VB.2003.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00119
10. Juli 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7431)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00119
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Autokosten; Weisung, eine günstigere Wohnung zu beziehen
Autokosten sind nur dann ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zwar ist der Wohnort nicht gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, doch ist der Beschwerdeführer nicht auf ein Auto angewiesen: Er ist arbeitslos, und die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit sowie die Pflege sozialer Kontakte sind auch ohne Auto möglich (E. 3).
Wohnkosten: Rechtsgrundlagen; Möglichkeit zur Kürzung bereits vor dem Bezug einer billigeren Wohnung, wenn die unterstützte Person Auflagen missachtet hat (E. 4a). Die Weisung, eine billigere Wohnung zu beziehen, ist zu Recht erfolgt (E. 4b). Es ist zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu berücksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entsprechenden Preislage besteht. Dies stellt keine unzulässige Abschiebung dar (E. 4c).
Abweisung.
Stichworte:
ABSCHIEBUNGSVERBOT
AUTOKOSTEN/-SPESEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 lit. I SHG
§ 21 SHG
§ 40 lit. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A ersuchte anfangs Juli 2002 die Sozialbehörde X um wirtschaftliche
Unterstützung. Die Sozialbehörde lehnte das Gesuch ab. Auf Rekurs des Betroffenen
hin hob der Bezirksrat diese Verfügung am 25. Oktober 2002 auf und lud die Sozialbehörde
ein, das Gesuch im Sinne der Erwägungen rückwirkend ab Juni 2002 neu zu
beurteilen.
Erwägungen
II. Am 29. Oktober 2002 beschloss die Sozialbehörde X, A
rückwirkend ab Juni 2002 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 425.-
auszurichten. Ausserdem auferlegte sie ihm, unverzüglich eine für einen
Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu suchen.
Der Bezirksrat wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
A‘s am 28. Februar 2003 ab.
III. A hat gegen den Rekursentscheid am 21. März 2003 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, in die Berechnung der
Sozialhilfe sei ein anteiliger Betrag für die Betriebs- und Unterhaltskosten
seines Fahrzeugs einzubeziehen. Sodann sei die Weisung der Sozialbehörde X
aufzuheben, die ihn zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung verpflichtet.
Ferner beantragt A sinngemäss, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Der Bezirksrat und die
Sozialbehörde X beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Da die Angelegenheit nur teilweise
einen quantifizierbaren Streitwert aufweist, ist die Kammer für die Behandlung
zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der
angefochtenen Verfügung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet
wurde. Beim Rekurs gilt gemäss § 25 Abs. 1 VRG das Gleiche. Der entsprechende
Antrag des Beschwerdeführers stösst damit formal betrachtet ins Leere. Was der
Beschwerdeführer mit diesem Antrag materiell bewirken will, ist nicht ganz
klar. Gemäss der Begründung geht es ihm offenbar darum, dass noch keine
Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen werden dürfe, weil er sich der Weisung
nicht unterziehen will, eine billigere Wohnung zu suchen. Eine solche Kürzung
wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2003
angedroht. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11.
Februar 2003 (Datum der Zustellung) den Grundbedarf II gestrichen, mit der
Begründung, er komme der Auflage betreffend Wohnungssuche nicht nach. Ob diese
Kürzung zu Recht erfolgte, müsste zunächst im Rekursverfahren durch den
Bezirksrat geprüft werden, sofern der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Rekurs
eingereicht hat. Im Rekursverfahren müsste sich der Beschwerdeführer auch
wehren, wenn die Kürzung bereits vorgenommen würde, obwohl sie noch nicht
rechtskräftig ist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde. Diese Fragen sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens; zu beurteilen ist heute bloss die Rechtmässigkeit der erwähnten Weisung.
Auch insofern ist der Antrag, dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm mindestens
minimal anteilige Kosten für den Betrieb und Unterhalt des vorhandenen
Fahrzeugs zu bewilligen. Der Bezirksrat hat hierzu erwogen, Betriebs- und
Unterhaltskosten für ein Auto würden nur dann in ein Unterstützungsbudget
aufgenommen, wenn der Weg zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
nicht möglich und nicht zumutbar sei. Der Rekurrent sei arbeitslos und es könne
ihm zugemutet werden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die entsprechenden
Auslagen seien im Grundbedarf I bereits berücksichtigt.
