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Entscheid

VB.2003.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00118

13. Mai 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Jugend- und Familienberatung Y

beantragte der Fürsorgebehörde X am 3. Mai 2002, die Kosten für die

Fremdplatzierung von B, geb. am 23. Januar 1987, Adoptivkind von A1 und A2, in

der Wohngruppe Q des Schulheims W sowie bei einer heilpädagogischen Pflegefamilie

zu über­nehmen. Die Fürsorgebehörde wies dieses Gesuch am 16. Mai 2002 ab,

da die Familie A in der Lage sei, diese Kosten selber zu tragen.

Erwägungen

II. Dagegen erhob das Ehepaar A am 11. Juni

2002.

Rekurs an den Bezirksrat Y mit dem Antrag, die Gemeinde X zur Übernahme

der Kosten ab dem 21. April 2002 zu verpflichten. Am 21. August fand im

Sitzungszimmer des Bezirks­rats eine Aussprache zwischen den Parteien statt.

Darauf hin zog die Fürsorgebehörde ihren Entscheid in Wiedererwägung und

beschloss am 18. September eine Beteiligung von 40 % an den Fremdplatzierungkosten

für B von Fr. 13'610.-, die zwischen dem 22. April und Ende Juli 2002 angefallen

waren.

A1 und A2 wandten sich dagegen am 18. Oktober

2002.

erneut mit Rekurs an den Bezirksrat und verlangten eine Neufestlegung des

Gemeindebeitrags. Nachdem der Bezirks­rat die Rekurrierenden am 31. Januar 2003

darauf aufmerksam gemacht hatte, dass im vorliegenden Fall eine Abänderung des

angefochtenen Entscheids zu ihren Ungunsten in Frage komme, diese aber am

Rekurs festhielten, schrieb der Bezirksrat am 28. Februar 2003 den Rekurs

vom 11. Juni 2002 als erledigt ab, hob den Entscheid der Fürsorgebehörde X vom

18.

September 2002 auf und stellte fest, die Rekurrierenden hät­­ten keinen Anspruch

auf Sozialhilfe für die Fremdplatzierungskosten ihres Sohnes.

III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob das

Ehepaar A am 28. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den

Anträgen, es seien der Bezirksratsbeschluss vom 28. Februar und der Beschluss

der Fürsorgebehörde X vom 18. Oktober 2002 aufzuheben, es sei für die dauernde

Fremdplatzierung von B "der massgebende Zeitpunkt, der 21. April 2002,

voll anzuerkennen" und es sei der Elternbeitrag daran nach den Empfehlungen

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe an die Fürsorgebehörden zur

"Bemessung der Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern

und Jugendlichen ausserhalb der eigenen Familie vom 15. Mai 1998"

festzulegen. Für einen allfälligen Vermögensverzehr sei Kap. H.4 der der

Richtlinien für die Aus­gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) anzuwenden.

Die Fürsorgebehörde X reichte dem Gericht am

15.

April 2003 eine Kopie ihrer Stellungnahme vom 14. November 2002 an den

Bezirksrat als Beschwerdeantwort ein. Dieser beantragte am 16. April Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte

in Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren Vor­aussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Das Verwaltungsgericht ist

bei seiner Beurteilung nach § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkt.

b) Strittig ist die Tragung der Kosten von

insgesamt Fr. 16'235.-, welche die Fremd­platzierung von B zwischen dem 22.

April und Ende Juli 2002 verursach­te. Der Streitwert liegt damit jedenfalls

unter Fr. 20'000.-, weshalb mangels grundsätzlicher Fragen nach § 38 Abs. 2 VRG

der Einzelrichter über vorliegende Beschwerde zu be­finden hat.

2.

a) Die Beschwerdeführenden bringen gegen

den Rekursentscheid in verfahrensrecht­licher Hinsicht erstens vor, die

Anwendung der reformatio in peius sei im Sozialbereich "nicht

üblich".

Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Im

Rahmen der hier einzig vorzunehmenden Rechtskontrolle ausschlaggebend ist, dass

§ 27 VRG die reformatio in peius im Rekursverfahren ausdrücklich gestattet und

die Beschwerdeführenden durch den Bezirksrat vor seinem Entscheid

ordnungsgemäss (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27

N. 15) ausdrück­­lich auf diese Gefahr aufmerksam gemacht wurden.

b) Im Weiteren bemängeln die

Beschwerdeführenden, der Bezirksrat habe die für sie wesentliche Tatsache, dass

die Fremdplatzierung voraussichtlich bis zum Jahr 2006 oder 2007 dauern werde,

nicht gewürdigt.

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu

eingetretene Tatsachen musste der Bezirksrat berücksichtigen, soweit sie

Einfluss auf die Beurteilung der strittigen Frage der Tragung der bis Ende Juli

2002.

aufgelaufenen Fr. 16'235.- Fremdplatzierungskosten hatten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47). Die Beschwerdeführenden leiten offenbar

aus dem Umstand, dass ihr Sohn sich ab dem 2. Oktober 2002 im

jugendstrafrechtlichen Massnahmevoll­­zug befand (vgl. die Vereinbarung der

Jugendanwaltschaft Z/Y mit den Beschwerdefüh­renden vom 8. Oktober 2002), ab,

dass schon vorher eine dau­ernde Umplatzierung vorlag. Sie wiesen allerdings in

ihrem zweiten Rekurs vom 18. Oktober 2002 nicht auf diese Tatsache hin. In

einem Schreiben vom 9. Januar 2003 an den Bezirksrat wurde auf die Kos­tenregelung

für den Massnahmevoll­zug, die einen monatlichen Elternbeitrag von

Fr. 1'260.- vorsah, hingewiesen, allerdings nicht mit Bezug auf Frage

einer dauernden Fremd­platzierung von B. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt

sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Vorinstanz schon allein wegen

dessen wechselnden Aufenthaltsorts davon ausging, dass während des

streitbetroffenen Zeitraums (noch) keine solche vorlag und dass sie der

späteren Entwick­lung keine ausschlaggebende Bedeutung zumass. Ob diese

Auffassung zutrifft, ist Sache der materiellen Beurteilung der Beschwerde (E.

3b).

c) Die Beschwerdeführenden rügen als weitere

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ihre materiellen/finanziellen Vorbringen

seien nicht beurteilt worden; anrechenbare Auslagen seien nicht in Erwägung

gezogen worden. Sie beziehen sich dabei offenbar auf ihre dem zweiten Rekurs

vom 18. Oktober 2002 beigelegten Berechnungsblätter, ohne ihren Vor­wurf aber

näher zu substanziieren.

Der Bezirksrat hat auf S. 7 seines Entscheids

eine eigene Berechnung für jeden einzelnen Monat vorgenommen. Er ist dabei

offenkundig davon ausgegangen (vgl. E. 3b 1. Ab­schnitt), die ganze

Familie inklusive des fremdplatzierten B bilde eine Unter­stüt­zungs­­einheit.

Dabei kam er zum Schluss, dass der Bedarf der Familie – zu dem er auch ei­nige

Ausgaben rechnete, die nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ge­hören

– durch ihr Einkommen gedeckt sei und sogar ein beträchtlicher Überschuss von

je­weils ca. Fr. 3'500.- bis 4'000.- in den Monaten Mai bis Juli 2002 bestehe

(für den April ergibt sich trotz tieferen Gesamteinkommens sogar ein Überschuss

von ca. Fr. 6'500.-, da noch keine Fremdplatzierungskosten anfielen). Unter

diesen Umständen war es folgerichtig, dass der Bezirksrat auf eine eingehende

Auseinandersetzung mit allen Details der Rech­nung der Be­schwerdeführenden

verzichtete, da sich auch unter Berücksichtigung wei­terer Ausgaben kein Manko

ergab. Auch diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor.

