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Entscheid

VB.2003.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00116

11. September 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7533)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Grosse Gemeinderat von X bewilligte am 21. Januar 2002

einen Kredit über Fr. 498'000.- für die Erstellung eines Trendsportplatzes

in der Sportanlage F. Das mit der Leitung des Vergabeverfahrens betraute

Planungs- und Ingenieurbüro E lud am 5. Juni 2002 fünf Unternehmen ein,

darunter die A AG in X und die D AG, die für den Sportplatz

notwendigen Tiefbau- und Gärtnerarbeiten zu offerieren. Als Bauherrschaft und

Adressatin für die Offerteingabe wurde der die Sport­anlage F betreibende

Verein G bezeichnet. Vergabekriterien wurden keine bekannt gegeben.

In der Folge gingen vier Offerten mit Preisen zwischen

Fr. 580'473.45 und Fr. 629'866.10 ein. Nachdem die A AG bei

ihrem Angebot über Fr. 620'900.- keinen Rabatt beziffert hatte, gewährte

sie auf telefonische Nachfrage hin einen solchen von 10 %, so dass sich ihr

Angebot auf Fr. 558'809.95 reduzierte. Am 31. Oktober 2002 wurde die

A AG schriftlich gebeten, revidierte Offertunterlagen zu prüfen und das

Deckblatt neu auszufüllen, da zur Verhinderung einer Budgetüberschreitung

Reduktionen am Projekt hätten vorgenommen werden müssen. In der überarbeiteten

Offerte vom 4. Novem­ber 2002 bot die A AG nunmehr

Fr. 408'369.40. Von den weiteren Anbietern wur­den keine revidierten Offerten

eingeholt.

Am 24. Januar 2003 teilte das Planungs- und

Ingenieurbüro E allen Anbietern mit, durch verschiedene grundlegende

Änderungen am Projekt hätten sich erhebliche Abweichungen in den

Materialausmassen ergeben. Das Submissionsverfahren werde daher wiederholt und

die Anbieter eingeladen, ein neues Angebot einzureichen. Zuschlagskriterien

wurden nach wie vor keine bekannt gegeben. In der Folge gingen wiederum vier

Angebote, nunmehr mit Preisen zwischen Fr. 369'266.30 (D AG) und

Fr. 469'551.95 beim Verein G ein. Die A AG bot Fr. 382'045.-

und lag damit an dritter Stelle.

II. Mit Beschluss vom 4. März 2003 vergab der Stadtrat X die

fraglichen Arbeiten an die D AG zum offerierten Preis. Am 19. März 2003

teilte das Planungsbüro den anderen Anbietern ohne weitere Angaben mit, dass

ihre Offerte bei der Vergabe der Arbeiten nicht habe berücksichtigt werden

können. Daraufhin verlangte die A G mit Brief vom 24. März 2003 Aufschluss

über verschiedene Fragen, insbesondere zur Vergabebehörde, zum Vergabepreis, zu

den Vergabekriterien und zum berücksichtigten Anbieter. Die Antwort erging am

8. April 2003.

III. Am 31. März 2003 beschwerte sich die A AG

vorsorglich beim Verwaltungsgericht gegen den Vergabeentscheid und beantragte,

der Zuschlag sei aufzuheben, eventuell sei das Vergabeverfahren als Ganzes zu

wiederholen. Mit ihrer Beschwerde wandte sie sich auch gegen das

Einladungsverfahren und den Abbruch bzw. die Wiederholung des ursprünglichen

Vergabeverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung, Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und

Akteneinsicht.

Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren gegenüber der

Stadt X und des Vereins G als Beschwerdegegner. Die Stadt X beantragte in

ihrer Beschwer­deantwort vom 24. April 2003 die Abweisung sowohl der Beschwerde

als auch des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 8. Mai 2003

liess der Abteilungspräsident die Parteibezeichnungen berichtigen und ergänzen.

