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Entscheid

VB.2003.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00127

9. Juli 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7416)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A und B, beide deutsche

Staatsangehörige, wohnen seit November 2000 in X und beziehen dort sei März

2001 wirtschaftliche Hilfe. Gegen die Beschlüsse der Fürsorgebehörde X vom 16.

Mai 2002 und vom 9. Juli 2002 betreffend die wirtschaftliche Hilfe für die

Monate Mai und Juli 2002 erhoben sie hin­sichtlich der Wohnkosten (von denen

die Behörde nur noch monatlich Fr. 1'100.- statt den vollen Betrag von

monatlich Fr. 2'244.- übernommen hatte) und des Grundbedarfs II (den

sie entsprechend dem unters­ten Ansatz auf monatlich Fr. 70.- festgesetzt

hatte) erfolglos Rekurs an den Bezirksrat Y. Die dagegen erhobene Beschwerde

(VB.2002.00309+00364) hiess das Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2002

teilweise gut, indem es den Grundbedarf II für die beiden Monate auf je

Fr. 155.- statt Fr. 70.- festsetzte; im Übrigen wies es die

Beschwerde ab.

Vom Oktober bis Dezember 2002 wohnten die

Eheleute AB in einer Wohnung an der K-strasse, die ihnen von der

Fürsorgebehörde X als Notunterkunft zu­gewiesen worden war, nachdem ihnen die

frühere Wohnung an der L-strasse seitens des Vermieters gekündigt und diese

Kündigung mittels Ausweisungsbefehl durchgesetzt wor­den war. Mit Beschlüssen

vom 15. Oktober und vom 12. November 2002 übernahm die Fürsorgebehörde die im

Zusammenhang mit dem Bezug dieser Notwohnung angefallenen Kos­ten (für den

Transport und die Lagerung von Möbeln sowie für die Wohnungsmiete); sie

beauftragte die kommunale Finanzverwaltung, die diesbezüglichen Forderungen der

Ver­mieter und der Transportunternehmen zu begleichen.

Mit Beschlüssen vom 12. November 2002 und vom

12. Dezember 2002 setzte die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe an die

Eheleute AB auf Fr. 2'525.25 für den Monat November 2002 bzw. auf

Fr. 2'465.10 für den Monat Dezember 2002 fest; in beiden Be­schlüssen

wurde zudem angeordnet, dass ab Januar 2003 keine Betriebskosten der C AG

(einer von A gegründeten Gesellschaft) und keine zusätzlichen Abonnementskosten

mehr übernommen würden.

Erwägungen

II. Gegen diese vier Beschlüsse erhoben die

Eheleute AB am 7. Januar 2003 Rekurs. Sie führten dabei aus, sie hätten die

beiden erstgenannten Beschlüsse vom 15. Ok­to­ber und 12. November 2002 am

27.

November 2002 von ihrem damaligen Rechtsvertreter erhalten; den zweiten

Beschluss vom 12. November 2002 hätten sie am 21. November 2002 und jenen vom

12.

Dezember 2002 am 19. Dezember 2002 erhalten.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28.

Februar 2003 ab, soweit er da­rauf eintrat. Er liess offen, ob der Rekurs

hinsichtlich der drei Beschlüsse vom 15. Oktober und 12. No­vember 2002

rechtzeitig erfolgt sei. Er ging davon aus, dass der Rekurs sich sinn­gemäss ge­gen

die Nichtübernahme von Abonnementskosten und Betriebskosten der C AG sowie ge­gen

die Weiterverrechnung der übernommenen Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der

Notwohnung an die Bundesrepublik Deutschland richte. Im erstge­nannten Punkt er­achtete

der Bezirksrat den Rekurs als unbegründet; hinsichtlich des zwei­ten Punkts

trat er auf den Rekurs nicht ein, weil die Rekurrierenden durch die beanstan­dete

Weiterverrechnung an die Bundesrepublik Deutschland nicht beschwert seien.

III. Gegen den Rekursentscheid des

Bezirksrats erhoben A und B am 7. April 2003 Beschwerde, worin sie zahlreiche

Anträge stellten.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme.

