VB.2003.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00104
30. Juli 2003Deutsch24 min
(URT.2003.7426)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00104
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Familiennachzug. Massgebliche Änderung der Betreuungsverhältnisse durch den Tod der Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin im Heimatland betreut hatte. Fürsorgeabhängigkeit als möglicher Grund zur Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung. Rückweisung.
Eintreten: Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und Art. 17 ANAG (E. 1b). Streitgegenstand: Unzulässige Ausdehnung durch den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 1c). Kein Anspruch auf mündliche Anhörung nach der UN-Kinderrechtekonvention (E. 2).
Der Familiennachzug durch einen Elternteil setzt eine vorrangige Beziehung und die Notwendigkeit zu deren Pflege voraus (E. 3). Das Ableben der Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin bisher betreut hatte, kann vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (E. 4a). Es hat zu einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse geführt, aufgrund deren die Vorrangigkeit der Beziehung und die Notwendigkeit des Nachzugs zu bejahen sind (E. 4c).
Vorfrageweise Prüfung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung: Verneinen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung; Vorliegen einer tauglichen Familienwohnung. Ungenügend erstellter Sachverhalt in Bezug auf die Fürsorgeabhängigkeit (E. 4d). Rückweisung an die erste Instanz (E. 5). Aufrechterhalten der vorinstanzlichen Kostenverlegung (E. 6).
Stichworte:
ANHÖRUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BEZIEHUNGSINTENSITÄT
FAMILIENNACHZUG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GROSSMUTTER
KOSTENVERLEGUNG
NEUE TATSACHE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
SPRUNGRÜCKWEISUNG
TOTENSCHEIN
VORRANGIGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. I d ANAG
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 13 lit. I BV
§ 39 lit. I b BeamtenV
Art. 8 EMRK
Art. 9 lit. III KRK
Art. 10 lit. II KRK
Art. 12 KRK
Art. 100 lit. I b OG
Art. 1 lit. II c VEA
§ 13 lit. II VRG
§ 43 lit. I h VRG
§ 43 lit. II VRG
§ 52 lit. II VRG
§ 64 lit. I VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 34 S. 110
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A, Staatsangehörige von S, wurde im Dezember 1985 als
Tochter von D und E in R (S) geboren. Ihre Eltern waren nie miteinander
verheiratet; A wuchs bei der Mutter auf, deren einziges Kind sie ist. Weitere
Angaben über ihren Vater lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Am 27. Februar 1997 reiste E in die Schweiz ein, wo sie
am 31. Juli 1997 den Schweizer Bürger F heiratete. Seit dem
31. Juli 2002 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. A wurde der
Obhut ihrer Grossmutter mütterlicherseits, G, übergeben. Am 3. Dezember
2000 reiste sie mit einem auf 90 Tage befristeten Visum in die Schweiz ein,
worauf ihre Mutter am 4. Dezember 2000 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung stellte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2001 wies
die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei;
heute Migrationsamt) das Gesuch ab, weil A keine vorrangige Beziehung zur
Mutter habe, und setzte A eine Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets bis 30. April 2001.
Erwägungen
II. Hiergegen liess A am 28. März 2001 Rekurs an den
Regierungsrat erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Knapp zwei Jahre
später, am 5. Februar 2003, wies der Regierungsrat den Rekurs ab und
beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zur
Ausreise anzusetzen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die
Beziehung A's zur Mutter nicht vorrangig und der Familiennachzug nicht
notwendig sei.
III. Hiergegen liess A am 17. März 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des
Regierungsrats aufzuheben und ihr im Rahmen des Familiennachzugs die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner stellte sie den prozessualen
Antrag auf persönliche Anhörung. Namentlich wurde als neue Tatsache
vorgebracht, dass die Grossmutter, G, am 1. Dezember 2002 verstorben sei.
Mit Verfügung vom 21. März 2003 setzte der Präsident der
4.
Abteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem
Regierungsrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung. Mit
Orientierungskopie vom 8. April 2003 liess der Regierungsrat dem
Verwaltungsgericht mitteilen, dass er aufgrund der seiner Ansicht nach wesentlichen
Veränderung des Sachverhalts, der zu einem Neuentscheid durch die erste Instanz
Anlass geben könne, auf eine Vernehmlassung verzichte und stattdessen die Akten
der Direktion für Soziales und Sicherheit zurücksende. In der nach Fristablauf
eingegangenen Beschwerdeantwort vom 8./12. Mai 2003 teilte die Direktion
für Soziales und Sicherheit mit, dass sie an ihrer Verfügung festhalte, weil
das Ableben der Grossmutter keine wesentlichen Auswirkungen auf die
Betreuungsbedürftigkeit A's habe.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) § 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet
die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das
trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943;
BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
b) Nach
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter
18.
Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern
sie mit ihren Eltern zusammenwohnen, wobei nach ständiger Rechtsprechung das
Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend ist
(BGE 124 II 361 E. 4b). Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar,
wenn der Familiennachzug durch nur einen Elternteil erfolgen soll
(BGE 125 II 585 E. 2c). Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug
ergibt sich sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. dem Gleiches bedeutenden Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), die einem ledigen und
minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden
Eltern garantieren, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (vgl. etwa Stephan Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 13
Rz. 26). Im Gegensatz zum Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17
Abs. 2 ANAG ist jener nach Art. 8 EMRK uneingeschränkt an der
Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257
E. 1f).
Die Beschwerdeführerin ist heute rund 17 ½ Jahre alt;
ihre Beziehung zur Mutter wird gelebt und ist intakt. Sie hat demnach einen
Anwesenheitsanspruch sowohl aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG als auch
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Ob die
Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs im konkreten Fall erfüllt
sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln.
c) Während im Rekurs die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde, ersucht die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht neu um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, womit
der Streitgegenstand ausgedehnt wird. Hintergrund ist, dass der Mutter der
Beschwerdeführerin am 31. Juli 2002, also während das vorliegende Verfahren
beim Regierungsrat hängig war, die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die
Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Verwaltungsgericht ist allerdings
nur zulässig, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17 mit Hinweisen;
vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Somit kann vorliegend nur über die
Aufenthaltsbewilligung entschieden werden. Daran ändert nichts, dass auch
ein Anspruch aus Art. 8 EMRK infrage steht und dieser an den Verhältnissen
im Urteilszeitpunkt zu messen ist, denn aus Art. 8 EMRK kann kein Anrecht
auf eine Bewilligung gemäss einer bestimmten Kategorie des nationalen Rechts
abgeleitet werden. Unabhängig davon hat aber das Verwaltungsgericht von Amts
wegen als Vorfrage zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung
besteht. In diesem Fall kann nämlich die Aufenthaltsbewilligung, die der
Beschwerdeführerin ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst
recht nicht verweigert werden (vgl. in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht BGr, 18. Oktober 2000,2A.139/2000, E. 1c/bb,
www.bger.ch; BGE 120 Ib 360 E. 3a).
d) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 12
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(UN-Kinderrechtekonvention; KRK) ihre Anhörung.
Das Kind ist nach der UN-Kinderrechtekonvention im
fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich (also mündlich),
sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je
nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch
schriftlich oder über eine Vertretung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall
war und ist die Beschwerdeführerin als Partei am Verfahren beteiligt; sie wird
durch ihre Mutter und diese wiederum anwaltschaftlich vertreten. Weil die Beschwerdeführerin
demnach ohnehin über umfassende Äusserungsmöglichkeiten verfügt, kann auch
unter dem Blickwinkel von Art. 12 KRK auf eine persönliche Einvernahme verzichtet
werden (vgl. BGr, 11. Dezember 2002,2A.456/2002, E. 3.6,
www.bger.ch; BGE 124 II 361 E. 3c; VGr, 26. Juli 2002,
ZBl 104/2003, S. 272).
