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Entscheid

VB.2003.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00067

20. August 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7435)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. H, der im September 1993 geborene Sohn von C und D, welche

in X wohnen, wurde am 3. Juni 1999 erstmals vom Schulpsychologischen Dienst des

Bezirks Z abgeklärt und daraufhin vorzeitig in die erste Primarschulklasse von

K eingeschult. Nach einer weiteren Abklärung am 27. Oktober 2000 wurde für H am

8. Januar 2001 eine Förderstunde in der Projektgruppe für besonders begabte

Kinder bewilligt. Anlässlich einer nochmaligen Abklärung durch den

Schulpsychologischen Dienst wurde im Bericht vom 4. Mai 2001 eine Parallelversetzung

empfohlen, die bereits am 10. April 2001 mit der Begründung des Umzugs der

Familie bewilligt worden war. Die Versetzung erfolgte in die 2. Klasse von L

und nicht – wie von den Eltern gewünscht – in die Klasse von M. In der neuen

Klasse traten erneut Schwierigkeiten auf, welche am 27. Juni 2001 letztmals von

den Eltern, Fachpersonen und der Primarschul­pfle­ge X besprochen wurden. Am

17. August 2001 teilten C und D der Schulpflege mit, dass H seit dem 6. August

2001 die Privatschule "Q" be­suche.

Am 2. Oktober 2001 stellten C und D bei der Primarschulpflege

X ein Gesuch um Kostengutsprache für die Privatschulung von H. Zur Beurteilung

des Gesuchs wurde eine Abklärung von H beim Kinder- und Jugendpsychologischen

Dienst des Kantons Zürich vorgenommen. Die Primarschulpflege lehnte das Gesuch

mit Entscheid vom 23. April 2002 ab.

Erwägungen

II. Der gegen diesen Entscheid am 21. Mai 2002 bei der

Bezirksschulpflege Z erhobene Rekurs wurde am 25. Juni 2002 abgewiesen.

III. Gegen den Rekursentscheid der Bezirksschulpflege

gelangten C und D am 31. Juli 2002 an die Schulrekurskommission des

Kantons Zürich und beantragten, die Primarschulpflege X bis auf weiteres zu

verpflichten, die Zahlung des Schulgelds von jährlich rund Fr. 15'000.- in der

Privatschule "Q" zu übernehmen.

Die Schulrekurskommission hiess den Rekurs am 20. Januar 2003

teilweise gut und verpflichtete die Primarschulpflege X, das Schulgeld für den

Besuch der Privatschule "Q" für die Schuljahre 2001/2002 sowie

2002/2003 zu übernehmen.

IV. Gegen diesen Entscheid liess die Stadt X am 24. Februar

2003.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge

stellen:

"1. Es sei die Beschwerde gut zu

heissen und der Beschluss der Vorinstanz bezüglich Kostenübernahme aufzuheben.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegner".

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27./26.

März 2003 auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen am 28./29. März

2003.

mit eingehender Stellungnahme im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde

beantragen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom

23.

Dezember 1859 entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend,

soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das

Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG

grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von

Schulungskos­ten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f

VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen.

b) Da die Beschwerdeführerin für die vorliegende Beschwerde

legitimiert erscheint (vgl. RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001, S. 525+529) und

auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten, wobei der Fr. 20'000.-

übersteigende Streitwert die Kammerzuständigkeit begründet (§ 38 Abs. 2 VRG e

contrario).

2.

a) Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht, dessen Gewährleis­tung Art. 62 Abs. 2 BV den

Kantonen überträgt. Der aus Art. 19 BV abgeleitete Anspruch umfasst nach Praxis

und Lehre jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung,

das theoretisch möglich wäre, kann aufgrund von Art. 19 BV mit Rücksicht auf

das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 129 I 12 E. 6.4;

BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 4.3 und E. 5 [ausdrücklich zur Zürcher

Regelung], www.bger.ch). Das Bildungsangebot muss im Rahmen der staatlichen

Möglichkeiten jedoch auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen

Rücksicht nehmen (BGE 129 I 35 E. 7.3 f.; vgl. auch Regula Kägi-Diener,

St. Galler Kommentar, 2002, Art. 19 N. 12+14 BV; Markus Rüssli,

Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 354 f.).

Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869

enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Bereits daraus geht hervor,

dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und der Staat für

dessen Kos­ten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht

und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas

Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993,

S. 666 ff., 671; VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00334,

E. 2; 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 2, beide

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Auch aus Art. 19 BV lässt sich nach dem deutlichen

Willen des Verfassungsgebers kein weiter gehender Anspruch auf unentgeltlichen

Besuch einer Privatschule ableiten (siehe etwa Jean-François Aubert/Pascal

Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse

du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 19 N. 9, mit zahlreichen

Hinweisen).

b) § 12 des Gesetzes über die Volksschule und die

Vorschulstufe vom 11. Juni 1899 (VolksschulG) regelt die Voraussetzungen für

die Zuweisung von Kin­dern, die bildungsfähig, aber körperlich oder geistig

gebrechlich, schwer erziehbar oder sitt­lich gefährdet sind, dem Unterricht in

Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, in

Sonderklassen (Abs. 1) oder eine Sonderschulung (Abs. 2). Für den

Umgang mit Kindern, die besonders leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht

das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin

können solche Kinder unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar

erscheinen und kann ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des

Unterrichts in den Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein

weit gefasstes Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und

-schulung als zulässig, wobei mit Bezug auf Hochbegabte nur eine analoge

Anwendung der Bestimmungen über die Sonderschulung in Frage kommt (RB 2001

Nr. 36; BGr, 5. Februar 2003, 2P.216.2002, E. 5.4, www.bger.ch). Eine

solche Praxis verträgt sich auch mit § 1 Abs. 4 Satz 4 VolksschulG,

wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen

und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat (vgl. zusammenfassend Rüssli,

S. 360).

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Förderung Hochbegabter

von vorn­herein

aus­ser­halb der Regelklassen zu erfolgen hat. Wenn sich eine solche Förderung

auf § 12 VolksschulG stützt, müssen auch die zugehörigen

Ausführungsbestimmungen – soweit dies sachlich gerechtfertigt ist – analog

angewandt werden, insbesondere das Sonderklassenreglement vom 3. Mai 1984

(SonderklassenR). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in

Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die

Sonderschulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage

kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und

Fördermassnahmen, welche laut den §§ 48 f. SonderklassenR den

Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an

Sonderschulen ergänzen und Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder

mildern sollen, soweit dies nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist,

lässt sich ohne weiteres der Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung

der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich

im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für

die in §§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und

Fördermassnahmen, sondern muss auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten,

die im Rahmen der Regelklasse durch besondere Leis­tungsfähigkeit oder

hervorragende Begabung entstehen können (z.B. VGr, 27. März 2002,

VB.2001.00400, E. 3; 19. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 2;

19.

Juni 2001, VB.2001.00127, E. 2; die beiden letztgenannten

Entscheide unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

c) Die Sonderschulung dient Kindern, die in Normal- und

Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können

(§ 29 SonderklassenR). Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die

schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchun­gen. Wenn nötig zieht sie

zusätzlich besonders ausgebildete Fachleute bei. Ohne Vor­liegen eines

Zeugnisses des Schularztes, eines Berichts des Schulpsychologen und ohne

Anhören der Eltern darf keine Zuteilung vorgenommen werden (§ 34

Abs. 2, 3 und 5 SonderklassenR).

Die Volksschulgesetzgebung kennt die Übernahme für

Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde

angeordneten Sonderschulung (§ 39 SonderklassenR; § 15 des

Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der

von der [heutigen] Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement

vom 27. Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschliessen sich die Eltern aus­nahmsweise

in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege auf

Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im

Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien) und damit

ihre Zahlungspflicht.

d) Auch wenn die Bestimmungen über die Sonderschulung im

Bereich der Hochbegabung nur sinngemäss anwendbar sind, kann nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Übernahme der Kosten einer

Privatschule durch die öffentliche Hand grundsätzlich nur als "ultima

ratio" in Frage kommen (VGr, 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 3,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Rüssli, S. 360, mit weiteren Hinweisen). Der

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit

einem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes

(vgl. BGE 129 I 12 E. 6.4). Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres

Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen

und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich,

heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten

nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden

Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Unter diesen

einschränkenden Voraussetzungen erscheint die Übernahme der Kosten einer

Privatschule mindestens nicht ausgeschlossen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob

eine solche Ausnahmesituation vorliegt.

