VB.2003.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00061
28. Mai 2003Deutsch13 min
(URT.2003.7348)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00061
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.05.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung: Voraussetzungen des Anwesenheitsanspruchs aufgrund von Familienleben ausserhalb der Kernfamilie. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der betagten Mutter bzw. Grossmutter.
Der Schutzbereich der Garantie des Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie im Allgemeinen und der daraus fliessende Anwesenheitsanspruch sind zu unterscheiden (E. 2). Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs verneint im Fall einer gesunden Mutter und Grossmutter, die im Heimatland mit der (mittlerweile in die Schweiz nachgezogenen) Familie des einen Sohns zusammenlebte, in der Schweiz aber zum andern Sohn ziehen würde (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANWESENHEITSRECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
GROSSMUTTER
MUTTER
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
VERWANDTE
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 lit. I EMRK
Art. 100 lit. I b OG
§ 14 VRG
§ 43 lit. I h VRG
§ 43 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A (wohnhaft in und Staatsangehörige von
X, verwitwet) ist die Mutter von B, E, und C. Alle drei Söhne sind x-ische
Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Zürich; zumindest B und C sind im
Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 15. Januar 2002 ersuchte B um
eine Einreisebewilligung für seine Mutter zum dauernden Verbleib in der
Schweiz. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass A allein und in
misslichen Wohnverhältnissen in X zurückgeblieben sei, nachdem C seine Ehefrau
und seine Kinder, mit denen sie zusammengelebt habe, in die Schweiz
nachgezogen habe. Am 14. August 2002 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch ab, weil die finanziellen Mittel im Sinn
von Art. 34 lit. e der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer nicht ausreichten.
Erwägungen
II. Am 16. September 2002 liessen A, B
und C hiergegen an den Regierungsrat rekurrieren mit den Anträgen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben, A die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und
das Migrationsamt anzuweisen, ein allfälliges Einreisebegehren gutzuheissen.
Der Regierungsrat – der auf dem Rubrum nur B und C als Rekurrenten aufführte –
verneinte einen völker- oder verfassungsrechtlichen Anwesenheitsanspruch und
entschied nach freiem Ermessen. Weil die notwendigen finanziellen Mittel
fehlten und kein Härtefall vorliege, wies er den Rekurs am 14. Januar
2003.
ab.
III. Hiergegen liessen A, B und C am
20.
Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie
liessen beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt ferner dazu anzuhalten,
ein allfälliges Einreisebegehren gutzuheissen. Die Kosten sowie eine
Parteientschädigung seien dem Staat aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2003
verweigerte der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen. In der Vernehmlassung vom 21./24. März
2003.
beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
hat keine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 eingereicht. Die
Beschwerdeführerin 1 hat einzig den Beschwerdeführer 2 bevollmächtigt, für
sie einen Antrag um eine Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt zu
stellen. Da schriftliche Vollmachten der Beschwerdeführer 2 und 3 vorliegen,
kann offen gelassen werden, ob ausnahmsweise von einer sich stillschweigend aus
den Umständen ergebenden Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin 1
ausgegangen werden könnte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 22 N. 16, § 53 N. 11). Damit erübrigt es
sich auch von vornherein, zur Behebung des allfälligen Mangels eine Frist
anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 sowie § 70 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 f.).
2.
a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung
mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische
Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145
E. 1.1.1).
b) In der Beschwerde wird der
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem gleichbedeutenden
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
abgeleitet. Geltend gemacht werden ein qualifiziertes Familienleben zwischen
der Beschwerdeführerin 1 einerseits sowie ihren Söhnen und deren Familien
anderseits. Ein enges Verhältnis bestehe namentlich zum Beschwerdeführer 3 und
dessen Familie, weil die Beschwerdeführerin 1 in X zehn Jahre lang mit ihrer
Schwiegertochter und ihren Enkelkindern zusammengelebt habe. Im Übrigen sei
sie finanziell und psychisch von ihren Söhnen abhängig. Laut der Beschwerdeschrift
zog die Beschwerdeführerin 1, nachdem ihr Ehegatte am 1. März 1992 verstorben
war, zur Familie des Beschwerdeführers 3 und führte in der Folge mit ihrer
Schwiegertochter und den drei Enkelkindern einen gemeinsamen Haushalt, während
der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz arbeitete. Nachdem die Ehegattin und die
Kinder des Beschwerdeführers 3 am 24. Februar 2002 in die Schweiz
übersiedelt waren, sei die Beschwerdeführerin 1 völlig allein und ohne nahe
Angehörige in X zurückgeblieben. Sie sei von ihren Kindern und deren Familien
psychisch abhängig, weil sie bis zu dieser Trennung nie in ihrem Leben allein
gewohnt habe.
