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Entscheid

VB.2003.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00143

22. August 2003Deutsch33 min

(URT.2003.7511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A liess nach Abbruch seines 1930 gebauten Einfamilienhauses

(alt Kat.-Nr. 1) und Zukauf eines Nachbargrundstücks (alt Kat.-Nr. 2)

auf den beiden vereinigten Parzellen (neu Kat.-Nr. 3) ein Mehrfamilienhaus

erstellen. Die Bauabteilung der Gemeinde X stellte ihm am 27. März 2001

eine Depositenabrechnung über Fr. 109'852.35 bzw. nach Anrechnung bereits

geleisteter Zahlungen von Fr. 46'233.30 über Fr. 63'619.05 zu, die

folgende Rechnungen umfasste:

08.02.01 Baubewilligungs-

und Kontrollgebühren Fr. 5'873.50

29.12.00 Kanalisationsanschlussgebühr Fr. 30'069.90

29.12.00 Wasseranschlussgebühr Fr.

28'615.35

01.11.00 Netzkostenbeitrag

Elektrizitätsversorgung Fr. 39'191.20

14.11.00 Bauanschluss

demontieren/Kandelaber versetzen Fr. 865.25

16.06.00 Baustromverbrauch Fr. 5'237.15

Dagegen erhob A am 26. April 2001 Einsprache, worin er Anträge

betreffend die Rechnungen 2-6 stellte. Der Gemeinderat X wies die

Einsprache am 22. März 2002 ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 21. April 2002 erneuerte A im Wesentlichen

seine Einspracheanträge, die er zudem ergänzte. Der Bezirksrat Y hiess den

Rekurs insoweit gut, als bei der Kanalisationsanschlussgebühr die ehemalige

Anschlussgebühr von Fr. 250.- (Disp.-Ziff. Ia) und beim

Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung der für den Anschluss der Wärmepumpe

veranschlagte Betrag von Fr. 2'462.85 in Abzug zu bringen sei

(Disp.-Ziff. Ib). Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat. Die Rekurskosten auferlegte er zu 9/10 dem Rekurrenten und zu 1/10 dem

Rekursgegner.

III. Mit Beschwerde vom 11. April 2003 hielt A im Wesentlichen

an seinen Rekursanträgen fest, soweit ihnen nicht entsprochen worden war.

Der Bezirksrat Y beantragte am 30. April 2003 die

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X beantragte am 23. Juni 2002,

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei er sich mit den

einzelnen Begehren auseinander setzte.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 19c Abs. 1 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden

Erwägungen die Unzulässigkeit einzelner Anträge ergibt.

2.

Mit Beschwerdebegehren 1 wird beantragt, den Beschluss des

Bezirksrats vom 5. März 2003 mit Ausnahme von Disp.-Ziff. Ib

aufzuheben und die Sache im Sinn der nachfolgenden (näher bezeichneten) Anträge

an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, der

Bezirksrat habe seine Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt, indem er die nötigen Beweise nicht erhoben habe;

ferner habe er die Begründungspflicht verletzt, indem er sich mit verschiedenen

Einwendungen nicht befasst habe.

Für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts war die

Abnahme von Beweisen nicht notwendig. Das gilt namentlich mit Bezug auf die

Positionen "Baustromverbrauch" sowie "Bauanschluss

demontieren/Kandelaber versetzen"; die Vorinstanz durfte ohne Verletzung

der Untersuchungs­pflicht und ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Bezug

auf beide Positionen davon ausgehen, es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, die

behauptete frühere Abgeltung der gleichen Leistungen von sich aus zu belegen.

Würde diesbezüglich gleichwohl eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im

Rekursverfahren angenommen, wäre diese dadurch geheilt worden, dass der

Beschwerdeführer noch vor Verwaltungsgericht entsprechende Beweismittel hätte

vorlegen (vgl. § 52 Abs. 1 VRG) bzw. geltend machen können, dass und

weshalb er zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen nicht in der Lage sei

(vgl. nachfolgende E. 6b und E. 7b). Der Beschwerdeführer macht

sodann lediglich pauschal geltend, der Bezirksrat sei "meistens" von

unrichtigen Tat­sachen ausgegangen, ohne jedoch diesen Vorwurf näher zu

substanziieren; bei der einzigen in diesem Zusammenhang konkret bezeichneten

Feststellung der Vorinstanz, wonach das zugekaufte Nachbargrundstück vor dessen

Überbauung, abgesehen von einem Hydran­ten, über keine Anschlüsse verfügt habe,

handelt es sich nicht um einen rechtserheblichen Umstand.

Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksrat vor, sich nicht mit

seinen Einwendungen, wonach die Reglemente und Verordnungen der Gemeinde X

über die Erhebung von Anschlussgebühren gegen die Eigentumsgarantie und das

Umweltschutzgesetz ver­stossen würden, auseinander gesetzt zu haben. Indessen

enthält der bezirksrätliche Entscheid eine – wenn auch knapp gehaltene –

Erwägung zu diesen Fragen; namentlich wird dort ausgeführt, dass gemäss

bundesgerichtlicher Praxis für die Bemessung solcher Gebühren auf den

Gebäudeversicherungswert abgestellt werden dürfe. Damit ist der Bezirksrat

seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Diese verlangt nicht eine

detaillierte Auseinandersetzung mit allen Argumenten des Rekurrenten; es

genügt, wenn die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, welche den

angefochtenen Entscheid im Lichte der erhobenen Einwendungen als

rechtsbeständig erscheinen lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 10 N. 39). Die Rüge, der Bezirksrat habe seine

Begründungspflicht verletzt, ist aber auch aus einem weiteren Grund

unbehelflich. Die genannten Einwendungen bezogen sich nämlich auf den

Rekursantrag 2, gemäss welchem der Bezirksrat aufgefordert wurde, "a) zu

prüfen, ob die hier angewandten Reglemente und Vorschriften der Gemeinde T

betreffend die Kanalisationsgebühr und die Wasseranschlussgebühr nicht gegen

Bundesrecht verstossen" sowie "b) gegebenenfalls die Reglemente

aufzuheben, soweit ein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt". Mit diesem

Antrag brauchte sich der Bezirksrat schon deswegen nicht näher zu befassen,

weil er sich im Rekursverfahren auf die Überprüfung der angefochtenen

Gebührenauflagen zu beschränken hatte, was zwar eine akzessorische

Normenkontrolle (Übereinstimmung der kommunalen Verordnung mit dem Bundesrecht)

nicht ausschloss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 ff.), wohl aber eine

abstrakte Normenkontrolle; denn eine solche hätte der Beschwerdeführer nur

erreichen können, wenn er gegen die kommunalen Erlasse selber rechtzeitig

Rekurs erhoben hätte (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 19 N. 8 und 39).

