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Entscheid

VB.2003.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00064

15. April 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7346)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A und B

erstellten auf ihrem ausserhalb der Bauzone in X liegenden Grundstück im Jahre

1984/1985 das heute bestehende Wohnhaus Vers.Nr. 01 anstelle des am

gleichen Ort abgebrochenen Bauernhauses, wozu ihnen am 12. September 1984 die

kommunale Be­willigung und am 3. Oktober 1984 gestützt auf Art. 24 Abs. 2

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; im Folgenden ohne speziellen

Vermerk stets in der ursprünglichen Fassung) die kantonale Bewilligung erteilt

worden war (vgl. auch die am 18. Januar 1985 und am 5. November 1987 von der

kommunalen Baukommission bewilligten Änderungen). Bei diesem Wiederaufbau

wurden zur Belichtung des Dachbodens auf der Westseite des Daches zwei

Schleppgauben erstellt.

Am 7. April 1997 reichten A und B ein Baugesuch

für den Ausbau des Dachgeschosses ein, umfassend zwei zusätzliche

Dachaufbauten. Die Baudirektion "bewil­ligte" am 18. September 1997

zwar dieses "Vorhaben" gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG und

Art. 24 Abs. 1 und 4 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 (RPV)

grund­sätzlich, hielt aber fest, dass die beiden Dachaufbauten nicht erstellt

werden dürften, weil mit ihnen das äussere Erscheinungsbild und die Identität

des Gebäudes nur noch teilweise gewahrt würden; die Dachräume seien vielmehr

über die Giebelfassaden zu belichten. Diese Verfügung wurde offenbar nur der

Gemeinde X, jedoch nicht der Bauherrschaft eröffnet. Am 15. Oktober 1997

reichte die Bauherrschaft dem Amt für Raum­ordnung und Vermessung (ARV)

revidierte Pläne ein, die gegenüber jenen vom 2. April 1997 folgende Änderungen

enthielten:

-

Ostseite: Das Weglassen von drei

Dachflächenfenstern, die Verbreiterung der Dachaufbaute um 90 cm bzw. ein

zusätzliches Fenster, im Gegenzug die Reduktion der Höhe um 40 cm bzw. um eine

"Scheibenhöhe".

-

Westseite: Das Weglassen des Dacheinschnitts als

Balkon, die Anpassung der vorgesehenen Dachaufbaute an die beiden bereits

bestehenden Schleppgauben.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 erteilte die

Baudirektion für dieses Vorhaben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG und

Art. 24 Abs. 1 und 4 RPV eine Ausnahmebewilli­gung. Sie erwog eine

Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG falle ausser Betracht, weil das

Vorhaben nicht im Zusammenhang mit einem in der Landwirtschaftszone zonenkonfor­men

Betrieb stehe. Ebenso wenig komme eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG

in Betracht, denn mit dem geplanten Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken

werde das bereits mehrfach überschrittene Mass einer bewilligungsfähigen

teilweisen Änderung noch­mals überschritten. Weil jedoch das Gebäude

Vers.Nr. 01 in einem Bereich liege, der gemäss kantonalem Richtplan als

Gebiet mit traditioneller Streubauweise bezeichnet sei, kön­ne das Vorhaben als

standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG gelten; zudem erfülle es

die Anforderungen von Art. 24 Abs. 4 RPV; insbesondere bleibe die äussere

Er­scheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert und sei

keine zusätz­liche Verkehrserschliessung erforderlich; das Vorhaben könne daher

nach Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt werden. Mit Beschluss vom 17.

Dezember 1997 erteilte der Gemeinde­rat X die baurechtliche Bewilligung.