3.
a) aa) Bezüglich des Anspruchs auf nachträglichen
Familiennachzug gemäss Art. 17 ANAG unterscheidet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zwischen zusammenlebenden und getrennt lebenden
Eltern. Demnach ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die
sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen
Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte
Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen
Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von
gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit
zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot
(BGE 126 II 329 E. 3b). Die Praxis ist hingegen aufgrund
der unterschiedlichen familiären Situation wesentlich restriktiver, wenn der
nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter bzw. geschiedener Eltern
infrage steht: Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die
Schweiz – namentlich dann, wenn das Kind bisher im Ausland vom andern
Elternteil selbst betreut worden ist – nicht ohne weiteres zu einer engeren
Einbindung in eine Familiengemeinschaft. Es wird lediglich die Obhut des einen
Elternteils durch jene des andern ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes
näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der nachträgliche Nachzug
eines Kindes laut der Praxis daher voraus, dass eine vorrangige Bindung des
Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders
stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten,
dieses Vorgehen rechtfertigen (BGr, 11. März 2002,2A.510/2001,
E. 4.2, www.bger.ch; BGE 126 II 329 E. 2b+3a).
bb) Die Eineltern-Familie bzw. die hier zu beurteilende, aus
dem Kind, dessen leiblicher Mutter sowie dessen Stiefvater bestehende Familie
lässt sich nicht ohne weiteres unter die genannten Kategorien (Gesamtfamilie
oder getrennte Elternteile) subsumieren. Das Bundesgericht berücksichtigt
indessen in seiner Praxis zum nachträglichen Familiennachzug im Fall einer
Teilfamilie unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht
nur, zu welchem der beiden Elternteile die vorrangige Beziehung besteht,
sondern auch die Beziehungen der Kinder zu weiteren Verwandten (Grosseltern,
Onkeln und Tanten, ältere Geschwister; vgl. BGE 125 II 585
E. 2c). Wird das Kind im Ausland durch nahe Familienangehörige erzogen und
betreut, so wendet das Bundesgericht die für den Fall der getrennten Familien
entwickelten Grundsätze analog an. Auch wenn Art. 17 Abs. 2 Satz
3.
ANAG sowie Art. 8 EMRK unter anderem die familiäre Beziehung getrennt
lebender Eltern zu ihren Kindern schützten, räumten diese Bestimmungen
grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes
ein, der freiwillig ins Ausland gezogen sei und ein weniger enges Verhältnis
zum Kind habe als andere Verwandte, die für das Kind sorgen; wesentlich sei
nur, dass er seine bisherigen Beziehungen zum Kind weiterhin pflegen könne.
Laut Bundesgericht genügt es ferner nicht, dass eine vorrangige Beziehung der
Kinder zum in der Schweiz wohnenden Elternteil besteht; die Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs setze zusätzlich voraus, dass er sich als zu deren Pflege notwendig
erweisen müsse; dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn im Heimatland
alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die dem Kindeswohl
besser entsprächen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden könne, die
Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld
herauszureissen (zum Ganzen BGr, 11. März 2002,2A.510/2001, E. 4.3,
www.bger.ch; BGE 125 II 585 E. 2c; kritisch etwa Philip
Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des
étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 158 ff., besonders 162; Marc
Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).
b) aa) Die Beschwerdeführerin scheint zu ihrem Vater nie
Kontakt gehabt zu haben. Ihre Mutter reiste am 27. Februar 1997 in die
Schweiz ein, sie in der Obhut der Grossmutter zurücklassend. Am 31. Juli
1997.
heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger, womit
nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug
entstand. Am 4. Dezember 2000 wurde das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
für die Beschwerdeführerin eingereicht. Dass ein Nachzugsgesuch erst nach
dreieinhalb Jahren gestellt worden ist, wird damit begründet, dass die Mutter
der Beschwerdeführerin zuerst in der Schweiz stabile Verhältnisse habe schaffen
wollen. Die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter hätten dieser jedoch eine
weitere Betreuung der Beschwerdeführerin verunmöglicht. In ihren Stellungnahmen
zuhanden der Beschwerdegegnerin wies die Mutter der Beschwerdeführerin zudem
darauf hin, diese wolle in die Schweiz übersiedeln, weil ihr die Mutter sonst
sehr fehle.
bb) Vorliegend steht nicht ein Nachzug des Kindes zu beiden
leiblichen Eltern infrage; es geht vielmehr um die Zusammenführung der
Beschwerdeführerin mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater. Wenn die
Vorinstanz hierfür eine vorrangige Beziehung zur Mutter und zudem die
Notwendigkeit des Familiennachzugs voraussetzt, befindet sie sich im Einklang
mit der bundesgerichtlichen Praxis.
cc) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vorrangige
Beziehung der Beschwerdeführerin diejenige zu der sie betreuenden Grossmutter
sei. Objektive Gründe für das Zuwarten mit dem Gesuch um Familiennachzug seien
nicht ersichtlich. Eine massgebliche gesundheitsbedingte Behinderung der
Grossmutter sei nicht bewiesen worden; selbst wenn eine solche vorläge, sei
jedoch davon auszugehen, dass die Grossmutter eine altersgerechte Betreuung der
Beschwerdeführerin weiterhin sicherzustellen vermöge. Der vorinstanzliche
Entscheid ist angesichts der damals bekannten Sachlage im Sinn des vorn Ausgeführten
insgesamt korrekt.
