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Entscheid

VB.2003.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00087

14. Juli 2004Deutsch17 min

(URT.2004.8064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Gemeinde Bubikon setzt sich mit ihrer

Beschwerde für die richtige Anwendung ihrer Bau- und Zonenordnung ein; dazu ist

sie gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) befugt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 62). Der private Beschwerdeführer ist durch die Aufhebung der

Baubewilligung beschwert und seine Beschwerdebefugnis gemäss § 21 lit. a

VRG ohne weiteres gegeben.

Erwägungen

2.

2.1

Die Baurekurskommission hat die Baubewilligung der

Gemeinde mit der Begründung aufgehoben, die Nutzung des streitbetroffenen

Grundstücks zur Sammlung-, Sortierung und Lagerung von ca. 700 Tonnen

metallischer Abfälle pro Jahr sei weder eine mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb

vergleichbare Nutzweise noch sei sie hinsichtlich Verkehrsaufkommen und

Erscheinung mit der Wohnnutzung vereinbar. Aufgrund der gebotenen funktionellen

Betrachtungsweise sei deshalb der Betrieb in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen

zonenwidrig; dass das Alteisen nicht maschinell sortiert und der Umschlag nur

im äussersten Notfall mit dem Bagger erfolge, ändere daran nichts. Die Bewilligung

sei deshalb aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen zur Prüfung,

ob der Betrieb nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Bewilligung geltenden

Recht bewilligungsfähig war und ob allenfalls der heutige Betrieb als zulässige

Änderung einer mittlerweile vorschriftswidrig gewordenen Anlage gemäss § 357

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bewilligt werden

könne.

2.2

Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, sie

sei gemäss § 52 Abs. 3 PBG zur Zulassung von mässig störenden

Betrieben in Wohnzonen befugt. Mit der gestützt auf diese Bestimmung

getroffenen Ordnung in Art. 11 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung vom

26.

März 1997 bzw. richtig (dem gleich lautenden) Art. 19 Abs. 2 der

Bau- und Zonenordnung vom 25. März 1998 (BZO) habe sie in der Wohnzone mit

Gewerbeerleichterungen nicht nur wohntypische Nutzungen zulassen wollen,

sondern auch mässig störende, sofern sie mit dem Wohnen noch verträglich seien.

Bereits 1980 sei der Betrieb gemäss Art. 19 Abs. 3 der Bau- und

Zonenordnung in der damals geltenden Fassung vom 28. März 1966 als mässig

störend beurteilt und auf 10 Jahre befristet bewilligt worden, was die Baurekurskommission

III mit Entscheid vom 27. August 1980 bestätigt habe. Die heutige Nutzung des

Schrottplatzes stelle einen herkömmlichen Gewerbebetrieb bzw. eine mit einem solchen

vergleichbare Nutzung im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO dar. Der

Betreiber des Schrottplatzes sammle bei verschiedenen Betrieben und Privaten

Altwaren, trenne sie und leite sie an Stellen weiter, wo die einzelnen

Materialien wiederverwertet würden. Diese Aktivitäten umfassten mithin das Einsammeln,

Sortieren und Verteilen von wieder verwertbaren Stoffen. Im Gegensatz zu früher

erfolge kein Bahnverlad und eine maschinelle Verarbeitung finde nicht statt;

jedenfalls sei der Betrieb nicht mit einer Bauschuttsortieranlage oder mit

einem Recyclingbetrieb vergleichbar. Der Betrieb, der sich weit gehend innerhalb

der geplanten Gebäulichkeiten abspiele, sei hinsichtlich Erscheinung und Verkehrs­aufkommen

mit der Wohnnutzung vereinbar und laufe nur während der üblichen Arbeitszeiten.

Die Bauherrschaft hält dem

Rekursentscheid zusätzlich entgegen, die Baurekurskommission habe sich bei der

Auslegung des kommunalen Rechts nicht der gebotenen Zurückhaltung befleissigt.

Es sei widersprüchlich, wenn die Baurekurskommission erwogen habe, der Betrieb

passe nach seiner Erscheinung nicht in eine Wohnzone, die genügende Einordnung

nach § 238 Abs. 1 PBG aber ausdrücklich bejaht habe. Sodann habe die

Rekurskommission übersehen, dass nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ein Betrieb mit bis zu 30 Fahrzeugbewegungen im Tag nicht

als stark störend und nicht als unverhältnismässigen Verkehr auslösend

beurteilt werde; im Übrigen erfolge die Zufahrt nicht durch Wohnquartiere,

sondern direkt über die L-Strasse.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft macht in erster Linie

