VB.2003.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00111
10. Juli 2003Deutsch16 min
(URT.2003.7442)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00111
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Grundsätzliche Abklärung, ob bei Rückerstattungstatbeständen von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG ein Vermögensfreibetrag anzurechnen ist:
Streitwert liegt unter Fr. 20'000. Da eine Grundsatzfrage zu klären ist, ist jedoch die Kammer zuständig [§ 38 Abs. 3 VRG] (E. 1). Umschreibung des Streitgegenstandes (E. 2). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss zurückerstattet werden, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich oder zumutbar wird. Es ist unbestritten, dass ein solcher Vermögenswert realisiert wurde (E. 3a). Umstritten ist, ob von diesem Vermögenswert ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von Fr. 10'000.- abzuziehen ist. Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 3b). Der Freibetrag muss gleichermassen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen als auch bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden. Die Grundsatzfrage wird bejaht (E. 3c).
Stichworte:
FREIBETRAG
RENTENNACHZAHLUNG
RÜCKERSTATTUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 lit. I SHG
§ 27 lit. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. B bezog zwischen Oktober 1995
und Januar 2000 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich für sich und seine Familie im Umfang von Fr. 58'191.25. Am 23. Juli
2001 verpflichtete ihn die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich dazu, allfällige IV-Rentennachzahlungen betreffend den Zeitraum zwischen
Oktober 1995 und Januar 2000 bis zum maximalen Betrag von Fr. 58'191.25 an
die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Gleichzeitig wies es die Sozialversicherungsanstalt
an, die Rentennachzahlung bis zum genannten Betrag auf das Unterstützungskonto
des Versicherten bei den Sozialen Diensten zur Verrechnung mit den bevorschussten
Auslagen zu überweisen.
Gegen diesen Entscheid erhob B Einsprache und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei ersatzlos aufzuheben. Die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die Einsprache am 23. Juli 2002 ab.
Gleichzeitig überwies es ein Gesuch des Einsprechers um Übernahme von
Anwaltskosten im Rentenbeschwerdeverfahren an die Einzelfallkommission, damit
diese über eine Berücksichtigung nach Abschluss des Verfahrens vor
Sozialversicherungsgericht entscheide.
Inzwischen hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich (SVA) B am 12. April 2002 eine volle IV-Rente mit Wirkung vom 1. Juli
1995 bis zum 31. Juli 2001 zugesprochen und den kumulierten Rentenanspruch
auf Fr. 158'876.- errechnet. Davon wurde nach Abzug bereits ausbezahlter Renten
(im Wesentlichen für eine ab 1. Juli 1995 gewährte halbe IV-Rente), nach einer
Beitragsverrechnung und einer Verrechnung mit Forderungen des Amtes für
Zusatzleistungen ein Restbetrag von Fr. 40'122.- zu Gunsten der Sozialen
Dienste zurückbehalten. Am 28. Mai 2002 verfügte die SVA, der zurückbehaltene
Betrag werde dem Versicherten direkt ausbezahlt, da dieser das Gesuch der Stadt
Zürich um Auszahlung an sie nicht unterschrieben hätte. Aufgrund einer gegen
diese Verfügung erhobenen Beschwerde der Stadt Zürich beim
Sozialversicherungsgericht gab die SVA dem Drittauszahlungsgesuch am 30.
September 2002 wiedererwägungsweise statt und überwies den Betrag am 15.
Oktober 2002 an die Sozialen Dienste. Gegen diese Wiedererwägung erhob der
Versicherte seinerseits Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich. Am 31. Januar 2003 schrieb das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde
der Stadt Zürich gegen die Direktauszahlung als infolge Wiedererwägung gegenstandslos
geworden ab und ordnete im Beschwerdeverfahren gegen die Drittauszahlung einen
zweiten Schriftenwechsel an. Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens ist
nichts bekannt.
Erwägungen
II. Gegen den Einspracheentscheid der EGPK rekurrierte B an
den Bezirksrat Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Entscheides.
Das Rechtsmittel wurde am 27. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen. Der Bezirksrat setzte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 39'284.-
fest und wies die Rekursgegnerin an, dem Rekurrenten vom bereits erhaltenen
Betrag Fr. 838.- zurückzuerstatten. Soweit die EGPK die Sache an die Einzelfallkommission
zur allfälligen Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem
Rentenbeschwerdeverfahren zurückgewiesen hatte, trat der Bezirksrat auf den
Rekurs nicht ein.
