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Entscheid

VB.2003.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00099

12. September 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7523)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 17. September 2002 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich A unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses Vers.Nr. 1 auf dem Grundstück

Kat.Nr. 2 an der K-Strasse Nr. 4 in Zürich.

Erwägungen

II. Einen Rekurs von B, der Eigentümerin des

angebauten Einfamilienhauses (K-Strasse 5), hiess die

Baurekurskommission I am 17. Januar 2003 gut, soweit sie darauf eintrat.

Sie hob den Beschluss der Bausektion insofern auf, als damit zwei Fenster in

der Nordostfassade, die zugleich die Brandmauer zwischen den beiden Häusern

bildet, bewilligt worden waren. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr.

1'722.- auferlegte sie zu 5/6 (Fr. 1'435.-) A und zu 1/6 (Fr. 287.-) B.

III. Am 10. März 2003 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, die sich allein gegen die Kostenauflage richtete. Die

Baurekurskommission I schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2003

auf Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10.

April 2003, auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

Ansonsten sei die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwer­deführers

abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich bezweifelte in der

Beschwerdeantwort vom 15. April 2003 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Ausserdem

machte sie geltend, in der Beschwerde werde eine rechtsverletzende

Kostenverlegung nicht genügend dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten sei. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom

31.

August 2003 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die

Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde funktionell und sachlich zuständig

(§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG];

§ 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48

N. 2). Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'435.- fällt die Behandlung in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs 2 VRG).

b) Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel

nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil die

Festsetzung der Verfahrenskosten weitgehend nach Ermessen erfolgt, kann sie vom

Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91).

2.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind A

und C als Beschwerdeführende

– entsprechend der Angabe im Kopf der Beschwerdeschrift – aufgeführt.

Wie sich nunmehr aus den Akten ergibt, ist bisher aber nur A als Bauherr und

Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks als Verfahrensbeteiligter

aufgetreten. Die Beschwerdeschrift ist im Übrigen auch nur mit einer

Unterschrift versehen, und zwar mit derjenigen von A. Dementsprechend ist das

Rubrum zu korrigieren und ausschliesslich A als Beschwerdeführer aufzuführen.

3.

a) Die beiden Beschwerdegegnerinnen

bezweifeln die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gemäss § 53 VRG ist eine

Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung

beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.

Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die

Baurekurskommission anscheinend die Personalien von A – damals Rekursgegner –

falsch erfasst. Dieser wohnt richtigerweise an der L-Strasse 6 in Zürich.

In den Akten der Baurekurskommission erscheint dagegen die Anschrift L-Strasse

7.

Dort ist eine Person namens D mit gleichem Familiennamen und ähnlich

lautendem Vornamen wie A ansässig. Entsprechend der falsch erfassten Adresse

erfolgte eine erste Zustellung des Entscheids der Baurekurskommission am 22.

Januar 2003 an A, L-Strasse 7. Die Post retournierte das Couvert mit dem

Vermerk "Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht

überein" an die Baurekurskommission, bei der die Sendung am

5.

Februar 2003 einging. Am 11. Februar 2003 nahm die Baurekurs­kommission

eine zweite Zustellung an A, L-Strasse 6, also an den richtigen Empfänger, vor.

A nahm den Entscheid am 12. Februar 2003 in Empfang. Die 30-tägige

Rechtsmittelfrist begann somit am 13. Februar 2003 und endete am Freitag, 14.

März 2003. Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerdeschrift am 10. März 2003

der Post. Mithin ist die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt.

b) Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, auf

die Beschwerde nicht einzutreten, weil nicht genügend dargetan werde, inwiefern

die Verlegung der Prozesskosten Recht verletze. Gemäss § 54 Satz 1 VRG muss die

Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Vorsitzende des

Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur

Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Eine

Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den Beschwerdeführer zur

Stellung seines Antrags bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6).

Ein Antrag liegt jedenfalls in sinngemässer

Form vor: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage im

Rekursverfahren vor Baurekurskommission. Als Begründung beruft sich der

Beschwerdeführer auf zwei äusserst kurz umschriebene Punkte. Die Begründung

liegt zwar an der Grenze dessen, was gerade noch als hinreichende Begründung

vorauszusetzen ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde, als dem Gericht

noch keine vorinstanzlichen Akten zur Verfügung standen, erschienen die beiden

zur Begründung angegebenen Elemente jedoch als hinreichende Anhaltspunkte

dafür, worauf die Kostenauflage zu überprüfen sei. Eine bloss summarische

Begründung stellt nämlich noch keinen Mangel dar, der zur Ansetzung einer

Nachfrist zwänge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Daher sah sich der

Vorsitzende nicht veranlasst, eine Verbesserung der Begründung zu verlangen.

c) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

Dem Rechtsstreit liegt folgende Situation

zugrunde: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Gebäude Vers.Nr. 1 – ein

Reiheneinfamilienhaus – umzubauen. Das Bauprojekt umfasst auch den Einbau

von zwei Fenstern in der Giebelfassade zum angebauten Reiheneinfamilienhaus

Vers.Nr. 3, das der Beschwerdegegnerin 2 gehört. Zudem soll eine Aussendämmung

angebracht werden.

Gegen diese beiden Teile des Bauvorhabens

rekurrierte die Beschwerdegegnerin 2 bei der Baurekurskommission I. Diese

erwog, bei der streitbetroffenen Giebelfassade handle es sich um eine

Grenzbaute, die als Brandmauer auszugestalten sei (vgl. § 290 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Öffnungen in Brandmauern bedürften

der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn

(§ 289 Abs. 1 PBG). Die Zustimmung des Nachbarn sei zwingendes

Bewilligungserfordernis. Eine solche Zustimmung liege nicht vor, und die

Beschwerdegegnerin 2 bekräftige in der Rekursschrift, dass sie keine Fenster in

der streitbetroffenen Grenzfassade wolle. Der Rekurs erweise sich daher in

diesem Punkt als begründet. Die geplante Aussendämmung überstelle die Grenze

zum Grundstück der Beschwerdegegnerin 2. Aus diesem Grund habe die Bausektion

die Baubewilligung unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Beschwerdeführer vor

Baubeginn seine Berechtigung für die Grenzüberstellung nachweisen könne,

andernfalls er auf die Ausführung der Aussendämmung zu verzichten habe.

