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Entscheid

VB.2003.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00107

19. Juni 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7419)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich, 6. Abteilung, vom 27. Oktober 1989 geschieden. Die gemeinsame Tochter

B, wurde unter die elterliche Gewalt (heute: elter­liche Sorge) der Ehefrau

gestellt und A verpflichtet, für beide Unterhaltsbeiträ­ge zu leisten. Am 10.

September 1993 wurde A, der bis anhin als Devisenhändler tätig gewesen war, mit

sofortiger Freistellung auf Ende 1993 gekündigt. Ab März 1996 bezog er Fürsorge­leistungen

von der Stadt Zürich. Infolge des Todes seines Vaters D am 20. November 2001

erbte der gegenüber seiner Mutter auf den Pflichtteil gesetzte A

Fr. 102'895.20, die ihm am 7. Juni 2002 auf dem Konto bei der Bank X

gutgeschrieben wurden. Per Juli 2002 stellte die Fürsorgebehörde deswegen ihre

Leistungen ein, die bis zu diesem Zeitpunkt den Totalbetrag von

Fr. 179'855.60 erreicht hatten.

Mit Beschluss

vom 23. Juli 2002 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur Rückerstattung

eines Betrags von Fr. 96'643.70 für geleistete Unterstützungsleis­tun­­gen,

nämlich seines Erbteils (Fr. 102'895.20), wovon die nicht ausbezahlte

Unterstützung für Juli 2002 (Fr. 2'251.50) und ein Freibetrag

(Fr. 4'000.-) in Abzug gebracht wurden.

Mit Schreiben

vom 20. August 2002 machte A geltend, dass er aus dem geerbten Geld zunächst

seiner Ex-Ehefrau Fr. 15'000.- an ausstehenden Unterhaltsbei­trägen

bezahlt, andere alte Schulden von Fr. 10'000.- beglichen und für

notwendige Anschaf­fungen und Reisen weitere Fr. 25'000.- verbraucht habe.

Bei einem Vergleich könnte er mit gutem Willen "gegen Fr. 30'000.-"

zurückzahlen. Die Einspra­cheinstanz und Geschäfts­prüfungs­kom­mis­sion

betrachtete dieses Schreiben als Einsprache und wies sie mit Ent­scheid vom

18. No­vember 2002 ab, unter Bestätigung des zurückzuerstattenden Betrags

von Fr. 96'643.70.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19.

Dezember 2002 beim Bezirks­rat Zürich Rekurs, sinngemäss mit dem Antrag, es sei

der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission aufzuheben.

Zur Begründung führte er an, dass er kein eigenes Geld mehr habe, da er viele

seiner "wichtigeren Schulden" bezahlt und sich auch alles das ge­leistet

habe, was er in den letzten Jahren verpasst habe. Mit Beschluss vom 20. Februar

2003.

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

III. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 20.

März 2003 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht, wiederum mit dem Antrag, es

sei der Beschluss auf Rückzahlung der Erbschaft von Fr. 102'895.20

aufzuheben, da er seit dem 20. Mai 2002 das erhaltene Geld bereits ausgegeben

habe. Der Bezirksrat beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2003

Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Begründung im angefoch­tenen

Ent­scheid. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beantragte dasselbe, unter Hin­weis

auf ihren und den angefochtenen Entscheid.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde sachlich und funktionell

zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter,

sondern die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

b) Der Beschwerdeführer erhebt in

betragsmässiger Hinsicht keine Einwendungen gegen die Rückerstattungsforderung

von Fr. 96'643.70. Soweit er verlangt, es sei auf die Rück­erstattung der

Erbschaft im vollen Betrag von Fr. 102'895.20 zu verzichten, übersieht er,

dass die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung in dieser Höhe gar nicht

verlangte. Im Umfang der Differenz von Fr. 6'251.50 ist der

Beschwerdeführer demnach nicht beschwert und auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Im Streit liegt daher nur die Frage, ob der Beschwerdeführer für

den geltend gemachten Betrag gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig

ist.