3.

a) Die Vorinstanz klärte ab, ob es sich bei H um ein

hochbegabtes Kind handle und seine Hochbegabung zu einem extremen Einzelfall

gemäss § 12 VolksschulG geführt habe, der besondere Massnahmen erfordere.

Weiter überprüfte sie, ob es die Beschwerdeführerin versäumt habe, allfällige

notwendige Massnahmen anzuordnen, und die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind

berechtigterweise in einer geeigneten Privatschule angemeldet habe (act. 4 E.

3).

Die Hochbegabung erachtete die Vorinstanz aufgrund der im

Recht liegenden Gutachten für gegeben. Abweichend von der Rechtsauffassung der

Beschwerdeführerin und der Bezirksschulpflege schloss sie auch auf eine

konkrete schulische Notwendigkeit für eine besondere Massnahme. Die

Beschwerdeführerin habe es jedoch – trotz ihrer Kenntnis der Gutachten und

Fakten – unterlassen, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Die bisher

ergriffenen Massnahmen (vorzeitige Einschulung, Gewährung von Förderunterricht

im Umfang von einer Wochenstunde, Parallelversetzung) seien ungenügend gewesen.

Die Parallelversetzung sei zudem mit dem Umzug begründet worden und nicht

aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerschaft erfolgt. Zudem sei auch nicht

die gewünschte Lehrerin gewählt worden. Die Beschwerdegegnerschaft habe weiter

zu Recht davon ausgehen dürfen, dass nach dem Gespräch vom 27. Juni 2001,

dessen genauer Inhalt nach den Parteidarstellungen unklar sei, keine notwendigen

Massnahmen ergriffen würden, was die Anmeldung von H in der Privatschule

gerechtfertigt erscheinen lasse. Dass diese Massnahme nötig und geeignet

gewesen sei, ergebe sich aus der Entwicklung, die H seither durchgemacht habe.

Sein Zustand habe sich stabilisiert und es habe eine positive Entwicklung im

schulischen und persönlichen Bereich eingesetzt.

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede

Rechtsverletzung geltend gemacht werden, insbesondere die unrichtige Anwendung

und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus

ergebenden Rechtssatzes, die unrichtige recht­liche Beurteilung einer Tatsache,

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung sowie die Verletzung

wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften (§ 50 Abs. 2 VRG). Weiter kann

jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts angefochten werden (§ 51 VRG), wobei das Verwaltungsgericht dabei

keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 51 N. 1).

c) aa) Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Es treffe nicht zu, dass sie es einfach

bei der unbefriedigenden schulischen Situation von H habe belassen wollen.

Vielmehr stünden weitere Förderungsmassnahmen zur Verfügung und habe sie solche

auch in Aussicht gestellt. Es werde auch zu wenig gewürdigt, dass die

Beschwerdegegnerschaft bereits entschieden habe, ihren Sohn in eine

Privatschule zu schicken, vom Gespräch am 27. Juni 2001 mithin gar keine Massnahmen

der Beschwerdegegnerin erwartet habe. Weiter habe auch keine dahin gehende Einigkeit

unter den Fachpersonen bestanden, dass die von der Beschwerdeführerin

getroffenen Massnahmen nicht genügten. Schliesslich treffe es nicht zu, dass in

der bewilligten Parallelversetzung kein Entgegenkommen der Beschwerdeführerin,

sondern vielmehr eine blos­se Reaktion auf den Umzug der Beschwerdegegnerschaft

zu erblicken gewesen sei. Es ergebe sich aus den Akten, dass die

Parallelversetzung im Zusammenhang mit den schulischen Problemen von H

gestanden habe; dies sei nur zur Vermeidung eines "Präjudizes" nicht

in der Begründung des Versetzungsentscheids genannt worden.