Die Fürsorgebehörde X beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Sie legte

der Beschwerdeant­wort einen vom 21. Juni 2002 datierten "Business

Plan C AG" bei. Dazu führte sie aus, mit dem Einverständ­nis des

Beschwerdeführers sei dieser Plan von unabhängigen Fachleuten der Bank Q

beurteilt worden, welche die Eigenbeurteilung der Gesellschaft im genannten

Plan grössten­teils als nicht realisierbar und optimistisch eingestuft hätten.

Zudem sei zur Zeit und in ab­sehbarer Zukunft kein Startkapi­tal vorhanden, das

der C AG irgendwelche Aktivitäten er­lauben würde.

Anlässlich einer dem Beschwerdeführer in

der Gerichtskanzlei am 4. Juni 2003 ge­­währten Akteneinsicht reichte dieser

eine den genannten "Business Plan" betreffende Kor­respondenz

zwischen ihm und der Fürsorgebehörde ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig,

soweit sie sich dagegen richtet, dass der Bezirksrat den Rekurs be­züg­lich der

Nichtübernahme von Betriebskosten der C AG abgewiesen und auf den Re­kurs

bezüglich der Weiterverrechnung der Kosten, welche die Fürsorgebehörde im Zusam­men­hang

mit dem Bezug der Notwohnung übernommen hatte, nicht eingetreten ist. Auf die

Be­schwerdeanträge 3 und 4 ist daher einzutreten.

Für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus

der Arbeitslosenversicherung ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das

Sozialversicherungsgericht zuständig (vgl. § 2 lit. k des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, LS 212.81; § 5 des

Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999,

LS 837.1). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist daher nicht einzutreten.

Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 12.

November 2002 und vom 12. Dezember 2002 hat die Fürsorgebehörde die den

Beschwerdeführenden auszurichtende wirtschaft­liche Hilfe für die Monate

November und Dezember 2002 festgesetzt, wobei sie den sogenann­ten Grundbedarf

II auf monatlich Fr. 155.- ansetzte. Letzteres entspricht ihrem generel­­len

Beschluss vom 9. Juli 2002, wonach ab August 2002 bei allen Sozialhilfeempfängern

der Gemeinde X der mittlere Ansatz von Fr. 155.- für zwei Personen – statt

wie bisher der minimale Ansatz von Fr. 70.- für zwei Personen gemäss dem

früheren generellen Beschluss vom 17. August 1998 – gewählt wurde (zur

Differenzierung zwischen mi­ni­malem, mittlerem und maximalem Ansatz vgl.

Richtlinien für die Ausgestaltung und Be­messung der Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom

Dezember 2002, Ziff. B.2.4). Sodann musste den Beschwerdeführenden gestützt auf

das Ver­waltungsgerichtsurteil VB.2002.00309 + 00364 vom 5. Dezember 2003 aus

be­sonderen Gründen (vgl. dortige E. 4 c) für die damals im Streit liegenden

Monate Mai und Juli 2002 bereits der mittlere Ansatz von monatlich

Fr. 155.- gewährt werden. Auf den Beschwerdean­trag 5, auch für alle

übrigen Monate im Zeitraum zwischen März 2001 (Beginn der Unterstützung) und

Juli 2002 den mittleren Ansatz von monatlich Fr. 155.- zu ge­währen, ist

nicht einzutreten, denn die sich auf diese Monate beziehenden Anordnungen der

Fürsorgebe­hörde betreffend die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an die

Beschwer­de­führenden sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

und zudem längst in Rechtskraft erwachsen. Nicht einzutreten ist ferner auf den

Beschwerdeantrag 6, wonach der Grundbedarf II ab Januar 2003 entsprechend dem

maximalen Ansatz und unter Berücksichtigung der Teuerung auf monatlich

Fr. 244.- festzusetzen sei, denn die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

ab Januar 2003 ist – abgesehen von einer nachfolgend behandelten Ausnahme (vgl.

