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Entscheid

VB.2003.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00104

30. Juli 2003Deutsch24 min

(URT.2003.7426)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, Staatsangehörige von S, wurde im Dezember 1985 als

Tochter von D und E in R (S) geboren. Ihre Eltern waren nie miteinander

verheiratet; A wuchs bei der Mutter auf, deren einziges Kind sie ist. Weitere

Angaben über ihren Vater lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Am 27. Februar 1997 reiste E in die Schweiz ein, wo sie

am 31. Juli 1997 den Schweizer Bürger F heiratete. Seit dem

31. Juli 2002 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. A wurde der

Obhut ihrer Grossmutter mütterlicherseits, G, übergeben. Am 3. Dezember

2000 reiste sie mit einem auf 90 Tage befris­teten Visum in die Schweiz ein,

worauf ihre Mutter am 4. Dezember 2000 ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung stellte. Mit Verfü­gung vom 27. Februar 2001 wies

die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Frem­denpolizei;

heute Migrationsamt) das Gesuch ab, weil A keine vorrangige Beziehung zur

Mutter habe, und setzte A eine Frist zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebiets bis 30. April 2001.

Erwägungen

II. Hiergegen liess A am 28. März 2001 Rekurs an den

Regierungsrat erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Knapp zwei Jahre

später, am 5. Fe­bruar 2003, wies der Regierungs­rat den Rekurs ab und

beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zur

Ausreise anzusetzen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die

Beziehung A's zur Mutter nicht vorrangig und der Familiennachzug nicht

notwendig sei.

III. Hiergegen liess A am 17. März 2003 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des

Regierungsrats aufzuheben und ihr im Rahmen des Familiennachzugs die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner stellte sie den prozessualen

Antrag auf persönliche Anhörung. Namentlich wurde als neue Tatsache

vorgebracht, dass die Grossmutter, G, am 1. Dezember 2002 verstorben sei.

Mit Verfügung vom 21. März 2003 setzte der Präsident der

4.

Abteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem

Regierungsrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung. Mit

Orientierungskopie vom 8. April 2003 liess der Regierungsrat dem

Verwaltungsgericht mitteilen, dass er aufgrund der seiner Ansicht nach wesentlichen

Veränderung des Sachverhalts, der zu einem Neuentscheid durch die erste Instanz

Anlass geben könne, auf eine Vernehmlassung verzichte und stattdessen die Akten

der Direktion für Soziales und Sicherheit zurücksende. In der nach Fristablauf

eingegangenen Beschwerdeantwort vom 8./12. Mai 2003 teilte die Direktion

für Soziales und Sicherheit mit, dass sie an ihrer Verfügung festhalte, weil

das Ableben der Grossmutter keine wesentlichen Auswirkungen auf die

Betreuungsbedürftigkeit A's habe.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) § 43 Abs. 1

lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet

die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das

trifft zu für Entscheide über Aufent­halts- und Nieder­lassungsbe­wil­li­gungen,

auf deren Erteilung der oder die auslän­dische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­gesetzes vom 16. Dezember 1943;

BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

b) Nach

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter

18.

Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern

sie mit ihren Eltern zusammenwohnen, wobei nach ständiger Rechtsprechung das

Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend ist

(BGE 124 II 361 E. 4b). Diese Bestimmung ist sinngemäss an­wendbar,

wenn der Familiennachzug durch nur einen Elternteil erfolgen soll

(BGE 125 II 585 E. 2c). Ein Rechtsanspruch auf Familien­nachzug

ergibt sich sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK) bzw. dem Gleiches bedeutenden Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), die einem ledigen und

minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden

Eltern garantieren, so­fern diese über ein gefestigtes Aufenthalts­recht in der

Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und in­takt

ist (vgl. etwa Stephan Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe

Mastronardi/Rainer Schwei­zer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zü­rich/Ba­sel/Genf/Lachen 2002, Art. 13

Rz. 26). Im Ge­gensatz zum Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17

