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Entscheid

VB.2003.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00061

28. Mai 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7348)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A (wohnhaft in und Staatsangehöri­ge von

X, verwitwet) ist die Mutter von B, E, und C. Alle drei Söhne sind x-ische

Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Zürich; zu­mindest B und C sind im

Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 15. Januar 2002 ersuchte B um

eine Einreisebewil­li­gung für seine Mutter zum dauernden Verbleib in der

Schweiz. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass A allein und in

misslichen Wohnverhältnissen in X zurückgeblieben sei, nachdem C seine Ehefrau

und seine Kin­der, mit denen sie zusammengelebt habe, in die Schweiz

nachgezogen habe. Am 14. Au­gust 2002 wies die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch ab, weil die finanziellen Mittel im Sinn

von Art. 34 lit. e der Ver­ordnung vom 6. Ok­tober 1986 über die

Begrenzung der Zahl der Ausländer nicht ausreichten.

Erwägungen

II. Am 16. September 2002 liessen A, B

und C hiergegen an den Regierungsrat rekurrieren mit den Anträgen, die

angefochtene Verfügung aufzuheben, A die Aufenthaltsbe­willigung zu erteilen und

das Migrationsamt anzuweisen, ein allfälliges Einreisebegehren gutzuheissen.

Der Regierungsrat – der auf dem Rubrum nur B und C als Rekurrenten aufführte –

verneinte einen völker- oder verfassungsrechtlichen Anwesenheitsanspruch und

ent­schied nach freiem Ermessen. Weil die notwendigen finanziellen Mittel

fehlten und kein Här­tefall vorliege, wies er den Rekurs am 14. Januar

2003.

ab.

III. Hiergegen liessen A, B und C am

20.

Februar 2003 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht erheben. Sie

liessen bean­tragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Sinn

einer vorsorg­lichen Massnahme sei das Migrationsamt ferner dazu anzuhalten,

ein all­fälliges Einreise­begehren gutzuheis­sen. Die Kosten sowie eine

Parteientschädigung seien dem Staat aufzu­erlegen.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2003

verweigerte der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen. In der Vernehmlassung vom 21./24. März

2003.

beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Si­cherheit erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden

hat keine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 eingereicht. Die

Beschwerdeführerin 1 hat einzig den Beschwerde­­führer 2 bevollmächtigt, für

sie einen Antrag um eine Aufenthaltsbewilligung beim Migra­­tionsamt zu

stellen. Da schriftliche Vollmachten der Beschwerdeführer 2 und 3 vorliegen,

kann offen gelassen werden, ob ausnahmsweise von einer sich stillschweigend aus

den Umständen ergebenden Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin 1

ausge­gangen werden könnte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 22 N. 16, § 53 N. 11). Damit erübrigt es

sich auch von vornherein, zur Behebung des allfälligen Man­gels eine Frist

anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 sowie § 70 in Verbindung mit

§ 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 f.).

2.

a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung

mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufent­halts-

und Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die auslän­dische

Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145

E. 1.1.1).

b) In der Beschwerde wird der

Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem gleichbedeu­­tenden

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

abgeleitet. Geltend ge­macht werden ein qualifiziertes Familienleben zwischen

der Beschwerdeführerin 1 einerseits sowie ihren Söhnen und deren Familien

anderseits. Ein enges Verhältnis bestehe nament­lich zum Beschwerdeführer 3 und

dessen Familie, weil die Beschwerdeführerin 1 in X zehn Jahre lang mit ihrer

Schwiegertochter und ihren Enkelkindern zusammen­gelebt habe. Im Übrigen sei

sie finanziell und psychisch von ihren Söhnen abhängig. Laut der Beschwer­deschrift

zog die Beschwerdeführerin 1, nachdem ihr Ehegatte am 1. März 1992 ver­storben

war, zur Familie des Beschwerdeführers 3 und führte in der Folge mit ihrer

Schwiegertochter und den drei Enkelkindern einen gemeinsamen Haushalt, während

der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz arbeitete. Nachdem die Ehegattin und die

Kin­der des Beschwerdeführers 3 am 24. Februar 2002 in die Schweiz

übersiedelt waren, sei die Beschwerdeführerin 1 völlig allein und ohne nahe

Angehörige in X zurückge­blieben. Sie sei von ihren Kindern und deren Familien

psychisch abhängig, weil sie bis zu dieser Trennung nie in ihrem Leben allein

gewohnt habe.

aa) Der Aufenthaltsanspruch aufgrund des

Schutzes des Familienlebens hängt nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die betreffen­­de Person in der

Schweiz ansässige Familienangehörige mit einem gefestigten Anwesen­­heitsrecht

hat (BGE 126 II 377 E. 2b). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind im

Kanton Zürich niedergelassen und verfügen daher über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

bb) Grundsätzlich beschränkt sich der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die

Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter

Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehungen zwischen allen nahen Ver­wandten,

die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solcherart

erweitertes Familienleben haben die Organe der Europäischen

Menschenrechtskonvention das Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und

Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und zwischen

Geschwistern anerkannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein

Anspruch auf fremdenpolizei­liche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen

besteht. Aus Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie

zuzurechnen sind, ergibt sich nach der Rechtsprechung regel­mässig nur dann ein

Anwesenheitsanspruch, wenn ein eigentliches Abhängigkeits­verhältnis vorliegt.

