VB.2003.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00126
9. Juli 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7389)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00126
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.07.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.03.2004 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Keine Anwendbarkeit des FZA auf schweizerisch-italienische Doppelbürgerin
Der mit einer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin verheiratete Türke will seinen nunmehr volljährigen Sohn aus erster Ehe in die Schweiz nachziehen. Mangels gefestigten Anwesenheitsrechts ist aus ANAG und infolge der erreichten Volljährigkeit auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch gegeben (E. 1a+b). Für die Doppelbürgerin gilt das Recht wie für eine Schweizerin (E. 2c). Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des FZA ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der im Sinne des Abkommens mit der Erwerbstätigkeit im Ausland im Zusammenhang steht (E. 3a-d).
Stichworte:
ANKNÜPFUNGSPUNKTE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DOPPELBÜRGER/-IN
FAMILIENNACHZUG
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VOLLJÄHRIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 lit. I EMRK
Art. 1 lit. a FZA
Art. 4 FZA
Art. 7 lit. b + c FZA
Art. 16 lit. I + II FZA
Art. 2 lit. I + II Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Art. 4 VEP
Art. 23 VEP
Publikationen:
RB 2003 Nr. 31 S. 87
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der x-ische Staatsangehörige A kam im Jahr 1976 als
Jugendlicher im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. 1981 heiratete er
eine Landsfrau. Aus dieser Ehe gingen zwei in der Schweiz geborene Söhne, B,
geboren am 7. Mai 1984, und F, geboren am 4. Oktober 1989, hervor. Die Familie,
welche über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Y verfügte, verliess die
Schweiz im Februar 1992 und nahm Wohnsitz in X. Der Kanton Y sicherte den
Eltern und Söhnen die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung längstens
bis zum 28. Februar 1994 zu. Innert dieser Frist kehrten sie indessen nicht in
die Schweiz zurück. Erst am 3. September 1998 ersuchte A im Kanton Y um Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung für sich und seine Familie. Die Fremdenpolizeibehörde
des Kantons Y teilte am 15. September 1998 mit, die früheren Niederlassungsbewilligungen
seien auf Grund des mehr als zweijährigen Auslandaufenthalts erloschen und eine
erneute Bewilligung werde abgelehnt. Am 23. Oktober 1998 kam in der X die
eheliche Tochter D zur Welt.
Am 12. Oktober 1999 sprach das Gericht in W/X die Scheidung
der Ehe von A aus, übertrug das Sorgerecht über die Kinder der Mutter und
verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltszahlungen. Rund ein Jahr später
heiratete A in X die schweizerisch-italienische Doppelbürgerin E, geboren 1948,
welche in der Schweiz wohnte. In der Folge erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehefrau. A
arbeitete darauf als Q bei der Stadt Zürich.
Das x-ische Bezirksgericht in W übertrug am 11. Januar 2001
die elterliche Sorge über die Söhne B und F auf deren Vater A, wogegen die
Tochter D weiterhin unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter verblieb.
Daraufhin stellte A bei der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich (Migrationsamt) ein Gesuch um Nachzug seines 1984 geborenen Sohns B,
welches abgelehnt wurde.
Erwägungen
II. A und B reichten gegen die ablehnende Verfügung am
10.
September 2001 Rekurs ein, den der Regierungsrat am 26. Februar 2003
abwies.
III. Am 7. April 2003 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, B sei die Niederlassungsbewilligung,
allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihnen ferner eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ist dieses
Rechtsmittel zugelassen gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, für die ein bundesrechtlicher Anspruch besteht. Dem Bundesrecht
sind Staatsverträge gleichgestellt, welche einen Rechtsanspruch vermitteln. Der
Beschwerdeführer 1 ist mit einer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin
verheiratet, er besitzt die Aufenthaltsbewilligung und beabsichtigt, seinen
Sohn aus erster Ehe zu sich zu nehmen. Wie der Regierungsrat zutreffend
ausgeführt hat, kann aus dem nationalen Gesetzesrecht kein Rechtsanspruch
abgeleitet werden. Weil der Beschwerdeführer 1 nicht niederlassungsberechtigt
ist, kann es nicht darum gehen, ein nicht aus der aktuellen Ehe stammendes,
lediges und weniger als 18-jähriges Kind im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
(ANAG) in seine Niederlassungsbewilligung einzubeziehen. Das Gericht kann
auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Regierungsrats verweisen (§
28.
