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Entscheid

VB.2003.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00094

19. Juni 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 4. Februar 2002 meldete sich A als Wochenaufenthalter

bei der Einwohnerkon­trolle der Stadt W an. Als Wohnsitzgemeinde nannte er Y

(Tessin). Der Wochenaufent­halt wurde ihm für ein Jahr bewilligt. Nach­dem sich

dessen Ehefrau C per 1. Mai 2002 in W zur Niederlassung angemeldet hatte,

führte die Einwohnerkontrolle in einem Schreiben vom 16. Mai 2002 gegenüber A

aus, dass durch den Zuzug der Ehefrau sein Wochen­auf­ent­halt in W nicht mehr

länger gegeben sei und er sich in W als Nieder­gelassener anmelden müsse. Mit

Schreiben vom 31. Mai 2002 an die Einwoh­nerkontrolle hielt A daran fest, sei­nen

Wohnsitz in Y zu haben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 verpflichtete der

Stadtrat X A, sich innert 30 Tagen in W anzumelden, weil die Voraussetzungen

für den Wochenauf­ent­halt nicht mehr gegeben seien.

Erwägungen

II. Am 12. August 2002 erhob A gegen den Beschluss des

Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat X. Dieser wies den Rekurs am 29. Januar 2003

ab.

III. Mit Beschwerde vom 5. März 2003 beantragte A, es seien

die Beschlüs­se des Be­zirksrats vom 29. Januar 2003 und des Stadtrats X vom 8.

Juli 2002 aufzuheben und von einer zwangsweisen Anmeldung des Beschwerdeführers

in W ab­zusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2003

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich mit Beschwerdeantwort

vom 14. April 2003 vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist

gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwer­­de zulässig. Ein

Ausschlussgrund im Sinn von §§ 42 f. VRG liegt nicht vor. Weil auch die

übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Die Beschwerdeantwort ist dem Gericht verspätet zugesandt

worden (Poststempel: 17. April 2003; Fristende: 16. April 2003). Verspätet

eingereichte Eingabe sind grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmsweise kann

allerdings eine verspätet eingereichte Eingabe doch noch zugelassen werden,

wenn deren Inhalt Tatsachenmaterial enthält, welches das Ge­­richt aufgrund der

Untersuchungsmaxime ohnehin von Amtes wegen zu beschaffen hät­te (§ 60 VRG;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Im vorliegenden Fall ist

das Gericht für dessen Beurteilung nicht zwingend auf eine weiter gehende Untersuchung

der tatsächlichen Verhältnisse angewiesen. Die verspätet eingereichte Beschwerde­­­antwort

ist deshalb aus dem Recht zu weisen.

2.

Wer in einer politischen Gemeinde im Kanton Zürich Wohnsitz

nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben noch in

einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum

Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

[GemeindeG]). Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist befreit,

wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate aufhält,

desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Kranken­haus befindet

oder wer in ein Heim eingewiesen ist (§ 33 GemeindeG). Bei der Anmeldung zum

Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer

anderen Ge­­meinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).

3.

a) Der Bezirksrat erwog, die Frage der Niederlassung sei

nach objektiven Merkma­­len zu beurteilen. Wenn sich eine Person

abwechslungsweise an zwei Orten aufhalte, sei darauf abzustellen, zu welchem

der beiden Orte sie stärkere Beziehungen unterhalte. Aus den Akten könne nicht

entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer so organisiert habe, dass Y

bereits jetzt seinen dauernden Lebensmittelpunkt bilde. Aus der Sicht von Drit­ten

hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die in W als Niedergelassene angemeldet

sei, keine verschiedenen Lebensmittelpunkte. Die berufliche Tätigkeit des Beschwer­deführers

umfasse das Präsidium des Verwaltungsrats der Firma D AG mit Sitz in W. Bei

dieser Firma sei seine Ehefrau als Prokuristin tätig und zeichne wie der

Beschwerde­führer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Aufgrund dieser Umstände

könne davon ausgegangen werden, dass das Ehepaar nicht nur die Freizeit,

sondern auch die berufliche Tätig­keit gemeinsam koordiniere, da sie beide in

derselben Woh­nung in W wohnten. Dem Ar­beitsort W komme ein erhöhtes Gewicht

zu. Es sei daher vertretbar, dem Aufenthalt im Tessin lediglich Sonderzwecke

zuzuordnen (Frei­zeit, Erholung), während der Beschwerdeführer von der W-er

Wohnung aus das ganze übrige Leben organisiere.

b) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er seinen

Ruhestand in Y ver­brin­gen wolle. Die Geschäftsführung seiner Firma D AG habe

er auf Anfang des Jahres 2000 seinen Kindern übergeben. Er selber habe

lediglich noch das Präsidium des Verwaltungsrats des Familienunternehmens inne

und stehe seinen Kindern beratend bei. Ausserdem habe er seine politischen und

unternehmerischen Ämter in W niedergelegt. Der Umstand, dass er ab und zu in W

weile, vermöge keinen Lebens­mittelpunkt in dieser Gemeinde zu be­gründen.