E. 3) – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Mit den Beschwerdeanträgen 7 und 8

kritisieren die Beschwerdeführenden gewisse Erwägungen des Bezirksrats bzw. der

Fürsorgebehörde, mit denen diese Vorinstanzen unter anderem begründet haben,

weshalb ab Januar 2003 keine Betriebskosten der C AG und keine

Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr mehr übernommen würden. Es

han­delt

sich einerseits um die Aussage der Fürsorgebehörde, es sei nicht Aufgabe der

Sozial­hilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn bringenden

selbständigen Erwerbs­tä­tig­­keit zu tragen, anderseits um die Erwägung des

Bezirks­rats, die Beschwerdeführenden hät­ten nicht geltend gemacht, eine

Arbeitstätigkeit ausgeübt oder an einem Beschäftigungs- oder

Integrationsprogramm teilgenommen zu haben. Diese Kritik kann als Bestandteil

der Beschwerdebegründung zum Beschwerdebegehren 3 betrachtet werden, mit

welchen sich die Beschwerdeführenden gegen die Weigerung der Behörde weh­ren,

bei der Bemessung der Sozialhilfe Kosten der C AG ab Januar 2003 zu berück­sichtigen.

Dagegen haben die Beschwer­deführenden keinen Anspruch darauf, dass die von

ihnen behauptete Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der kritisierten

Erwägungen in einem förmlichen Entscheid festgestellt werden. Auf die

Beschwerdeanträge 7 und 8 ist da­her nicht einzutreten.

2.

Gemäss Ziff. 2 ihrer Beschlüsse vom 12.

November und 12. Dezember 2002 will die Fürsorgebehörde ab Januar 2003 keine

zusätzlichen (d.h. nicht im Grundbedarf eingeschlossenen) Kosten für den

öffentlichen Verkehr übernehmen, wobei dieser Anspruch neu geprüft werden soll,

sofern der Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau eine Erwerbstätigkeit oder eine

regelmässige unbezahlte Arbeit aufnehme oder sich an einem Beschäftigungs- oder

Integrationsprogramm beteilige. Der Bezirksrat hat diese Anordnung überprüft

und bestätigt. Die Beschwerdeführenden haben diese Position nicht zu einem

ihrer förmlichen Beschwerdeanträge gemacht und sie nehmen darauf auch nicht in

ihren weitschweifigen Ausführungen, namentlich nicht in jenen zum Beschwerdeantrag

8, Bezug. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde

nicht mehr gegen Disp. Ziff. 2 der genannten Beschlüsse richtet.

3.

a) Der Beschwerdeantrag 3 richtet sich

gegen die vom Bezirksrat Y be­stätigten Disp. Ziff. 1 der Beschlüsse der

Fürsorgebehörde X vom 12. November und vom 12. Dezember 2002, wonach ab Januar

2003.

keine Betriebskosten der C AG übernommen würden. Angesichts dessen, dass

diese beiden Beschlüsse primär die Bemessung der wirtschaft­lichen Hilfe in den

Monaten November und Dezember 2002 betreffen (vgl. je Ziff. 1) und dass die

Bemessung dieser Hilfe auch ab Januar 2003 wie bis anhin mo­natlich in entsprechend

anfechtbaren Beschlüssen erfolgt, fragt es sich, ob Ziff. 1 der Be­schlüsse vom

12.

November und 12. Dezember 2002 überhaupt verbindliche Festlegungen und

damit an­fechtbare Anordnungen enthalten. Kosten der C AG sind in der Bemes­sung

für die Monate November und Dezember 2002 nicht enthalten. Aufgrund der vor­liegenden

Akten ist nicht klar, jedoch anzunehmen, dass solche Kosten auch in früheren Mo­naten

mit einer Ausnahme nicht berücksichtigt worden sind. In der Rekursschrift vom

7.

Januar 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, bisher sei lediglich ein

"Jahresbeitrag für die Kontrollstelle als Finanzintermediär" von der

Fürsorge übernommen worden, worauf der Bezirksrat in seinem Erwägungen Bezug

nimmt.

Der Bezirksrat ist diesbezüglich von einer

anfechtbaren Anordnung ausgegangen. Zwingende prozessuale Gründe für eine

abweichende Betrachtungsweise liegen nicht vor. Wenn Disp. Ziff. 1 der

Beschlüsse vom 12. November und vom 12. Dezember 2002 nicht bloss als

Absichtserklärungen, sondern als verbindliche und damit anfechtbare Anordnungen

betrachtet werden, so kann dies für die Beteiligten Klarheit schaffen; der

Beschwerdeführer wird dadurch in die Lage versetzt, seine künftigen

Dispositionen darauf auszurichten; Entsprechendes gilt für die Fürsorgebehörde,

sofern ihre Beschlüsse in dieser Hinsicht durch die Rechtsmittelbehörden nicht

bestätigt würden. Damit können allenfalls auch weite­re Rechtsmittelverfahren

zur gleichen Streitfrage vermieden werden. Wie die entsprechen­­de Anordnung

selber kann auch deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nur unter dem

