VB.2003.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00116
11. September 2003Deutsch16 min
(URT.2003.7533)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00116
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.09.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Streitgegenstand (E. 1-3a). Ermessen der Vergabebehörde, bei weitgehend standardisierten Gütern (§ 31 Abs. 2 SubmV) ausschliesslich das Kriterium des Preises zu berücksichtigen (E. 3b). Die Zulässigkeit einer Vergabe aufgrund des niedrigsten Preises ist nicht abhängig von der Leistungsart (Liefer-/Dienstleistungsaufträge), sondern von der Möglichkeit der Standardisierung der nachgefragten Güter (E. 3c). Eine Standardisierung kann aufgrund von Normen der betreffenden Branche möglich sein oder in der Ausschreibung genau umschrieben werden (E. 3d). Unverbindlichkeit kommunaler Submissionsverordnungen (E. 3e). Möglichkeit der Standardisierung von Arbeiten des Tief- und Gartenbaus (E. 4). Unzulässiges Abgebot: Die Anbieter dürfen Rabatte nicht "nach Absprache" gewähren (E. 5). Abweisung (E. 6).
Stichworte:
GÜTER
ROUTINEARBEIT
STANDARDISIERTE GÜTER
STANDARDISIERUNG
SUBMISSIONSRECHT
VERWALTUNGSVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 21 lit. III BoeB
Art. 13 lit. IV b GPA
§ 29 SubmV
§ 31 lit. II SubmV
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 49
RB 2003 Nr. 55
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Grosse Gemeinderat von X bewilligte am 21. Januar 2002
einen Kredit über Fr. 498'000.- für die Erstellung eines Trendsportplatzes
in der Sportanlage F. Das mit der Leitung des Vergabeverfahrens betraute
Planungs- und Ingenieurbüro E lud am 5. Juni 2002 fünf Unternehmen ein,
darunter die A AG in X und die D AG, die für den Sportplatz
notwendigen Tiefbau- und Gärtnerarbeiten zu offerieren. Als Bauherrschaft und
Adressatin für die Offerteingabe wurde der die Sportanlage F betreibende
Verein G bezeichnet. Vergabekriterien wurden keine bekannt gegeben.
In der Folge gingen vier Offerten mit Preisen zwischen
Fr. 580'473.45 und Fr. 629'866.10 ein. Nachdem die A AG bei
ihrem Angebot über Fr. 620'900.- keinen Rabatt beziffert hatte, gewährte
sie auf telefonische Nachfrage hin einen solchen von 10 %, so dass sich ihr
Angebot auf Fr. 558'809.95 reduzierte. Am 31. Oktober 2002 wurde die
A AG schriftlich gebeten, revidierte Offertunterlagen zu prüfen und das
Deckblatt neu auszufüllen, da zur Verhinderung einer Budgetüberschreitung
Reduktionen am Projekt hätten vorgenommen werden müssen. In der überarbeiteten
Offerte vom 4. November 2002 bot die A AG nunmehr
Fr. 408'369.40. Von den weiteren Anbietern wurden keine revidierten Offerten
eingeholt.
Am 24. Januar 2003 teilte das Planungs- und
Ingenieurbüro E allen Anbietern mit, durch verschiedene grundlegende
Änderungen am Projekt hätten sich erhebliche Abweichungen in den
Materialausmassen ergeben. Das Submissionsverfahren werde daher wiederholt und
die Anbieter eingeladen, ein neues Angebot einzureichen. Zuschlagskriterien
wurden nach wie vor keine bekannt gegeben. In der Folge gingen wiederum vier
Angebote, nunmehr mit Preisen zwischen Fr. 369'266.30 (D AG) und
Fr. 469'551.95 beim Verein G ein. Die A AG bot Fr. 382'045.-
und lag damit an dritter Stelle.
