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Entscheid

VB.2003.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00106

24. September 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7537)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im November 2002 eröffnete das Hochbauamt des Kantons

Zürich die im Einladungsverfahren durchgeführte Submission betreffend Lieferung

und Einbau von Aussentoren am Werkhofgebäude des Tiefbauamts an der L-Strasse

in X. Nachdem ursprünglich Tore ganz ohne Fensterfüllungen vorgesehen waren,

wurde der Leistungsbeschrieb in der Folge dahingehend geändert, dass die

Sektionaltore (das Torblatt besteht aus waagrecht unterteilten und mit

Scharnieren verbundenen Sektionen, die zum Öffnen hochgezogen werden) mit

Glasfüllungen aus Sekuritglas zu offerieren seien. Daraufhin gingen zwei mit

dem Leistungsbeschrieb übereinstimmende Offerten mit Angebotssummen von

Fr. 147'809.70 und Fr. 165'171.15 sowie zwei Unternehmervarianten auf

der Grundlage von Acrylglasfüllungen ein. Letzteres veranlasste die Vergabebehörde

dazu, von sämtlichen Offertstellern eine weitere Angebotsvariante mit Füllungen

aus Polycarbonat-Mehr­fachstegplatten anzufordern. Zum geänderten Leistungsbeschrieb

gingen vier Offerten mit Angebotssummen von Fr. 122'835.85 bis

Fr. 143'671.80 ein. Mit Verfügung vom 12. März 2003 erging der Zuschlag an

die Firma C AG in Z für ihr Angebot über Fr. 131'513.40.

Erwägungen

II. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A AG in Y am

17.

März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der

Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen. Ferner

wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich beantragte am 9. April 2003

die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte C AG liess sich nicht vernehmen.

Am 23. April 2003 wurde das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen, und am 6. Mai 2003 wurde ein diesen

Entscheid betreffendes Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.

Gemäss Mitteilung des Beschwerdegegners wurde der Vertrag mit

der Mitbeteiligten am 29. April 2003 geschlossen.

Mit Replik vom 27. Mai 2003 liess die Beschwerdeführerin

beantragen, die Rechts­widrigkeit des Vergabeentscheids vom 12. März 2003 sei

festzustellen. Ferner wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Der Beschwerdegegner hielt mit Duplik vom 24. Juni 2003 an seinem bisherigen Standpunkt

fest.

Die Parteivorbringen werden – soweit wesentlich – nachfolgend

wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

25.

November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur Anwendung.

2.

In den Angebotsunterlagen hat der Beschwerdegegner folgende

Zuschlagskriterien in der absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung bekannt

gegeben: 1. Architektonische Gestaltung; 2. Preis; 3. Qualität der

Materialien/der Ausführung. Für die spätere Bewertung der Angebote gelangte

sodann eine Gewichtung von 50 %/30 %/20 % zur Anwendung. Auf

dieser Grundlage wurden zwei Nutzwertanalysen durchgeführt, einmal mit

prozentualer Gewichtung und einmal mit Punktevergabe. Gestützt darauf wurde der

Zuschlag der Mitbeteiligten erteilt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe

unbestrittenermassen das preislich tiefste Angebot eingereicht. Dieses liege

mit Fr. 122'835.85 deutlich unter demjenigen der Mitbeteiligten über

Fr. 131'513.40. Dass der Zuschlag dennoch an die Mitbeteiligte erteilt

worden sei, werde zu Unrecht mit Vorteilen im ästhetischen Bereich begründet.

Im Einzelnen wendet sie sich dagegen, dass und in welchem Mass dem Kriterium

"Architektonische Gestaltung" vorrangige Bedeutung beigemessen wurde.

Sodann macht sie geltend, vorliegend hätte nicht nur die Reihenfolge der

Zuschlagskriterien, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien

vorgängig eröffnet werden müssen. Schliesslich erhebt sie diverse Einwände

gegen die konkrete Bewertung ihres Angebots anhand der einzelnen

Zuschlagskriterien.

3.

Nach § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom

18.

Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise

das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV)

zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der

Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei

neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden

können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst,

Ökologie, Zweck­mässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität,

Lehrlingsausbildung, Infrastruk­tur. Die für eine bestimmte Beschaffung

massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf

die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom

Beschwerdegegner festgelegte Rangordnung der Zuschlagskriterien und

insbesondere die Gewichtung derselben widerspreche Treu und Glauben, sei

willkürlich, unverhältnismässig und mit dem öffentlichen Interesse nicht

vereinbar. Es gehe nicht an, bei einer unscheinbar gelegenen öffentlichen Baute

ohne Repräsentationscharakter dem Kriterium "Architektonische

Gestaltung" erste Priorität einzuräumen und ihm mit 50 %

(Nutzwertanalyse 1) bzw. 25 Punkten (Nutzwert­analyse 2) gleich viel Gewicht

beizumessen wie den andern Kriterien "Preis" (30 % bzw. 18

Punkte) und "Qualität von Materialien/Ausführung" (20 % bzw. 8

Punkte) zusammen. Das Kriterium "Architektonische Gestaltung" werde

damit vom Beschwerdegegner in willkürlicher Weise überbewertet. Es sei im

Übrigen unbestritten, dass die fallengelassene Variante der Glasfüllungen in

Sekuritglas unter ästhetischen Gesichtspunkten weit besser abschneide als das

nunmehr gewählte Acrylglas. Werde das ästhetische Element derart gross

geschrieben, so hätte man bei der Ausführung in Sekuritglas bleiben müssen. Es

erstaune daher schon sehr, wenn der Beschwerdegegner im Nachhinein derart viel

Gewicht auf die architektonische Detailgestaltung lege. Auch habe der

Beschwerdegegner ursprünglich sogar Tore gänzlich ohne Fenster offerieren

lassen und sich erst in einer zweiten Runde für Sekuritglas- bzw. in der dritten

Runde für Acrylglasfüllungen entschieden. Das öffentliche Interesse verlange,

die Leistungen für ein Werkhofgebäude an einem unbedeutenden Stand­ort

demjenigen zu vergeben, der das kostengünstigste Angebot eingereicht habe und

die beste Gewähr für eine qualitativ hochstehende Arbeitsausführung biete. Dem

Kriterium "Architektonische Gestaltung" müsse gegenüber dem Preis-

und Qualitätskriterium zwingend zweitrangige Bedeutung zukommen.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, es liege durchaus im

öffentlichen Interesse und sei daher Programm des Beschwerdegegners, dass bei

Bauobjekten ästhetische Fragen ins Zentrum gerückt würden und dass der

architektonischen Leistung ein grosser Stellenwert eingeräumt werde. Sodann

komme auch einem Werkhofgebäude in bestimmtem Mass ein repräsentativer

Charakter zu. Dementsprechend seien im Zusammenhang mit dem Neu- und Umbau von

anderen Werkhöfen durch den Kanton auch schon Architekturwettbewerbe

durchgeführt worden (z.B. Pfäffikon und Männedorf). Es rechtfertige sich deshalb

auch beim streitigen Werkhof, ästhetische Gesichtspunkte in den Vordergrund zu

stellen. Die vorgenommene Gewichtung sei sachlich gerechtfertigt. Mit der

Abstufung 50 %/30 %/20 % werde rechtmässigerweise ein klarer

Schwerpunkt gesetzt.

b) Bei der Wahl der massgeblichen Zuschlagskriterien und ihrer

Gewichtung verfügt die Vergabebehörde nach dem Gesagten über einen erheblichen

Beurteilungsspielraum, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Wenn der

Beschwerdegegner auch bei Gebäuden ohne besonderen Repräsentationscharakter

Wert auf eine gute architektonische Gestaltung legt, ist dies zweifellos nicht

zu beanstanden. Wenn er dem Kriterium "Architektonische Gestaltung"

gegenüber den Kriterien "Preis" und "Qualität" mit der

Gewichtung 50 %/30 %/20 % sogar vorrangige Bedeutung beimisst,

ist dies vor dem Hintergrund des erheblichen Beurteilungsspielraums immerhin

noch vertretbar.