4.
In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde als neue
Tatsache vorgebracht, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin am
1.
Dezember 2002 verstorben sei. Während der Regierungsrat darin eine
wesentliche Veränderung des Sachverhalts erblickt, die zu einem Neuentscheid
durch die Beschwerdegegnerin Anlass geben könnte, hält Letztere gemäss ihrer
verspätet eingereichten Beschwerdeantwort an ihrer Verfügung fest.
a) Die Grossmutter der Beschwerdeführerin ist verstorben,
bevor die Vorinstanz am 5. Februar 2003 ihren Entscheid gefällt hat,
während der Registereintrag (6. Februar 2003) und die Ausstellung des
Totenscheins (25. Februar 2003) erst später erfolgten. Wann die
Beschwerdeführerin vom Tod ihrer Grossmutter erfahren hat, ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz wurde in den rund zwei Monaten, die zwischen dem
Todesfall und ihrem Entscheid verstrichen sind, nicht über die Änderung der
Sachlage informiert, und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werden
hierfür keine Gründe angegeben.
Diese Fragen sind jedoch ohnehin nicht von Belang, weil der
Tod der Grossmutter vom Verwaltungsgericht jedenfalls berücksichtigt werden
kann. Ist auch grundsätzlich für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage im
Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung massgebend, so können
doch seither eingetretene Tatsachen beachtet werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 17). Sodann sind in allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche
gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen – soweit sie Begehren
stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands halten – zulässig
(§ 52 Abs. 2 VRG e contrario; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 12). Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten
vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Die neu
geltend gemachte Tatsache kann deshalb – unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt
des Regierungsratsbeschlusses der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen
war – vom Verwaltungsgericht beachtet werden.
b) Der beigebrachte amtliche Totenschein trägt die
Unterschrift einer Zivilstandsbeamtin sowie Marke und Stempel der Republik S
und bestätigt das Ableben von Frau G, geboren 1943 in U. Diese Personalien
stimmen mit den registrierten und den von der Beschwerdeführerin in einer
Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 zuhanden der Rekursbehörde angegebenen
überein. Grundsätzlich bestehen weder an der Echtheit der Urkunde noch an der
Identität der Verstorbenen mit der Grossmutter der Beschwerdeführerin begründete
Zweifel. Da ohnehin eine Rückweisung vorzunehmen ist (hinten d/dd), kann es
allerdings der Beschwerdegegnerin anheim gestellt werden, eine allenfalls
bestehende strengere Praxis betreffend die formellen Anforderungen an
Beweisurkunden auch im vorliegenden Fall durchzusetzen und von der
Beschwerdeführerin eine usanzgemässe Bestätigung des Totenscheins zu verlangen.
c) Sofern der Tod der Grossmutter als bewiesen gelten kann,
ist von einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse auszugehen:
aa) Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann sich die Frage
des nachträglichen Familiennachzugs in der Regel nur dann ernsthaft stellen,
wenn die betreffenden Kinder, die während mehrerer Jahre im Ausland von andern
Familienangehörigen betreut wurden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch längst
nicht 18 Jahre alt sind, wenn weiter Gewähr besteht, dass sie sich unter der
Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren
können, und wenn schliesslich stichhaltige Gründe für die Änderung der
Betreuungsverhältnisse vorliegen (BGr, 26. Juli 1999, AJP 2000,
S. 106 E. 4a, mit Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile).
bb) Die Beschwerdeführerin, die rund vier Jahre von ihrer
Grossmutter betreut worden war, war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung knapp
15.