Er erteilte der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung, gewährte

teilweise Akteneinsicht und eröffnete den zweiten Schriftenwechsel.

In der Replik vom 11. Juni 2003 hielt die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest und ergänzte ihren Hauptantrag dahingehend, dass der

Zuschlag an sie zu erteilen sei, eventuell sei der Stadtrat X anzuweisen, den

Zuschlag an sie zu erteilen. Am 9. Juli 2003 reichte die Stadt X die

Duplik ohne neue Anträge ein. Die Mitbeteiligte D AG liess sich nicht

vernehmen.

Am 14. Juli 2003 entzog der Abteilungspräsident der Beschwerde

wegen fehlender zeitlicher Dringlichkeit und aufgrund einer summarischen

Beurteilung der Erfolgsaussichten die einstweilen gewährte aufschiebende

Wirkung.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet in

erster Linie der Vergabeentscheid vom 4. März 2003. Im Streit liegt jedoch auch

der vermutlich im Januar 2003 getroffene Entscheid des Stadtrates X betreffend

die Wiederholung des Verfahrens. Dass dieser Beschluss nicht in schriftlicher

Form vorliegt, ändert nichts an seinem materiellen Gehalt und seiner

Anfechtbarkeit (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 2. A., § 10

N. 15). Die Zulässigkeit der Wiederholung des Verfahrens auf der Grundlage eines

reduzierten Projektes bildet eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der

vorliegend angefochtenen zweiten Vergabe. Da der Ent­scheid über die

Wiederholung den Beteiligten damals nicht förmlich eröffnet wurde, konnte die

Frist für eine dagegen gerichtete Beschwerde auch nicht zu laufen beginnen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 10 N. 51). Er kann daher

noch angefochten werden.

2.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin beanstandet vorweg die Wahl des

Einla­dungs­verfahrens für die strittige Vergabe. Nach ihrer Meinung hätte die

Beschaffung aufgrund des Auftragswerts im offenen Verfahren durchgeführt werden

müssen. Da sie jedoch selber zum Kreis der Eingeladenen gehörte, ist sie durch

die Wahl des Einladungsverfahrens nicht benachteiligt, und es ist insoweit nicht

auf ihre Beschwerde einzutreten.

3.

Zur Hauptsache macht die Be­schwer­de­füh­re­rin geltend,

dass die Vergabe nicht ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten

Preises hätte stattfinden dürfen.

a) Die Unterlagen der ersten wie auch der zweiten

Ausschreibung enthielten keine Hinweise auf massgebende Vergabekriterien.

Sowohl die Vergabebehörde wie auch die Beschwerdeführerin gingen während des

ganzen Verfahrens davon aus, dass die Vergabe ausschliesslich aufgrund des

Preises erfolge. Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch nicht die

fehlende Bekanntgabe von Vergabekriterien an sich, sondern macht lediglich

geltend, die Voraussetzungen für eine Vergabe allein aufgrund des Preises seien

nicht gegeben.

b) Nach § 31 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom

18.

Juni 1997 (SubmV) kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter

nach dem ausschliesslichen Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Ob die

Voraussetzungen für dieses Vorgehen erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, bei

deren Beurteilung der Vergabebehörde jedoch, da es dabei um die Anwendung des

unbestimmten Gesetzesbegriffs der weitgehend standardisierten Güter geht, ein

Beurteilungsspielraum zusteht.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so steht der Ent­scheid

darüber, ob die Vergabe tatsächlich nach dem alleinigen Kriterium des

niedrigsten Preises erfolgen oder aber zusätzliche Zuschlagskriterien im Sinn

von § 31 Abs. 1 SubmV festgelegt werden sollen, im Ermessen der

vergebenden Behörde, in welches das Ver­wal­tungs­ge­richt nicht eingreift

(Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. No­vem­ber

1994; IVöB).

