Lexipedia

Entscheid

VB.2003.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00144

22. August 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A bezog von Mai 2001 bis zu seinem Wegzug

nach Y im Oktober 2002 finanzielle Unterstützung von der Fürsorgebehörde der

Gemeinde X. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 setzte die Fürsorgebehörde

eine Schlussabrechnung über gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen fest.

Dabei erwog sie, dass A von April bis Juni 2002 und August bis Oktober 2002

seinen Grundbedarf I und II von insgesamt Fr. 6'660.- und den Betrag für

die Wohnungsmieten April und Mai 2002 von insgesamt Fr. 2'508.- nicht

bezogen habe. Zuzüglich des Betrags von Fr. 226.40 für die

Krankenkassenprämie Oktober 2002 habe er bei der Fürsorgebehörde somit ein

Guthaben von Fr. 9'394.40. Die Fürsorgebehörde stellte weiter fest, dass A

die Kranken­kassenprämien Januar bis März 2002 von insgesamt Fr. 679.20

und die Wohnungsmiete Februar 2002 von Fr. 1'254.- nicht bezahlt habe,

obwohl er die entsprechenden Gelder vom Sozialdienst W erhalten habe. Ausserdem

stehe ihr A gegenüber eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von

Fr. 2'543.- zu. Demnach beschloss die Fürsorgebehörde vom Guthaben von

Fr. 9'394.40 die unbezahlten Woh­nungs­mieten Februar, April und Mai 2002

(Fr. 3'762.-), die unbezahlten Krankenkassenprämien Januar bis März 2002

(Fr. 679.20) und die Rückerstattungsforderung (Fr. 2'543.-) in Abzug

zu bringen. Die Wohnungsmieten überwies sie der Liegenschaftenverwaltung, die

Krankenkassenprämien der Krankenkasse. Das Restguthaben in der Höhe von

Fr. 2'410.20 überwies sie auf das PC-Konto von A.

Erwägungen

II. Einen von A gegen diesen Beschluss

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat W am 19. Februar 2003 ab.

III. A reichte am 10. April 2003 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2003

wurde ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift

angesetzt, worauf er am 15. Juni 2003 eine solche nachreichte. Sinngemäss

machte er geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz und der Fürsorgebehörde

aufzuheben sei. Ausserdem stellte er ein Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und forderte eine Prozessentschädigung in der Höhe

von Fr. 1'000.- sowie Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von

Fr. 20'000.-. Im Übrigen stellte A sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen

den Richter C und den Gerichtssekretär B unter Beilage einer der

Bezirksanwaltschaft T zugestellten Strafanzeige gegen die genannten Personen.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X

beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juli bzw. 2. Juli 2003 Abweisung der

Beschwerde.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts

beschloss am 22. August 2003, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er

einen unverminderten Anspruch auf den Grundbedarf I und II für die Monate April

bis Juni 2002 und August bis Oktober 2002 in der Gesamthöhe von

Fr. 6'660.- habe. Nachdem ihm die Fürsorgebehörde gemäss Schluss­abrechnung

einen Betrag von Fr. 2'410.20 überwiesen habe, sei zurzeit noch ein Betrag

von Fr. 4'249.80 ausstehend. Aufgrund des Streitwerts von weit unter

Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

a) Die Fürsorgebehörde hat mit Beschluss

vom 21. Oktober 2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der

Fürsorgebehörde ein Guthaben in der Höhe von Fr. 9'394.40 hat, darin

eingeschlossen den Grundbedarf I und II für sechs Monate in der Höhe von

Fr. 6'660.-. Dieses Guthaben wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

beanstandet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ebenfalls nicht

gegen den Abzug der Wohnungsmieten April und Mai 2002 in der Höhe von

Fr. 2'508.-.

b) In seinen Eingaben vom 10. April 2003 und

vom 15. Juni 2003 erklärt der Beschwer­deführer sodann, dass er die Beträge für

die Krankenkassenprämien Januar bis März 2002 und für die Wohnungsmiete Februar

2002.

(nach Ansicht des Be­schwer­de­füh­rers han­delt es sich dabei um die

Wohnungsmiete März 2002) in der Höhe von Fr. 1'933.20 von der

Fürsorgebehörde im April 2002 ausbezahlt erhalten habe. Diese Be­trä­ge wurden

vom Beschwerdeführer jedoch nicht für die Bezahlung der Kranken­kassen­prämien

und der Woh­nungsmiete verwendet, weshalb die Fürsorgebehörde die vor­ge­nann­ten

Fr. 1'933.20 in Abzug gebracht und damit die ausstehenden Kranken­kassen­prämien

und die aus­ste­hen­de Wohnungsmiete direkt bezahlt hat. Zum Einwand des Be­schwer­de­füh­rers,

dass für diese Direktzahlung keine Veranlassung bestanden habe und dies ohne

Einwilligung und Pfändung des Beschwerdeführers erfolgt sei, kann in Anwen­dung

von § 28 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit § 70 VRG auf die

zutreffenden Ausführungen in Er­wägung 5 des vorinstanzlichen Beschlusses des

Bezirksrats vom 19. Februar 2003 ver­wiesen werden.