III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am
27.
März Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei
aufzuheben und der Entscheid der EGPK sei zu bestätigen. Es sei zudem
ausdrücklich zu vermerken, dass bei Rückerstattungstatbeständen von § 27 Abs.
1.
zweiter Satzteil SHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG kein
Vermögensfreibetrag anzurechnen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai
2003.
beantragte B die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat Zürich liess sich am 25. April
2003.
zur Beschwerde vernehmen, verzichtete aber auf einen Antrag dazu.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die
rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe wie vom Bezirksrat errechnet
Fr. 39'284.- beträgt oder ob dieser Betrag entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin um den im Rekursentscheid berücksichtigten Freibetrag von
Fr. 10'000.- bzw. auf Fr. 58'191.25 zu erhöhen sei. Damit liegt ein Streitwert
von unter Fr. 20'000.- vor, dessen Beurteilung in die Einzelrichterkompetenz
fiele. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage, über welche
die Beschwerdeführerin gar einen ausdrücklichen Vermerk verlangt, ist die
Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).
2.
Der vorliegende Streitgegenstand hat sich infolge des
zeitlichen Ineinandergreifens von Rückerstattungsforderung einerseits und Rentenverfügung
anderseits im Verlaufe des Verfahrens etwas verlagert. Die Einzelfallkommission
wie auch die EGPK fällten nämlich lediglich einen Grundsatzentscheid zur
Rückerstattungspflicht mit maximaler Begrenzung der Forderung, ohne aber –
wegen Ausstehens der Rentenverfügung – den rückerstattungspflichtigen Betrag
im Einzelnen zu berechnen. Aus diesem Grunde konnte die EGPK die Sache auch an
die Einzelfallkommission zurückweisen, damit diese die dem Beschwerdegegner
angefallenen Anwaltskosten zur Erlangung einer vollen Invalidenrente bei der
noch zu konkretisierenden Rückerstattungsforderung gebührend berücksichtige.
Demgegenüber konkretisierte der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid die
Forderung erstmals auf einen bestimmten Betrag, ohne allerdings – mangels
Eintretens – zu beantworten, inwieweit die Anwaltskosten im
Rentenbeschwerdeverfahren bei der Rückerstattung berücksichtigt werden müssen.
Da der Beschwerdegegner den Rekursentscheid nicht angefochten
hat und das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Parteianträge
gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG), ist vorliegend einzig der unter
Ausklammerung der noch offenen Anwaltskosten konkretisierte
Rückerstattungsbetrag auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Da diese
Anwaltskosten bis anhin auch nie spezifiziert wurden und ausserdem aus den
Akten nicht ersichtlich ist, inwieweit solche Kosten allenfalls bereits im
Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem kantonalen
Sozialversicherungs- und dem eidgenössischen Versicherungsgericht gedeckt
wurden, wäre eine weitere Konkretisierung der Rückerstattungspflicht im
Beschwerdeverfahren ohnehin nicht möglich. Immerhin ist im Beschwerdeentscheid
ein die Anwaltskosten betreffender Vorbehalt anzubringen.
3.
a) Die strittige Rückzahlungsverpflichtung knüpft
einerseits an einen Bezug der wirtschaftlichen Hilfe bis Januar 2000 und
anderseits an eine im April 2002 veranlasste Rentennachzahlung an. Aufgrund
dieser zeitlichen Umstände ist vorliegend das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
1981.
(SHG) in seiner Fassung vor seiner Änderung am 4. November 2002 anwendbar
(im Folgenden aSHG, soweit die altrechtliche von der neurechtlichen Fassung
abweicht).
§ 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs.
1.
SHG sieht die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe
vor, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang
nachträglich möglich oder zumutbar wird. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall nach den zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates gegeben.
Der Beschwerdegegner widersetzt sich dieser Würdigung im Beschwerdeverfahren
nicht mehr.
Hinsichtlich der Höhe der nach
Ablauf der wirtschaftlichen Hilfe realisierten Vermögenswerte ist ebenfalls
mit dem Rekursentscheid von einem grundsätzlich unbestrittenen Betrag von Fr.
