VB.2003.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00059
26. März 2003Deutsch7 min
(URT.2003.7227)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00059
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Einbürgerung
Ausländer haben auch dort, wo Gemeinden sie nach dem Gemeindegesetz in das kommunale Bürgerrecht aufnehmen müssen, keinen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Auf die Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Direktion über die Einstellung des kantonalen Einbürgerungsverfahrens ist deshalb nicht einzutreten, und die Akten sind an den Regierungsrat zu überweisen.
Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Ein Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts besteht anders als auf jene des Gemeindebürgerrechts nicht, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2).
Stichworte:
ANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
GEMEINDEBÜRGERRECHT
KANTONSBÜRGERRECHT
NICHTEINTRETEN
ÜBERWEISUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 32 BÜRGERRV
§ 20 lit. III GemeindeG
§ 21 GemeindeG
§ 43 lit. I l VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 19 S. 62
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, den 14. März 1975 geborener
Staatsangehöriger von X, kam anfangs September 1985 aus seiner Heimat nach
Zürich, wo er alsdann mehr als fünf Jahre zur Schule ging. Unterm 17. Mai 1995
ersuchte er um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, welche er am 10.
Juni 1996 erhielt. Die Stadt Zürich nahm ihn am 14. Januar 1998 – vorbehaltlich
Erteilung des kantonalen Bürgerrechts – in jenes der Gemeinde auf.
Um den Ablauf einer strafrechtlichen
Probezeit abzuwarten, erklärte sich A am 3. Mai 1999 mit der Sistierung
seines Einbürgerungsgesuchs bis längstens Ende Juli 2001 einverstanden. Als das
Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (fortan abgekürzt:
Amt) von einem hängigen Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege Kenntnis
erhalten hatte, bat es A mit Schreiben vom 24. September 2001, über den Ausgang
dieser Angelegenheit zu informieren. Unterm 9. November 2001 meldete sich A's
Rechtsvertreter mit Vollmachtsurkunde und der Aussage, sein Mandant bestreite
das ihm vorgeworfene Delikt und habe insofern nie mit Strafbehörden zu tun
gehabt; man möge ihn (den Vertreter) einschlägig dokumentieren, ihm alle Akten
zwecks Einblicks zusenden sowie begründen, warum das Einbürgerungsverfahren
ruhe. Das Amt erreichte in der Folge den Vertreter an dessen angegebenen
Kontaktstellen weder brieflich noch telefonisch oder per Fax. Mit Schreiben vom
1. Februar 2002 forderte es A auf, die aktuelle Adresse des Vertreters
mitzuteilen. Es doppelte mangels Antwort unterm 19. April 2002 nach und verlangte
alternativ die Auskünfte, welche es schon am 24. September 2001 brieflich gewünscht
hatte; für beides setzte es Frist bis 31. Mai 2002, ansonsten es annähme, das
Interesse an einer Einbürgerung sei erloschen, und das Gesuch dafür als
gegenstandslos geworden abschriebe.
Das Amt verfügte am 17. Juni 2002
androhungsgemäss, da A erneut nicht reagiert habe.
Erwägungen
II. A liess hiergegen am 9./10. Juli 2002
rekurrieren und im Wesentlichen behaupten, mit Einschreiben seines Vertreters
vom 30. April 2002 an das Amt dessen Aufforderungen nachgekommen zu sein,
welche es unterm 19. April 2002 ausgesprochen hatte.
In der Rekursantwort vom 20. September 2002
führte das Amt aus, bei ihm habe sich der Eingang des Chargé-Schreibens vom 30.
April 2002 nicht feststellen lassen: "Obwohl die Möglichkeit eines
Aktenverstosses nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint uns dies angesichts
der wiederholten Ueberprüfung sowie des hohen Bekanntheitsgrades dieses
Geschäftes wenig wahrscheinlich". Die Direktion der Justiz und des Innern
fragte den rekurrentischen Vertreter unterm 1. Oktober 2002 an, wie er zu
beweisen vermöge, dass er den Brief vom 30. April 2002 tatsächlich abgesandt
habe. Selbst binnen mehrfach erstreckter Frist erfolgte keine positive
Antwort; der Vertreter machte mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 bloss
geltend, weil der Rekursgegner einen Aktenverstoss nicht ausschliessen könne,
liege die Beweislast bei jenem.
Die Direktion wies das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 17. Januar 2002 (recte: 2003) ab, da der Rekurrent den auf ihm
lastenden Beweis nicht erbringen könne, dass sein Vertreter das Schreiben vom
30.