Vorbehalt erfolgen, dass sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht

ändern.

b) Den Beschwerdeführenden geht es laut

Beschwerdeantrag 3 darum, dass die Fürsorgebehörde "anfallende geringe

Fixkosten der C AG" übernehmen soll. Was für Kos­ten da­mit gemeint sind,

legen sie nicht klar dar. In der Rekursschrift wurde einzig der (offen­bar

bisher übernommene) Jahresbeitrag für die Kontrollstelle als Finanzintermediär

genannt. In der Beschwerdeschrift (S. 9) werden die Honorare für die

Verwaltungsräte, die Kos­­ten für die Revisionsstelle sowie die Kosten für die

Selbstregulierungsorganisation, der die Gesellschaft als unabhängiger

Finanzintermediär angeschlossen sein müsse (vgl. Art. 24 ff. des

Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997, SR 955), genannt.

c) Gemäss § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die wirt­­schaftliche Hilfe das soziale

Existenzminimum gewährleisten, welches neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen be­­rücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum So­zi­alhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien. Je nach den Verhältnis­sen des

Einzelfalles umfassen die Leistungen neben dem Grundbedarf I und II sowie den

Kosten für das Wohnen und die medizinische Grundversorgung (alles Positionen

der so­genannten materiellen Grundsicherung; vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. B)

auch sogenannte situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C).

Im Rahmen der Sozialhilfe können

unterstützungsbedürftige Personen, die eine selb­­ständige Erwerbstätigkeit

ausüben, trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt wer­den, sofern ihre

wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeab­hängigkeit

beendet (RB 1999 Nr. 81; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der

Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,

S. 129 ff.). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche

Hilfe in solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die Gewährung derartiger

Überbrückungshilfen soll – im Rahmen von Vereinbarungen oder aufgrund von

Verfügungen – mit Auflagen verbunden werden, welche mindestens die Frist für

die Beibringung der notwendigen Unterlagen, die Frist für die fachliche Überprüfung,

die Dauer der Überbrückungshilfe sowie die Form der Beendigung regeln. Die fi­nan­ziellen

Leistungen bestehen in der (ergänzen­den) Sicherstellung des Lebensunterhalts

für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn

begründete Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("turn­around")

innert kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.7; ferner

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des kantonalen Sozialamts, Ziff. 2.1.3/S. 15 f., Januar 2003).

d) Der 1943 geborene Beschwerdeführer, der

laut eigener Darstellung in den siebzi­ger und achtziger Jahren im Kanton

Tessin als Generalagent einer Lebensversicherungsgesell­schaft, als

Generalvertreter verschiedener Automobilmarken sowie als Leiter und Eigen­­­tümer

einer (mit diesen Tätigkeiten offenbar zusammenhängenden) Firmengruppe tätig

war, gründete im November 2000 die noch heute bestehende C AG, als deren

Geschäfts­lei­ter er sich bezeichnet. Die Gesellschaft bezweckt Tätigkeiten im

Bereich der Finanzdienst­leistungen; laut Darstellung des Beschwerdeführers

besitzt sie eine Bewilligung der eidgenössischen Bankenkommission im Sinn von

Art. 22 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994 (SR 951.31). Es ist

jedoch unbestritten, dass sie zurzeit keinerlei geschäft­liche Tätigkeiten entfaltet

und über keine finanziellen Mittel verfügt.

