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Entscheid

VB.2003.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00095

19. Juni 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7393)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Sicherheitsabteilung der Stadt Kloten

beantragte der verkehrstechnischen Ab­teilung der Kantonspolizei nach einer

Ortsbesichtigung am 16. März 2000, bei der Einmün­dung des Höcklerwegs in die

Obere Bassersdorferstrasse in Gerlisberg seien die Fahrzeugfüh­rer mittels

Stoppsignal (Signal Nr. 3.01 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung vom 5.

September 1979, SSV; SR 741.21) zur Gewährung des Vortritts zu verpflichten.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit erliess am 27. März 2000 im Auftrag

der Kantons­polizei eine entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 24. April 2002

Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, auf den Entzug des Rechtsvortritts

für den Höcklerweg bei Einmündung in die Obere Bassersdorferstrasse sei zu

verzichten. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 29. Ja­nu­ar 2003

ab.

III. A wandte sich gegen den

Regierungsratsbeschluss am 5. März 2003 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der erstinstanzlichen Ver­fügung.

In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Einholung einer Expertise zur

Frage, ob die angefochtene Verkehrsanordnung für das Wohnquartier zwecktauglich

sei.

Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des

Regierungsrats am 21. März 2003 Abweisung der Beschwerde; Beschwerdeantworten

gingen keine ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Beim streitbetroffenen Stoppsignal handelt

es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR

741.

). Während nach der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3

SVG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen Beschwerde

an den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung

entzogen blieben, ist gemäss der neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002,

2767, in Kraft seit 1. Januar 2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich, womit nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen

solche Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden

kann.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, insbesondere die Legiti­mation des Beschwerdeführers gemäss § 21

lit. a VRG anzunehmen (vgl. E. 1 des Rekursentscheids) und die Beschwerdefrist

von § 53 VRG gewahrt ist, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

b) Die vorliegend zu beurteilenden Fragen sind

nicht derart komplex, dass sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung

eines Gutachtens aufdrängte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 22, 24). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind

zudem zu wenig substanziiert (vgl. E. 2c/cc), als dass ersichtlich würde,

welche tatsächlichen Annahmen und Feststellungen der Vorinstanz bestritten

werden. Zur sachverständigen Person ist anzufügen, dass dafür nur natürliche

Personen in Frage kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 28). Beim

vorgeschlagenen Marie Meierhofer-Institut bzw. dessen Mitarbeitenden wäre zudem

fraglich, inwieweit sie aufgrund des eigenen Selbstverständnisses als genügend

unbefangen und damit als Gutachtende geeignet erschienen (vgl. das Leitbild des

Instituts, www.mmizuerich.ch/mmi/leitbild.pdf).

Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf

zwei Studien, die mit Unterstützung dieses Instituts und des Nationalfonds

erstellt wurden (bei der zweiten handelt es sich offenbar um das Heft Nr. 70

der Zeitschrift des MMI, "undKinder", vgl. www.mmizuerich.ch/index_main.htm,

linkes Menu "Infoprodukte", Link "und Kinder"; darin

enthalten sind die zwei Beiträge "Bewegungsraum – Spielraum –

Strassenraum" und "Tempo 30... und Kinder" von Daniel Sauter und

Marco Hüttenmoser), fasst aber weder deren Inhalt zusammen noch erläutert er,

was er daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will. Es ist nicht davon

auszugehen, dass daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen wären.

2.

a) Der Regierungsrat erwog im Rekursentscheid

zusammengefasst, den zuständigen Behörden komme im Rahmen der durch den

Bundesgesetzgeber aufgestellten Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zu.

Nach Art. 107 Abs. 5 SSV sei bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten

Strassenstrecken die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den ge­­ringsten

Einschränkungen erreiche. Änderten sich die Verhältnisse, müsse die Behörde die

Anordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Auf Strassenverzweigungen

habe nach Art. 36 Abs. 2 SVG grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den

Vortritt. Beim Zusammentreffen von Nebenstrassen könne die Behörde gemäss Art.

109.

Abs. 4 SSV mit den Signalen "Stopp" oder "kein

Vortritt" eine abweichende Regelung ver­fügen, namentlich wo Nebenstrassen

von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeu­tung zusammenträfen.