Ob die Betrachtungsweise des Bezirksrats

rechtlich zutrifft, ist wiederum Sache der materiellen Beurteilung der

Beschwerde.

d) Schliesslich bringen die

Beschwerdeführenden – wiederum unter dem Titel "recht­­liches Gehör"

– vor, der Bezirksrat habe den Umstand nicht in Erwägung gezogen, dass seitens

der Jugendanwaltschaft Z/Y eine Verfügung (gemeint offenbar die entsprechen­de

Vereinbarung mit den Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2002) bezüglich der

Elternbeiträge an die Fremdplatzierung von B bestehe.

Die Beschwerdeführenden erläutern allerdings

nicht, welche Bedeutung sie dieser Vereinbarung für die hier zu entscheidende

Frage beimessen. Der Vollzug einer jugendstraf­rechtlichen Massnahme (über die

weiter nichts aktenkundig ist) untersteht ganz anderen rechtlichen Bestimmungen

als die fürsorgerechtliche Übernahme bzw. Verlegung von Fremdplatzierungskosten.

Es verhält sich nicht notwendigerweise so, dass jeweils ein gleicher oder

ähnlicher Kostenanteil durch die Eltern zu tragen ist. Vielmehr bestimmt der in

der Vereinbarung zitierte § 45 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom

30.

Juni 1974 (LS 331), die Kosten des Massnahmevollzuges trage der Staat, der

vom Verurteilten und seinen Eltern angemessene Ersatzleistungen erhebe.

3.

a) Im interkantonalen Verhältnis – das

vorliegend soweit ersichtlich aktuell keine Rolle spielt – befindet sich der

Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 des

Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) unabhängig von seinem

Aufenthaltsort am Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils,

unter dessen Gewalt es steht, somit in der Gemeinde X. Für das innerkantonale

Verhältnis wiederholt § 37 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) die Regelung des ZUG. Das Kind erhält nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG einen eigenen Für­sorgewohnsitz am Wohnsitz der

Eltern bzw. des Elternteils, bei dem es wohnte, wenn es dauernd nicht bei den

Eltern oder einem Elternteil lebt. Für eine allfällige Unterstützung zuständig

ist daher die Beschwerdegegnerin.

b) Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebens­­unterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aufkommen kann. Für die Frage, ob die Familie C. mit B während der

streitbetroffenen Periode (noch) eine Unterstützungseinheit bildete oder B

fürsorgerechtlich zu verselbständigen ist, kommt es wie vorangehend

(E. 3a) erwähnt darauf an, ob eine dauernde – wie die Beschwerdeführenden

postulieren – oder nur eine vorübergehende – wovon der Bezirksrat ausging –

Fremdplatzierung vorlag.

B hielt sich vom 22. April bis 11. Mai 2002

bei der Familie C, betreutes Wohnen, in Z, vom 11. Mai bis 15. Juli im

Schulheim W und vom 16. bis 31. Juli in der Station "R" in V auf. Im

August – und vermutlich bis Beginn des Massnahmevollzugs – wohnte er wie­der

bei seinen Eltern.

Bereits aufgrund der gesamthaften Dauer

dieser Aufenthalte ist es höchst fraglich, ob von einer dauernden Umplatzierung

ausgegangen werden könnte. Erst recht kann bei drei bzw. noch mehr

Aufenthaltsorten innert gut drei Monaten nicht davon die Rede sein. Es ist

offensichtlich, dass die streitbetroffenen Aufenthalte entweder nur auf kurze

Dauer angelegt waren oder jedenfalls bei Platzierung noch nicht mit einem

längeren Verbleiben gerechnet werden konnte, sondern die Erfahrungen mit der

konkreten Institution und dem Umfeld abgewartet werden mussten; zwei

Aufenthalte, die länger hätten dauern können, wurden nach mehr oder weniger

kurzer Zeit abgebrochen. Die Beschwerdeführenden muss­ten zudem in dieser Zeit

mehrmals den weiteren Verbleib ihres Sohnes regeln. Der Um­stand, dass er Ende

Juli/Anfang August wieder nach X zurückkehrte, unterstreicht den vorläufigen

Charakter der Platzierungen. Die Rückkehr von B in sein Elternhaus war nicht

zuletzt deswegen möglich, weil die elterliche Sorge der Beschwerdeführenden

nicht eingeschränkt war, was seinerseits nicht für eine dauerhafte

Fremdplatzierung spricht (vgl. VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 4,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Ausserdem fehlte es damals gerade an einem

