VB.2003.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00143
22. August 2003Deutsch33 min
(URT.2003.7511)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00143
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 11.11.2003 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren
Kanalisationsanschlussgebühren und Elektrizitätsgebühren:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch den Bezirksrat (E. 2). Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Gestaltungsverfügung erwirken kann (E. 3a). Dem Verwaltungsgericht steht keine abstrakte Normenkontrolle zu. Der Gebäudeversicherungswert bildet im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine geeignete und sachbezogene Grundlage (E. 3b). Mangels gesetzlicher Grundlage keine Anrechnung von vorbestehenden Anschlussrechten bei den Anschlussgebühren betreffend Wasser und Netzkosten. Die Kanalisationsanschlussgebühren können nur um die ursprünglich geleistete Zahlung reduziert werden (E. 4). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten eingetreten (E. 5). Eine korrekte Gesetzesauslgegung ergibt, dass schon ab Aufnahme des Energiebezugs die ordentlichen Verbraucherpreise anwendbar sind (E. 6). Die Rechnung für Arbeiten "Bauanschluss demontiert" und "Kandelaber wieder versetzt" ist nicht zu beanstanden (E. 7). Da der Beschwerdeführer die Position "Baubewilligung- und Kontrollgebühren" in seiner Einsprache nicht beanstandet hatte, ist darauf vor Verwaltungsgericht nicht einzutreten (E. 8). Überwiegende Abweisung der Beschwerde. Teilgutheissung in einem Punkt. Kostenauflage (E. 9).
Stichworte:
ABSOLUTE NORMENKONTROLLE
ANSCHLUSSGEBÜHR
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
FESTSTELLUNGSKLAGE
GEBÜHREN
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
NETZKOSTENGEBÜHR
RECHTLICHES GEHÖR
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A liess nach Abbruch seines 1930 gebauten Einfamilienhauses
(alt Kat.-Nr. 1) und Zukauf eines Nachbargrundstücks (alt Kat.-Nr. 2)
auf den beiden vereinigten Parzellen (neu Kat.-Nr. 3) ein Mehrfamilienhaus
erstellen. Die Bauabteilung der Gemeinde X stellte ihm am 27. März 2001
eine Depositenabrechnung über Fr. 109'852.35 bzw. nach Anrechnung bereits
geleisteter Zahlungen von Fr. 46'233.30 über Fr. 63'619.05 zu, die
folgende Rechnungen umfasste:
08.02.01 Baubewilligungs-
und Kontrollgebühren Fr. 5'873.50
29.12.00 Kanalisationsanschlussgebühr Fr. 30'069.90
29.12.00 Wasseranschlussgebühr Fr.
28'615.35
01.11.00 Netzkostenbeitrag
Elektrizitätsversorgung Fr. 39'191.20
14.11.00 Bauanschluss
demontieren/Kandelaber versetzen Fr. 865.25
16.06.00 Baustromverbrauch Fr. 5'237.15
Dagegen erhob A am 26. April 2001 Einsprache, worin er Anträge
betreffend die Rechnungen 2-6 stellte. Der Gemeinderat X wies die
Einsprache am 22. März 2002 ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 21. April 2002 erneuerte A im Wesentlichen
seine Einspracheanträge, die er zudem ergänzte. Der Bezirksrat Y hiess den
Rekurs insoweit gut, als bei der Kanalisationsanschlussgebühr die ehemalige
Anschlussgebühr von Fr. 250.- (Disp.-Ziff. Ia) und beim
Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung der für den Anschluss der Wärmepumpe
veranschlagte Betrag von Fr. 2'462.85 in Abzug zu bringen sei
(Disp.-Ziff. Ib). Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Die Rekurskosten auferlegte er zu 9/10 dem Rekurrenten und zu 1/10 dem
Rekursgegner.
III. Mit Beschwerde vom 11. April 2003 hielt A im Wesentlichen
an seinen Rekursanträgen fest, soweit ihnen nicht entsprochen worden war.
Der Bezirksrat Y beantragte am 30. April 2003 die
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X beantragte am 23. Juni 2002,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei er sich mit den
einzelnen Begehren auseinander setzte.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 19c Abs. 1 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Erwägungen die Unzulässigkeit einzelner Anträge ergibt.
2.
Mit Beschwerdebegehren 1 wird beantragt, den Beschluss des
Bezirksrats vom 5. März 2003 mit Ausnahme von Disp.-Ziff. Ib
aufzuheben und die Sache im Sinn der nachfolgenden (näher bezeichneten) Anträge
an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, der
Bezirksrat habe seine Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, indem er die nötigen Beweise nicht erhoben habe;
ferner habe er die Begründungspflicht verletzt, indem er sich mit verschiedenen
Einwendungen nicht befasst habe.
Für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts war die
Abnahme von Beweisen nicht notwendig. Das gilt namentlich mit Bezug auf die
Positionen "Baustromverbrauch" sowie "Bauanschluss
demontieren/Kandelaber versetzen"; die Vorinstanz durfte ohne Verletzung
der Untersuchungspflicht und ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Bezug
auf beide Positionen davon ausgehen, es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, die
behauptete frühere Abgeltung der gleichen Leistungen von sich aus zu belegen.
Würde diesbezüglich gleichwohl eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im
Rekursverfahren angenommen, wäre diese dadurch geheilt worden, dass der
Beschwerdeführer noch vor Verwaltungsgericht entsprechende Beweismittel hätte
vorlegen (vgl. § 52 Abs. 1 VRG) bzw. geltend machen können, dass und
weshalb er zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen nicht in der Lage sei
(vgl. nachfolgende E. 6b und E. 7b). Der Beschwerdeführer macht
sodann lediglich pauschal geltend, der Bezirksrat sei "meistens" von
unrichtigen Tatsachen ausgegangen, ohne jedoch diesen Vorwurf näher zu
substanziieren; bei der einzigen in diesem Zusammenhang konkret bezeichneten
Feststellung der Vorinstanz, wonach das zugekaufte Nachbargrundstück vor dessen
Überbauung, abgesehen von einem Hydranten, über keine Anschlüsse verfügt habe,
handelt es sich nicht um einen rechtserheblichen Umstand.
Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksrat vor, sich nicht mit
seinen Einwendungen, wonach die Reglemente und Verordnungen der Gemeinde X
über die Erhebung von Anschlussgebühren gegen die Eigentumsgarantie und das
Umweltschutzgesetz verstossen würden, auseinander gesetzt zu haben. Indessen
enthält der bezirksrätliche Entscheid eine – wenn auch knapp gehaltene –
Erwägung zu diesen Fragen; namentlich wird dort ausgeführt, dass gemäss
bundesgerichtlicher Praxis für die Bemessung solcher Gebühren auf den
Gebäudeversicherungswert abgestellt werden dürfe. Damit ist der Bezirksrat
seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Diese verlangt nicht eine
detaillierte Auseinandersetzung mit allen Argumenten des Rekurrenten; es
genügt, wenn die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, welche den
angefochtenen Entscheid im Lichte der erhobenen Einwendungen als
rechtsbeständig erscheinen lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 39). Die Rüge, der Bezirksrat habe seine
Begründungspflicht verletzt, ist aber auch aus einem weiteren Grund
unbehelflich. Die genannten Einwendungen bezogen sich nämlich auf den
Rekursantrag 2, gemäss welchem der Bezirksrat aufgefordert wurde, "a) zu
prüfen, ob die hier angewandten Reglemente und Vorschriften der Gemeinde T
betreffend die Kanalisationsgebühr und die Wasseranschlussgebühr nicht gegen
Bundesrecht verstossen" sowie "b) gegebenenfalls die Reglemente
aufzuheben, soweit ein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt". Mit diesem
Antrag brauchte sich der Bezirksrat schon deswegen nicht näher zu befassen,
weil er sich im Rekursverfahren auf die Überprüfung der angefochtenen
Gebührenauflagen zu beschränken hatte, was zwar eine akzessorische
Normenkontrolle (Übereinstimmung der kommunalen Verordnung mit dem Bundesrecht)
nicht ausschloss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 ff.), wohl aber eine
abstrakte Normenkontrolle; denn eine solche hätte der Beschwerdeführer nur
erreichen können, wenn er gegen die kommunalen Erlasse selber rechtzeitig
Rekurs erhoben hätte (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 19 N. 8 und 39).
3.
Mit Antrag 2a verlangt der Beschwerdeführer,
"festzustellen, dass das Reglement der Gemeinde X über die Lieferung
von Energie und Wasser (vom 26. Januar 1994) und die Verordnung über die
Kostenbeiträge für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen
Netze der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung vom 29. Juni 1994 gegen die
in der Bundesverfassung gewährte Eigentumsgarantie und gegen die Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes verstossen, soweit sie nicht die Berücksichtigung der vorbestehenden
Anschlussrechte von Grundstücken in ihrem gesamten Gegenwartswert bei der
Berechnung von Anschlussgebühren vorsehen". Gemäss Beschwerdeantrag 2b
seien diese beiden kommunalen Erlasse "aufzuheben, soweit ein Verstoss
gegen Bundesrecht vorliegt". Einen solchen Verstoss gegen Bundesrecht
erblickt der Beschwerdeführer darin, dass bei der Bemessung der
Anschlussgebühren bezüglich seines neu überbauten Grundstücks "die Werte
der bestehenden Anschlussrechte" nicht berücksichtigt worden seien und auf
den Gebäudeversicherungswert abgestellt worden sei.
a) Beim Beschwerdeantrag 2a handelt es sich um ein
Feststellungsbegehren, welches deswegen unzulässig ist, weil der
Beschwerdeführer in der streitigen Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung
erwirken kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Ein diesbezügliches
Gestaltungsbegehren hat er denn auch gestellt (vgl. Beschwerdeantrag 3 und dazu
nachstehend E. 4). Auf den Beschwerdeantrag 2a ist daher nicht
einzutreten.
b) aa) Der Beschwerdeantrag 2b ist unzulässig, weil dem
Verwaltungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle, die bei Gutheissung der
Beschwerde zur beantragten Aufhebung des angefochtenen Erlasses führen würde,
nicht zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8 und § 50 N. 116). Zudem
richtet sich die vorliegende Beschwerde wie schon vorangehend die Einsprache
und der Rekurs nicht gegen die beanstandeten Erlasse, sondern gegen die
gestützt darauf ergangenen Gebührenauflagen (vgl. vorstehend E. 2
bezüglich des entsprechenden Rekursantrags). Auf den Beschwerdeantrag 2b ist
daher ebenfalls nicht einzutreten.
bb) Soweit der Beschwerdeführer die Bemessung der
Anschlussgebühren wegen des Abstellens auf den Gebäudeversicherungswert rügt,
hat er kein Begehren gestellt, auf welchen bestimmten Betrag die Gebühren –
ausgehend von einer anderen Bemessungsmethode – herabzusetzen seien. Ob ein
solcher Beschwerdeantrag (unter Zugrundelegung einer anderen Bemessungsmethode)
prozessual – als Eintretensvoraussetzung – überhaupt verlangt werden dürfte
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3), kann dahin gestellt bleiben. Denn
die diesbezügliche Rüge erweist sich auch materiell als unbegründet. Nach
ständiger Rechtsprechung bildet der Gebäudeversicherungswert im Rahmen der
zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine
geeignete und sachbezogene Grundlage. Daran vermag der Umstand, dass sich aus
dieser Grösse die Zahl der zukünftigen Bewohner und damit auch das Volumen der
künftigen Wasserbezüge nicht unmittelbar ableiten lässt, nichts zu ändern; denn
mit der Anschlussgebühr werden die Investitionskosten für die Basis- und
Groberschliessung, d.h. infrastrukturelle Leistungen des Gemeinwesens
abgegolten, welche in keinem direkten Zusammenhang mit der Menge des
Wasserbezugs stehen. Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert verstösst
daher weder gegen das Verursacherprinzip noch sonst gegen die
Umweltschutzgesetzgebung (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014, E. 4d,
www.vgrzh.ch; bestätigt durch BGr, 13. Dezember 2002,2P.130/2002, E. 4,
www.bger.ch).
4.
Gemäss Beschwerdeantrag 3 soll das Verwaltungsgericht die
Beschwerdegegnerin "verpflichten, bei den Anschlussgebühren die Werte der
vorbestehenden Anschlussrechte bei den Kanalisations-, Wasseranschluss-
und Netzkostengebühren in Abzug zu bringen. Die Werte seien nach den selben
Grundsätzen zu berechnen wie die durch den Erweiterungsbau zu leistenden
Anschlussgebühren für die höhere Infrastrukturbelastung." Auf diesen
Antrag ist entgegen der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin einzutreten, weil
er die Bemessung der angefochtenen Gebühren betrifft und der Beschwerdeführer
hinreichend darlegt, aus welchen Gründen er unter diesem Titel und auf welche
Beträge er diese Gebühren herabgesetzt haben will.
a) Gemäss der Verordnung der Gemeinde X über die
Abwassergebühren vom 29. November 1995 (VA) haben die Grundeigentümer für
den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Abwasseranlagen eine
einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter
Mitbenützung privater Leitungen erfolgt (Art. 12 VA). Die Anschlussgebühr
wird gemäss Art. 13 VA nach dem Zeitwert der angeschlossenen Bauten
(Gebäudeversicherungswert) bemessen. Sie beträgt 1 % (zuzüglich Mehrwertsteuer)
des Zeitwertes sämtlicher Haupt- und Nebengebäude (Abs. 1). Bauliche
Werterhöhungen wie Innen- und Dachausbauten sowie Vergrösserungen des umbauten
Raumes unterliegen der Gebührenpflicht zu den Ansätzen gemäss Abs. 1
(Abs. 2). Wird ein Gebäude, für das bereits die einmalige Anschlussgebühr
erhoben wurde, abgebrochen, durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört, und
wird an dessen Stelle innert 10 Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die
ursprünglich geleistete Zahlung bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr
angerechnet (Abs. 3).