Es ist sodann unbestritten, dass die Verwendung von

Sekuritglas ästhetisch motiviert war und der Beschwerdegegner aus Kostengründen

von dieser Vorgabe abgekommen ist, obwohl die Ästhetik das vorrangige

Zuschlagskriterium bildet. Dies erscheint indessen nur auf den ersten Blick als

widersprüchlich. Die unterschiedlichen Füllmaterialien eröffnen verschiedene

Preiskategorien. Der Entscheid für eine dieser Kategorien basiert – wie auch

der nachfolgende Entscheid über den Zuschlag – auf einem Abwägen der

massgeblichen Kriterien. Weder für die Wahl der Preiskategorie noch für den

eigentlichen Vergabeentscheid gilt der Vorrang des Kriteriums

"Architektonische Gestaltung" absolut. Dementsprechend begründet auch

nicht jeder noch so geringe ästhetische Vorteil automatisch den Entscheid für

eine höhere Preiskategorie. Wie der Beschwerdegegner überzeugend ausführt,

erreichte vorliegend der ästhetische Vorrang von Glas gegenüber Acrylglas nicht

das nötige Ausmass, um den damit verbundenen Mehrpreis aufzuwiegen. So habe

sich gezeigt, dass auch Polycarbonatplatten einen durchaus reizvollen visuellen

Effekt hätten. Da es vor den Toren keine Vordächer gebe und die ganze

lichtdurchlässige Konstruktion etwa 2/3 der Fassade ausmache, falle auch der

gegenüber Glas geringere Lichttransmissionsgrad nicht negativ ins Gewicht. Im

Sinn eines Blend- und Hitzeschutzes sei eine transluzente Fassade, die nur rund

70.

% Licht durchlasse, sogar wünschenswert. Ausserdem betone das Material

mit seiner nur leichten Durchsichtigkeit die gewollte Körperhaftigkeit des

Gebäudes und schaffe eine visuelle Ordnung, indem die unvermeidliche Unordnung

von unterschiedlichen Fahrzeugen und Geräten hinter einem Schleier verborgen

werde.

4.

Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz

eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu

gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden

(§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und es muss aus der Bekanntgabe

ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien

beimisst. Die Behörde hat daher die Kriterien im Voraus in der Reihenfolge

ihrer Bedeutung bekannt zu geben oder zumindest die relative Bedeutung, die sie

den einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86

E. 7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372 E. 3b).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche

Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der

Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch

die Gewichtung der einzelnen Kriterien genannt werde. Das Verwaltungsgericht

hat sich mit diesem Einwand unlängst in einem Entscheid vom 18. Dezember

2002.

(RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13) eingehend und unter

Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtslage in

andern Kantonen und der Europäischen Union auseinander gesetzt. Das Gericht ist

dabei zum Schluss gelangt, eine Bekanntgabe der Gewichtungen zu Beginn des

Vergabeverfahrens sei mit Blick auf die Trans­parenz desselben zwar

wünschenswert, doch liessen sich die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen

im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend überblicken. In dieser Situ­ation

obliege es nicht in erster Linie der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung

und dem Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge

näher zu umschreiben. In den anwendbaren Bestimmungen des Bundes- und des

interkantonalen Rechts sowie in der vom Kanton Zürich noch nicht ratifizierten

revidierten Fassung der Interkantonalen Vereinbarung sei aber eine Bekanntgabe

der Gewichtung der Zuschlagskriterien bisher nicht vorgesehen. Es erscheine

daher heute nicht gerechtfertigt, auf dem Weg der Rechtsprechung generell

strengere Anforderungen aufzustellen. Im Entscheid vom 4. Juni 2003

(VB.2002.00383, www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht seine bisherige

Rechtsprechung zu diesem Punkt erneut bestätigt, und es besteht auch vorliegend

kein Anlass, davon abzuweichen.

Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien in

den Ausschreibungsunterlagen in der Rangfolge ihrer Bedeutung dargestellt und

damit die Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an

die Bekanntgabe der Kriterien stellt, erfüllt.

5.

Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches

Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist,

ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli 1999, ZBl

101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In

dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50

Abs. 2 lit. c VRG).

a) Zum Kriterium "Qualität der Materialien/der

Ausführung" hat der Beschwerdegegner ausgeführt, das Produkt der

Mitbeteiligten sei demjenigen der Beschwerdeführerin auch in

sicherheitstechnischer Hinsicht überlegen, was von der Beschwerdeführerin

bestritten wird. Nachdem dieser Aspekt auf die Bewertung jedoch keinen Einfluss

hatte, weil die Sicherheitserfordernisse nicht bepunktet wurden, erübrigen sich

Weiterungen hierzu. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, das Angebot der

Mitbeteiligten entspreche in verschiedener Hinsicht nicht den gestellten

Anforderungen. In den Ausschreibungsunterlagen werde verlangt, dass alle

beweglichen und festen Sektoren mit einer eingesetzten Verglasung eingebaut

werden müssten. Gemäss beiliegendem Prospekt werde das Produkt der

Mitbeteiligten bezüglich der untersten Sektion nur als Paneel ohne Glaseinsatz

geliefert. Auch werde im erwähnten Prospekt die maximale Breite der Tore mit 4

m angegeben, wo doch vorliegend vier Tore mit einer Breite von 7 m

eingebaut werden müssten. Dem hält der Beschwerdegegner treffend entgegen, die

Tore der Mitbeteiligten würden die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen.