Das Stoppsignal dürfe nur an Stellen angebracht werden, wo in­folge fehlender

Sicht ein Halt unerlässlich sei (Art. 36 Abs. 7 SSV). Vorliegend werde zu Recht

nicht in Frage gestellt, dass es sich beim Zusammentreffen von Höcklerweg und

Oberer Bassersdorferstrasse um eine Verzweigung im Sinn der

Bundesstrassengesetzgebung hand­le. Die Sichtverhältnisse an dieser Stelle

seien stark beeinträchtigt. Weil das Gebäude Vers.-Nr. 01 mit seiner westlichen

Fassade direkt an die trottoirlose Fahrbahn der Oberen Bassersdorferstrasse

anstosse und diese unmittelbar südlich des Hauses eine leichte Bie­gung

beschreibe, sei für einen in nördlicher Richtung durch den Weiler fahrenden

Lenker erst dann zu erkennen, dass er sich einer Verzweigung nähere, wenn er

sich unmittelbar vor der Querfahrbahn befinde. Umgekehrt sei für einen Fahrzeug­lenker,

der vom Höcklerweg in die Obere Bassersdorferstrasse einbiegen wolle, die Sicht

nach links und auf von dort nahende Verkehrsteilnehmer erst dann frei, wenn er

sich bereits auf deren Fahrbahn befinde. Unter den heutigen baulichen

Gegebenheiten könne eine Verbesserung dieser prekären Sichtverhältnisse kaum

anders als durch das Anbringen eines Verkehrsspiegels auf der West­seite der

Oberen Bassersdorferstrasse erzielt werden. Der Einsatz eines solchen Hilfs­mittels

erscheine offenkundig zweckmässig und liege im Interesse der

Verkehrssicherheit. Verkehrsspiegel bei Verzweigungen würden aber durch die

Direktion für Soziales und Sicherheit nur in Verbindung mit Stoppsignalen

befürwortet. Der Grund dafür liege in der Tat­sache, dass Spiegel einen optisch

verzerrten Eindruck vermittelten. Eine zuverlässige Einschätzung der

Verkehrssituation durch einen Fahrzeuglenker erfordere daher eine gewisse

Beobachtungszeit und könne nur im Stillstand erfolgen. Der Höcklerweg habe als

Verkehrsträger

bloss untergeordnete Bedeutung und diene namentlich nicht dem Durchgangs­verkehr.

Die Obere Bassersdorferstrasse sei demge­genüber eine Ortsverbindung zwischen

Gerlisberg und Bassersdorf, südlich des Weilers zweige auch die nach Birchwil

führende Strasse ab. Mit der unterschiedlichen Bedeutung der zwei

zusammentreffenden Stras­sen sei das massgebliche bundesrechtliche Erfordernis

für ein Abweichen vom gesetz­lichen Rechtsvortritt gegeben, die angefochtene

Verfügung erweise sich damit als gesetzmäs­sig. Unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit sei sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn

Fahrzeuglenker, die vom Höcklerweg einmün­deten, künftig nicht nur den von

rechts, sondern auch den von links nahenden Verkehrs­teilnehmern den Vortritt

zu gewähren hätten, bedeute dies einen ausgesprochen geringen Eingriff. In

Anbetracht der herrschenden Sichtverhältnisse erscheine ein Halt beim Ein­biegen

unerlässlich, weshalb eine Re­gelung mit dem Signal "kein Vortritt"

nicht in Betracht komme. Im Übrigen bestehe kein Anlass, vorliegend von der

Praxis der Direktion be­treffend den Einsatz von Verkehrsspiegeln abzuweichen.

– Das Vorbringen, die angefochtene Anordnung würde einer schnel­len Fahrweise

Vorschub leisten, erscheine aufgrund der örtlichen Verhältnisse unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen

vor, Gerlisberg habe eine dichte, geschlossene Bebauung; dieses Wohnquartier

sei Lebensraum für die Bewohner, werde aber durch die Ortsdurchfahrt

Gerlisberg-/Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse in Spitzen­­zeiten vom