Nach Art. 31 des kommunalen Reglements über die Lieferung
von Energie und Wasser vom 26. Januar 1994 (RL) erheben die Werke
"Baukostenbeiträge". Bezüglich der näheren Regelung verweist
Art. 31 RL auf die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderats über die
Kostenbeiträge für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen
Netze der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung vom 29. Juni 1994 (VK).
Gemäss Art. 1 VK erheben die Gemeindewerke für den Anschluss von Bauten
und Apparaten an die öffentlichen Versorgungsnetze Kostenbeiträge. Bestandteil
dieser Verordnung bilden verschiedene Tarife der Gemeindewerke, so unter
anderem der Tarif für Netzkostenbeiträge der Wasserversorgung (Tarif
Wasserversorgung) sowie jener für Netzkostenbeiträge der
Elektrizitätsversorgung (Tarif Elektrizitätsversorgung). Gemäss Ziff. 2
des Tarifs Wasserversorgung hat jeder Bezüger eine einmalige
Wasseranschlussgebühr zu entrichten, die 1 % des vollen Zeitbauwertes der
kantonalen Gebäudeversicherung beträgt (Abs. 1). Bei Um- und Anbauten wird
die Anschlussgebühr zum gleichen Ansatz auf der Erhöhung des Zeitbauwertes
erhoben (Abs. 2). Bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft wird
die früher geleistete Zahlung angerechnet. Eine Rückzahlung erfolgt nicht
(Ziff. 3 Abs. 2). Gemäss Abschnitt A Ziff. 2 des Tarifs
Elektrizitätsversorgung erheben die Werke die Netzkostenbeiträge (unter anderem
für Wohnliegenschaften) nach der installierten Leistung auf Grund der
Abnahmekontrolle (Abs. 1). Bei einer Nutzungsänderung wird die bereits
installierte Leistung angerechnet. Zusätzlich installierte Leistung wird
nachverrechnet (Abs. 2). Bei Reduktion der installierten Leistung oder
Demontage einer Anlage vergüten die Werke keine geleisteten Beiträge
(Abs. 3). Der Kostenbeitrag ist an die Liegenschaft gebunden
(Abs. 4). Die genaue Berechnung der Netzkostenbeiträge Elektrizität wird
für Wohnhäuser, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe in Abschnitt B
Ziff. 5 sowie für Wärmeapparate in Abschnitt D geregelt.
b) Der Gemeinderat lehnte im Einspracheentscheid die
Anrechnung von bei der Erstellung des Einfamilienhauses im Jahr 1930
geleisteten Gebühren ab, da damals bezüglich Abwasser-, Wasser- und
Elektrizitätsanschluss keine mit den heutigen vergleichbaren Regelungen
gegolten bzw. keine mit den heutigen vergleichbaren Versorgungs- und
Entsorgungssysteme bestanden hätten. 1930 habe es kein modernes
Entwässerungssystem gegeben, das Abwasser sei in den Zürichsee geleitet worden.
Die "Anschlusstaxen" gemäss der damals geltenden Verordnung über die
Erstellung von öffentlichen Dolen vom 24. November 1929 (VD) – gemäss
Art. 3 VD für das damalige Einfamilienhaus Fr. 250.- – seien daher
nicht anrechnungsfähig im Sinn von Art. 13 Abs. 3 VA. Desgleichen
habe bezüglich des Wasseranschlusses eine vergleichbare Regelung für die
Gebührenbemessung gefehlt. Die auf den Gebäudeversicherungswert abstellende
Regelung sei erst ab 1. Mai 1966 eingeführt worden, eine Anrechnung im Sinn von
Ziff. 3 des Tarifs Wasserversorgung entfalle daher von vornherein.
Netzkostenbeiträge Elektrizität schliesslich seien in den früher geltenden
Reglementen und Tarifen (aus den Jahren 1915, 1934, 1957 und 1973) ebenfalls
noch nicht vorgesehen gewesen.
Der Bezirksrat ist von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen
des Gemeinderats im Ergebnis oder der Begründung teilweise abgewichen: Die 1930
bei Erstellung des Einfamilienhauses geschuldete Taxe für den Abwasseranschluss
von Fr. 250.- gemäss Art. 3 VD müsse gestützt auf Art. 13
Abs. 3 VA angerechnet werden (Disp.-Ziff. Ia). Bezüglich
Wasseranschluss ergebe sich aus den 1930 geltenden Vorschriften "nichts
über Anschlussgebühren". Bei der Gemeindeverwaltung bestünden denn auch
keine Unterlagen über entsprechende Zahlungen. Es sei daher zu vermuten, dass
damals keine Anschlussgebühren erhoben worden seien, zumal der Rekurrent keine
diesbezüglichen Beweismittel erbringen könne. Bezüglich des
Elektrizitätsanschlusses scheitere die Anrechnung allfälliger früherer
Gebührenleistungen schon daran, dass die heute geltende Regelung (Art. 31
RL in Verbindung mit dem Tarif Elektrizitätsversorgung) die Berücksichtigung
früherer Gebührenleistungen für ehemals bestehende Elektrizitätsanschlüsse (in
abgebrochenen und ersetzten Bauten) nicht vorsehe.
Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass nicht nur frühere
Zahlungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des 1930 erstellten Hauses zu
berücksichtigen seien, sondern bei der Bemessung der für das neue
Mehrfamilienhaus geschuldeten Anschlussgebühren und Netzkostenbeiträge
"die vorbestehenden Anschlussrechte ... in ihrem gesamten Gegenwartswert"
zu berücksichtigen seien: Das ergebe sich schon daraus, dass es sich bei den
Anschlussgebühren um eine "einmalige" Gegenleistung für den Anschluss
an die Kanalisation bzw. das Verteilernetz für Wasser und Elektrizität handle.
