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Entscheid

VB.2003.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00113

5. August 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7452)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 entzog die

Direktion für Soziales und Sicherheit A vorsorglich bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen den Führerausweis; einem allfälligen Rekurs entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II. Gegen diese

Verfügung liess A am 19. Juni 2002 beim Regierungsrat Rekurs erheben, nachdem

er bereits am 27. Mai 2002 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

beantragt hatte. Der Rekursantrag schloss auf Aufhebung der angefochtenen

Verfügung un­ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.

Nachdem am 13.

August 2002 die Direktion für Soziales und Sicherheit den vorsorg­lichen Entzug

wieder aufgehoben und A zur Einhaltung verschiedener Auflagen verpflichtet

hatte, schrieb der Präsident des Regierungsrats am 24. Februar 2003 das

Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab; das Gesuch um Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung wies er ab und nahm die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse.

III. Mit Beschwerde vom 28. März 2003 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm unter Aufhebung von Dispositiv

Ziffer II der angefochtenen Verfügung für das Rekursverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

beantragten am 11. bzw. 14. April 2003 Abweisung der Beschwerden.

Die Parteivorbringen werden, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 in Verbindung mit 43

Abs. 3 VRG des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwer­de zuständig. Angesichts des

Streitwertes von weniger als Fr. 20'000.-, und da nicht der Regierungsrat,

sondern lediglich dessen Präsident verfügt hat, kann die Geschäftserledigung

gemäss § 38 Abs. 2 und 3 VRG durch den Einzelrichter erfolgen.

2.

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn (a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug

eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet waren. Ob eine Parteientschädigung

zugesprochen wird, ist, wie schon aus der Formulierung von § 17

Abs. 2 VRG als ”Kann”vorschrift hervorgeht, weit gehend eine Frage des

Ermessens; zur freien Überprüfung eines entsprechenden Ermessensentscheids ist

das Verwaltungsgericht nicht befugt, das nach § 50 Abs. 2 lit. c

VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung eingreifen kann (RB 1985

Nr. 5; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/

Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A. Zürich 1999, § 17 Rz. 9).

3.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann nur

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zur Leistung einer

Umtriebsentschädigung verpflichtet werden; entsprechend steht eine solche nur

einer Partei zu, die im Verfahren obsiegt hat. Nach der Rechtsprechung wird

dabei nicht vorausgesetzt, dass ein Entscheid in der Sache selbst ergangen ist;

eine Entschädigung kann auch bei formeller Erledigung einer Partei zugesprochen

werden, für welche diese Erledigung des Verfahrens im Ergebnis ein Obsiegen

bedeutet (RB 1985 Nr. 5).

a) Die im Rekursverfahren angefochtene

Anordnung stützt sich auf Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV).

Nach dieser Bestimmung kann bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der

Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden. Es handelt sich dabei um eine

vorläufige Massnahme, die bis zum Ausgang des Hauptverfahrens dem Schutz der

bedrohten Interessen dient (BGE 122 II 359 E. 1a). In Anbetracht der mit dem

Autofahren verbundenen möglichen Gefahren ist der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises bereits gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein

Fahrer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und

dass man seine Fähigkeit, ein Auto zu lenken, ernsthaft bezweifeln kann. Beim

Sicherungsentzug wird der Führerausweis grundsätzlich sofort vorsorglich

entzogen, auch auf die Gefahr hin, dass diese Massnahme wieder rückgängig

gemacht werden muss, wenn sich nach der Begutachtung erweist, dass sie nicht

gerechtfertigt ist (BGE 125 II 396 E. 3 = Pra 89/2000 Nr. 88 S. 533).

Wenn laut Art. 35 Abs. 3 VZV der Führerausweis vorsorglich entzogen werden

”kann”, so ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie

summarisch eine Abwägung der massgeblichen Interessen vorzunehmen und

mindestens die Dringlichkeit des Ent­zugs zu begründen (VGr, 3. Juli 2002;

VB.2002.00178 E. 5a, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 127 II 122 E. 5, am Ende). Weil es

sich beim vorsorglichen Entzug um eine provisorische Massnahme handelt, muss

die angeordnete Begutachtung baldmöglichst erfolgen.

b) In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai

2002.