c) Der Begriff der weitgehend standardisierten Güter wird in

§ 31 Abs. 2 SubmV nicht umschrieben. Aufgrund des verwendeten

Ausdrucks "Güter" läge es nahe, darunter nur die von Lieferaufträgen

über die Beschaffung beweglicher Güter im Sinne von Art. 6 Abs. 1

lit. b IVöB erfassten Leistungen zu verstehen. Damit kämen andere

Auftragsarten wie Bau- und Dienstleistungsaufträge für eine Vergabe nach dem

alleinigen Kriterium des Preises nicht in Frage. Diese enge Betrachtungsweise

ist jedoch nicht gerechtfertigt. Aus den Materialien lassen sich keine Hinweise

darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich von § 31

Abs. 2 SubmV von vornherein derart beschränken wollte. Eine solche

Beschränkung wäre auch ungewöhnlich, nachdem etwa der für Beschaffungsaufträge

des Bundes massgebende Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das

öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) den Zuschlag nach dem ausschliesslichen

Kriterium des niedrigsten Preises ohne Einschränkung der Auftragsart zulässt

und auch die Richt­linien der Europäischen Gemeinschaften eine Vergabe allein

aufgrund des niedrigsten Preises ausdrücklich auch für Bau- und

Dienstleistungsaufträge vorsehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a der

Baurichtlinie sowie Art. 36 Abs. 1 lit. b der

Dienstleistungsrichtlinie, ab­gedruckt bei Hans-Joachim Prieß, Handbuch des

europäischen Vergaberechts, 2. A., Köln/

Ber­lin/Bonn/Mün­chen 2001, S. 329 ff., 451 ff.; vgl. auch

Art. XIII Ziff. 4 lit. b des Übereinkommens vom 15. April 1994

über das öffentliche Beschaffungswesen, GPA). Die Zu­lässigkeit einer Vergabe

aufgrund des niedrigsten Preises hängt somit nicht von der nach­gefragten Leistungsart,

sondern vielmehr von der Möglichkeit ihrer Standardisierung ab.

d) Nach Sinn und Zweck der Bestimmung muss die

Standardisierung der Leistung so weit gehen, dass die Vergabestelle auch ohne

Verwendung der in § 31 Abs. 1 SubmV genannten weiteren

Zuschlagskriterien mit einer ihren Bedürfnissen genügenden Leistung rechnen

kann. Für die Standardisierung kommen naturgemäss nur Aspekte in Frage, die

– wie etwa die Qualität, Ästhetik und Ökologie – die offerierte Leistung

selber prägen, nicht jedoch rein unternehmensbezogene Aspekte wie z.B. die

Lehrlingsausbildung. Der gemeinsame Standard kann dabei die Folge verschiedener

Umstände sein, sei es, dass die qualitativen Anforderungen durch Normen der

einschlägigen Branche oder aber durch die Vergabebehörde in der Ausschreibung

genau umschrieben werden (vgl. etwa VGr, 6. April 2001, VB.2000.00121 betr.

Särge; unpubliziert). Sodann muss die Standardisierung nach dem Wortlaut von

§ 31 Abs. 2 SubmV keineswegs vollständig, sondern nur weitgehend vorhanden

sein. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass untergeordnete Teilaspekte der

nachgefragten Leistung oder nicht ins Gewicht fallende Teilleistungen

unterschiedlich ausfallen können und damit theoretisch einer Bewertung nach

anderen Vergabekriterien als dem Preis zugänglich wären.

Zu beachten ist ferner, dass Zuschlagskriterien nach § 31

Abs. 1 SubmV bei Bau- und Dienst­leis­tungs­auf­trägen oft

Qualitätsanforderungen umschreiben, die sich nicht direkt an der (noch gar

nicht erbrachten) Leistung, sondern nur in­direkt, anhand der Quali­fikationen

des anbietenden Unternehmens (z.B. Betriebsorganisation, Fähigkeiten des Schlüs­selpersonals

und tech­nische Mittel), beurteilen lassen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, BEZ

2003.