Eine zeitliche Begrenzung für solche "Nutzungsrechte" sei nicht
vorgesehen, diese unterlägen auch "keiner Abnutzung". Die
Nichtberücksichtigung dieser vorbestehenden Werte bei der streitbetroffenen
Gebührenbemessung verstosse gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen die
Eigentumsgarantie. Die Werte der bestehenden Anschlüsse seien so zu berechnen,
wie wenn sie heute neu erworben werden müssten. Ausgehend vom Versicherungswert
des abgebrochenen Einfamilienhauses von Fr. 840'000.- sowie vom
Gebäudeversicherungswert des neuen Mehrfamilienhauses von Fr. 2'797'200.-
ergebe sich ein Einschlag von 30,3 %. Mithin sei die
Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90 auf Fr. 20'985.70
sowie die Wasseranschlussgebühr von Fr. 28'615.35 auf Fr. 19'944.40
herabzusetzen. Der Netzkostenbeitrag Elektrizität von Fr. 36'728.35
(bereits herabgesetzter Betrag gemäss Rekursentscheid) sei entsprechend auf
Fr. 25'599.65 zu kürzen.
c) Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls wie bei der
Bemessung der Gebühren für den Anschluss des neuen Mehrfamilienhauses auf Kat.-Nr. 3
(alt Kat.-Nrn. 1 und 2) an die Kanalisation, die Wasser- und die
Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen sei, dass zuvor auf alt
Kat.-Nr. 1 ein inzwischen abgebrochenes Einfamilienhaus stand, welches
bereits über Anschlüsse an diese Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügte. Eine derartige Berücksichtigung der früheren Erschliessung des
abgebrochenen Einfamilienhauses kommt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nur insoweit in Betracht, als sie sich aus den kommunalen
Bestimmungen und Tarifen ableiten lässt, welche für die streitbetroffene
Gebührenbemessung massgebend sind und dieser auch zu Grunde gelegt wurden (zu
diesen Bestimmungen vgl. E. 4a). Soweit das heute massgebende kommunale
Recht eine Berücksichtigung der früher bestehenden Anschlüsse bei der
Gebührenbemessung nicht vorsieht, verstösst dies weder gegen die
Eigentumsgarantie noch gegen das Äquivalenzprinzip, gemäss welchem die
Anschlussgebühren in einem vernünftigen Verhältnis zu dem damit abgegoltenen
Gegenwert, den infrastrukturellen Leistungen der Gemeinde, stehen müssen. Zum
einen betrafen die früheren Anschlüsse ein Einfamilienhaus, das abgebrochen
wurde, und sie betrafen zudem (aus parzellenbezogener Sicht) nur eines der
beiden Grundstücke, welche mit dem Mehrfamilienhaus überbaut wurden. Dieser
Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht mit Um- und Erweiterungsbauten
vergleichen, in welchen Fällen kommunale Gebührenordnungen, sofern sie
bezüglich der Bemessung von Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert
abstellen, lediglich ergänzende Gebühren, bemessen aufgrund der geschaffenen
Mehrwerte, erheben (bezüglich der Beschwerdegegnerin vgl. Art. 13
Abs. 2 VA und Art. 31 RL in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2
des Tarifs Wasserversorgung). Zum andern hängt die Erhebung von
Anschlussgebühren von der Art der Infrastruktur der betreffenden Versorgungs-
oder Entsorgungseinrichtungen ab, und ihre Berechnung erfolgt nach
Bemessungsgrundlagen, die auch aus verfassungsrechtlicher Sicht weit gehend
pauschaliert werden dürfen und die sich daher – wie etwa der
Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren
– nicht in direkte Beziehung zu in früheren Abgabeordnungen verwendeten
anderen Bemessungsgrundlagen setzen lassen. Aus all diesen Gründen lässt sich
die Argumentation des Beschwerdeführers, beim vorliegenden Sachverhalt sei von
bereits bei der Erstellung des Einfamilienhauses 1930 erworbenen
"Anschlussrechten" auszugehen, die zu berücksichtigen und dabei
betragsmässig so zu berechnen seien, "wie wenn sie heute neu erworben
werden müssten", weder auf die Eigentumsgarantie noch auf das
Äquivalenzprinzip stützen; es verstösst nicht gegen diese verfassungsmässigen
Rechte, wenn die nach den heute massgebenden Bestimmungen berechneten Gebühren
nicht um einen Einschlag im Sinne und nach der Berechnung des
Beschwerdeführers gekürzt werden.
d) Zu prüfen bleibt, ob die streitbetroffene Gebührenbemessung
aufgrund der massgebenden kommunalen Vorschriften rechtmässig sei.
aa) Bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr hat der
Bezirksrat gestützt auf Art. 13 Abs. 3 VA den Betrag von
Fr. 250.- in Abzug gebracht, welcher nach Art. 3 VD bei der
Erstellung des Einfamilienhauses im Jahre 1930 geschuldet war. Ein höherer Abzug
lässt sich aus dieser Verordnung nicht ableiten. Wenn in Art. 12 VA
("Gebührenpflicht") das für den Anschluss von Liegenschaften an die
öffentlichen Abwasseranlagen zu entrichtende Entgelt als "einmalige"
Anschlussgebühr bezeichnet wird, so kann der Beschwerdeführer hieraus nichts
zu Gunsten seiner Betrachtungsweise ableiten. Mit der Bezeichnung
"einmalig" soll die Anschlussgebühr von der in Art. 4 – 11
geregelten Benutzungsgebühr, die jährlich erhoben wird und neben der festen
Grundgebühr einen Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers enthält,
unterschieden werden. Dem entspricht auch der Wortlaut von Art. 13
Abs. 3 VA, wonach im Fall einer Neuüberbauung anstelle eines abgebrochenen
oder zerstörten Gebäudes, "für das bereits die einmalige Anschlussgebühr
erhoben wurde", nicht etwa eine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine
Reduktion im Umfang der ursprünglich geleisteten Zahlung vorgesehen ist. Dabei
stellt der letztgenannte Passus "ursprünglich geleistete Zahlung"
zugleich klar, dass für eine Berechnung des Einschlages, wie sie der
Beschwerdeführer verficht, kein Raum bleibt. Zudem könnte der Abzug eigentlich
nur für eine tatsächlich erfolgte Zahlung gewährt werden. Eine solche ist hier
nicht nachgewiesen. Der Bezirksrat hat den nach dem damals gültigen Reglement
für das Einfamilienhaus geschuldete Dolenbetrag von Fr. 250.- gleichwohl
in Abzug gebracht, wohl aus der vertretbaren Überlegung, dass Zahlungen nach so
langer Zeit nicht mehr ohne weiteres nachweisbar sind. Mehr kann der
Beschwerdeführer unter diesem Titel nicht beanspruchen.
bb) Bezüglich der Wasseranschlussgebühr fällt als Grundlage
für eine Reduktion Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung in
Betracht, wonach "bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft ...
die früher geleistete Zahlung angerechnet" wird. Auch hier fällt aus den
soeben dargelegten Gründen ein höherer Abzug von vornherein ausser Betracht.