Im September 1999 stellte die Baukommission X

fest, dass die östliche Dach­auf­bau­te wesentlich höher (Vergrösserung der

Fensterfläche gegenüber den bewilligten Plänen um ca. einen Drittel) und die

westliche höher und breiter (nahezu Verdoppelung der Fens­ter­flächen gegenüber

den bewilligten Plänen) erstellt worden waren. Die Bauherrschaft reichte

hierauf revidierte Pläne, datiert vom 16. November 1999, ein. Mit Verfügung vom

27. April 2000 verweigerte die Baudirektion hierfür die nachträgliche

Ausnahmebewilligung. Sie erwog, durch die zusätzliche Vergrösserung der Dach­aufbauten

sei der in Art. 24 Abs. 4 lit. d RPV festgelegte Rahmen, wonach die

äussere Er­scheinung des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben müsse,

gesprengt worden. Auf­grund dieser Verfügung sowie gestützt auf § 341 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ordnete der Gemeinderat X

am 17. Mai 2000 an, der recht­mässige Zustand sei wiederherzustellen, d.h. die

beiden Schleppgauben seien auf das gemäss den Plänen vom 17. Dezem­ber 1997

bewilligte Mass zu reduzieren; demnach sei die östliche Dachaufbaute in der Höhe,

die westliche sowohl in der Breite wie in der Höhe zur reduzieren (Ziff. 1).

Erwägungen

II. Dagegen erhoben A und B am 22. Juni 2000

Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, es seien die Verfügung der

Baudirektion vom 27. April 2000 sowie der Beschluss des Gemeinderats X vom 17.

Mai 2000 aufzuheben und es sei die Baudirektion ein­zuladen, die gemäss den

nachträglichen Plänen vom 16. November 1999 erstellten beiden Schleppgauben zu

bewilligen; eventualiter sei die Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten

Zustandes nur hinsichtlich der Dachgaube auf der Westseite zu verlangen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Der Regierungs­rat wies

den Rekurs am 22. Januar 2003 ab. Die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr

von Fr. 1'500.-, auferlegte er den Rekurrierenden. Eine

Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2003 an das

Verwaltungsgericht erneuerten A und B ihre Rekursanträge; zudem ersuchten sie

um Durchführung eines Augenscheins und Zusprechung einer Parteientschädigung.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei

am 12. März 2003 Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X ersuchte am 28.

März 2003 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Die Durchführung eines gerichtlichen

Augenscheins ist nicht erforderlich, weil die für die Beurteilung massgebenden

Verhältnisse aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich der Umbaupläne und der

Fotografien, hinreichend dokumentiert sind RB 1995 Nr. 12).

2.

Der Regierungsrat hat erwogen, für die

Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der bereits erstellten zwei Schleppgauben

sei kraft der Übergangsbestimmung von Art. 52 Abs. 2 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (nRPV) Art. 24 RPG in der ursprüng­lichen,

bis 31. August 2000 geltenden Fassung massgebend, weil die revidierten Be­stimmungen

(Art. 24-24d in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September

2000; nRPG) für die Rekurrierenden nicht günstiger seien (E. 5c). Eine

erleichterte Ausnah­­mebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG könne für die

zwei Schleppgauben nicht erteilt werden, weil bereits die 1984 vollzogene

Wohnraumerweiterung den nach der Praxis zu­läs­sigen Rahmen massiv

überschritten habe (E. 6a). Anders als für das bewilligte Projekt vom 15.

Oktober 1997 komme für das nunmehr realisierte Projekt eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 4 RPV