Jahre alt, wodurch der nachträgliche Familiennachzug noch nicht
ausgeschlossen wird. Eine angemessene Integration wird durch das Zeugnis der
Schule für Haushalt und Lebensgestaltung in Zürich belegt, wo die
Beschwerdeführerin in einem Fortbildungsjahr einen Integrationskurs absolviert:
Ihre Leistungen sind insgesamt als gut zu bezeichnen (Durchschnittsnote 5), und
ihr Verhalten wird sogar als sehr gut bewertet. Zwar erklärt die Vorinstanz in
anderem Zusammenhang den Besuch der Integrationsklasse für belanglos, weil die
Beschwerdeführerin mit einem auf 90 Tage befristeten Visum in die Schweiz
eingereist ist und ihre Mutter einen Tag darauf ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, worin ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten zu sehen sei, das der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen
dürfe. Doch ginge es nicht an, die Integrationschancen aufgrund fiktiver Annahmen
zu beurteilen, während Belege für eine tatsächliche Integration vorliegen.
Schliesslich stellt der Tod der Grossmutter einen stichhaltigen Grund für eine
Änderung der Betreuungsverhältnisse dar: Wie in der Beschwerdeschrift
zutreffend bemerkt wird, sind auch die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die
Betreuung einzig durch die Grossmutter erfolgte. Die Praxis sieht nicht vor,
dass der in der Schweiz ansässige Elternteil sein Kind erst dann nachziehen
kann, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
überhaupt fehlt. In den Worten des Bundesgerichts kann es "nicht Sache
der mit der Anwendung des Ausländerrechts betrauten Behörden sein, anstelle der
betroffenen Familienmitglieder darüber zu befinden, wie nach dem ... Tod der
Grossmutter ... die Betreuungsverhältnisse neu gestaltet werden sollen, und
daraus ausländerrechtliche Konsequenzen zu ziehen" (BGr, 26. Juli
1999, AJP 2000, S. 106 E. 4c [mit Hinweis]; vgl. auch
BGE 125 II 585 E. 2c; Grant, S. 160 ff.). Ob
Betreuungsfunktionen durch den in den Akten erwähnten Onkel der
Beschwerdeführerin oder allenfalls durch weitere Verwandte im Heimatland übernommen
werden könnten (was die Beschwerdeführerin bestreitet), ist demnach nicht von
Belang.
cc) Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass die
Beschwerdeführerin beim Ableben ihrer Grossmutter bereits knapp 17 Jahre alt
war und demzufolge keiner umfassenden Betreuung mehr bedurfte (vgl. auch BGr, 26. Juli
1999, AJP 2000, S. 106 E. 4c). Da das Gesetz eine Alterslimite von 18
Jahren für den Familiennachzug vorsieht, ist erst das Erreichen dieser
Altersgrenze als Schritt in die Unabhängigkeit anzusehen (vgl.
BGE 120 Ib 257 E. 1e). Dass bis zum Erreichen der
gesetzlichen (bzw. verfassungsmässigen) Altersgrenze von 18 Jahren
grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, ist zwar gegebenenfalls
dann unbeachtlich, wenn der Familiennachzug nicht das familiäre Zusammenleben
zum Ziel hat, sondern dem Kind ein wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz
ermöglichen soll, was als Rechtsmissbrauch bewertet wird. Hierfür bestehen
jedoch im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, es sei
"der Mutter [nicht] wirklich an einer Beziehung zur [Beschwerdeführerin]
gelegen" – keine genügenden Anzeichen: Das Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung wurde gestellt, als die Beschwerdeführerin knapp 15
Jahre alt war, und die Mutter machte zur Begründung unter anderem geltend, dass
sie ihrer Tochter "sehr fehle" (was ohne weiteres nachvollziehbar
ist), während das Zusammenleben mit der kranken Grossmutter die
Beschwerdeführerin deprimiere.
dd) Zusammenfassend: Sofern der Tod der Grossmutter als
bewiesen gelten kann, ist dadurch eine massgebliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten, aufgrund deren die Vorrangigkeit der Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und die Notwendigkeit des Familiennachzugs
neuerdings zu bejahen sind.
d) aa) Vorliegend kann zwar nur das Begehren um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung behandelt werden, doch ist als Vorfrage zu behandeln, ob
die Beschwerdeführerin gegebenenfalls sogar einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung hätte. Ein solcher ergäbe sich hier grundsätzlich aus
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG. Nach Art. 11 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer ist "[v]or Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ... das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals
eingehend zu prüfen". Sofern ein gesetzlicher Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung besteht, beschränkt sich allerdings die Prüfung auf
die im Gesetz abschliessend formulierten Kriterien, namentlich auf das Vorliegen
von Ausweisungsgründen oder Verstössen gegen die öffentliche Ordnung (Spescha/Sträuli,
S. 124; vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG).
bb) Der illegale Nachzug eines Kindes stellt einen Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung dar (BGE 122 II 385 E. 3b).