49'284.- auszugehen (vgl. Beiblatt vom 2. April 2002 zur Rentenverfügung vom
12.
April 2002: Nachzahlung von Fr. 79'401.- ./. Verrechnung mit Amt für Zusatzleistungen
von Fr. 30'117.-). Dieser Betrag ging teilweise mittels provisorischen
Zahlungen und Beitragsverrechnung direkt an den Versicherten und im Umfang von
Fr. 40'122.- an die Beschwerdeführerin. Da sich die
Rückerstattungsforderung gemäss § 20 SHG zwangsläufig am Umfang der
nachträglich realisierten Vermögenswerte misst, bildet vorliegend der Nachzahlungsbetrag
von Fr. 49'284.- die maximale Grenze der strittigen Forderung. Soweit die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift die Rückerstattungsforderung auf Fr. 58'191.25
beziffert, ist ihr Standpunkt von vornherein verfehlt.
b) Strittig ist im Beschwerdeverfahren in erster Linie, ob von
diesen Fr. 49'284.- gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von
Fr. 10'000.- abzuziehen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in
verschiedenen Entscheiden zur Rückerstattungspflicht infolge von
Rentennachzahlungen und anderen nachträglich realisierten Einkommensteilen geäussert.
In RB 1999 Nr. 83 wurde erstmals festgehalten, dass auch Rentennachzahlungen
der Sozialversicherungen als Vermögenswerte im Rahmen von § 20 Abs. 1 SHG zu
gelten hätten, namentlich dann, wenn die Ansprüche auf ein entsprechendes
Ersatzeinkommen seit längerer Zeit bestünden, ohne dass die entsprechenden
Leistungen bereits erbracht würden. Unter Hinweis auf einen früheren Entscheid
zu § 20 SHG, der vorübergehend beschlagnahmte Vermögenswerte betroffen hatte,
wurde weiter erwogen, dass dem Pflichtigen bei der Rückerstattung der gleiche
Vermögensfreibetrag wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher
Hilfe einzuräumen sei. Diese Rechtsprechung wurde in RB 1999 Nr. 84 bestätigt
und auf eine Stipendiennachzahlung angewandt. Ein Freibetrag im Rahmen der
Rückerstattung wurde auch in VB.2000.00423 (VGr, 8. März 2001, www.vgrzh.ch)
gewährt, wo nach einer Abtretungserklärung ein Prozessgewinn aus einer
arbeitsrechtlichen Streitigkeit angefallen war (in RB 2001 Nr. 52 nicht
veröffentlichte Erwägung E. 4). In VB.2003.00063 (VGr, 9. Mai 2003,
www.vgrzh.ch) konnte der Einzelrichter offen lassen, ob der Freibetrag bei
nachträglichen Honorareingängen aus selbstständigem Erwerb zu berücksichtigen
sei, demgegenüber hat die Kammer in VB 2002.00431 (VGr, 19. Juni 2003,
www.vgrzh.ch) den Freibetrag wiederum eingeräumt, hier bei einer IV-Rentennachzahlung.
c) Nach dem klaren Wortlaut von § 20 SHG setzt die
Rückerstattungspflicht einen Vermögenswert in erheblichem Umfang voraus. Damit
unterliegt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jeder nachträglich
realisierte Vermögenswert der Rückerstattungspflicht, sondern nur derjenige,
der einen gewissen Schwellenwert übersteigt. An diesem Erfordernis ist
grundsätzlich festzuhalten. Insbesondere bietet der Gesetzeswortlaut keinen
Spielraum, die Voraussetzung der Erheblichkeit unter bestimmten Umständen wie
etwa bei einer Rentennachzahlung oder einer nachträglichen Lohn- bzw.