Diese Erwägung stimmt mit den Richtlinien der SKOS
(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), Stand Dezember 2000/2002, überein.
Dort wird in Ziffer C.3 festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines
privaten Motorfahrzeugs – im Rahmen der Erwerbsunkosten – nur dann zu
berücksichtigen sind, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Ein Beitrag an das Motorfahrzeug
kann ferner – als "weitere situationsbedingte Leistung "gemäss Ziffer
C.9 der SKOS-Richtlinien – dann in Frage kommen, wenn eine
unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung
eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Gemäss § 17 der Verordnung vom 21.
Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV) ist die Sozialhilfe auf der Grundlage
der SKOS-Richtlinien zu bemessen, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Dass Autokosten nur dann ins Unterstützungsbudget
aufgenommen werden, wenn der oder die Unterstützte aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, entspricht im Übrigen
einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo]
2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie Zeitschrift für öffentliche Fürsorge
[ZöF] 1993, S. 141 ff.; siehe auch ZeSo 2000, S. 193).
Vorliegend sind keine Gründe für ein Abweichen von den
Richtlinien ersichtlich: Zwar trifft es zu, dass X mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht gut erschlossen ist. Das Postauto verkehrt nur stündlich
zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen, Mittag und Abend der Werktage. Die
nächste Bahnstation liegt in einer Distanz von ca. 2,5 km und ist daher, wenn
kein Bus fährt, nur mit dem Velo oder mit einem Fussmarsch von rund einer
halben Stunde zu erreichen. In etwa gleicher Distanz wie die Bahnstation liegt
das Gebiet, von wo aus ganztags (ab 06.15 Uhr) auf Abruf ein Angebot des
öffentlichen Verkehrs besteht (PubliCar-Angebot der Post). Dies ändert nichts
daran, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem keine Arbeit mehr hat,
wegen der er auf ein Auto angewiesen wäre. Der Einwand, es fehle nicht an der
Arbeit, sondern am Einkommen, hilft dem Beschwerdeführer nicht, da das Fahrzeug
nur dann durch die Sozialhilfe mitzufinanzieren ist, wenn es für eine
einkommenswirksame Arbeit gebraucht wird. Der Beschwerdeführer legt auch nicht
nachvollziehbar dar, weshalb das Fahrzeug nötig sein sollte, um seine
Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu erhalten. Für den Besuch bei der
Arbeitsvermittlungsstelle, Bewerbungsgespräche und dergleichen ist dem
Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten.
Dasselbe gilt für seine sozialen Kontakte, namentlich die – gemäss den Akten
nicht besonders häufigen – Besuche seiner Kinder bzw. durch seine Kinder und
die erstmals vor Verwaltungsgericht erwähnten Besuche bei der Mutter. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind vage und
vermögen seinen Antrag nicht zu begründen. Unbestimmt ist auch seine Behauptung,
er habe vielfältige Verpflichtungen zu erfüllen. Es wird nicht deutlich, worin
diese bestehen und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte,
ihnen auch unter Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachzukommen.
4.
Der Beschwerdeführer möchte auch die Weisung gestrichen
haben, er habe sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Er wendet
insbesondere ein, diese Weisung müsse quantifiziert werden. Damit meint der
Beschwerdeführer offenbar, die Beschwerdegegnerin müsse ihm sagen, wieviel die
neue Wohnung maximal kosten dürfe, und wer die Umzugskosten übernehmen würde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Weisung werde versucht, das Problem
zu exportieren; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Abschiebeverbots
in § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni
1981.
(Sozialhilfegesetz, SHG) geltend.
a) Die wirtschaftliche Hilfe soll
nach § 14 f. SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern.
