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Entscheid

VB.2003.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00119

10. Juli 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7431)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte anfangs Juli 2002 die Sozialbehörde X um wirt­schaftliche

Unterstützung. Die Sozialbehörde lehnte das Gesuch ab. Auf Rekurs des Be­­troffenen

hin hob der Be­zirksrat diese Verfügung am 25. Oktober 2002 auf und lud die So­zialbehörde

ein, das Gesuch im Sinne der Erwägungen rückwirkend ab Juni 2002 neu zu

beurteilen.

Erwägungen

II. Am 29. Oktober 2002 beschloss die Sozialbehörde X, A

rückwirkend ab Juni 2002 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 425.-

auszurich­ten. Ausserdem auferlegte sie ihm, unverzüglich eine für einen

Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu suchen.

Der Bezirksrat wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs

A‘s am 28. Februar 2003 ab.

III. A hat gegen den Rekursentscheid am 21. März 2003 Beschwer­de

an das Verwal­tungsgericht erhoben. Er beantragt, in die Berechnung der

Sozialhilfe sei ein anteiliger Betrag für die Betriebs- und Unterhaltskosten

seines Fahrzeugs einzubeziehen. Sodann sei die Weisung der Sozialbehörde X

aufzuheben, die ihn zur Su­che einer kostengünstigeren Woh­nung verpflichtet.

Ferner beantragt A sinngemäss, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.

Der Bezirksrat und die

Sozialbehörde X beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Da die Angelegenheit nur teilweise

einen quantifizierbaren Streitwert aufweist, ist die Kammer für die Behandlung

zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist

und der Einrei­chung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der

angefochtenen Verfügung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet

wurde. Beim Rekurs gilt ge­mäss § 25 Abs. 1 VRG das Gleiche. Der entsprechende

Antrag des Beschwerdeführers stösst damit formal betrachtet ins Leere. Was der

Beschwerdeführer mit diesem Antrag ma­te­riell bewirken will, ist nicht ganz

klar. Gemäss der Begründung geht es ihm offenbar da­rum, dass noch keine

Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen werden dürfe, weil er sich der Weisung

nicht unterziehen will, eine billigere Wohnung zu suchen. Eine solche Kürzung

wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2003

angedroht. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11.

Februar 2003 (Datum der Zustellung) den Grundbedarf II gestrichen, mit der

Begründung, er komme der Auflage betreffend Wohnungssuche nicht nach. Ob diese

Kürzung zu Recht erfolgte, müsste zunächst im Rekursverfahren durch den

Bezirksrat geprüft werden, sofern der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Rekurs

eingereicht hat. Im Rekursverfahren müsste sich der Beschwerdeführer auch

wehren, wenn die Kürzung bereits vorgenommen würde, obwohl sie noch nicht

rechtskräftig ist und einem allfälligen Rekurs die aufschieben­de Wirkung nicht

entzogen wurde. Diese Fragen sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens; zu beurteilen ist heute bloss die Rechtmässigkeit der erwähnten Wei­sung.

Auch insofern ist der Antrag, dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu

erteilen, gegenstandslos.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm mindestens

minimal anteilige Kos­ten für den Betrieb und Unterhalt des vorhandenen

Fahrzeugs zu bewilligen. Der Bezirksrat hat hierzu erwogen, Betriebs- und

Unterhaltskosten für ein Auto würden nur dann in ein Un­­terstützungsbudget

aufgenommen, wenn der Weg zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

nicht möglich und nicht zumutbar sei. Der Rekurrent sei arbeitslos und es könne

ihm zugemutet werden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die entsprechen­­den

Auslagen seien im Grundbedarf I bereits berücksichtigt.

Diese Erwägung stimmt mit den Richtlinien der SKOS

(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), Stand Dezember 2000/2002, überein.

Dort wird in Ziffer C.3 festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines

privaten Motorfahrzeugs – im Rahmen der Erwerbs­­unkosten – nur dann zu

berücksichtigen sind, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Ein Beitrag an das Motor­fahrzeug

kann ferner – als "weitere situationsbedingte Leistung "gemäss Ziffer

C.9 der SKOS-Richtlinien – dann in Frage kommen, wenn eine

unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung

eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Ge­mäss § 17 der Verordnung vom 21.

Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV) ist die Sozialhilfe auf der Grundlage

der SKOS-Richtlinien zu bemessen, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Dass Autokosten nur dann ins Unterstützungsbudget

aufgenommen werden, wenn der oder die Unterstützte aus beruflichen oder

gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, entspricht im Übrigen

einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo]

2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie Zeitschrift für öffentliche Fürsorge

[ZöF] 1993, S. 141 ff.; siehe auch ZeSo 2000, S. 193).

Vorliegend sind keine Gründe für ein Abweichen von den

Richtlinien ersichtlich: Zwar trifft es zu, dass X mit öffentlichen

Verkehrsmitteln nicht gut erschlossen ist. Das Post­auto verkehrt nur stündlich

zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen, Mittag und Abend der Werktage. Die

nächste Bahnstation liegt in einer Distanz von ca. 2,5 km und ist daher, wenn

kein Bus fährt, nur mit dem Velo oder mit einem Fuss­marsch von rund einer

halben Stunde zu erreichen. In etwa gleicher Distanz wie die Bahnstation liegt

das Gebiet, von wo aus ganztags (ab 06.15 Uhr) auf Abruf ein Angebot des

öffentlichen Verkehrs besteht (PubliCar-Angebot der Post). Dies ändert nichts

daran, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem keine Arbeit mehr hat,

wegen der er auf ein Auto angewiesen wäre. Der Einwand, es fehle nicht an der

Arbeit, sondern am Einkommen, hilft dem Beschwerdeführer nicht, da das Fahrzeug

nur dann durch die Sozialhilfe mitzufinanzieren ist, wenn es für eine

einkommenswirksame Arbeit gebraucht wird. Der Beschwerdeführer legt auch nicht

nachvollziehbar dar, weshalb das Fahrzeug nötig sein sollte, um seine

Möglichkeiten am Arbeits­markt zu erhalten. Für den Besuch bei der

Arbeitsvermittlungsstelle, Bewerbungsgespräche und dergleichen ist dem

Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrs­mittel zuzumuten.

Dasselbe gilt für seine so­zialen Kontakte, namentlich die – gemäss den Akten

nicht besonders häufigen – Besuche seiner Kinder bzw. durch seine Kinder und

die erstmals vor Verwaltungsgericht erwähnten Besuche bei der Mutter. Die

Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind vage und

vermögen seinen Antrag nicht zu begründen. Unbestimmt ist auch seine Behauptung,

er habe vielfältige Verpflichtungen zu erfüllen. Es wird nicht deutlich, wo­rin

diese bestehen und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte,

ihnen auch unter Benützung der öffentlichen Ver­kehrsmittel nachzukommen.

4.

Der Beschwerdeführer möchte auch die Weisung gestrichen

haben, er habe sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Er wendet

insbesondere ein, diese Weisung müs­­­se quantifiziert werden. Damit meint der

Beschwerdeführer offenbar, die Beschwerdegegnerin müsse ihm sagen, wieviel die

neue Wohnung maximal kosten dürfe, und wer die Umzugskosten übernehmen würde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Weisung werde versucht, das Problem

zu exportieren; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Abschiebeverbots

in § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni

1981.

(Sozialhilfegesetz, SHG) geltend.

a) Die wirtschaftliche Hilfe soll

nach § 14 f. SHG das soziale Existenzminimum ge­währleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuel­­le Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern.

Die Beschwerdegegnerin hat von Anfang an deutlich gemacht,

dass ihr im Licht von § 15 Abs. 1 SHG die derzeitigen Mietkosten des

Beschwerdeführers von Fr. 1'690.- als überhöht erscheinen. Wie der Bezirksrat

in seinem ersten Beschluss in der vorliegenden An­­gelegenheit (vom 25. Oktober

2002) zutreffend erwogen hat, sind überhöhte Wohnkos­ten grundsätzlich solange

hin­zunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.

