VB.2003.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00094
19. Juni 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7391)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
polizeiliche Meldepflicht
Polizeiliche Meldepflicht: Wochenaufenthalt oder Niederlassung?
Rechtsgrundlagen für die Meldepflicht bezüglich Niederlassung und Wochenaufenthalt (E. 2). Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil, wovon die Bestimmung von Spezialwohnsitzen zu unterscheiden ist (E. 4a.). Die Niederlassung ist aufgrund von objektiven Merkmalen zu prüfen (E. 4b). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Niederlassung in einer Tessiner (Zuzugs-)Gemeinde und kann daher nicht zur Anmeldung zur Niederlassung in einer Zürcher (Wegzugs-)Gemeinde verpflichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen: Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit sprechen die äusseren Umstände (u.a. Wohnung im Tessin, Aufgabe der operativen Tätigkeit im Familienunternehmen) für eine Niederlassung im Kanton Tessin (E. 5b). Die weiterhin noch teilzeitlich wahrgenommene Funktion als Verwaltungsratspräsident im Familienunternehmen erreicht zeitlich keinen solchen Umfang, dass eine Niederlassung im Kanton Zürich anzunehmen ist (E. 5c). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich in der Wohnung der (getrennt lebenden) Ehefrau im Kanton Zürich übernachtet, lässt nicht auf eine hiesige Niederlassung schliessen (E. 5d). Im Übrigen geniesst die im Kanton Tessin begründete Niederlassung in zeitlicher Hinsicht Priorität (E. 5e).
Gutheissung.
Stichworte:
ANMELDUNG
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
WOCHENAUFENTHALTER
Rechtsnormen:
§ 32 lit. I GemeindeG
§ 33 GemeindeG
§ 34 lit. II GemeindeG
§ 35 lit. II GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 4. Februar 2002 meldete sich A als Wochenaufenthalter
bei der Einwohnerkontrolle der Stadt W an. Als Wohnsitzgemeinde nannte er Y
(Tessin). Der Wochenaufenthalt wurde ihm für ein Jahr bewilligt. Nachdem sich
dessen Ehefrau C per 1. Mai 2002 in W zur Niederlassung angemeldet hatte,
führte die Einwohnerkontrolle in einem Schreiben vom 16. Mai 2002 gegenüber A
aus, dass durch den Zuzug der Ehefrau sein Wochenaufenthalt in W nicht mehr
länger gegeben sei und er sich in W als Niedergelassener anmelden müsse. Mit
Schreiben vom 31. Mai 2002 an die Einwohnerkontrolle hielt A daran fest, seinen
Wohnsitz in Y zu haben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 verpflichtete der
Stadtrat X A, sich innert 30 Tagen in W anzumelden, weil die Voraussetzungen
für den Wochenaufenthalt nicht mehr gegeben seien.
Erwägungen
II. Am 12. August 2002 erhob A gegen den Beschluss des
Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat X. Dieser wies den Rekurs am 29. Januar 2003
ab.
III. Mit Beschwerde vom 5. März 2003 beantragte A, es seien
die Beschlüsse des Bezirksrats vom 29. Januar 2003 und des Stadtrats X vom 8.
Juli 2002 aufzuheben und von einer zwangsweisen Anmeldung des Beschwerdeführers
in W abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2003
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich mit Beschwerdeantwort
vom 14. April 2003 vernehmen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist
gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde zulässig. Ein
Ausschlussgrund im Sinn von §§ 42 f. VRG liegt nicht vor. Weil auch die
übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Die Beschwerdeantwort ist dem Gericht verspätet zugesandt
worden (Poststempel: 17. April 2003; Fristende: 16. April 2003). Verspätet
eingereichte Eingabe sind grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmsweise kann
allerdings eine verspätet eingereichte Eingabe doch noch zugelassen werden,
wenn deren Inhalt Tatsachenmaterial enthält, welches das Gericht aufgrund der
Untersuchungsmaxime ohnehin von Amtes wegen zu beschaffen hätte (§ 60 VRG;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Im vorliegenden Fall ist
das Gericht für dessen Beurteilung nicht zwingend auf eine weiter gehende Untersuchung
der tatsächlichen Verhältnisse angewiesen. Die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort
ist deshalb aus dem Recht zu weisen.
2.
Wer in einer politischen Gemeinde im Kanton Zürich Wohnsitz
nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben noch in
einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum
Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
[GemeindeG]). Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist befreit,
wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate aufhält,
desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Krankenhaus befindet
oder wer in ein Heim eingewiesen ist (§ 33 GemeindeG). Bei der Anmeldung zum
Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer
anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).
