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Entscheid

VB.2003.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00111

10. Juli 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7442)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B bezog zwischen Oktober 1995

und Januar 2000 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich für sich und seine Familie im Umfang von Fr. 58'191.25. Am 23. Juli

2001 verpflichtete ihn die Einzelfallkommission der Fürsor­ge­behörde der Stadt

Zürich dazu, allfällige IV-Rentennachzahlungen betreffend den Zeitraum zwischen

Oktober 1995 und Januar 2000 bis zum maximalen Betrag von Fr. 58'191.25 an

die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Gleichzeitig wies es die Sozialver­sicherungsanstalt

an, die Rentennachzahlung bis zum genannten Betrag auf das Unterstützungskonto

des Versicherten bei den Sozialen Diensten zur Verrechnung mit den bevorschuss­ten

Auslagen zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid erhob B Einsprache und beantragte, der

ange­fochtene Beschluss sei ersatzlos aufzuheben. Die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungs­kommis­si­on (EGPK) wies die Einsprache am 23. Juli 2002 ab.

Gleichzeitig überwies es ein Gesuch des Einsprechers um Übernahme von

Anwaltskosten im Rentenbeschwerdeverfahren an die Einzelfallkommission, damit

diese über eine Berücksichtigung nach Abschluss des Ver­fahrens vor

Sozialversicherungsgericht entscheide.

Inzwischen hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich (SVA) B am 12. April 2002 eine volle IV-Rente mit Wirkung vom 1. Juli

1995 bis zum 31. Juli 2001 zugesprochen und den kumulierten Rentenanspruch

auf Fr. 158'876.- errechnet. Davon wurde nach Abzug bereits ausbezahlter Renten

(im Wesentlichen für eine ab 1. Juli 1995 gewährte halbe IV-Rente), nach einer

Beitragsverrechnung und einer Verrechnung mit Forderungen des Amtes für

Zusatzleistungen ein Restbetrag von Fr. 40'122.- zu Gunsten der Sozialen

Dienste zurückbehalten. Am 28. Mai 2002 verfügte die SVA, der zu­rück­be­hal­tene

Betrag werde dem Versicherten direkt ausbezahlt, da dieser das Gesuch der Stadt

Zürich um Auszahlung an sie nicht unterschrieben hätte. Aufgrund einer gegen

diese Verfügung erhobenen Beschwerde der Stadt Zürich beim

Sozialversicherungsgericht gab die SVA dem Drittauszahlungsgesuch am 30.

September 2002 wiedererwägungsweise statt und überwies den Betrag am 15.

Oktober 2002 an die Sozialen Dienste. Gegen diese Wieder­erwägung erhob der

Versicherte seinerseits Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich. Am 31. Januar 2003 schrieb das Sozialversicherungsgericht die Be­schwerde

der Stadt Zürich gegen die Direktauszahlung als infolge Wiedererwägung gegenstandslos

geworden ab und ordnete im Beschwerdeverfahren gegen die Drittauszahlung einen

zweiten Schriftenwechsel an. Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens ist

nichts bekannt.

Erwägungen

II. Gegen den Einspracheentscheid der EGPK rekurrierte B an

den Bezirksrat Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Entscheides.

Das Rechtsmit­tel wurde am 27. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen. Der Bezirksrat setzte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 39'284.-

fest und wies die Rekursgegnerin an, dem Rekur­renten vom bereits erhaltenen

Betrag Fr. 838.- zurückzuerstatten. Soweit die EGPK die Sache an die Einzelfallkommission

zur allfälligen Erstattung von Anwaltskosten im Zusam­menhang mit dem

Rentenbeschwerdeverfahren zurückgewiesen hat­te, trat der Bezirksrat auf den

Rekurs nicht ein.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am

27.

März Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei

aufzuheben und der Entscheid der EGPK sei zu bestätigen. Es sei zudem

ausdrücklich zu vermerken, dass bei Rückerstat­tungs­tatbeständen von § 27 Abs.