Nr. 13, E. 2). Anforderungen dieser Art können auch als Eig­nungs­kri­te­rien

verwendet werden, gemäss welchen ein bestimmtes Mindestmass nicht

unterschritten werden darf. Wird die geforderte Eignung der Anbieter auf diese

Weise in ausreichendem Mass definiert, kann auf entsprechende

Zuschlagskriterien verzichtet werden. Bei einem Einladungsverfahren, wie es

vorliegend durchgeführt wurde, kann die Behörde von vornherein darauf achten,

dass sie nur Unternehmungen einlädt, welche die diesbezüglichen Anforderungen

erfüllen.

e) Die Beschwerdeführerin erachtet neben § 31 Abs. 2

SubmV auch die Submissionsrichtlinie der Stadt X für verletzt. Eine Richtlinie

dieser Art hat jedoch als interne Verwaltungsverordnung keinen eigentlichen

Rechtssatzcharakter und ist daher für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N 59 f.). Allerdings kann ihr immerhin die

Funktion zukommen, die örtliche Vergabebehörde innerhalb des dargelegten

Ermessensspielraums bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 SubmV an eine

einheitliche Ausübung des Ermessens zu binden. In dieser Hinsicht könnte ein

Verstoss gegen die Richtlinie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder

des Vertrauensschutzes – beides im Vergleich zu anderen von der Stadt

durchgeführten Submissionsverfahren – begründen. Da die Beschwerdeführerin

jedoch vorliegend keine diesbezüglichen Einwände erhoben hat, können die

kommunalen Bestimmungen ausser acht bleiben.

4.

a) Die strittige Vergabe umfasst Arbeiten des Tief- und

Gartenbaus. Dazu gehören im Wesentlichen neben Vorbereitungsarbeiten und Transporten

folgende Leistungen: Kulturerde abtragen, bestehende Beläge entfernen und das

Gelände planieren; Leitungen verlegen, Rinnen und Schächte erstellen

einschliesslich der entsprechenden Aushube und Abdeckungen;

Kiesfundationsschichten einbauen; Beläge wie Mergel, Betonverbundsteine und

Asphaltbeton (Spezialbelag für Rollhockey) aufbringen sowie Stellplatten und

Randsteine versetzen; Einzelfundamente setzen und Betonsitzstufen aus Elementen

versetzen; Pflanzlieferungen und Pflanzarbeiten. Dabei waren nach dem Devis die

für die ausgeschrie­benen Leistungen erforderlichen Lieferungen im Offertpreis

inbegriffen, und es sollten die SIA-Normen 118 "Allgemeine Bedingungen für

Bauarbeiten", 318 "Garten- und Land­schaftsbau", die VSS-Normen

und die Empfehlung ESSM 104 "Freianlagen-Aus­führung" gelten.

Betragsmässig fielen in der Offerte der Beschwerdeführerin vom 7. Februar

2003.

über brutto Fr. 411'712.- die folgenden Positionen am meisten ins Gewicht:

die Rollhockeybeläge mit rund Fr. 109'000.- (NPK R 459.202 und 204), die

Betonelemente mit ca. Fr. 72'000.- (NPK 556.111 und 112), Kiessand I für

die Fundation mit ca. Fr. 63'000.- (NPK 375.201 und 381.518),

Aushub/Abtrag mit Roh- und Nachplanie mit ca. Fr. 24'000.- (NPK 221.401

und 223.004) und die Pflanzen mit ca. Fr. 19'000.-, bestehend aus einem

fest vorgegebenen Betrag und einem prozentual zu offerierenden Zuschlag für die

Pflanzarbeiten (NPK 811.101 und 821.111). Ähnlich lagen die Verhältnisse bei

der ursprünglichen Offerte vom 28. Juni 2002, wo die genannten Positionen mit

Ausnahme der Rollhockeybeläge allesamt mit etwas höheren Beträgen zu Buche

schlugen.