3.

Mit Antrag 2a verlangt der Beschwerdeführer,

"festzustellen, dass das Reglement der Gemeinde X über die Lieferung

von Energie und Wasser (vom 26. Januar 1994) und die Verordnung über die

Kostenbeiträge für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen

Netze der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung vom 29. Juni 1994 gegen die

in der Bundesverfassung gewährte Eigentumsgarantie und gegen die Umweltschutz­gesetzgebung

des Bundes verstossen, soweit sie nicht die Berücksichtigung der vorbestehenden

Anschlussrechte von Grundstücken in ihrem gesamten Gegenwartswert bei der

Berechnung von Anschlussgebühren vorsehen". Gemäss Beschwerdeantrag 2b

seien diese beiden kommunalen Erlasse "aufzuheben, soweit ein Verstoss

gegen Bundesrecht vorliegt". Einen solchen Verstoss gegen Bundesrecht

erblickt der Beschwerdeführer darin, dass bei der Bemessung der

Anschlussgebühren bezüglich seines neu überbauten Grundstücks "die Werte

der bestehenden Anschlussrechte" nicht berücksichtigt worden seien und auf

den Gebäudeversicherungswert abgestellt worden sei.

a) Beim Beschwerdeantrag 2a handelt es sich um ein

Feststellungsbegehren, welches deswegen unzulässig ist, weil der

Beschwerdeführer in der streitigen Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung

erwirken kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Ein diesbezügliches

Gestaltungsbegehren hat er denn auch gestellt (vgl. Beschwerdeantrag 3 und dazu

nachstehend E. 4). Auf den Beschwerdeantrag 2a ist daher nicht

einzutreten.

b) aa) Der Beschwerdeantrag 2b ist unzulässig, weil dem

Verwaltungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle, die bei Gutheissung der

Beschwerde zur beantragten Aufhebung des angefochtenen Erlasses führen würde,

nicht zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8 und § 50 N. 116). Zudem

richtet sich die vorliegende Beschwerde wie schon vorangehend die Ein­sprache

und der Rekurs nicht gegen die beanstandeten Erlasse, sondern gegen die

gestützt darauf ergangenen Gebührenauflagen (vgl. vorstehend E. 2

bezüglich des entsprechenden Rekursantrags). Auf den Beschwerdeantrag 2b ist

daher ebenfalls nicht einzutreten.

bb) Soweit der Beschwerdeführer die Bemessung der

Anschlussgebühren wegen des Abstellens auf den Gebäudeversicherungswert rügt,

hat er kein Begehren gestellt, auf welchen bestimmten Betrag die Gebühren –

ausgehend von einer anderen Bemessungsmethode – herabzusetzen seien. Ob ein

solcher Beschwerdeantrag (unter Zugrundelegung einer anderen Bemessungsmethode)

prozessual – als Eintretensvoraussetzung – überhaupt verlangt werden dürfte

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3), kann dahin gestellt bleiben. Denn

die diesbezügliche Rüge erweist sich auch materiell als unbegründet. Nach

ständiger Rechtsprechung bildet der Gebäudeversicherungswert im Rahmen der

zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine

geeignete und sachbezogene Grund­lage. Daran vermag der Umstand, dass sich aus

dieser Grösse die Zahl der zukünftigen Bewohner und damit auch das Volumen der

künftigen Wasserbezüge nicht unmittelbar ableiten lässt, nichts zu ändern; denn

mit der Anschlussgebühr werden die Investitionskosten für die Basis- und

Groberschliessung, d.h. infrastrukturelle Leistungen des Gemeinwesens

abgegolten, welche in keinem direkten Zusammenhang mit der Menge des

Wasserbezugs stehen. Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert verstösst

daher weder gegen das Verursacherprinzip noch sonst gegen die

Umweltschutzgesetzgebung (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014, E. 4d,

www.vgrzh.ch; bestätigt durch BGr, 13. Dezember 2002,2P.130/2002, E. 4,

www.bger.ch).

4.

Gemäss Beschwerdeantrag 3 soll das Verwaltungsgericht die

Beschwerdegegnerin "verpflichten, bei den Anschlussgebühren die Werte der

vorbestehenden Anschlussrechte bei den Kanalisations-, Wasseranschluss-

und Netzkostengebühren in Abzug zu brin­gen. Die Werte seien nach den selben

Grundsätzen zu berechnen wie die durch den Erweiterungsbau zu leistenden

Anschlussgebühren für die höhere Infrastrukturbelastung." Auf diesen

Antrag ist entgegen der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin einzutreten, weil

er die Bemessung der angefochtenen Gebühren betrifft und der Beschwerdeführer

hinreichend darlegt, aus welchen Gründen er unter diesem Titel und auf welche

Beträge er diese Gebühren herabgesetzt haben will.

a) Gemäss der Verordnung der Gemeinde X über die

Abwassergebühren vom 29. November 1995 (VA) haben die Grundeigentümer für

den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Abwasseranlagen eine

einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter

Mitbenützung privater Leitungen erfolgt (Art. 12 VA). Die Anschlussgebühr

wird gemäss Art. 13 VA nach dem Zeitwert der angeschlossenen Bauten

(Gebäudeversicherungswert) bemessen. Sie beträgt 1 % (zuzüglich Mehrwertsteuer)

des Zeitwertes sämtlicher Haupt- und Nebengebäude (Abs. 1). Bauliche

Werterhöhungen wie Innen- und Dachausbauten sowie Vergrösserungen des umbauten

Raumes unterliegen der Gebührenpflicht zu den Ansätzen gemäss Abs. 1

(Abs. 2). Wird ein Gebäude, für das bereits die einmalige Anschlussgebühr

erhoben wurde, abgebrochen, durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört, und

wird an dessen Stelle innert 10 Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die

ursprünglich geleistete Zahlung bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr

angerechnet (Abs. 3).

Nach Art. 31 des kommunalen Reglements über die Lieferung

von Energie und Wasser vom 26. Januar 1994 (RL) erheben die Werke

"Baukostenbeiträge". Bezüglich der näheren Regelung verweist

Art. 31 RL auf die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderats über die

Kostenbeiträge für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen

Netze der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung vom 29. Juni 1994 (VK).