II. Mit Beschluss vom 4. März 2003 vergab der Stadtrat X die
fraglichen Arbeiten an die D AG zum offerierten Preis. Am 19. März 2003
teilte das Planungsbüro den anderen Anbietern ohne weitere Angaben mit, dass
ihre Offerte bei der Vergabe der Arbeiten nicht habe berücksichtigt werden
können. Daraufhin verlangte die A G mit Brief vom 24. März 2003 Aufschluss
über verschiedene Fragen, insbesondere zur Vergabebehörde, zum Vergabepreis, zu
den Vergabekriterien und zum berücksichtigten Anbieter. Die Antwort erging am
8. April 2003.
III. Am 31. März 2003 beschwerte sich die A AG
vorsorglich beim Verwaltungsgericht gegen den Vergabeentscheid und beantragte,
der Zuschlag sei aufzuheben, eventuell sei das Vergabeverfahren als Ganzes zu
wiederholen. Mit ihrer Beschwerde wandte sie sich auch gegen das
Einladungsverfahren und den Abbruch bzw. die Wiederholung des ursprünglichen
Vergabeverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und
Akteneinsicht.
Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren gegenüber der
Stadt X und des Vereins G als Beschwerdegegner. Die Stadt X beantragte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2003 die Abweisung sowohl der Beschwerde
als auch des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 8. Mai 2003
liess der Abteilungspräsident die Parteibezeichnungen berichtigen und ergänzen.
Er erteilte der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung, gewährte
teilweise Akteneinsicht und eröffnete den zweiten Schriftenwechsel.
In der Replik vom 11. Juni 2003 hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest und ergänzte ihren Hauptantrag dahingehend, dass der
Zuschlag an sie zu erteilen sei, eventuell sei der Stadtrat X anzuweisen, den
Zuschlag an sie zu erteilen. Am 9. Juli 2003 reichte die Stadt X die
Duplik ohne neue Anträge ein. Die Mitbeteiligte D AG liess sich nicht
vernehmen.
Am 14. Juli 2003 entzog der Abteilungspräsident der Beschwerde
wegen fehlender zeitlicher Dringlichkeit und aufgrund einer summarischen
Beurteilung der Erfolgsaussichten die einstweilen gewährte aufschiebende
Wirkung.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet in
erster Linie der Vergabeentscheid vom 4. März 2003. Im Streit liegt jedoch auch
der vermutlich im Januar 2003 getroffene Entscheid des Stadtrates X betreffend
die Wiederholung des Verfahrens. Dass dieser Beschluss nicht in schriftlicher
Form vorliegt, ändert nichts an seinem materiellen Gehalt und seiner
Anfechtbarkeit (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 2. A., § 10
N. 15). Die Zulässigkeit der Wiederholung des Verfahrens auf der Grundlage eines
reduzierten Projektes bildet eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der
vorliegend angefochtenen zweiten Vergabe. Da der Entscheid über die
Wiederholung den Beteiligten damals nicht förmlich eröffnet wurde, konnte die
Frist für eine dagegen gerichtete Beschwerde auch nicht zu laufen beginnen
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 10 N. 51). Er kann daher
noch angefochten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vorweg die Wahl des
Einladungsverfahrens für die strittige Vergabe. Nach ihrer Meinung hätte die
Beschaffung aufgrund des Auftragswerts im offenen Verfahren durchgeführt werden
müssen. Da sie jedoch selber zum Kreis der Eingeladenen gehörte, ist sie durch
die Wahl des Einladungsverfahrens nicht benachteiligt, und es ist insoweit nicht
auf ihre Beschwerde einzutreten.
3.
Zur Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass die Vergabe nicht ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten
Preises hätte stattfinden dürfen.
a) Die Unterlagen der ersten wie auch der zweiten
Ausschreibung enthielten keine Hinweise auf massgebende Vergabekriterien.
Sowohl die Vergabebehörde wie auch die Beschwerdeführerin gingen während des
ganzen Verfahrens davon aus, dass die Vergabe ausschliesslich aufgrund des
Preises erfolge. Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch nicht die
fehlende Bekanntgabe von Vergabekriterien an sich, sondern macht lediglich
geltend, die Voraussetzungen für eine Vergabe allein aufgrund des Preises seien
nicht gegeben.
b) Nach § 31 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom
18.
