 Abs. 3 GdeG [Gemeindegesetz vom 6.

Juni 1926; GemeindeG, LS 131.1])". Die Zustellung der Verfügung an den

rekurren­tischen Vertreter erfolgte am 22. Januar 2003.

III. A liess am 18. Februar 2003 beim

Verwaltungsgericht ohne neue Argumente Be­schwerde erheben und beantragen, es

sei die Verfügung der Direktion aufzuheben sowie im Ergebnis das

Einbürgerungsverfahren wieder aufzunehmen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten

des Staats. Mit Eingabe vom 28. Februar/4. März 2003 verzichtete die

Direktion in eigenem Namen sowie in jenem des Amts auf Stellungnahme bzw.

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde weist weder

einen Streitwert auf noch beschlägt sie administrative Massnahmen im

Strassenverkehr oder Anordnungen aufgrund des Kantona­len Straf- und

Vollzugsgesetzes. Sie ist deshalb laut § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln, ohne dass

gefragt werden müsste, ob ihr im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG prinzipielle Bedeu­­tung

eigne.

2.

Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen

zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

a) § 43 Abs. 1 lit. l VRG verbietet die

Beschwerde gegen Anordnungen über den Er­werb des Bürgerrechts, sofern kein

Anspruch auf Einbürgerung besteht. Die Gegenausnahmen von § 43 Abs. 2 VRG

spielen hier keine Rolle (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 4+44 ff.+52; BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, E. 1a,

www.bger.ch).

§ 21 GemeindeG verpflichtet die politischen

Gemeinden, seit mindestens zwei Jahren am Ort – bzw. (für zwischen 16 und 25

Jahre alte Gesuchstellende) im Kanton – wohnende Schweizer BürgerInnen auf

deren Verlangen in das kommunale Bürgerrecht aufzunehmen, sofern bestimmte

Bedingungen erfüllt sind (Abs. 1); die Bestimmung stellt in der Schweiz

geborene AusländerInnen im Recht auf Einbürgerung den Schweizer BürgerInnen

gleich, unter Vorbehalt von § 20 Abs. 3 GemeindeG (Abs. 2); nicht in der

Schweiz geborene AusländerInnen zwischen 16 und 25 Jahren werden wie die hier

geborenen solchen Alters behandelt, wenn sie nachweisen können, dass sie in der

Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder

Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (Abs. 3). Das

AusländerInnen verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der

Erteilung des Landrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als

zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 32 der

Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978, LS 141.11; § 1 lit. b

Ziff. 1 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, LS 172.14).

Hier geht es nicht um die Erteilung des

Gemeindebürgerrechts, worauf der Beschwer­­deführer demnach einen (bedingten)

Anspruch besässe. Diesbezüglich würde der Rechtsmittelweg über die Direktion in

der Tat zum Verwaltungsgericht gelangen (siehe § 19b Abs. 1 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 19 N. 89; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Rz. 1314; ders., Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, Supplement zur 2.

A., Zürich 2001, Rz. 1314; Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für

Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,

K 1/5+4/6 ff.; RB 2000 Nr. 35 f.; VGr, 28. Februar 2001,

VB.2000.00389, und 11. April 2001, VB.2001.00003, je E. 1a, beide unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

b) In der Lehre herrscht Einmütigkeit, dass

es für AusländerInnen selbst dort, wo Ge­­meinden solche kraft § 21 Abs. 2 f.

GemeindeG ins kommunale Bürgerrecht aufnehmen müssen, nach § 20 Abs. 3

GemeindeG keinen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts gibt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 45; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Ge­meindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, §§ 20 N. 2.3.2 sowie 21 N. 2.3 ff.). Dass es sich hier

nur um das Letztere dreht, hat die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf § 21 Abs. 3

GemeindeG offenbar übersehen (vgl. oben II Abs. 3). Gebricht es vorliegend aber

an einem Anspruch auf Erteilung des Landrechts, kann die Kammer auf die

Beschwerde nicht eintreten und steht gegen den angefochtenen Entscheid laut §

19b Abs. 1 VRG bloss ein (zweiter) Re­kurs an den Regierungsrat zur Verfügung

(Handbuch Einbürgerungen, K 2/9 Ziff. 10). Die Akten sind gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an diesen zu überweisen, damit er das

Rechtsmittel im genannten Sinn behandle.

3.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Die Akten werden im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat weitergeleitet.

2.