b) Die Beschwerdeführerin ist ohne weitere Substanziierung der

Auffassung, die ausgeschriebenen Leistungen seien nicht standardisiert und

hätten daher wie üblich auch nach Aspekten wie Qualität, Terminen, Ökologie

etc. bewertet werden müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf die oben

dargelegten Positionen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unterschiedliche

Qualifikation der eingereichten Angebote zwingend erforderlich wäre. So wurden

etwa die Rollhockeybeläge genau auf den bestimm­ten Mischgut-Typ "HMT 16

N" bzw. "AB 3 L" und unter Angabe der erforder­lichen

Schichtdicke und Einbaugenauigkeit definiert. Bei den Vierkant-Betonelementen

waren Lieferant, Artikelnummer, Ausmass, Farbe und Material genau bestimmt. Der

Kiessand wurde auf die eindeutige Kornqualität I festgelegt, und für die

Pflanzen war bereits ein fixer Betrag vorgegeben. Bei den Positionen

Aushub/Abtrag mit Roh- und Nachplanie fehlten zwar solche Vorgaben, da diese

als reine Arbeitsleistungen und ohne Produktlieferung zu erbringen waren, doch

dürfte auch die Qualität dieser Angebotsteile einer unterschiedlichen

Beurteilung nur sehr beschränkt zugänglich sein. Sodann umfassen die betragsmässig

weniger ins Gewicht fallenden Positionen zu einem grossen Teil die Lieferung

und den Einbau von klar vorgegebenen Produkten (z.B. Sand, Kies, Geröll, Rohre

und Leitungen). Gleiches gilt für die zahlreichen Arbeiten, bei denen die

Angebotsqualität sich kaum messen lässt (z.B. Belags- und Pflanzarbeiten).

Bezüglich der offerierten Termine (benötigte Arbeitszeit und

möglicher Arbeitsbeginn) wären unterschiedliche Bewertungen zwar möglich

gewesen. Solche terminliche Unterschiede bestehen jedoch auch bei einer Vergabe

mit vollkommen standardisierten Leistungen und können daher einer Vergabe nach

§ 31 Abs. 2 SubmV nicht entgegenstehen. Im Übrigen schneidet das

Angebot der Beschwerdeführerin (Arbeitszeit 2 ½ Monate und Arbeitsbeginn: 2

Wochen nach Vergabe) in dieser Hinsicht schlechter ab als dasjenige der

Mitbeteiligten (Arbeitszeit: 6 Wochen und Arbeitsbeginn: sofort, nach

Vereinbarung).

c) Gegen die Annahme standardisierter Leistungen oder reiner

Routinearbeiten spricht nach Meinung der Be­schwer­de­füh­re­rin der Umstand,

dass bezüglich des Rollhockeybelags ausdrücklich eine Variante erwünscht war.

Ferner habe eines der eingeladenen Unternehmen auf das Einreichen einer Offerte

verzichtet mit der Begrün­dung: "Arbeit nicht auf uns zugeschnitten, zu

viele Subunternehmer, Spezialität". Auch diese Einwände überzeugen nicht.

Dass die Anbieter bezüglich der Rollhockeybeläge zu einer

separaten Variante ermuntert wurden, mag zwar darauf hinweisen, dass ähnliche

Belagseigenschaften auch mit einer anderen Belagsart hätten erreicht werden

können und daher bei dieser Position keine vollständige Standardisierung

vorlag. Eine solche ist aber nach § 31 Abs. 2 SubmV auch nicht

notwendig. Da keiner der vier Anbieter tatsächlich eine solche Variante offeriert

hatte, konnte eine diesbezügliche Qualifizierung der Angebote im Ergebnis

unterbleiben.

Von vornherein ohne Belang ist für die vorliegend zu

entscheidende Frage, aus welchen Gründen eines der fünf eingeladenen

Unternehmen keine Offerte eingereicht hat. Wenn die ausgeschriebenen Arbeiten

nicht auf dieses Unternehmen zugeschnitten waren, so ist dies lediglich eine

Aussage über die Produktepalette und Geschäftsstrategie des Unter­nehmens,

nicht über unterschiedliche Standards der ausgeschriebenen Leistungen.