3.

a) Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass

die Fürsorgebehörde ihren Rückerstattungsanspruch in der Höhe von

Fr. 2'543.- in Abzug gebracht habe. Er macht insbesondere geltend, dass

dieser Rückerstattungsanspruch, der mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14.

Januar 2002 festgestellt worden sei, am 30. September 2002 bei seinem Wegzug

noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Rückwirkende Kürzungen seien

grundsätzlich nicht möglich.

b) Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde

vom 14. Januar 2002, womit er zur Rückerstattung der genannten Fr. 2'543.-

verpflichtet worden war, und zwar indem man seine Unterstützungsleistung

während 10 Monaten vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 monatlich um

Fr. 254.30 kürzen würde, erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den

Bezirksrat. Der Bezirksrat änderte den Beschluss der Fürsorgebehörde am 24.

April 2002 dahingehend, dass er die monatliche Kürzung der

Unterstützungsleitung auf 10 Raten à Fr. 251.50 und eine Rate à

Fr. 28.- festsetzte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht am 5. September 2002 ab. Nachdem der Entscheid am

30.

September 2002 versandt und von den Parteien anfangs Oktober 2002

entgegengenommen worden war, steht es zweifelsfrei fest, dass der Beschluss der

Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002, mit welchem der Beschwerdeführer zur

Rückerstattung der genannten Fr. 2'543.- verpflichtet worden war, am 21.

Oktober 2002 beim Erlass des heute zu beurteilenden Beschlusses in Rechtskraft

erwachsen war.

c) Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid

vom 5. September 2002 rechtskräftig entschieden, dass die genannte

Rückerstattungspflicht mit den an den Beschwerdeführer auszurichtenden

Unterstützungsleistungen verrechnet werden kann. Diese Verrechnung hat in 10

Raten à Fr. 251.50 und einer Rate à Fr. 28.- zu erfolgen. Mit dem

Argument, dass rückwirkende Kürzungen nicht möglich seien, wirft der

Beschwerdeführer die Frage auf, ob die monatliche Verrechnung schon ab 1.

Februar 2002, wie im Beschluss der Fürsorgebehörde vorgesehen, oder erst ab

Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids möglich ist.

d) Gemäss § 25 Abs. 1 und § 55

Abs. 1 VRG kommen der Einreichung des Rekurses und der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) des

Rekurses und der Beschwerde bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen

Anordnung angeordnete Rechtsfolge keine sofortigen Wirkungen entfaltet; es soll

für die Dauer des Verfahrens der bestehende Zustand privilegiert werden. Die

aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug einer

Anordnung; anderseits wird dadurch nach herrschender Lehre auch deren

Wirksamkeit überhaupt aufgeschoben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 25 N. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1799; Isabelle Häner, Vorsorgliche

Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/II/1997,

S. 253 ff., Rz. 179; Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im

Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl

94/1993, S. 141 ff., S. 148). Das bedeutet, dass für die Dauer

des Rechtsmittelverfahrens es so gehalten wird, als sei ein Sachentscheid nicht

getroffen worden. Hat eine Beschwerde, der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens

aufschiebende Wirkung zugekommen war, keinen Erfolg, und wird die ursprüngliche

Anordnung in der Sache selbst bestätigt, ist nachträglich zu klären, ob die

aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit

der Verfügung gehemmt hat. Diese Frage lässt sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht einheitlich ein für alle Mal beantworten, sondern es ist

von Fall zu Fall zu entscheiden. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des

Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage an (BGE 112 V 74 E. 2a, 106 Ia 155

E. 5; vgl. Steinmann, S. 148 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 1).

Immerhin ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz

auszumachen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende Aufhebung des

Suspensiveffekts anzunehmen ist (vgl. BGE 112 V 74 E. 2b). Es soll damit

verhindert werden, dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen

bereichern soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung bestätigt wird

(Häner, Rz. 181).

e) Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2001 eine

Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 2'543.-

unterzeichnet hat. Darin hiess es unter anderem, dass der Beschwerdeführer

verschiedene in den nächsten Monaten eingehende Guthaben besitze, die er für

die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung verwenden wolle. Falls dies bis 31.