Der Bezirksrat hat eine Gebührenreduktion verweigert, weil solche Zahlungen
nicht nachgewiesen seien und weil nach den damals geltenden Vorschriften
offenbar eine Anschlussgebühr gar nicht vorgesehen gewesen sei. Der Inhalt der
damals geltenden Vorschriften lässt sich allerdings weder den vorinstanzlichen
Erwägungen noch den Akten entnehmen. Diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich,
und zwar selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Gebührenreduktion
nicht schon wegen des fehlenden Zahlungsnachweises abzulehnen ist. Auf eine
derartige Gebührenreduktion hat der Beschwerdeführer jedenfalls aus der vom
Gemeinderat im Einspracheentscheid angeführten Erwägung, der beizupflichten
ist, keinen Anspruch: Fest steht, dass nach der im Jahr 1930 massgebenden
Regelung keine Anschlussgebühr, die nach dem Gebäudeversicherungswert zu
berechnen ist, erhoben worden ist. Eine derartige Regelung ist unbestrittenermassen
erst mit dem Reglement über die Abgabe von Wasser vom 13. April 1971 eingeführt
worden. Den Gemeinden kommt bei der Auslegung und Anwendung ihres eigenen
Rechts ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 8). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf
Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung bei Abbruch und folgendem
Neubau der Liegenschaft früher geleistete Zahlungen an die nach Ziff. 2 zu
erhebende Anschlussgebühr nur anrechnet, wenn solche Zahlungen ebenfalls für
eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Anschlussgebühr erfolgt sind.
Das triff hier unbestrittenermassen nicht zu.
cc) Bezüglich des Netzkostenbeitrags Elektrizität bestreitet
der Beschwerdeführer die Festlegung des Gemeinderats nicht, dass nach den
früheren Regelungen die Erhebung derartiger Beiträge gar nicht vorgesehen war.
Wie sodann der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, sieht die für die
streitbetroffene Gebührenbemessung massgebende heutige Regelung (Art. 31
RL in Verbindung mit dem Tarif Elektrizitätsversorgung) eine Gebühren mindernde
Berücksichtigung ehemals bestehender Elektrizitätsanschlüsse auf der
Liegenschaft der Neuüberbauung nicht vor. Aus beiden Gründen ist es nicht
rechtsverletzend, wenn der Gemeinderat bei der Bemessung des Netzkostenbeitrags
Elektrizitätsversorgung die früher für das nun abgebrochene Einfamilienhaus
bestehende für Versorgung nicht berücksichtigt hat.
5.
Bei der Erstellung des Mehrfamilienhauses hatte der
Beschwerdeführer – gestützt auf die ihm im Zusammenhang mit der Baubewilligung
am 7. August 1998 erteilte "Bewilligung für den Anschluss einer
Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation" – auf eigene
Kosten ein Regenwasserrückhaltebecken erstellt. Mit Beschwerdeantrag 4
will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verpflichtet haben, ihm
"die Kosten in der Höhe von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den
Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten
zu ersetzen”. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass er im Sinn
einer Alternativlösung die Anrechnung des damaligen Kostenaufwands an die
Kanalisationsanschlussgebühr verlangt. Sodann stellt er neu den Eventualantrag,
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kanalisationsgebühren erst dann zu
erheben, wenn der Ausbau der Kanalisation den vollen Anschluss der Liegenschaft
erlaube und dem Beschwerdeführer den Restwert des dannzumal nutzlosen
Regenwasserrückhaltebeckens zu ersetzen.
a) In der Rekursschrift vom 21. April 2002 verlangte der
Beschwerdeführer diesbezüglich ausschliesslich den Ersatz des Kostenaufwandes
für das Regenwasserrückhaltebecken, während er in der Einsprache vom 26. April
2001.
noch verlangt hatte, den Kostenaufwand für das Regenwasserrückhaltebecken
bei der Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr zu berücksichtigen.
Ein ähnliches Begehren wie im jetzigen Rechtsmittelverfahren
betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr hatte der Beschwerdeführer bereits
bei der Anfechtung eines Beschlusses des Gemeinderats vom 21. März 2001
gestellt, womit ihm für die Bemessungsperiode vom 1. April 2000 bis 31. März
2002.
für das neu erstellte Mehrfamilienhaus erstmals die (Bestandteil der
Benutzungsgebühr bildende) Grundgebühr (vgl. Art. 5 Abs. 1 VA)
auferlegt worden war. Der Bezirksrat befasste sich damit im Beschluss vom 12.
November 2002. Er trat auf den Rekurs nicht ein, soweit der Rekurrent den
Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten von
Fr. 18'260.- verlangt hatte. Streitgegenstand bilde einzig die Erhebung
und Bemessung der Grundgebühr; die fragliche Auflage zur Erstellung des
Regenwasserrückhaltebeckens sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit
der Rekurrent eine Berücksichtigung des geltend gemachten Kostenaufwands bei
der Bemessung der angefochtenen Grundgebühr verlangte, wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Der Rekurrent schulde diese Gebühr unabhängig davon, dass das
Meteorwasser seiner Liegenschaft über ein Rückhaltebecken ins öffentliche
Kanalnetz geleitet werde. Zwar treffe zu, dass die Groberschliessung, zu der
das betreffende Kanalisationsteilstück gehöre, noch nicht ausreichend
ausgebaut sei und es Aufgabe der Gemeinde sei, künftig die erforderliche
Kalibrierung sicherzustellen. Die Erfüllung dieser kommunalen Aufgabe richte
sich aber nach den finanziellen Möglichkeiten des Gemeinwesens. Mit der Auflage
zur Erstellung des Rückhaltebeckens habe die Gemeinde dem Rekurrenten die sofortige
Erstellung des Mehrfamilienhauses ermöglicht; ohne diese dem Rekurrenten
auferlegte Verpflichtung hätte die Gemeinde die Bewilligung des Neubaus bis zur
Sanierung des fraglichen Anschlusskanalteilstücks zurückstellen müssen.