Die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und ihr seither andauernder
Aufenthalt im Land können jedoch nicht als illegal bewertet werden: Zwar ist
die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2000 mit einem auf 90 Tage
befristeten Visum in die Schweiz eingereist und hat ihre Mutter tags darauf ein
Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dies legt die Schlussfolgerung
nahe, dass die Einreise mit der Absicht des dauernden Aufenthalts erfolgte,
obwohl sie unter dem Vorbehalt der fristgemässen Wiederausreise bewilligt
worden war (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 14. Januar
1998.
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern). Selbst
wenn dies zutreffen sollte, wäre es vorliegend jedoch nicht entscheidend: Zum
einen hatte die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, Art. 13
Abs. 1 BV sowie Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK
einen Anspruch auf Besuchsaufenthalte, der selbst dann nicht von vornherein
hätte ausgeschlossen werden können, wenn die Rückreise nicht gesichert gewesen
sein sollte (Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin
Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002,
Rz. 5.29 f.). Zum andern erliess die Beschwerdegegnerin ihre
ablehnende Verfügung noch während der ursprünglichen Aufenthaltsdauer (nämlich
am 27. Februar 2001), wobei sie eine Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets bis zum 30. April 2001 gewährte. Seither hält sich die
Beschwerdeführerin mit einem provisorischen Anwesenheitsrecht infolge der
eingelegten Rechtsmittel in der Schweiz auf (vgl. auch RB 1997 Nr. 11),
und es kann ihr aufgrund der Aktenlage nicht unterstellt werden, sie hätte die
Verpflichtung zur Rückreise gegebenenfalls nicht eingehalten.
cc) Laut Bundesgericht kann von der niedergelassenen Person
Dispositiv
verlangt werden, dass sie über eine taugliche Wohnung verfügt, um die Gesamtfamilie
zu beherbergen. Offen gelassen wurde hingegen, ob die Erfüllung der Anforderung
von Art. 39 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer verlangt werden kann
(BGE 119 Ib 81 E. 2c). Die Beschwerdeführerin bewohnt mit
ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zwei nebeneinander liegende Studios in
Zürich-Aussersihl. Obwohl damit eingestandenermassen keine ideale
Familienwohnung besteht, sind die Studios jedenfalls tauglich, um drei Personen
aufzunehmen, kann doch jedes von ihnen nach Mietvertrag als Wohnung für eine
bis zwei Personen verwendet werden. Ob und welche Anforderungen überhaupt
an die Familienwohnung gestellt werden können, kann demnach offen bleiben.
dd) Sodann kann es sich rechtfertigen, von der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung abzusehen, wenn der Nachzug eines Familienangehörigen
die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich bringt.
Finanzielle Gründe können jedoch einem Familiennachzug nur entgegengehalten
werden, wenn für die Beteiligten konkret die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1
lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung
oder Heimschaffung erfüllt sind; blosse Bedenken genügen nicht (BGr,
23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.5.3, 5. Juni 2001,2A.11/2001,
E. 3+4 [beide Entscheide unter www.bger.ch]; BGE 122 II 1
E. 3c, 119 Ib 81 E. 2d; vgl. auch Niccolò Raselli/Christina
Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.52). Dabei ist von den
aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
aber in längerfristiger Sichtweise abzuwägen. Weiter darf auch nicht einzig auf
das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden,
sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf
längere Frist zu betrachten (BGE 122 II 1 E. 3c).