Seine Ehefrau sei immer noch aktiv als Prokuristin in der Firma tätig und habe

daher im Mai 2002 ihren Wohnsitz von Y nach W verlegt. Die beiden Ehegatten

hätten nun ihr Leben unabhängig voneinander organisiert, und die Vorstellungen

über die gemeinsame Zukunft seien auseinander gegangen. Aus diesem Grund hätten

die Eheleute ein Begehren um gerichtliche Trennung der Ehe beim Bezirksgericht

Zürich eingereicht, dem mit Urteil vom 11. November 2002 entsprochen wurde. Bei

seinen Aufenthalten in W übernachte zwar der Beschwerdeführer in der alten

gemeinsamen Wohnung, doch treffe es nicht zu, dass er an dieser Adresse mit der

Ehefrau zusammen wohne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich daher in Y.

4.

a) Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche

Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und

Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz

usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung

zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992,

S. 337 ff., 339 ff.; VGr, VB.2000.00129, 30. August 2000, E. 2a mit weiteren

Hinweisen). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der

Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung

der Nie­derlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der

(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spüh­ler, S. 341).

b) Für die Prüfung der

Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjek­­tive Verbundenheit

mit einem Ort massgebend (Spühler, S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32

N. 1.4.3. ff.; jeweils auch zum Nachfolgenden). Die Anmeldung zur

Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen.

Fallen – wie hier – Ort der (Teil­zeit-)Arbeit und Wohnort

auseinander, ist zu prüfen, zu welchem Ort eine stärkere per­sönliche Beziehung

be­steht. Am Arbeitsort hat sich als Niedergelassener beispielsweise

anzumelden, wer an diesem Ort die persönlichen Effekten aufbewahrt, dort die

Freizeit ver­bringt, die private Kor­res­pondenz archiviert oder eine Wohnung

mit dem Ehepartner besitzt. Hingegen hat der Wohn­ort Vorrang, wenn die

Beziehungen zum Arbeitsort nur lose Bedeutung haben, etwa dann, wenn ein

Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort täglich oder auch nur wöchentlich erfolgt.

c) Für die Beurteilung ist für das Verwaltungsgericht nach

allgemeinen Grundsätzen die Sachlage zur Zeit der erstinstanzlichen Anordnung

massgebend (Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 52 N. 16), zumal der Beschwerdegegner

aufgrund seither eingetretener Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich

jederzeit einen neuen Entscheid treffen kann. Der Beschluss des

Beschwerdegegners datiert vom 8. Juli 2002. Dies schliesst nicht aus, auch nach

diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände hilfsweise zu berücksichtigen,

insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zur Zeit des Erlasses des

erstinstanzlichen Beschlus­ses erlauben.

5.

a) Bezüglich der Meldeverhältnisse ergibt sich

zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sich per 1. Januar 2002 in

Y zur Niederlassung angemeldet (vgl. 9/4 S. 3). Dies geht auch aus der Bestätigung

der Gemeinde Y vom 8. Februar 2002 hervor, wo­nach er in der Gemeinde

ordnungsgemäss niedergelassen sei ("regolarmen­te domiciliato") und

dort seinen zivilrechtlichen, politischen und steuerrechtlichen Wohnsitz habe.

Gestützt auf seine Anmeldung vom 4. Februar 2002 wurde ihm in W der

Wochenaufenthalt für ein Jahr bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss des

Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich innert 30 Tagen

in W (zur Niederlassung) anzumel­den und den Heimatschein zu hinterlegen.

Infolge der Anfechtung dieses Beschlusses und der da­mit verbundenen

aufschiebenden Wirkung blieb der damalige Status des Beschwerdeführers als

Wochenaufenthalter bestehen. Inzwischen ist die Bewilligung für den

Wochenaufenthalt abgelaufen. Eine Verlängerung ist nicht aktenkundig.

b) Auszugehen ist vom Recht einer Schweizerin und eines

Schweizers, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen (Art. 24 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; Ulrich Cavelti in: Bernhard Ehrenzeller

u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, [St. Galler] Kommentar,

Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 24 N. 5). Allerdings berechtigt die

Niederlassungsfreiheit nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu

bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind

(Thalmann, Vorbemerkungen zu §§ 32 – 39 N. 2.3). Die Ausführungen des

Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensmittelpunkt ins Tessin verlegt und in