Die Beschwerdegegnerin hat von Anfang an deutlich gemacht,
dass ihr im Licht von § 15 Abs. 1 SHG die derzeitigen Mietkosten des
Beschwerdeführers von Fr. 1'690.- als überhöht erscheinen. Wie der Bezirksrat
in seinem ersten Beschluss in der vorliegenden Angelegenheit (vom 25. Oktober
2002) zutreffend erwogen hat, sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange
hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.
Allerdings kann der Betroffene angehalten werden, eine zumutbare preisgünstigere
Wohnung zu suchen (§ 24 SHG, § 23 f. SHV; vgl. RB 2000 Nr. 84,
VB.2000.00085, www.vgrzh.ch). Damit schliesst die
gesetzliche Regelung nicht von vornherein aus, dass Leistungen für die
Wohnkosten gekürzt werden, bevor der Hilfeempfänger eine günstigere Wohnung
gemietet hat. Voraussetzung ist indessen, dass er entsprechende Auflagen missachtet
hat.
b) Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der derzeitige
Mietzins den durch § 15 Abs. 1 SHG für einen Einpersonenhaushalt gesetzten
Rahmen klarerweise überschreitet. Die Fürsorgebehörde hat daher ihren
Beschluss vom 29. Oktober 2002 zu Recht mit der Auflage verbunden, eine
günstigere Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die
Beschwerdegegnerin hätte konkret sagen müssen, wie teuer die neue Wohnung maximal
sein dürfe und wer für die Umzugskosten aufzukommen habe. Dieser Auffassung
kann nicht zugestimmt werden. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass es in
erster Linie darum ging, eine wesentlich günstigere Wohnung, d.h. zu einem
monatlichen Zins von wesentlich unter Fr. 1'690.-, zu mieten. Daran vermag der
Umstand, dass die Fürsorgebehörde verschiedentlich zum Ausdruck gebracht hat,
dass sie einen monatlichen Zins von Fr. 800.- oder maximal Fr. 1'000.- für angemessen
hält, nichts zu ändern. Es konnte und kann vom Beschwerdeführer erwartet
werden, auch allfälligen günstigeren, über Fr. 1'000.- liegenden Angeboten
nachzugehen und mit der Behörde im Gespräch darüber zu bleiben, ob eine
entsprechende Bewerbung bzw. ein diesbezüglicher Vertragsabschluss akzeptiert
würde. Ebenso hätte über die Kosten des Umzugs dann entschieden werden können,
wenn eine billigere Wohnung konkret in Aussicht gestanden hätte.
c) Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit stellt sich auch
die Frage, ob vom Betroffenen verlangt werden kann, bei fehlendem Angebot in
seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen. Der
Beschwerdeführer wendet ein, es sei unzulässig, den Wohnungsmarkt in anderen
Gemeinden einzubeziehen; dies laufe unter den gegebenen Umständen auf eine
unzulässige Abschiebung hinaus. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt
werden. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen Hilfebedürftigen
nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich als unmöglich
erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist eine einem
Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot
in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden ist, so kann von der unterstützungsbedürftigen
Person – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie im fraglichen Gebiet bestehen –
erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen
Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der
bisherigen Wohnsitzgemeinde verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40
Abs. 1 SHG (VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00309, Leitsatz zur Publikation in
RB 2002 Nr. 63 bestimmt). Mit "Veranlassen" im Sinn von § 40 Abs. 1
SHG ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug des
Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine
Anhaltspunkte für eine derartiges Verhalten der Fürsorgebehörde.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er wohne seit langem
in der Region, habe hier private und geschäftliche Beziehungen und befinde
sich in der Nähe seiner Kinder, so liegt darin kein ausreichender Grund, den
Suchrayon auf die jetzige Wohngemeinde zu beschränken. Der Beschwerdeführer
legt nicht überzeugend dar, dass er aus beruflichen oder sozialen Gründen genau
in dieser wohnen müsste. Es bleibt daher bei der erwähnten Praxis, dass unter
den gegebenen Umständen die Suchbemühungen auf die Nachbargemeinden
auszudehnen sind.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei
der Bemessung dessen bedrängten finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen
ist (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden nicht verlangt und wären auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
...