Gemäss Art. 1 VK erheben die Gemeindewerke für den Anschluss von Bauten

und Apparaten an die öffentlichen Versorgungsnetze Kostenbeiträge. Bestandteil

dieser Verordnung bilden verschiedene Tarife der Gemeindewerke, so unter

anderem der Tarif für Netzkos­tenbeiträge der Wasserversorgung (Tarif

Wasserversorgung) sowie jener für Netzkostenbeiträge der

Elektrizitätsversorgung (Tarif Elektrizitätsversorgung). Gemäss Ziff. 2

des Tarifs Wasserversorgung hat jeder Bezüger eine einmalige

Wasseranschlussgebühr zu entrichten, die 1 % des vollen Zeitbauwertes der

kantonalen Gebäudeversicherung beträgt (Abs. 1). Bei Um- und Anbauten wird

die Anschlussgebühr zum gleichen Ansatz auf der Erhöhung des Zeitbauwertes

erhoben (Abs. 2). Bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft wird

die früher geleistete Zahlung angerechnet. Eine Rückzahlung erfolgt nicht

(Ziff. 3 Abs. 2). Gemäss Abschnitt A Ziff. 2 des Tarifs

Elektrizitätsversorgung erheben die Werke die Netzkostenbeiträge (unter anderem

für Wohnliegenschaften) nach der installierten Leistung auf Grund der

Abnahmekontrolle (Abs. 1). Bei einer Nutzungsänderung wird die bereits

installierte Leistung angerechnet. Zusätzlich installierte Leistung wird

nachverrechnet (Abs. 2). Bei Reduktion der installierten Leistung oder

Demontage einer Anlage vergüten die Werke keine geleisteten Beiträge

(Abs. 3). Der Kostenbeitrag ist an die Liegenschaft gebunden

(Abs. 4). Die genaue Berechnung der Netzkostenbeiträge Elektrizität wird

für Wohnhäuser, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe in Abschnitt B

Ziff. 5 sowie für Wärmeapparate in Abschnitt D geregelt.

b) Der Gemeinderat lehnte im Einspracheentscheid die

Anrechnung von bei der Erstellung des Einfamilienhauses im Jahr 1930

geleisteten Gebühren ab, da damals bezüglich Abwasser-, Wasser- und

Elektrizitätsanschluss keine mit den heutigen vergleichbaren Regelungen

gegolten bzw. keine mit den heutigen vergleichbaren Versorgungs- und

Entsorgungssysteme bestanden hätten. 1930 habe es kein modernes

Entwässerungssystem gegeben, das Abwasser sei in den Zürichsee geleitet worden.

Die "Anschlusstaxen" gemäss der damals geltenden Verordnung über die

Erstellung von öffentlichen Dolen vom 24. November 1929 (VD) – gemäss

Art. 3 VD für das damalige Einfamilienhaus Fr. 250.- – seien daher

nicht anrechnungsfähig im Sinn von Art. 13 Abs. 3 VA. Desgleichen

habe bezüglich des Wasseranschlusses eine vergleichbare Regelung für die

Gebührenbemessung gefehlt. Die auf den Gebäudeversicherungswert abstellende

Regelung sei erst ab 1. Mai 1966 eingeführt worden, eine Anrechnung im Sinn von

Ziff. 3 des Tarifs Wasserversorgung entfalle daher von vornherein.

Netzkostenbeiträge Elektrizität schliesslich seien in den früher geltenden

Reglementen und Tarifen (aus den Jahren 1915, 1934, 1957 und 1973) ebenfalls

noch nicht vorgesehen gewesen.

Der Bezirksrat ist von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen

des Gemeinderats im Ergebnis oder der Begründung teilweise abgewichen: Die 1930

bei Erstellung des Einfamilienhauses geschuldete Taxe für den Abwasseranschluss

von Fr. 250.- gemäss Art. 3 VD müsse gestützt auf Art. 13

Abs. 3 VA angerechnet werden (Disp.-Ziff. Ia). Bezüglich

Wasseranschluss ergebe sich aus den 1930 geltenden Vorschriften "nichts

über Anschlussgebühren". Bei der Gemeindeverwaltung bestünden denn auch

keine Unterlagen über entsprechende Zahlungen. Es sei daher zu vermuten, dass

damals keine Anschlussgebühren erhoben worden seien, zumal der Rekurrent keine

diesbezüglichen Beweismittel erbringen könne. Bezüglich des

Elektrizitätsanschlusses scheitere die Anrechnung allfälliger früherer

Gebührenleistungen schon daran, dass die heute geltende Regelung (Art. 31

RL in Verbindung mit dem Tarif Elektrizitätsversorgung) die Berücksichtigung

früherer Gebührenleistungen für ehemals bestehende Elektrizitätsanschlüsse (in

abgebrochenen und ersetzten Bauten) nicht vorsehe.

Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass nicht nur frühere

Zahlungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des 1930 erstellten Hauses zu

berücksichtigen seien, sondern bei der Bemessung der für das neue

Mehrfamilienhaus geschuldeten Anschlussgebühren und Netzkostenbeiträge

"die vorbestehenden Anschlussrechte ... in ihrem gesamten Gegenwartswert"

zu berücksichtigen seien: Das ergebe sich schon daraus, dass es sich bei den

Anschlussgebühren um eine "einmalige" Gegenleistung für den Anschluss

an die Kanalisation bzw. das Verteilernetz für Wasser und Elektrizität handle.

Eine zeitliche Begrenzung für solche "Nutzungsrechte" sei nicht

vorgesehen, diese unterlägen auch "keiner Abnutzung". Die

Nichtberücksichtigung dieser vorbestehenden Werte bei der streitbetroffenen

Gebührenbemessung verstosse gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen die

Eigentumsgarantie. Die Werte der bestehenden Anschlüsse seien so zu berechnen,

wie wenn sie heute neu erworben werden müssten. Ausgehend vom Versicherungswert

des abgebrochenen Einfamilienhauses von Fr. 840'000.- sowie vom

Gebäudeversicherungswert des neuen Mehrfamilienhauses von Fr. 2'797'200.-

ergebe sich ein Einschlag von 30,3 %. Mithin sei die

Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90 auf Fr. 20'985.70

sowie die Wasseranschlussgebühr von Fr. 28'615.35 auf Fr. 19'944.40

herabzusetzen. Der Netzkostenbeitrag Elektrizität von Fr. 36'728.35

(bereits herabgesetzter Betrag gemäss Rekursentscheid) sei entsprechend auf

Fr. 25'599.65 zu kürzen.

c) Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls wie bei der

Bemessung der Gebühren für den Anschluss des neuen Mehrfamilienhauses auf Kat.-Nr. 3

(alt Kat.-Nrn. 1 und 2) an die Kanalisation, die Wasser- und die

Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen sei, dass zuvor auf alt

Kat.-Nr. 1 ein inzwischen abgebrochenes Einfamilienhaus stand, welches

bereits über Anschlüsse an diese Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen

verfügte. Eine derartige Berücksichtigung der früheren Erschliessung des

abgebrochenen Einfamilienhauses kommt entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nur insoweit in Betracht, als sie sich aus den kommunalen

Bestimmungen und Tarifen ableiten lässt, welche für die streitbetroffene

Gebührenbemessung massgebend sind und dieser auch zu Grunde gelegt wurden (zu

diesen Bestimmungen vgl. E. 4a). Soweit das heute massgebende kommunale

Recht eine Berücksichtigung der früher bestehenden Anschlüsse bei der

Gebührenbemessung nicht vorsieht, verstösst dies weder gegen die

Eigentumsgarantie noch gegen das Äquivalenzprinzip, gemäss welchem die

Anschlussgebühren in einem vernünftigen Verhältnis zu dem damit abgegoltenen

Gegenwert, den infrastrukturellen Leistungen der Gemeinde, stehen müssen. Zum

einen betrafen die früheren Anschlüsse ein Einfamilienhaus, das abgebrochen

wurde, und sie betrafen zudem (aus parzellenbezogener Sicht) nur eines der

beiden Grundstücke, welche mit dem Mehrfamilienhaus überbaut wurden. Dieser

Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht mit Um- und Erweiterungsbauten

vergleichen, in welchen Fällen kommunale Gebührenordnungen, sofern sie

bezüglich der Bemessung von Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert

abstellen, lediglich ergänzende Gebühren, bemessen aufgrund der geschaffenen

Mehrwerte, erheben (bezüglich der Beschwerdegegnerin vgl. Art. 13

Abs. 2 VA und Art. 31 RL in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2

des Tarifs Wasserversorgung). Zum andern hängt die Erhebung von

Anschlussgebühren von der Art der Infrastruktur der betreffenden Versorgungs-

oder Entsorgungseinrichtungen ab, und ihre Berechnung erfolgt nach

Bemessungsgrundlagen, die auch aus verfassungs­rechtlicher Sicht weit gehend

pauschaliert werden dürfen und die sich daher – wie etwa der

Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage für Kanalisations- und Was­seranschlussgebühren

– nicht in direkte Beziehung zu in früheren Abgabeordnungen verwendeten

anderen Bemessungsgrundlagen setzen lassen. Aus all diesen Gründen lässt sich

die Argumentation des Beschwerdeführers, beim vorliegenden Sachverhalt sei von

bereits bei der Erstellung des Einfamilienhauses 1930 erworbenen

"Anschlussrechten" auszugehen, die zu berücksichtigen und dabei

betragsmässig so zu berechnen seien, "wie wenn sie heute neu erworben

werden müssten", weder auf die Eigentumsgarantie noch auf das

Äquivalenzprinzip stützen; es verstösst nicht gegen diese verfassungsmässigen

Rechte, wenn die nach den heute massgebenden Bestimmungen berechneten Gebühren

nicht um ei­nen Einschlag im Sinne und nach der Berechnung des

Beschwerdeführers gekürzt werden.

d) Zu prüfen bleibt, ob die streitbetroffene Gebührenbemessung

aufgrund der massgebenden kommunalen Vorschriften rechtmässig sei.

aa) Bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr hat der

Bezirksrat gestützt auf Art. 13 Abs. 3 VA den Betrag von

Fr. 250.- in Abzug gebracht, welcher nach Art. 3 VD bei der

Erstellung des Einfamilienhauses im Jahre 1930 geschuldet war. Ein höherer Abzug

lässt sich aus dieser Verordnung nicht ableiten. Wenn in Art. 12 VA

("Gebührenpflicht") das für den Anschluss von Liegenschaften an die

öffentlichen Abwasseranlagen zu entrichtende Entgelt als "einmalige"

Anschlussgebühr bezeichnet wird, so kann der Beschwer­deführer hieraus nichts

zu Gunsten seiner Betrachtungsweise ableiten. Mit der Bezeichnung

"einmalig" soll die Anschlussgebühr von der in Art. 4 – 11

geregelten Benutzungsgebühr, die jährlich erhoben wird und neben der festen

Grundgebühr einen Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers enthält,

unterschieden werden. Dem entspricht auch der Wort­laut von Art. 13

Abs. 3 VA, wonach im Fall einer Neuüberbauung anstelle eines abgebrochenen

oder zerstörten Gebäudes, "für das bereits die einmalige Anschlussgebühr

er­hoben wurde", nicht etwa eine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine

Reduktion im Umfang der ursprünglich geleisteten Zahlung vorgesehen ist. Dabei

stellt der letztgenannte Passus "ursprünglich geleistete Zahlung"

zugleich klar, dass für eine Berechnung des Einschlages, wie sie der

Beschwerdeführer verficht, kein Raum bleibt. Zudem könnte der Abzug eigentlich

nur für eine tatsächlich erfolgte Zahlung gewährt werden. Eine solche ist hier

nicht nachgewiesen. Der Bezirksrat hat den nach dem damals gültigen Reglement

für das Einfamilienhaus geschuldete Dolenbetrag von Fr. 250.- gleichwohl

in Abzug gebracht, wohl aus der vertretbaren Überlegung, dass Zahlungen nach so

langer Zeit nicht mehr ohne weiteres nachweisbar sind. Mehr kann der

Beschwerdeführer unter diesem Titel nicht beanspruchen.

bb) Bezüglich der Wasseranschlussgebühr fällt als Grundlage

für eine Reduktion Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung in

Betracht, wonach "bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft ...

die früher geleistete Zahlung angerechnet" wird. Auch hier fällt aus den

soeben dargelegten Gründen ein höherer Abzug von vornherein ausser Betracht.