1.

zweiter Satzteil SHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG kein

Vermögensfreibetrag anzurechnen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai

2003.

beantragte B die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersuchte er um die

Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung und um die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat Zürich liess sich am 25. April

2003.

zur Beschwerde vernehmen, verzichtete aber auf einen Antrag dazu.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die

rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hil­fe wie vom Bezirksrat errechnet

Fr. 39'284.- beträgt oder ob dieser Betrag entsprechend dem Antrag der

Beschwerdeführerin um den im Rekursentscheid berücksichtigten Freibetrag von

Fr. 10'000.- bzw. auf Fr. 58'191.25 zu erhöhen sei. Damit liegt ein Streitwert

von unter Fr. 20'000.- vor, dessen Beurteilung in die Einzelrichterkompetenz

fiele. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage, über welche

die Beschwerdeführerin gar einen ausdrücklichen Vermerk verlangt, ist die

Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 2 und 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).

2.

Der vorliegende Streitgegenstand hat sich infolge des

zeitlichen Ineinandergreifens von Rückerstattungsforderung einerseits und Rentenverfügung

anderseits im Verlaufe des Verfahrens etwas verlagert. Die Einzelfallkommission

wie auch die EGPK fällten näm­lich lediglich einen Grundsatzentscheid zur

Rückerstattungspflicht mit maximaler Begrenzung der Forderung, ohne aber –

wegen Ausstehens der Rentenverfügung – den rückerstat­tungspflichtigen Betrag

im Einzelnen zu berechnen. Aus diesem Grunde konnte die EGPK die Sache auch an

die Einzelfallkommission zurückweisen, damit diese die dem Beschwerde­gegner

angefallenen Anwaltskosten zur Erlangung einer vollen Invalidenrente bei der

noch zu konkretisierenden Rückerstattungsforderung gebührend berücksichtige.

Demgegen­über konkretisierte der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid die

Forderung erstmals auf einen bestimmten Betrag, ohne allerdings – mangels

Eintretens – zu beantworten, inwie­weit die Anwaltskosten im

Rentenbeschwerdeverfahren bei der Rückerstattung berücksichtigt werden müssen.

Da der Beschwerdegegner den Rekursentscheid nicht angefochten

hat und das Ver­waltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Parteianträge

gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG), ist vorliegend einzig der unter

Ausklammerung der noch offenen Anwaltskosten kon­­kretisierte

Rückerstattungsbetrag auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Da diese

Anwaltskosten bis anhin auch nie spezifiziert wurden und ausserdem aus den

Akten nicht ersichtlich ist, inwieweit solche Kosten allenfalls bereits im

Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem kantonalen

Sozialversicherungs- und dem eidgenössischen Versicherungsgericht gedeckt

wurden, wäre eine weitere Konkretisierung der Rückerstattungspflicht im

Beschwerdeverfahren ohnehin nicht möglich. Immerhin ist im Beschwerdeentscheid

ein die Anwaltskosten betreffender Vorbehalt anzubringen.

3.

a) Die strittige Rückzahlungsverpflichtung knüpft

einerseits an einen Bezug der wirtschaftlichen Hilfe bis Januar 2000 und

anderseits an eine im April 2002 veranlasste Ren­tennachzahlung an. Aufgrund

dieser zeitlichen Umstände ist vorliegend das Sozialhilfe­gesetz vom 14. Juni

1981.

(SHG) in seiner Fassung vor seiner Änderung am 4. November 2002 anwendbar

(im Folgenden aSHG, soweit die altrechtliche von der neurechtlichen Fassung

abweicht).

§ 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs.

1.

SHG sieht die Rück­erstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe

vor, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang

nachträglich möglich oder zumutbar wird. Diese Voraussetzung ist im

vorliegenden Fall nach den zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates gegeben.

Der Beschwerdegegner widersetzt sich dieser Würdigung im Beschwer­­deverfahren

nicht mehr.

Hinsichtlich der Höhe der nach

Ablauf der wirtschaftlichen Hilfe realisierten Vermö­genswerte ist ebenfalls

mit dem Rekursentscheid von einem grundsätzlich unbestrittenen Be­trag von Fr.

49'284.- auszugehen (vgl. Beiblatt vom 2. April 2002 zur Rentenverfügung vom

12.