nicht in Betracht. Während sich nach den am 17. Dezember 1997 bewilligten

Plänen vom 15. Oktober 1997 eine harmonische Dachlandschaft ergeben hätte,

indem die neue Dachgaube auf der West­seite gleich gross wie die beiden

bestehenden und die neue Dachaufbaute auf der Ostseite gleich hoch, wenn auch

etwas breiter, gewesen wäre, treffe dies für das nunmehr reali­sierte Projekt

nicht zu. Die eigenmächtig ausgeführte Dachaufbaute auf der Westseite täusche

eine nicht vorhandene Mittelachse vor; gegenüber dem bewilligten Projekt sei

die Fens­terfläche rund verdoppelt worden; die Dachaufbaute wirke schwerer und

plumper als die beiden vorbestehenden Schleppgauben; dass sie die Traufhöhe der

bestehenden Aufbau­­ten übernehme, ändere nichts daran, dass sie wesentlich

höher als die bewilligte sei. Die neue Dach­aufbaute auf der Ostseite sei mit

einer Fensterhöhe von 1,4 m statt von 1,0 m ebenfalls erheblich grösser als die

bewilligte (E. 6b). Die Rekurrierenden hätten entgegen ihrer Auffassung nicht

darauf vertrauen dürfen, dass ihnen eine nachträgliche Bewilligung für die in

Abänderung der bewilligten Plänen erstellten Schleppgauben erteilt werde

(E. 5b). Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zu­standes. Weder der Kostenaufwand der Wiederherstellung

(gemäss Darstellung der Rekurrierenden Fr. 52'000.-; laut Schätzung der

Gemeinde ca. Fr. 20'000.-) noch der Umstand, dass mit den bewilligten

Dachaufbauten die heute als Wohnraum genutzten Flächen im Dachgeschoss nur

ungenügend belichtet würden, lasse die gebotene Wiederherstellung als

unverhältnismässig erscheinen (E. 8).

Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass

die "etwas grösser als bewilligt er­­stellten" Schleppgauben

baurechtskonform und daher bewilligungsfähig seien; eventuell machen sie

geltend, das sie sich nach Treu und Glauben auf eine nachträgliche Bewilligungs­­erteilung

hätten verlassen dürfen; subeventuell bringen sie vor, der Wiederherstellungs­befehl

sei unverhältnismässig.

3.

a) Mit dem Regierungsrat ist davon

auszugehen, dass für die Beurteilung der Be­willigungsfähigkeit der beiden

Dachaufbauten die Bestimmungen des RPG in dessen ursprüng­lichen, bis 31.

August 2000 geltenden Fassung massgebend sind. Es kann auf die zu­treffenden

Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 5c) verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

b) Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass

für die beiden Dachaufbauten eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG in

Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV in Betracht falle, sofern die

Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 4 RPV erfüllt seien. Letzteres haben sie

verneint. Die Baudirektion hat mit der Begründung, die äussere Erscheinung des

Gebäudes werde wesentlich verändert, ausdrücklich Bezug auf Art. 24 Abs. 4

lit. d RPV ge­­nommen; der Regierungsrat sinngemäss ebenfalls (vgl. E. 2

vorstehend unter Bezugnah­me auf die vorinstanzliche E. 6b)

Es fragt sich indessen vorab, ob Art. 24

Abs. 1 lit. a RPV eine hinreichende Grund­lage für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall bilde; die von der Bau­direktion

verneinten Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 4 RPV sind nur relevant, sofern

Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV hier überhaupt zum Zug kommt.

Gestützt auf die baurechtliche Bewilligung vom

12.

September 1984 und die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung vom 3.

Oktober 1984 wurde das ehemalige Bauernhaus abgebrochen und am gleichen

Standort das heutige Wohnhaus erstellt, wobei damals die Erweiterung des

Wohnraumes entgegen den ursprünglichen Plänen nicht 49 %, sondern weitaus mehr,

nämlich 70 % bzw. sogar 160 % betrug. Dieser Neu- bzw. Ersatzbau erfolgte unter

Inanspruchnahme der erweiterten Besitzstandsgarantie im Sinn von Art. 24

Abs. 2 RPG und § 357 Abs. 3 PBG (eingefügt am 20. Mai 1984, in Kraft seit

1.

Ja­nuar 1985). Die dem am 10. Dezember 1997 bewilligten Dachausbau

vorangehenden baulichen Änderungen an dem 1985 erstellten Haus sind von den

Behörden nicht unter dem Titel von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV beurteilt

worden: Mit Verfügung vom 17. Juli 1992 ver­weigerte die Baudirektion die

Bewilligung für den Anbau einer Garage, eines Holz- und eines Geräteschuppens,

weil der Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG be­reits ausgeschöpft sei. Mit

Verfügung vom 2. Dezember 1992 bewilligte die Direktion ein offenes Schwimmbad

als Ersatz für das 1985 bewilligte, nicht fertig gestell­te Hallenschwimmbad;

diese Bewilligung stützte sich – wie schon jene vom 3. Oktober 1984 - auf

Art. 24 Abs. 2 RPG.

