VB.2003.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00067
20. August 2003Deutsch17 min
(URT.2003.7435)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Die Beschwerdegegnerschaft hat ihr hochbegabtes Kind ohne Rücksprache mit der Schulpflege in eine Privatschule geschickt und verlangt nun die Übernahme der Schulkosten, was von der Schulrekurskommission für die Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003 gutgeheissen wurde. Die Beschwerdeführerin (Gemeinde) wehrt sich gegen die Übernahme der Privatschulungskosten.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Umfang des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach der Bundes- und der Kantonsverfassung (E. 2a). Sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sonderschulung, welche die Übernahme der Privatschulungskosten als "ultima ratio" erscheinen lassen (E. 2b-d).
Die Beschwerdeführerin hat verschiedene geeignete Förderungsmassnahmen ergriffen und weitere konkret vorgeschlagen, was ihr schulisches Angebot im vorliegenden Fall als ausreichend erscheinen lässt (E. 3c).
Die Beurteilung, ob eine von den Eltern eingeleitete Privatschulung notwendig und richtig war, muss vom Standpunkt vor der Einschulung in die Privatschule aus beurteilt werden (E. 3d).
Gutheissung der Beschwerde (E. 3e).
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FÖRDERUNGSMASSNAHME
GRUNDSCHULUNTERRICHT
HOCHBEGABTENMENTORAT
HOCHBEGABUNG
NOTWENDIGKEIT
PRIVATSCHULE
PRIVATSCHULKOSTEN
PRIVATSCHULKOSTEN
SCHULKOSTEN
SONDERSCHULUNG
UNENTGELTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 BV
Art. 62 KV
§ 15 SchulleistungsG
Art./§ 29 SonderklassenR
Art./§ 39 SonderklassenR
Art./§ 48 SonderklassenR
Art./§ 49 SonderklassenR
Art./§ 53 SonderklassenR
§ 12 VolksschulG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 36 S. 112
RB 2003 Nr. 37 S. 113
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. H, der im September 1993 geborene Sohn von C und D, welche
in X wohnen, wurde am 3. Juni 1999 erstmals vom Schulpsychologischen Dienst des
Bezirks Z abgeklärt und daraufhin vorzeitig in die erste Primarschulklasse von
K eingeschult. Nach einer weiteren Abklärung am 27. Oktober 2000 wurde für H am
8. Januar 2001 eine Förderstunde in der Projektgruppe für besonders begabte
Kinder bewilligt. Anlässlich einer nochmaligen Abklärung durch den
Schulpsychologischen Dienst wurde im Bericht vom 4. Mai 2001 eine Parallelversetzung
empfohlen, die bereits am 10. April 2001 mit der Begründung des Umzugs der
Familie bewilligt worden war. Die Versetzung erfolgte in die 2. Klasse von L
und nicht – wie von den Eltern gewünscht – in die Klasse von M. In der neuen
Klasse traten erneut Schwierigkeiten auf, welche am 27. Juni 2001 letztmals von
den Eltern, Fachpersonen und der Primarschulpflege X besprochen wurden. Am
17. August 2001 teilten C und D der Schulpflege mit, dass H seit dem 6. August
2001 die Privatschule "Q" besuche.
Am 2. Oktober 2001 stellten C und D bei der Primarschulpflege
X ein Gesuch um Kostengutsprache für die Privatschulung von H. Zur Beurteilung
des Gesuchs wurde eine Abklärung von H beim Kinder- und Jugendpsychologischen
Dienst des Kantons Zürich vorgenommen. Die Primarschulpflege lehnte das Gesuch
mit Entscheid vom 23. April 2002 ab.
Erwägungen
II. Der gegen diesen Entscheid am 21. Mai 2002 bei der
Bezirksschulpflege Z erhobene Rekurs wurde am 25. Juni 2002 abgewiesen.
III. Gegen den Rekursentscheid der Bezirksschulpflege
gelangten C und D am 31. Juli 2002 an die Schulrekurskommission des
Kantons Zürich und beantragten, die Primarschulpflege X bis auf weiteres zu
verpflichten, die Zahlung des Schulgelds von jährlich rund Fr. 15'000.- in der
Privatschule "Q" zu übernehmen.