geltend, der Bauherrschaft seien keinerlei Auflagen bezüglich des Betriebs des

Schrottplatzes gemacht worden, sondern es sei auf die im Rahmen des

Bewilligungsverfahrens geäusserten Absichten abgestellt worden, die jederzeit

geändert werden könnten. Insbesondere könnten der lärmige Bahnverlad, die

Schrottbearbeitung und die maschinelle Sortierung jederzeit wieder aufgenommen

werden. In der Vergangenheit seien auch deutlich grössere Schrottmengen als die

im Baugesuch angegebenen verarbeitet worden, sodass der Verdacht bestehe, mit

der angegebenen Menge von 600 bis 700 Tonnen sei auf die Umgehung der

Umweltverträglichkeitsprüfung abgezielt worden, welche ab einer Menge von 1000

Tonnen pro Jahr durchzuführen sei. Falls tatsächlich auf den Bahntransport

verzichtet werde, was nach den Akten zu bezweifeln sei, würde ein entsprechend

grösserer Lastwagenverkehr entstehen. Jedenfalls sei der Betrieb stark störend

und deshalb mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb nicht vergleichbar und

jedenfalls mit der Wohnnutzung nicht vereinbar.

3.

3.1

Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten

Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff.,

insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff.

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Auch Lärmemissionen, die

durch den bestimmungsgemässen Betrieb einer Anlage ausserhalb derselben

verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts

zu beurteilen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb zuzurechnen sind. Das bedeutet

aber nicht zwingend, dass Emissionen ausschliesslich nach dem Umweltrecht des

Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65 Abs. 2 USG dürfen die Kantone

keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen. Derartige

quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind damit nicht mehr

zulässig. Doch wird dadurch selbständiges kantonales Recht, welches den Schutz

vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, nicht generell unzulässig; insbesondere

können kantonale raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung

eingesetzt werden. Städtebauliche Nutzungsvorschriften behalten ihren

selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am

vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und

zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen

Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen

verschiedenster Art dienen. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die

mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder

kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie

führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b

S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595). Entscheidend für die

selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden

Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung

der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn

haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen

(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im

Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem

Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder

Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrs­sicherheit oder wegen

Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

3.2

Art. 19 BZO regelt die in den Wohnzonen neben dem Wohnen

zulässigen Nutzweisen wie folgt:

"1

In den Wohnzonen W1, W2 und W3 sind nicht störende Betriebe und ihnen

vergleichbare, dem Wohnen nicht zuzurechnende Nutzweisen gestattet. Nicht

störend sind in diesen Zonen insbesondere Nutzweisen, die einerseits zur

Ausstattung eines Wohnquartiers gehören, wie Betriebe zur Versorgung mit Gütern

und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die

Anwohner, oder andererseits die Wohnqualität der Zone weder durch ihre

Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern.

2.

In

der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 sind überdies mässig störende

Nutzweisen gestattet. Als solche gelten insbesondere herkömmliche

Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen, die hinsichtlich

Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und

in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden."

Dieser Bestimmung der Bau- und

Zonenordnung zur Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3, die nach dem

Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erlassen worden ist, kann eine über den

direkten Immissionsschutz hinausgehende Bedeutung nur insoweit zugemessen

werden, als sie einzelne Betriebe auf Grund ihrer Erscheinung von Wohnzonen

oder gemischten Zonen fernhalten wollen. Hingegen sind die vom

Verkehrsaufkommen abhängigen Auswirkungen, soweit es nicht um die Gefährdung

der Anwohner, Parkierungsprobleme und dergleichen geht, durch das

Umweltschutzrecht des Bundes erfasst und ausschliesslich nach diesem zu

beurteilen. Die Beschränkung der in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

zulässigen Betriebe auf Nutzweisen, die "in der Regel während der üblichen

Arbeitszeiten stattfinden", zielt auf den Schutz vor Lärmimmissionen ab

und hat ebenfalls keine selbständige Bedeutung.

4.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem

der bestehende Schrottplatz neu eingerichtet werden soll, umfasst 2499 m2

und erstreckt sich von der L-Strasse, ab welcher die Zufahrt erfolgt, bis zur

Bahnlinie, wo ein Anschlussgeleise besteht. Im Zentrum des Grundstücks sollen

zwei geschlossene Baracken und zwei teilweise offene Unterstände errichtet werden,

von denen der eine dem Einstellen von Fahrzeugen und der andere als Sortier-

und Lagerplatz für Altmetalle dienen soll. Der ganze Platz soll asphaltiert und

mit einem Zaun umgeben werden. Laut Angaben auf den Baueingabeplänen sollen

wöchentlich ca. 30 bis 40 Zu- und Wegfahrten erfolgen und verfügt der Platz

über eine Behandlungskapazität für Schrott von ca. 600 bis 700 Tonnen pro Jahr.