Von einem solchen ist auszugehen, wenn die betroffene Person nicht über die

nötige Selbständig­keit verfügt, um für sich selber sorgen zu können (BGr,

17.

April 2003,2A.446/2002, E. 1.3, www.bger.ch; RB 2001 Nr. 35

E. 3a+4b mit zahlreichen Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden ziehen diese Praxis

in Zweifel, indem sie ausführen, dass Beziehungen zwischen Verwandten

ausserhalb der Kernfamilie auch aus andern Gründen in den Schutzbereich der

Garantie des Familienlebens fallen können. In der Tat wird eine weniger

restriktive Definition des geschützten Familienlebens ausserhalb der

Kernfamilie ver­wendet, wenn nicht eine ausländerrechtliche Massnahme, sondern

eine anders begründe­­te angebliche Beeinträchtigung des Familienlebens in

Frage steht: Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und der Literatur fallen

Beziehungen unter Verwandten ausserhalb der Kernfamilie üblicherweise unter die

Garantie des Familienlebens, wenn ein qualifi­ziertes, effektives Familienleben

vorliegt, worauf etwa ein gemeinsamer Haushalt, eine fi­nanzielle oder

psychische Abhängigkeit oder andere, besonders enge, echte und tatsächlich

gelebte Bande hinweisen können (vgl. etwa Martina Caroni, Privat- und Familienleben

zwi­schen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.;

Luzius Wildhaber in: In­ternationaler Kommentar zur Europäischen

Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389+440;

teilweise missverständlich Stephan Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe

Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Ba­sel/Genf/La­chen 2002, Art. 13

Rz. 24, sowie Nic­colò Raselli/Christina Hausammann in: Peter

Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,

Basel/Genf/München 2002, Rz. 13.65; weitere Be­lege in RB 2001 Nr. 35

E. 3a). In der Literatur wird denn auch gefordert, dass der Schutzbereich

des Grundrechts im Ausländerrecht grundsätzlich nicht abweichend definiert

werden dürfe, da er nicht von der Begründung des allfälligen Eingriffs in das

Grundrecht abhän­gen könne (Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der

Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl

104/2003, S. 225 ff., 241, 259 ff.). Dementsprechend finden sich

auch in der Praxis Anhaltspunkte, dass das Abhängigkeitsverhältnis nur als

Beispiel einer Bindung, die zur Annahme eines geschützten Familienlebens aus­ser­halb

der Kernfamilie führen kann, aufgefasst wird: So wird die Trennung erwachsener

Aus­länder "der zweiten Generation" von Eltern und Geschwis­tern

infolge einer Ausweisung als Eingriff in die Garantie des (Privat- und)

Familienlebens behandelt (BGE 122 II 433 E. 3b). In älteren

Entscheiden hat ferner die (damalige) Europäische Kommission für Menschenrechte

bei der Beurteilung ausländerrechtlicher Massnahmen das Zusammenleben und

selbst die finanzielle Abhängigkeit naher Angehöriger aus­serhalb der

Kernfamilie als Hinweise auf eine grundrechtlich geschützte Konstellation

betrachtet (EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982, S. 311

Nr. 104; 10. Dezember 1984, 10375/83, DR 40, 196; vgl. auch RB 2001

Nr. 35 E. 4b). Immerhin ergibt sich jedoch ein fremdenpolizeilicher

Anwesen­­heitsanspruch nicht ohne weiteres daraus, dass eine familiäre

Beziehung vorliegt, die nach der allgemeinen Umschreibung des Schutzbereichs

der Garantie des Familienlebens grundsätzlich von diesem erfasst werden könnte.

So kann bei bestimmten Gründen für eine enge Bindung von vornherein davon

ausgegangen werden, dass sie keine physische Nähe er­­fordern und deshalb

keinen Anwesenheitsanspruch entstehen lassen; dies muss namentlich für eine

bloss finanzielle Abhängigkeit gelten (Bertschi/Gäch­ter, S. 260). Die

aufgewor­­fenen Fragen brauchen hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu

werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.

a) Die Beschwerdeführenden begründen die

angebliche psychische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von ihrer Familie

nicht mit einem geistigen oder psychischen Ge­­brechen, sondern einzig damit,

dass sie nicht gewohnt sei, allein zu leben (vgl. als Gegen­beispiel VGr,

12.

Juni 2002, VB.2002.00113, E. 2b/cc-dd, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung).