2.

a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; §

16.

der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche

Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwen­dungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksich­tigt

(§ 15 SHG; § 17 SHV). Die Hilfe suchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheits­­gemäss

Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG;

§ 28 SHV).

b) Gemäss § 27 Abs. 1 SHG in der ursprünglichen

Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn

der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fi­nanziell günstige Verhältnisse

gelangt oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt sind. Der

erstgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der Vermögenswert dem

Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe zufällt; die

Rückerstattung erscheint nun aus nachträglich eingetretenen Gründen zumutbar.

Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der

Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögens­­werte realisiert hat, welche im

Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren, de­ren Realisierung ihm

aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben

Vermögensgegenstand schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände dem­nach

gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83). Hier geht es um die Anwendung des erstgenannten

Rückerstattungstatbestands.

Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert

(OS 58, 21 und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen

"zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die

wirtschaftliche Hilfe "ganz oder teilweise zurückgefordert werden

kann". Sodann ist Ab­­satz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c

aufgeteilt, wobei lit. b erster Satzteil dem bis­herigen § 27 Abs. 1 erster

Satzteil (und lit. c dem bisherigen zweiten Satzteil) entspricht. Weil die hier

streitbetroffene Rückerstattungsforderung an den am 20. November 2001 er­folgten

Erbanfall anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt

betrifft, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft

getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51 und § 52 N. 18). Im Übrigen hat die neue

Fassung, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, keine für den

vorliegenden Fall relevante Änderungen gebracht.

3.

a) Der Beschwerdeführer macht in der

Beschwerde geltend, er habe in der Zeit seit dem 20. Mai 2002 das Geld aus der

erhaltenen Erbschaft bereits ausgegeben. Bereits in der Einsprache vom 20.

August 2002 hatte er vorgebracht, seiner ehemaligen Ehefrau, welcher er bis

Januar 2003 Unterhaltsbeiträge schulde, Fr. 15'000.- bezahlt zu haben;

ferner wer­­de er weiterhin seine Tochter finanziell unterstützen; sodann habe

er "alte" Schulden von Fr. 10'000.- beglichen und für notwendige

Anschaffungen und Reisen Fr. 25'000.- aus­ge­geben.

b) Der Bezirksrat hat erwogen, der

Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Erbanfalls im November 2001 bzw. der

entsprechenden Gutschrift im Juni 2002 in finanziell güns­tige Verhältnisse

gelangt. Daran ändere nichts, dass er nach seiner Darstellung bereits damals

Schulden gehabt habe. Die Berücksichtigung solcher Schulden bei der Prüfung der

Rückerstattungspflicht bzw. der Bemessung der Rückerstattungsforderung würde

darauf hinauslaufen, dass die Sozialhilfe solche Schulden übernehme, was sich

gemäss § 22 SHV nur ausnahmsweise, nämlich nur dann rechtfertige, wenn damit

einer bestehenden oder dro­henden Notlage zweckmässig begegnet werden könne.

Dass für den Beschwerdeführer eine derartige Notlage bestehe, mache dieser

nicht geltend und sei auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon habe er die

geltend gemachten Schulden mehrheitlich nicht belegt. Dass er nach seiner

Darstellung seit dem Erbanfall bzw. dessen Gutschrift die zugeflossenen Mittel

bereits wieder ausgegeben habe, sei ohnehin nicht erheblich (E. 1). – Wenn die

Sozialhilfebehörde bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung als

sogenannten Freibe­trag nicht den Vermögensfreibetrag gemäss

Ergänzungsleistungsrecht (von zurzeit Fr. 25'000.-; Schweizerische

Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Ausgabe 2000, Ziff. E. 3), sondern den bei der

Bemessung der laufenden Sozialhilfe empfohlenen Vermögensfreibeitrag (von

zurzeit Fr. 4'000.-; SKOS-Richtlinien, Ziff. E. 2.1) berücksichtigt habe,

sei dies nicht zu be­anstanden. Denn es sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer auch in Zukunft finanzielle Unterstützung benötige und nicht

infolge der Erbschaft aus der Sozialhilfe entlassen werden könne. Unter diesen

Umständen rechtfertige es sich nicht, ihn mit der Berück­sichtigung eines

höheren Freibetrages (über Fr. 4'000.-, bis zu Fr. 25'000.-) gegenüber

jenen Personen besserzustellen, denen bei Beginn der Unterstützung lediglich

ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zugestanden wird (E. 2).