Bei der Bewilligung des Dachausbaus gemäss

Verfügung vom 10. Dezember 1997 stützte sich die Baudirektion deswegen auf

Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV, weil der in der Zwischenzeit erlassene

kantonale Richtplan vom 31. Januar 1995 die Gemeinde X als Ge­biet mit

traditioneller Streubauweise bezeichnet und damit die Grundlage für die Anwend­bar­keit

von Art. 24 Abs. 1 RPV geschaffen hatte. Im Text des kantonalen Richtplans

(Ziff. 3.2.4) heisst es dazu, mit dieser Bezeichnung könne in solchen

Gebieten die Änderung von bestehenden Gebäuden zielgerichtet für die Nutzung nicht

mehr von der Landwirt­schaft benötigter Volumen zu landwirtschaftsfremden

Wohnzwecken (und zu kleingewerblichen Zwecken) bewilligt werden, was deswegen

geboten sei, weil Umnutzungen im notwendigen Mass nach der Gerichtspraxis nicht

als teilweise Änderung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligungsfähig

seien (vgl. auch zu Art. 39 nRPV Peter Kar­len, Die

Ausnahmebewilligung

nach Art. 24-24d RPG, ZBl 102/2001, S. 305; Bundesamt für Raum­entwicklung,

Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen zum Vollzug,

Bern

2000, S. 38 ff.). – Weder von seinem Wortlaut noch von dieser Ziel­setzung her

ist Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV auf den streitbetroffenen Ausbau des

Dachgeschosses im Wohnhaus Vers.Nr. 01 anwendbar, welches 1985 gestützt

auf eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG als Ersatz des dort

abgebrochenen Bauernhauses erstellt wur­de. Bei den streitbetroffenen beiden

Dachaufbauten handelt es sich nicht um eine Ände­rung der Nutzung be­stehender

Gebäude mit Wohnungen zu landwirtschaftsfremden Wohn­zwecken. Denn das be­stehende

Gebäude diente bereits zuvor, seit dem Neubau im Jah­re 1985 landwirtschaftsfremden

Wohnzwecken. Mit Bezug auf bauliche und nutzungsmässige Änderungen an diesem

Haus bleibt für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV (wie auch für

die entsprechende, hier intertemporal noch nicht anwendbare Bestimmung von

Art. 39 Abs. 1 lit. a nRPV) kein Raum, ungeachtet dessen, dass es in

einem Be­reich liegt, der nunmehr gemäss kantonalem Richtplan als Gebiet mit

traditioneller Streubauweise bezeichnet ist.

c) Wie erwähnt hat die Baudirektion bereits in

der Verfügung vom 17. Juli 1992 (be­treffend Anbau mit Garage, Holz- und

Geräteschuppen) und hernach in der Verfügung vom 10. Dezember 1997 (betreffend

den heute streitigen Ausbau des Dachgeschosses) fest­gehalten, der nach

Art. 24 Abs. 2 RPG einzuhaltende Rahmen einer teilweisen Änderung sei

bereits früher ausgeschöpft worden. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Man

kann sich höchstens fragen, ob es sich bei den beiden Dachaufbauten überhaupt

um eine relevan­te, d.h. bewilligungspflichtige "Änderung" im Sinn

von Art. 24 Abs. 2 RPG handle (die be­jahendenfalls, um bewilligungsfähig

zu sein, nur "teilweise" im Sinn der genannten Bestim­mung sein

darf). Unter den Begriff der "Änderung" fallen Erweiterungen der

einer be­stimm­ten Nutzung dienenden Fläche innerhalb des vorhandenen

Bauvolumens oder über dieses hinaus, Umgestaltungen innerhalb des bestehenden

Gebäudevolumens sowie Zweck- und Nutzungsänderungen (Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 732 ff.; Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung,