Im angefochtenen Rekursentscheid ist der Bezirksrat auf den
erwähnten Rekursantrag 5 mit der Begründung nicht eingetreten, über das
Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten
habe der Bezirksrat bereits mit Rekursentscheid vom 12. November 2002 befunden,
welcher Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei.
b) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann es einzig um die
Erhebung und Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr gehen. Der Bezirksrat
ist daher auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken
aufgewendeten Kosten von Fr. 18'260.- (Rekursantrag 5) im Ergebnis zu
Recht nicht eingetreten. Entscheidend ist dabei allerdings weder der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Baubewilligung ergangene
Auflage zur Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens unangefochten in
Rechtskraft erwachsen liess (was den Bezirksrat schon in seinem die Erhebung
der Grundgebühr betreffenden Rekursentscheid vom 12. November 2002 veranlasste,
auf das diesbezügliche Rekursbegehren nicht einzutreten) noch der Umstand, dass
der Rekursentscheid vom 12. November 2002 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist (was den Bezirksrat im nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom
5.
März 2003 veranlasste, auf das erneuerte Begehren um Ersatz der für das
Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten nicht einzutreten). Ausschlaggebend
ist vielmehr die Überlegung, dass Streitgegenstand einzig die Behebung und
Bemessung der Anschlussgebühr bildet. Der Beschwerdeführer hat im
Rekursverfahren kein Begehren mehr gestellt, die für das Rückhaltebecken
aufgewendeten Kosten an diese Gebühr anzurechnen; auch der diesbezüglichen
Rekursbegründung lässt sich ein solcher Antrag nicht entnehmen. In diese Richtung
zielt nun wieder das vor Verwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren, die
Kanalisationsanschlussgebühr erst dann zu erheben, wenn der Ausbau der
Kanalisation den vollen Anschluss der Liegenschaft erlaube. Demnach bildete
Streitgegenstand des Rekursverfahrens weder die Anrechnung des für das
Rückhaltebecken erbrachten Kostenaufwands an die Kanalisationsanschlussgebühr
noch der Aufschub dieser Gebühr. Bei dieser prozessualen Lage ist auf die
diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten.
c) Wird entgegen der vorstehenden Erwägung davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer habe im Rekurs vom 21. April 2002 sinngemäss auch die Anrechnung
der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgebrachten Kosten an die
Kanalisationsanschlussgebühr verlangt (analog zum entsprechenden Begehren im
Rekurs vom 26. April 2001 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 21. März
2001, womit dieser eine solche Anrechnung an die periodischen
Abwassergrundgebühren abgelehnt hatte), so ergibt sich Folgendes:
Diesfalls ist der Bezirksrat insoweit zu Unrecht auf den
Rekurs nicht eingetreten. Die Nichtbehandlung dieses Begehrens lässt sich auch
nicht auf Erwägung 6 des Rekursentscheids stützen, welche sich wörtlich
genommen ohnehin nur auf das förmlich gestellte Kostenersatzbegehren
(Rekursantrag 5) bezieht. Der Hinweis auf die Rechtskraft des Rekursentscheids
vom 12. November 2002 ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Denn soweit der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die für das Regenwasserrückhaltebecken
aufgewendeten Kosten eine Kompensation bei den Abwassergebühren verlangt, hat
der Bezirksrat in jenem Rekursentscheid nur hinsichtlich der damals streitigen
Grundgebühr (als Bestandteil der periodischen Benutzungsgebühr) entschieden.
Die Rechtskraft jenes Rekursentscheids verwehrt es dem Beschwerdeführer in
prozessualer Hinsicht nicht, eine analoge Kompensation hinsichtlich der nunmehr
im Streit liegenden Abwasseranschlussgebühr zu verlangen. Von einer Rückweisung
an den Bezirksrat mit der Anweisung, das Begehren um Anrechnung der für das
Rückhaltebecken aufgewendeten Kosten materiell zu prüfen, ist jedoch abzusehen.
Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Bezirksrat das Begehen
aus den gleichen Gründen abweisen wird, mit denen er das entsprechende
Anrechnungsbegehren hinsichtlich der damals streitigen Grundgebühr abgelehnt
hat.
Bei einer materiellen Beurteilung erscheint das
Anrechnungsbegehren jedenfalls als unbegründet: Die Verpflichtung zur
Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens ergab sich aus der
Kanalisationsanschlussbewilligung vom 7. August 1998. Die Erstellung des Rückhaltebeckens
bildete Bestandteil der damals genehmigten Pläne (vgl. Rekursantwort des
Gemeinderats X vom 10. Mai 2002). Die nach Auffassung des
Beschwerdeführers eintretende Doppelbelastung (durch Finanzierung des
Rückhaltebeckens einerseits und durch Leistung der vollen
Kanalisationsanschlussgebühr anderseits) hätte der Beschwerdeführer höchstens
vermeiden können, wenn er sich damals gegen die von ihm verlangte Erstellung
des Rückhaltebeckens gewehrt hätte, wobei hier offen bleiben kann, ob er dies
bereits vor der Bewilligung der projektierten Entwässerungsanlage hätte tun müssen
oder entsprechend Disp.-Ziff. IV jener Verfügung vom 7. August 1998
mittels Einsprache an den Gemeinderat und anschliessendem Rekurs an den
Bezirksrat. Dass die Erstellung und Finanzierung des Rückhaltebeckens nicht von
der Kanalisationsanschlussgebühr befreien werde, musste er sich schon damals
bewusst gewesen sein, wird doch in Disp.-Ziff. II jener Verfügung die
Erhebung einer solchen Anschlussgebühr ausdrücklich vorbehalten.
6.
Mit Beschwerdeantrag 5 will der Beschwerdeführer die
Rechnung betreffend Baustromverbrauch über Fr. 5'237.15 aufgehoben haben.
a) Diese Position wurde von den Gemeindewerken am 16. Juni
2000.
als "Baustrombezug vom 1. Januar bis 29. Februar 2000" in
Rechnung gestellt. Sie umfasst einen in sechs Zählern erfassten Verbrauch von
16'427 kWh, verrechnet zu Fr. 0.3156/kWh zuzüglich Apparateentgelt von
Fr. 52.80, für die Zeit vom 17. Dezember 1999 bis 2. März 2000, wobei
jedoch entgegen der Aufteilung in T1 und T2 einheitlich der "normale"
(Einheits-) Tarif für Baustrombezug angewendet wurde.
Zum gleich lautenden Antrag im Rekurs (Rekursbegehren 7) hatte
der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu Unrecht sei der Strombezug auch nach
dem Bezug der Wohnungen noch nach dem Tarif für Baustrom abgerechnet worden:
der Umstand, dass der Bezug der Wohnung den Gemeindewerken nicht gemeldet
worden sei, vermöge entgegen der Auffassung des Gemeinderats diese
Berechnungsweise nicht zu rechtfertigen. Er habe die Gemeindeverwaltung bereits
mit Brief vom 2. August 2000 auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und darauf
hingewiesen, dass richtigerweise nur ein Betrag von Fr. 2'233.30
geschuldet sei. Die Gemeindeverwaltung habe dies mit Schreiben vom
22.