Honorarzahlung ganz fallen zu lassen. Damit bleibt aber aufgrund des klaren
Gesetzeswortlautes ebenso wenig Spielraum, diesen Schwellenwert im Sinne eines
Freibetrages bei der Bemessung der Rückforderung ausser Acht zu lassen. Bei
der Anwendung von § 20 SHG hat das Verwaltungsgericht denn auch den Freibetrag
gemäss den SKOS-Richtlinien gleichermassen im Zusammenhang mit den
Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht als auch bei der Bemessung der
Rückerstattungsforderung berücksichtigt. Dieses Zusammenspiel ist vom Sinn und
Zweck der Norm her insofern gegeben, als es widersinnig wäre, den Freibetrag
nur bei den Voraussetzungen der Rückerstattung zu gewähren, nicht jedoch bei
deren Bemessung. Dies liefe letztlich auf eine nicht zu rechtfertigende
Differenzierung zwischen denjenigen Hilfeempfängern aus, die über nicht
realisierbare Vermögenswerte knapp unter dem Schwellenwert verfügen, und
solchen, deren blockiertes Vermögen knapp darüber liegt, da erstere gar nichts,
letztere hingegen alles zurückerstatten müssten.
Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, die
Gleichstellung von Personen mit frei verfügbaren Vermögenswerten und Personen,
deren Vermögen vorübergehend nicht realisierbar ist, werde bei der Gewährung
eines Freibetrages im Falle von Rentennachzahlungen nicht erreicht. Personen,
die von Anbeginn eine ihre Lebenskosten deckende Rente empfangen, erhalten in
der Tat keine wirtschaftliche Hilfe, auch wenn sie ohne Vermögen sind.
Umgekehrt sollen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts diejenigen Personen,
deren Rente im Nachhinein akkumuliert nachgezahlt wird, bei der gleichen Vermögenslage
einen Freibetrag von der Nachzahlung für sich behalten dürfen. Dieser Widerspruch
ist jedoch aufgrund der gegebenen gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Im Rahmen
von § 20 SHG bilden Rentennachzahlungen ohnehin einen Sonderfall nicht realisierbarer
Vermögenswerte, welchen der Gesetzgeber bei der Abfassung der Bestimmung offenbar
nicht in erster Linie im Auge hatte. Zwar liesse es sich angesichts der
Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) durchaus vertreten, dass
die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe bei bevorstehenden
regelmässigen Renten nur im Sinne einer Überbrückungshilfe ausrichtet und sich
aus späteren Rentennachzahlungen für die fragliche Zeit voll decken lässt. Der
Gesetzgeber hat aber in § 20 SHG keine diesem Sonderfall Rechnung tragende
Lösung gewählt und insbesondere auch nicht in Betracht gezogen, dass die Renten
der Sozialversicherungen häufig nicht einmal abtretbar sind und daher auch ein
Vorgehen nach § 19 aSHG/SHG nicht zulassen (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG]). Würde in diesen Fällen auf die Gewährung eines Freibetrages
verzichtet, so würden damit selbst Rentennachzahlungen von geringstem Umfang
der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dies würde aber den strengen
Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage eines derartigen
Grundrechtseingriffs zu stellen sind, nicht genügen.
Im Übrigen trägt die Gesetzesnovelle vom 4. November 2002
dieser Problematik Rechnung, indem der neue Rückerstattungstatbestand von § 27
Abs. 1 lit. a SHG bei rückwirkenden Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten ganz auf den
erheblichen Umfang der Leistungen verzichtet. Diese an sich sinnvolle neue
Regelung lässt sich jedoch nicht rückwirkend auf den vorliegenden Fall heranziehen.
Es ist daher aufgrund der vorliegend noch anwendbaren Fassung des aSHG hinzunehmen,
dass Personen, deren Rentenansprüche vorübergehend blockiert sind, nach Realisierung
dieser Ansprüche im Ergebnis besser dastehen als solche, die von Anfang an über
ihre Rente verfügen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
a) Durch den in dieser Hinsicht unangefochtenen
Rekursentscheid blieb die erstinstanzlich verfügte Anweisung an die
Sozialversicherungsanstalt zur Überweisung von Rentennachzahlungen an die
Sozialen Dienste bestehen. Der Bezirksrat hat sich mit der Frage der
Drittauszahlung in seinen Erwägungen auseinandergesetzt, diese Drittauszahlung
als rechtens erachtet und den vom Beschwerdegegner erhobenen Rekurs insoweit
abgewiesen. Über die von der SVA verfügten und inzwischen vollzogenen
Drittauszahlung an die Sozialen Dienste war in jenem Zeitpunkt jedoch bereits
eine Streitigkeit vor dem Sozialversicherungsgericht hängig, welche bis heute
nicht entschieden ist.