Seit der im März 2001 aufgenommenen

wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwer­deführers beschäftigte sich die

Fürsorgebehörde offenbar wiederholt mit der Frage, ob auch dessen Tätigkeit im

Rahmen der genannten Gesellschaft finanziell zu unterstützen sei, um auf diesem

Weg die soziale und berufliche Integration erreichen und die Fürsorgeab­hängigkeit

beenden zu können. Die vorliegenden Akten enthalten allerdings nur summarische

Hinweise, inwieweit dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe in

früheren Monaten ein Thema war. Wie einem zuhanden der Fürsorgebehörde

erstellten Bericht der Fachstelle für Selbständigerwerbende vom 21. März 2002

zu entnehmen ist, werden die Er­folgsaussichten einer im Rahmen dieser

Gesellschaft entfalteten Tätigkeit sehr skeptisch be­urteilt; es bleibe aus

näher darlegten Gründen "eine Wunschvorstellung, so Geld verdienen zu

können". Als gangbarer Weg für den Beschwerdeführer wird hingegen aufgrund

von dessen beruflicher Erfahrung eine Tätigkeit als Versicherungsagent (eine

ent­spre­chen­de Anstellung vorausgesetzt) bezeichnet. Mit einer Tätigkeit in

diesem Bereich las­se sich nach Wegfall der Fürsorgeabhängigkeit allenfalls

auch die Basis schaffen, wieder im Finanzsektor Fuss fassen zu können.

Abschliessend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Erfolge, wenn auch

allenfalls bescheidene, können dann durchaus nutzbringend für die bestehende AG

verwendet werden, und – vorausgesetzt die Situation der AG ist soweit geklärt –

sind Gespräche mit möglichen Partnern oder Käufern der AG durchaus denkbar –

dies aber aus einer Position der Stärke und nicht der Bedürftigkeit". Auf

diesen Bericht hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 5.

Dezember 2002 Bezug genommen, damals im Zusammenhang mit der Frage, ob der

Beschwerdeführer bei der Be­messung der zu übernehmenden Wohnkosten Anspruch

auf ein separates Arbeitszimmer habe, was das Gericht verneinte (vgl. dortige

E. 3f S. 12).

e) Erstmals in der Beschwerdeantwort erwähnt

die Fürsorgebehörde, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2002 einen

"Business Plan" der C AG ein­gereicht habe, wel­cher von unabhängigen

Fachleuten der Bank Q beurteilt wor­den sei. Eine derartige externe Beurteilung

legte sie jedoch auch der Beschwerdeantwort nicht bei. In den angefochtenen

Beschlüssen vom 12. November und 12. Dezember 2002 wurden dieser Plan und de­ren

Überprüfung mit keinem Wort erwähnt. Damit ist den Beschwerdeführenden das

recht­liche Gehör verweigert worden. Es fragt sich, ob die Sache deswegen an

die Fürsorgebehör­de zurückzuweisen sei, damit diese die Ergebnisse der

vorenthaltenen externen Beurtei­lung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis

bringe und sich Letztere mit den Untersuchungs­ergebnissen auseinandersetzen

könnten. Davon ist jedoch abzusehen. Zum einen haben sich die

Beschwerdeführenden weder im Rekurs noch in der Beschwerde ausdrücklich auf

diesen "Business Plan" berufen. Zum anderen können sie aus diesem

Dokument nichts zu ihren Gunsten ableiten, und zwar aus den nachstehend

dargeleg­ten Gründen, an denen auch eine externe Beurteilung durch fachkundige

Dritte nichts zu ändern vermag.