August 2000 "in selten schnoddriger Art" abgelehnt.
Gleichwohl habe er den nach seiner Auffassung allein geschuldeten Betrag von
Fr. 2'233.30 im Oktober 2000 überwiesen.
Der Bezirksrat hat erwogen, gemäss Art. 7 Abs. 1 RL
beginne das (ordentliche) Bezugsverhältnis zwischen den Werken und den Bezügern
mit der Anmeldung bzw. mit der Aufnahme des Energie- und Wasserbezugs. Im
Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers seien die Stromzähler zwecks Umstellung
vom Baustromtarif zum ordentlichen Verbrauchstarif erst am 2. März 2000, nach
Mitteilung der Fertigstellung der Elektroinstallationen, abgelesen worden. Die
Voraussetzungen für eine frühere Umstellung auf das ordentliche
Bezugsverhältnis seien nicht gegeben gewesen, weil der Rekurrent, wie er selber
ausführe, im Dezember 1999 ohne entsprechende Anmeldung bei den Werken im
Obergeschoss des Neubaus eingezogen sei. Dass er für den gleichen Zeitraum auch
Strombezugsabrechnungen nach ordentlichem Tarif erhalten habe, sei nicht
nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt, der Bauanschluss sei, wie sich aus
der diesbezüglichen Rechnung der Gemeindewerke vom 14. November 2000 ergebe, am
16.
November 1999 entfernt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Verbrauch im
gesamten Gebäude mit sämtlichen Wohnungen über die normalen Stromzähler erfasst
worden. Damit sei die Grundlage für die Anwendung des Baustromtarifs entfallen,
woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Meldung
unterlassen habe, nichts zu ändern vermöge. Die Beschwerdegegnerin wendet ein,
der Beschwerdeführer habe nicht nur die erforderliche Meldung unterlassen;
vielmehr habe er selber für den fraglichen Zeitraum "eine Abrechnung
zulasten Baukonto" gewünscht, wie sich aus der hierüber geführten
Korrespondenz ergebe. Zu beachten sei zudem, dass für den nach Baustromtarif
abgerechneten Zeitraum keine Grundgebühr nach Elektrizitäts-Tarif Ziff. 2
verrechnet werde.
b) Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum (1.
Januar – 29. Februar 2000) keine anderen Stromrechnungen betreffend das
Mehrfamilienhaus zugestellt worden sind; es wäre seine Sache gewesen, diese
Behauptung von sich aus zu belegen. Das hätte er auch noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren tun können (§ 52 Abs. 1 VRG), wozu er aufgrund
der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz allen Anlass gehabt hätte.
Anderseits ist aufgrund der vorliegenden Akten auch davon
auszugehen, dass, gestützt auf die am 2. März 2000 erfolgte Stromablesung, eine
Abrechnung nach den ordentlichen Verbrauchspreisen gemäss Elektrizitäts-Tarif
Ziff. 3.2, das heisst nach einem Hochtarif von 21.04 Rp./kWh für die
ersten 3000 kWh bzw. von 13.67 Rp./kWh für alle weiteren Bezüge sowie nach
einem Niedertarif von 10.52 Rp./kWh, heute noch möglich wäre. Gemäss Art. 7
Abs. 1 RL beginnt das Bezugsverhältnis "mit der Anmeldung bzw. mit
der Aufnahme des Energiebezugs... ". Schon gestützt auf den Wortlaut
dieser Bestimmung vermag der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer eine
Anmeldung des Bezugsverhältnisses unterlassen hat, die Weigerung der
Beschwerdegegnerin, eine solche Abrechnung nach ordentlichem Tarif zu
erstellen, nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die von ihm nun bestrittene
Abrechnung nach Baustromtarif ursprünglich selber gewollt. Zur dazu geführten
Korrespondenz liegt nebst der diesbezüglichen Sachdarstellung des
Beschwerdeführers einzig das Antwortschreiben der Gemeindewerke vom 22. August
2000.
vor, welches auf Briefe des Beschwerdeführers vom 23. Februar und vom 2.
August 2000 Bezug nimmt. Danach habe der Beschwerdeführer im Brief vom 23.
Februar 2000 verlangt, "dass die Rechnungsperiode vor dem 1. März 2000
noch unter die Bauabrechnung gehe". Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres
geschlossen werden, er habe damit eine Abrechnung nach Baustromtarif verlangt.
Die Sache ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche
gestützt auf die Ablesung vom 2. März 2000 für die Zeit vom 1. Januar bis
29.
Februar 2000 eine neue Stromrechnung nach Elektrizitäts-Tarif
Ziff. 3 auszustellen hat, wobei sie für diesen Zeitraum auch eine
Grundgebühr gemäss Elektrizitäts-Tarif Ziff. 2 nachbeziehen kann.
7.
Mit Beschwerdeantrag 6 wird verlangt, die Rechnung der
Gemeindewerke vom 14. November 2000 von Fr. 865.25 sei um Fr. 273.-
zu reduzieren.
a) Diese Position umfasst zwei am 16. November 1999 bzw. am
26.
Juni 2000 ausgeführte Arbeiten, nämlich "Bauanschluss
demontiert", veranschlagt mit 3 Stunden à Fr. 75.80, sowie
"Kandelaber wieder versetzt, angeschlossen und Kappe erstellt",
veranschlagt mit 7,5 Stunden à Fr. 76.- zuzüglich Lieferung von Sand und
Zement für Fr. 7.50.
Zum gleich lautenden Rekursantrag 8 brachte der
Beschwerdeführer vor, "seines Wissens" sei für die selben Leistungen
schon einmal, nämlich beim Ausbau des Kandelabers, Rechnung gestellt worden. Da
sein Projektleiter in Konkurs gefallen sei, habe er "auf die zu Anfang der
Bautätigkeit gestellten Rechnungen der Gemeinde keinen Zugriff mehr".
