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Entscheid

VB.2003.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00080

9. Mai 2003Deutsch6 min

(URT.2003.7311)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wird von der Gemeinde X wirtschaftlich

unterstützt. Auf Ende März 2002 wurde der Mietvertrag für ihre Wohnung nach

einem gerichtlichen Aufschub definitiv gekündigt. An die Umzugskosten in Höhe

von Fr. 1'801.20, die von der beauftragten Transportfirma am 19. April (2002,

auf der Rechnung ist irrtümlich "2001" angegeben) dem regionalen

Sozialdienst X in Rechnung gestellt wurden, sprach die Fürsorgebehörde X mit Beschluss

vom 28. Mai 2002 einen Beitrag von Fr. 1'500.-.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss wandte sich A am

25.

Juni 2002 mit Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss die

Übernahme der gesamten Umzugskosten durch die Gemeinde X. Dieser wies das

Rechtsmittel am 5. Februar 2003 ab; er erwog im Wesentlichen, eine limitierte

Kostengutsprache, wie sie beschlossen wurde, sei zulässig, sofern sie den

persönlichen und örtlichen Bedürfnissen im Sinn von § 15 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) bzw. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) Rechnung trage. Diese Voraussetzungen seien

vorliegend erfüllt. Die Rekurrentin habe bereits im November 2001 gewusst, dass

sie ausziehen müsse, falls ein weiterer Kündigungsaufschub nicht bewilligt

werde. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, ihren Umzug rechtzeitig so

vorzubereiten, dass die Kostenlimite nicht überschritten worden wäre. Indem sie

dies unterlassen habe, habe sie das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip

verletzt, dem zu Folge die hilfesuchende Person verpflichtet sei, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Der Umstand,

dass beim Umzug eine Pflanze kaputt gegangen sei, habe nichts mit der Übernahme

der Umzugskosten zu tun.

III. Dagegen wandte sich A am 3. März 2003

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte sinngemäss ihren

Antrag auf vollständige Kostenübernahme. Sie brachte vor, sie wäre mit Hilfe

von Freunden umgezogen, wenn sie von Anfang an die tatsächlichen Kosten gekannt

hätte. Zudem habe sie erst Anfang März 2002 erfahren, dass die Fürsorgebehörde den

Umzug übernehme. Es sei nicht ihre Sache gewesen, eine schriftliche Offerte

einzuholen.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf

Vernehmlassung, während von der Fürsorgebehörde X keine Beschwerdeantwort

einging.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in

Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

a) Umzugskosten stellen zwar

sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar, mit denen die besondere

gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person

berücksichtigt werden soll (Ziff. C.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]) und deren Ausrichtung in erheblichem Mass im

Ermessen der Fürsorgebehörde steht (VGr. 11. März 2003, VB.2002.00417+418, E.

2a; 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a). Für den Fall des Wegzugs der

unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde bestimmt aber C.8 der

SKOS-Richtlinien, die nach § 17 SHV bei der Bemessung der Hilfe grundsätzlich

massgebend sind, dass sie durch die bisherige Wohngemeinde zu übernehmen seien.

Wegen des Gebots der Rechtsgleichheit hat dies auch bei Umzügen innerhalb

derselben Gemeinde zu gelten.

b) Der Bezirksrat erwog, die durch die

Beschwerdegegnerin beschlossene Kostenlimitierung sei zulässig gewesen, da die

Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Planung ihres Umzugs dessen Kosten

innerhalb der Begrenzung hätte halten können. Diese wendet ein, das sei nicht

möglich gewesen, da sie erst Anfang März 2002 erfahren habe, dass die

Fürsorgebehörde den Umzug übernehme.

Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit damit rechnen musste, per Anfang April

2002.

eine neue Wohnung suchen zu müssen. Diesen Umzug vorzubereiten und zu

organisieren war grundsätzlich ihre eigene Angelegenheit, da es nicht Aufgabe

der Sozialhilfe ist, den Hilfebedürftigen Besorgungen abzunehmen, die sie

selbst erledigen können; dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (§§ 2

und 3 SHG). Dass die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage war, bringt sie

nicht vor; es bestehen auch keine Anzeichen dafür. Es hätte von ihr erwartet

werden können, rechtzeitig verschiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.

Dazu hätte insbesondere gehört, sich bei der Fürsorgebehörde nach der

Finanzierung zu erkundigen und gestützt darauf Offerten von

Transportunternehmen einzuholen. Aus der Rekursschrift ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

erst im Februar 2002, als der Verlust der bisherigen Wohnung definitiv feststand,

sich zuerst im Freundeskreis nach Hilfe umsah, wegen des Termins, der auf

Ostern fiel – was bei der Planung auch frühzeitig hätte berücksichtigt werden

können – aber keine Zusagen erhielt. Offenbar erst darauf wandte sie sich an

die Fürsorgebehörde. Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift war

die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Rekursverfahren in die

Verhandlungen mit der schliesslich engagierten Transportfirma beteiligt. Es

ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin die entstandenen Mehrkosten

durch ein vorausschauendes und zweckmässigeres Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit

hätte vermeiden können.

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich

vor, sie können den Restbetrag von Fr. 301.20 als Sozialhilfebezügerin

nicht übernehmen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin gemäss

ihrem Beschluss vom 28. Mai 2002 die gesamte Rechnung beglichen hat und der

Sozialdienst beauftragt wurde, mit der Beschwerdeführerin eine

Rückzahlungsvereinbarung auszuhandeln; es ist daher davon auszugehen, dass von

ihr nicht der gesamte Betrag auf einmal verlangt wird, sondern dieser in Raten

von den monatlichen Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht wird. Da die

SKOS-Richtlinien in Kap. A.8.3 Kürzungen in gewissem Umfang erlauben und

die Standard-Fürsorgeleistungen noch über dem durch Art. 12 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Existenzminimum liegen, ist

gegen ein solches Vorgehen nichts einzuwenden. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...