April 2002: Nachzahlung von Fr. 79'401.- ./. Verrechnung mit Amt für Zusatz­leis­tungen

von Fr. 30'117.-). Dieser Betrag ging teilweise mittels provisorischen

Zahlungen und Beitrags­verrechnung direkt an den Versicherten und im Umfang von

Fr. 40'122.- an die Be­schwer­deführerin. Da sich die

Rückerstattungsforderung gemäss § 20 SHG zwangsläufig am Umfang der

nachträglich realisierten Vermögenswerte misst, bildet vorliegend der Nachzah­lungsbetrag

von Fr. 49'284.- die maximale Grenze der strittigen For­derung. Soweit die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerdeschrift die Rückerstattungsforderung auf Fr. 58'191.25

beziffert, ist ihr Standpunkt von vornherein verfehlt.

b) Strittig ist im Beschwerdeverfahren in erster Linie, ob von

diesen Fr. 49'284.- gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von

Fr. 10'000.- abzuziehen sei. Das Verwaltungs­­gericht hat sich bereits in

verschiedenen Entscheiden zur Rück­erstattungspflicht infol­ge von

Rentennachzahlungen und anderen nachträglich realisierten Einkommensteilen geäus­sert.

In RB 1999 Nr. 83 wurde erstmals festgehalten, dass auch Rentennachzahlungen

der Sozialversicherungen als Vermögenswerte im Rahmen von § 20 Abs. 1 SHG zu

gelten hätten, namentlich dann, wenn die Ansprüche auf ein entsprechendes

Ersatzeinkommen seit längerer Zeit bestünden, ohne dass die entsprechenden

Leistungen bereits erbracht wür­den. Unter Hinweis auf einen früheren Entscheid

zu § 20 SHG, der vorübergehend beschlagnahmte Vermögenswerte betroffen hatte,

wurde weiter erwogen, dass dem Pflichtigen bei der Rückerstattung der gleiche

Vermögensfreibetrag wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher

Hilfe einzuräumen sei. Diese Rechtsprechung wurde in RB 1999 Nr. 84 bestätigt

und auf eine Stipendiennachzahlung angewandt. Ein Freibetrag im Rahmen der

Rückerstattung wurde auch in VB.2000.00423 (VGr, 8. März 2001, www.vgrzh.ch)

gewährt, wo nach einer Abtretungserklärung ein Prozessgewinn aus einer

arbeitsrechtlichen Streitigkeit angefallen war (in RB 2001 Nr. 52 nicht

veröffentlichte Erwägung E. 4). In VB.2003.00063 (VGr, 9. Mai 2003,

www.vgrzh.ch) konnte der Einzelrichter offen lassen, ob der Freibetrag bei

nachträglichen Honorareingängen aus selbstständigem Erwerb zu berücksichtigen

sei, demgegenüber hat die Kammer in VB 2002.00431 (VGr, 19. Juni 2003,

www.vgrzh.ch) den Freibetrag wiederum eingeräumt, hier bei einer IV-Renten­nach­zahlung.

c) Nach dem klaren Wortlaut von § 20 SHG setzt die

Rückerstattungspflicht einen Vermögenswert in erheblichem Umfang voraus. Damit

unterliegt nach dem Willen des Ge­setzgebers nicht jeder nachträglich

realisierte Vermögenswert der Rückerstattungspflicht, sondern nur derjenige,

der einen gewissen Schwellenwert übersteigt. An diesem Erfordernis ist

grundsätzlich festzuhalten. Insbesondere bietet der Gesetzeswortlaut keinen

Spielraum, die Voraussetzung der Erheblichkeit unter bestimmten Umständen wie

etwa bei einer Rentennachzahlung oder einer nachträglichen Lohn- bzw.

Honorarzahlung ganz fallen zu lassen. Damit bleibt aber aufgrund des klaren

Gesetzeswortlautes ebenso wenig Spiel­raum, diesen Schwellenwert im Sinne eines

Freibetrages bei der Bemessung der Rück­for­derung ausser Acht zu lassen. Bei

der Anwendung von § 20 SHG hat das Verwaltungsgericht denn auch den Freibetrag

gemäss den SKOS-Richtlinien gleichermassen im Zusammenhang mit den

Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht als auch bei der Bemessung der

Rückerstattungsforderung berücksichtigt. Dieses Zusammenspiel ist vom Sinn und

Zweck der Norm her insofern gegeben, als es widersinnig wäre, den Freibetrag

nur bei den Voraussetzungen der Rückerstattung zu gewähren, nicht jedoch bei

deren Bemessung. Dies liefe letztlich auf eine nicht zu rechtfertigende

Differenzierung zwischen denjenigen Hilfe­em­pfängern aus, die über nicht

realisierbare Vermögenswerte knapp unter dem Schwel­len­wert verfügen, und

solchen, deren blockiertes Vermögen knapp darüber liegt, da erstere gar nichts,

letztere hingegen alles zurückerstatten müssten.

Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, die

Gleichstellung von Personen mit frei verfügbaren Vermögenswerten und Personen,

deren Vermögen vorübergehend nicht realisierbar ist, werde bei der Gewährung

eines Freibetrages im Falle von Rentennach­­zahlungen nicht erreicht. Personen,

die von Anbeginn eine ihre Lebenskosten deckende Rente empfangen, erhalten in

der Tat keine wirtschaftliche Hilfe, auch wenn sie ohne Ver­­mögen sind.

Umgekehrt sollen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts diejenigen Per­sonen,

deren Rente im Nachhinein akkumuliert nachgezahlt wird, bei der gleichen Vermögenslage

einen Freibetrag von der Nachzahlung für sich behalten dürfen. Dieser Widerspruch

ist jedoch aufgrund der gegebenen gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Im Rahmen

von § 20 SHG bilden Rentennachzahlungen ohnehin einen Sonderfall nicht realisierbarer

Vermögenswerte, welchen der Gesetzgeber bei der Abfassung der Bestimmung offenbar

nicht in erster Linie im Auge hatte. Zwar liesse es sich angesichts der

Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) durchaus vertreten, dass

die Fürsorgebehörde die wirt­­schaftliche Hilfe bei bevorstehenden

regelmässigen Renten nur im Sinne einer Überbrückungshilfe ausrichtet und sich

aus späteren Rentennachzahlungen für die fragliche Zeit voll decken lässt. Der

Gesetzgeber hat aber in § 20 SHG keine diesem Sonderfall Rechnung tragende

Lösung gewählt und insbesondere auch nicht in Betracht gezogen, dass die Renten

der Sozialversicherungen häufig nicht einmal abtretbar sind und daher auch ein

Vor­­gehen nach § 19 aSHG/SHG nicht zulassen (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes

vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG]). Würde in diesen Fällen auf die Gewährung eines Freibetrages

verzichtet, so würden damit selbst Rentennachzahlungen von geringstem Umfang

der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dies würde aber den strengen

Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage eines derartigen

Grundrechtseingriffs zu stellen sind, nicht genügen.

Im Übrigen trägt die Gesetzesnovelle vom 4. November 2002

dieser Problematik Rechnung, indem der neue Rückerstattungstatbestand von § 27

Abs. 1 lit. a SHG bei rückwirkenden Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten ganz auf den

erheblichen Umfang der Leistungen verzichtet. Diese an sich sinnvolle neue

Regelung lässt sich jedoch nicht rückwirkend auf den vorliegenden Fall her­anziehen.

Es ist daher aufgrund der vorliegend noch anwendbaren Fassung des aSHG hinzu­­nehmen,

dass Personen, deren Rentenansprüche vorübergehend blockiert sind, nach Rea­li­­sierung

dieser Ansprüche im Ergebnis besser dastehen als solche, die von Anfang an über

ihre Rente verfügen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

a) Durch den in dieser Hinsicht unangefochtenen

Rekursentscheid blieb die erst­in­stanzlich verfügte Anweisung an die

Sozialversicherungsanstalt zur Überweisung von Rentennachzahlungen an die

Sozialen Dienste bestehen. Der Bezirksrat hat sich mit der Frage der

Drittauszahlung in seinen Erwägungen auseinandergesetzt, diese Drittauszahlung

als rechtens erachtet und den vom Beschwerdegegner erhobenen Rekurs insoweit

abgewiesen. Über die von der SVA verfügten und inzwischen vollzogenen

Drittauszahlung an die Sozialen Dienste war in jenem Zeitpunkt jedoch bereits

eine Streitigkeit vor dem Sozialver­­sicherungsgericht hängig, welche bis heute

nicht entschieden ist.

