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Entscheid

VB.2003.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00063

9. Mai 2003Deutsch6 min

(URT.2003.7340)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist selbständiger Architekt und musste

seit Mai 1998 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Unterbrüchen

finanziell unterstützt werden. Nachdem er während zwei Monaten ein Einkommen

von insgesamt Fr. 14'000.- erzielt hatte, meldete er sich am 26. März 2001

wieder bei der Sozialberatung mit einem Unterstützungsgesuch; in diesem

Zusammenhang gab er bekannt, dass er Auftraggeber gerichtlich eingeklagt habe,

die ihm noch Fr. 20'000.- schuldeten. Der zuständige Sozialarbeiter wies

ihn darauf hin, dass er ab April 2001 bezogene Unterstützungsleistungen

zurückzahlen müsse, falls er aus dem erwähnten Verfahren einen Prozessgewinn

erziele. Die Unterzeichnung einer entsprechenden Abtretungserklärung lehnte A

ab. Die Einzellfallkommission der Fürsorgebehörde beschloss in der Folge am 2.

Juli 2001, der Unterstützte werde gestützt auf § 18 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) aufgefordert, der zuständigen Sozialberatung die Unterlagen

über den Ausgang der Betreibung und über Zahlungen betreffend die eingeklagte

Forderung einzureichen. Er wurde überdies gestützt auf § 19 SHG

verpflichtet, allfällige Leistungen daraus dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe

der Stadt Zürich zur Verrechnung mit den Unterstützungsleistungen für den

Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2001 zurückzuerstatten. Die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde wies eine

dagegen erhobene Einsprache As am 23. Juli 2002 ab und verpflichtete ihn zur

Rückzahlung von Fr. 5'311.-.

Erwägungen

II. Dagegen wandte sich A am 14. August 2002

mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und Verzicht auf Rückforderung. Der Bezirksrat wies

das Rechtsmittel am 13. Februar 2003 ab. Er erwog im Wesentlichen, rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe sei nach § 27 Abs. 1 SHG zurückzuzahlen,

wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf

eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige

Verhältnisse gelange oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt seien.

Gemäss dieser Bestimmung werde von einem Hilfesuchenden, der Vermögenswerte in

erheblichen Umfang habe, deren Realisierung zur Zeit jedoch nicht möglich oder

nicht zumutbar sei, die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung

verlangt; die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung sei dabei nicht

formelle Voraussetzung einer Rückforderung. Ein Vermögenswert sei erheblich,

wenn er den Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E.2.1 der Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2000) übersteige. Aufgrund

der Angaben des Rekurrenten sei davon auszugehen, dass ihm mindestens

Fr. 11'000.- bezahlt worden seien, weshalb auch bei Berücksichtigung des

Freibetrags die gesamte Summe von Fr. 5'311.- zurückgefordert werden könne.

III. Gegen den Bezirksratsentscheid erhob A

am 19. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der

Abteilungspräsident setzte ihm mit Verfügung vom 24. Februar Frist an zur

Einreichung einer begründeten Beschwerdeschrift, ansonsten auf das Rechtsmittel

nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom

27.

Februar nach. Er brachte darin im Wesentlichen vor, er habe von den

Fr. 12'000.-, die er im März 2002 erhalten habe, in den folgenden Monaten

gelebt und zahlreiche Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er vertrete die

Auffassung, nicht der Zeitpunkt der Arbeitsausführung sei bei einem Guthaben

massgebend, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Leistung. Nach seinem Wissen

könne Sozialhilfe nur im Fall von Erbschaften zurückgefordert werden.

Der Bezirksrat reichte dem Verwaltungsgericht

am 21. März 2001 seine Akten ein und beantragte Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit

Beschwerdeantwort vom 7. April.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in

Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

a) Der Beschwerdeführer bringt gegen den

Rückforderungsanspruch grundsätzlich vor, wirtschaftliche Hilfe könne nur im

Fall von Erbschaften zurückgefordert werden. Diese Auffassung trifft nicht zu,

wie sich bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, auf dessen zutreffende

Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Insbesondere steht die fehlende Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

der Rückforderung nicht entgegen (RB 1999 Nr. 82).

b) Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer

ein, nach seiner Auffassung komme es für das Guthaben nicht auf den Zeitpunkt

der Arbeitsausführung, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs des Honorars an;

er habe demnach zu Recht Sozialhilfe in Anspruch genommen.

Im bisherigen Verfahrensverlauf wurde soweit

ersichtlich nie behauptet, der Beschwerdeführer habe unrechtmässig Sozialhilfe

bezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm am 26. März 2001, als er um

Unterstützung ersuchte, ein Anspruch gegen einen ehemaligen Auftraggeber

zustand, der aber noch eingetrieben werden musste. Genau auf solche Fälle

zielen die von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen von §§ 19 und 20 SHG ab,

weshalb die Kritik des Beschwerdeführers insoweit ins Leere zielt.

c) Schliesslich verweist der Beschwerdeführer

darauf, dass er von den Fr. 12'000.-, die er im März 2002 vom Auftraggeber

erhalten habe, in den nachfolgenden Monaten gelebt und zahlreiche aufgelaufene

Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe.

Hierzu ist anzumerken, dass er zu diesem

Zeitpunkt längst um die Rückerstattungsforderung wusste und deshalb nicht

befugt war, die gesamte Auszahlung zu verbrauchen. Bezüglich der

Schuldentilgung ist zudem darauf zu verweisen, dass nach § 22 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Fürsorgebehörde nur ausnahmsweise

Schulden übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage

zweckmässig begegnet werden kann. Auch dieses Vorbringen lässt somit die von

der Beschwerdegegnerin verfügte Rückzahlung nicht als rechtswidrig erscheinen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

d) Die Beschwerdegegnerin wendet sich in

ihrer Eingabe gegen die Gewährung eines Vermögensfreibetrags zu Gunsten des

Beschwerdeführers gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien. Hierzu ist

anzumerken, dass dieser Frage vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung

zukommt (vgl. E. 2c S. 4 des angefochtenen Entscheids). Das Verwaltungsgericht

hat in anderen Fällen, in denen Leistungen Dritter Anlass einer Rückforderung

bildeten, entschieden, dass der Freibetrag zu gewähren ist (RB 1999 Nr. 84). Ob

an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, muss vorläufig offen bleiben.

3.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...