Abs. 2 ANAG ist jener nach Art. 8 EMRK uneingeschränkt an der

Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257

E. 1f).

Die Beschwerdeführerin ist heute rund 17 ½ Jahre alt;

ihre Beziehung zur Mutter wird gelebt und ist intakt. Sie hat demnach einen

Anwesenheitsanspruch sowohl aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG als auch

aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Ob die

Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs im konkreten Fall erfüllt

sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln.

c) Während im Rekurs die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde, ersucht die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht neu um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, womit

der Streitgegenstand ausgedehnt wird. Hintergrund ist, dass der Mutter der

Beschwerdeführerin am 31. Juli 2002, also während das vorliegende Verfahren

beim Regierungsrat hängig war, die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die

Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Verwaltungsgericht ist allerdings

nur zulässig, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17 mit Hinweisen;

vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Somit kann vorliegend nur über die

Aufenthaltsbewilligung entschieden werden. Daran ändert nichts, dass auch

ein Anspruch aus Art. 8 EMRK infrage steht und dieser an den Verhältnissen

im Urteilszeitpunkt zu messen ist, denn aus Art. 8 EMRK kann kein Anrecht

auf eine Bewilligung gemäss einer bestimmten Kategorie des nationalen Rechts

abgeleitet werden. Unabhängig davon hat aber das Verwaltungsgericht von Amts

wegen als Vorfrage zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung

besteht. In diesem Fall kann nämlich die Aufenthaltsbewilligung, die der

Beschwerdeführerin ein weniger gefes­tigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst

recht nicht verweigert werden (vgl. in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht BGr, 18. Oktober 2000,2A.139/2000, E. 1c/bb,

www.bger.ch; BGE 120 Ib 360 E. 3a).

d) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 12

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

(UN-Kinder­rechtekonvention; KRK) ihre Anhörung.

Das Kind ist nach der UN-Kinderrechtekonvention im

fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich (also mündlich),

sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je

nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch

schriftlich oder über eine Vertretung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall

war und ist die Beschwerdeführerin als Partei am Verfahren beteiligt; sie wird

durch ihre Mutter und diese wiederum anwaltschaftlich vertreten. Weil die Beschwerdeführerin

demnach ohnehin über umfassende Äusserungsmöglichkeiten verfügt, kann auch

unter dem Blickwinkel von Art. 12 KRK auf eine persönliche Einvernahme verzichtet

werden (vgl. BGr, 11. Dezember 2002,2A.456/2002, E. 3.6,

www.bger.ch; BGE 124 II 361 E. 3c; VGr, 26. Juli 2002,

ZBl 104/2003, S. 272).

3.

a) aa) Bezüglich des Anspruchs auf nachträglichen

Familiennachzug gemäss Art. 17 ANAG unterscheidet die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zwischen zusammenlebenden und getrennt lebenden

Eltern. Demnach ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die

sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen

Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte

Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen

Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von

gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit

zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot

(BGE 126 II 329 E. 3b). Die Praxis ist hingegen aufgrund

der unterschiedlichen familiären Situation wesentlich restriktiver, wenn der

nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter bzw. geschiedener Eltern

infrage steht: Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die

Schweiz – namentlich dann, wenn das Kind bisher im Ausland vom andern

Elternteil selbst betreut worden ist – nicht ohne weiteres zu einer engeren

Einbindung in eine Familiengemeinschaft. Es wird lediglich die Obhut des einen

Elternteils durch jene des andern ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes

näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der nachträgliche Nachzug

eines Kindes laut der Praxis daher voraus, dass eine vorrangige Bindung des

Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders

stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten,

dieses Vorgehen rechtfertigen (BGr, 11. März 2002,2A.510/2001,

E. 4.2, www.bger.ch; BGE 126 II 329 E. 2b+3a).

bb) Die Eineltern-Familie bzw. die hier zu beurteilende, aus

dem Kind, dessen leiblicher Mutter sowie dessen Stiefvater bestehende Familie

lässt sich nicht ohne weiteres unter die genannten Kategorien (Gesamtfamilie

oder getrennte Elternteile) subsumieren. Das Bundesgericht berücksichtigt

indessen in seiner Praxis zum nachträglichen Familiennachzug im Fall einer

Teilfamilie unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht

nur, zu welchem der beiden Elternteile die vorrangige Beziehung besteht,

sondern auch die Beziehungen der Kinder zu weiteren Verwandten (Grosseltern,

Onkeln und Tanten, ältere Geschwis­ter; vgl. BGE 125 II 585

E. 2c). Wird das Kind im Ausland durch nahe Familienangehörige erzogen und

betreut, so wendet das Bundesgericht die für den Fall der getrennten Familien

entwickelten Grundsätze analog an. Auch wenn Art. 17 Abs. 2 Satz

3.