Zürich 1990, S. 115 ff.). Mit den streitbetroffenen Dachaufbauten soll die Nut­­zung

einer grösseren Fläche zu Wohnzwecken im Dachgeschoss ermöglicht werden; sie stehen

in direktem Zusammenhang mit einer inneren Umgestaltung des Dachgeschosses. Das

ergibt sich auch aus der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden, wo­nach

selbst mit den am 10. Dezember 1997 bewilligten Dachaufbauten die heute als

Wohnraum genutz­ten Flächen im Dachgeschoss ungenügend belichtet würden. Es

handelt sich demnach um eine Änderung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG,

welche nach dem Gesagten den nach dieser Bestimmung einzuhaltenden Rahmen einer

"teilweisen" Änderung überschreitet.

d) Aus dieser Beurteilung ergibt sich allerdings

nicht, dass die Rechtmässigkeit der am 10. Dezember 1997 erteilten Bewilligung

(die im Rahmen der angeordneten Wiederher­stellung des rechtmässigen Zustands

heute noch realisiert werden könnte) abzusprechen wäre. Einem solchen Schluss

steht schon das prozessuale Verbot einer Schlechterstellung der

Beschwerdeführenden gemäss § 63 Abs. 2 VRG entgegen. Hingegen bedeutet

dies, dass die Bewilligungsfähigkeit der erstellten Schleppgauben weder nach

Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV noch nach Art. 24 Abs. 2 RPG bejaht werden

kann, weil wie erwähnt Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV von vornherein auf die

streitige Änderung nicht anwendbar ist und weil der nach Art. 24 Abs. 2

RPG einzuhaltende Rahmen einer teilweisen Änderung bereits früher ausgeschöpft

worden ist.

e) Die

streitbetroffene Änderung muss neben den bundesrechtlichen auch die kanto­nalrechtlichen

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Das trifft bezüglich der Schleppgaube auf

der Westseite nicht zu. Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat,

überschreitet die widerrechtlich erstellte Dachaufbaute zusammen mit den beiden

vorbestehenden Schlepp­gau­ben das in § 292 PBG vorgesehene Maximalmass

von einem Drittel der Fassaden­länge erheblich (vgl. auch Art. 5 Abs. 4

der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 8. Dezember 1993, welche Bestimmung

sich allerdings auf die Kernzone bezieht). Dass dieses Mass bereits gemäss dem

am 10. Dezember 1997 bewilligten Pro­jekt leicht überschritten wird bzw. würde,

bildet entgegen der Auffassung der Beschwer­deführenden keinen hinreichenden

Grund, die Bewilligungsfähigkeit der nunmehr erstellten, erheblich breiteren

Schleppgaube zu bejahen.

f) Es ergibt sich demnach, dass die beiden

abweichend vom am 10. Dezember 1997 bewilligten Projekt erstellten

Schleppgauben nach Bundesrecht nicht bewilligungsfähig sind, allerdings aus

einem anderen als dem von den Vorinstanzen unter Berufung auf Art. 24 Abs.

4.

lit. d RPV angeführten Grund, und dass die Schleppgaube auf der Westseite zudem

auch nach § 292 PBG nicht bewilligungsfähig ist.

4.

Zu prüfen bleibt, ob auch der sich auf

§ 341 PBG stützende Beschluss des Gemein­derats X vom 17. Mai 2000, den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, entsprechend dem regierungsrätlichen

Rekursentscheid zu bestätigen sei.

a) Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat,

durften die Beschwerdeführenden nicht darauf vertrauen, dass die in Abweichung

der am 10. Dezember 1997 bewilligten Pläne erstellten Schleppgauben zulässig

seien bzw. die Abweichung von den Behörden to­le­riert werde. Was in der

Beschwerdeschrift (Ziff. 10) diesbezüglich vorgebracht wird, recht­fertigt

keine andere Betrachtungsweise. Aus den 1985 und 1987 förmlich genehmigten Pro­jektänderungen

(auf die sie sich schon in Ziffer 19 der Rekursschrift beriefen) können sie

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich lassen diese früheren

Genehmigungen die Verfügungen vom 27. April 2000 der Baudirektion und vom 17.