Januar 2002 nicht möglich sei, werde mit dem zuständigen Sozialbetreuer das

weitere Vorgehen (freiwillige Rückerstattung in geeigneten Ratenzahlungen ab

Februar 2002 oder Erwirken eines Entscheids der Fürsorgebehörde) vereinbart.

Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im November 2001 damit

rechnen musste, dass er ab Februar 2002 zur Rückzahlung der Fr. 2'543.- in

Raten verpflichtet würde, resp. sein Sozialhilfeanspruch um die entsprechenden

Raten gekürzt würde. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002

wurde die zu erwarten gewesene Kürzung der Sozialhilfeleistung ab Februar 2002

festgesetzt. Würde der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, dass die

Rückzahlungspflicht erst mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 5. September 2002 ausgelöst würde, hätte dies zur Folge, dass die

Fürsorgebehörde die in Frage stehenden Fr. 2'543.- nicht in Abzug hätte

bringen dürfen. Anderseits wäre der Beschwerdeführer dann aber verpflichtet

gewesen, die genannten Fr. 2'543.- ab November 2002 in zehn monatlichen

Raten à Fr. 251.50 und einer monatlichen Rate à Fr. 28.-

zurückzuerstatten, wobei keine Sicherheit dafür bestanden hätte, dass der

Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen wäre. Damit tritt

aber genau der vorzitierte Fall ein, dass sich eine Partei nicht zum Schaden

der anderen bereichern soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung

bestätigt wird. Vielmehr ist daher vorliegend der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu folgen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende Aufhebung

des Suspensiveffekts anzunehmen ist. Demnach bestand die Rückzahlungspflicht

seit Februar 2002, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine

rückwirkende Kürzung von Sozialhilfeleistungen vorliegt.

f) Im Zeitpunkt des Beschlusses der

Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2002 waren erst 9 Raten à Fr. 251.50

(Februar – Oktober 2002) fällig gewesen. Die Fürsorgebehörde hätte deshalb vom

Guthaben des Beschwerdeführers nicht die gesamten Fr. 2'543.-, sondern nur

Fr. 2'263.50 (9 Raten à Fr. 251.50) in Abzug bringen dürfen; die

restlichen Fr. 279.50 – nämlich die 10. Rate à Fr. 251.50 und die

letzte Rate à Fr. 28.- –, die damals noch nicht fällig waren, hat die

Fürsorgebehörde in ihrem Beschluss vom 21. Oktober 2002 zu Unrecht abgezogen.

Grundsätzlich ist für den

Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses

der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht kann jedoch aus

prozessökonomischen Gründen neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen, sofern

dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird und nicht neue

Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16 f.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der vollumfänglichen Berücksichtigung

der vom Verwaltungsgericht am 5. September 2002 geschützten

Rückerstattungsforderung von Fr. 2'543.- in der Schlussabrechnung vom 21.

Oktober 2002 stand wie erwähnt einzig die fehlende Fälligkeit der restlichen

Raten von Fr. 279.50 entgegen. Mit der Berücksichtigung der inzwischen

eingetretenen Fälligkeit auch dieser Raten (die im Übrigen schon fällig

geworden sind, bevor der Bezirksrat den nunmehr angefochtenen Rekursentscheid

vom 19. Februar 2003 getroffen hat) wird weder der Streitgegenstand verändert

noch eine neue sich bisher nicht stellende Ermessensfrage aufgeworfen. Würde

die Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt zur Rückzahlung der

Fr. 279.50 verpflichtet, könnte sie aufgrund der inzwischen eingetretenen

Fälligkeit eine entsprechende Gegenforderung mit dieser Verpflichtung

verrechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher die inzwischen

eingetretene Fälligkeit der restlichen Raten zu berücksichtigen. Die Beschwerde

ist demnach auch in diesem Punkt voll­um­fänglich abzuweisen.

4.

Auf das Genugtuungs- und

Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da nach § 2 VRG zur

Behandlung solcher Begehren der Zivilrichter zuständig ist. Es kann angemerkt

werden, dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet

ist.

5.

a) Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Aufgrund der vorliegenden Akten

kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zwar

unterliegt er mit seinen Begehren im Ergebnis vollständig. Indessen ist zu

berücksichtigen, dass die Schlussabrechnung im Umfang von Fr. 279.50 mit

dem dargelegten Mangel behaftet war (vorstehend E. 3f). Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich, seine Begehren – gesamthaft betrachtet – als "nicht

offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu

würdigen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

b) Da der Beschwerdeführer fast vollständig

unterliegt, ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Als unterliegender Partei steht

ihm nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

5.

...