Sie verweist dazu auf den beigelegten Prospekt des fraglichen Produkts, welchem

zu entnehmen ist, dass sowohl Tore mit einer maximalen Breite von 7,25 m

standardmässig angeboten werden ("weitere Torgrössen auf Anfrage")

als auch die Verglasung des Bodenfelds ohne weiteres möglich sei.

b) Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann nicht nur die

ungenügende Gewichtung des Kriteriums "Preis" im Verhältnis vorab zum

Kriterium "Architektonische Gestaltung", sondern wendet sich auch

gegen die Bewertung ihres Angebots beim Kriterium "Preis". Sie macht

geltend, bei diesem Kriterium habe sie lediglich 30 Punkte (Nutzwert­analyse 1)

bzw. 36 Punkte (Nutzwertanalyse 2) mehr als die Mitbeteiligte erhalten, obwohl

ihr Angebot mehr als 7 % günstiger als dasjenige der Mitbeteiligten

ausgefallen sei.

Die angeführten Differenzpunkte entsprechen bei der

Nutzwertanalyse 1 einer Bewertungsdifferenz von 25 % und bei der

Nutzwertanalyse 2 einer solchen von 20 %. Die Beschwerdeführerin hat es

unterlassen darzutun, wieso damit der Preisdifferenz von 7 % aus ihrer

Sicht nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Der entsprechende Einwand ist

denn auch nicht nachvollziehbar bzw. erweist sich als unbegründet.

c) Die Bewertung der Angebote beim Kriterium

"Architektonische Gestaltung" erfolgte anhand von vier

Unterkriterien: 1. feste Teile zwischen Toren; 2. Aufteilung in möglichst

breite Felder; 3. möglichst schmale Profile (Sektion/Verti­kal­steg); 4.

Profilansicht, Bezug Glasebene zu Profil (aussen). Bei den beiden

letztgenannten Unterkriterien wurde das Angebot der Beschwerdeführerin

gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten schlechter bewertet. Im Ergebnis heisst

dies, dass die Mitbeteiligte bei den beiden Nutzwertanalysen 200 bzw. 231 Punkte,

die Beschwerdeführerin dagegen 163 bzw. 175 Punkte erzielte. Dies entspricht

einer um rund 1/5 bzw. 1/4 tieferen Bewertung.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl bei der Breite

der Profile als auch bei der Profilansicht (Bezug Glasebene zu Profil) handle

es sich um architektonische Details, denen ein absolut unverhältnismässiges

Gewicht beigemessen werde. Hinzu komme, dass in den Ausschreibungsunterlagen

nirgends ästhetische und architektonische Anforderungen an die Gestaltung der

Profile und Tore definiert worden seien.

Vorliegend ging aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor,

dass dem gestalterischen Aspekt primäre Bedeutung beigemessen würde. Wenn es

die Vergabebehörde im Weiteren unterlassen hat, bezüglich einzelner

Gestaltungsfragen konkrete Anforderungen zu definieren und es vorgezogen hat,

sich erst anhand der eingehenden Vorschläge eine abschliessende Meinung zu

bilden, lag dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem

Beschwerdegegner vorwirft, der Punkteabzug knüpfe an einem Detail an. Vielmehr

ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die Profile ein wesentliches

Element der Torgestaltung bilden und damit indirekt auch das Bild des

streitbetroffenen Werkhofgebäudes mitprägen. Zur Begründung der Bewertung beim

Kriterium "Architektonische Gestaltung" führt der Beschwerdegegner

sodann aus, die Ebene der Füllungen und die äusserste Profilebene würden bei

allen anderen Anbietern zusammenfallen, während die Profile der

Beschwerdeführerin um ca. 1–1.5 cm vorstünden. Dieser Niveauunterschied werde

durch eine 45° Fase überwunden. Die Torstruktur erhalte dadurch einen

charakteristischen, durch die unterschiedliche Ausrichtung dieser 45° Fasen zum

Tageslicht hervorgerufenen Ausdruck, der durch das Licht- und Schattenspiel die

Profile in ihrer Plastizität sehr stark betone. Es sei dieser Ausdruck gewesen,

der – an alte handwerkliche Fensterkonstruktionen für Einfachverglasungen mit

Fensterkitt erinnernd – negativ beurteilt worden sei. Diese Würdigung ist

jedenfalls vertretbar und vermag auch den besagten Punkteabzug zu

rechtfertigen.

d) Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

von der Vergabebehörde angefragt wurde, ob sie die Tore auch mit flacheren Profilen

liefern könne. Umstritten sind dagegen der genaue Wortlaut, der Zeitpunkt und

das Ergebnis dieser Anfrage. Der Beschwerdegegner führt aus, nachdem sich an

der Besichtigung der Referenzobjekte vom 26./27. Februar 2003 gezeigt habe,

dass sich die Profile der Beschwerdeführerin von denjenigen der andern Anbieter

unterschieden, sei diese am 28. Februar nochmals telefonisch angefragt worden,

ob in jedem Fall das in den Referenzobjekten verwendete und in der

Originalofferte beschriebene stärkere Profil verwendet werde, oder ob

allenfalls das Normalprofil zur Anwendung käme und dieses möglicherweise ein

flaches wäre. Keinesfalls sei ein Konkurrent namentlich genannt worden, und es

habe auch kein ausdrücklicher Vergleich mit dessen Produkt stattgefunden. Seitens

der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass die offerierte stärkere

Ausführung wie auch das Normalprofil gleich aussähen. Die Beschwerdeführerin

habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie auch flache Profile

anbieten könnte, ansonsten ihr Angebot angenommen und ihr auch der Zuschlag

erteilt worden wäre. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin fand besagte

Anfrage erst zwei oder drei Tage vor der Zuschlagsverfügung vom 12. März 2003

statt. Sie sei angefragt worden, ob sie in der Lage sei, analog der

Mitbeteiligten Tore mit geraden Profilen zu liefern. Sie habe daraufhin

erklärt, dass sie dies selbstverständlich könne und in den nächsten Tagen auch

entsprechende Skizzen einreichen werde. Ungeachtet dieser Auskunft und ohne die

besagten Skizzen abzuwarten, habe der Beschwerdegegner bereits ein paar Tage

später den Zuschlag der Mitbeteiligten erteilt. Angesichts dessen könne der

Zuschlag nicht damit begründet werden, das von der Beschwerdeführerin

offerierte Produkt erfülle nicht die gleichen modernen Standards und

zeitgemässen architektonischen Massstäbe wie dasjenige der Mitbeteiligten. Die

Beschwerdeführerin wäre durchaus in der Lage gewesen, ein analoges Produkt zu

liefern.

Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner beim Vergabeentscheid

kein hinsichtlich der zu verwendenden Profile geändertes schriftliches Angebot

der Beschwerdeführerin vorlag. Auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin

lag ihrerseits erst eine mündliche Grundsatzerklärung vor, ohne

Anschauungsmaterial oder nähere Angaben über allfällige Auswirkungen auf den

Offertpreis. Selbst wenn man von dieser Sachverhaltsdarstellung ausgehen

wollte, stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchem Titel der Beschwerdegegner

überhaupt gehalten gewesen wäre, die angeblich in Aussicht gestellte Änderung

abzuwarten und in seine Auswahl einzubeziehen. Das schriftliche Angebot der

Beschwerdeführerin war vollständig, deckt es doch die gesamte ausgeschriebene

Leistung ab. Die Nachfrage, ob auch andere Profile lieferbar wären, diente

folglich nicht der Ergänzung eines unvollständigen Angebots, welche im Übrigen

ohnehin nur zulässig ist, wenn es sich um die Behebung eines unwesentlichen

Mangels handelt (vgl. § 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Ansonsten sind

nachträgliche Ergänzungen grundsätzlich nur im engen Rahmen von Berichtigungen

und Erläuterungen nach den §§ 27 und 28 SubmV zulässig. Von der Korrektur

eines offensichtlichen Fehlers im Sinn von § 27 SubmV kann vorliegend

keine Rede sein. Die Offerte der Beschwerdeführerin entsprach hinsichtlich der

vorgesehenen Profile durchaus den Vorgaben der Ausschreibung, das heisst, sie

wies diesbezüglich auch keine Unklarheiten auf, die mittels Erläuterung gemäss

§ 28 SubmV zu klären gewesen wären. Besagte Bestimmung kann somit ebenfalls

nicht als Grundlage der streitigen Anfrage dienen. Ob es sich dabei sogar um

verbotene Verhandlungen über Änderungen des Leis­t­ungs­inhalts im Sinn von

§ 29 SubmV handelte, kann offen gelassen werden. Jedenfalls bestand von

vornherein keine Verpflichtung der Vergabebehörde, ein hinsichtlich der Pro­file

nachträglich überarbeitetes Angebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Es braucht folglich auch nicht abgeklärt zu werden, ob ein solches überhaupt in

Aussicht gestellt worden war.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Die Voraussetzungen für

die Zusprechung einer solchen an den Beschwerdegegner sind ebenfalls nicht

erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

...