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Entscheid

VB.2003.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00109

21. Mai 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wird seit Mitte 1999 durch die

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Deren

Einzelfallkommission beschloss am 2. August 1999, im Unterstützungsbudget für

Frau A ab 1. April 2000 nur noch eine Wohnungsmiete von maximal Fr. 1'100.- zu

berücksichtigen. Da sie zum festgelegten Zeitpunkt immer noch an der selben

Adresse wohnte, wurde ab April 2000 entsprechend dieser Ankündigung und ohne

weiteren Beschluss nur noch ein Beitrag von Fr. 1'100.- monatlich ausbezahlt.

Am 19. Februar 2001 beschloss die

Einzelfallkommission, es werde weiterhin ein Mietzins von nur Fr. 1'100.-

berücksichtigt; der nicht bewilligte Mietzinsanteil von Fr. 900.- werde

als Einnahme in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, da er seit langer Zeit von

einer Drittperson übernommen werde. Eine dagegen erhobene Einsprache As wies

die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) der

Fürsorgebehörde am 30. April 2002 ab.

Erwägungen

II. A wandte sich dagegen am 17. Juni 2002

mit Rekurs an den Bezirksrat und verlangte sinngemäss den Verzicht auf die

Anrechnung des Mietzinsbeitrags als Einkommen. Der Bezirksrat wies das

Rechtsmittel am 6. Februar 2003 ab, soweit er darauf eintrat und es inzwischen

nicht gegenstandslos geworden war. Den als aufsichtsrechtlich betrachteten Anträgen

leistete er keine Folge. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, der in der Bedarfsrechnung

berücksichtigte Mietzins habe in einem vernünftigen Verhältnis zum zukünftig

mutmasslich erzielbaren Einkommen zu stehen; im Rahmen der wirtschaftlichen

Hilfe sei der maximal berücksichtigte Mietbetrag für die Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV massgebend. Um Abhängigkeiten von Geldgebern aus dem Verwandten-, Bekannten-

oder Freundeskreis zu vermeiden, dürften Zuwendungen von Drittpersonen nicht

zur Finanzierung übermässig teurer Wohnungen verwendet werden, sondern seien

als Einkommen anzurechnen unter Übernahme nur der angemessenen Mietkosten.

Davon sei nur abzuweichen, wenn die unterstützte Person über Einnahmen aus

einem Untermietvertrag verfüge. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht

erfüllt.

III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob A

am 18. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verwies auf ihre

Schreiben an den Bezirksrat sowie die Äusserungen gegenüber der Sozialberatung.

Sie brachte vor, auf sämtliche von ihr beim Bezirksrat gerügten Unstimmigkeiten

sei dieser nicht eingegangen, und verlangte abschliessend: "vom

Bezirksrat, meines Wissens zuständig für die Finanzkontrolle, dass sämtliche Zahlungen

überprüft werden. Miete + Nebenkosten, Krankenkassenprämien, obligatorischen

Leistungen gemäss Leistungsentscheiden unter Berücksichtigung des

Leistungsbeginnes von ... bis".

Der Bezirksrat beantragte am 14. April

Abweisung der Beschwerde, während die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich am 22.

April Nichteintreten verlangte, da die Kritik der Beschwerdeführerin am

Verhalten der zuständigen Sozialberater und –beraterinnen nicht Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bilde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Im

Entscheid der Einzelfallkommission vom 19. Februar 2001 wurde der von einer

Drittperson übernommene Mietzinsanteil von Fr. 900.- monatlich als Einnahme in

die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin übernommen und der Entscheid vom 2.

August 1999 bestätigt, wonach nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.-

berücksichtigt werde.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift

setzen sich in wenig strukturierter Weise mit dem gesamten bisherigen

Fallverlauf aus der Sicht der Beschwerdeführerin auseinander. Bezüglich der

Wohnungskosten verweist sie insbesondere auf ihre Rekursschrift an den

Bezirksrat. Da dieser den Entscheid der EGPK mitsamt der Begründung weitestgehend

bestätigte, ist dies vorliegend zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Weil die Beschwerdeführerin in ihrer

Rekursschrift, die vom Bezirksrat zu Recht als weitschweifig bezeichnet wurde,

auch die Regelung der Wohnkosten kritisiert, kann auch der Beschwerde sinngemäss

der Antrag entnommen werden, es sei auf die Anrechnung des Drittbeitrags als

Einkommen bzw. auf die Begrenzung des monatlichen Mietbeitrags auf Fr. 1'100.-

zu verzichten (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Elemente E. 1d). In diesem

Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. Insbesondere ist auch die Mietzinsbeschränkung

gemäss Beschluss vom 19. Februar 2001 zu überprüfen, obwohl sie bereits am 2.