aa) Der Aufenthaltsanspruch aufgrund des
Schutzes des Familienlebens hängt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die betreffende Person in der
Schweiz ansässige Familienangehörige mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
hat (BGE 126 II 377 E. 2b). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind im
Kanton Zürich niedergelassen und verfügen daher über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
bb) Grundsätzlich beschränkt sich der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die
Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter
Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solcherart
erweitertes Familienleben haben die Organe der Europäischen
Menschenrechtskonvention das Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und
Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und zwischen
Geschwistern anerkannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein
Anspruch auf fremdenpolizeiliche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen
besteht. Aus Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie
zuzurechnen sind, ergibt sich nach der Rechtsprechung regelmässig nur dann ein
Anwesenheitsanspruch, wenn ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Von einem solchen ist auszugehen, wenn die betroffene Person nicht über die
nötige Selbständigkeit verfügt, um für sich selber sorgen zu können (BGr,
17.
April 2003,2A.446/2002, E. 1.3, www.bger.ch; RB 2001 Nr. 35
E. 3a+4b mit zahlreichen Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden ziehen diese Praxis
in Zweifel, indem sie ausführen, dass Beziehungen zwischen Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie auch aus andern Gründen in den Schutzbereich der
Garantie des Familienlebens fallen können. In der Tat wird eine weniger
restriktive Definition des geschützten Familienlebens ausserhalb der
Kernfamilie verwendet, wenn nicht eine ausländerrechtliche Massnahme, sondern
eine anders begründete angebliche Beeinträchtigung des Familienlebens in
Frage steht: Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und der Literatur fallen
Beziehungen unter Verwandten ausserhalb der Kernfamilie üblicherweise unter die
Garantie des Familienlebens, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben
vorliegt, worauf etwa ein gemeinsamer Haushalt, eine finanzielle oder
psychische Abhängigkeit oder andere, besonders enge, echte und tatsächlich
gelebte Bande hinweisen können (vgl. etwa Martina Caroni, Privat- und Familienleben
zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.;
Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389+440;
teilweise missverständlich Stephan Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 13
Rz. 24, sowie Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 13.65; weitere Belege in RB 2001 Nr. 35
E. 3a). In der Literatur wird denn auch gefordert, dass der Schutzbereich
des Grundrechts im Ausländerrecht grundsätzlich nicht abweichend definiert
werden dürfe, da er nicht von der Begründung des allfälligen Eingriffs in das
Grundrecht abhängen könne (Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl
104/2003, S. 225 ff., 241, 259 ff.). Dementsprechend finden sich
auch in der Praxis Anhaltspunkte, dass das Abhängigkeitsverhältnis nur als
Beispiel einer Bindung, die zur Annahme eines geschützten Familienlebens ausserhalb
der Kernfamilie führen kann, aufgefasst wird: So wird die Trennung erwachsener
Ausländer "der zweiten Generation" von Eltern und Geschwistern
infolge einer Ausweisung als Eingriff in die Garantie des (Privat- und)
Familienlebens behandelt (BGE 122 II 433 E. 3b). In älteren
Entscheiden hat ferner die (damalige) Europäische Kommission für Menschenrechte
bei der Beurteilung ausländerrechtlicher Massnahmen das Zusammenleben und
selbst die finanzielle Abhängigkeit naher Angehöriger ausserhalb der
Kernfamilie als Hinweise auf eine grundrechtlich geschützte Konstellation
betrachtet (EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982, S. 311
Nr. 104; 10. Dezember 1984, 10375/83, DR 40, 196; vgl. auch RB 2001
Nr. 35 E. 4b). Immerhin ergibt sich jedoch ein fremdenpolizeilicher
Anwesenheitsanspruch nicht ohne weiteres daraus, dass eine familiäre
Beziehung vorliegt, die nach der allgemeinen Umschreibung des Schutzbereichs
der Garantie des Familienlebens grundsätzlich von diesem erfasst werden könnte.
So kann bei bestimmten Gründen für eine enge Bindung von vornherein davon
ausgegangen werden, dass sie keine physische Nähe erfordern und deshalb
keinen Anwesenheitsanspruch entstehen lassen; dies muss namentlich für eine
bloss finanzielle Abhängigkeit gelten (Bertschi/Gächter, S. 260). Die
aufgeworfenen Fragen brauchen hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu
werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.
a) Die Beschwerdeführenden begründen die
angebliche psychische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von ihrer Familie
nicht mit einem geistigen oder psychischen Gebrechen, sondern einzig damit,
dass sie nicht gewohnt sei, allein zu leben (vgl. als Gegenbeispiel VGr,
12.