Auf dem Platz soll nur eine einzige Arbeitskraft tätig sein und zwar werktags

von 07.00 bis 17.00 Uhr. Nach den Ausführungen des Betriebsinhabers am verwaltungsgerichtlichen

Augenschein findet kein Bahnverlad mehr statt und soll auch nicht mehr

aufgenommen werden; ein Bagger komme nur etwa einmal pro Woche zum Einsatz, um

das sortierte Material in den Mulden zu verdichten. Gemäss den Angaben des am

Augenschein anwesenden Vertreters des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sei bei

diesen Aktivitäten mit Lärmimmissionen weit unter den massgebenden Grenzwerten

zu rechnen, weshalb keine weiteren Abklärungen erfolgt seien.

In den Baugesuchsunterlagen fehlen die

gemäss § 3 lit. c der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BauVV) erforderlichen Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 und ebenso ein

Umgebungsplan (§ 3 lit. d BauVV), weshalb verbindliche Angaben über

die Nutzung des durchgehend asphaltierten Umschwungs fehlen; insbesondere ist

nicht ersichtlich, welche Bereiche als Manövrier-, Arbeits- oder Lager- und Abstellflächen

genutzt werden sollen.

5.

Wie sich auf Grund der Akten und der

anlässlich des Augenscheins vorgenommenen Abklärungen ergibt, fällt der Betrieb

im vorgesehenen Umfang nicht in die Kategorie der Betriebe, für welche gemäss Ziff. 40.7

des Anhangs zur Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

vom 16. April 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der

private Beschwerdeführer ist bei seinen in den Plänen angegebenen und

anlässlich des Augenscheins gemachten Angaben hinsichtlich der Kapazität und

der Art und Weise von Verarbeitung und Umschlag zu behaften. Jedoch wird der

Gemeinderat die vom privaten Beschwerdeführer genannten Maximalmengen bezüglich

Verarbeitungskapazität und Lastwagenfahrten sowie den Verzicht auf Bahnverlad

in einer neuen Baubewilligung (vgl. nachfolgend E. 6.3) zweckmässigerweise

als verbindliche Auflagen formulieren. Sodann besteht auch kein Grund zur

Annahme, der in dieser Weise beschränkte Betrieb werde die in der Zone WG3

(Empfindlichkeitsstufe III) massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht einhalten. Der

Lastwagenverkehr von 30 bis 40 Zu- und Wegfahrten pro Woche sowie der Einsatz

eines Baggers einmal pro Woche sind nicht geeignet, die massgeblichen Lärmgrenzwerte

zu verletzen. Das gilt umso mehr, als der Schrottplatz sich am Rand der Bauzone

befindet und im Nordosten an die Industriezone grenzt, wo die Empfindlichkeitsstufe

IV gilt; gegenüber dem nordwestlich angrenzenden Grundstück, das eben­falls in

der Zone WG3 liegt und wo Wohnbauten erstellt werden können, weisen die Bauten,

in denen die Schrottverarbeitung stattfinden soll, geschlossene Fassaden auf.

Weitere Ermittlungen hinsichtlich des Lärms durften unter diesen Umständen

unterbleiben (Art. 36 Abs. 1 LSV).

Die Baurekurskommission hat den Rekurs

gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit

vom 14. Mai 2002 wegen der Aufhebung der Baubewilligung als gegenstandslos

abgeschrieben, jedoch in den Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die gegen

die lärmrechtliche Bewilligung erhobenen Einwände im Ergebnis wohl als

unbegründet erwiesen hätten. Ob es verfahrensmässig gerechtfertigt war, das

Rekursverfahren bezüglich der lärmschutzrechtlichen Bewilligung als

gegenstandslos abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz die Sache zur

Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurückgewiesen

hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die im Rekursverfahren

erhobenen Einwände gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung unbegründet,

weshalb diese Bewilligung, die von der Vorinstanz nicht aufgehoben wurde, zu

bestätigen ist.

6.

6.1

Beim Entscheid darüber, ob der umstrittene

Schrottplatz zonenkonform im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO ist, geht es

um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung

steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den

Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).

6.2

Wenn die kommunale Behörde den Schrottplatz, so wie

er hier betrieben werden soll, als mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb

vergleichbare Nutzweise gewürdigt hat, so ist das jedenfalls nicht

rechtsverletzend. Selbst wenn man den Begriff des herkömmlichen Gewerbebetriebs

mit der Baurekurskommission auf die von ihr beispielhaft genannten Hand­werksbetriebe

beschränken will, erscheint das kleingewerblich betriebene Einsammeln,

Verarbeiten und Weitervertreiben von Altmetall, wie es hier in Frage steht,

noch als da­mit vergleichbare Nutzweise. Auch herkömmliche Gewerbebetriebe, so

etwa Gärtnereinen, können einen mindestens ebenso grossen Flächenbedarf haben.