Umgehungsverkehr zerschnitten und sehr stark belastet. Die durchfahrenden

Fahrzeuglenker seien ortskundig und führen die zulässigen 50 km/h oder

schneller. Bei einer Verkehrskontrolle seien innert 106 Minuten 422 Fahrzeuge

in einer Richtung gezählt worden. Bei der Ausfahrt vom Höcklerweg in die

Durchgangsstrasse müsse der Verkehr von rechts und von links gleichzeitig

beurteilt werden, was nicht einfach sei. Allein am Höck­­lerweg lebten zudem

zur Zeit elf Kinder im Alter zwischen ein und 13 Jahren, die eben­­falls

Anspruch auf Sicherheit und Schutz hätten. Im Interesse der Sicherheit aller

Ver­kehrsteilnehmer, auch der Kinder, sei auf die Verkehrsanordnung "Stopp

mit Verkehrsspie­gel" zu verzichten, damit geeignetere Massnahmen möglich

würden.

c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können

die Kantone auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet

sind, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr voll­­ständig untersagen oder

zeitlich beschränken. Eine solche Massnahme ist vorliegend nicht zu beurteilen.

Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können

"andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlas­­­sen werden, soweit

der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen kann insbesondere

in Wohnquartieren der Verkehr be­schränkt und das Parkieren besonders geregelt

werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen für

sogenannte funktionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen

weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen

in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen

(vgl. BGE 106 IV 201).

bb) Der Regierungsrat hat die massgeblichen

Rechtsgrundlagen bezüglich der Aufhebung des gesetzlichen Rechtsvortritts

zutreffend wiedergegeben (E. 3 f.); darauf ist zu ver­­­weisen (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Diese Bestimmungen enthalten einer­­seits unbestimmte

Rechtsbegriffe ("... die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen

erreicht", Art. 107 Abs. 5 SSV), deren Anwendung durch das

Verwaltungsgericht grund­­sätzlich zu überprüfen ist, wobei es sich –

namentlich wenn es um die Würdigung ört­licher Verhältnisse geht, welche die

Vorinstanzen besser kennen – jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73) und verweisen anderseits auf das Ermessen der

Behörden ("... kann die Behörde ... eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende

Regelung verfügen...", Art. 109 Abs. 4 SSV), dessen Ausübung der gerichtlichen

Kontrolle entzogen ist (§ 50 VRG), soweit nicht Missbrauch oder Überschreitung

zu prüfen sind.

Bereits der

Regierungsrat, dessen Kognition im Rekursverfahren grundsätzlich gemäss § 20

VRG nicht beschränkt ist, mass der Auffassung des Gemeinwesens, dem die Hoheit

über die fragliche Verkehrsfläche zusteht und das die Regelung beantragte (§ 4

Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001),

praxisgemäss wesentliches Gewicht zu (E. 3b; vgl. auch VGr, 27. Mai 2003,

VB.2003.00039, E. 2a, www.vgrzh.ch).

cc) Es ist nicht ganz klar, inwiefern der

Beschwerdeführer sich gegen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen

Entscheid wendet. Jedenfalls bestreitet er zu Recht nicht, dass die spezifische

Voraussetzung zur Aufhebung des Rechtsvortritts von Art. 109 Abs. 4 SSV gegeben

ist. Ob er mit dem Vorbringen, die gleichzeitige Beobachtung des von rechts und

von links kommenden Verkehrs sei für einen vom Höcklerweg her kommenden

Fahrzeuglenker schwierig, geltend machen will, die angefochtene Regelung stel­le

nicht die den beabsichtigten Zweck mit den geringsten Einschränkungen

verfolgende Massnahme dar (Art. 107 Abs. 5 SSV), ist ungewiss. Auch in dieser

Hinsicht tritt er der Er­wägung der Vorinstanz (E. 6b), in Anbetracht der

herrschenden Sichtverhältnisse sei ein Halt beim Einbiegen vom Höcklerweg in

die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse ohnehin unerlässlich, nicht entgegen;

dieser regierungsrätlichen Beurteilung ist im Übrigen voll­­­umfänglich

zuzustimmen.