Zudem seien die in Rechnung gestellten Stundenansätze zu hoch. Die Rechnung sei
daher jedenfalls, gestützt auf einen um Fr. 26.- reduzierten
Stundenansatz, um den Betrag von Fr. 273.- zu reduzieren. Der Bezirksrat
hat erwogen angesichts dessen, dass die Rekursgegnerin eine frühere bzw.
doppelte Fakturierung für die gleichen Leistungen bestreite und der Rekurrent
für seine Behauptung keine Belege vorlege, sei davon auszugehen, dass bisher
keine Rechnung erfolgt sei. Sodann erweise sich der veranschlagte Stundenansatz
von Fr. 75.80 bzw. Fr. 76.- als branchenüblich. In der Beschwerde
wird gerügt, der Bezirksrat gehe bezüglich der behaupteten Doppelbelastung von
einer unrichtigen Beweislastverteilung aus. Zudem halte der Beschwerdeführer
daran fest, dass die veranschlagten Stundenansätze massiv überhöht seien.
b) Der Bezirksrat hat seine Untersuchungspflicht und das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn er bezüglich der
behaupteten früheren bzw. doppelten Fakturierung keine Beweise abgenommen hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es grundsätzlich seine Sache,
für die behauptete frühere Fakturierung bzw. Bezahlung einer solchen früheren
Rechnung einen Beleg vorzulegen. Der in der Rekursschrift erfolgte Hinweis, er
habe wegen Konkurses des Projektleiters "auf die zu Anfang der
Bautätigkeit gestellten Rechnungen der Gemeinde keinen Zugriff mehr",
musste den Bezirksrat nicht zu weiteren Beweiserhebungen veranlassen. Zum einen
hätte der Beschwerdeführer, wäre eine solche frühere Rechnungstellung erfolgt,
einen diesbezüglichen Zahlungsnachweis auch auf andere Weise erbringen können.
Zum anderen bezieht sich die streitbetroffene Rechnung vom 14. November 2000
auf Arbeiten vom 16. November 1999 und vom 26. Juni 2000, mithin auf
Verrichtungen, die nicht "zu Anfang der Bautätigkeit" ausgeführt
wurden. Der Bezirksrat durfte daher ohne Verletzung der Untersuchungspflicht
und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen, dessen
Behauptung betreffend doppelte Fakturierung treffe nicht zu. In der
Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was diese Beweiswürdigung infrage
stellen könnte.
Unzutreffend ist sodann die Rüge, die fraglichen Aufwendungen
seien im Einzelnen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte sie bereits
in ihrer Rekursantwort (Rekursantwort des Gemeinderats X vom 25. Juni
2002) substanziert. Sie sind zudem durch Arbeitsrapporte lückenlos
dokumentiert. Hinsichtlich der Höhe der zu veranschlagenden Stundenansätze
steht den kommunalen Behörden ein Ermessen zu, das bereits die Rekursinstanz
nur mit Zurückhaltung zu überprüfen hat. Das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht könnte hier ohnehin nur eingreifen, wenn die kommunale
Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Begehren
um Reduktion des Rechnungsbetrags ist daher abzuweisen.
8.
Mit dem Beschwerdebegehren 7 wird beantragt, die
Baubewilligungsgebühren für das Mehrfamilienhaus "auf das gemäss der
kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (ZS 681) zulässige
Mass zu reduzieren".
a) In seiner Einsprache vom 26. April 2001 hatte der
Beschwerdeführer die in der angefochtenen Depositenabrechnung vom 27. März 2001
enthaltene Position "Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" von
Fr. 5'873.50 noch nicht beanstandet. Darauf nahm er erstmals in der
Rekursschrift mit einem dem heutigen Beschwerdebegehren entsprechenden Antrag
Bezug. Dabei kritisierte er die in der Depositenabrechnung angebrachte
Bemerkung, wonach diese Gebühren bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Das
dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, weil er der Beschwerdegegnerin unter
dem Titel "Baubewilligungsgebühren" bereits Fr. 24'291.- bezahlt
habe. Mit den geforderten weiteren Fr. 5'873.50 würde sich eine
Gesamtbelastung von Fr. 30'164.50 ergeben, was mit lit. E der
Gebührenverordnung, welche unter diesem Titel Gebühren von maximal
Fr. 24'000.- vorsehe, nicht vereinbar sei. Soweit die für das
Mehrfamilienhaus verrechneten Baubewilligungsgebühren diesen Maximalbetrag
überstiegen, könnten sie "gar nicht in Rechtskraft erwachsen". Der
Bezirksrat trat insoweit auf den Rekurs nicht ein, weil die
Baubewilligungsgebühren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgesetzt
worden seien und dagegen der Rekurs an den Bezirksrat nicht zulässig sei. Von
einer Überweisung an die zuständige Baurekurskommission könne abgesehen werden,
da die fraglichen Gebühren längst in Rechtskraft erwachsen seien. In der
Beschwerde werden die im Rekurs vorgebrachten Einwendungen erneuert. Zudem wird
vorgebracht, mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der Gebührenauflage verkenne
der Bezirksrat, dass die Angemessenheit dieser Gebühren erst beurteilt werden
könne, wenn die Gesamtbelastung feststehe. Zu Unrecht habe der Bezirksrat
sodann seine Zuständigkeit verneint, denn es handle sich hier "nicht um
eine baurechtliche Frage, sondern um eine einfache Rechnung".
b) Weil der Beschwerdeführer die fragliche Position
"Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" in der Einsprache vom 26.
April 2001 noch nicht beanstandet hatte und sie daher zu Recht auch nicht
Gegenstand des Einspracheentscheids bildeten, hätte sich der Bezirksrat schon
aus diesem Grund damit nicht materiell befassen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbemerkungen zu §§ 19-28 N. 86). Der Bezirksrat ist demnach hinsichtlich
dieser Position im Ergebnis zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Wie
angemerkt werden kann, ist es auch nicht rechtsverletzend, dass er seine
Zuständigkeit zur Überprüfung von Baubewilligungsgebühren verneint hat. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5 teilweise gutzuheissen und die Sache zur
Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis
29.
Februar 2000 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E. 6).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 2, 4 und 7 betreffend
Beschwerdeanträge 1, 3 und 6), soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3, 5
und 8 betreffend Beschwerdeanträge 2, 4 und 7).
Damit obsiegt der Beschwerdeführer in nur ganz geringfügigem
Mass. Die Gerichtskosten sind daher zu 95/100 dem Beschwerdeführer und zu 5/100
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nach
§ 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung
ist aber auch der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht
zuzusprechen, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten
Aufgabenbereich gehört und dies für sie im vorliegenden Fall – zumindest im
jetzigen Beschwerdeverfahren – nicht mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden war (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Sie hat denn auch gegen
die Verweigerung der von ihr schon für das Rekursverfahren beantragten
Entschädigung keine eigene Beschwerde erhoben. Schliesslich rechtfertigt es
sich – angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers – die
Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht abzuändern.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5
teilweise gutgeheissen und die Sache insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für
den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu 95/100 dem Beschwerdeführer
und zu 5/100 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
...