ANAG sowie Art. 8 EMRK unter anderem die familiäre Beziehung getrennt

leben­der Eltern zu ihren Kindern schützten, räumten diese Bestimmungen

grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes

ein, der freiwillig ins Ausland gezogen sei und ein weniger enges Verhältnis

zum Kind habe als andere Verwandte, die für das Kind sorgen; wesentlich sei

nur, dass er seine bisherigen Beziehungen zum Kind weiterhin pflegen könne.

Laut Bundesgericht genügt es ferner nicht, dass eine vorrangige Beziehung der

Kinder zum in der Schweiz wohnenden Elternteil besteht; die Bewilligung des nachträglichen

Familiennachzugs setze zusätzlich voraus, dass er sich als zu deren Pflege notwendig

erweisen müsse; dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn im Heimatland

alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die dem Kindeswohl

besser entsprächen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden könne, die

Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld

herauszureissen (zum Ganzen BGr, 11. März 2002,2A.510/2001, E. 4.3,

www.bger.ch; BGE 125 II 585 E. 2c; kritisch etwa Philip

Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des

étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 158 ff., besonders 162; Marc

Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).

b) aa) Die Beschwerdeführerin scheint zu ihrem Vater nie

Kontakt gehabt zu haben. Ihre Mutter reiste am 27. Februar 1997 in die

Schweiz ein, sie in der Obhut der Grossmutter zurücklassend. Am 31. Juli

1997.

heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger, womit

nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug

entstand. Am 4. Dezember 2000 wurde das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung

für die Beschwerdeführerin eingereicht. Dass ein Nachzugsgesuch erst nach

dreieinhalb Jahren gestellt worden ist, wird damit begründet, dass die Mutter

der Beschwerdeführerin zuerst in der Schweiz stabile Verhältnisse habe schaffen

wollen. Die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter hätten dieser jedoch eine

weitere Betreuung der Beschwerdeführerin verunmöglicht. In ihren Stellungnahmen

zuhanden der Beschwerdegegnerin wies die Mutter der Beschwerdeführerin zudem

darauf hin, diese wolle in die Schweiz übersiedeln, weil ihr die Mutter sonst

sehr fehle.

bb) Vorliegend steht nicht ein Nachzug des Kindes zu beiden

leiblichen Eltern infrage; es geht vielmehr um die Zusammenführung der

Beschwerdeführerin mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater. Wenn die

Vorinstanz hierfür eine vorrangige Beziehung zur Mutter und zudem die

Notwendigkeit des Familiennachzugs voraussetzt, befindet sie sich im Einklang

mit der bundesgerichtlichen Praxis.

cc) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vorrangige

Beziehung der Beschwerdeführerin diejenige zu der sie betreuenden Grossmutter

sei. Objektive Gründe für das Zuwarten mit dem Gesuch um Familiennachzug seien

nicht ersichtlich. Eine massgebliche gesundheitsbedingte Behinderung der

Grossmutter sei nicht bewiesen worden; selbst wenn eine solche vorläge, sei

jedoch davon auszugehen, dass die Grossmutter eine altersgerechte Betreuung der

Beschwerdeführerin weiterhin sicherzustellen vermöge. Der vorinstanzliche

Entscheid ist angesichts der damals bekannten Sachlage im Sinn des vorn Ausgeführten

insgesamt korrekt.

4.

In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde als neue

Tatsache vorgebracht, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin am

1.