Allerdings kann der Betroffene angehalten werden, eine zumutbare preisgünstige­re

Wohnung zu suchen (§ 24 SHG, § 23 f. SHV; vgl. RB 2000 Nr. 84,

VB.2000.00085, www.vgrzh.ch). Damit schliesst die

gesetzliche Regelung nicht von vornherein aus, dass Leistungen für die

Wohnkosten gekürzt werden, bevor der Hilfeempfänger eine günstigere Wohnung

gemietet hat. Voraussetzung ist indessen, dass er entsprechende Auflagen missach­tet

hat.

b) Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der derzeitige

Mietzins den durch § 15 Abs. 1 SHG für einen Einpersonenhaushalt gesetzten

Rahmen klarerweise überschrei­tet. Die Fürsorgebehörde hat daher ihren

Beschluss vom 29. Oktober 2002 zu Recht mit der Auflage verbunden, eine

günstigere Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die

Beschwerdegegnerin hätte konkret sagen müssen, wie teuer die neue Wohnung maxi­­mal

sein dürfe und wer für die Umzugskosten aufzukommen habe. Dieser Auffassung

kann nicht zugestimmt werden. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass es in

erster Linie darum ging, eine wesentlich günstigere Wohnung, d.h. zu einem

monatlichen Zins von wesentlich unter Fr. 1'690.-, zu mieten. Daran vermag der

Um­stand, dass die Fürsorge­behörde verschiedentlich zum Ausdruck gebracht hat,

dass sie einen monatlichen Zins von Fr. 800.- oder maximal Fr. 1'000.- für angemessen

hält, nichts zu ändern. Es konnte und kann vom Beschwerdeführer erwartet

werden, auch allfälligen günstigeren, über Fr. 1'000.- liegenden Angeboten

nachzugehen und mit der Behörde im Gespräch darüber zu bleiben, ob eine

entsprechende Bewerbung bzw. ein diesbezüglicher Vertragsabschluss akzeptiert

würde. Ebenso hätte über die Kosten des Umzugs dann entschieden werden können,

wenn eine billigere Wohnung konkret in Aussicht gestanden hätte.

c) Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit stellt sich auch

die Frage, ob vom Betroffenen verlangt werden kann, bei fehlendem An­gebot in

seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen. Der

Beschwerdeführer wendet ein, es sei unzulässig, den Wohnungsmarkt in anderen

Gemeinden einzubeziehen; dies laufe unter den gegebenen Umständen auf eine

unzulässige Abschiebung hinaus. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt

werden. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen Hilfebe­dürftigen

nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich als unmöglich

erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegeg­nerin innert nützlicher Frist eine einem

Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes An­­gebot

in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden ist, so kann von der unterstützungs­bedürftigen

Person – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie im fraglichen Gebiet bestehen ­–

er­­wartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen

Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der

bisherigen Wohnsitzgemein­de verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40

Abs. 1 SHG (VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00309, Leitsatz zur Publikation in

RB 2002 Nr. 63 bestimmt). Mit "Ver­­anlassen" im Sinn von § 40 Abs. 1

SHG ist ein behördliches Verhal­ten gemeint, das aktiv auf den Wegzug des

Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine

Anhaltspunkte für eine derartiges Verhalten der Fürsorgebehörde.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er wohne seit langem

in der Region, ha­be hier private und geschäftliche Beziehungen und befinde

sich in der Nähe seiner Kinder, so liegt darin kein ausreichender Grund, den

Suchrayon auf die jetzige Wohngemeinde zu beschränken. Der Beschwerdeführer

legt nicht überzeugend dar, dass er aus beruflichen oder sozialen Gründen genau

in dieser wohnen müsste. Es bleibt daher bei der erwähnten Pra­xis, dass unter

den gegebenen Umständen die Suchbemühungen auf die Nachbargemein­­den

auszudehnen sind.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei

der Bemessung dessen bedrängten finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen

ist (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei­entschädigungen

wurden nicht verlangt und wären auch nicht zuzuspre­chen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

...