f) Die vorstehend dargelegten Grundsätze zu

den Voraussetzungen, unter denen die selbständige Erwerbstätigkeit eines

Sozialhilfebezügers ausnahmsweise finanziell unterstützt werden soll, sind auf

den Beschwerdeführer als Gründer der C AG nicht unmittel­bar anwendbar, da die

von ihm über diese Gesellschaft angestrebte Tätigkeit, soweit er hieraus als

deren Geschäftsleiter entlöhnt würde, eine unselbständige Erwerbstätigkeit

darstellen wür­de. Ein derartiges Engagement kommt allerdings wirtschaftlich

einer selbständi­gen Er­werbstätigkeit gleich, weshalb die genannten Grundsätze

sinngemäss heranzuziehen sind. Mit Bezug auf die vorauszusetzenden

Erfolgsaussichten sind aber eher noch strengere Anforderungen zu stellen,

sofern es wie hier darum geht, dass die Sozialhilfe Betriebskos­ten der

Aktiengesellschaft übernehmen soll. Die Beschwerdeführer bestreiten die

Feststellung der Vorinstanzen nicht, dass die C AG zurzeit keine Aktivitäten

entfaltet und über keine Mit­tel verfügt, die ihr die Aufnahme einer solchen

Tätigkeit ermöglichen würde. Auch aus dem "Business Plan", der unter

anderem den Kapitalbedarf ermittelt und diesen für die ersten fünf

Betriebsjahre auf insgesamt 470'000.- veranschlagt (Anhang 7 S. 11), er­gibt

sich in keiner Weise, dass die C AG zurzeit geschäftliche Tätigkeiten ausübt

oder über die da­zu nötigen Mittel verfügt. Wie der Bezirksrat zutreffend

erwogen hat, ist es unter solchen Umständen nicht Aufgabe der Sozialhilfe, im

Rahmen der Sozialhilfe an die Be­schwer­de­füh­renden im Sinn von Massnahmen

zur beruflichen Integration "Fixkosten" der inaktiven C AG zu

übernehmen.

4.

Gemäss Ziff. 2 der ebenfalls angefochtenen

Beschlüsse vom 15. Oktober und 12. No­­vember 2002 übernahm die

Fürsorgebehörde die im Zusammenhang mit dem Bezug der Notwohnung angefallenen

Kosten (für den Transport und die Lagerung von Möbeln so­wie für die

Wohnungsmiete). In ihrem Rekurs wandten sich die Beschwerdeführenden sinn­­gemäss

dagegen, dass die Fürsorgebehörde diese Kosten der Bundesrepublik Deutschland

weiter verrechnete. Der Bezirksrat trat diesbezüglich auf den Rekurs nicht ein.

Die Be­­schwerdeführenden beanstanden dies; laut ihrem Beschwerdebegehren 4

sollen diese Kos­­ten definitiv von der Beschwerdegegnerin, die von ihnen in

diesem Zusammenhang als "Ver­ursacher" bezeichnet wird, getragen

werden.

Die sich aus der finanziellen Unterstützung

der Beschwerdeführenden ergebenden Kosten werden gestützt auf Art. 3 der

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli

1952.

(SR 0.854.913.61) von der Bundesrepublik Deutschland als dem Heimat­­staat

übernommen (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 5.2). So ist auch be­züglich

der hier streitigen Kosten im Zusammenhang der Notwohnung verfahren worden. Wie

der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, sind die Beschwerdeführenden in diesem

Rü­ck­erstattungsverfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten nicht Partei.

Dem Nichteintretens­­beschluss des Bezirksrats ist jedenfalls im Ergebnis

zuzustimmen. Um die von ihnen be­anstandete Weiterbelastung der Kosten mit

Rekurs und Beschwerde anfechten zu können, müssten die Beschwerdeführenden

dadurch in schutzwürdigen Interessen betroffen sein (§ 21 VRG). Sie bringen in

diesem Zusammenhang vor, zum Bezug der Notwohnung sei es nur deswegen gekommen,

weil die Fürsorgebehörde zuvor unverständlicherweise darauf beharrt habe, dass

sie ihre frühere Wohnung aufgeben und eine neue zum einem mo­nat­lichen

Mietzins von höchstens Fr. 1'100.- mieten müssten. Bei den

streitbetroffenen Kosten handle es sich mithin um Aufwendungen, die sich bei

einer korrekten Haltung der Be­hörde hätten vermeiden lassen. Hieraus können

die Beschwerdeführenden indessen kein schützenswertes Interesse im Sinn von §

21.

VRG darauf ableiten, dass die fraglichen Kos­ten definitiv von der Gemeinde

X statt gemäss anwendbarem Staatsvertrag von der Bundes­republik Deutschland,

ihrem Heimatstaat, getragen werden. Auf die früheren Beschlüsse der

Beschwerdegegnerin betreffend die ihnen im Rahmen der Unterstützung zugestande­nen

Wohnkosten sowie die damaligen Auflagen der Behörde, eine günstigere Wohnung zu

suchen, muss hier nicht mehr eingegangen werden; diese Fragen bildeten

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 2002, mit

welchem die dama­lige Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.

5.

In Sozialhilfestreitigkeiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren, anders als das Rekursverfahren vor

Bezirksrat nicht kostenlos. Die Gerichtskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG den Beschwerdeführenden als Unterliegenden aufzuerlegen.

Der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis entsprechend ist jedoch eine

reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für

den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

...