Dezember 2002 verstorben sei. Während der Regierungsrat darin eine

wesentliche Veränderung des Sachverhalts erblickt, die zu einem Neuentscheid

durch die Beschwerdegegnerin Anlass geben könnte, hält Letztere gemäss ihrer

verspätet eingereichten Beschwerdeantwort an ihrer Verfügung fest.

a) Die Grossmutter der Beschwerdeführerin ist verstorben,

bevor die Vorinstanz am 5. Februar 2003 ihren Entscheid gefällt hat,

während der Registereintrag (6. Februar 2003) und die Ausstellung des

Totenscheins (25. Februar 2003) erst später erfolgten. Wann die

Beschwerdeführerin vom Tod ihrer Grossmutter erfahren hat, ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Die Vorinstanz wurde in den rund zwei Monaten, die zwischen dem

Todesfall und ihrem Entscheid verstrichen sind, nicht über die Änderung der

Sachlage informiert, und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werden

hierfür keine Gründe angegeben.

Diese Fragen sind jedoch ohnehin nicht von Belang, weil der

Tod der Grossmutter vom Verwaltungsgericht jedenfalls berücksichtigt werden

kann. Ist auch grundsätzlich für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage im

Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung massgebend, so können

doch seither eingetretene Tatsachen beachtet werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 17). Sodann sind in allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche

gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen – soweit sie Begehren

stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands halten – zulässig

(§ 52 Abs. 2 VRG e contrario; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 12). Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten

vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Die neu

geltend gemachte Tatsache kann deshalb – unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt

des Regierungsratsbeschlusses der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen

war – vom Verwaltungsgericht beachtet werden.

b) Der beigebrachte amtliche Totenschein trägt die

Unterschrift einer Zivilstandsbeamtin so­wie Marke und Stempel der Republik S

und bestätigt das Ableben von Frau G, geboren 1943 in U. Diese Personalien

stimmen mit den registrierten und den von der Beschwerdeführerin in einer

Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 zuhanden der Rekursbehörde angegebenen

überein. Grundsätzlich bestehen weder an der Echtheit der Urkunde noch an der

Identität der Verstorbenen mit der Grossmutter der Beschwerdeführerin begründete

Zweifel. Da ohnehin eine Rückweisung vorzunehmen ist (hinten d/dd), kann es

allerdings der Beschwerdegegnerin anheim gestellt werden, eine allenfalls

bestehende strengere Praxis betreffend die formellen Anforderungen an

Beweisurkunden auch im vorliegenden Fall durchzusetzen und von der

Beschwerdeführerin eine usanzgemässe Bestätigung des Totenscheins zu verlangen.

c) Sofern der Tod der Grossmutter als bewiesen gelten kann,

ist von einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse auszugehen:

aa) Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann sich die Frage

des nachträglichen Familiennachzugs in der Regel nur dann ernsthaft stellen,

wenn die betreffenden Kinder, die während mehrerer Jahre im Ausland von andern

Familienangehörigen betreut wurden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch längst

nicht 18 Jahre alt sind, wenn weiter Gewähr besteht, dass sie sich unter der

Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren

können, und wenn schliesslich stichhaltige Gründe für die Änderung der

Betreuungsverhältnisse vorliegen (BGr, 26. Juli 1999, AJP 2000,

S. 106 E. 4a, mit Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile).

bb) Die Beschwerdeführerin, die rund vier Jahre von ihrer

Grossmutter betreut worden war, war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung knapp

15.

Jahre alt, wodurch der nachträgliche Familiennachzug noch nicht

ausgeschlossen wird. Eine angemessene Integration wird durch das Zeugnis der

Schule für Haushalt und Lebensgestaltung in Zürich belegt, wo die

Beschwerdeführerin in einem Fortbildungsjahr einen Integrationskurs absolviert:

Ihre Leistungen sind insgesamt als gut zu bezeichnen (Durchschnittsnote 5), und

ihr Verhalten wird sogar als sehr gut bewertet. Zwar erklärt die Vorinstanz in

anderem Zusammenhang den Besuch der Integrationsklasse für belanglos, weil die

Beschwerdeführerin mit einem auf 90 Tage befristeten Visum in die Schweiz

eingereist ist und ihre Mutter einen Tag darauf ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, worin ein rechts­missbräuchliches

Verhalten zu sehen sei, das der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen

dürfe. Doch ginge es nicht an, die Integrations­chancen aufgrund fiktiver Annah­men

zu beurteilen, während Belege für eine tatsächliche Integration vorliegen.