Der Bezirksrat hat eine Gebührenreduktion verweigert, weil solche Zahlungen

nicht nachgewiesen seien und weil nach den damals geltenden Vorschriften

offenbar eine Anschlussgebühr gar nicht vorgesehen gewesen sei. Der Inhalt der

damals geltenden Vorschriften lässt sich allerdings weder den vorinstanzlichen

Erwägungen noch den Akten entnehmen. Diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich,

und zwar selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Gebührenreduktion

nicht schon wegen des fehlenden Zahlungsnachweises abzulehnen ist. Auf eine

derartige Gebührenreduktion hat der Beschwerdeführer jedenfalls aus der vom

Gemeinderat im Einspracheentscheid angeführten Erwägung, der beizupflichten

ist, keinen Anspruch: Fest steht, dass nach der im Jahr 1930 massgebenden

Regelung keine Anschlussgebühr, die nach dem Gebäudeversicherungswert zu

berechnen ist, erhoben worden ist. Eine derartige Regelung ist unbestrittenermassen

erst mit dem Reglement über die Abgabe von Wasser vom 13. April 1971 eingeführt

worden. Den Gemeinden kommt bei der Auslegung und Anwendung ihres eigenen

Rechts ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 8). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf

Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung bei Abbruch und folgendem

Neubau der Liegenschaft früher geleistete Zahlungen an die nach Ziff. 2 zu

erhebende Anschlussgebühr nur anrechnet, wenn solche Zahlungen ebenfalls für

eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Anschlussgebühr erfolgt sind.

Das triff hier unbestrittenermassen nicht zu.

cc) Bezüglich des Netzkostenbeitrags Elektrizität bestreitet

der Beschwerdeführer die Festlegung des Gemeinderats nicht, dass nach den

früheren Regelungen die Erhebung derartiger Beiträge gar nicht vorgesehen war.

Wie sodann der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, sieht die für die

streitbetroffene Gebührenbemessung massgebende heutige Regelung (Art. 31

RL in Verbindung mit dem Tarif Elektrizitätsversorgung) eine Gebühren mindernde

Berücksichtigung ehemals bestehender Elektrizitätsanschlüsse auf der

Liegenschaft der Neuüberbauung nicht vor. Aus beiden Gründen ist es nicht

rechtsverletzend, wenn der Gemeinderat bei der Bemessung des Netzkostenbeitrags

Elektrizitätsversorgung die früher für das nun abgebrochene Einfamilienhaus

bestehende für Versorgung nicht berücksichtigt hat.

5.

Bei der Erstellung des Mehrfamilienhauses hatte der

Beschwerdeführer – gestützt auf die ihm im Zusammenhang mit der Baubewilligung

am 7. August 1998 erteilte "Bewilligung für den Anschluss einer

Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation" ­– auf eigene

Kosten ein Regenwasserrückhaltebecken erstellt. Mit Beschwerde­antrag 4

will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verpflichtet haben, ihm

"die Kosten in der Höhe von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den

Unterhalt des Regenwasser­rückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten

zu ersetzen”. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass er im Sinn

einer Alternativlösung die Anrechnung des damaligen Kostenaufwands an die

Kanalisationsanschlussgebühr verlangt. Sodann stellt er neu den Eventualantrag,

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kanalisationsgebühren erst dann zu

erheben, wenn der Ausbau der Kanalisation den vollen Anschluss der Liegenschaft

erlaube und dem Beschwerdeführer den Restwert des dannzumal nutzlosen

Regenwasserrückhaltebeckens zu ersetzen.

a) In der Rekursschrift vom 21. April 2002 verlangte der

Beschwerdeführer diesbezüglich ausschliesslich den Ersatz des Kostenaufwandes

für das Regenwasserrückhaltebecken, während er in der Einsprache vom 26. April

2001.

noch verlangt hatte, den Kostenaufwand für das Regenwasserrückhaltebecken

bei der Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr zu berücksichtigen.

Ein ähnliches Begehren wie im jetzigen Rechtsmittelverfahren

betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr hatte der Beschwerdeführer bereits

bei der Anfechtung eines Beschlusses des Gemeinderats vom 21. März 2001

gestellt, womit ihm für die Bemessungsperiode vom 1. April 2000 bis 31. März

2002.

für das neu erstellte Mehrfamilienhaus erstmals die (Bestandteil der

Benutzungsgebühr bildende) Grundgebühr (vgl. Art. 5 Abs. 1 VA)

auferlegt worden war. Der Bezirksrat befasste sich damit im Beschluss vom 12.

November 2002. Er trat auf den Rekurs nicht ein, soweit der Rekurrent den

Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten von

Fr. 18'260.- verlangt hatte. Streit­gegenstand bilde einzig die Erhebung

und Bemessung der Grundgebühr; die fragliche Auf­lage zur Erstellung des

Regenwasserrückhaltebeckens sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit

der Rekurrent eine Berücksichtigung des geltend gemachten Kostenaufwands bei

der Bemessung der angefochtenen Grundgebühr verlangte, wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Der Rekurrent schulde diese Gebühr unabhän­gig davon, dass das

Meteorwasser seiner Liegenschaft über ein Rückhaltebecken ins öffentliche

Kanalnetz geleitet werde. Zwar treffe zu, dass die Groberschliessung, zu der

das betreffende Kanalisations­teil­stück gehöre, noch nicht ausreichend

ausgebaut sei und es Auf­gabe der Gemeinde sei, künftig die erforderliche

Kalibrierung sicherzustellen. Die Erfül­lung dieser kommunalen Aufgabe richte

sich aber nach den finanziellen Möglichkeiten des Gemeinwesens. Mit der Auflage

zur Erstellung des Rückhaltebeckens habe die Gemein­de dem Rekurrenten die so­fortige

Erstellung des Mehrfamilienhauses ermöglicht; ohne diese dem Rekurrenten

auferlegte Verpflichtung hätte die Gemeinde die Bewilligung des Neubaus bis zur

Sanie­rung des fraglichen Anschlusskanalteilstücks zurückstellen müssen.

Im angefochtenen Rekursentscheid ist der Bezirksrat auf den

erwähnten Rekursantrag 5 mit der Begründung nicht eingetreten, über das

Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten

habe der Bezirksrat bereits mit Rekursentscheid vom 12. November 2002 befunden,

welcher Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei.

b) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann es einzig um die

Erhebung und Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr gehen. Der Bezirksrat

ist daher auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken

aufgewendeten Kosten von Fr. 18'260.- (Rekursantrag 5) im Ergebnis zu

Recht nicht eingetreten. Entscheidend ist dabei allerdings weder der Umstand,

dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Baubewilligung ergangene

Auflage zur Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens unangefochten in

Rechtskraft erwachsen liess (was den Bezirksrat schon in seinem die Erhebung

der Grundgebühr betreffenden Rekursentscheid vom 12. November 2002 veranlasste,

auf das diesbezügliche Rekursbegehren nicht einzutreten) noch der Umstand, dass

der Rekursentscheid vom 12. November 2002 unangefochten in Rechtskraft

erwachsen ist (was den Bezirksrat im nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom

5.