Juni 1997 (SubmV) kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter
nach dem ausschliesslichen Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Ob die
Voraussetzungen für dieses Vorgehen erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, bei
deren Beurteilung der Vergabebehörde jedoch, da es dabei um die Anwendung des
unbestimmten Gesetzesbegriffs der weitgehend standardisierten Güter geht, ein
Beurteilungsspielraum zusteht.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so steht der Entscheid
darüber, ob die Vergabe tatsächlich nach dem alleinigen Kriterium des
niedrigsten Preises erfolgen oder aber zusätzliche Zuschlagskriterien im Sinn
von § 31 Abs. 1 SubmV festgelegt werden sollen, im Ermessen der
vergebenden Behörde, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreift
(Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November
1994; IVöB).
c) Der Begriff der weitgehend standardisierten Güter wird in
§ 31 Abs. 2 SubmV nicht umschrieben. Aufgrund des verwendeten
Ausdrucks "Güter" läge es nahe, darunter nur die von Lieferaufträgen
über die Beschaffung beweglicher Güter im Sinne von Art. 6 Abs. 1
lit. b IVöB erfassten Leistungen zu verstehen. Damit kämen andere
Auftragsarten wie Bau- und Dienstleistungsaufträge für eine Vergabe nach dem
alleinigen Kriterium des Preises nicht in Frage. Diese enge Betrachtungsweise
ist jedoch nicht gerechtfertigt. Aus den Materialien lassen sich keine Hinweise
darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich von § 31
Abs. 2 SubmV von vornherein derart beschränken wollte. Eine solche
Beschränkung wäre auch ungewöhnlich, nachdem etwa der für Beschaffungsaufträge
des Bundes massgebende Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) den Zuschlag nach dem ausschliesslichen
Kriterium des niedrigsten Preises ohne Einschränkung der Auftragsart zulässt
und auch die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften eine Vergabe allein
aufgrund des niedrigsten Preises ausdrücklich auch für Bau- und
Dienstleistungsaufträge vorsehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a der
Baurichtlinie sowie Art. 36 Abs. 1 lit. b der
Dienstleistungsrichtlinie, abgedruckt bei Hans-Joachim Prieß, Handbuch des
europäischen Vergaberechts, 2. A., Köln/
Berlin/Bonn/München 2001, S. 329 ff., 451 ff.; vgl. auch
Art. XIII Ziff. 4 lit. b des Übereinkommens vom 15. April 1994
über das öffentliche Beschaffungswesen, GPA). Die Zulässigkeit einer Vergabe
aufgrund des niedrigsten Preises hängt somit nicht von der nachgefragten Leistungsart,
sondern vielmehr von der Möglichkeit ihrer Standardisierung ab.
d) Nach Sinn und Zweck der Bestimmung muss die
Standardisierung der Leistung so weit gehen, dass die Vergabestelle auch ohne
Verwendung der in § 31 Abs. 1 SubmV genannten weiteren
Zuschlagskriterien mit einer ihren Bedürfnissen genügenden Leistung rechnen
kann. Für die Standardisierung kommen naturgemäss nur Aspekte in Frage, die
– wie etwa die Qualität, Ästhetik und Ökologie – die offerierte Leistung
selber prägen, nicht jedoch rein unternehmensbezogene Aspekte wie z.B. die
Lehrlingsausbildung. Der gemeinsame Standard kann dabei die Folge verschiedener
Umstände sein, sei es, dass die qualitativen Anforderungen durch Normen der
einschlägigen Branche oder aber durch die Vergabebehörde in der Ausschreibung
genau umschrieben werden (vgl. etwa VGr, 6. April 2001, VB.2000.00121 betr.
Särge; unpubliziert). Sodann muss die Standardisierung nach dem Wortlaut von
§ 31 Abs. 2 SubmV keineswegs vollständig, sondern nur weitgehend vorhanden
sein. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass untergeordnete Teilaspekte der
nachgefragten Leistung oder nicht ins Gewicht fallende Teilleistungen
unterschiedlich ausfallen können und damit theoretisch einer Bewertung nach
anderen Vergabekriterien als dem Preis zugänglich wären.