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
b) Denkbar ist hingegen, dass auf Grund von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), der den
Schutz des Familienlebens verfolgt, das Nachzugsrecht eines Kinds abgeleitet
werden kann. Dies, wenn der nachsuchende Elternteil selber über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, wenn die familiäre Beziehung zwischen
Elternteil und Kind intakt ist und ein Zusammenleben als (Teil-) Familie
angestrebt wird. Der Regierungsrat hat zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer 1 verfüge als Ehemann einer Schweizerin zwar über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Der Rechtsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erlösche indessen
mit der Vollendung des 18. Altersjahrs des Kinds. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis des Sohns von seinem Vater, das einen Anspruch auch
über die Altersgrenze hinaus zu begründen vermöchte, sei nicht behauptet und
nicht nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer 2 am 7. Mai 2002 die
Volljährigkeit erlangte, sei der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK nicht weiter zu prüfen.
c) Zu diesem Punkt rügten die Beschwerdeführer, dass ihre
Rechtsstellung durch die überlange Verfahrensdauer beim Regierungsrat, während
welcher der Beschwerdeführer 2 das 18. Altersjahr erreicht habe,
verschlechtert worden sei. Durch den Zeitablauf sei eine Überprüfung einer als
rechtswidrig gerügten Anordnung der Direktion für Soziales und Sicherheit
verunmöglicht worden. Als Rekursbehörde durfte der Regierungsrat indessen die
nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu eingetretenen Tatsachen berücksichtigen,
zumal die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers 2
den Streitgegenstand nicht veränderte. Die Rekursinstanz war im Interesse der
Untersuchungsmaxime und der Prozessökonomie sogar zur Berücksichtigung
verpflichtet (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.
47). Wenn der Regierungsrat festgestellt hat, ein Rechtsanspruch gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK habe im Zeitpunkt seines Entscheids auf Grund der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht mehr bestanden, ist einzuräumen,
dass die Bearbeitungszeit als lang, hingegen nicht als überlang zu bezeichnen
und das Resultat daher nicht zu beanstanden ist.
d) In der Beschwerde wird ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK erneut geltend gemacht und allein damit begründet, dass
der Beschwerdeführer 1 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfüge, dass zu seinem Sohn eine intakte Beziehung bestehe und dass
die familiäre Situation des Beschwerdeführers 2 in seiner Heimat sich
verschlechtert habe und unbefriedigend geworden sei. Es wird nicht behauptet,
der Sohn bedürfe auch nach seiner Volljährigkeit auf Grund einer besonderen
Betreuungsbedürftigkeit der Fürsorge und des Zusammenlebens mit einem
Elternteil. Die Beschwerdeführer verkennen, dass mit dem Erreichen der
Volljährigkeit des Sohns eben der Anspruch auf ein Zusammenleben im Rahmen der
(Teil-) Familie nicht mehr von Art. 8 Abs. 1 EMRK gedeckt ist (BGE
129.
II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 262). Auf die konkreten Umstände mit
Bezug auf die Betreuungssituation des Beschwerdeführers 2 sowie die
vorrangige familiäre Beziehung kommt es nicht an. Wenn das Verwaltungsgericht
Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden
(§ 41 VRG), hier des Regierungsrats, beurteilt, geht es in der Regel vom
Sachverhalt aus, wie er für den Regierungsrat massgebend war. Wie die
Rechtslage wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 noch nicht volljährig wäre,
überprüft das Gericht nicht. Ist aber davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 2 sein 18. Altersjahr vollendet hat, besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und – nicht
weiter gehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
Damit kann das Gericht unter diesem Titel auf die Beschwerde nicht eintreten.
2.
a) In erster Linie berufen sich die Beschwerdeführer auf
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten anderseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA, SR
0.142.112
). Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei als
schweizerisch-italienische Doppelbürgerin Staatsangehörige eines Mitglieds der
Europäischen Union. Der Beschwerdeführer 1 geniesse als Ehemann und der
Beschwerdeführer 2 als Familienangehöriger des ersteren einen Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz auf Grund des FZA. Das Abkommen gewähre allein auf
Grund der Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 den beiden
Beschwerdeführern einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch, der von keinen
weiteren Bedingungen abhängig sei. Das Recht leite sich nach Ansicht der
Beschwerdeführer aus der italienischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau ab,
unbesehen davon, ob diese von Italien in die Schweiz eingewandert sei.