Die Schulrekurskommission hiess den Rekurs am 20. Januar 2003
teilweise gut und verpflichtete die Primarschulpflege X, das Schulgeld für den
Besuch der Privatschule "Q" für die Schuljahre 2001/2002 sowie
2002/2003 zu übernehmen.
IV. Gegen diesen Entscheid liess die Stadt X am 24. Februar
2003.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge
stellen:
"1. Es sei die Beschwerde gut zu
heissen und der Beschluss der Vorinstanz bezüglich Kostenübernahme aufzuheben.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegner".
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27./26.
März 2003 auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen am 28./29. März
2003.
mit eingehender Stellungnahme im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde
beantragen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom
23.
Dezember 1859 entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend,
soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das
Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG
grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von
Schulungskosten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f
VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen.
b) Da die Beschwerdeführerin für die vorliegende Beschwerde
legitimiert erscheint (vgl. RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001, S. 525+529) und
auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten, wobei der Fr. 20'000.-
übersteigende Streitwert die Kammerzuständigkeit begründet (§ 38 Abs. 2 VRG e
contrario).
2.
a) Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2 BV den
Kantonen überträgt. Der aus Art. 19 BV abgeleitete Anspruch umfasst nach Praxis
und Lehre jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung,
das theoretisch möglich wäre, kann aufgrund von Art. 19 BV mit Rücksicht auf
das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 129 I 12 E. 6.4;
BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 4.3 und E. 5 [ausdrücklich zur Zürcher
Regelung], www.bger.ch). Das Bildungsangebot muss im Rahmen der staatlichen
Möglichkeiten jedoch auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen
Rücksicht nehmen (BGE 129 I 35 E. 7.3 f.; vgl. auch Regula Kägi-Diener,
St. Galler Kommentar, 2002, Art. 19 N. 12+14 BV; Markus Rüssli,
Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 354 f.).
Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869
enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Bereits daraus geht hervor,
dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und der Staat für
dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht
und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas
Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993,
S. 666 ff., 671; VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00334,
E. 2; 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 2, beide
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Auch aus Art. 19 BV lässt sich nach dem deutlichen
Willen des Verfassungsgebers kein weiter gehender Anspruch auf unentgeltlichen
Besuch einer Privatschule ableiten (siehe etwa Jean-François Aubert/Pascal
Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse
du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 19 N. 9, mit zahlreichen
Hinweisen).
b) § 12 des Gesetzes über die Volksschule und die
Vorschulstufe vom 11. Juni 1899 (VolksschulG) regelt die Voraussetzungen für
die Zuweisung von Kindern, die bildungsfähig, aber körperlich oder geistig
gebrechlich, schwer erziehbar oder sittlich gefährdet sind, dem Unterricht in
Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, in
Sonderklassen (Abs. 1) oder eine Sonderschulung (Abs. 2). Für den
Umgang mit Kindern, die besonders leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht
das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin
können solche Kinder unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar
erscheinen und kann ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des
Unterrichts in den Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein
weit gefasstes Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und
-schulung als zulässig, wobei mit Bezug auf Hochbegabte nur eine analoge
Anwendung der Bestimmungen über die Sonderschulung in Frage kommt (RB 2001
Nr. 36; BGr, 5. Februar 2003, 2P.216.2002, E. 5.4, www.bger.ch). Eine
solche Praxis verträgt sich auch mit § 1 Abs. 4 Satz 4 VolksschulG,
wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen
und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat (vgl. zusammenfassend Rüssli,
S. 360).
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Förderung Hochbegabter
von vornherein
ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen hat. Wenn sich eine solche Förderung
auf § 12 VolksschulG stützt, müssen auch die zugehörigen
Ausführungsbestimmungen – soweit dies sachlich gerechtfertigt ist – analog
angewandt werden, insbesondere das Sonderklassenreglement vom 3. Mai 1984
(SonderklassenR). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in
Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die
Sonderschulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage
kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und
Fördermassnahmen, welche laut den §§ 48 f. SonderklassenR den
Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an
Sonderschulen ergänzen und Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder
mildern sollen, soweit dies nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist,
lässt sich ohne weiteres der Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung
der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich
im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für
die in §§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und
Fördermassnahmen, sondern muss auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten,
die im Rahmen der Regelklasse durch besondere Leistungsfähigkeit oder
hervorragende Begabung entstehen können (z.B. VGr, 27. März 2002,
VB.2001.00400, E. 3; 19. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 2;
19.