3.
a) Der Bezirksrat erwog, die Frage der Niederlassung sei
nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Wenn sich eine Person
abwechslungsweise an zwei Orten aufhalte, sei darauf abzustellen, zu welchem
der beiden Orte sie stärkere Beziehungen unterhalte. Aus den Akten könne nicht
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer so organisiert habe, dass Y
bereits jetzt seinen dauernden Lebensmittelpunkt bilde. Aus der Sicht von Dritten
hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die in W als Niedergelassene angemeldet
sei, keine verschiedenen Lebensmittelpunkte. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
umfasse das Präsidium des Verwaltungsrats der Firma D AG mit Sitz in W. Bei
dieser Firma sei seine Ehefrau als Prokuristin tätig und zeichne wie der
Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Aufgrund dieser Umstände
könne davon ausgegangen werden, dass das Ehepaar nicht nur die Freizeit,
sondern auch die berufliche Tätigkeit gemeinsam koordiniere, da sie beide in
derselben Wohnung in W wohnten. Dem Arbeitsort W komme ein erhöhtes Gewicht
zu. Es sei daher vertretbar, dem Aufenthalt im Tessin lediglich Sonderzwecke
zuzuordnen (Freizeit, Erholung), während der Beschwerdeführer von der W-er
Wohnung aus das ganze übrige Leben organisiere.
b) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er seinen
Ruhestand in Y verbringen wolle. Die Geschäftsführung seiner Firma D AG habe
er auf Anfang des Jahres 2000 seinen Kindern übergeben. Er selber habe
lediglich noch das Präsidium des Verwaltungsrats des Familienunternehmens inne
und stehe seinen Kindern beratend bei. Ausserdem habe er seine politischen und
unternehmerischen Ämter in W niedergelegt. Der Umstand, dass er ab und zu in W
weile, vermöge keinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinde zu begründen.
Seine Ehefrau sei immer noch aktiv als Prokuristin in der Firma tätig und habe
daher im Mai 2002 ihren Wohnsitz von Y nach W verlegt. Die beiden Ehegatten
hätten nun ihr Leben unabhängig voneinander organisiert, und die Vorstellungen
über die gemeinsame Zukunft seien auseinander gegangen. Aus diesem Grund hätten
die Eheleute ein Begehren um gerichtliche Trennung der Ehe beim Bezirksgericht
Zürich eingereicht, dem mit Urteil vom 11. November 2002 entsprochen wurde. Bei
seinen Aufenthalten in W übernachte zwar der Beschwerdeführer in der alten
gemeinsamen Wohnung, doch treffe es nicht zu, dass er an dieser Adresse mit der
Ehefrau zusammen wohne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich daher in Y.
4.
a) Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche
Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und
Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz
usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung
zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992,
S. 337 ff., 339 ff.; VGr, VB.2000.00129, 30. August 2000, E. 2a mit weiteren
Hinweisen). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der
Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung
der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der
(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341).
b) Für die Prüfung der
Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit
mit einem Ort massgebend (Spühler, S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32
N. 1.4.3. ff.; jeweils auch zum Nachfolgenden). Die Anmeldung zur
Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen.
Fallen – wie hier – Ort der (Teilzeit-)Arbeit und Wohnort
auseinander, ist zu prüfen, zu welchem Ort eine stärkere persönliche Beziehung
besteht. Am Arbeitsort hat sich als Niedergelassener beispielsweise
anzumelden, wer an diesem Ort die persönlichen Effekten aufbewahrt, dort die
Freizeit verbringt, die private Korrespondenz archiviert oder eine Wohnung
mit dem Ehepartner besitzt. Hingegen hat der Wohnort Vorrang, wenn die
Beziehungen zum Arbeitsort nur lose Bedeutung haben, etwa dann, wenn ein
Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort täglich oder auch nur wöchentlich erfolgt.
c) Für die Beurteilung ist für das Verwaltungsgericht nach
allgemeinen Grundsätzen die Sachlage zur Zeit der erstinstanzlichen Anordnung
massgebend (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 52 N. 16), zumal der Beschwerdegegner
aufgrund seither eingetretener Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich
jederzeit einen neuen Entscheid treffen kann. Der Beschluss des
Beschwerdegegners datiert vom 8. Juli 2002. Dies schliesst nicht aus, auch nach
diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände hilfsweise zu berücksichtigen,
insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zur Zeit des Erlasses des
erstinstanzlichen Beschlusses erlauben.
5.
a) Bezüglich der Meldeverhältnisse ergibt sich
zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sich per 1. Januar 2002 in
Y zur Niederlassung angemeldet (vgl. 9/4 S. 3). Dies geht auch aus der Bestätigung
der Gemeinde Y vom 8. Februar 2002 hervor, wonach er in der Gemeinde
ordnungsgemäss niedergelassen sei ("regolarmente domiciliato") und
dort seinen zivilrechtlichen, politischen und steuerrechtlichen Wohnsitz habe.
Gestützt auf seine Anmeldung vom 4. Februar 2002 wurde ihm in W der
Wochenaufenthalt für ein Jahr bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss des
Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich innert 30 Tagen
in W (zur Niederlassung) anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen.