Allenfalls sei ihre im Jahr 1970 erfolgte Einreise in die Schweiz als grenzüberschreitender
Tatbestand zu berücksichtigen, was die im FZA festgehaltenen Aufenthaltsansprüche
für die Familienangehörigen auslöse.
b) Demgegenüber ist der Regierungsrat der Ansicht, das FZA sei
für die Beschwerdeführer nicht anwendbar. Dieses gelte nur für
"grenzüberschreitende Sachverhalte mit einem hinreichenden
Auslandsbezug". Liege – wie es auf die Beschwerdeführer beziehungsweise
den Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau zutreffe – kein Auslandsbezug vor,
komme das FZA nicht in Frage. Den einzig denkbaren Bezug zum FZA stelle die
Ehefrau auf Grund ihrer italienischen Staatsangehörigkeit dar. Diese sei zwar
vor über 33 Jahren aus ihrer Heimat in die Schweiz eingereist und halte sich
seither ununterbrochen hier auf. Sollte darin ein Auslandbezug erblickt werden,
wäre dieser jedenfalls ohne Belang.
c) Als Ehemann einer
schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin ist er grundsätzlich zu behandeln
wie der Ehemann einer Schweizerin, ohne dass das FZA anwendbar wäre. Der
Beschwerdeführer 1 ist Drittstaatsangehöriger und kann aus dem FZA selber keine
direkten Rechte ableiten. Eventualiter ist zu prüfen, ob allenfalls aus der
EG-Staatsangehörigkeit ein aus dem FZA abgeleiteter Rechtsanspruch für
Familienangehörige denkbar wäre. Der Beschwerdeführer 2 könnte eine vom
Beschwerdeführer 1 als dessen Angehöriger abgeleitete Rechtsstellung
besitzen, welche dieser wiederum von der Ehefrau ableiten würde.
3.
a) Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens wird die
Rechtsstellung der Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten, ihrer
Familienangehörigen sowie der entsandten Arbeitnehmer direkt durch das Abkommen
geregelt. Analoges gilt für Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten aufgrund
der Änderungen des EFTA-Übereinkommens vom 21. Juni 2001. Das ANAG ist für
diese Personen nur noch subsidiär anwendbar, soweit das FZA in einem bestimmten
Bereich keine Regelung enthält oder wenn das Gesetz günstigere Regeln als das
Abkommen vorsieht (vgl. Art. 1 ANAG). Die Bestimmungen des FZA sind
grundsätzlich unmittelbar anwendbar (self-executing; vgl. Botschaft zur
Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG,
Bundesblatt 1999, S. 6128). Die den Aufenthalt betreffenden Bestimmungen
von Anhang I FZA vermitteln individuelle Ansprüche auf Erteilung einer der in
Art. 4 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.
Mai 2002 (VEP, SR 142.203) erwähnten fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligungen. Gegen die Bewilligungsverweigerung steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. BGr,
17.
Januar 2003,2A.246/2002, www.bger.ch), was wiederum die Beschwerde an
das kantonale Verwaltungsgericht ermöglicht (vgl. Erwägung 1a).
b) Ob das FZA überhaupt auf den vorliegenden Fall Anwendung
findet, ist Eintretensfrage. Gemäss dem Ingress und dem Zweckartikel (Art. 1
lit. a FZA) soll das Abkommen, die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei durch Einräumung eines Rechts auf Einreise,
Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
sowie eines Verbleiberechts fördern. In erster Linie steht das Recht auf
Aufenthalt zum Zugang einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA). Zur Erreichung der
Abkommensziele streben die Vertragsparteien "gleichwertige Rechte und
Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" an
(Art. 16 Abs. 1 FZA). Entsprechend gilt für die Vertragsparteien die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), soweit
das Abkommen auf Begriffe des Gemeinschaftsrechts verweist und diese der
Auslegung bedürfen (Art. 16 Abs. 2 FZA). Die einzelnen Voraussetzungen
der Freizügigkeit hält Anhang I FZA fest. In Art. 2 Abs. 1 Anhang I
FZA wird neben der Ein- und Ausreise auch das Aufenthaltsrecht geregelt. Es
steht im Zusammenhang mit der Suche und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ein
originäres Aufenthaltsrecht ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist an
zusätzliche Bedingungen geknüpft (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA).
Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, erhalten nach
einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr einen Anspruch auf Aufenthalt
von fünf Jahren mit dem Anspruch auf Verlängerung (Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA). Die "mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss
Anhang I" umfassen gemäss Art. 7 FZA unter anderen das "Recht auf
berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der
Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des
Aufnahmestaates
frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben" (lit. b) beziehungsweise
das "Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach
Beendigung einer Erwerbstätigkeit" (lit. c).