5.

Die Vergabe nach dem ausschliesslichen Kriterium des

niedrigsten Preises war demnach zulässig. Als Folge davon kann der

Beschwerdeführerin weder die beantragte Aufhebung der neuen Vergabe noch die

Aufhebung des Verfahrensabbruchs den gewünschten Zuschlag verschaffen.

Mit Bezug auf die zweite Offertrunde ergibt sich dies ohne

weiteres daraus, dass hier das Angebot der Beschwerdeführerin preislich erst an

dritter Stelle lag, und zwar mit einer Abweichung von 3,26 % zum

erstrangierten, während das zweitgünstigste Angebot nur 0.5 % vom Ersten

abwich. Einwände, die sich gegen das obsiegende Angebot der Mitbeteiligten

richten, kämen daher nur der zweitrangierten Anbieterin, nicht der Be­schwer­de­füh­re­rin

zugute.

Gestützt auf die erste Offertrunde kam eine Vergabe an die

Beschwerdeführerin aufgrund des Preises ebenfalls nicht in Frage. Damals belief

sich das günstigste Angebot auf Fr. 580'473.45, während dasjenige der

Beschwerdeführerin mit Fr. 620'900.- erst an dritter Stelle stand. Die

nachträgliche Reduktion ihres Offertpreises durch die Gewährung eines Rabatts

von 10 % durfte nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nachdem die Beschwerdeführerin

in ihrem Angebot anstelle des gefragten Rabattes nur den Hinweis "nach

Absprache" eingesetzt hatte und den Rabatt erst auf Anfrage hin zugestand,

lag in diesem Vorgehen ein unzulässiges Abgebot im Sinn von § 29 SubmV und

keineswegs nur die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers im Sinn von

§ 27 Abs. 2 SubmV oder eine Erläuterung des Angebots im Sinn von

§ 28 SubmV (vgl. Peter Galli/André Moser/Eli­sabeth Lang, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 339 und 344). Die

Berücksichtigung des erst im Nachhinein quantifizierten Rabattes hätte wesentlichen

Grundsätzen des Submissionsrechtes wie der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen

und Anbieter und der Transparenz des Verfahrens widersprochen (vgl. Art. 1

Abs. 2 lit. b und c IVöB). Würden derartige Vorbehalte die Anbieter

zu nachträglichen Preisnachlässen berechtigen, könnte sich jeder Anbieter

Vorteile verschaffen, indem er wesentliche preisbildende Angaben erst nach

Öffnung aller Offerten und allfälliger Kenntnis der von den anderen Anbietern

eingegebenen Preise bekannt gäbe.

Würde die Aufhebung der angefochtenen Ent­scheide somit nicht

zu dem von der Be­schwer­de­füh­re­rin angestrebten Erfolg führen, so besitzt

diese kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und ist daher zu den

weiteren Rügen, die sie gegen die Ent­scheide erhoben hat, nicht legitimiert

(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Auf die entsprechenden

Einwände ist daher nicht einzugehen. Insbesondere braucht nicht geprüft zu

werden, ob eine Wiederholung des Verfahrens zulässig war.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie

einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Für die von ihr

beantragte Kostenbefreiung besteht kein Anlass, nachdem sie die Beschwerde auch

nach Erhalt der Beschwerdeantwort und trotz Hinweis auf die möglichen

Kostenfolgen in der Präsidialverfügung vom 8. Mai 2003 aufrecht erhalten hat

(vgl. RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45 E. 2; RB 2000 Nr. 72

= BEZ 2000 Nr. 25 E. 11).

Eine Parteientschädigung steht der Be­schwer­de­füh­re­rin

ausgangsgemäss nicht zu. Hingegen hat sie eine solche an die Beschwerdegegnerin

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

...