Auch hinsichtlich des Ver­kehrsaufkommens ist der Schrottplatz mit

herkömmlichen Gewerbebetrieben, wie etwa Fuhrhaltereien, vergleichbar und

schafft mit 30 bis 40 Lastwagenfahrten pro Woche kein Gefährdungspotenzial, das

mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar ist.

6.3

Was die Erscheinung des Betriebs betrifft, so steht

entgegen der Auffassung der Vor­instanz nicht von vornherein fest, dass ein

Schrottplatz mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar ist. Es trifft zwar zu,

dass solche Verarbeitungs- und Lagerplätze mit im Freien lagernden Haufen von

Metallteilen, ausgedienten Maschinenteilen und dergleichen sowie mit Mulden,

Containern und anderem Transport- und Verarbeitungsgerät oft Anblicke bieten,

welche auch in einer gemischten Zone, die gewerbliche Bauten zulässt, nicht

tragbar sind. Indessen erfolgt die Lagerung und Verarbeitung von Schrott

bereits aus Gründen des Umweltschutzes heute nicht mehr ohne weiteres im

Freien, sondern auf überdeckten Flächen, was sich auch günstig auf die Ästhetik

solcher Plätze auswirkt. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn der

Gemeinderat Bubikon den Schrottbetrieb des privaten Beschwerdeführers nicht von

vornherein als in der Zone WG3 unzulässige Betriebskategorie gewürdigt hat.

Welches Erscheinungsbild der Betrieb des

privaten Beschwerdeführers nach der geplanten Sanierung zeigen wird, lässt sich

auf Grund der vorhandenen Akten indessen nicht beurteilen. So fehlen bereits

die Fassadenpläne, welche die Ansichten der geplanten Bauten zeigen. Weit

schwerer wiegt jedoch das Fehlen eines Umgebungsplans, der Aufschluss darüber

gibt, wie der Umschwung genutzt werden soll. Wird dieser, wie das jetzt

vorgesehen ist, vollständig asphaltiert, so besteht die Gefahr, dass sämtliche

nicht zum Manövrieren verwendeten Flächen zum Lagern von Metallabfällen oder

zum Abstellen von Transport- und Umschlaggeräten genutzt werden, was eine

gemäss Art. 19 Abs. 2 BZO nicht zulässige Erscheinung des Betriebs

zur Folge hätte. Erst auf Grund eines Umgebungsplans, der Auskunft darüber

gibt, welche Teile des Areals als Manövrierflächen frei bleiben, wo Material

verarbeitet bzw. gelagert und wo Fahrzeuge abgestellt werden sollen (vgl. dazu insbesondere

die Auflagen gemäss BDV 1466/2002), lässt sich beurteilen, ob der Betrieb hinsichtlich

seiner Erscheinung mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist. Der Sachverhalt

erweist sich damit als unzureichend geklärt, sodass sich der Rückweisungsbeschluss

der Baurekurskommission im Ergebnis als gerechtfertigt erweist. Die Beschwerden,

soweit sie die Aufhebung der Baubewilligung betreffen, sind im Sinne der Erwägungen

abzuweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der Gemeinderat in erster Linie der

Bauherrschaft Frist zur Vervollständigung des Baugesuchs ansetzen und

anschliessend entscheiden müssen, ob der Schrottplatz hinsichtlich seiner

Erscheinung mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist. Im zweiten Rechtsgang wird

auch die Einordnung des Schrottplatzes gemäss § 238 Abs. 1 PBG erneut

zu prüfen sein; die Bauherrschaft wird, wie dies bereits in der angefochtenen

Baubewilligung auflageweise festgehalten wurde, im Umgebungsplan eine

angemessene Bepflanzung vorzusehen haben.

7.

Die Beschwerden erweisen sich somit

insofern als teilweise begründet, als die lärmschutzrechtliche Bewilligung des

Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 zu bestätigen ist. Im Übrigen

sind sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen, was bedeutet, dass die Akten zu

weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung nicht gemäss den Erwägungen des

Rekurs-, sondern nach denjenigen des Beschwerdeentscheids an den Gemeinderat zurückzuweisen

sind.

Bei diesem Ausgang ist es gerechtfertigt,

die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 den

Beschwerdeführern und zu je 1/6 (unter solidarischer Haftung für 1/3) der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens, der keine Partei

vollständig obsiegen lässt, nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die lärmschutzrechtliche

Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 bestätigt. Im

Übrigen werden die Beschwerden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 400.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'400.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/3 den Be­schwerdeführenden

und zu je 1/6 (unter solidarischer Haftung für 1/3) der Be­schwerdegegnerschaft

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.