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Entscheid

VB.2003.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00078

27. Mai 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 16. April 2001 beschlagnahmte die Stadtpolizei Zürich

den ca. siebenjährigen Russischen Terrier "B" des Ehepaars A und C.

Am 17. April 2001 ordnete das kantonale Ve­terinäramt die vorsorgliche

Beschlagnahmung des Hundes sowie dessen Unterbringung an einem geeigneten Ort

förmlich an und gab A Gelegenheit, zur Beschlagnahmung sowie zu dem in Aussicht

genommenen Tierhalteverbot Stellung zu nehmen. Zugleich fragte das Amt ihn an,

ob er ohne weitere Ansprüche auf den Hund verzichte. A und C äusserten sich hierauf

mit Ein­gaben vom 24. April und 5. Mai 2001; eine Verzichtserklärung unterzeichneten

sie nicht.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 ordnete das Veterinäramt die

definitive Beschlag­­nahmung des Hundes sowie dessen Platzierung an einem

geeigneten Ort an (Ziff. I). Ferner wurde gegenüber A und C ein unbefristetes

Tierhaltever­bot ausgesprochen (Ziff. II). Sodann wurde darauf hingewiesen,

dass die Kosten für den Transport, die Unterbringung und die Pflege des Hundes

den Eheleuten AC auferlegt würden, was jedoch mit gesonderter Verfügung

erfolgen werde. Die Kosten der Beschlagnahmeverfügung von Fr. 281.90 wur­den

den beiden Adressaten der Verfügung auferlegt (Ziff. III). Für den Fall der Zuwider­handlung

gegen das Tierhalteverbot wurden verschiede­ne Massnahmen angedroht

(Ziff. IV). Einem allfälligen Rekurs gegen Disp. Ziff. I und II wurde die

aufschiebende Wir­kung entzogen (Ziff. V).

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 14. Juni 2001 beantragten A und C

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2001. Das Veterinäramt

ersuchte die Gesundheitsdirektion am 22. Juni 2001 um Abweisung des Rekurses.

Weitere Eingaben der Rekur­rierenden erfolgten am 20. Juni 2001, 4. Juli 2001

und 16. April 2002.

Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich bestrafte C am 11.

November 2001 gestützt auf Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März

1978.

(TSchG; SR 455) wegen Zuwi­derhandlung gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Tierschutz­verordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR

455.

) mit einer Busse von Fr. 200.-.

Die Gesundheitsdirektion hiess

den Rekurs von C und A am 3. Februar 2003 teilweise gut, indem sie Disp. Ziff.

II und IV der Verfügung des Ve­te­ri­näramts vom 14. Mai 2001 (betreffend

Tierhalteverbot) aufhob, hingegen Ziff. I und III je­ner Verfügung (betreffend

de­finitive Beschlagnahmung des Hundes und dessen Platzierung an einem

geeigneten Ort so­wie betreffend Ankündigung der Kostenauflage für die

Unterbrin­gung und Pflege sowie Auf­lage der Verfahrenskosten) bestätigte.

III. Dagegen erhob A am 27. Februar 2003 Beschwerde an das

Verwal­tungsgericht, dem er die Rückgabe des Hundes, sinngemäss mithin die

Aufhebung der definitiven Beschlag­nahmung, beantragte.

Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion beantragten dem

Gericht am 26. bzw. 28. März 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

Der Beschwerdeführer ist als Halter des beschlagnahmten Hundes

von der verfügten Beschlagnahmung betroffen. Gleichwohl ist fraglich, ob er zur

Beschwerdeführung le­gi­­timiert sei. Denn seinem auf Rückgabe des Hundes

lautenden Antrag kann heute (und konnte schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids

vom 3. Februar 2003, was die Gesundheitsdirektion verkannt hat) nicht mehr

entsprochen werden: In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2001 entzog das