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die

strittige Verkehrsanordnung gefährde die Sicherheit der Bewohner von

Gerlisberg, insbesondere der Kinder. Er bestreitet damit sinngemäss das

Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten öffentlichen Inte­ressen,

das die Massnahme rechtfertigen kann. Allerdings begründet er nicht näher,

inwie­fern durch die angefochtene Massnahme die Sicherheit gefährdet werde. In

der Rekurs­­schrift hatten sie noch geltend gemacht, bereits jetzt würden in

Gerlisberg zu hohe Geschwin­digkeiten gefahren; mit dem Entzug des

Rechtsvortritts würde dieser Situation Vorschub geleistet, d.h. in der Oberen

Bassersdorferstrasse würde noch schneller gefahren als heute. Der Regierungsrat

hat dieses Argument verworfen. Es könne zwar nicht ausgeschlos­­sen werden,

dass einzelne Motorfahrzeugführer die dort geltende generelle Höchstge­schwindigkeit

innerorts von 50 km/h überschritten. Die örtlichen Verhältnisse und die

Tatsache, dass unmittelbar nördlich der Einmündung des Höcklerwegs die

Gerlisbergstras­se von Westen her in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse

einmünde, lasse die Befürch­tungen als unbegründet erscheinen (E. 6c). Der

Beschwerdeführer stellt diese Erwägungen jedenfalls nicht ausdrücklich in

Frage. Zwar macht er geltend, die durchfahrenden Fahrzeuglenker seien

ortskundig – was für deren Mehrheit aufgrund der örtlichen Situation,

insbesondere Verlauf und Bedeutung der von Gerlisberg nach Augwil, Oberembrach,

Birchwil, Bassersdorf und Kloten führenden Strassen wahrscheinlich ist – und

führen daher die zulässigen 50 km/h oder schneller. Damit scheint er aber nicht

mehr am Vorbringen im Rekursverfahren vor Regierungsrat festzuhalten, die

angefochtene Verkehrsregelung hätte einen massgebenden Einfluss auf das

Verhalten der Gerlisberg passierenden Fahrzeuglenker. Ein solcher kann zwar

nicht vollständig ausgeschlossen werden; dem Regierungsrat ist jedoch darin

beizupflichten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der ört­lichen

Situation unbegründet oder jedenfalls übertrieben erscheinen (vgl. die Fotodokumen­tation).

dd) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

spielenden Kindern die Umset­zung des Stopp-Signals nicht möglich sei, kommt

keine entscheidende Bedeutung zu. Spie­­len auf der Strasse ist nämlich ohnehin

nur unter restriktiven Bedingungen zulässig (ver­­­kehrsarme Nebenstrasse;

keine Behinderung und Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer; Art. 46 Abs. 2bis

, 50 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR

741.

). Sind Kinder nicht in der Lage, die Bedeutung des Stopp-Signals zu

erkennen, gefährden sie dadurch die im Kreuzungsbereich zirkulierenden

Verkehrsteilnehmer; ihr Spielen ist damit im Sinn der Verkehrsregelnverordnung

untersagt.

ee) Weitere Argumente, die für die geltende

Verkehrsregelung und gegen die angefochtene Anordnung sprächen, werden nicht

vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den allgemeinen

Vorbringen des Beschwerdeführers, Gerlisberg stel­le auch Lebensraum für seine

Bewohner dar, lässt sich für sich weder zu Gunsten noch zu Lasten der strittigen

Anordnung etwas ableiten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das

Stopp-Signal nach Auffassung des Beschwerdeführers geeignetere Massnahmen

verhindern soll. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art.

107.

Abs. 5 SSV verwiesen, nach dessen Satz 2 eine örtliche Verkehrsanordnung zu

überprüfen ist, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Dadurch ist hinreichend

gewährleistet, dass das Stopp-Signal keine präjudizierende Wirkung hat. Unklar

bleibt auch, welche Bedeutung der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er und

weitere Bewohner von Gerlisberg und Kloten dem Stadtrat seit längerer Zeit

Anträge zum Thema Verkehrssicherheit gestellt haben, beimisst. Auch die der

Beschwerde beigelegte Korrespondenz ist nicht geeignet, die jetzt strittige Anordnung

als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

ff) Insgesamt ist es nicht zu beanstanden und

stellt es insbesondere keine durch das Verwaltungsgericht zu korrigierende

Rechtswidrigkeit dar, dass die Behörde den aufgrund der unübersichtlichen

Situation notwendigen Halt bei der Einmündung des Höcklerwegs in die Obere

Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse auch formell angeordnet hat, was nach der Sig­na­­lisationsverordnung

notwendigerweise mit dem Entzug des Vortritts verbunden ist.

3.

Der Beschwerdeführer unterliegt und hat daher

die Gerichtskosten zu übernehmen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Parteientschädigungen wurden nicht verlangt und wären auch keine zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

...