4.

Es stellt sich im vorliegenden Fall

aufgrund der erstmals in der Einsprache vom 20. August 2002 erhobenen Einwendungen

des Beschwerdeführers die Frage, ob die Behör­de, die gestützt auf § 27 SHG

Sozialhilfeleistungen zurückfordern will, bei diesem Entscheid Schulden des

Betroffenen zu berücksichtigen habe. Dies ist eine Frage der Auslegung der

Bestimmung, insbesondere (aber nicht nur) des darin verwendeten unbestimmten

Rechtsbegriffs "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt".

a) Dem Bezirksrat ist darin beizupflichten,

dass bei Prüfung der Frage, ob der Betrof­fene durch den Mittelzufluss wie hier

durch den Erbanfall "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt

ist, in jenem Zeitpunkt bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

sind. Der Wortlaut der Wendung "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt"

spricht zwar eher für die gegenteilige Interpretation. Schon der Wortlaut ist

jedoch in dieser Hinsicht nicht völlig eindeutig. Zudem darf die Auslegung

nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich

weder für die eine noch die andere Betrachtungsweise schlüssige Anhaltspunkte.

Für die vom Bezirksrat vertretene Auslegung spricht, wie dieser zutreffend

erwogen hat, der in § 22 SHV verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur

ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage,

Schulden übernehmen soll. Der angerufene Grundsatz beruht auf dem Ge­danken,

dass andere Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen

bevorzugt werden sollen. Diesem Leitgedanken würde es widersprechen, wenn in

Fällen, in denen einem Sozialhilfeempfänger aus anderen Gründen als eigener

Arbeitsleistung Mit­tel zufliessen, vorbestehende Schulden von vornherein in

der Weise berücksichtigt würden, dass ein Vermögensstatus zu erstellen wäre,

welcher eine verbindliche Grundlage für den Entscheid über die Rückerstattung

und die Bemessung der Rückerstattungsforderung bilden würde.

Zu bedenken ist auch, dass die

betreibungsrechtliche Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen

ohnehin nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist. Sodann schliesst

die Nichtberücksichtigung von Schulden beim Entscheid über die Rückerstattung

nicht aus, dass solchen Verpflichtungen im Rahmen eines Erlassverfahrens doch

noch Rechnung getragen wird: Das Verwaltungsgericht hatte sich in anderen Rück­erstattungsstreitigkeiten

wiederholt mit dem Einwand von Beschwerdeführenden zu befassen, sie seien

finanziell nicht zur geforderten Rückerstattung in der Lage. Es hat jeweils

fest­­­gehalten, dieser Umstand lasse die angefochtene Rückerstattungsverfügung

nicht als un­­­­rechtmässig erscheinen; ein allfälliger Erlass setze das

Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids aber gerade voraus

(vgl. etwa RB 1997 Nr. 121). Diese Überlegung muss auch in Fällen massgebend

sein, in denen der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die behaupteten

Schwierigkeiten bezüglich der geforderten Rückzahlung spezi­­fisch mit dem

Vorhandensein von Schulden begründet. Ob der Betroffenen "in finanziell

günstige

Verhältnisse gelangt" sei, bestimmt sich nach dem Gesagten bei einem

Vermögens­­anfall einzig aufgrund des fraglichen Mittelzuflusses unter

Berücksichtigung eines Frei­be­tra­ges. Mit der Berücksichtigung eines solchen

Freibetrages wird in pauschalisierender Wei­se be­reits dem Umstand Rechnung

getragen, dass der Vermögensanfall, der Anlass zur Ein­lei­tung eines

Rückerstattungsverfahrens gibt, je nach den Verhältnissen des betroffenen So­zi­al­hilfeempfängers

unterschiedliche Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamt­situation hat. Eine

derartige Auslegung hält sich jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums,

welcher den Sozialhilfebehörden – in der Form von Tatbestandsermessen – bei der

Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 73).