Es ist fraglich, ob zwischen der geschützten Anweisung der
Sozialen Dienste an die SVA und dem ausstehenden Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes ein Widerspruch entstehen könnte, den es
grundsätzlich zu vermeiden gälte. Dieser Frage steht die beschränkte
Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinne von § 63 Abs. 2 VRG
nicht entgegen, da die Bindung an die Parteianträge nach der Praxis nicht
absolut gilt und insbesondere gegenüber dem Gemeinwesen gelockert werden kann,
wenn die Vorinstanz in schwerwiegender Weise wesentliche Prozessgrundsätze -
etwa betreffend die Zuständigkeit - missachtet hat (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 17; RB 1980 Nr. 23).
b) Das aSHG bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, den
Schuldner eines Sozialhilfeempfängers ohne das Vorliegen einer Legalzession
oder einer Abtretungserklärung dazu zu verpflichten, Ansprüche des
Unterstützten gegen den Schuldner direkt durch Zahlung an die Fürsorgebehörde
zu erfüllen. Die fragliche Drittauszahlung wurde denn auch mit Art. 85bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) begründet.
Nach dieser Bestimmung können unter anderem Fürsorgestellen, welche im Hinblick
auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt werde. Der Anspruch ist frühestens bei der
Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle
geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 lit. b
der genannten Bestimmung die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes
erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die
Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung
und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden
(Abs. 3).
Aus dieser Ordnung ergibt sich,
dass die im Rekursverfahren strittige Anweisung nicht etwa eine verbindliche
Verpflichtung der SVA zur Drittauszahlung beinhaltete, sondern lediglich einen
Antrag der Einzelfallkommission auf eine solche Drittauszahlung. Da mit einem
solchen Antrag in keiner verbindlichen oder erzwingbaren Weise über eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend
entschieden wird, liegt darin keine anfechtbare Verfügung (vgl. zum
Verfügungsbegriff Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11 ff.). Ob und
inwieweit dem Antrag der Fürsorgestelle stattzugeben ist, hat alsdann einzig
die IV-Stelle zu entscheiden; dagegen steht die Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht offen (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
vom 7. März 1993). Keine andere Bedeutung wäre der fraglichen Anweisung im
Übrigen unter der Herrschaft des SHG in seiner neuen Fassung vom 4. November
2002.
zuzumessen. Nach § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozial- oder
Privatversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im
rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt
werden. Auch diese Bestimmung ist jedoch in Übereinstimmung mit Art. 85bis
IVV nur so zu verstehen, dass die Fürsorgebehörde den Antrag auf
Drittauszahlung stellt, worauf die IV-Stelle über diesen Antrag zu befinden
hat.
Soweit sich der Beschwerdegegner mit seinem Rekurs gegen die
so verstandene Anweisung an die IV-Stelle richtete, hätte der Bezirksrat
daher auf den Rekurs mangels eines Anfechtungsobjekts gar nicht eintreten
dürfen. Dass er das Rechtsmittel stattdessen in diesem Punkt materiell
behandelt und abgewiesen hat, schadet im Ergebnis und angesichts des
beschriebenen beschränkten Inhalts der angefochtenen Amtshandlung nicht.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Sie hat
ausserdem den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angesichts dieser Kostenfolge ist
das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ist indessen gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2
VRG und entsprechend dem Entscheid im Rekursverfahren zu bewilligen. Gestützt
auf § 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997.
ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts
festzusetzen, wobei die zuzusprechende Parteientschädigung davon in Abzug zu
bringen ist. Angemessen sind Fr. 900.-, so dass unter Berücksichtigung der
Parteientschädigung über Fr. 500.- noch ein Betrag von Fr. 400.- aus der
Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. Als solcher wird
Rechtsanwalt Dr. C bestellt.
3.
Die Bemühungen von RA Dr. C im Beschwerdeverfahren
werden aus der Gerichtskasse mit Fr. 900.-- entschädigt.
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Demgemäss wird der
Rekursentscheid bestätigt, wobei die Berücksichtigung von allfälligen im
Rentenbeschwerdeverfahren angefallenen Anwaltskosten des Beschwerdegegners im
Sinn der Erwägungen vorbehalten bleibt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter
des Beschwerdegegners innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung
wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
5.
...