Aufgrund dieses als Bedingung umschriebenen Vorbehalts könne die Aussendämmung

ohne Zutun der Beschwerdegegnerin 2 nicht realisiert werden. Deshalb sei sie

– im vorinstanzlichen Verfahren in der Parteirolle als Rekurrentin –

durch die angefochtene Nebenbestimmung nicht beschwert, so dass in diesem Punkt

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Die Baurekurskommission I

hiess demnach den Rekurs gut, soweit darauf einzutreten war und hob den

Beschluss der Bausektion insoweit auf, als damit zwei Fenster in der

Grenzfassade bewilligt worden waren. Ausgangsgemäss auferlegte sie die Kosten

zu 5/6 dem Beschwerdeführer (im vorinstanzlichen Verfahren Rekursgegner) und zu

1/6 der Beschwerdegegnerin 2 (Rekurrentin).

5.

a) Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen im

Rekursverfahren mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen

solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte

geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu

überbinden (Satz 2). Gemäss § 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997

geltenden Fassung durften zürcherischen Amtsstellen für nicht in ihrem

finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen keine Verfahrenskosten auferlegt

werden; auf sie entfallende Kostenanteile waren auf die Amtskasse zu übernehmen

(vgl. RB 1978 Nr. 1 und 1987 Nr. 7). Seit Aufhebung dieser Sonderregelung

stellt sich die Frage, wie es sich mit der Kostenpflicht von Amtsstellen in

Rechtsmittelverfahren verhält, in denen die Rechtsmittelinstanz die einem

Privaten erteilte Bewilligung auf Rekurs oder Beschwerde eines Dritten hin

aufhebt.

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

sind in solchen Fällen die Verfahrenskosten in der Regel ausschliesslich der

unterliegenden privaten Partei aufzuerlegen, ungeachtet dessen, dass

auch die Amtsstelle, deren Bewilligung aufgehoben wird, am

Rechtsmittelverfahren beteiligt ist (zur Verfahrensbeteiligung der Amtsstelle

bzw. des betreffenden Gemeinwesens vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 4); nur in

Fällen, in denen eine kommunale Baubewilligung sich als qualifiziert fehlerhaft

erweist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens statt

ausschliesslich dem unterliegenden Bauherrn ganz oder teilweise dem Gemeinwesen

aufzuerlegen, dessen Amtsstelle die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Eine entsprechende Praxis befolgen offenbar

auch die Baurekurskommissionen. Aus dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen

Rekursentscheid vom 29. Mai 1998 (BEZ 1998 Nr. 14) ergibt sich dies allerdings

nicht zwingend, wurde doch dort ausgeführt, das als grob fehlerhaft zu

würdigende Vorgehen der Vorinstanz rechtfertige es, die Rekurskosten

"ausschliesslich" der Gemeinde aufzuerlegen.

Die dargelegte Praxis beruht auf dem

Gedanken, dass in Verfahren der genannten Konstellation – unter dem

Gesichtswinkel des Unterliegerprinzipes – primär nicht die Amtsstelle, sondern

der Bauherr als unterliegende Partei zu gelten hat und – unter dem

Gesichtswinkel des Verursacherprinzips – grundsätzlich nicht die Amtsstelle,

sondern der das Baubewilligungsverfahren auslösende Bauherr als Verursacher zu

betrachten ist; nur bei grob fehlerhaften Entscheiden – insbesondere krassen

Verfahrensmängeln – rechtfertigt sich der Schluss, die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens seien auch oder ausschliesslich durch die

Bewilligungsbehörde verursacht worden und daher dieser teilweise oder ganz

aufzuerlegen. Dieser Gedanke, den der Gesetzgeber bei der Regelung der

Parteientschädigung in § 17 Abs. 3 VRG (Fassung vom 6. September 1987) klar zum

Ausdruck gebracht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46), muss auch für die

Auslegung von § 13 Abs. 2 VRG massgebend sein. Die dargelegte Praxis erweist

sich als gesetzmässig.

b) Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin 2

auf die eingereichten Planunterlagen des Beschwerdeführers, in denen die

geplanten Fenster nicht als neue, sondern als bleibende Bauteile eingezeichnet

sind, und auf den Baubeschrieb, der das Bauvorhaben nicht detailliert

bezeichnet, namentlich die neu zu errichtenden Fenster nicht erwähnt. Somit hat

es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass die

Baubewilligungsbehörde von falschen Annahmen ausgegangen ist und die

Baubewilligung für die beiden Fenster in der Brandmauer zu Unrecht erteilt hat.

Gestützt auf die dargelegte Praxis sind daher die Rekurskosten, soweit sie

nicht ohnehin der heutigen Beschwerdegegnerin 2 als Rekurrentin belastet worden

sind, zu Recht dem Beschwerdeführer als damaligem privatem Rekursgegner

auferlegt worden. Wenn die Baurekurskommission davon abgesehen hat, den nicht

auf die Rekurrentin entfallenden Kostenanteil ganz oder teilweise der

Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, so ist dies nicht rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Es

wird davon Vormerk genommen, dass ausschliesslich A Beschwerdeführer ist; das

Rubrum wird entsprechend korrigiert;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 490.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

...