Schliesslich stellt der Tod der Grossmutter einen stichhaltigen Grund für eine

Änderung der Betreu­ungs­verhältnisse dar: Wie in der Beschwerdeschrift

zutreffend bemerkt wird, sind auch die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die

Betreuung einzig durch die Grossmutter erfolgte. Die Praxis sieht nicht vor,

dass der in der Schweiz ansässige Eltern­teil sein Kind erst dann nachziehen

kann, wenn es an einer alternativen Betreuungs­möglichkeit im Heimatland

überhaupt fehlt. In den Worten des Bundes­gerichts kann es "nicht Sache

der mit der Anwendung des Ausländerrechts betrauten Behörden sein, anstelle der

betroffenen Familienmitglieder darüber zu befinden, wie nach dem ... Tod der

Grossmutter ... die Betreuungsverhältnisse neu gestaltet werden sollen, und

daraus ausländerrechtliche Konsequenzen zu ziehen" (BGr, 26. Juli

1999, AJP 2000, S. 106 E. 4c [mit Hinweis]; vgl. auch

BGE 125 II 585 E. 2c; Grant, S. 160 ff.). Ob

Betreuungs­funktionen durch den in den Akten erwähnten Onkel der

Beschwerdeführerin oder allenfalls durch weitere Verwandte im Heimatland über­nommen

werden könnten (was die Beschwerdeführerin bestreitet), ist demnach nicht von

Belang.

cc) Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass die

Beschwerdeführerin beim Ab­leben ihrer Grossmutter bereits knapp 17 Jahre alt

war und demzufolge keiner umfassenden Betreuung mehr bedurfte (vgl. auch BGr, 26. Juli

1999, AJP 2000, S. 106 E. 4c). Da das Gesetz eine Alterslimite von 18

Jahren für den Familiennachzug vorsieht, ist erst das Erreichen dieser

Altersgrenze als Schritt in die Unabhängigkeit anzusehen (vgl.

BGE 120 Ib 257 E. 1e). Dass bis zum Erreichen der

gesetzlichen (bzw. verfassungsmässigen) Altersgrenze von 18 Jahren

grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, ist zwar gegebenenfalls

dann unbeachtlich, wenn der Familiennachzug nicht das familiäre Zusammenleben

zum Ziel hat, sondern dem Kind ein wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz

ermöglichen soll, was als Rechtsmissbrauch bewertet wird. Hierfür bestehen

jedoch im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, es sei

"der Mutter [nicht] wirklich an einer Beziehung zur [Beschwerdeführerin]

gelegen" – keine genügenden Anzeichen: Das Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung wurde gestellt, als die Beschwerdeführerin knapp 15

Jahre alt war, und die Mutter machte zur Begründung unter anderem geltend, dass

sie ihrer Toch­ter "sehr fehle" (was ohne weiteres nachvollziehbar

ist), während das Zusammenleben mit der kranken Grossmutter die

Beschwerdeführerin deprimiere.

dd) Zusammenfassend: Sofern der Tod der Grossmutter als

bewiesen gelten kann, ist dadurch eine massgebliche Änderung der Verhältnisse

eingetreten, aufgrund deren die Vorrangigkeit der Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und die Notwendigkeit des Familiennachzugs

neuerdings zu bejahen sind.

d) aa) Vorliegend kann zwar nur das Begehren um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung behandelt werden, doch ist als Vorfrage zu behandeln, ob

die Beschwerdeführerin gegebenenfalls sogar einen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung hätte. Ein solcher ergäbe sich hier grundsätzlich aus

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG. Nach Art. 11 Abs. 1 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer ist "[v]or Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ... das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals

eingehend zu prüfen". Sofern ein gesetzlicher Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung besteht, beschränkt sich allerdings die Prüfung auf

die im Gesetz abschliessend formulierten Kriterien, namentlich auf das Vorliegen

von Ausweisungsgründen oder Verstössen gegen die öffentliche Ordnung (Spescha/Sträuli,

S. 124; vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG).

bb) Der illegale Nachzug eines Kindes stellt einen Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung dar (BGE 122 II 385 E. 3b).