Veterinäramt einem allfälligen Rekurs hinsichtlich der definitiven

Beschlagnahmung (verbunden mit einer geeigneten Platzierung) und hinsichtlich

des Tierhal­teverbots die aufschiebende Wirkung, ohne dass diese in der Folge

von der Rekursinstanz wiederhergestellt worden wäre. Schon am 13. Juli 2001

(also noch während des penden­ten Rekursverfahrens) gab das Veterinäramt den

Hund "zur definitiven Platzierung frei", was bedeutet, dass er aus

dem privaten Tierheim, in dem er sich seit der provisorischen Beschlagnahmung

am 16. April 2001 befand, in ein sogenanntes Tierschutztierheim

überführt wurde,

dessen Inhaberin er "zu Eigentum und somit zur Platzierung" übergeben

wurde. Im Hinblick auf diesen heute nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug

kommt eine Rückgabe des Hundes an den Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht,

weshalb es die­sem an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Auf­hebung

der angefochtenen Ver-fügung – wie es grundsätzlich für die Rekurs- und

Beschwerdeerhebung erforderlich ist –

fehlt (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; bezüglich der Rückgabe

von Hunden, die aufgrund des Entzugs der aufschieben­den Wirkung bereits

fremdplatziert worden sind vgl. insbesondere BGr, 3. Juni 1999,2A.99/1999, E.

1b, zu VGr, 20. Januar 1999, VB.1998.00371).

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann jedoch abgesehen

werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wie­­derholen kann und die sonst der behördlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (RB 1998 Nr. 41 E. 2b). Sodann sieht

die Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich auch

dann ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht ist

(BGE 118 Ib 1 E. 2b; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern

1983, S. 154 f.).

Solche Gründe liegen hier vor. Der im Rekurs vom 14. Juni 2001

enthaltene Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2001 und Rückgabe des

Terriers enthielt zumin­­dest sinngemäss auch das Begehren um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definitiven Fremdplatzierung. Über

Dispositiv

dieses Begehren hat die Gesundheits­­direktion nicht förmlich entschieden. Das

führte dazu, dass der Hund wie erwähnt bereits am 13. Juli 2001 zur definitiven

Fremdplatzierung freigegeben wurde. Wohl geschah dies offenkundig im Bestreben,

die Kosten der provisorischen Platzierung, die als "Verfahrenskosten"

im Sinn von Art. 25 Abs. 2 TSchG ganz oder teilweise dem fehlbaren Tierhal­ter

auferlegt werden können (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen

Tier­­schutzgesetz, Bern 1986, Art. 25 N. 10) und die denn auch im vorliegenden

Fall (betrags­mässig allerdings noch nicht bestimmt) dem Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau auferlegt wurden (Disp. Ziff. III der Verfügung vom 14. Mai

2001), möglichst gering zu halten (vgl. Disp. Ziff. IV der Verfügung vom 17.

April 2001 in Verbindung mit der beige­legten, vom Beschwerdeführer in der

Folge nicht unterzeichneten "Verzichtserklärung"). Das darf aber

nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Beurteilung

der Streitsache (die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung) mangels eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses verliert.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2. Art. 3 TSchG verpflichtet den Halter oder Betreuer von

Tieren zur angemessenen Ernährung und Pflege und, soweit nötig, zur Gewährung

von Unterkunft. Art. 22 TSchG ver­bietet das Misshandeln, starke

Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren. Die

Tierschutzverordnung enthält Vorschriften betreffend die tiergerechte Haltung

(Art. 1), die Fütterung (Art. 2), die Pflege (Art. 3) sowie im Besonderen die

Haltung von und den Umgang mit Hunden (Art. 31 und 34). Bei Missachtung dieser

Vorschriften hat die Behörde gestützt auf Art. 24 und 25 TSchG die geeigneten

Massnahmen gegenüber dem Tierhalter zu ergreifen. Art. 25 TSchG sieht dabei

(provisorische und definitive) Mass­nahmen zur Behebung bestehender Missstände

vor, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig

gehalten werden. Zur Vermeidung künftiger Missstände kann so­dann aufgrund von

Art. 24 TSchG unter näher umschriebenen Voraussetzungen ein Tier­halteverbot

ausgesprochen werden. Die in § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom

2. Juni 1991 (LS 554.1) festgelegte Kompetenz der Vollzugsbehörden,

Massnahmen zur Be­hebung von Mängeln der Tierhaltung zu ergreifen, geht nicht über

den bundesrechtlichen Rahmen von Art. 24 und 25 TSchG hinaus (vgl. RB 1999 Nr.