Juni 2001, VB.2001.00127, E. 2; die beiden letztgenannten
Entscheide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
c) Die Sonderschulung dient Kindern, die in Normal- und
Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können
(§ 29 SonderklassenR). Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die
schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen. Wenn nötig zieht sie
zusätzlich besonders ausgebildete Fachleute bei. Ohne Vorliegen eines
Zeugnisses des Schularztes, eines Berichts des Schulpsychologen und ohne
Anhören der Eltern darf keine Zuteilung vorgenommen werden (§ 34
Abs. 2, 3 und 5 SonderklassenR).
Die Volksschulgesetzgebung kennt die Übernahme für
Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde
angeordneten Sonderschulung (§ 39 SonderklassenR; § 15 des
Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der
von der [heutigen] Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement
vom 27. Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschliessen sich die Eltern ausnahmsweise
in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege auf
Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im
Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien) und damit
ihre Zahlungspflicht.
d) Auch wenn die Bestimmungen über die Sonderschulung im
Bereich der Hochbegabung nur sinngemäss anwendbar sind, kann nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Übernahme der Kosten einer
Privatschule durch die öffentliche Hand grundsätzlich nur als "ultima
ratio" in Frage kommen (VGr, 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 3,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Rüssli, S. 360, mit weiteren Hinweisen). Der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit
einem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes
(vgl. BGE 129 I 12 E. 6.4). Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres
Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen
und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich,
heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten
nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden
Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Unter diesen
einschränkenden Voraussetzungen erscheint die Übernahme der Kosten einer
Privatschule mindestens nicht ausgeschlossen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
eine solche Ausnahmesituation vorliegt.
3.
a) Die Vorinstanz klärte ab, ob es sich bei H um ein
hochbegabtes Kind handle und seine Hochbegabung zu einem extremen Einzelfall
gemäss § 12 VolksschulG geführt habe, der besondere Massnahmen erfordere.
Weiter überprüfte sie, ob es die Beschwerdeführerin versäumt habe, allfällige
notwendige Massnahmen anzuordnen, und die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind
berechtigterweise in einer geeigneten Privatschule angemeldet habe (act. 4 E.
3).
Die Hochbegabung erachtete die Vorinstanz aufgrund der im
Recht liegenden Gutachten für gegeben. Abweichend von der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin und der Bezirksschulpflege schloss sie auch auf eine
konkrete schulische Notwendigkeit für eine besondere Massnahme. Die
Beschwerdeführerin habe es jedoch – trotz ihrer Kenntnis der Gutachten und
Fakten – unterlassen, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Die bisher
ergriffenen Massnahmen (vorzeitige Einschulung, Gewährung von Förderunterricht
im Umfang von einer Wochenstunde, Parallelversetzung) seien ungenügend gewesen.
Die Parallelversetzung sei zudem mit dem Umzug begründet worden und nicht
aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerschaft erfolgt. Zudem sei auch nicht
die gewünschte Lehrerin gewählt worden. Die Beschwerdegegnerschaft habe weiter
zu Recht davon ausgehen dürfen, dass nach dem Gespräch vom 27. Juni 2001,
dessen genauer Inhalt nach den Parteidarstellungen unklar sei, keine notwendigen
Massnahmen ergriffen würden, was die Anmeldung von H in der Privatschule
gerechtfertigt erscheinen lasse. Dass diese Massnahme nötig und geeignet
gewesen sei, ergebe sich aus der Entwicklung, die H seither durchgemacht habe.
Sein Zustand habe sich stabilisiert und es habe eine positive Entwicklung im
schulischen und persönlichen Bereich eingesetzt.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden, insbesondere die unrichtige Anwendung
und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus
ergebenden Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache,
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung sowie die Verletzung
wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften (§ 50 Abs. 2 VRG). Weiter kann
jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts angefochten werden (§ 51 VRG), wobei das Verwaltungsgericht dabei
keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 51 N. 1).
c) aa) Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Es treffe nicht zu, dass sie es einfach
bei der unbefriedigenden schulischen Situation von H habe belassen wollen.