bb) Der für die Beurteilung der Rechtsfolgen massgebliche

Inhalt des Gesprächs vom 27. Juni 2001 ist aufgrund der Gesprächsnotizen beider

Parteien in entscheidenden Punkten klar. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch

die Beschwerdegegnerschaft halten in ihren Notizen fest, dass zwar der Verbleib

von H in seiner bisherigen Klasse beschlossen wurde, bezüglich der

Rechenblockade jedoch ein Hochbegabtenmentor mit H arbeiten sollte. Da die

Mathematik das schulische Hauptproblem von H darstellte, kann aufgrund des

insofern klaren Gesprächsinhalts vom 27. Juni 2001 nicht mit der Vor­instanz

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegnerschaft keine konkreten und

geeigneten Massnahmen vorgeschlagen worden sind.

Weiter widerspricht es der Aktenlage, dass die

Parallelversetzung von H einzig auf den Umzug der Familie zurückzuführen

gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Begründung

der Versetzung die schulisch-sozialen Probleme von H unerwähnt liess, stand die

Versetzung erkennbar in diesem Zusammenhang. Dass nicht die von der

Beschwerdegegnerschaft gewünschte Lehrerin ausgewählt wur­de, kann die Beschwerdeführerin

auf sachliche, schulisch bedingte Gründe zurückführen (vor allem Klassengrösse).

Neben den innerhalb des Klassenunterrichts getroffenen Massnahmen (Dispensation

von Mathematik) wurden damit insgesamt bis zum Wechsel von H in die Privatschule

"Q" vier verschiedene Massnahmen ergriffen oder konkret in Aussicht

gestellt (vorzeitige Einschulung, Parallelversetzung, Förderungsstunde, Beizug

eines Hochbegabtenmentors), die sich jeweils an die Empfehlungen von

Fachpersonen hielten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die von der

Beschwerdeführerin ergriffenen Massnahmen insgesamt ungenügend gewesen seien

und die Beschwer­degegnerschaft nach dem 27. Juni 2001 keine konkreten

Massnahmen mehr habe erwarten dürfen, trifft nicht zu.

d) aa) Die Beschwerdeführerin rügt auch Rechtsverletzungen

durch die Vorinstanz. Nach der hier analog anwendbaren Ordnung für die

Sonderschulung bilde ein Entscheid der Schulpflege die Grundlage für die

Kostentragungspflicht der Schulgemeinden. Gemäss § 39 SonderklassenR trage die

Schulgemeinde die Kosten für die von ihr angeordnete Sonderschulung. An einer

solchen Anordnung habe es hier aber gerade gefehlt. Weiter wird vorgebracht,

die Abstützung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Richtlinien zum Sonderklassenreglement,

insbesondere dessen Ziffern 4.2.7-9, sei fragwürdig. Diesen Richtlinien könne

nur empfehlender Charakter zukommen. Schliesslich gehe es auch nicht an, auf

der Grundlage eines nachträglichen Gutachtens – dessen Inhalt anders als von

der Vorinstanz zu verstehen sei – und eines Schulberichts des Leiters der

Privatschule im Nachhinein darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin

kein geeignetes Schulangebot für H zu bieten gehabt hätte.

bb) Inwiefern den Richtlinien zum Sonderklassenreglement

rechtsverbindlicher Charakter zukommt, kann im konkreten Fall offen bleiben, da

der vorinstanzliche Entscheid aus anderen Gründen der ständigen Zürcher Praxis

zur Finanzierung der Privatschulung für Hochbegabte widerspricht. Nach dieser

Praxis handelt es sich bei der Privatschulung klar um die "ultima

ratio", wenn die öffentliche Schule kein geeignetes Angebot mehr zur

Verfügung stellen kann oder stellt (vorn 2d). Dass das Angebot der Beschwerdeführerin

noch nicht ausgeschöpft wurde, ergibt sich bereits aus der gar nicht erst ausprobier­ten

Zusammenarbeit mit dem vorgeschlagenen Hochbegabtenmentor. Insofern wäre gar

nicht zwingend zu prüfen, ob es sich bei der Einschulung von H in der

Privatschule "Q" um einen gerechtfertigten Schritt handelte, dessen

Kosten allenfalls von der Beschwerdeführerin zu übernehmen wären.