Die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und ihr seither andauernder

Aufenthalt im Land können jedoch nicht als illegal bewertet werden: Zwar ist

die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2000 mit einem auf 90 Tage

befristeten Visum in die Schweiz eingereist und hat ihre Mutter tags darauf ein

Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dies legt die Schlussfolgerung

nahe, dass die Einreise mit der Absicht des dauernden Aufenthalts erfolgte,

obwohl sie unter dem Vorbehalt der fristgemässen Wiederausreise bewilligt

worden war (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 14. Januar

1998.

über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern). Selbst

wenn dies zutreffen sollte, wäre es vorliegend jedoch nicht entscheidend: Zum

einen hatte die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, Art. 13

Abs. 1 BV sowie Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK

einen Anspruch auf Besuchsaufenthalte, der selbst dann nicht von vornherein

hätte ausgeschlos­sen werden können, wenn die Rückreise nicht gesichert gewesen

sein sollte (Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin

Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002,

Rz. 5.29 f.). Zum andern erliess die Beschwerdegegnerin ihre

ablehnende Verfügung noch während der ursprünglichen Aufenthaltsdauer (nämlich

am 27. Februar 2001), wobei sie eine Frist zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebiets bis zum 30. April 2001 gewährte. Seither hält sich die

Beschwerdeführerin mit einem provisorischen Anwesenheitsrecht infolge der

eingelegten Rechtsmittel in der Schweiz auf (vgl. auch RB 1997 Nr. 11),

und es kann ihr aufgrund der Aktenlage nicht unterstellt werden, sie hätte die

Verpflichtung zur Rückreise gegebenenfalls nicht eingehalten.

cc) Laut Bundesgericht kann von der niedergelassenen Person

Dispositiv

verlangt werden, dass sie über eine taugliche Wohnung verfügt, um die Gesamtfamilie

zu beherbergen. Offen gelassen wurde hingegen, ob die Erfüllung der Anforderung

von Art. 39 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die

Begrenzung der Zahl der Ausländer verlangt werden kann

(BGE 119 Ib 81 E. 2c). Die Beschwerdeführerin bewohnt mit

ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zwei nebeneinander liegende Studios in

Zürich-Aussersihl. Obwohl damit eingestandenermassen keine ideale

Familienwohnung besteht, sind die Studios jedenfalls tauglich, um drei Personen

aufzunehmen, kann doch jedes von ihnen nach Mietvertrag als Wohnung für eine

bis zwei Personen verwendet werden. Ob und welche Anforderungen überhaupt

an die Familienwohnung gestellt werden können, kann demnach offen bleiben.

dd) Sodann kann es sich rechtfertigen, von der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung abzusehen, wenn der Nachzug eines Familienangehörigen

die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich bringt.

Finanzielle Gründe können jedoch einem Familiennachzug nur entgegengehalten

werden, wenn für die Beteiligten konkret die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1

lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung

oder Heimschaffung erfüllt sind; blosse Bedenken genügen nicht (BGr,

23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.5.3, 5. Juni 2001,2A.11/2001,

E. 3+4 [beide Entscheide unter www.bger.ch]; BGE 122 II 1

E. 3c, 119 Ib 81 E. 2d; vgl. auch Niccolò Raselli/Christina

Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.52). Dabei ist von den

aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

aber in längerfristiger Sichtweise abzuwägen. Weiter darf auch nicht einzig auf

das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden,

sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf

längere Frist zu betrachten (BGE 122 II 1 E. 3c).