Vielmehr stünden weitere Förderungsmassnahmen zur Verfügung und habe sie solche
auch in Aussicht gestellt. Es werde auch zu wenig gewürdigt, dass die
Beschwerdegegnerschaft bereits entschieden habe, ihren Sohn in eine
Privatschule zu schicken, vom Gespräch am 27. Juni 2001 mithin gar keine Massnahmen
der Beschwerdegegnerin erwartet habe. Weiter habe auch keine dahin gehende Einigkeit
unter den Fachpersonen bestanden, dass die von der Beschwerdeführerin
getroffenen Massnahmen nicht genügten. Schliesslich treffe es nicht zu, dass in
der bewilligten Parallelversetzung kein Entgegenkommen der Beschwerdeführerin,
sondern vielmehr eine blosse Reaktion auf den Umzug der Beschwerdegegnerschaft
zu erblicken gewesen sei. Es ergebe sich aus den Akten, dass die
Parallelversetzung im Zusammenhang mit den schulischen Problemen von H
gestanden habe; dies sei nur zur Vermeidung eines "Präjudizes" nicht
in der Begründung des Versetzungsentscheids genannt worden.
bb) Der für die Beurteilung der Rechtsfolgen massgebliche
Inhalt des Gesprächs vom 27. Juni 2001 ist aufgrund der Gesprächsnotizen beider
Parteien in entscheidenden Punkten klar. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch
die Beschwerdegegnerschaft halten in ihren Notizen fest, dass zwar der Verbleib
von H in seiner bisherigen Klasse beschlossen wurde, bezüglich der
Rechenblockade jedoch ein Hochbegabtenmentor mit H arbeiten sollte. Da die
Mathematik das schulische Hauptproblem von H darstellte, kann aufgrund des
insofern klaren Gesprächsinhalts vom 27. Juni 2001 nicht mit der Vorinstanz
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegnerschaft keine konkreten und
geeigneten Massnahmen vorgeschlagen worden sind.
Weiter widerspricht es der Aktenlage, dass die
Parallelversetzung von H einzig auf den Umzug der Familie zurückzuführen
gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Begründung
der Versetzung die schulisch-sozialen Probleme von H unerwähnt liess, stand die
Versetzung erkennbar in diesem Zusammenhang. Dass nicht die von der
Beschwerdegegnerschaft gewünschte Lehrerin ausgewählt wurde, kann die Beschwerdeführerin
auf sachliche, schulisch bedingte Gründe zurückführen (vor allem Klassengrösse).
Neben den innerhalb des Klassenunterrichts getroffenen Massnahmen (Dispensation
von Mathematik) wurden damit insgesamt bis zum Wechsel von H in die Privatschule
"Q" vier verschiedene Massnahmen ergriffen oder konkret in Aussicht
gestellt (vorzeitige Einschulung, Parallelversetzung, Förderungsstunde, Beizug
eines Hochbegabtenmentors), die sich jeweils an die Empfehlungen von
Fachpersonen hielten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die von der
Beschwerdeführerin ergriffenen Massnahmen insgesamt ungenügend gewesen seien
und die Beschwerdegegnerschaft nach dem 27. Juni 2001 keine konkreten
Massnahmen mehr habe erwarten dürfen, trifft nicht zu.
d) aa) Die Beschwerdeführerin rügt auch Rechtsverletzungen
durch die Vorinstanz. Nach der hier analog anwendbaren Ordnung für die
Sonderschulung bilde ein Entscheid der Schulpflege die Grundlage für die
Kostentragungspflicht der Schulgemeinden. Gemäss § 39 SonderklassenR trage die
Schulgemeinde die Kosten für die von ihr angeordnete Sonderschulung. An einer
solchen Anordnung habe es hier aber gerade gefehlt. Weiter wird vorgebracht,
die Abstützung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Richtlinien zum Sonderklassenreglement,
insbesondere dessen Ziffern 4.2.7-9, sei fragwürdig. Diesen Richtlinien könne
nur empfehlender Charakter zukommen. Schliesslich gehe es auch nicht an, auf
der Grundlage eines nachträglichen Gutachtens – dessen Inhalt anders als von
der Vorinstanz zu verstehen sei – und eines Schulberichts des Leiters der
Privatschule im Nachhinein darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin
kein geeignetes Schulangebot für H zu bieten gehabt hätte.