Es ist fraglich, ob zwischen der geschützten Anweisung der

Sozialen Dienste an die SVA und dem ausstehenden Entscheid des

Sozialversicherungsgerichtes ein Widerspruch ent­stehen könnte, den es

grundsätzlich zu vermeiden gälte. Dieser Frage steht die beschränk­­te

Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinne von § 63 Abs. 2 VRG

nicht entgegen, da die Bindung an die Parteianträge nach der Praxis nicht

absolut gilt und insbesondere gegenüber dem Gemeinwesen gelockert werden kann,

wenn die Vorinstanz in schwerwiegender Weise wesentliche Prozessgrundsätze -

etwa betreffend die Zuständigkeit - missachtet hat (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 17; RB 1980 Nr. 23).

b) Das aSHG bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, den

Schuldner eines Sozialhilfeempfängers ohne das Vorliegen einer Legalzession

oder einer Abtretungserklärung da­zu zu verpflichten, Ansprüche des

Unterstützten gegen den Schuldner direkt durch Zahlung an die Fürsorgebehörde

zu erfüllen. Die fragliche Dritt­auszahlung wurde denn auch mit Art. 85bis

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) begründet.

Nach dieser Bestimmung können unter anderem Fürsorgestellen, welche im Hinblick

auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlan­­gen,

dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung

verrechnet und an sie ausbezahlt werde. Der Anspruch ist frühestens bei der

Rentenanmeldung und spä­testens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle

geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 lit. b

der genannten Bestimmung die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes

erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die

Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung

und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt wer­den

(Abs. 3).

Aus dieser Ordnung ergibt sich,

dass die im Rekursverfahren strittige Anweisung nicht etwa eine verbindliche

Verpflichtung der SVA zur Drittauszahlung beinhaltete, sondern lediglich einen

Antrag der Einzelfallkommission auf eine solche Drittauszahlung. Da mit einem

solchen Antrag in keiner verbindlichen oder erzwingbaren Weise über eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend

entschieden wird, liegt darin keine anfechtbare Verfügung (vgl. zum

Verfügungsbegriff Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11 ff.). Ob und

inwieweit dem Antrag der Fürsorgestelle statt­­zugeben ist, hat alsdann einzig

die IV-Stelle zu entscheiden; dagegen steht die Beschwer­­de an das

Sozialversicherungsgericht offen (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialver­­siche­rungsgericht

vom 7. März 1993). Keine andere Bedeutung wäre der fraglichen An­weisung im

Übrigen unter der Herrschaft des SHG in seiner neuen Fassung vom 4. Novem­­ber

2002.

zuzumessen. Nach § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozial- oder

Privatversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im

rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt

werden. Auch diese Bestimmung ist jedoch in Über­einstimmung mit Art. 85bis

IVV nur so zu verstehen, dass die Fürsor­gebehörde den An­trag auf

Drittauszahlung stellt, worauf die IV-Stelle über diesen Antrag zu befinden

hat.

Soweit sich der Beschwerdegegner mit seinem Rekurs gegen die

so verstandene An­­weisung an die IV-Stelle richtete, hätte der Bezirksrat

daher auf den Rekurs mangels eines Anfechtungsobjekts gar nicht eintreten

dürfen. Dass er das Rechtsmittel stattdessen in diesem Punkt materiell

behandelt und abgewiesen hat, schadet im Ergebnis und angesichts des

beschriebenen beschränkten Inhalts der angefochtenen Amtshandlung nicht.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die

Beschwerdeführerin kos­­tenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Sie hat

ausserdem den Beschwerdegeg­ner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angesichts dieser Kostenfolge ist

das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgelt­liche Prozessführung

gegenstandslos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters ist indessen gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2

VRG und ent­­sprechend dem Entscheid im Rekursverfahren zu bewilligen. Gestützt

auf § 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997.

ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts

festzusetzen, wobei die zuzusprechen­de Parteientschädigung davon in Abzug zu

bringen ist. Angemessen sind Fr. 900.-, so dass unter Berücksichtigung der

Parteientschädigung über Fr. 500.- noch ein Betrag von Fr. 400.- aus der

Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. Als solcher wird

Rechtsanwalt Dr. C bestellt.

3.

Die Bemühungen von RA Dr. C im Beschwerdeverfahren

werden aus der Gerichtskasse mit Fr. 900.-- entschädigt.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Demgemäss wird der

Rekursentscheid bestätigt, wobei die Berücksichtigung von allfälligen im

Rentenbeschwerdeverfahren angefallenen Anwaltskosten des Beschwerdegegners im

Sinn der Erwägungen vorbehalten bleibt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter

des Beschwerdegegners innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung

wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

5.

...