Mai 2000 des Gemein­derats X, mit denen die abweichend von der Bewilligung vom

10.

Dezember 1997 erstellten Dachaufbauten nicht nachträglich bewilligt werden

und deren Reduktion auf das bewil­lig­te Mass verlangt wird, nicht als

widersprüchliches Verhalten der Behörden erschei­nen, welches einen Verzicht

auf die Wiederherstellung rechtfertigen würde. Das frühere Ver­hal­ten der

Behörden ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht ein eigenstän­diger

Anknüpfungspunkt für einen allfälligen Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes, sondern ein Kriterium, das einzig unter dem

Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen ist (vgl.

Haller/Karlen, Rz. 879 ff.; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30

N. 54). Wie das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2001.00290 vom 24. Januar 2002

(BEZ 2002 Nr. 4) klargestellt hat, setzt der Vertrauens­schutz im

Zusammenhang mit einem allfälligen Verzicht auf die nach § 341 PBG gebotene

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands voraus, dass der Bauherr im guten

Glauben gehandelt hat (E. 4c). Diese Voraussetzung ist hier offenkundig nicht

erfüllt. Die in der Baubranche tätigen Beschwerdeführenden durften nicht im

guten Glauben annehmen, für die Abänderung des am 10. Dezember 1997 bewilligten

Projektes bedürfe es keiner Bewilligung oder eine solche werde nachträglich

noch ohne weiteres erteilt. Das gilt selbst dann, wenn mit ihnen davon

ausgegangen wird, die Verfügung der Baudirektion vom 18. September 1997, mit

welcher eine Ausführung der Dachaufbauten gemäss den früheren Plänen vom 7.

April 1997 als nicht bewilligungsfähig erachtete wurde, sei ihnen nicht zugestellt

worden.

b) Die Beschwerdeführenden halten daran fest,

dass die Wiederherstellung des recht­­mässigen Zustands unverhältnismässig sei.

Das ist von vornherein bezüglich der

Schleppgaube auf der Westseite des Daches zu verneinen, da damit angesichts der

Verdoppelung der Fensterfläche deutlich vom bewil­ligten Projekt abgewichen

worden ist und da der realisierte Aufbau das Maximalmass von § 292 PBG

(ein Drittel der Fassadenlänge) erheblich überschreitet. Weicht eine eigenmäch­tig

erstellte Baute wie hier erheblich von den materiellen Bauvorschriften ab, so

kann in der Regel, von welcher hier abzuweichen kein Anlass besteht, auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht aus Gründen der

Verhältnismässigkeit verzichtet werden (vgl. RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000

Nr. 23; Haller/Karlen, Rz. 874; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen

illegales Bauen, Zürich 1999, S. 154 Anm. 88 mit Beispielen aus der

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Ob die in Abweichung von dem am 10. Dezember

1997.

bewilligten Projekt erstellte Schleppgaube auf der Ostseite des Daches

noch als geringfügiger Verstoss gegen materiel­le Bauvorschriften (Art. 24

Abs. 2 RPG) betrachtet werden kann, ist fraglich. Wird dies be­­jaht, wäre eine

Interessenabwägung erforderlich, in welche auch der Kostenaufwand für die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzubeziehen wäre. Selbst wenn

diesbe­­züglich von der Sachdarstellung der Beschwerdeführenden ausgegangen

wird, wonach die Demontage und der Wiederaufbau der beiden Schleppgauben rund

Fr. 52'000.- kosten würden, bleibt offen, welcher Anteil auf die ostseitige

Dachaufbaute entfällt. Es wäre jedoch Sache der Beschwerdeführenden gewesen,

diesen Kostenaufwand im Rahmen des förmlich gestellten Eventualantrags zu

substanziieren, was sie nicht getan haben. Schon aus diesem Grund kann ihrem

Eventualbegehren, auf die Wiederherstellung des recht­mäs­si­gen Zustands

hinsichtlich der ostseitigen Dachaufbaute zu verzichten, nicht entsprochen werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...