April 2002 postalisch wenigstens abgesandt habe; als Rechtsmittel nannte
sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht, habe doch "der Rekurrent,
sofern die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, einen
Anspruch auf Einbürgerung ... (vgl. § 21 Abs. 3 GdeG [Gemeindegesetz vom 6.
Juni 1926; GemeindeG, LS 131.1])". Die Zustellung der Verfügung an den
rekurrentischen Vertreter erfolgte am 22. Januar 2003.
III. A liess am 18. Februar 2003 beim
Verwaltungsgericht ohne neue Argumente Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die Verfügung der Direktion aufzuheben sowie im Ergebnis das
Einbürgerungsverfahren wieder aufzunehmen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staats. Mit Eingabe vom 28. Februar/4. März 2003 verzichtete die
Direktion in eigenem Namen sowie in jenem des Amts auf Stellungnahme bzw.
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde weist weder
einen Streitwert auf noch beschlägt sie administrative Massnahmen im
Strassenverkehr oder Anordnungen aufgrund des Kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes. Sie ist deshalb laut § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln, ohne dass
gefragt werden müsste, ob ihr im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG prinzipielle Bedeutung
eigne.
2.
Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen
zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).
a) § 43 Abs. 1 lit. l VRG verbietet die
Beschwerde gegen Anordnungen über den Erwerb des Bürgerrechts, sofern kein
Anspruch auf Einbürgerung besteht. Die Gegenausnahmen von § 43 Abs. 2 VRG
spielen hier keine Rolle (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 4+44 ff.+52; BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, E. 1a,
www.bger.ch).
§ 21 GemeindeG verpflichtet die politischen
Gemeinden, seit mindestens zwei Jahren am Ort – bzw. (für zwischen 16 und 25
Jahre alte Gesuchstellende) im Kanton – wohnende Schweizer BürgerInnen auf
deren Verlangen in das kommunale Bürgerrecht aufzunehmen, sofern bestimmte
Bedingungen erfüllt sind (Abs. 1); die Bestimmung stellt in der Schweiz
geborene AusländerInnen im Recht auf Einbürgerung den Schweizer BürgerInnen
gleich, unter Vorbehalt von § 20 Abs. 3 GemeindeG (Abs. 2); nicht in der
Schweiz geborene AusländerInnen zwischen 16 und 25 Jahren werden wie die hier
geborenen solchen Alters behandelt, wenn sie nachweisen können, dass sie in der
Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder
Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (Abs. 3). Das
AusländerInnen verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der
Erteilung des Landrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als
zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 32 der
Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978, LS 141.11; § 1 lit. b
Ziff. 1 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, LS 172.14).
Hier geht es nicht um die Erteilung des
Gemeindebürgerrechts, worauf der Beschwerdeführer demnach einen (bedingten)
Anspruch besässe. Diesbezüglich würde der Rechtsmittelweg über die Direktion in
der Tat zum Verwaltungsgericht gelangen (siehe § 19b Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 89; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Rz. 1314; ders., Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, Supplement zur 2.
A., Zürich 2001, Rz. 1314; Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für
Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,
K 1/5+4/6 ff.; RB 2000 Nr. 35 f.; VGr, 28. Februar 2001,
VB.2000.00389, und 11. April 2001, VB.2001.00003, je E. 1a, beide unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) In der Lehre herrscht Einmütigkeit, dass
es für AusländerInnen selbst dort, wo Gemeinden solche kraft § 21 Abs. 2 f.
GemeindeG ins kommunale Bürgerrecht aufnehmen müssen, nach § 20 Abs. 3
GemeindeG keinen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts gibt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 45; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000, §§ 20 N. 2.3.2 sowie 21 N. 2.3 ff.). Dass es sich hier
nur um das Letztere dreht, hat die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf § 21 Abs. 3
GemeindeG offenbar übersehen (vgl. oben II Abs. 3). Gebricht es vorliegend aber
an einem Anspruch auf Erteilung des Landrechts, kann die Kammer auf die
Beschwerde nicht eintreten und steht gegen den angefochtenen Entscheid laut §
19b Abs. 1 VRG bloss ein (zweiter) Rekurs an den Regierungsrat zur Verfügung
(Handbuch Einbürgerungen, K 2/9 Ziff. 10). Die Akten sind gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an diesen zu überweisen, damit er das
Rechtsmittel im genannten Sinn behandle.
3.
…
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Akten werden im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat weitergeleitet.
2.
…