Zu beachten ist ferner, dass Zuschlagskriterien nach § 31
Abs. 1 SubmV bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen oft
Qualitätsanforderungen umschreiben, die sich nicht direkt an der (noch gar
nicht erbrachten) Leistung, sondern nur indirekt, anhand der Qualifikationen
des anbietenden Unternehmens (z.B. Betriebsorganisation, Fähigkeiten des Schlüsselpersonals
und technische Mittel), beurteilen lassen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, BEZ
2003.
Nr. 13, E. 2). Anforderungen dieser Art können auch als Eignungskriterien
verwendet werden, gemäss welchen ein bestimmtes Mindestmass nicht
unterschritten werden darf. Wird die geforderte Eignung der Anbieter auf diese
Weise in ausreichendem Mass definiert, kann auf entsprechende
Zuschlagskriterien verzichtet werden. Bei einem Einladungsverfahren, wie es
vorliegend durchgeführt wurde, kann die Behörde von vornherein darauf achten,
dass sie nur Unternehmungen einlädt, welche die diesbezüglichen Anforderungen
erfüllen.
e) Die Beschwerdeführerin erachtet neben § 31 Abs. 2
SubmV auch die Submissionsrichtlinie der Stadt X für verletzt. Eine Richtlinie
dieser Art hat jedoch als interne Verwaltungsverordnung keinen eigentlichen
Rechtssatzcharakter und ist daher für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N 59 f.). Allerdings kann ihr immerhin die
Funktion zukommen, die örtliche Vergabebehörde innerhalb des dargelegten
Ermessensspielraums bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 SubmV an eine
einheitliche Ausübung des Ermessens zu binden. In dieser Hinsicht könnte ein
Verstoss gegen die Richtlinie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder
des Vertrauensschutzes – beides im Vergleich zu anderen von der Stadt
durchgeführten Submissionsverfahren – begründen. Da die Beschwerdeführerin
jedoch vorliegend keine diesbezüglichen Einwände erhoben hat, können die
kommunalen Bestimmungen ausser acht bleiben.
4.
a) Die strittige Vergabe umfasst Arbeiten des Tief- und
Gartenbaus. Dazu gehören im Wesentlichen neben Vorbereitungsarbeiten und Transporten
folgende Leistungen: Kulturerde abtragen, bestehende Beläge entfernen und das
Gelände planieren; Leitungen verlegen, Rinnen und Schächte erstellen
einschliesslich der entsprechenden Aushube und Abdeckungen;
Kiesfundationsschichten einbauen; Beläge wie Mergel, Betonverbundsteine und
Asphaltbeton (Spezialbelag für Rollhockey) aufbringen sowie Stellplatten und
Randsteine versetzen; Einzelfundamente setzen und Betonsitzstufen aus Elementen
versetzen; Pflanzlieferungen und Pflanzarbeiten. Dabei waren nach dem Devis die
für die ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Lieferungen im Offertpreis
inbegriffen, und es sollten die SIA-Normen 118 "Allgemeine Bedingungen für
Bauarbeiten", 318 "Garten- und Landschaftsbau", die VSS-Normen
und die Empfehlung ESSM 104 "Freianlagen-Ausführung" gelten.
Betragsmässig fielen in der Offerte der Beschwerdeführerin vom 7. Februar
2003.