b) Allerdings lässt § 27 Abs. 1 SHG, auch wenn

der darin verwendete Begriff "in fi­nanziell günstige Verhältnisse

gelangt" extensiv im dargelegten Sinn ausgelegt wird, Raum dafür, im Sinne

von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit

auch Überlegungen der Billigkeit – wie etwa die in § 22 SHV vorgesehene

Übernahme von Schulden in Notfällen – zu berücksichtigen. Unter diesem

Gesichtswinkel können auch all­fällige Schulden schon beim Entscheid über die

Rückerstattung und deren Bemessung, nicht erst in einem allenfalls folgenden

Erlassverfahren, berücksichtigt werden. Für eine sol­che Auslegung spricht auch

folgende Überlegung: Nach der neuen Fassung von § 27 SHG "kann" die

bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, während sie nach der

hier noch anzuwenden Fassung "zurückzuerstatten ist". Mit der

Neufassung ist in dieser Hinsicht keine wesentliche Änderung bezweckt worden.

Das bedeutet, dass schon nach der alten, hier noch massgebenden Fassung ein

Ermessensspielraum der Behörde besteht, welcher bereits beim Entscheid über die

Rückerstattung (nicht erst in einem allfälligen späteren förmlichen

Erlassverfahren oder durch stillschweigenden Verzicht auf Vollstreckung) die

Berücksichtigung der durch den Mittelzufluss bewirkten Vermögenslage und damit

all­fälliger Schulden ermöglicht.

5.

Im

vorliegenden Fall kann der Einsprachebehörde und ihr folgend dem Bezirksrat

weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn

sie den rückerstattungspflichtigen Betrag aus der zugeflossenen Erbschaft von

Fr. 102'895.20 unter Berücksichtigung eines bereits von der

Einzelfallkommission zugestandenen Freibetrags von Fr. 4'000.- auf

Fr. 98'895.20 (unter Verrechnung der noch nicht ausbezahlten Un­terstützung

von Fr. 2'251.50 für Juli 2002 auf Fr. 96'643.70) festgesetzt haben,

ohne die in der Einsprache geltend gemachten Schulden zu berücksichtigen. Das

gilt auch insoweit, als sie die Beträge von insgesamt Fr. 15'000.- und

Fr. 10'000.- nicht berücksichtigt hat, mit de­nen der Beschwerdeführer

laut seiner Darstellung Unterhaltsverpflichtungen gegenüber sei­ner früheren

Ehefrau nachgekommen ist bzw. "alte Schulden" bezahlt hat.

In welchem Umfang der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Gutschrift des erhaltenen Gesamtbetrages

verschuldet war, hat er in keiner Weise näher sub­­stanziiert. In der

Einsprache ausdrücklich genannt hat er einzig Unterhaltszahlungen von

Fr. 15'000.- an die frühere Ehefrau, "alte Schulden" von

Fr. 10'000.- sowie "notwendige Anschaffungen und Reisen" von

Fr. 25'000.-, wobei die beiden letztgenannten Positionen nicht näher

spezifiziert wurden. In der Rekursschrift erwähnte er seine Schulden wieder­um

nur pauschal, ohne deren Höhe im Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Gutschrift

zu beziffern und näher darzulegen; ferner erklärte er, "viele" seiner

"wichtigeren" Schulden be­zahlt zu haben. In der Beschwerdeschrift

beschränkte er sich im Wesentlichen auf den Hinweis, er habe seit dem 20. Mai

2002.

das erhaltene Geld bereits ausgegeben.

Mit der behaupteten Bezahlung von

Fr. 15'000.- an die frühere Ehefrau und von Fr. 10'000.- für

"alte Schulden", deren Berücksichtigung im Rahmen des der

Einsprachebe­hörde zustehenden Ermessensspielraums noch am ehesten in Betracht

gefallen wäre, hat der Beschwerdeführer sodann vollendete Tatsachen geschaffen,

welche die Behörde nicht akzeptieren musste. Denn im Zeitpunkt der behaupteten

Mittelverwendung (Schuldentilgung) wusste der Beschwerdeführer genau, dass die

Fürsorgebehörde sich die Rückerstattung der Sozialhilfe im Umfang der

angefallenen Erbschaft vorbehielt:

Der Beschwerdeführer informierte das

Sozialamt am 19. November 2001, dass er von seinem – damals im Sterben

liegenden – Vater ein Erbe antreten könne, auf das er jedoch zugunsten seiner

Tochter verzichten werde. Bis dahin war von einer unverteilten Erbschaft nie

die Rede gewesen. Der Vater starb am 20. November 2001. Umgehend wurde der

Beschwerdeführer darauf hinge­wiesen, dass er sämtliche Einnahmen und Ansprüche

zu deklarieren habe und erst abgeklärt werden müsse, ob er auf sein Erbe verzichten

könne. In diesem Zusammenhang wurde er von den sozialen Diensten der Stadt

Zürich zu einer Besprechung auf 8. April 2002 vorgeladen. Anfang April 2002

wurde ihm das Formular "Schuld­anerkennung, Erbabtretung und

Rückerstattungsverpflichtung" zugestellt, womit die Beschwerdegegnerin

ihren Rückerstattungsanspruch anmeldete, dessen Unterzeichnung der

Beschwerdeführer jedoch verweigerte. Am 29. April 2002 unterzeichnete er die Ermäch­tigung

der Beschwerdegegnerin, in der Erb­schaftsangelegenheit bei der damit befass­ten

Treuhandgesellschaft F Aus­künfte einzuholen. Am 6. Mai 2002 wurde bei der

Firma F im Hin­blick auf eine allfällige Rückerstattung Auskunft über die Höhe

des Erbteils des Be­schwerdeführers verlangt. Nach Auszahlung seines Erbteils

am 7. Juni 2002 stellte die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des

Beschwerdeführers vorerst ab 1. Juli 2002 ein.

Demnach machte das Sozialamt den

Beschwerdeführer bereits im April 2002, vor Aus­zahlung der Erbschaft am 7.

Juni 2002, unmissverständlich darauf aufmerksam, dass all­fällige Ansprüche der

Beschwerdegegnerin auf die Erbschaft geprüft würden. Mit der Zu­­stellung des

Formulars "Schuldanerkennung, Erbabtretung und Rückerstattung" liess

die Beschwerdegegnerin keine Zweifel daran aufkommen, die Erbschaft des

Beschwerdeführers für die bisher geleistete Unterstützung in Anspruch zu

nehmen. Am 3. Juli 2002 erfuhr die Beschwerdegegnerin dann von der

Auszahlung und stellte umgehend die Unterstützung des Beschwerdeführers ein.

Obwohl der Beschwerdeführer schon vor Auszahlung seines Er­bes um die gel­tend

gemachten Ansprüche der Beschwerdegegnerin wusste, hob er bereits am 12. Juni

2002.

Fr. 3'000.- ab, um damit die Betreibung durch die Ehefrau für ausstehende

Unterhalts­­beiträge zu vermeiden. Am 18. Juni 2002 bezog er in bar weitere

Fr. 2'200.-, am 19. Juni 2002 Fr. 5'000.- , am 3. Juli 2002

Fr. 85'000.-, am 10. Juli 2002 noch Fr. 1'000.- und am 16. Juli 2002

Fr. 4'000.-. Innert etwa eines Monats bezog der Beschwerdeführer somit

fast sein ganzes Erbe, nämlich Fr. 100'200.-. Wie er in de Rekursschrift

selber zugestand, leistete er sich mit diesem Geld unter anderem "all

das", was er "in den letzten Jahren verpasst" hatte.

Sollte der Beschwerdeführer nach Auszahlung

des Erbes während mehrerer Wochen vom Sozialamt nichts gehört haben, so kann er

hieraus nichts zu seinen Gunsten ablei­ten. Nach der dargelegten

Verfahrensabwicklung durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, dass die

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf allfällige Rückerstattungsansprüche

verzichten würde. Die Einzelfallkommission fasste ihren Beschluss über die

Rückerstat­tungsverpflichtung schon rund sechs Wochen nach Auszahlung des

Erbes. Nichts kann er daraus ableiten, dass die Beschwerdegegnerin ihm das Erbe

vorerst belassen, dafür die Unterstützung bis und mit April 2006 einstellen

wollte. Daraus erhellt deutlich, dass er die geerbten Mittel für seinen

Lebensaufwand anstelle der bisherige Unterstützung und im sel­ben Umfang

hätte ver­wenden müssen. Dies hätte ihn allenfalls zum Bezug, gewiss nicht aber

zum kurzfristigen Verbrauch seines Erbes berechtigt.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

...