Infolge der Anfechtung dieses Beschlusses und der damit verbundenen
aufschiebenden Wirkung blieb der damalige Status des Beschwerdeführers als
Wochenaufenthalter bestehen. Inzwischen ist die Bewilligung für den
Wochenaufenthalt abgelaufen. Eine Verlängerung ist nicht aktenkundig.
b) Auszugehen ist vom Recht einer Schweizerin und eines
Schweizers, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen (Art. 24 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; Ulrich Cavelti in: Bernhard Ehrenzeller
u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, [St. Galler] Kommentar,
Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 24 N. 5). Allerdings berechtigt die
Niederlassungsfreiheit nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu
bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind
(Thalmann, Vorbemerkungen zu §§ 32 – 39 N. 2.3). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensmittelpunkt ins Tessin verlegt und in
W "seine Zelte abgebrochen" habe, sind glaubhaft. Die äusseren
Umstände (Wohnung in Y; Rückzug aus der operativen Tätigkeit der Firma;
Niederlegung der politischen und unternehmerischen Ämter; Lebensalter) legen es
nahe, dass der Beschwerdeführer nach der aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer
sein Leben nun tatsächlich im Tessin verbringen will, dort ein Beziehungsnetz
hat oder es aufzubauen beabsichtigt. Dadurch sind die Voraussetzungen für die
Niederlassung in Y erfüllt. War dies bereits zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Beschlusses im Juli 2002 der Fall, so muss dies umso mehr heute
gelten, nachdem die Ehe am 11. November 2002 gerichtlich getrennt worden ist:
Die Lebenskreise der Eheleute sind nicht (mehr) identisch. Die Ehegattin lebt
in W und ist weiterhin in der Firma aktiv, während sich der Beschwerdeführer
weitgehend im Tessin eingerichtet hat und sich auf die Ausübung des Mandats als
Verwaltungsratspräsident beschränkt.
c) Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der
Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der D AG freilich nicht lediglich um
eine sporadisch ausgeübte Beratertätigkeit. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers im "Fragebogen für Wochenaufenthalt" erreicht die
Tätigkeit des Beschwerdeführers doch eine gewisse Intensität, und zwar sowohl
hinsichtlich zeitlicher Inanspruchnahme (Vermerk "Teilzeitbeschäftigung"
im Fragebogen) als auch in Bezug auf die Anwesenheit am Firmensitz (Vermerk
"Büro"). Beschränkte sich die Arbeitsleistung nur auf kurze,
beratende Einsätze, die überdies nicht an die persönliche Präsenz am Firmensitz
gebunden wären, so hätte von vornherein kein Anlass für eine Anmeldung zum
Wochenaufenthalt bestanden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann aber nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bereits
einem solchen Umfang entspricht, der eine Anmeldung zur Niederlassung in
W erfordert. Die mit der Funktion als Verwaltungsratspräsident verbundenen
Aufgaben (mehr strategische Unternehmensentscheide; Beratung) und die
übersichtliche Firmenstruktur (Familienunternehmen) machen im Allgemeinen keine
anhaltende Anwesenheit am Sitz des Unternehmens zwingend notwendig. Selbst wenn
die Tätigkeit zeitintensiver wäre und sie eine Rückkehr ins Tessin manchmal nur
am Wochenende zulassen sollte, wäre ein so gearteter Aufenthalt in W mit einer
Wochenaufenthaltsbewilligung hinlänglich abgedeckt, nachdem der Beschwerdeführer
‑ wie glaubhaft ausgeführt – nur noch sehr lose Beziehungen zu
seinem früheren Wohnort unterhält.
d) Keine Rolle spielt der Umstand, dass das Unternehmen des
Beschwerdeführers eine Wohnung in W besitzt, die von der Ehefrau bewohnt wird
und die der Beschwerdeführer gelegentlich zum Übernachten benutzt. Nach der
gerichtlichen Ehetrennung spricht alles dafür, dass der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Wohnung nicht der gemeinsamen Gestaltung des Lebens
der Eheleute dient, sondern nur der vorübergehenden Beherbergung.
e) Im Übrigen gilt bei Gleichwertigkeit von zwei örtlichen
Anknüpfungspunkten derjenige Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine
Wohnsitznahme erfolgt ist (Thalmann, § 32 N. 1.4.1; Spühler, S. 343). Nach dem
Umzug des Beschwerdeführers nach Y und nach der in der Folge von der neuen
Wohnortsgemeinde bescheinigten Niederlassung geniesst die Niederlassung in Y
auch unter diesem Gesichtswinkel Priorität.
6.
Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführer zu
Unrecht verpflichtet, sich in W zur Niederlassung anzumelden. Die Beschwerde
ist gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. Januar 2003 und der
Beschluss des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 sind aufzuheben. Bei veränderten
Verhältnissen ist es dem Beschwerdegegner allerdings unbenommen, die
Meldeverhältnisse neu zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 GemeindeG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Rekurs- und
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem anwaltlich
vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs.
2.
VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom
29.
Januar 2003 und der Beschluss des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 werden aufgehoben.
2.
Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'500.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
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