VB.2003.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00113
5. August 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7452)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00113
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.08.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Parteientschädigung
Zuständigkeit des Einzelrichters, wenn der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und nur der Regierungsratspräsident (und nicht der Regierungsrat als Ganzes) entschieden hat (E. 1). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2). Der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises ist bereits bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung gerechtfertigt (E. 3a); waren die Zweifel unbegründet, ist der Ausweis wieder zu erteilen, womit der Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug gegenstandlos wird (E. 3b). Kein Anspruch auf Parteientschädigung des Rekurrenten, wenn die Wiedererteilung des Führerausweises nicht Folge des Rekurses sondern einer nachträglichen medizinischen Abklärung ist (E. 3c).
Abweisung
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHE
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
§ 38 VRG
Art. 35 lit. III VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 entzog die
Direktion für Soziales und Sicherheit A vorsorglich bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen den Führerausweis; einem allfälligen Rekurs entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II. Gegen diese
Verfügung liess A am 19. Juni 2002 beim Regierungsrat Rekurs erheben, nachdem
er bereits am 27. Mai 2002 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
beantragt hatte. Der Rekursantrag schloss auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.
Nachdem am 13.
August 2002 die Direktion für Soziales und Sicherheit den vorsorglichen Entzug
wieder aufgehoben und A zur Einhaltung verschiedener Auflagen verpflichtet
hatte, schrieb der Präsident des Regierungsrats am 24. Februar 2003 das
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab; das Gesuch um Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung wies er ab und nahm die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse.
III. Mit Beschwerde vom 28. März 2003 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm unter Aufhebung von Dispositiv
Ziffer II der angefochtenen Verfügung für das Rekursverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
beantragten am 11. bzw. 14. April 2003 Abweisung der Beschwerden.
Die Parteivorbringen werden, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit 43
Abs. 3 VRG des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des
Streitwertes von weniger als Fr. 20'000.-, und da nicht der Regierungsrat,
sondern lediglich dessen Präsident verfügt hat, kann die Geschäftserledigung
gemäss § 38 Abs. 2 und 3 VRG durch den Einzelrichter erfolgen.
2.
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn (a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet waren. Ob eine Parteientschädigung
zugesprochen wird, ist, wie schon aus der Formulierung von § 17
Abs. 2 VRG als ”Kann”vorschrift hervorgeht, weit gehend eine Frage des
Ermessens; zur freien Überprüfung eines entsprechenden Ermessensentscheids ist
das Verwaltungsgericht nicht befugt, das nach § 50 Abs. 2 lit. c
VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung eingreifen kann (RB 1985
Nr. 5; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A. Zürich 1999, § 17 Rz. 9).
3.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann nur
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zur Leistung einer
Umtriebsentschädigung verpflichtet werden; entsprechend steht eine solche nur
einer Partei zu, die im Verfahren obsiegt hat. Nach der Rechtsprechung wird
dabei nicht vorausgesetzt, dass ein Entscheid in der Sache selbst ergangen ist;
eine Entschädigung kann auch bei formeller Erledigung einer Partei zugesprochen
werden, für welche diese Erledigung des Verfahrens im Ergebnis ein Obsiegen
bedeutet (RB 1985 Nr. 5).
a) Die im Rekursverfahren angefochtene
Anordnung stützt sich auf Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV).
Nach dieser Bestimmung kann bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der
Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden. Es handelt sich dabei um eine
vorläufige Massnahme, die bis zum Ausgang des Hauptverfahrens dem Schutz der
bedrohten Interessen dient (BGE 122 II 359 E. 1a). In Anbetracht der mit dem
Autofahren verbundenen möglichen Gefahren ist der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises bereits gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein
Fahrer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und
dass man seine Fähigkeit, ein Auto zu lenken, ernsthaft bezweifeln kann. Beim
Sicherungsentzug wird der Führerausweis grundsätzlich sofort vorsorglich
entzogen, auch auf die Gefahr hin, dass diese Massnahme wieder rückgängig
gemacht werden muss, wenn sich nach der Begutachtung erweist, dass sie nicht
gerechtfertigt ist (BGE 125 II 396 E. 3 = Pra 89/2000 Nr. 88 S. 533).