W "seine Zelte abgebrochen" habe, sind glaubhaft. Die äusseren

Umstände (Wohnung in Y; Rückzug aus der operativen Tätigkeit der Firma;

Niederlegung der politischen und unternehmerischen Ämter; Lebensalter) legen es

nahe, dass der Beschwerdeführer nach der aktiven Tätigkeit als Geschäftsfüh­rer

sein Leben nun tatsächlich im Tessin verbringen will, dort ein Beziehungsnetz

hat oder es aufzubauen beabsichtigt. Dadurch sind die Voraussetzungen für die

Niederlassung in Y erfüllt. War dies bereits zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Be­schlusses im Juli 2002 der Fall, so muss dies umso mehr heute

gelten, nachdem die Ehe am 11. November 2002 gerichtlich getrennt worden ist:

Die Lebenskreise der Eheleute sind nicht (mehr) identisch. Die Ehegattin lebt

in W und ist weiterhin in der Firma aktiv, während sich der Beschwerde­führer

weitgehend im Tessin eingerichtet hat und sich auf die Ausübung des Mandats als

Verwaltungsratspräsident beschränkt.

c) Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der

Beschäftigung des Beschwer­deführers bei der D AG freilich nicht lediglich um

eine sporadisch ausgeübte Berater­tätigkeit. Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers im "Fragebogen für Wochenaufenthalt" erreicht die

Tätigkeit des Beschwerdeführers doch eine gewisse Intensität, und zwar sowohl

hinsichtlich zeitlicher Inanspruchnahme (Ver­merk "Teilzeitbeschäftigung"

im Fragebogen) als auch in Bezug auf die Anwesenheit am Firmensitz (Vermerk

"Büro"). Beschränkte sich die Arbeitsleistung nur auf kurze,

beratende Einsätze, die überdies nicht an die persönliche Präsenz am Firmensitz

gebunden wä­ren, so hätte von vornherein kein Anlass für eine Anmeldung zum

Wochenaufenthalt be­standen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann aber nicht davon

ausgegangen wer­­den, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bereits

einem solchen Umfang entspricht, der eine Anmeldung zur Niederlassung in

W erfordert. Die mit der Funktion als Ver­waltungsratspräsident verbundenen

Aufgaben (mehr strategische Unternehmensentschei­de; Beratung) und die

übersichtliche Firmenstruktur (Familienunternehmen) machen im Allgemeinen keine

anhaltende Anwesenheit am Sitz des Unternehmens zwingend notwendig. Selbst wenn

die Tätigkeit zeitintensiver wäre und sie eine Rückkehr ins Tessin manchmal nur

am Wochenende zulassen sollte, wäre ein so gearteter Aufenthalt in W mit einer

Wochenaufenthaltsbewilligung hinlänglich abgedeckt, nachdem der Beschwerdeführer

‑ wie glaubhaft ausgeführt – nur noch sehr lose Beziehungen zu

seinem früheren Wohn­ort unterhält.

d) Keine Rolle spielt der Umstand, dass das Unternehmen des

Beschwerdeführers eine Wohnung in W besitzt, die von der Ehefrau bewohnt wird

und die der Beschwerdeführer gelegentlich zum Übernachten benutzt. Nach der

gerichtlichen Ehetrennung spricht al­les dafür, dass der Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Wohnung nicht der gemeinsamen Gestaltung des Lebens

der Eheleute dient, sondern nur der vorübergehenden Beherber­gung.

e) Im Übrigen gilt bei Gleichwertigkeit von zwei örtlichen

Anknüpfungspunkten der­jenige Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine

Wohnsitznahme erfolgt ist (Thalmann, § 32 N. 1.4.1; Spühler, S. 343). Nach dem

Umzug des Beschwerdeführers nach Y und nach der in der Folge von der neuen

Wohnortsgemeinde bescheinigten Niederlas­sung geniesst die Niederlassung in Y

auch unter diesem Gesichtswinkel Priorität.

6.

Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführer zu

Unrecht verpflichtet, sich in W zur Niederlassung anzumelden. Die Beschwerde

ist gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. Januar 2003 und der

Beschluss des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 sind aufzuheben. Bei veränderten

Verhältnissen ist es dem Beschwer­degegner allerdings unbenommen, die

Meldeverhältnisse neu zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 GemeindeG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Rekurs- und

Gerichtskosten dem Beschwer­­degegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Der Beschwerde­­gegner ist verpflichtet, dem anwaltlich

vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs.

2.

VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom

29.

Januar 2003 und der Beschluss des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 werden aufgehoben.

2.

Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'500.-- (Mehrwert­steuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

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