über brutto Fr. 411'712.- die folgenden Positionen am meisten ins Gewicht:
die Rollhockeybeläge mit rund Fr. 109'000.- (NPK R 459.202 und 204), die
Betonelemente mit ca. Fr. 72'000.- (NPK 556.111 und 112), Kiessand I für
die Fundation mit ca. Fr. 63'000.- (NPK 375.201 und 381.518),
Aushub/Abtrag mit Roh- und Nachplanie mit ca. Fr. 24'000.- (NPK 221.401
und 223.004) und die Pflanzen mit ca. Fr. 19'000.-, bestehend aus einem
fest vorgegebenen Betrag und einem prozentual zu offerierenden Zuschlag für die
Pflanzarbeiten (NPK 811.101 und 821.111). Ähnlich lagen die Verhältnisse bei
der ursprünglichen Offerte vom 28. Juni 2002, wo die genannten Positionen mit
Ausnahme der Rollhockeybeläge allesamt mit etwas höheren Beträgen zu Buche
schlugen.
b) Die Beschwerdeführerin ist ohne weitere Substanziierung der
Auffassung, die ausgeschriebenen Leistungen seien nicht standardisiert und
hätten daher wie üblich auch nach Aspekten wie Qualität, Terminen, Ökologie
etc. bewertet werden müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf die oben
dargelegten Positionen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unterschiedliche
Qualifikation der eingereichten Angebote zwingend erforderlich wäre. So wurden
etwa die Rollhockeybeläge genau auf den bestimmten Mischgut-Typ "HMT 16
N" bzw. "AB 3 L" und unter Angabe der erforderlichen
Schichtdicke und Einbaugenauigkeit definiert. Bei den Vierkant-Betonelementen
waren Lieferant, Artikelnummer, Ausmass, Farbe und Material genau bestimmt. Der
Kiessand wurde auf die eindeutige Kornqualität I festgelegt, und für die
Pflanzen war bereits ein fixer Betrag vorgegeben. Bei den Positionen
Aushub/Abtrag mit Roh- und Nachplanie fehlten zwar solche Vorgaben, da diese
als reine Arbeitsleistungen und ohne Produktlieferung zu erbringen waren, doch
dürfte auch die Qualität dieser Angebotsteile einer unterschiedlichen
Beurteilung nur sehr beschränkt zugänglich sein. Sodann umfassen die betragsmässig
weniger ins Gewicht fallenden Positionen zu einem grossen Teil die Lieferung
und den Einbau von klar vorgegebenen Produkten (z.B. Sand, Kies, Geröll, Rohre
und Leitungen). Gleiches gilt für die zahlreichen Arbeiten, bei denen die
Angebotsqualität sich kaum messen lässt (z.B. Belags- und Pflanzarbeiten).
Bezüglich der offerierten Termine (benötigte Arbeitszeit und
möglicher Arbeitsbeginn) wären unterschiedliche Bewertungen zwar möglich
gewesen. Solche terminliche Unterschiede bestehen jedoch auch bei einer Vergabe
mit vollkommen standardisierten Leistungen und können daher einer Vergabe nach
§ 31 Abs. 2 SubmV nicht entgegenstehen. Im Übrigen schneidet das
Angebot der Beschwerdeführerin (Arbeitszeit 2 ½ Monate und Arbeitsbeginn: 2
Wochen nach Vergabe) in dieser Hinsicht schlechter ab als dasjenige der
Mitbeteiligten (Arbeitszeit: 6 Wochen und Arbeitsbeginn: sofort, nach
Vereinbarung).
c) Gegen die Annahme standardisierter Leistungen oder reiner
Routinearbeiten spricht nach Meinung der Beschwerdeführerin der Umstand,
dass bezüglich des Rollhockeybelags ausdrücklich eine Variante erwünscht war.
Ferner habe eines der eingeladenen Unternehmen auf das Einreichen einer Offerte
verzichtet mit der Begründung: "Arbeit nicht auf uns zugeschnitten, zu
viele Subunternehmer, Spezialität". Auch diese Einwände überzeugen nicht.
Dass die Anbieter bezüglich der Rollhockeybeläge zu einer
separaten Variante ermuntert wurden, mag zwar darauf hinweisen, dass ähnliche
Belagseigenschaften auch mit einer anderen Belagsart hätten erreicht werden
können und daher bei dieser Position keine vollständige Standardisierung
vorlag. Eine solche ist aber nach § 31 Abs. 2 SubmV auch nicht
notwendig. Da keiner der vier Anbieter tatsächlich eine solche Variante offeriert
hatte, konnte eine diesbezügliche Qualifizierung der Angebote im Ergebnis
unterbleiben.