Juni 2002, VB.2002.00113, E. 2b/cc-dd, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin 1 bestätigt denn auch in einer am 14. Februar 2002
ausgestellten Erklärung, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Für eine
Abhängigkeit von ihren Angehörigen aufgrund eines psychischen oder physischen
Leidens liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die blosse Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin 1 mit rund 68 Jahren erstmals allein in einem Haushalt und
ohne nahe Angehörige in ihrer Heimat zu leben hatte, begründet noch keine
Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung.
b) Die Beschwerde führt weiter an, dass die
Beschwerdeführerin 1 mit der Familie des Beschwerdeführers 3 im selben Haushalt
gewohnt habe, ihre Schwiegertochter im Haushalt und bei der Erziehung ihrer
Enkelkinder unterstützt habe, regelmässigen Kontakt mit ihren Söhnen habe und
auch finanziell von ihrer Familie abhängig sei.
aa) Die Beschwerdeführerin 1 lebte in X mit
der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers 3 zusammen. Für die
Richtigkeit der Behauptung, dass sie ihre Schwiegertochter im Haushalt und bei
der Kindererziehung unterstützt habe, spricht jedenfalls die Lebenserfahrung. Selbst
wenn dem Zusammenleben naher Familienmitglieder ausserhalb der Kernfamilie in
Bezug auf den Anwesenheitsanspruch eine Bedeutung zukommen sollte, könnten die
Beschwerdeführenden hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der
Schweiz würde die Beschwerdeführerin 1 nämlich beim Beschwerdeführer 2 und
dessen Familie leben, die – nach dem Auszug der älteren Kinder – über mehr Wohnraum
pro Person verfügt. Wenn aber das Zusammenleben mit der Familie des
Beschwerdeführers 3 in der Schweiz nicht wieder aufgenommen werden soll, kann
daraus von vornherein kein Anwesenheitsanspruch abgeleitet werden. Weder die
Beziehungen zur Familie des Beschwerdeführers 2, mit der die Beschwerdeführerin
1.
nie zusammengelebt hat, noch jene zur Familie des Beschwerdeführers 3,
mit der sie auch im Fall der Übersiedlung in die Schweiz nicht mehr
zusammenleben würde, sind derart stark, dass sie nicht im Rahmen der üblichen
Besuche, Telefonate und Briefe gelebt werden könnten.
bb) In der Beschwerde wird weiter darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 regelmässige Kontakte zu ihren
Söhnen habe, die sie verschiedentlich besuchten. Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung hindert die Beschwerdeführer 2 und 3 aber nicht daran,
diese Besuche im bisherigen Umfang fortzusetzen, weshalb sich aus ihnen kein Anspruch
der Beschwerdeführerin 1 auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten lässt. Auch
die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von
ihren Söhnen kann ihr keinen Anwesenheitsanspruch verschaffen, weil eine
finanzielle Unterstützung auch ohne physische Nähe möglich ist.
c) Demzufolge kann die Beschwerdeführerin 1
aus ihren familiären Beziehungen keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, weshalb
auf die Anträge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der
Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten
ist.
4.
Die Beschwerdeführenden verlangen ferner,
es sei das Migrationsamt anzuweisen, ein allfälliges Einreisebegehren der
Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich,
dass mit diesem Antrag um eine vorsorgliche Massnahme ersucht wird. Unter
anderm weil kein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil drohte, lehnte
der Präsident der 4. Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2003 die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
Im Übrigen könnte auf den genannten
Beschwerdeantrag auch dann nicht eingetreten werden, wenn es sich um ein
eigenständiges Begehren handeln würde. Im Gesuch vom 15. Januar 2002 um
eine Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1, mit dem das vorliegende
Verfahren eingeleitet wurde, gab der Beschwerdeführer 2 in der Rubrik "Gewünschte
Aufenthaltsdauer" an: "immer", und unter
"Einreisezweck": "Keine Familienangehörige mehr in X".
Materiell lag demnach ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vor. Insoweit
fiele ein Gesuch um eine Einreisebewilligung mit dem hier geprüften Begehren
nach einer Aufenthaltsbewilligung zusammen und könnte aus den oben ausgeführten
Gründen nicht an die Hand genommen werden. Wenn sich der betreffende Antrag
aber (auch) auf künftige Einreisegesuche zwecks vorübergehender Anwesenheit
(etwa für Besuche) bezöge, könnte auf ihn bereits deshalb nicht eingetreten
werden, weil ein Anfechtungsobjekt fehlte (vgl. § 41 VRG).
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden zu überbinden. Da offen geblieben ist, ob
eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeerhebung vorliegt, sind
die Kosten den Beschwerdeführern 2 und 3 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 14 VRG
haften mehrere Beteiligte, die dasselbe Begehren gestellt haben, für die ihnen
auferlegten Kosten solidarisch, soweit sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt; das Verwaltungsgericht nimmt daher Solidarhaftung an,
wenn sich mehrere Private zur Einreichung einer Beschwerde zusammentun, weil
dadurch eine einfache Gesellschaft entsteht (VGr, 19. März 2003,
VB.2002.00405, E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 1996 Nr. 9).
Eine Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Indem das Gericht vom Fehlen eines
Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen ist, hat es zur Frage
der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verletzung eines behaupteten
Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen
(BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der
Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen
kantonalen Sachentscheid).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
...