Am 31. Januar 2003 hat das Sozialamt der Stadt Zürich die

Beschwerdegegnerin um Auskunft ersucht, weil sie um Leistung wirtschaftlicher

Hilfe für die "arbeits- und mittelos[e]" Mutter der

Beschwerdeführerin angegangen worden sei. In den Akten finden sich keine

weitern Hinweise auf die finanzielle Situation der Mutter und des Stiefvaters

der Beschwerdeführerin. Insofern ist der Sachverhalt nicht erstellt. Die

ungeklärte Frage betrifft ein massgebliches Sachverhaltselement, obwohl es

höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführerin die Anwesenheit in der

Schweiz wegen der (allfälligen) Fürsorgeabhängigkeit ihrer Mutter zu verweigern

wäre: Immerhin müsste nicht nur eine fortgesetzte und erhebliche

Fürsorgeabhängigkeit vorliegen; es müssten auch die übrigen Voraussetzungen

einer Ausweisung oder Heimschaffung gegeben sein. Da deshalb eine Abwägung

unter Berücksichtigung der Interessen aller Familienmitglieder vorzunehmen wäre

(Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11

Abs. 3 ANAG) und es sich beim Stiefvater der Beschwerdeführerin um einen

Schweizer handelt, dem wohl nicht zuzumuten wäre, seiner Ehefrau in ihr

Heimatland zu folgen, käme diese Möglichkeit allenfalls dann infrage, wenn die

Ehe zwischen E und F nicht mehr gelebt würde. Dies kann immerhin angesichts der

getrennten (wenn auch nebeneinander liegenden) Wohnungen und einer anscheinend

einmal ausgesprochenen gerichtlichen Trennung nicht von vornherein

ausgeschlossen werden.

ee) Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewil­ligung, während der

Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nur vorfrageweise geprüft wird. Die

Ungewissheit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

erfüllt sind, schlösse deshalb grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

nicht aus: Diese vermittelt weniger Rechte, weshalb in der Regel weniger

strenge Anforderungen erfüllt sein müssen. Doch können die finanziellen

Verhältnisse der Gesuchstellenden auch bei der Prüfung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, beachtet werden. Zudem wird der

vorliegend geltend gemachte Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG

einzig aus prozessualen Gründen als Aufenthalts- und nicht als Niederlassungsanspruch

behandelt. Es drängt sich nicht auf, weniger strenge Anforderungen

aufzustellen. Demnach kann auch über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

nicht reformatorisch entschieden werden, weil hierzu notwendige

Sachverhaltselemente nicht bekannt sind.

5. a) Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung

nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt

wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Gesetz zählt die Fälle, in denen eine

Rückweisung vorgenommen werden kann, allerdings nicht abschliessend auf; das

Verwaltungsgericht kann nach seinem Ermessen auch aus andern Gründen zurückweisen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 1). Über den Wortlaut des Gesetzes

hinaus kommt auch eine Rückweisung an eine untere Instanz infrage (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 64 N. 6).

Im vorliegenden Fall wird eine Rückweisung notwendig, weil

eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen

erfordert. Da die Fachkompetenz hierzu vor allem bei der Beschwerdegegnerin

vorhanden ist, wird die Sache direkt an diese zurückgewiesen. Dieses

Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Ansicht der Vorinstanz.

b) Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit

auf sie eingetreten wird, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur

Abklärung zurückzuweisen, ob die finanziellen Verhältnisse der Familie der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Dabei steht es der

Beschwerdegegnerin frei, im Rahmen ihrer Praxis weitere Beweise für den Tod der

Grossmutter einzufordern. Anzufügen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung

auch zu erteilen sein wird, wenn das Verfahren erst nach dem herannahenden

18. Geburtstag der Beschwerdeführerin abgeschlossen wird, sofern sich

ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss den obigen Erwägungen

gegeben sind, bevor die Beschwerdeführerin die Alterslimite von Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG erreicht.

6. Angesichts des

Verfahrensausgangs sind die Kos­ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die von

der Vorinstanz getroffene Kostenregelung – die Kosten des Rekursverfahrens

wurden der heutigen Beschwerdeführerin auferlegt – ist aufrecht zu erhalten, da

die Beschwerde aus einem nachträglich eingetretenen (bzw. nicht rechtzeitig

mitgeteilten) Grund und nicht aufgrund eines Mangels des vorinstanzlichen

Entscheids teilweise gutzuheis­sen ist (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf

sie eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom

27. Februar 2001 sowie Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses des

Regierungsrats vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben, und die Sache wird

an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6. ...