Die Beschwerdeführerin 1 bestätigt denn auch in einer am 14. Februar 2002

ausgestellten Erklärung, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Für eine

Abhängigkeit von ihren An­gehörigen aufgrund eines psychischen oder physischen

Leidens liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die blosse Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin 1 mit rund 68 Jahren erst­mals allein in einem Haushalt und

ohne nahe Angehörige in ihrer Heimat zu leben hatte, begründet noch keine

Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung.

b) Die Beschwerde führt weiter an, dass die

Beschwerdeführerin 1 mit der Familie des Beschwerdeführers 3 im selben Haushalt

gewohnt habe, ihre Schwiegertochter im Haus­­halt und bei der Erziehung ihrer

Enkelkinder unterstützt habe, regelmässigen Kontakt mit ihren Söhnen habe und

auch finanziell von ihrer Familie abhängig sei.

aa) Die Beschwerdeführerin 1 lebte in X mit

der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers 3 zusammen. Für die

Richtigkeit der Behauptung, dass sie ihre Schwie­gertochter im Haushalt und bei

der Kindererziehung unterstützt habe, spricht jedenfalls die Lebenserfahrung. Selbst

wenn dem Zusammenleben naher Familienmitglieder aus­serhalb der Kernfamilie in

Bezug auf den Anwesenheitsanspruch eine Bedeutung zukom­men sollte, könnten die

Beschwerdeführenden hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der

Schweiz würde die Beschwerdeführerin 1 nämlich beim Beschwerdeführer 2 und

dessen Familie leben, die – nach dem Auszug der älteren Kinder – über mehr Wohn­raum

pro Person verfügt. Wenn aber das Zusam­­menleben mit der Familie des

Beschwerdeführers 3 in der Schweiz nicht wieder aufgenommen werden soll, kann

daraus von vornherein kein Anwesenheitsanspruch abgeleitet werden. Weder die

Beziehungen zur Fa­milie des Beschwerdeführers 2, mit der die Beschwer­­deführerin

1.

nie zusammengelebt hat, noch jene zur Familie des Beschwerdeführers 3,

mit der sie auch im Fall der Über­siedlung in die Schweiz nicht mehr

zusammenleben würde, sind derart stark, dass sie nicht im Rahmen der üblichen

Besuche, Telefonate und Briefe gelebt werden könnten.

bb) In der Beschwerde wird weiter darauf

hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 regelmässige Kontakte zu ihren

Söhnen habe, die sie verschiedentlich besuchten. Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung hindert die Beschwerdeführer 2 und 3 aber nicht daran,

diese Besuche im bisherigen Umfang fortzusetzen, weshalb sich aus ihnen kein Anspruch

der Beschwerdeführerin 1 auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten lässt. Auch

die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von

ihren Söhnen kann ihr keinen Anwesenheitsanspruch verschaffen, weil eine

finanzielle Unterstützung auch ohne physische Nähe möglich ist.

c) Demzufolge kann die Beschwerdeführerin 1

aus ihren familiären Beziehungen keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, weshalb

auf die Anträge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der

Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten

ist.

4.

Die Beschwerdeführenden verlangen ferner,

es sei das Migrationsamt anzuweisen, ein allfälliges Einreisebegehren der

Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich,

dass mit diesem Antrag um eine vorsorgliche Massnahme ersucht wird. Unter

anderm weil kein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droh­te, lehnte

der Präsident der 4. Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2003 die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

Im Übrigen könnte auf den genannten

Beschwerdeantrag auch dann nicht eingetreten werden, wenn es sich um ein

eigenständiges Begehren handeln würde. Im Gesuch vom 15. Januar 2002 um

eine Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1, mit dem das vor­­liegende

Verfahren eingeleitet wurde, gab der Beschwerdeführer 2 in der Rubrik "Gewünschte

Aufenthaltsdauer" an: "immer", und unter

"Einreisezweck": "Keine Familienange­hörige mehr in X".

Materiell lag demnach ein Gesuch um eine Auf­ent­haltsbewilligung vor. Insoweit

fiele ein Gesuch um eine Einreisebewilligung mit dem hier geprüften Begehren

nach einer Aufenthaltsbewilligung zusammen und könnte aus den oben ausgeführten

Gründen nicht an die Hand genommen werden. Wenn sich der betreffen­­de Antrag

aber (auch) auf künftige Einreisegesuche zwecks vorübergehender Anwesenheit

(etwa für Besuche) bezöge, könnte auf ihn bereits deshalb nicht eingetreten

werden, weil ein Anfechtungs­objekt fehlte (vgl. § 41 VRG).

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden zu überbinden. Da offen geblieben ist, ob

eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeerhebung vorliegt, sind

die Kosten den Beschwerdeführern 2 und 3 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 14 VRG

haften mehrere Beteiligte, die dasselbe Begehren gestellt haben, für die ihnen

auferlegten Kosten solidarisch, soweit sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden

Rechtsverhältnis ergibt; das Verwaltungsgericht nimmt daher Solidarhaftung an,

wenn sich mehrere Private zur Ein­reichung einer Beschwerde zusammentun, weil

dadurch eine einfache Gesellschaft entsteht (VGr, 19. März 2003,

VB.2002.00405, E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 1996 Nr. 9).

Eine Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Indem das Gericht vom Fehlen eines

Anspruchs auf eine Aufenthaltsbe­willigung ausgegangen ist, hat es zur Frage

der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht

bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verlet­zung eines be­haup­teten

Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen

(BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hin­sichtlich der

Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen

kantonalen Sachentscheid).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

...