März 2003 veranlasste, auf das erneuerte Begehren um Ersatz der für das

Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten nicht einzutreten). Ausschlaggebend

ist vielmehr die Überlegung, dass Streitgegenstand einzig die Behebung und

Bemessung der Anschlussgebühr bildet. Der Beschwerdeführer hat im

Rekursverfahren kein Begehren mehr gestellt, die für das Rückhaltebecken

aufgewendeten Kosten an diese Gebühr anzurechnen; auch der diesbezüglichen

Rekursbegründung lässt sich ein solcher Antrag nicht entnehmen. In diese Rich­tung

zielt nun wieder das vor Verwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren, die

Kanalisationsanschlussgebühr erst dann zu erheben, wenn der Ausbau der

Kanalisation den vollen Anschluss der Liegenschaft erlaube. Demnach bildete

Streitgegenstand des Rekursverfahrens weder die Anrechnung des für das

Rückhaltebecken erbrachten Kostenaufwands an die Kanalisationsanschlussgebühr

noch der Aufschub dieser Gebühr. Bei dieser prozessu­al­en Lage ist auf die

diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten.

c) Wird entgegen der vorstehenden Erwägung davon ausgegangen,

der Beschwerdeführer habe im Rekurs vom 21. April 2002 sinngemäss auch die Anrechnung

der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgebrachten Kosten an die

Kanalisationsanschlussgebühr verlangt (analog zum entsprechenden Begehren im

Rekurs vom 26. April 2001 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 21. März

2001, womit dieser eine solche Anrechnung an die periodischen

Abwassergrundgebühren abgelehnt hatte), so ergibt sich Folgendes:

Diesfalls ist der Bezirksrat insoweit zu Unrecht auf den

Rekurs nicht eingetreten. Die Nichtbehandlung dieses Begehrens lässt sich auch

nicht auf Erwägung 6 des Rekursentscheids stützen, welche sich wörtlich

genommen ohnehin nur auf das förmlich gestellte Kostenersatzbegehren

(Rekursantrag 5) bezieht. Der Hinweis auf die Rechtskraft des Rekursentscheids

vom 12. November 2002 ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Denn soweit der

Beschwerdeführer im Hinblick auf die für das Regenwasserrückhaltebecken

aufgewendeten Kosten eine Kompensation bei den Abwassergebühren verlangt, hat

der Bezirksrat in jenem Rekursentscheid nur hinsichtlich der damals streitigen

Grundgebühr (als Bestandteil der periodischen Benutzungsgebühr) entschieden.

Die Rechtskraft jenes Rekursentscheids verwehrt es dem Beschwerdeführer in

prozessualer Hinsicht nicht, eine analoge Kompensation hinsichtlich der nunmehr

im Streit liegenden Abwasseranschlussgebühr zu verlangen. Von einer Rückweisung

an den Bezirksrat mit der Anweisung, das Begehren um Anrechnung der für das

Rückhaltebecken aufgewendeten Kosten materiell zu prüfen, ist jedoch abzusehen.

Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Bezirksrat das Begehen

aus den gleichen Gründen abweisen wird, mit denen er das entsprechende

Anrechnungsbegehren hinsichtlich der damals streitigen Grundgebühr abgelehnt

hat.

Bei einer materiellen Beurteilung erscheint das

Anrechnungsbegehren jedenfalls als unbegründet: Die Verpflichtung zur

Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens ergab sich aus der

Kanalisationsanschlussbewilligung vom 7. August 1998. Die Erstellung des Rückhaltebeckens

bildete Bestandteil der damals genehmigten Pläne (vgl. Rekursantwort des

Gemeinderats X vom 10. Mai 2002). Die nach Auffassung des

Beschwerdeführers eintretende Doppelbelastung (durch Finanzierung des

Rückhaltebeckens einerseits und durch Leistung der vollen

Kanalisationsanschlussgebühr anderseits) hätte der Beschwerdeführer höchstens

vermeiden können, wenn er sich damals gegen die von ihm verlangte Erstellung

des Rückhaltebeckens gewehrt hätte, wobei hier offen bleiben kann, ob er dies

bereits vor der Bewilligung der projektierten Entwässerungsanlage hätte tun müssen

oder entsprechend Disp.-Ziff. IV jener Verfügung vom 7. August 1998

mittels Einsprache an den Gemeinderat und anschliessendem Rekurs an den

Bezirksrat. Dass die Erstellung und Finanzierung des Rückhaltebeckens nicht von

der Kanalisationsanschlussgebühr befreien werde, musste er sich schon damals

bewusst gewesen sein, wird doch in Disp.-Ziff. II jener Verfügung die

Erhebung einer solchen Anschlussgebühr ausdrücklich vorbehalten.

6.

Mit Beschwerdeantrag 5 will der Beschwerdeführer die

Rechnung betreffend Baustromverbrauch über Fr. 5'237.15 aufgehoben haben.

a) Diese Position wurde von den Gemeindewerken am 16. Juni

2000.

als "Baustrom­bezug vom 1. Januar bis 29. Februar 2000" in

Rechnung gestellt. Sie umfasst einen in sechs Zählern erfassten Verbrauch von

16'427 kWh, verrechnet zu Fr. 0.3156/kWh zuzüglich Apparateentgelt von

Fr. 52.80, für die Zeit vom 17. Dezember 1999 bis 2. März 2000, wobei

jedoch entgegen der Aufteilung in T1 und T2 einheitlich der "normale"

(Einheits-) Tarif für Baustrombezug angewendet wurde.

Zum gleich lautenden Antrag im Rekurs (Rekursbegehren 7) hatte

der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu Unrecht sei der Strombezug auch nach

dem Bezug der Wohnungen noch nach dem Tarif für Baustrom abgerechnet worden:

der Umstand, dass der Bezug der Wohnung den Gemeindewerken nicht gemeldet

worden sei, vermöge entgegen der Auffassung des Gemeinderats diese

Berechnungsweise nicht zu rechtfertigen. Er habe die Gemeindeverwaltung bereits

mit Brief vom 2. August 2000 auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und darauf

hingewiesen, dass richtigerweise nur ein Betrag von Fr. 2'233.30

geschuldet sei. Die Gemeindeverwaltung habe dies mit Schreiben vom

22.

August 2000 "in selten schnoddriger Art" abgelehnt.