Am 31. Januar 2003 hat das Sozialamt der Stadt Zürich die
Beschwerdegegnerin um Auskunft ersucht, weil sie um Leistung wirtschaftlicher
Hilfe für die "arbeits- und mittelos[e]" Mutter der
Beschwerdeführerin angegangen worden sei. In den Akten finden sich keine
weitern Hinweise auf die finanzielle Situation der Mutter und des Stiefvaters
der Beschwerdeführerin. Insofern ist der Sachverhalt nicht erstellt. Die
ungeklärte Frage betrifft ein massgebliches Sachverhaltselement, obwohl es
höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführerin die Anwesenheit in der
Schweiz wegen der (allfälligen) Fürsorgeabhängigkeit ihrer Mutter zu verweigern
wäre: Immerhin müsste nicht nur eine fortgesetzte und erhebliche
Fürsorgeabhängigkeit vorliegen; es müssten auch die übrigen Voraussetzungen
einer Ausweisung oder Heimschaffung gegeben sein. Da deshalb eine Abwägung
unter Berücksichtigung der Interessen aller Familienmitglieder vorzunehmen wäre
(Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11
Abs. 3 ANAG) und es sich beim Stiefvater der Beschwerdeführerin um einen
Schweizer handelt, dem wohl nicht zuzumuten wäre, seiner Ehefrau in ihr
Heimatland zu folgen, käme diese Möglichkeit allenfalls dann infrage, wenn die
Ehe zwischen E und F nicht mehr gelebt würde. Dies kann immerhin angesichts der
getrennten (wenn auch nebeneinander liegenden) Wohnungen und einer anscheinend
einmal ausgesprochenen gerichtlichen Trennung nicht von vornherein
ausgeschlossen werden.
ee) Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, während der
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nur vorfrageweise geprüft wird. Die
Ungewissheit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
erfüllt sind, schlösse deshalb grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
nicht aus: Diese vermittelt weniger Rechte, weshalb in der Regel weniger
strenge Anforderungen erfüllt sein müssen. Doch können die finanziellen
Verhältnisse der Gesuchstellenden auch bei der Prüfung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, beachtet werden. Zudem wird der
vorliegend geltend gemachte Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
einzig aus prozessualen Gründen als Aufenthalts- und nicht als Niederlassungsanspruch
behandelt. Es drängt sich nicht auf, weniger strenge Anforderungen
aufzustellen. Demnach kann auch über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
nicht reformatorisch entschieden werden, weil hierzu notwendige
Sachverhaltselemente nicht bekannt sind.
5. a) Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Gesetz zählt die Fälle, in denen eine
Rückweisung vorgenommen werden kann, allerdings nicht abschliessend auf; das
Verwaltungsgericht kann nach seinem Ermessen auch aus andern Gründen zurückweisen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 1). Über den Wortlaut des Gesetzes
hinaus kommt auch eine Rückweisung an eine untere Instanz infrage (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 64 N. 6).
Im vorliegenden Fall wird eine Rückweisung notwendig, weil
eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen
erfordert. Da die Fachkompetenz hierzu vor allem bei der Beschwerdegegnerin
vorhanden ist, wird die Sache direkt an diese zurückgewiesen. Dieses
Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Ansicht der Vorinstanz.
b) Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
auf sie eingetreten wird, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur
Abklärung zurückzuweisen, ob die finanziellen Verhältnisse der Familie der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Dabei steht es der
Beschwerdegegnerin frei, im Rahmen ihrer Praxis weitere Beweise für den Tod der
Grossmutter einzufordern. Anzufügen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung
auch zu erteilen sein wird, wenn das Verfahren erst nach dem herannahenden
18. Geburtstag der Beschwerdeführerin abgeschlossen wird, sofern sich
ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss den obigen Erwägungen
gegeben sind, bevor die Beschwerdeführerin die Alterslimite von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG erreicht.
6. Angesichts des
Verfahrensausgangs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die von
der Vorinstanz getroffene Kostenregelung – die Kosten des Rekursverfahrens
wurden der heutigen Beschwerdeführerin auferlegt – ist aufrecht zu erhalten, da
die Beschwerde aus einem nachträglich eingetretenen (bzw. nicht rechtzeitig
mitgeteilten) Grund und nicht aufgrund eines Mangels des vorinstanzlichen
Entscheids teilweise gutzuheissen ist (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf
sie eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom
27. Februar 2001 sowie Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses des
Regierungsrats vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben, und die Sache wird
an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6. ...