91). Die Missachtung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung kann

schliesslich neben den genannten ver­­waltungsrechtlichen Massnahmen

strafrechtliche Sanktionen nach Art. 27 ff. TSchG zur Folge haben.

3. a) Gemäss den Ermittlungen des Veterinäramts war der Hund

vor der provisorischen Beschlagnahmung grösstenteils nicht in der Wohnung des

Beschwerdeführers an der K-strasse in Zürich untergebracht, sondern im Garten

einer ca. 150 m entfernten Lie­gen­schaft am L-weg, wo er an einer Kette

gehalten wurde und ihm als Unterkunft eine Hütte zur Verfügung stand, die vor

der Witterung nur ungenügend Schutz bot; zeitwei­se hielt sich das Tier im

Keller und auf dem Balkon der Wohnung des Beschwerdeführers auf. Diese Art der

Haltung war offenbar darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerde­führer gemäss

Mietvertrag die Haltung von Hunden in der Wohnung nicht erlaubt ist. Laut der

amts­tierärztlichen Untersuchung vom 18. April 2001 befand sich der Hund nach

der Beschlagnahmung in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Er wies ein

Körperge­wicht von le­diglich 30-34 kg (ca. 10 kg unter dem Normalgewicht der

betreffenden Rasse) auf. Er litt an einer ausgeprägten Stützbeinlahmheit, welche

dringend einer tierärztlichen Behandlung bedurft hätte. Zwischen den

Zehenballen fanden sich verfilzte Haare mit Grannenbildung und stark

entzündeter Haut. Auffallend war auch das Verhalten des Hundes, der beim Hinhalten

der Hand und direktem Anfassen am Kopf mit drohenden Knurren reagierte, weshalb

eine weitere Untersuchung ohne Maulkorb nicht möglich war.

Aufgrund der anschliessenden polizeilichen Ermittlungen

liessen sich allerdings die von Drittpersonen erhobenen Vorwürfe hinsichtlich

einer tierschutzwidrigen Unterbringung des Hundes nicht vollumfänglich

erhärten; es ergab sich, dass die Hütte, an welcher der Hund angekettet war,

den einschlägigen Vorschriften in Anhang 1 der Tierschutzverord­­nung entsprach

und dass der Hund auf längeren Spaziergängen täglich ausreichend Bewegung

erhalten hatte. Im Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer daher ein Verstoss

gegen die Vorschriften betreffend hinreichende Unterkunft und Bewegung (Art. 1

Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 TSchV) nicht mehr vorgeworfen. Gleichwohl gelangte

die Gesundheitsdirektion zum Schluss, dass die definitive Beschlagnahmung

gerechtfertigt sei. Erstellt sei jedenfalls, dass der Hund über längere Zeit

mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veteriärmedizinisch mangelhaft

versorgt worden sei. Sodann habe der Rekurrent wenig Einsicht in die

Notwendigkeit, die Betreuung des Hundes zu verbessern, gezeigt. In seinen

Eingaben nehme er denn auch kaum Bezug auf eine mögliche Verbesserung der

Betreuungssituation und vermöge somit die diesbezüglich bestehenden Bedenken

nicht auszuräumen. Mit Bezug auf die Unterkunft bestehe angesichts des

fortdauernden Haus­­tierverbots nach wie vor eine Situation, die für eine

tiergerechte Haltung wenig geeignet sei. Anderseits könne an dem vom

Veterinäramt auferlegten Tierhalteverbot nicht festgehalten werden. Aus der

Strafverfügung des Statthalteramts vom 11. November 22002

las­se sich nicht auf eine schwere

Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG schlies­sen, und ebenso wenig

lasse sich die Annahme aufrechterhalten, der Beschwer­de­führer sei aus

qualifizierten Gründen im Sinn von Art. 24 lit. b TSchG zur Haltung von Tieren

unfähig. Die Überforderung des Rekurrenten, die sich in der Haltung des nun­mehr

beschlagnahmten Hundes gezeigt habe, sei nicht in seiner Person, sondern

grössten­teils in der gegenwärtigen Wohnsituation begründet, was die Verhängung

eines unbefris­te­ten Tier­hal­teverbots als unverhältnismässig erscheinen

lasse. Es sei anzunehmen, dass der Rekurrent durchaus in der Lage wäre, in geeigneter