bb) Inwiefern den Richtlinien zum Sonderklassenreglement
rechtsverbindlicher Charakter zukommt, kann im konkreten Fall offen bleiben, da
der vorinstanzliche Entscheid aus anderen Gründen der ständigen Zürcher Praxis
zur Finanzierung der Privatschulung für Hochbegabte widerspricht. Nach dieser
Praxis handelt es sich bei der Privatschulung klar um die "ultima
ratio", wenn die öffentliche Schule kein geeignetes Angebot mehr zur
Verfügung stellen kann oder stellt (vorn 2d). Dass das Angebot der Beschwerdeführerin
noch nicht ausgeschöpft wurde, ergibt sich bereits aus der gar nicht erst ausprobierten
Zusammenarbeit mit dem vorgeschlagenen Hochbegabtenmentor. Insofern wäre gar
nicht zwingend zu prüfen, ob es sich bei der Einschulung von H in der
Privatschule "Q" um einen gerechtfertigten Schritt handelte, dessen
Kosten allenfalls von der Beschwerdeführerin zu übernehmen wären.
Soweit die Vorinstanz dennoch geprüft hat, ob die
Schulungskosten nachträglich zu übernehmen sind, verkennt sie, dass die
schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor
der Einschulung in eine Privatschule aus überprüft werden müssen. Die
Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung müssen sich aus dem ungenügenden
Angebot der öffentlichen Schule ergeben. Wäre eine Beurteilung vom Standpunkt nach
der Einschulung in eine Privatschule aus möglich, wie sie die Vorinstanz vornimmt,
so wären die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung
praktisch immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel in eine ausgewählte Privatschule
mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden hat
häufig positive Auswirkungen auf die schulische und persönliche Entwicklung eines
Kindes. Der Anspruch auf unentgeltliche Grundschulung erstreckt sich aber – wie
dargelegt (vorn 2d) – nicht auf eine optimale, sondern auf eine ausreichende,
den persönlichen Bedürfnissen des Kindes möglichst angepasste Schulung im
Rahmen der staatlichen Möglichkeiten.
Weiter ist zu bemerken, dass einem Schulbericht des Leiters
einer Privatschule zur positiven schulischen Entwicklung eines Kindes in seiner
Schule nur beschränkte Bedeutung zukommen kann, da nicht auszuschliessen ist,
dass bei der Beschreibung auch wirtschaftliche Eigeninteressen der Privatschule
berücksichtigt werden.
Aus dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychologischen
Diensts des Kantons Zürich vom Februar wiederum lässt sich nicht schliessen,
dass die Privatschulung in der "Q"-Schule die einzig richtige
Möglichkeit gewesen sei; es wird nur (ex post) die günstige Auswirkung auf die
Entwicklung von H festgestellt. Die konkreten Fragen der Beschwerdeführerin, ob
die weitere Schulung von H in einer Regel- oder Kleinklasse der öffentlichen
Schule dessen Entwicklung gefährden würde und ob H der besonderen Schulung in
einer Privatschule wie der gewählten Schule "Q" bedürfe, werden
lediglich in dem Sinn beantwortet, dass sich Zustand von H offenbar
stabilisiert habe und eine weitere (Rück-)Versetzung diesen wieder
destabilisieren könnte. Aufgrund dieser Feststellung kann jedoch nicht auf eine
schulische Notwendigkeit der Privatschulung geschlossen werden; vielmehr geht
es um die negativen Konsequenzen, welche das Rückgängigmachen eines Schritts,
zu dem sich die Beschwerdegegnerschaft in eigener Verantwortung und ohne
Rücksprache mit der Beschwerdeführerin entschlossen hat, mit sich bringen
würde. Daraus wiederum lässt sich keine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin
ableiten (vgl. auch BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 6.5.2,
www.bger.ch).
e) Da der vorinstanzliche Entscheid auf einer aktenwidrigen
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sowie einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung der Situation beruht, ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten
und jene der beiden Rekursverfahren der Beschwerdegegnerschaft, die füreinander
solidarisch haftet, je hälftig auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG; vgl. RB 1996 Nr. 9). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung
verlangt, weshalb ihr praxisgemäss auch keine solche zuzusprechen ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6, mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I im
Entscheid der Schulrekurskommission vom 20. Januar 2003 wird insofern
aufgehoben, als er die Primarschulpflege X zur Kostenübernahme verpflichtet.
2.
Die der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
auferlegten Kosten von Fr. 482.95 werden der Beschwerdegegnerschaft je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung füreinander.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
...