Gleichwohl habe er den nach seiner Auffassung allein geschuldeten Betrag von

Fr. 2'233.30 im Oktober 2000 überwiesen.

Der Bezirksrat hat erwogen, gemäss Art. 7 Abs. 1 RL

beginne das (ordentliche) Bezugsverhältnis zwischen den Werken und den Bezügern

mit der Anmeldung bzw. mit der Aufnahme des Energie- und Wasserbezugs. Im

Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers seien die Stromzähler zwecks Umstellung

vom Baustromtarif zum ordentlichen Verbrauchs­tarif erst am 2. März 2000, nach

Mitteilung der Fertigstellung der Elektroinstallationen, abgelesen worden. Die

Voraussetzungen für eine frühere Umstellung auf das ordentliche

Bezugsverhältnis seien nicht gegeben gewesen, weil der Rekurrent, wie er selber

ausführe, im Dezember 1999 ohne entsprechende Anmeldung bei den Werken im

Obergeschoss des Neubaus eingezogen sei. Dass er für den gleichen Zeitraum auch

Strombezugsabrechnungen nach ordentlichem Tarif erhalten habe, sei nicht

nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügt, der Bauanschluss sei, wie sich aus

der diesbezüglichen Rechnung der Gemeindewerke vom 14. November 2000 ergebe, am

16.

November 1999 entfernt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Verbrauch im

gesamten Gebäude mit sämtlichen Wohnungen über die normalen Stromzähler erfasst

worden. Damit sei die Grundlage für die Anwendung des Baustromtarifs entfallen,

woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Meldung

unterlassen habe, nichts zu ändern vermöge. Die Beschwerdegegnerin wendet ein,

der Beschwerdeführer habe nicht nur die erforderliche Meldung unterlassen;

vielmehr habe er selber für den fraglichen Zeitraum "eine Abrechnung

zulasten Baukonto" gewünscht, wie sich aus der hierüber geführten

Korrespondenz ergebe. Zu beachten sei zudem, dass für den nach Baustromtarif

abgerechneten Zeitraum keine Grundgebühr nach Elektrizitäts-Tarif Ziff. 2

verrechnet werde.

b) Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass

entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum (1.

Januar – 29. Februar 2000) keine anderen Stromrechnungen betreffend das

Mehrfamilienhaus zugestellt worden sind; es wäre seine Sache gewesen, diese

Behauptung von sich aus zu belegen. Das hätte er auch noch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren tun können (§ 52 Abs. 1 VRG), wozu er aufgrund

der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz allen Anlass gehabt hätte.

Anderseits ist aufgrund der vorliegenden Akten auch davon

auszugehen, dass, gestützt auf die am 2. März 2000 erfolgte Stromablesung, eine

Abrechnung nach den ordentlichen Verbrauchs­preisen gemäss Elektrizitäts-Tarif

Ziff. 3.2, das heisst nach einem Hochtarif von 21.04 Rp./kWh für die

ersten 3000 kWh bzw. von 13.67 Rp./kWh für alle weiteren Bezüge sowie nach

einem Niedertarif von 10.52 Rp./kWh, heute noch möglich wäre. Gemäss Art. 7

Abs. 1 RL beginnt das Bezugsverhältnis "mit der Anmeldung bzw. mit

der Aufnahme des Energiebezugs... ". Schon gestützt auf den Wortlaut

dieser Bestimmung ver­mag der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer eine

Anmeldung des Bezugsverhältnisses unterlassen hat, die Weigerung der

Beschwerdegegnerin, eine solche Abrechnung nach ordentlichem Tarif zu

erstellen, nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die von ihm nun bestrittene

Abrechnung nach Baustromtarif ursprünglich selber gewollt. Zur dazu geführten

Korrespondenz liegt nebst der diesbezüglichen Sachdarstellung des

Beschwerdeführers einzig das Antwortschreiben der Gemeindewerke vom 22. August

2000.

vor, welches auf Briefe des Beschwerdeführers vom 23. Februar und vom 2.

August 2000 Bezug nimmt. Danach habe der Beschwerdeführer im Brief vom 23.

Februar 2000 verlangt, "dass die Rechnungsperiode vor dem 1. März 2000

noch unter die Bauabrechnung gehe". Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres

geschlossen werden, er habe damit eine Abrechnung nach Baustromtarif verlangt.

Die Sache ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche

gestützt auf die Ablesung vom 2. März 2000 für die Zeit vom 1. Januar bis

29.

Februar 2000 eine neue Stromrechnung nach Elektrizitäts-Tarif

Ziff. 3 auszustellen hat, wobei sie für diesen Zeitraum auch eine

Grundgebühr gemäss Elektrizitäts-Tarif Ziff. 2 nachbeziehen kann.

7.

Mit Beschwerdeantrag 6 wird verlangt, die Rechnung der

Gemeindewerke vom 14. November 2000 von Fr. 865.25 sei um Fr. 273.-

zu reduzieren.

a) Diese Position umfasst zwei am 16. November 1999 bzw. am

26.

Juni 2000 ausgeführte Arbeiten, nämlich "Bauanschluss

demontiert", veranschlagt mit 3 Stunden à Fr. 75.80, sowie

"Kandelaber wieder versetzt, angeschlossen und Kappe erstellt",

veranschlagt mit 7,5 Stunden à Fr. 76.- zuzüglich Lieferung von Sand und

Zement für Fr. 7.50.

Zum gleich lautenden Rekursantrag 8 brachte der

Beschwerdeführer vor, "seines Wissens" sei für die selben Leistungen

schon einmal, nämlich beim Ausbau des Kandelabers, Rechnung gestellt worden. Da

sein Projektleiter in Konkurs gefallen sei, habe er "auf die zu Anfang der

Bautätigkeit gestellten Rechnungen der Gemeinde keinen Zugriff mehr".