Wenn laut Art. 35 Abs. 3 VZV der Führerausweis vorsorglich entzogen werden
”kann”, so ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie
summarisch eine Abwägung der massgeblichen Interessen vorzunehmen und
mindestens die Dringlichkeit des Entzugs zu begründen (VGr, 3. Juli 2002;
VB.2002.00178 E. 5a, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 127 II 122 E. 5, am Ende). Weil es
sich beim vorsorglichen Entzug um eine provisorische Massnahme handelt, muss
die angeordnete Begutachtung baldmöglichst erfolgen.
b) In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai
2002.
ist dem Beschwerdeführer nicht nur der Führerausweis vorsorglich entzogen,
sondern auch seine Begutachtung durch das IRM angeordnet worden. In der
Begründung wird auf das durch das Zeugnis von Dr. med. Ch. Frey ausgelöste
verkehrsmedizinische Aktengutachten vom 24. April 2002 verwiesen, das einen
vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Neubeurteilung der Fahreignung des
Beschwerdeführers empfiehlt. In den Erwägungen wurde der Beschwerdeführer
sodann darauf hingewiesen, dass er zwecks schlüssiger Abklärung der Fahreignung
sich jederzeit zu einer Untersuchung beim IRM anmelden könne, dass ihm aber
empfohlen werde, vorerst einen ausführlichen kardiologischen Bericht zusammen
mit der Bestätigung über die weitere Einhaltung der Alkohol-Totalabstinenz
einzureichen.
Einen solchen Bericht hat der
Beschwerdeführer in Form des Berichts von Dr. med. C vom 18. Juli 2002
einreichen lassen, der ihn am 17. Juli 2002 untersucht hatte. Der Bericht kommt
zum Schluss, dass aus kardiologischer Sicht im Berichtszeitpunkt unter Vorbehalt
der verfügten Abstinenz und der regelmässigen ärztlichen Kontrollen inklusive
fachärztlicher Suchtprophylaxe volle Fahrtauglichkeit zu bejahen sei. Sodann
sei anzunehmen, dass auch im Zeitpunkt des Aktengutachtens des IRM die volle
Fahrtauglichkeit gegeben gewesen sei. Dem Gutachter seien damals nur ein
klinisch nicht kommentiertes 24-Stunden-EKG und nicht die gesamten, zur
Würdigung der sehr komplexen kardialen Situation notwendigen Unterlagen zur
Verfügung gestanden. Eine Extrasystole, zumal wenn sie medikamentös behandelt
sei, könne niemals allein aufgrund eines 24-Stunden-EKG in ihrer klinischen
beziehungsweise verkehrsmedizinischen Bedeutung gewürdigt werden.
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2002 schloss
sich das IRM der medizinischen Beurteilung von Dr. med. C an und beantragte
Bejahung der Fahreignung unter Auflagen. Gestützt auf diesen Bericht verfügte
die Beschwerdegegnerin am 13. August 2002 die Aufhebung des vorsorglichen
Entzugs des Führerausweises, wodurch entsprechend dem Antrag des
Beschwerdeführers das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden
konnte.
c) Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer im Ergebnis nicht obsiegt. Die angefochtene Verfügung
beinhaltet nicht einen definitiven Entzug, sondern lediglich einen vorläufigen
bis zum Vorliegen einer umfassenderen medizinischen Abklärung. Mit der Untersuchung
und der Berichterstattung durch Dr. med. C hat sich der Beschwerdeführer dieser
Anordnung unterzogen und der vorsorgliche Entzug konnte dank günstigem Befund
wieder aufgehoben werden. Der vorsorgliche Entzug hat damit seinen Zweck,
nämlich die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr bis zur
medizinischen Abklärung seiner Fahreignung, erreicht, sodass er aufzuheben war.
Die Aufhebung erscheint damit nicht als Erfolg des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren, sondern ist eine Folge der angeordneten medizinischen
Abklärung. Damit läuft die Abschreibung des Rekursverfahrens nicht auf ein
Obsiegen des Beschwerdeführers hinaus und steht ihm schon aus diesem Grund
keine Parteientschädigung zu.
Der Beschwerdeführer begründet seinen
Anspruch auf Umtriebsentschädigung auch damit, dass der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises auf einer unrichtigen bzw. voreiligen medizinischen Beurteilung
durch das IRM beruht habe. Nachdem das Rekursverfahren antragsgemäss als
gegenstandslos abgeschrieben worden ist, bleibt für die Beurteilung dieser
Frage jedoch kein Raum. Wenn der Beschwerdeführer sie beurteilt haben wollte,
hätte er im Rekursverfahren ungeachtet der Wiederaushändigung des Ausweises auf
der Feststellung der Unrechtmässigkeit des vorsorglichen Entzugs bestehen
müssen. Angesichts der geltend gemachten Nachteile und Kosten, die der
vorsorgliche Entzug zur Folge hatte, hätte ihm das Rechtsschutzinteresse nicht
abgesprochen werden können.
4.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); eine Prozessentschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
...