ist dem Beschwerdeführer nicht nur der Führerausweis vorsorglich entzogen,

sondern auch seine Begutachtung durch das IRM angeordnet worden. In der

Begründung wird auf das durch das Zeugnis von Dr. med. Ch. Frey ausgelöste

verkehrsmedizinische Aktengutachten vom 24. April 2002 verwiesen, das einen

vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Neubeurteilung der Fahr­eignung des

Beschwerdeführers empfiehlt. In den Erwägungen wurde der Beschwerdeführer

sodann darauf hingewiesen, dass er zwecks schlüssiger Abklärung der Fahreignung

sich jederzeit zu einer Untersuchung beim IRM anmelden könne, dass ihm aber

empfohlen werde, vorerst einen ausführlichen kardiologischen Bericht zusammen

mit der Bestätigung über die weitere Einhaltung der Alkohol-Totalabstinenz

einzureichen.

Einen solchen Bericht hat der

Beschwerdeführer in Form des Berichts von Dr. med. C vom 18. Juli 2002

einreichen lassen, der ihn am 17. Juli 2002 untersucht hatte. Der Bericht kommt

zum Schluss, dass aus kardiologischer Sicht im Berichtszeitpunkt unter Vorbehalt

der verfügten Abstinenz und der regelmässigen ärztlichen Kontrollen inklusive

fach­ärztlicher Suchtprophylaxe volle Fahrtauglichkeit zu bejahen sei. Sodann

sei anzunehmen, dass auch im Zeitpunkt des Aktengutachtens des IRM die volle

Fahrtauglichkeit gegeben gewesen sei. Dem Gutachter seien damals nur ein

klinisch nicht kommentiertes 24-Stun­den-EKG und nicht die gesamten, zur

Würdigung der sehr komplexen kardialen Situation notwendigen Unterlagen zur

Verfügung gestanden. Eine Extrasystole, zumal wenn sie medikamentös behandelt

sei, könne niemals allein aufgrund eines 24-Stunden-EKG in ihrer klinischen

beziehungsweise verkehrsmedizinischen Bedeutung gewürdigt werden.

Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2002 schloss

sich das IRM der medizinischen Beurteilung von Dr. med. C an und beantragte

Bejahung der Fahreignung unter Auflagen. Gestützt auf diesen Bericht verfügte

die Beschwerdegegnerin am 13. August 2002 die Aufhebung des vorsorglichen

Entzugs des Führerausweises, wodurch entsprechend dem Antrag des

Beschwerdeführers das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden

konnte.

c) Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer im Ergebnis nicht obsiegt. Die angefochtene Verfügung

beinhaltet nicht einen definitiven Entzug, sondern lediglich einen vorläufigen

bis zum Vorliegen einer umfassenderen medizinischen Abklärung. Mit der Un­ter­suchung

und der Berichterstattung durch Dr. med. C hat sich der Beschwerdeführer dieser

Anordnung unterzogen und der vorsorgliche Entzug konnte dank günstigem Befund

wieder aufgehoben werden. Der vorsorgliche Entzug hat damit seinen Zweck,

nämlich die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr bis zur

medizinischen Abklärung seiner Fahreignung, erreicht, sodass er aufzuheben war.

Die Aufhebung erscheint damit nicht als Erfolg des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren, sondern ist eine Folge der angeordneten medizinischen

Abklärung. Damit läuft die Abschreibung des Rekursverfahrens nicht auf ein

Obsiegen des Beschwerdeführers hinaus und steht ihm schon aus diesem Grund

keine Parteientschädigung zu.

Der Beschwerdeführer begründet seinen

Anspruch auf Umtriebsentschädigung auch damit, dass der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises auf einer unrichtigen bzw. voreiligen medizinischen Beurteilung

durch das IRM beruht habe. Nachdem das Rekursverfahren antragsgemäss als

gegenstandslos abgeschrieben worden ist, bleibt für die Beurteilung dieser

Frage jedoch kein Raum. Wenn der Beschwerdeführer sie beurteilt haben wollte,

hätte er im Rekursverfahren ungeachtet der Wiederaushändigung des Ausweises auf

der Feststellung der Unrechtmässigkeit des vorsorglichen Entzugs bestehen

müssen. Angesichts der geltend gemachten Nachteile und Kosten, die der

vorsorgliche Entzug zur Folge hatte, hätte ihm das Rechtsschutzinteresse nicht

abgesprochen werden können.

4.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet

abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); eine Prozessentschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

...