Umgebung ein Tier zu halten. Falls er dies wieder tun wolle, habe er jedoch

vorgängig geeignete und tierschutzgerechte Pflege- und Haltungsbedingungen zu

schaffen.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, dass der Hund

über längere Zeit mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und

veteriärmedizinisch mangelhaft versorgt wor­­den sei. Seine diesbezüglichen

Vorbringen vermögen aber die Glaubwürdigkeit der Fest­­stellungen des

Amtstierarztes nicht zu entkräften. Allerdings handelt es sich dabei um einen

Befund, der sich auf die Verfassung des Hundes im Zeitpunkt der provisori­schen

Be­schlagnahmung am 17./18. April 2001 bezieht. Die diesbezüglichen

Feststellungen lassen zwar den Rückschluss auf mangelhafte Pflege, ungenügende

Ernährung und Versorgung ohne Weiteres zu. Mit dieser Beschreibung bleibt aber

offen, ob es sich um eine "starke" Ver­nachlässigung handelte, wie

dies Art. 25 Abs. 1 TSchG für ein behördliches Einschreiten (alternativ zum

ebenfalls genannten Tatbestand der "völlig unrichtigen Haltung") voraussetzt.

Zu beachten ist, dass der Begriff der "starken Vernach­lässigung"

sowohl im (Grund­lage der streitbetroffenen Anordnung bildenden) Art. 25 TSchG

wie auch im (den Straftatbestand der Tierquälerei regelnden) Art. 27 TSchG

verwen­det wird und dass die gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ergangene

Strafverfügung vom 11. November 2002 nicht in Anwendung dieses

Straftatbestandes, son­dern einzig wegen übriger Widerhandlungen gegen die

Tierschutzgesetzgebung (Art. 29 Abs. 2 TSchG) erfolgt ist.

Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer starken

Vernachlässigung (im Sinn von Art. 25 TSchG) ausgegangen wird, folgt hieraus

nicht ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der definitiven Beschlagnahmung und

Fremdplatzierung des Hundes. Massnahmen im (zwei­­fellos öffentlichen)

Interesse des Tierschutzes müssen verhältnismässig sein, d.h. sie müssen zur

Beseitigung bestehender oder Vermeidung künftiger Missstände geeignet und

notwendig sein sowie (als Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) in einem angemessen

Ver­­hältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des

Tierhalters stehen (Tanja K. Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzes,

Zürich, 1999, S. 232; Ziffer 322 der Informationsschrift des Bundesamts für

Veterinärwesen vom 20. April 1988 betref­­fend Einschreiten bei stark

vernachlässigten Tieren). Bei den in Art. 25 Abs. 1 TSchG verwendeten

Tatbestandsmerkmalen der starken Vernachlässigung und der völlig unrichtigen

Halten handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonderes Gewicht zukommt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 95 ff.). Geht es um definitive

Beschlagnahmungen, die mit Fremdplatzierungen des Tiers bei einem neuen

Eigentümer verbunden sind, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäs­­sigkeit bei

Haustieren wie Hunden, zu denen der Halter in der Regel eine nähere Bezie­hung

aufbaut, wohl grössere Bedeutung als etwa bei Nutztieren zu. Das gilt selbst

dann, wenn (was hier nicht beurteilt werden muss) davon ausgegangen wird, dass

das Halten eines Tieres bzw. die damit verbundene emotionale Beziehung nicht in

den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 der Bundesverfassung vom

18. April 1999) fallen. Im vor­­liegenden Fall vermitteln die Akten nicht das

Bild einer besonders krassen Vernachlässi­­gung. Allein gestützt auf den nach

dem Gesagten an sich berechtigten Vorwurf, dass der Hund über längere Zeit

mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veterinärmedizinisch mangelhaft

versorgt worden sei, erschiene die mit Fremdplatzierung und Eigentumswechsel

verbundene definitive Beschlagnahmung B‘s als unverhältnismässige Massnahme.

