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Entscheid

VB.2003.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00093

16. Oktober 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7653)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 4. April 2002 verweigerte das

Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für die

Errichtung von drei Plakatwerbestellen (B200) auf dem Grundstück Kat.Nr. 01

an der L-Str. in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I

nach Durchführung eines Augenscheins am 7. Februar 2003 gut; den Antrag auf

Zusprechung einer Umtriebs­entschädigung wies sie dagegen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. März 2003 beantragte die A AG, ihr

unter Aufhebung der ent­sprechenden Dispositiv Ziffer des Rekursentscheids eine

angemessene Parteientschädi­gung für das vorinstanzliche Verfahren

zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zu Lasten der

Gegenpartei. Die Baurekurskommission bean­tragte am 3. April 2003 die Ab­weisung

der Beschwerde, ebenso das Hochbaudepartement der Stadt Zürich am 16. April

2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Folglich behandelt es auch Beschwerden gegen die

Verweigerung einer Parteientschädigung (Umkehrausschluss aus § 43 Abs. 3 VRG).

Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist an sich der Einzelrichter

zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei der Frage des Umfangs der

Begründungspflicht von richterlichen Ent­scheiden handelt es sich jedoch um

einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die vorliegende Sache durch

die Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 3 VRG).

1.2

Die

vorliegende Streitigkeit ist finanzieller Natur; die Beschwerde richtet sich

somit in formeller Hinsicht nicht gegen das verfügende Amt für Städtebau,

sondern gegen die Stadt Zürich. Von der Anpassung der Parteibezeichnung im

Rubrum ist Vormerk zu nehmen.

Die beantragte Zustellung der Rechtsschriften von

Vorinstanz und Gegenpartei ist übungs­gemäss bereits erfolgt. Anordnungen zur

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüg­lich des Bauvorhabens erübrigen

sich ebenfalls: Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids, mit welcher die

Bewilligungsverweigerung aufgehoben und die Beschwerdegegnerschaft zur

Bewilligungserteilung eingeladen wurde, sind mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen, weshalb die umstrittene Baubewilligung ohne Verzug zu erteilen ist.

Einer besonderen Anordnung bedarf es hiezu nicht.

2.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die

Baurekurskommission ihren Entscheid unzureichend begründet. Die

Begründungspflicht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV). Sie ist

somit formeller Natur, das heisst eine Verletzung der Begründungspflicht führt

unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit ist die Rüge

vorweg zu prüfen (BGE 117 Ia 5 E. 1a).

2.1

Die Begründung

einer Anordnung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw.

§ 10 Abs. 2 VRG, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt

wird, deren Tragweite zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die

Verfügung anfechten will; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die

Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die

Vorinstanz leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b; dazu und zum Folgenden VGr,

Einzelrichter, 5. September 2003, VB.2003.00014, E. 2, www.vgrzh.ch). Der

Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falles und dem

Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107, 110 E. 2b). Der

Entscheid über Kosten und Entschädigungen bedarf dann keiner weiteren

Begründung, wenn die Nebenfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet

werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene kann in so einem Fall in der

Regel ohne weiteres erkennen, dass er zum Beispiel die Kosten deshalb tragen

muss, weil er verlor oder eine Parteient­schädigung eben deshalb erhält, weil

er gewann. Weicht die Behörde jedoch von der üblichen Kostenverteilung oder

Entschädigungsregelung ab, bedarf dies besonderer Begründung (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 Rz. 41): Die Behörde hat dies­falls

darzulegen, von welchen Überlegungen (zum Beispiel Billigkeitserwägungen) sie

sich leiten liess (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht,

Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 199; Thomas Merkli/Ar­thur Aeschlimann/Ruth

Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern,

Bern 1997, Art. 107 Rz. 3; VGr, 30. Au­gust 1993, BEZ 1993

Nr. 28 E. 3). Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes, dass die

Behörde ihren Entscheid immer dann begründen muss, wenn sie vom Antrag des

Betrof-fenen abweicht (BGE 126 I 97 E. 2b).

2.2

Die Beschwerdeführerin

hat im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt, die beantrag­te

Parteientschädigung jedoch nicht erhalten. Die Vorinstanz begründete diesen

Entscheid wie folgt (E. 5 des angefochtenen Entscheids):

"Die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die

Rekurrentin [die heutige Beschwerdeführerin] sind nicht erfüllt (§ 17 VRG)."

Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Parteientschädigung für nicht erfüllt hielt, konnte die

Beschwerdeführerin bereits ohne weiteres dem Dispositiv des Entscheids

entnehmen (Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses). In den Erwägun­gen

hätte die Vorinstanz dagegen begründen müssen, weshalb sie im vorliegenden Fall

einen Anspruch auf Parteientschädigung verneinte bzw. die Voraussetzungen von

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG als nicht erfüllt sah. Denn sind die

Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal erfüllt,

steht der obsie­genden Partei entgegen der Kann-Formu­lierung in der genannten

Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertigt

sich nur "bei Vorliegen besonderer Umstände" (VGr, 11. Juni 1991, BEZ

1991.

Nr. 25, E. 1 d, S. 26). Solche Umstände hat die Behörde in

ihrem Entscheid darzulegen; beschränkt sie sich dagegen, wie hier, auf die

Wiedergabe einer inhaltsleeren formelhaften Erwägung, wird ihr Entscheid für

den Betroffenen unverständlich, und er verstösst somit gegen Art. 29

Abs. 2 BV. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben.

2.3

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel

reformatorisch, das heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein

kassatorischer Entscheid, also Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64

Abs. 1 VRG), kann sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu

treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei der

Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ("angemessene

Entschädigung"; vgl. § 17 Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz

über ein solches Ermes­sen. Schwierige Ermessensfragen sind indessen nicht zu

beurteilen. Aufgrund des Grund­satzes der Verfahrensbeschleunigung (§ 4a

VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist über die Partei­entschädigung deshalb

gleich in diesem Verfahren zu befinden (VGr, Einzelrichter, 5. Sep­tember 2003,

VB.2003.00014, E. 3, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 64

Rz. 5).

3.

3.1

Eine

Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn die Partei (1.) obsiegt hat, (2.)

einen Antrag auf Entschädigung stellte und (3.) einer der in § 17

Abs. 2 VRG beispielhaft genannten Tatbestände vorliegt. Die ersten beiden

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vorn E. 2b). Damit ist im

Folgenden zu prüfen, ob der Tatbestand von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

erfüllt ist. Danach hat die obsiegende Partei einen zureichenden Grund, einen

Rechts­beistand beizuziehen, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige

Rechtsfragen darzulegen waren.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte in ihrem Rekurs

eingehend dar, weshalb sich die geplanten Plakatwerbeträger befriedigend

einordnen im Sinne von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

Dazu musste die Ästhetik-Vorschrift ausgelegt und die Auslegung mit

Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie

nicht im Stande gewesen. Um der Argumentation der Beschwerdegeg­nerin etwas

entgegenzusetzen und die Waffengleichheit der Parteien im Verfahren zu

gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), musste die Beschwerdeführerin eine

Rechtsanwäl­tin beauftragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 11 und 27

sowie Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen

Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259). Ohne Vertreter hätte sie

weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren Rechtsnormen mit der

gebotenen Sorgfalt darlegen können (vgl. VGr, 11. Juni 1991, BEZ 1991

Nr. 25, E. 2a sowie Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweize­rischen

Verwaltungs­prozess, 2. A., Zürich 1974, S. 11). Diese Sorgfalt war hier

umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich waren (§ 52

Abs. 2 VRG) und für die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Interessen auf

dem Spiel standen. Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Partei­entschädigung gemäss § 17 Abs. 1 lit. a VRG erfüllt. Ob auch die

Voraussetzungen von lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, kann daher offen

bleiben.

3.2

Die

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung bezweckt nicht den vollen

Ersatz des der obsiegenden Partei entstandenen Aufwands (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

Rz. 36). Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist der

gesamte Ablauf des Rekursverfahrens zu berücksichtigen. Zieht man insbesondere

in Betracht, dass ein Augen­schein durchgeführt wurde, erscheint eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und

Ziff. III. des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind

auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Mangel des angefochtenen Entscheids von

keiner der beteiligten Parteien zu vertreten war (vgl. § 66 Abs. 2

der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 sowie Kölz/Bosshart/ Röhl

§ 13 Rz. 26 f.). Dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer

Parteientschädigung von Fr. 400.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Bau­rekurskommission I

vom 7. Februar 2003 aufgehoben.

2.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Baurekurskommission eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 400.-- (Mehrwertsteuer inbe­griffen) zu

bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

6.

….