langfristigen Konzept für eine Fremdplatzierung, wie die beschriebenen

Ereignisse zeigen. Daran vermag auch der Anfang Oktober 2002 begonnene

Massnahmevollzug nichts zu ändern. Während die hier strittigen Aufenthalte

letztlich auf Entscheidungen der Beschwerdeführenden beruhten und namentlich

durch ihr immer schwierigeres persönliches Verhältnis zu ihrem Sohn motiviert

waren, stellte letzteres einen behördlichen Eingriff dar, der durch sein –

nicht im Einzelnen bekanntes – deliktisches Verhalten notwendig wurde. Zwar

wurden bei­de aus ganz ähnlichen, in Persönlichkeit und Verhalten von B

liegenden Gründen beschlossen, doch stellen die einzelnen Platzierungen

voneinander klar unterschie­dene Massnahmen unterschiedlicher Urheber ohne

unmittelbaren Zusammenhang dar. Die strittigen Platzierungen zwischen April und

Juli 2002 begründeten daher keine dauernde Fremdplatzierung, weshalb bezüglich

dieses Zeitraums von einer Unterstützungseinheit zwischen B und dem Rest der

Familie C. auszugehen ist.

c) Demnach spielen vorliegend weder Kap. H.4

(richtig: H.3) und F.3.3 der SKOS-Richtlinien noch die Empfehlungen der

Fürsorgekonferenz des Kantons Zürich zur Bemessung der Elternbeiträge an die

Kosten der Plazierungen von Kindern und Jugendlichen aus­serhalb der eigenen

Familie vom 15. Mai 1998 eine Rolle.

Ebenfalls kann offen bleiben, ob die

streitbetroffenen Fremdplatzierung notwendig waren, geeignete Institutionen

ausgewählt wurden und ob das Kostengutsprachegesuch recht­zeitig gestellt

wurde. Der Bezirksrat setzte sich zwar mit diesen Fragen auseinander, sie waren

aber letztlich für den Entscheid nicht ausschlaggebend.

d) Der vom Bezirksrat gewählte Ansatz war

daher richtig. Seine Bedarfsrechnung entspricht grundsätzlich den

SKOS-Richtlinien, wobei die Beschwerdeführenden mit ihren beiden Töchtern als

ein Haushalt angesehen wurden und die Fremdplatzierungkosten für B gesondert

ausgewiesen und dazugerechnet wurden; auch dies ist methodisch in keiner Weise

zu kritisieren.

Die Beschwerdeführenden bemängeln pauschal,

ihre "materiellen/finanziellen Vor­­bringen seien nicht beurteilt

worden". Da die Vorinstanz von einer ganzen anderen Grund­­lage als die

Beschwerdegegnerin ausging und dabei erhebliche Auslagen in die Bedarfsrech­nung

aufnahm (Fr. 1'300.- monatliche Erwerbsunkosten, Fr. 440.- verschiedene Auslagen

für die Kinder), wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen aufzuzeigen, weshalb

auch diese grosszügige Berechnung des Bezirksrats ihren Verhältnissen immer

noch nicht genügend Rechnung trage. Im Beschwerdeverfahren kann nicht einfach

auf Aus­füh­rungen vor der Vorinstanz verwiesen werden, wenn diese ihren

Entscheid anders begründet hat als die erstinstanzlich verfügende Behörde

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7 m.H.). Das Verwaltungsgericht hat daher

nicht zu prüfen, ob der Bezirksrat gewisse Einkommensposi­tionen anders hätte

berücksichtigen sollen (insbes. die Einkünfte der Beschwer­deführerin aus ihrem

Amt als Schulpflegerin) oder zusätzliche Ausgaben hätte in die Rechnung aufneh­men

können. Ohnehin ist letzteres in hohem Mass Ermessenssache und daher nach § 50

VRG der Überprüfung durch das Gericht entzogen.

4.

Ausgangsgemäss haben die

Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu überneh­­men (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

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