Soweit die Vorinstanz dennoch geprüft hat, ob die

Schulungskosten nachträglich zu übernehmen sind, verkennt sie, dass die

schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor

der Einschulung in eine Privatschule aus überprüft werden müssen. Die

Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung müssen sich aus dem ungenügenden

Angebot der öffentlichen Schule ergeben. Wäre eine Beurteilung vom Standpunkt nach

der Einschulung in eine Privatschule aus möglich, wie sie die Vorinstanz vornimmt,

so wären die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung

praktisch immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel in eine ausgewählte Privatschule

mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden hat

häufig positive Auswirkungen auf die schulische und persönliche Entwicklung eines

Kindes. Der Anspruch auf unentgeltliche Grundschulung erstreckt sich aber – wie

dargelegt (vorn 2d) – nicht auf eine optimale, sondern auf eine ausreichende,

den persönlichen Bedürfnissen des Kindes möglichst angepasste Schulung im

Rahmen der staatlichen Möglichkeiten.

Weiter ist zu bemerken, dass einem Schulbericht des Leiters

einer Privatschule zur positiven schulischen Entwicklung eines Kindes in seiner

Schule nur beschränkte Bedeutung zukommen kann, da nicht auszuschliessen ist,

dass bei der Beschreibung auch wirtschaftliche Eigeninteressen der Privatschule

berücksichtigt werden.

Aus dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychologischen

Diensts des Kantons Zürich vom Februar wiederum lässt sich nicht schliessen,

dass die Privatschulung in der "Q"-Schule die einzig richtige

Möglichkeit gewesen sei; es wird nur (ex post) die günstige Auswirkung auf die

Entwicklung von H festgestellt. Die konkreten Fragen der Beschwerdeführerin, ob

die weitere Schulung von H in einer Regel- oder Kleinklasse der öffentlichen

Schule dessen Entwicklung gefährden würde und ob H der besonderen Schulung in

einer Privatschule wie der gewählten Schule "Q" bedürfe, werden

lediglich in dem Sinn be­antwortet, dass sich Zustand von H offenbar

stabilisiert habe und eine weitere (Rück-)Ver­setzung diesen wieder

destabilisieren könnte. Aufgrund dieser Feststellung kann jedoch nicht auf eine

schulische Notwendigkeit der Privatschulung geschlossen werden; vielmehr geht

es um die negativen Konsequenzen, welche das Rückgängigmachen eines Schritts,

zu dem sich die Beschwerdegegnerschaft in eigener Verantwortung und ohne

Rücksprache mit der Beschwerdeführerin entschlossen hat, mit sich bringen

würde. Daraus wiederum lässt sich keine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin

ableiten (vgl. auch BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 6.5.2,

www.bger.ch).

e) Da der vorinstanzliche Entscheid auf einer aktenwidrigen

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sowie einer unzutreffenden

rechtlichen Würdigung der Situation beruht, ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten

und jene der beiden Rekursverfahren der Beschwerdegegnerschaft, die füreinander

solidarisch haftet, je hälftig auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG; vgl. RB 1996 Nr. 9). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung

verlangt, weshalb ihr praxis­gemäss auch keine solche zuzusprechen ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6, mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I im

Entscheid der Schulrekurskommission vom 20. Januar 2003 wird insofern

aufgehoben, als er die Primarschulpflege X zur Kostenübernahme verpflichtet.

2.

Die der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren

auferlegten Kosten von Fr. 482.95 werden der Beschwerdegegnerschaft je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung füreinander.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

...