Zudem seien die in Rechnung gestellten Stundenansätze zu hoch. Die Rechnung sei

daher jedenfalls, gestützt auf einen um Fr. 26.- reduzierten

Stundenansatz, um den Betrag von Fr. 273.- zu reduzieren. Der Bezirksrat

hat erwogen angesichts dessen, dass die Rekursgegnerin eine frühere bzw.

doppelte Fakturierung für die gleichen Leistungen bestreite und der Rekurrent

für seine Behauptung keine Belege vorlege, sei davon auszugehen, dass bisher

keine Rechnung erfolgt sei. Sodann erweise sich der veranschlagte Stundenansatz

von Fr. 75.80 bzw. Fr. 76.- als branchenüblich. In der Beschwerde

wird gerügt, der Bezirksrat gehe bezüglich der behaupteten Doppelbelastung von

einer unrichtigen Beweislastverteilung aus. Zudem halte der Beschwerdeführer

daran fest, dass die veranschlagten Stundenansätze massiv überhöht seien.

b) Der Bezirksrat hat seine Untersuchungspflicht und das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn er bezüglich der

behaupteten früheren bzw. doppelten Fakturierung keine Beweise abgenommen hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es grundsätzlich seine Sache,

für die behauptete frühere Fakturierung bzw. Bezahlung einer solchen früheren

Rechnung einen Beleg vorzulegen. Der in der Rekursschrift erfolgte Hinweis, er

habe wegen Konkurses des Projektleiters "auf die zu Anfang der

Bautätigkeit gestellten Rechnungen der Gemeinde keinen Zugriff mehr",

musste den Bezirksrat nicht zu weiteren Beweiserhebungen veranlassen. Zum einen

hätte der Beschwerdeführer, wäre eine solche frühere Rechnungstellung erfolgt,

einen diesbezüglichen Zahlungsnachweis auch auf andere Weise erbringen können.

Zum anderen bezieht sich die streitbetroffene Rechnung vom 14. November 2000

auf Arbeiten vom 16. November 1999 und vom 26. Juni 2000, mithin auf

Verrichtungen, die nicht "zu Anfang der Bautätigkeit" ausgeführt

wurden. Der Bezirksrat durfte daher ohne Verletzung der Untersuchungspflicht

und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen, dessen

Behauptung betreffend doppelte Fakturierung treffe nicht zu. In der

Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was diese Beweiswürdigung infrage

stellen könnte.

Unzutreffend ist sodann die Rüge, die fraglichen Aufwendungen

seien im Einzelnen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte sie bereits

in ihrer Rekursantwort (Rekursantwort des Gemeinderats X vom 25. Juni

2002) substanziert. Sie sind zudem durch Arbeitsrapporte lückenlos

dokumentiert. Hinsichtlich der Höhe der zu veranschlagenden Stundenansätze

steht den kommunalen Behörden ein Ermessen zu, das bereits die Rekursinstanz

nur mit Zurückhaltung zu überprüfen hat. Das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht könnte hier ohnehin nur eingreifen, wenn die kommunale

Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte (§ 50

Abs. 2 lit. c VRG). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Begehren

um Reduktion des Rechnungsbetrags ist daher abzuweisen.

8.

Mit dem Beschwerdebegehren 7 wird beantragt, die

Baubewilligungsgebühren für das Mehrfamilienhaus "auf das gemäss der

kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (ZS 681) zulässige

Mass zu reduzieren".

a) In seiner Einsprache vom 26. April 2001 hatte der

Beschwerdeführer die in der angefochtenen Depositenabrechnung vom 27. März 2001

enthaltene Position "Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" von

Fr. 5'873.50 noch nicht beanstandet. Darauf nahm er erstmals in der

Rekursschrift mit einem dem heutigen Beschwerdebegehren entsprechenden Antrag

Bezug. Dabei kritisierte er die in der Depositenabrechnung angebrachte

Bemerkung, wonach diese Gebühren bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Das

dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, weil er der Beschwerdegegnerin unter

dem Titel "Baubewilligungsgebühren" bereits Fr. 24'291.- bezahlt

habe. Mit den geforderten weiteren Fr. 5'873.50 würde sich eine

Gesamtbelastung von Fr. 30'164.50 ergeben, was mit lit. E der

Gebührenverordnung, welche unter diesem Titel Gebühren von maximal

Fr. 24'000.- vorsehe, nicht vereinbar sei. Soweit die für das

Mehrfamilienhaus verrechneten Baubewilligungsgebühren diesen Maximalbetrag

überstiegen, könnten sie "gar nicht in Rechtskraft erwachsen". Der

Bezirksrat trat insoweit auf den Rekurs nicht ein, weil die

Baubewilligungsgebühren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgesetzt

worden seien und dagegen der Rekurs an den Bezirksrat nicht zulässig sei. Von

einer Überweisung an die zuständige Baurekurskommission könne abgesehen werden,

da die fraglichen Gebühren längst in Rechtskraft erwachsen seien. In der

Beschwerde werden die im Rekurs vorgebrachten Einwendungen erneuert. Zudem wird

vorgebracht, mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der Gebührenauflage verkenne

der Bezirksrat, dass die Angemessenheit dieser Gebühren erst beurteilt werden

könne, wenn die Gesamtbelastung feststehe. Zu Unrecht habe der Bezirksrat

sodann seine Zuständigkeit verneint, denn es handle sich hier "nicht um

eine baurechtliche Frage, sondern um eine einfache Rechnung".

b) Weil der Beschwerdeführer die fragliche Position

"Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" in der Einsprache vom 26.

April 2001 noch nicht beanstandet hatte und sie daher zu Recht auch nicht

Gegenstand des Einspracheentscheids bildeten, hätte sich der Bezirksrat schon

aus diesem Grund damit nicht materiell befassen müssen (Kölz/Bosshart/­Röhl,

Vorbemerkungen zu §§ 19-28 N. 86). Der Bezirksrat ist demnach hinsichtlich

dieser Position im Ergebnis zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Wie

angemerkt werden kann, ist es auch nicht rechtsverletzend, dass er seine

Zuständigkeit zur Überprüfung von Baubewilligungsgebühren verneint hat. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

9.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5 teilweise gutzuheissen und die Sache zur

Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis

29.

Februar 2000 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E. 6).

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 2, 4 und 7 betreffend

Beschwerdeanträge 1, 3 und 6), soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3, 5

und 8 betreffend Beschwerdeanträge 2, 4 und 7).

Damit obsiegt der Beschwerdeführer in nur ganz geringfügigem

Mass. Die Gerichtskosten sind daher zu 95/100 dem Beschwerdeführer und zu 5/100

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nach

§ 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung

ist aber auch der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht

zuzusprechen, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten

Aufgabenbereich gehört und dies für sie im vorliegenden Fall – zumindest im

jetzigen Beschwerdeverfahren – nicht mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden war (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Sie hat denn auch gegen

die Verweigerung der von ihr schon für das Rekursverfahren beantragten

Entschädigung keine eigene Beschwerde erhoben. Schliesslich rechtfertigt es

sich – angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers – die

Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht abzuändern.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5

teilweise gutgeheissen und die Sache insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für

den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu 95/100 dem Beschwerdeführer

und zu 5/100 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

...