August 1999 durch die EGPK beschlossen worden war. Denn die Fürsorgebehörden

sind nach § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

verpflichtet, die hängigen Unterstützungsfälle zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

b) Die weiteren Ausführungen der

Beschwerdeführerin befassen sich mit Punkten, die nicht zum Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens zählen. Darauf ist nicht einzutreten. Insbesondere

kann das Verwaltungsgericht weder selbst die gesamte bisherige Fallführung

durch die Beschwerdegegnerin überprüfen noch den Bezirksrat dazu anhalten, da

kein Anspruch auf einen förmlichen Aufsichtsentscheid besteht und dem Gericht

keinerlei Aufsichtskompetenzen im Sozialwesen zukommen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 41 N. 16 m.H.). Ebenso wenig kann es die Weisung erteilen, eine

aufgelöste Versicherung wieder abzuschliessen.

c) Bezüglich des Beschlusses der

Einzelfallkommission vom 2. August 1999 erwog der Bezirksrat (E. 1) gestützt

auf eine Aktennotiz vom 22. September 1999, es sei davon auszugehen, dass die

Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom 1. September 1999 keine Einsprache habe

erheben wollen. In der Beschwerdeschrift ist zwar noch von einer

"Einsprache vom 1. 9. 1999" die Rede, die Beschwerdeführerin tritt

aber den Ausführungen des Bezirksrats nicht entgegen, so dass auf diesen Punkt

nicht weiter einzugehen ist.

d) Die

Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. September 2002 rückwirkend ab dem 1.

Juni 2001 eine IV-Rente und keine wirtschaftliche Hilfe mehr. Es ist daher

davon auszugehen, dass der Beschluss der Einzelfallkommission vom 19. Februar

2001.

die Zeit von Anfang März 2001 bis Ende September 2002 betrifft. Im

Weiteren ist unklar, ob sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Anrechnung

des Drittbeitrags von Fr. 900.- monatlich als Einkommen oder auch gegen

die Beschränkung der Mietkosten auf Fr. 1'100.- monatlich wendet; zu ihren Gunsten

ist anzunehmen, dass sie beides anficht. Dabei ist allerdings davon auszugehen,

dass sich eine vollständige Übernahme des Mietzinses und die Nichtberücksichtigung

des Mietbeitrags gegenseitig ausschliessen, womit sich ein Streitwert von Fr.

17'100.- (19 * 900.-) und damit nach § 38 VRG die Zuständigkeit des

Einzelrichters ergibt.

2.

a) Soweit sich die Beschwerdeführerin

grundsätzlich gegen die Beschränkung der Mietübernahme auf Fr. 1'100.-

monatlich wendet, ist die Beschwerde von vornherein abzuweisen. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats (E. 3a und b)

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zusätzlich kann angemerkt

werden, dass die Wohnkosten nicht nur auf das zukünftig erzielbare Einkommen

auszurichten sind, sondern auch auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang der

Sozialhilfe, der bedürftigen Person das soziale Existenzminimum zu

gewährleisten (§ 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt sein als Menschen

in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich

bescheidenen Verhältnissen leben (Kap. A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]).

b) Hauptpunkt des angefochtenen Beschlusses

ist der Einbezug des Beitrags von monatlich Fr. 900.- an die Wohnungskosten,

den die Beschwerdeführerin von einer (namentlich nicht näher bekannten, als D.

bezeichneten) Drittperson erhalten haben soll.

Die

Beschwerdeführerin bestreitet gegenüber dem Verwaltungsgericht weder, dass sie

solche Beiträge erhielt bzw. erhält, noch bringt sie diesbezüglich neue, von

ihrer Darstellung im Rekursverfahren abweichende Behauptungen vor. Danach

handelt es sich dabei um ein rückzahlbares, verzinsliches Darlehen und hat bis

Anfang 2001 D. einen Raum als Büro benützt, ohne dass jedoch ein

Untermietvertrag bestanden hätte.

Es ist somit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin während des streitbetroffenen Zeitraums monatlich Fr. 900.-

erhielt, die sie zur Begleichung der Wohnungsmiete verwenden sollte.

Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen

Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von der Drittperson

mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung

nicht entgegen, ebenso wenig die – im Übrigen unbelegte – Behauptung, bei den

Zuwendungen handle es sich um Darlehen. (Vgl. VGr, 25. Oktober 2001,

VB.2001.00250, E. 4b, wo die Weisung geschützt wurde, ein Darlehen sei zur

Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden. Die Ausnahme, die in diesem

Entscheid für Darlehen zum Zweck der Schuldentilgung anerkannt wurde, ist nicht

auf Fälle der hier vorliegenden Art zu erstrecken, da durch rückzahlbare

Zuwendungen zur Deckung unangemessener Lebenshaltungskosten die wirtschaftliche

Lage der unterstützten Person entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe [§§

3-5, 21 SHG] noch weiter verschlechtert wird.) Bezüglich der behaupteten

Benützung von Räumen der Wohnung durch D. ist auf E. 3a und c des

Bezirksratsentscheids zu verweisen. Das Bestehen auf einem Untermietvertrag

stellt keine Schikane dar; vielmehr dient dies der Klarheit und sollen dadurch

Abhängigkeiten und plötzliche Notsituationen (vor allem im Fall von Zahlungseinstellungen)

verhindert werden.

3.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...