Daraus wird deutlich, dass das FZA den Aufenthalt und
allenfalls nachträglichen Verbleib in einem Vertragsstaat – abgesehen von den
abgeleiteten Rechten der Familienangehörigen – an eine Einreise zum Zweck der
Suche oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit knüpft. Auf in der Schweiz lebende
Personen, insbesondere Schweizer, welche weder aus einem Vertragsstaat
einreisen noch eine Einreise aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erfolgt, die vom freien "Zug" daher keinen Gebrauch machen und bei
denen also kein grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt gegeben ist, kann das
FZA keine Anwendung finden beziehungsweise Wirkung entfalten. Für diesen
Personenkreis gilt das nationale Recht und zwar grundsätzlich unbesehen der
Staatsangehörigkeit. Die Unterstellung unter das FZA erfolgt somit auf Grund
eines sachlichen Kriteriums und nicht bloss auf Grund einer Vertragsstaatsangehörigkeit.
Entfallen die sachlichen Voraussetzungen, kann die EG-Aufenthaltsbewilligung
entzogen werden (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 23 VEP; vgl. Marcel
Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich
1995, S. 234 ff; Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen
Anwesenheitsberechtigung in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des
schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2002, S. 144; Yvo Hangartner,
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im
Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2002,
S. 263; Kay Hailbronner, Freizügigkeit nach EU-Recht und dem bilateralen
Abkommen der Schweiz über die Freizügigkeit von Personen, EuZ 2003, S. 55;
Jean-Pierre Moser, Accords bilatéraux et mesures d‘éloignement au titre de
l’ordre public et de la sécurité publique, RDAF 2003, S. 85).
c) Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 reiste vor rund 33
Jahren als italienische Staatsangehörige in die Schweiz. Nach der Erlangung der
schweizerischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1983 behielt sie die italienische
Staatsbürgerschaft und begann mit einer selbständigen Berufsausübung als R, die
sie offenbar bis heute fortgesetzt hat. Während über 30 Jahren verliess sie die
Schweiz weder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Ausland noch zur
Begründung eines ausländischen Wohnsitzes. Der Regierungsrat hat dazu
ausgeführt, ihre 1970 erfolgte Einreise in die Schweiz sei nicht massgebend,
weil diese vor dem Inkrafttreten des FZA erfolgt sei. Unter Verweis auf die
Übergangsregeln von Art. 10 Abs. 5 FZA wären jedenfalls dann Zweifel
an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung anzubringen, wenn die Ehefrau auf
Grund einer früheren Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz heute als europäische Ausländerin mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht im Kanton Zürich betrachtet würde. Wie weit diese Vorgänge in
der Vergangenheit zurückliegen können, um von der genannten Übergangsbestimmung
noch erfasst zu werden, sagt das FZA nicht; indessen kommt es darauf auch nicht
an. Die gesamten Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass die Ehefrau als
Schweizerin mit einem jahrzehntelangen ununterbrochenen Lebensmittelpunkt in
der Schweiz zu betrachten ist. Dass sie – aufgrund der damaligen Bestimmungen –
die italienische Staatsangehörigkeit beibehielt, erscheint unter den gesamten
Umständen als nebensächlich. Sie erfüllt in keiner Weise einen
grenzüberschreitenden Anknüpfungstatbestand, der in irgendeiner Weise an die
Regelungsvoraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens anknüpfte. Auch wenn sie
ihre durch Geburt erhaltene Staatsangehörigkeit beibehalten hat, erlangte sie
auf eigenes Begehren als erwachsene Person die schweizerische
Staatsangehörigkeit. Durch ihr langjähriges Verbleiben in der Schweiz kann kein
Zweifel daran bestehen, dass sie sich als Schweizerin fühlen dürfte und in
jeder Beziehung vollständig integriert ist. Folgerichtig ist sie als solche zu
behandeln. Genauso wenig, wie sie unter den Wirkungsbereich des nationalen
Ausländerrechts fällt, besteht ein Anknüpfungspunkt zum Freizügigkeitsabkommen.
d) Fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 somit nicht unter
das Abkommen, kann dieser sich auch nicht auf abgeleitete Rechte als
Angehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA berufen, was wiederum eine
von ihm abgeleitete Rechtsstellung des Beschwerdeführers 2 ausschliesst. Da
kein Rechtsanspruch ersichtlich ist, kann das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht eintreten (vgl. Erwägung 1a).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch verneint
hat und deshalb auf die Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die
Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Zur
Wahrung des Rechtsschutzes sind die Beschwerdeführer trotzdem darauf
hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zu ergreifen, sofern sie an einem Rechtsanspruch festhalten (BGE
127.
II 161).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Sofern die Beschwerdeführer an einem Rechtsanspruch festhalten, kann
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
...