c) Die Vorinstanzen haben die definitive Beschlagnahmung

indessen ergänzend auch damit begründet, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers

eine tiergerechte Hal­tung des Hundes nicht zulasse. Die Gesundheitsdirektion

hat allerdings eingeräumt, dass die damalige, durch das Haustierverbot des

Vermieters bedingte Haltung des Hundes (grösstenteils in einer Hütte im Freien

auf einer anderen Liegenschaft, zeitweise im Keller und auf dem Balkon des

Beschwerdeführers) nicht gegen die spezifisch die Unterkunft und

Bewegungsfreiheit von Hunden betreffenden Vorschriften verstosse. Das ändert

jedoch nichts daran, dass damals eine Wohnsituation bestand, welche nach der

zutreffenden Würdi­­gung der Direktion für eine artgerechte Haltung des Hundes

ungeeignet war. Der Beschwerdeführer selber ging bzw. geht heute noch – wie

sich aus seiner Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift ergibt – davon aus,

dass es sich um einen Zustand handelte, der auf die Dauer nicht haltbar war,

zumal nach den Vorgaben des neuen Eigentümers der Liegenschaft am L-weg der

Hund nur noch längstens bis Ende April 2001 im dortigen Garten (laut eigener

Darstellung des Beschwerdeführers in einem "zugigen und feuchten" Hun­de­haus,

das "alles andere als tiergerecht war") untergebracht werden durfte

und anderseits in der Wohnung des Beschwerdeführers an der K-strasse

unverändert ein Haustierverbot galt. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf

hin, das er und seine Ehefrau damals beabsichtig­ten, nach X in eine

Liegenschaft zu ziehen, wo der Hund tierschutz­gerecht hätte untergebracht

werden können. Diese Absicht wurde jedoch nicht realisiert; der

Beschwerdeführer wohnt nach wie vor an der K-strasse, und er macht nicht

geltend, dass sich seine damalige Absicht, wäre sein Hund nicht beschlagnahmt

worden, hät­te realisieren lassen. Gleiches gilt hinsichtlich des vom

Beschwerdeführer damals offenbar ebenfalls erwogenen Wegzugs ins Ausland. Unter

diesen Um­ständen – sowie in Mitberücksichtigung der nach dem Gesag­ten nicht

widerlegten Feststel­lungen, dass der Hund über längere Zeit mangelhaft gepflegt,

ungenügend ernährt und veterinärmedizinisch mangelhaft versorgt worden war –

lässt bzw. liess sich damals der Schluss auf eine "völlig unrichtige

Haltung" im Sinn von Art. 25 Abs. 1 TSchG rechtfertigen. Berücksichtigt

man im Weiteren, dass damals keine Anhaltspunkte dafür bestanden, das sich die

Situation bezüglich Unterkunft des Hundes verbessern werde, lässt sich die am

14. Mai 2001 verfügte definitive Beschlagnahmung und Fremdplatzierung noch

knapp als verhältnismässig würdigen. Es liegt allerdings ein Grenzfall vor.

4. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die lange Dauer

des Rekursverfahrens. Die Gesundheitsdirektion weist in der Beschwerdeantwort

darauf hin, dass sie den Ab­­schluss des Strafverfahrens gegen die Ehefrau des

Beschwerdeführers habe abwarten wol­len, weil der Ausgang jenes Verfahrens für

die Frage des verhängten Tierhalteverbots von Bedeutung gewesen sei. Dieser

Einwand ist zwar plausibel. Anderseits hat das lange Zuwarten in Verbindung mit

dem Bemühen, die den Beschwerdeführer allenfalls treffenden Kosten der

provisorischen Beschlagnahmung möglichst tief zu halten (vgl. dazu E. 1), dazu

geführt, dass der Hund noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens definitiv

fremd­­platziert worden ist, womit heute – wie schon im Zeitpunkt des

Rekursentscheids vom 3. Februar 2003 – eine Rückgabe des Hundes an den

Beschwerdeführer und dessen Ehe­frau selbst dann nicht mehr möglich gewesen

wäre, wenn dessen Rechtsmittel hätte gut­geheissen werden müssen.

5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...