Von vornherein ohne Belang ist für die vorliegend zu
entscheidende Frage, aus welchen Gründen eines der fünf eingeladenen
Unternehmen keine Offerte eingereicht hat. Wenn die ausgeschriebenen Arbeiten
nicht auf dieses Unternehmen zugeschnitten waren, so ist dies lediglich eine
Aussage über die Produktepalette und Geschäftsstrategie des Unternehmens,
nicht über unterschiedliche Standards der ausgeschriebenen Leistungen.
5.
Die Vergabe nach dem ausschliesslichen Kriterium des
niedrigsten Preises war demnach zulässig. Als Folge davon kann der
Beschwerdeführerin weder die beantragte Aufhebung der neuen Vergabe noch die
Aufhebung des Verfahrensabbruchs den gewünschten Zuschlag verschaffen.
Mit Bezug auf die zweite Offertrunde ergibt sich dies ohne
weiteres daraus, dass hier das Angebot der Beschwerdeführerin preislich erst an
dritter Stelle lag, und zwar mit einer Abweichung von 3,26 % zum
erstrangierten, während das zweitgünstigste Angebot nur 0.5 % vom Ersten
abwich. Einwände, die sich gegen das obsiegende Angebot der Mitbeteiligten
richten, kämen daher nur der zweitrangierten Anbieterin, nicht der Beschwerdeführerin
zugute.
Gestützt auf die erste Offertrunde kam eine Vergabe an die
Beschwerdeführerin aufgrund des Preises ebenfalls nicht in Frage. Damals belief
sich das günstigste Angebot auf Fr. 580'473.45, während dasjenige der
Beschwerdeführerin mit Fr. 620'900.- erst an dritter Stelle stand. Die
nachträgliche Reduktion ihres Offertpreises durch die Gewährung eines Rabatts
von 10 % durfte nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nachdem die Beschwerdeführerin
in ihrem Angebot anstelle des gefragten Rabattes nur den Hinweis "nach
Absprache" eingesetzt hatte und den Rabatt erst auf Anfrage hin zugestand,
lag in diesem Vorgehen ein unzulässiges Abgebot im Sinn von § 29 SubmV und
keineswegs nur die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers im Sinn von
§ 27 Abs. 2 SubmV oder eine Erläuterung des Angebots im Sinn von
§ 28 SubmV (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 339 und 344). Die
Berücksichtigung des erst im Nachhinein quantifizierten Rabattes hätte wesentlichen
Grundsätzen des Submissionsrechtes wie der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen
und Anbieter und der Transparenz des Verfahrens widersprochen (vgl. Art. 1
Abs. 2 lit. b und c IVöB). Würden derartige Vorbehalte die Anbieter
zu nachträglichen Preisnachlässen berechtigen, könnte sich jeder Anbieter
Vorteile verschaffen, indem er wesentliche preisbildende Angaben erst nach
Öffnung aller Offerten und allfälliger Kenntnis der von den anderen Anbietern
eingegebenen Preise bekannt gäbe.
Würde die Aufhebung der angefochtenen Entscheide somit nicht
zu dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Erfolg führen, so besitzt
diese kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und ist daher zu den
weiteren Rügen, die sie gegen die Entscheide erhoben hat, nicht legitimiert
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Auf die entsprechenden
Einwände ist daher nicht einzugehen. Insbesondere braucht nicht geprüft zu
werden, ob eine Wiederholung des Verfahrens zulässig war.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Für die von ihr
beantragte Kostenbefreiung besteht kein Anlass, nachdem sie die Beschwerde auch
nach Erhalt der Beschwerdeantwort und trotz Hinweis auf die möglichen
Kostenfolgen in der Präsidialverfügung vom 8. Mai 2003 aufrecht erhalten hat
(vgl. RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45 E. 2; RB 2000 Nr. 72
= BEZ 2000 Nr. 25 E. 11).
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin
ausgangsgemäss nicht zu. Hingegen hat sie eine solche an die Beschwerdegegnerin
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
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